Mietvertrag Betreutes Wohnen

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1 Mietvertrag Betreutes Wohnen zwischen Sabine und Gerhard Glau GbR, Krusenhofer Weg 14, Wasbek - nachstehend Vermieter genannt- und Frau/Herr wohnhaft und Frau/Herr wohnhaft - nachstehend Mieter genannt- - Einleitung Gegenstand dieses Vertrags ist die Vermietung von Wohnraum, in dem Senioren nach ihren Wünschen und Bedürfnissen Dienstleistungen des Betreuten Wohnens beziehen können. Ziel ist die Erhaltung der Selbstständigkeit der Bewohner. Die Wohnanlage ist daher für die besonderen Bedürfnisse älterer Bewohner insbesondere barrierefrei gebaut und ausgestattet. Mieter und Vermieter vereinbaren als eine wesentliche Geschäftsgrundlage dieses Vertrages, dass in der Wohnanlage dauerhaft Service- und Betreuungsleistungen angeboten werden. Die allgemeinen Betreuungsleistungen ergeben sich aus dem angefügten Zusatzvertrag Betreuungsvertrag-, der Bestandteil dieses Vertrages ist. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine Kündigung des Mietvertrages auch zur Beendigung des Betreuungsvertrages und eine Kündigung des Betreuungsvertrages zur Beendigung des Mietvertrages führen. 1

2 1 Mietsache Der Vermieter vermietet dem Mieter zu Wohnzwecken folgende abgeschlossene Seniorenwohnung: Wasbek, Krusenhofer Weg 12, Wohnung bestehend aus: 2 Zimmer/n sonstige Nebenräume: 1 Bad (mit WC und Dusche) (nach Absprache) 1 Küche 1 Gemeinschaftsraum mit Küche und WC 1 Flur (ca. 130 m²) 1 Keller 1 Balkon 1 Fahrradkeller Wohnungsgröße: ca. 54 m² Beheizung: Die Wohnung hat - Hauszentralheizung mit Thermostatventilen - zentrale Warmwasserversorgung Die Wohnung ist geeignet für zwei Personen. 3. Die Seniorenwohnung hat folgende Ausstattung: - Küche mit Ceran-Kochfeld, Backofen, Kühlschrank und Spüle, - Hochwertiger PVC Boden oder Fliesen im Wohn- und Schlafbereich, - Duschbad (bodengleich ohne Stufe), seniorengerechtes WC, Waschtisch und Haltegriffe - Satellitenempfangsanlage/Kabelanschluss für Rundfunk und Fernsehen - Notrufanlage 2

3 4. Der Vermieter übergibt dem Mieter folgende Schlüssel: Haustürschlüssel Wohnungsschlüssel Briefkastenschlüssel Zimmerschlüssel Kellerschlüssel Die Anfertigung von zusätzlichen Schlüsseln vom Haus und von gemeinsam benutzten Räumen ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Schlüssel, die der Mieter sich zusätzlich beschafft hat, sind nach Beendigung der Mietzeit dem Vermieter gegen Kostenerstattung abzuliefern. Wird ein Schlüssel gebrauchsunfähig, ist dies dem Vermieter mitzuteilen und gleichzeitig der Schlüssel dem Vermieter auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist der Mieter verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters die Kosten für entsprechende Türschlösser bzw. bei einer Schließanlage deren Kosten und auch die Kosten für den Austausch der Schlüssel zu übernehmen, sofern der Mieter nicht nachweisen kann, dass Missbrauch ausgeschlossen ist. Die Wohnung ist an ein Notrufsystem angeschlossen. Der Mieter stimmt ausdrücklich zu, dass der Vermieter einen Wohnungsschlüssel behält, damit das Betreuungspersonal im Notfall Zutritt zur Wohnung hat. 2 Gemeinschaftseinrichtungen Der Mieter ist berechtigt, alle gemeinschaftlichen Einrichtungen und Anlagen nach Maßgabe der Hausordnung mitzubenutzen. Dabei handelt es sich um: - großen Gemeinschaftsraum mit Einbauküche - Gartenterrasse - Bibliothek - Gartenanlage mit Sitzecken - Fahrstuhl 3

4 3 Dauer des Mietverhältnisses, Kündigung: Das Mietverhältnis beginnt am Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Teil zum Schluss eines Kalendermonats unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Für den Vermieter beträgt die Kündigungsfrist nach 5-jähriger Mietdauer 6 Monate und nach 8-jähriger Mietdauer 9 Monate, jeweils zum Schluss eines Kalendermonats. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag bei Vorliegen eines berechtigten Interesses oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Beachtung der gesetzlichen Fristen zu kündigen. 3. Der Mieter kann bei Vorliegen des Kündigungsgrundes nach Ziff. 3 diesen Vertrag außerordentlich mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Diese Frist gilt auch für einen mit ihm in der Wohnung wohnenden Angehörigen oder Lebenspartner. 4. Bei einem Umzug des Mieters in die Pflegestation der Senioren-Residenz Boostedt endet der Vertrag zum Ablauf des Monats der ordnungsgemäßen Übergabe der Wohneinheit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 5. Sämtliche Kündigungen müssen schriftlich erfolgen. Die Kündigung muss schriftlich spätestens bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Kündigungsschreibens an. 6. Die gesetzlichen Kündigungsgründe bleiben hiervon unberührt. 7. Die Regelung des 545 BGB, wonach sich ein beendetes Mietverhältnis im Fall der Gebrauchsfortsetzung durch den Mieter auf unbestimmte Zeit verlängert, wird ausgeschlossen. 4

5 8. Der Vermieter wird von sich aus das Mietverhältnis grundsätzlich nicht auflösen. Er kann jedoch in besonderen Ausnahmefällen das Mietverhältnis schriftlich unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen, wenn berechtigtes Interesse des Vermieters eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig macht. Der Mieter erkennt an, dass der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Wohnung für 'Service-Wohnen' zur Verfügung steht. Aus diesem Grund wird ausdrücklich vereinbart, dass das Mietverhältnis unter der auflösenden Bedingung steht, dass zwischen dem Mieter und dem Vermieter der Betreuungsvertrag abgeschlossen wird. Dieser Betreuungsvertrag und seine Fortdauer sind konstitutiver Bestandteil dieses Vertrages. Wird dieses Betreuungsverhältnis nicht eingegangen oder aber aus welchen Gründen auch immer beendet, kann der Vermieter nach 565a, Abs. 2, BGB unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist im Rahmen seines Betriebsbedarfs zur Garantie der Fortführung des "Betreuten-Wohnens" im Hause Krusenhofer Weg 12 das Mietverhältnis zum nächstmöglichen Termin kündigen. Der Mieter erkennt hiermit die Abhängigkeit des Bestandes des Mietverhältnisses vom Bestand des Betreuungsvertrages ausdrücklich an." 4 Miete Die Mietparteien vereinbaren zu Beginn des Mietverhältnisses eine monatliche Warmmiete von: Euro 895,00 (in Worten: Achthundertfünfundneunzig) Die Warmmiete beinhaltet folgende Kosten: die Kosten der Wohnung der Verbrauch an warmem und kaltem Wasser der Stromverbrauch der Heizungsverbrauch die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstückes die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage die Kosten des Betriebs der zentralen Wasserversorgungsanlage die Kosten des Betriebs des Personenaufzugs die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr die Kosten der Entwässerung die Kosten der Hausreinigung 5

6 die Kosten der Gartenpflege die Kosten der Beleuchtung die Kosten der Schornsteinreinigung die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung die Kosten für den Hausmeister die Kosten des Winterdienstes die Kosten für Ungezieferbekämpfung die Kosten der Dachrinnenreinigung die Kosten der Wartung für Rauchmelder sonstige Betriebskosten 5 Mietzahlung Der Mietzins von 895,00 Euro ist im Voraus und kostenfrei bis zum dritten Werktag eines jeden Monats auf das folgende Konto des Vermieters zu zahlen Bank: Sparkasse Westholstein Kontonummer: Bankleitzahl: IBAN: DE BIC: NOLADE21WHO Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. Bei unbarer Zahlung genügt der Mieter seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Zahlung, wenn er nach dem malen Verlauf mit rechtzeitiger Gutschrift auf dem vom Vermieter bestimmten Konto rechnen konnte. Der Mieter erteilt auf Verlangen des Vermieters diesem die Ermächtigung, die Miete jeweils im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines Monats vom Konto des Mieters bei der Bank/Sparkasse, Konto Nr. (BLZ ) im Lastschriftverfahren einzuziehen. Der Mieter ist berechtigt, die Einzugsermächtigung aus wichtigem Grund zu widerrufen. 6

7 6 Kaution Der Mieter verpflichtet sich, eine Kaution in Höhe von 800,00 an den Vermieter zu bezahlen. Diese Kaution wird vom Vermieter von dessen Vermögen getrennt bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit 3-monatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz angelegt. Auf 551 BGB wird hingewiesen. Die Zahlung erfolgt auf Wunsch des Mieters in drei Monatsraten, beginnend mit dem Einzug. Eine jährliche Auszahlung der angefallenen Zinsen kann vom Mieter nicht verlangt werden. Der Mieter kann fällige Mietzahlungen nicht mit der Kaution aufrechnen. 7 Zentrale Heizungsversorgung Die dem Tagesaufenthalt dienenden Räume werden während der Heizperiode ( ) in der Zeit von 6.00 Uhr bis Uhr mit einer Temperatur von mindestens 21 Grad beheizt. Für die sonstigen Räume genügt eine angemessene, der technischen Anlage entsprechenden Erwärmung. Eine Beheizung außerhalb der Heizperiode kann nur verlangt werden, wenn an mindestens 3 aufeinander folgenden Tagen die Außentemperatur (gemessen 100 Uhr mittags) unter 12 Grad absinkt. Bei Störungen der Heizanlage, höherer Gewalt, behördlichen Anordnungen oder sonstigen Unmöglichkeit der Leistung (z.b. Brennstoffknappheit) ist der Vermieter zur Ersatzbeheizung nicht verpflichtet. Er hat etwaige Störungen schnellstmöglich beseitigen zu lassen. 8 Aufstellung und Betrieb von Heizöfen und Wäschetrocknern Die Aufstellung und der Betrieb von Heizöfen oder Abluft-Wäschetrocknern bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters. 9 Schäden in der Mietsache Die Kosten für auch ohne Verschulden des Mieters notwendige Reparaturen an solchen Gegenständen, welche dem häufigen und 7

8 unmittelbaren Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, nämlich Zentralheizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, an Herden, Spültischen, Türen, Schlössern, Fenstern, WC- und Badeeinrichtungen, Handwaschbecken, Bodenbelägen, elektrischen Einrichtungen, nimmt der Mieter im Einzelfall bis einschließlich 100,00 auf sich (Kleinreparaturen), jedoch nur bis zu einem Gesamtbetrag von 3% der Jahresmiete innerhalb von 12 Monaten. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter an den ihm gehörenden Einrichtungsgegenständen durch Feuchtigkeitseinwirkungen entstehen, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchem Umfangs die Feuchtigkeitseinwirkung ist, es sei denn, dass der Vermieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Entsprechendes gilt auch für weitere eingebrachte Sachen des Mieters. 10 Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses Der Mieter übernimmt die Mietwohnung im vorhandenen Zustand wie besichtigt. Wird vereinbart, dass der Vermieter bestimmte Umbauten, Einbauten oder Veränderungen vor dem Einzug durchführt, so ist dies in als zusätzliche Vereinbarung im Einzelnen schriftlich niederzulegen. 3. Während der Mietzeit kann der Mieter die Wohnung nach seinen Wünschen und auf seine Kosten malermäßig herrichten. 4. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen frei. 5. Der Mieter verpflichtet sich, während der Dauer der Mietzeit die Schönheitsreparaturen (Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke, Fenster und Außentüren von innen, Lasierung von Naturholztüren und fenstern) auf eigene Kosten in fachhandwerklicher Ausführung vornehmen zu lassen oder vorzunehmen. 8

9 6. Diese Verpflichtung gilt im Allgemeinen nach folgenden Zeitabständen (Renovierungsfristen): a) Innentüren samt Rahmen, Einbauschränke sowie Fenster und Außentüren von innen 5 Jahre b) Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken 5 Jahre c) Entfernen und Anbringen von Raufasertapeten 10 Jahre d) Lasierung von Naturholztüren und Fenstern 10 Jahre e) Heizkörper einschließlich Heizungsrohre 10 Jahre 11 Instandhaltung der Mietsache Die Instandhaltung der gemieteten Räume und Einrichtungen ist Sache des Vermieters. Der Mieter ist lediglich für die freiwilligen malermäßigen Schönheitsreparaturen nach 12 und zur Instandhaltung eigener Einrichtungen zuständig. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache und die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmte Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat für die ordnungsgemäße Reinigung der Mietsache und für eine ausreichende Lüftung und Heizung der ihm überlassenen Räume zu sorgen. 3. Erlangt der Mieter Kenntnis von einem Mangel oder von einer Gefährdung der Mietsache, so hat er diese dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. 12 Benutzung der Mietsache Der Mieter darf die Mietsache nur zu den im Vertrag bestimmten Zwecken benutzen. Der Mieter kann jederzeit Ehegatten, Familienangehörige oder Lebenspartner in die Wohnung aufnehmen, wenn diese dadurch nicht überbelegt wird. Eine vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters ist mit Rücksicht auf die Belange der Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung erforderlich. 9

10 13 Rückgabe der Mietsache Bei Ende des Mietvertrags hat der Mieter die Mietsache vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch vom Mieter selbst beschafften, sind dem Vermieter zu übergeben. Der Mieter ist bei seinem Auszug nicht zur Renovierung verpflichtet. Er hat jedoch Dübellöcher wieder zu verschließen, Schäden zu beseitigen und die Wohnung besenrein zu übergeben. 14 Personenmehrheit als Mieter Haben mehrere Personen z. B. Ehegatten/Lebensgefährten die Wohnung gemietet, so haften sie für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner. Erklärungen müssen von allen bzw. gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch unter Vorbehalt schriftlichen Widerrufs bis auf weiteres gegenseitig zur Entgegennahmen oder Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahmen von Kündigungen, jedoch nicht für den Ausspruch von Kündigungen und den Abschluss von Mietaufhebungsverträgen. Ein Widerruf der Vollmacht wird erst für Erklärungen wirksam, die nach seinem Zugang abgegeben werden. 3. Jeder Mieter muss Tatsachen in der Person oder dem Verhalten eines in der Wohnung wohnenden Familienangehörigen oder eines anderen berechtigten Benutzers der Mietsache, die das Mietverhältnis berühren, für und gegen sich gelten lassen. 15 Tierhaltung Die Haltung von Tieren, soweit es sich nicht um Kleinvögel oder Zierfische handelt, bedarf besonderer Vereinbarung 10

11 16 Hausordnung Vermieter und Mieter verpflichten sich zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Haus und für die Benutzung der Gemeinschaftsanlagen gilt die diesem Vertrag beigefügte Hausordnung. Sie kann vom Vermieter nur geändert werden, wenn dringende Gründe der Ordnung oder der Bewirtschaftung dies erfordern; diese Gründe sind dem Mieter zugleich mit der neuen Hausordnung mitzuteilen. Durch Bestimmungen der Hausordnung können Bestimmungen dieses Vertrages nicht zu Lasten des Mieters geändert werden. 17 Zusätzliche Vereinbarungen Der Gemeinschaftsraum, wie unter 2 beschrieben, kann für private Festlichkeiten genutzt werden. Die Nutzung richtet sich nach den ausgehängten Öffnungszeiten oder nach Absprache. 18 Beratung vor dem Vertragsabschluss Der Vermieter soll diesen Mietvertrag nur dann abschließen, wenn gesichert ist, dass der Mieter eine qualifizierte Beratung über die in der Wohnung möglichen Betreuungsleistungen erhalten hat. Dabei soll das Leistungsprofil der Wohnanlage, die Grenzen und Möglichkeiten einer Betreuung und die für die Betreuung anfallenden Kosten dargestellt und offengelegt werden. Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit gibt dem Mieter das Recht, den Mietvertrag in der Zeit zwischen dem Abschluss des Vertrages und dem Beginn des Mietverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufzuheben. 11

12 19 Vertragsausfertigungen Jede Partei hat eine Ausfertigung dieses Vertrages erhalten. Wasbek, den Vermieter Mieter Mieter 12

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