Betreff: Vertrag zur Abordnung der städtischen Bediensteten der ARGE Zwickau-Stadt zum Landkreis Zwickau Beschlussvorschlag:
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- Benedict Holzmann
- vor 7 Jahren
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1 Datum: Drucksachen-Nr. 342/08 Stadt Zwickau Beschlussvorlage Beratung und Beschlussfassung im öff. nö. Zustimmung zur Beschlussempfehlung Haupt- und Verwaltungsausschuss am: ja nein ohne abweichend Stadtrat am: ja nein ohne abweichend am: ja nein ohne abweichend am: ja nein ohne abweichend spätester Beschlusstermin am: Betreff: Vertrag zur Abordnung der städtischen Bediensteten der ARGE Zwickau-Stadt zum Landkreis Zwickau Beschlussvorschlag: Der Stadtrat möge beschließen: Die Oberbürgermeisterin wird ermächtigt, den als Anlage 1 beigefügten Vertrag mit dem Landkreis Zwickau zur Abordnung der städtischen Bediensteten der ARGE Zwickau-Stadt zum Landkreis Zwickau abzuschließen. Ortsrecht Investitionsmaßnahme Neue freiwillige Aufgabe Finanzielle Auswirkungen keine haushaltsmäßige Berührung Ausgabenerhöhung Bemerkung: Einnahmeerhöhungen Mittel stehen zur Verfügung Einnahmeminderungen Mittel stehen nicht zur Verfügung Ausgabenminderung Folgekostenberechnung in Anlage Amtsleiter Datum Oberbürgermeister Datum Bürgermeister
2 Blatt-Nr.: 2 Begründung: Auf der Grundlage des 44 b SGB II und des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom , zuletzt geändert durch die Vereinbarung vom betreiben die Agentur für Arbeit Zwickau und die Stadt gemeinsam die ARGE Zwickau-Stadt. Neben Mitarbeitern der Agentur für Arbeit sind auch städtische Mitarbeiter in der ARGE tätig. Dabei erfolgt bei der Bearbeitung keine Trennung nach den von den Vertragspartnern eingebrachten Aufgabenbereichen. Weiterhin ist vertragsgemäß der Anteil des Personals der Stadt Zwickau größer als der Anteil der von der Stadt in die ARGE eingebrachten Aufgaben. Durch die Kreisgebiets- und Verwaltungsreform in Sachsen verliert die Stadt Zwickau ihre Kreisfreiheit und ist somit ab nicht mehr Träger der ARGE Zwickau-Stadt. Die bisherigen Aufgaben der Stadt im Bereich der ARGE gehen zum zum Landkreis über. Nach den Regelungen des Kreisgebietsneugliederungsgesetzes müsste - soweit es bei der jetzigen Aufgabenverteilung nach SGB II verbleibt - zumindest ein Volumen an VZÄ des ARGE-Personals der Stadt zum zum Landkreis übergehen, mit dem der kommunale Aufgabenanteil innerhalb der ARGE Zwickau- Stadt erbracht wird. Eine personelle Benennung dieses Personenkreises ist jedoch aufgrund der gemischten Aufgabenwahrnehmung innerhalb der ARGE Zwickau-Stadt nicht möglich. Des Weiteren ist der Bundesgesetzgeber aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom verpflichtet, eine verfassungskonforme Neuregelung der ARGEn als Organisationsform bis Ende 2010 gesetzlich zu beschließen. Unter Beachtung dieser Prämissen formulierten die ehemaligen Landräte und der ehemalige Oberbürgermeister der Stadt Zwickau grundsätzliche Zielstellungen bezüglich der Zukunft der ARGE Zwickau. Das sind: 1. Die ARGE Zwickau soll am Standort VWZ Zwickau bis zum Zusammenschluss mit den Landkreis ARGEn bzw. bis zum Inkrafttreten neuer bundesgesetzlicher Regelungen bestehen bleiben. 2. Das städtische Personal der ARGE Zwickau, welches Aufgaben nach dem SGB II in der ARGE erledigt, soll vorerst bei der Stadt bleiben und der ARGE weiterhin für die Aufgabenerfüllung zur Verfügung stehen. 3. Sollte der Bundesgesetzgeber die Neuregelung künftig mit der kompletten Übertragung der Aufgaben nach SGB II auf die Landkreise beschließen, übernimmt der Landkreis das städtische Personal (max. 40,5 VZÄ). 4. Sollte der Bundesgesetzgeber getrennte Aufgabenträgerschaft regeln, werden die städtischen Bediensteten vom Landkreis übernommen, die kommunale Aufgaben erledigen. Um bis zur gesetzlichen Neuregelung eine kontinuierliche und qualitätsgerechte Aufgabenerfüllung durch die ARGE-Beschäftigten zu gewährleisten, soll der in Anlage 1 beigefügte Vertrag abgeschlossen werden, der im Wesentlichen folgende Regelungen enthält: 1. Das städtische Personal, welches in der ARGE Zwickau-Stadt beschäftigt ist, wird bis an den Landkreis Zwickau abgeordnet. Es ist ausdrücklich nur eine Beschäftigung im Bereich der ARGE zulässig. 2. Damit bleibt die Stadt Zwickau Arbeitgeber und trägt weiterhin die entstehenden Arbeitgeberaufwendungen aus den Arbeitsverhältnissen. 3. Im Gegenzug erstattet der Landkreis der Stadt Zwickau die dadurch entstehenden Kosten in Form von kostendeckenden Pauschalen, die in einer Anlage des Vertrages bereits verbindlich vereinbart sind. 4. Mit Eintritt der gesetzlichen Neuregelungen zur Organisation der ARGEn übernimmt der Landkreis den Anteil des Personals, der seinem zukünftig wahrzunehmenden Aufgabenanteil entspricht. 5. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Landesdirektion Chemnitz.
3 Blatt-Nr.: 3 Rechtsgrundlage: 28 Abs. 1 SächsGemO Anlage 1 Text des Vertrages Zwischen dem Landkreis Zwickau, vertreten durch den Landrat Herrn Dr. C. Scheurer, Robert-Müller-Str. 4-8, Zwickau - nachfolgend Landkreis genannt - und der Stadt Zwickau, vertreten durch die Oberbürgermeisterin Frau Dr. P. Findeiß, Hauptmarkt 1, Zwickau - nachfolgend Stadt genannt - wird folgender Arbeitnehmerüberlassungsvertrag i. S. d. 4 TVöD-AT (Abordnung) abgeschlossen: Präambel: Auf der Grundlage des 44 b SGB II und des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom , zuletzt geändert durch die Vereinbarung vom betreiben die Agentur für Arbeit Zwickau und die Stadt gemeinsam die ARGE Zwickau-Stadt. Neben Mitarbeitern der Agentur für Arbeit sind auch städtische Mitarbeiter in der ARGE tätig. Dabei erfolgt bei der Bearbeitung keine Trennung nach den von den Vertragspartnern eingebrachten Aufgabenbereichen. Weiterhin ist vertragsgemäß der Anteil des Personals der Stadt Zwickau größer als der Anteil der von der Stadt in die ARGE eingebrachten Aufgaben. Durch die Kreisgebiets- und Verwaltungsreform in Sachsen verliert die Stadt Zwickau ihre Kreisfreiheit und ist somit ab nicht mehr Träger der ARGE Zwickau-Stadt. Die bisherigen Aufgaben der Stadt im Bereich der ARGE gehen zum zum Landkreis über. Nach den Regelungen des Kreisgebietsneugliederungsgesetzes müsste soweit es bei der jetzigen Aufgabenverteilung nach SGB II verbleibt - zumindest ein Volumen an VZÄ des ARGE-Personals der Stadt zum zum Landkreis übergehen, mit dem der kommunale Aufgabenanteil innerhalb der ARGE Zwickau- Stadt erbracht wird. Eine personelle Benennung dieses Personenkreises ist jedoch aufgrund der gemischten Aufgabenwahrnehmung innerhalb der ARGE Zwickau-Stadt nicht möglich. Auch im Hinblick auf das Urteil des BVerfG vom , wonach vom Gesetzgeber eine verfassungskonforme Neuregelung der Organisationsform ARGE bis verlangt wird, besteht deshalb Einvernehmen der Vertragsparteien dahingehend, dass vor Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung, die Organisationsform der ARGEn betreffend, eine Einigung über die Aufteilung des in der ARGE beschäftigten städtischen Personals auf die Stadt einerseits und den Landkreis Zwickau andererseits nicht erfolgt. Die Einigung der Vertragsparteien über die Aufteilung des bei der ARGE beschäftigten städtischen Personals soll vielmehr erst zeitnah vor Inkrafttreten der die Organisationsform der ARGEn betreffenden Gesetzesänderungen erfolgen.
4 Blatt-Nr.: 4 Um bis dorthin eine kontinuierliche Aufgabenerfüllung seitens der in der ARGE Beschäftigten zu gewährleisten, vereinbaren die Vertragsparteien, was folgt: 1 Vertragsgegenstand 1. Die Stadt ordnet alle bei der Stadt im Aufgabenbereich ARGE Zwickau-Stadt Beschäftigten maximal jedoch 40,5 VZÄ für den Aufgabenbereich ARGE des Landkreises mit der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wahrgenommenen Aufgabe an den Landkreis ab. Die Beschäftigten lt. Anlage 1 werden im Umfang, wie in der Anlage ausgeführt abgeordnet und verfügen über die dort aufgeführten zugesicherten Qualifikationen. Änderungen der in der ARGE zugewiesenen Aufgabenbereiche, die sich auf die Entgeltgruppe auswirken, dürfen nur mit Zustimmung der Stadt vorgenommen werden. 2. Von der Abordnung erfasst werden die abgeordneten Beschäftigten nur bis zum Eintritt in die Ruhephase der Altersteilzeit oder bis zum Eintritt in die Rente. Ein Nachrücken von Beschäftigten im Falle eines Ausscheidens erfolgt nicht. Die Vertragspartner sind sich einig, dass Zuweisungen von höherwertigen Tätigkeiten als in der Anlage 1 vereinbart, der Zustimmung bedürfen. 3. Dienstort für die im Rahmen der Abordnung zu leistende Tätigkeit ist Verwaltungszentrum Zwickau, Werdauer Straße Die dienstliche und fachliche Weisungsbefugnis wird im Umfang der Abordnung auf den Landkreis übertragen. Der Stadt ist bekannt, dass der zwischen Landkreis und der Bundesagentur weiterzuführende Vertrag über eine gemeinsame Aufgabenwahrnehmung ( 44 b SGB II ) wegen der erforderlichen Anpassung an die ARGE-Verträge der ehemaligen Landreise Zwickauer Land und Chemnitzer Land Änderungen in Bezug auf den bisher zwischen Stadt und der Bundesagentur abgeschlossenen Vertrag vom / / erfahren kann. Auch eine eventuelle Auswirkung auf das Direktions- und Weisungsrecht gegenüber den Beschäftigten lässt sich insoweit nicht ausschließen. Soweit es um Angelegenheiten geht, die sich übergreifend auf beide Vertragsparteien auswirken, wie Krankheit und Urlaub der Beschäftigten, so werden sich die Vertragsparteien unverzüglich gegenseitig informieren. Krankmeldungen sind weiterhin an die Stadt zu richten. 5. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur unverzüglichen Abstimmung bei Unstimmigkeiten. Die bei den Vertragsparteien jeweils zuständigen Stellen (etwa Hauptamt/Personalamt) haben sich zu diesem Zweck innerhalb einer Woche nach Bekannt werden der Unstimmigkeit abzustimmen und darüber einen von beiden Vertragsparteien unterschriebenen Aktenvermerk zu fertigen. 6. Die Vertragsparteien verpflichten sich zudem dazu, sich gegenseitig bei arbeitsrechtlichen Angelegenheiten unverzüglich zu informieren. 2 Vertragsdauer 1. Die Abordnung beginnt am und endet vorbehaltlich einer Verlängerung am Wird die Abordnung des/der Beschäftigten über das vorgesehene Ende in Anspruch genommen, so wird hierdurch ohne Weiteres eine Verlängerung des Überlassungsverhältnisses bis zur tatsächlichen Beendigung begründet und von den Parteien entsprechend anerkannt. 3 Vergütung 1. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Stadt für die Zeit der Abordnung im Verhältnis zum/zur Beschäftigten den Lohn und die Lohnnebenkosten weiterhin zahlt, soweit nicht zwingende gesetzliche Gründe entgegenstehen.
5 Blatt-Nr.: 5 2. Auch die Dienstreisekosten, die im Rahmen der Abordnung anfallen, zahlt die Stadt unmittelbar an die Beschäftigten. Die Beschäftigten sind davon im Rahmen der Abordnung seitens der Stadt zu informieren. 3. Der Landkreis erstattet der Stadt die Kosten für die abgeordneten Beschäftigten jeweils bis zum 18. Kalendertag eines Monats für den Vormonat. Der monatliche Erstattungsbetrag ergibt sich aus Anlage 2 in Verbindung mit den für den jeweiligen Monat abgeordneten Beschäftigten und deren Eingruppierung. Für das Jahr 2009 enthält die Anlage 2 bereits eine verbindliche und mit der ARGE abgestimmte Ermittlung des monatlichen Erstattungsbetrages. Der für das Jahr 2010 in der Anlage 2 ausgewiesene Erstattungsbetrag ist abgesehen von möglichen tarifvertraglichen Änderungen ebenfalls bereits verbindlich. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch zur Vertragsanpassung, wenn es für das Jahr 2010 zu tariflichen Änderungen kommen sollte. 4. Die Kostenerstattung entfällt anteilig, sofern abgeordnete Bedienstete die Arbeitsleistung unrechtmäßig verweigern. 4 Arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen 1. Der Landkreis verpflichtet sich hiermit, den überlassenen Beschäftigten nur innerhalb der gesetzlich und tarifvertraglich zulässigen Arbeitszeiten zu beschäftigen und vor Arbeitsaufnahme über die in seiner Verwaltung geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten sowie deren Einhaltung selbstverantwortlich zu überwachen. 2. Der Landkreis haftet im Rahmen und im Umfang der Überlassung der Beschäftigten gegenüber der Stadt für die Einhaltung aller gesetzlichen sowie vertraglichen Arbeitszeit- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Beachtung aller behördlichen Auflagen. Er ist im Falle einer Zuwiderhandlung auf Ersatz des hieraus entstehenden Schadens, wie z. B. Lohnaufwendungen, Bußgelder u.ä. verpflichtet. Darüber hinaus ist die Stadt in einem derartigen Falle berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden. 5 Beendigung / Übernahme von Beschäftigten 1. Die Abordnung endet am ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt auch dann vor, wenn es vor Ende 2010 zu einer gesetzlichen Neuorganisation der ARGE- Aufgaben kommt. Dann kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Ablauf des Tages gekündigt werden, der dem Tag der Arbeitsaufnahme nach der gesetzlichen Neuregelung vorangeht. 2. Beide Vertragsparteien verpflichten sich im Hinblick auf 13, 14 SächsKrGebNG, die konkret zu übernehmenden Personen zeitnah vor Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung einvernehmlich festzulegen. Wenn die gesetzliche Neuregelung dazu führt, dass der Landkreis Zwickau die bisherigen kommunalen Aufgaben innerhalb der ARGE für das Gebiet der Stadt Zwickau in eigener Zuständigkeit erledigt, verpflichtet er sich, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung zur Übernahme der Beschäftigungsverhältnisse eines Anteils von 12,6 vom Hundert der zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Vertrages insgesamt in der ARGE Zwickau Stadt vorhandenen Beschäftigungsverhältnisse. 3. Sollte die aufgrund des Urteils des BVerfG vom erforderlich gewordene gesetzliche Neuregelung dazu führen, dass die komplette Erledigung der bisherigen Aufgaben der ARGE durch den Landkreis erfolgt, verpflichtet sich der Landkreis zur Übernahme sämtlicher seitens der Stadt nach diesem Vertrag zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung noch abgeordneten Beschäftigten, maximal jedoch 40,5 VZÄ. 6 Datenverarbeitung und Verschwiegenheit
6 Blatt-Nr.: 6 1. Alle notwendigen Daten dieses Vertrags werden im Rahmen der Vertragsabwicklung verarbeitet. Hiermit besteht seitens der Vertragsparteien Einverständnis. 2. Über die Verschwiegenheitspflicht wird der Landkreis die Beschäftigten belehren.
7 Blatt-Nr.: 7 7 Entscheidung der Landesdirektion Chemnitz Im Hinblick auf 13 Abs. 1 i.v.m. 14 SächsKrGebNG soll der Vertrag erst mit der Zustimmung der Landesdirektion Chemnitz wirksam werden. 8 Nebenabreden/Änderungen 1. Besondere Zusicherungen sind stets schriftlich festzuhalten. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sind mit der Stadt ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren. 2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Fall der Abänderung dieses Schriftformerfordernisses. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner werden dann die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt auch, wenn sich eine Vertragslücke ergibt.... Ort, Datum... Stadt Zwickau Oberbürgermeisterin... Ort, Datum... Landkreis Zwickau Landrat Anlagen Die Anlage 1 zum Vertrag enthält eine Liste mit den persönlichen Daten aller städtischen Beschäftigten, welche zum in der ARGE Zwickau-Stadt tätig sind. Auf einen Abdruck wird aus Datenschutzgründen verzichtet.
8 Blatt-Nr.: 8 Die Anlage 2 des Vertrages enthält die pauschalen Sätze zur Personalkostenerstattung Entgeltgruppe Ausgangswert jährliche Pauschale einschließlich 20% Gemeinkostenzuschlag monatliche Pauschale einschließlich 20% Gemeinkostenzuschlag gemäß 3 Abs. 3 Satz 2 Ausgangswert jährliche Pauschale einschließlich 20% Gemeinkostenzuschlag monatliche Pauschale einschließlich 20% Gemeinkostenzuschlag gemäß 3 Abs. 3 Satz 2 15 Ü , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,70 2 Ü , , , , , , , , , , , ,60 Die Personalkosten für 2009 wurden (inkl. der Ergebnisse der Tarifverhandlungen) unter folgenden Annahmen ermittelt: Einmalzahlung in Höhe von 225 in 01/2009 Steigerung um 2,8% ab 01/2009 Die Personalkosten für 2010 wurden unter folgenden Annahmen ermittelt: EG 10 bis 15 Ü von 97% auf 100% Westniveau ab 01/2010 Lineare Steigerung von 3% ab 01/2010
Einreicher: 11. Ortsrecht Investitionsmaßnahme Neue freiwillige Aufgabe. keine haushaltsmäßige Berührung Ausgabenerhöhung Bemerkung:
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