Bilanz und Erfolgsrechnung
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1 Professor Dr. Dr. h.c. mult. Josef Kloock Bilanz und Erfolgsrechnung Übung # 9 Ivaylo Izmirev
2 Agenda Positionen des Anlagevermögens Anschaffungs- und Herstellungskosten Stufen der Herstellungskosten Bewertungsvereinfachnungsverfahren Abnutzbare / nicht abnutzbare Anlagengegenstände Abschreibungen Lineare, degressive, progressive, leistungsbedingte Immaterielle Vermögensgegenstände Sachanlagen Finanzanlagen Bilanz und Erfolgsrechnung 2
3 Aktivseite der Handelsbilanz
4 ( 1 ) Positionen des Anlagevermögens Als Anlagevermögen sind nur die Gegenstände zu aktivieren, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb (unmittelbar oder mittelbar) zu dienen. Der folgende Aufbau des AVs ist handelsrechtlich zwingend. Positionen dürfen jedoch ergänzt werden. Posten, die im Abschlussjahr und im Vorjahr keinen Betrag ausweisen, dürfen weggelassen werden. Bei der Publizität gibt es u.u. Erleichterungen bezüglich der Tiefe der Gliederung. I. Immaterielle Vermögensgegenstände 1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie ihre Lizenzen 2. Geschäfts- oder Firmenwert Bilanz und Erfolgsrechnung 4 3. geleistete Anzahlungen
5 ( 2 ) Positionen des Anlagevermögens... II. Sachanlagen 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken 2. technische Anlagen und Maschinen 3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau III. Finanzanlagen 1. Anteile an verbundenen Unternehmen 2. Ausleihungen an verbundenen Unternehmen 3. Beteiligungen 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 5. Wertpapiere des Anlagevermögens 6. sonstige Ausleihungen Bilanz und Erfolgsrechnung 5
6 ( 3 ) Positionen des Anlagevermögens Das AV wird auch horizontal gegliedert, um die Entwicklung des Unternehmens anzuzeigen. Historische Anschaffungs- / Herstellungskosten zu Beginn des Geschäftsjahres (GJ) Zugänge des GJ Abgänge des GJ Umbuchung en des GJ Kumulierte Abschreibun gen Restbuchw ert zum Ende des GJ Restbuchwert zum Ende des vorangegangenen GJ Abschreibungen des GJ Grundlegende Voraussetzung für die Bilanzierung ist die vollständige Erfassung am Bilanzstichtag durch eine Bestandaufnahme des gesamten Vermögens und aller Schulden, auch Inventur genannt. In das Inventar als Bestandsliste sind sämtliche Gegenstände des AVs aufzunehmen. Bilanz und Erfolgsrechnung 6
7 Anschaffungs- und Herstellungskosten Handelsrechtlich bilden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK / HK) die Obergrenze für die Bewertung des AVs. AK: Anschaffungspreis inkl. Anschaffungsnebenkosten inkl. Anschaffungspreisminderungen, exkl. Umsatzsteuer HK:...alle Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. In drei Stufen gegliedert. Bilanz und Erfolgsrechnung 7
8 ( 1 ) Stufen der HK 1. Stufe: Materialkosten, Fertigungskosten und Sonderkosten der Fertigung, (die nach herrschender Meinung als Einzelkosten zu interpretieren sind). Diese Aufwendungen gehören zu den HK. Angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und der Abschreibungen des AVs, soweit sie fertigungsbedingt sind. Diese Aufwendungen dürfen bei der Berechnung der HK eingerechnet werden. Für sie gilt ein Aktivierungsgebot 2. Stufe: Forschungs- und Vertriebskosten, dürfen nicht in die HK einbezogen werden. Aktivierungsverbot Bilanz und Erfolgsrechnung 8
9 ( 2 ) Stufen der HK 3. Stufe: Kosten der allgemeinen Verwaltung, Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für betriebliche Altersversorgung. Für sie besteht ein Aktivierungswahlrecht nach deutschem HGB; gemäß 203 (3) öhgb sind jedoch Kosten der Allgemeinen Verwaltung nicht in die HK einzubeziehen. Bilanz und Erfolgsrechnung 9
10 ( 1 ) Bewertungsvereinfachungsverfahren Grundsätzlich gilt für das AV das Prinzip der Einzelbewertung, d.h. dass jeder Vermögensgegenstand einzeln und für sich bewertet werden muss. Unter den Voraussetzungen des dhgb und öhgb kann jedoch von diesem Prinzip abgewichen werden, um eine Vereinfachung beim Nachweis, der Inventur sowie bei der Bewertung bestimmter Gegenstände des Sachanlagevermögens zu erreichen. Bilanz und Erfolgsrechnung 10
11 ( 2 ) Bewertungsvereinfachungsverfahren Vermögensgegenstände, die regelmäßig ersetzt werden und deren Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, können mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, wenn ihr Bestand in Größe, Wert und Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt (Festwertbildung). Gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden (Gruppenbewertung mit Durchschnittswertbildung). Bilanz und Erfolgsrechnung 11
12 Abnutzbare- / nicht abnutzbare Anlagengegenstänge Abnutzbar sind die Anlagegegenstände, deren Nutzung durch den technischen oder wirtschaftlichen Verschleiß der Anlagegegenstände zeitlich begrenzt ist. (Maschinen, KfZ, Gebäude). Die Nutzungsdauer ergibt sich aus Erfahrungswerten oder Nutzungstabellen, die steuerrechtlich vorgegeben sind. Nicht abnutzbar sind folgende Posten des AVs: - Grund und Boden (Ausnahme: Kiesgrube), - geleistete Anzahlungen, - Anlagen im Bau und - Finanzanlagen Bilanz und Erfolgsrechnung 12
13 ( 1 ) Abschreibungen Abnutzbare Vermögensgegenstände des AVs müssen anders als die Vermögensgegenstände des UVs regelmäßig abgeschrieben werden. Anlagegegenstände werden generell mehrmals betrieblich genutzt und sind längerfristig im Unternehmen einsetzbar. Der Werteverzehr abnutzbarer Vermögensgegenstände ist mittels planmäßiger Abschreibungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann sowohl abnutzbares als auch nicht abnutzbares AV (z.b. Grundstücke) handelsrechtlich außerplanmäßig abgeschrieben werden. Außerplanmäßige Abschreibungen sind grundsätzlich notwendig, z.b. im Falle einer dauernden Werteminderung. Bilanz und Erfolgsrechnung 13
14 ( 2 ) Abschreibungen Kleinwertiges Anlagevermögen bzw. kleinwertige Anlagegegenständen (60 ), die eine voraussichtliche Nutzungsdauer von mindestens einem Jahr haben, werden direkt im Jahr ihres Zugangs als Aufwand erfasst. (aus Gründen der Wirtschaftlichkeit gemäß GoB). Falls Vermögensgegenstände zu aktivieren sind, aber einen bestimmten Wert nicht überschreiten (410 ), können sie gleichzeitig steuerlich und auch handelsrechtlich voll abgeschrieben werden. Bilanz und Erfolgsrechnung 14
15 ( 3 ) Abschreibungen Handelsrechtlich ist jede Abschreibungsmethode bzw. jedes Abschreibungsverfahren zulässig, die bzw. das den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entspricht. Der voraussichtliche Wertverzehr des Anlagegegenstands ist periodengerecht als Aufwand zu erfassen. Die üblichen Abschreibungsmethoden sind: Lineare Abschreibung Degressive Abschreibung Progressive Abschreibung Leistungsbedingte Abschreibung Bilanz und Erfolgsrechnung 15 t
16 Lineare Abschreibung Im Rahmen der linearen Abschreibung werden die AK- oder HK durch die Zahl der Jahre der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer geteilt. Das Ergebnis ist der auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallende stets konstante Abschreibungsbetrag. ( Nutzungsdauer Abschreibungsbetrag = ((AK oder HK)/Jahre Bilanz und Erfolgsrechnung 16
17 ( 1 ) Degressive Abschreibung Bei der degressiven Abschreibung wird der Abschreibungsbetrag von Jahr zu Jahr geringer. Es kommen vor allem zwei Formen der degressiven Abschreibung vor, die handelsrechtlich zulässig sind: a) Geometrisch-degressive Abschreibung. Hierbei fallen die jährlichen Abschreibungsbeträge um einen gleichbleibenden Prozentsatz. Handelsrechtlich zulässig sind alle Prozentsätze, die im Einklang mit den GoB stehen. Steuerlich wird dieses Wahlrecht jedoch beschränkt (z.b. nach deutschem Steuerrecht bis 2005 auf 20 % oder das Zweifache des linearen Abschreibungssatzes). Bilanz und Erfolgsrechnung 17
18 ( 2 ) Degressive Abschreibung Es ist sinnvoll, die geometrisch-degressive Abschreibung mit der linearen Abschreibung zu kombinieren und in dem Geschäftsjahr, in dem die lineare Abschreibung höher als die degressive Abschreibung Bilanz und ist, Erfolgsrechnung zur linearen Abschreibung 18 zu wechseln.
19 ( 3 ) Degressive Abschreibung b) arithmetisch-degressive Abschreibung: die jährlichen Abschreibungsbeträge nehmen um die gleichen Beträge ab. Bei der degressiven Abschreibung werden generell besonders das Zugangsjahr und die ersten Nutzungsjahre belastet. Daher ist diese Abschreibungsmethode sehr dem Nutzungsverlauf vieler Anlagegegenstände angepasst, also realistisch (z.b. Pkw) und in der Praxis beliebt, um den Jahresüberschuss (gemäß der Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz) und damit die Steuerlast möglichst gering ausfallen zu lassen. Bilanz und Erfolgsrechnung 19
20 Progressive Abschreibung Die progressive Abschreibung wird durch steigende Abschreibungsbeträge von Jahr zu Jahr gekennzeichnet. Analog und umgekehrt zu der degressiven Abschreibung kann geometrisch oder arithmetisch progressiv abgeschrieben werden. Bei der progressiven Abschreibung werden die ersten Jahre der Nutzung weniger stark, die späteren Jahre immer stärker mit Abschreibungen belastet. Sie entspricht dann dem tatsächlichen Nutzungsverlauf, wenn Anlagen erst mit fortschreitender Nutzungsdauer in die volle Nutzung hineinwachsen (z.b. Netzwerke (Mobilfunk), Bahnanlagen, Erdöl- oder Erdgaspipelines). Sie ist in Deutschland steuerrechtlich nicht zulässig. Bilanz und Erfolgsrechnung 20
21 Leistungsbedingte Abschreibung Entsprechend der schwankenden Leistungsinanspruchnahme von manchen Anlagen ist auch die Abschreibung bzw. Absetzung für Abnutzung (AfA) in den einzelnen Jahren des Nutzungszeitraums unterschiedlich. Bilanz und Erfolgsrechnung 21
22 3.1.1 Positionen des Anlagevermögens (1) Als Anlagevermögen sind nur die Gegenstände zu aktivieren, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb (unmittelbar oder mittelbar) zu dienen. Der folgende Aufbau des AVs ist handelsrechtlich zwingend. Positionen dürfen jedoch ergänzt werden. Posten, die im Abschlussjahr und im Vorjahr keinen Betrag ausweisen, dürfen weggelassen werden. Bei der Publizität gibt es u.u. Erleichterungen bezüglich der Tiefe der Gliederung. I. Immaterielle Vermögensgegenstände 1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie ihre Lizenzen 2. Geschäfts- oder Firmenwert Bilanz und Erfolgsrechnung geleistete Anzahlungen
23 ( 1 ) Immaterielle Vermögensgegenstände Alle entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände müssen in der Bilanz aktiviert werden. In Abgrenzung zu den materiellen Gegenständen des Sachanlagevermögens werden immaterielle Vermögensgegenstände oft als unkörperlich definiert (z.b. Rechte, Patente oder Lizenzen). Wichtigste Voraussetzung für die Aktivierung ist neben der Eigenschaft des Vermögensgegenstandes der entgeltliche Erwerb von einem Dritten. Die Bewertung erfolgt grundsätzlich mit den AK. Sie werden meist linear abgeschrieben. Bilanz und Erfolgsrechnung 23
24 ( 2 ) Immaterielle Vermögensgegenstände I. Immaterielle Vermögensgegenstände 1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie ihre Lizenzen 2. Geschäfts- oder Firmenwert 3. geleistete Anzahlungen Der Geschäftswert (auch Firmenwert oder Goodwill genannt) ist ein immaterieller Vermögensgegenstand. Er beinhaltet den Mehrwert, den ein Unternehmen über sein Reinvermögen (Eigenkapital) hinaus auf Grund seines wirtschaftlichen Erfolges hat. Als Geleistete Anzahlungen werden getätigte Auszahlungen für ein noch Bilanz und schwebendes Erfolgsrechnung Geschäft auf 24 den Erwerb eines immateriellen Anlagegutes aktiviert.
25 ( 2 ) Positionen des Anlagevermögens... II. Sachanlagen 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken 2. technische Anlagen und Maschinen 3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau III. Finanzanlagen 1. Anteile an verbundenen Unternehmen 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen 3. Beteiligungen 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 5. Wertpapiere des Anlagevermögens 6. sonstige Ausleihungen Bilanz und Erfolgsrechnung 25
26 ( 1 ) Sachanlagen Sachanlagen sind materielle Vermögensgegenstände, die bei einer mehrmaligen Nutzung und einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr dem Unternehmen zur Herstellung bzw. Lieferung von Gütern und Dienstleistungen, zur Vermietung oder aber zu eigenen Verwaltungszwecken zur Verfügung stehen. Eine Aktivierungspflicht entsteht bei gekauften Sachanlagen und einem mutmaßlichen wirtschaftlichen Nutzen in der Zukunft. II. Sachanlagen 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken 2. technische Anlagen und Maschinen 3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung Bilanz und Erfolgsrechnung geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
27 ( 2 ) Sachanlagen Die Position Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten... unterliegt im Unterschied zu Gebäuden und anderen abnutzbaren Vermögensgegenständen des AVs grundsätzlich keinem Verschleiß. Bei Gebäuden erfolgt die Bewertung beim Neuzugang mit den AK oder HK. Sie dürfen degressiv oder linear abgeschrieben werden, wobei für die Höhe und die Art dieser Abschreibung außer der Beachtung der GoB keine ( linear gesetzlichen Vorgaben bestehen. (Deutschland: nur Anzahlungen auf Anlagen im Bau haben zwar reinen Forderungscharakter, mit dem Ausweis innerhalb des AVs soll jedoch zum Bilanz Ausdruck und Erfolgsrechnung gebracht werden, 27 dass Investitionen in das AV erfolgt sind.
28 ( 1 ) Finanzanlagen Wertpapiere können zum AV oder zum UV gehören. Als Vermögensgegenstände des AVs heißen sie (langfristige) Finanzanlagen. Sie werden mehrjährig genutzt und werden wertmäßig, mit Ihren AK, gegebenenfalls reduziert durch eventuelle außerplanmäßige Abschreibungen bilanziert. Bei den Wertpapieren sind daher die Finanzanlagen von den Wertpapieren des UVs als kurzfristige Finanzanlagen abzugrenzen. Sie dienen dem Unternehmen nur kurzfristig, indem sie z.b. maximal ein Jahr im Bestand gehalten werden. III. Finanzanlagen 1. Anteile an verbundenen Unternehmen 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen Bilanz und Erfolgsrechnung 28
29 ( 2 ) Finanzanlagen 3. Beteiligungen 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 5. Wertpapiere des Anlagevermögens Beteiligungen (z.b. Stimmrechtsanteile oder Kapitalanteile von mehr als 20%) und Anteile an verbundenen Unternehmen sind im Bestandsverzeichnis unter Angabe des Beteiligungsunternehmens, seiner Rechtsform, der prozentualen und nominellen Beteiligungshöhe, der AK und des letzten Buchwerts einzeln zu erfassen. Anteile an verbundenen Unternehmen sind gesondert kenntlich zu machen. Bilanz und Erfolgsrechnung 29
30 ( 3 ) Finanzanlagen Wertpapiere, die das Unternehmen selbst verwahrt, sind durch körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen. Bei Fremdverwahrung durch Banken etc. kann ein Depotauszug als Bestandsnachweis verwendet werden. Ausleihungen werden anhand von Darlehens- oder Personenkonten erfasst. Anzugeben sind die Sollbestände laut Buchhaltung sowie die tatsächlichen Bestände, nachgewiesen anhand von Darlehensverträgen, Auszahlungsbelegen oder Saldenbestätigungen. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sowie an verbundene Unternehmen sind gesondert kenntlich zu machen. Bilanz und Erfolgsrechnung 30
31 Ende Fragen? Hausaufgaben: Alles bis 3.4. lesen Danke für die Aufmerksamkeit! Bis zur nächsten Übung! Bilanz und Erfolgsrechnung 31
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