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1 Informationsschreiben für Mitarbeitervertretungen in Mitteldeutschland MAVinfo, JA! Juli 2012 Lesen Sie hierzu den Artikel auf Seite 13

2 Inhalt 3 Editorial 5 In eigener Sache 6 Tätigkeitsbericht 8 Theorie und Praxis - Der Urlaubsplan- ein verrücktes Labyrinth - Antrag zur Geschäftsordnung 13 Verleihung des Schwarzen Schafes 14 In Sachen Recht 19 Termine Impressum MAV-info,Ja! Info-Brief für Mitarbeitervertretungen In der Diakonie Mitteldeutschland Herausgeber Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretung In der Diakonie Mitteldeutschland Vorsitzende: Edda Busse Redaktion Manfred Quentel Andreas Scherf Edda Busse Kontakt Gesamtausschuss Redaktion Adresse: Redaktion@MAV-EKM.de 2

3 Editorial Liebe Mitarbeitervertreterinnen, liebe Mitarbeitervertreter, wir sind in der Mitte des Jahres angekommen. Ein Zeitabschnitt, der uns von diversen Turbulenzen in der Vergangenheit trennt und noch vor Ereignissen in der Zukunft bewahrt. Eine Zeit, in der man die letzten Monate Revue passieren lassen kann, sich bewusst machen kann, was man schaffen wollte, was man geschafft hat und ob man doch eventuell andere Prioritäten für den Rest des Jahres setzt. Ob nun beruflich oder privat- wenn wir dieses Jahr noch etwas erreichen wollen, wäre jetzt der richtige Zeitpunkt, damit zu beginnen. Doch mit den Veränderungen ist das ja so eine Sache. Wer will die schon! Bringen nur Ärger, Anstrengungen oder Unverständnis mit sich. Dazu hätte ich am Rande eine kleine Buchempfehlung: Die Mäusestrategie für Manager von Spencer Johnson. Öffnet einem auf einfachgenialer Weise die Augen für das Annehmen von Veränderungen. Doch zurück zum Thema. In unseren Reihen geht es weiter turbulent zu. Personelle Veränderungen, die waren und noch sind, prägen unsere Arbeit. Nachzulesen in In eigener Sache. Für die Nachwahl von 3 GAMAV- Mitgliedern ist eine Sonderdelegiertenversammlung am von Uhr Uhr im Volkspark, Fritz- Weineck- Saal, Schleifweg 8a, Halle (Saale) geplant. Bitte erscheint zahlreich. Wir brauchen jede Stimme. Einmal im Jahr muss auch er sein- der Tätigkeitsbericht. Schließlich wollt Ihr ja wissen, was wir so anstellen. Die Themen aus Theorie und Praxis sind dieses Mal die Urlaubsplanung und der Geschäftsordnungsantrag. Die Urlaubsplanung ist in der Theorie ein einfaches und tolles Unterfangen. In der Praxis- schwierig, schwierig Dann gibt es im MAV- Gesprächsgebrauch Begrifflichkeiten, die man nicht immer zu deuten weiß. Wie zum Beispiel Geschäftsordnungsantrag. Was das ist, könnt Ihr hier nachlesen. 3

4 Auch aus der Welt der Tiere gibt es Neuigkeiten. Ein schwarzes Schaf wurde in den Reihen des VdDD gesichtet. Wann es den Besitzer gewechselt hat, steht auf Seite 13. Wie wir ja alle wissen, mahlen die Mühlen der Gesetze langsam aber kontinuierlich. So findet Ihr auch in dieser Ausgabe wieder interessante Rechtsprechungen. Am Ende unseres Info.- Briefes sind die nächsten Termine, die in diesem Jahr noch anstehen. Nehmt sie in Eure Planung mit auf. Zusätzlich zum Info- Brief ist das Protokoll der Delegiertenversammlung beigefügt. Die Zeiten sind unruhig. Wie im Beruf so auch zuhause ist man nur auf der Flucht und so mancher Tag beginnt mit der Frage: Wie soll ich das heute bloß alles schaffen?. Wir wünschen den gehetzten, entmutigten und erschöpften Mitarbeitern, Mitarbeitervertretern und allen anderen wieder Zeit, Zuversicht und Kraft zu finden. Nehmt Euch Zeit für Euch, die Euch wichtigen Menschen und Dinge, holt auch mal zwischendurch tief Luft, genießt die schönen Seiten des Lebens (ohne schlechtes Gewissen) und habt alle einen erholsamen Sommerurlaub. Kraft tanken und seine innere Mitte ausloten, um gestärkt an die anstehenden Aufgaben wieder zu gehen, ist für jeden von uns sooo wichtig. Denn, Zeit die wir uns nehmen, ist Zeit, die uns etwas gibt. Euer Redaktionsausschuss 4

5 In eigener Sache Liebe Mitarbeitervertreterinnen, liebe Mitarbeitervertreter! Personelle Veränderungen im GAMAV: Zum beendete Henry Moes seine langjährige MAV-Tätigkeit und damit auch seine Tätigkeit im GAMAV. Die Nachwahl für ihn sollte in der Delegiertenversammlung am erfolgen. Bei dieser Nachwahl gab es jedoch Unregelmäßigkeiten, so dass sie wiederholt werden muss. In der o.g. Delegiertenversammlung erklärte Ralf Hess seinen sofortigen Rücktritt aus dem GAMAV. Weiterhin erklärte Annegret Köhlmann, dass sie zum 31. Mai zurücktritt. Somit sind nun 3 GAMAV Mitglieder nachzuwählen. Diese Nachwahl soll in einer Sonder - Delegiertenversammlung am erfolgen. Da Annegret Köhlmann Vorsitzende im GAMAV war, wurde in der GAMAV Sitzung am Edda Busse als neue Vorsitzende gewählt. Wir wünschen unseren ausgeschiedenen Mitgliedern alles erdenklich Gute für ihren weiteren Lebensweg. Edda Busse gratulieren wir zu ihrer Wahl und wünschen Ihr Kraft und Erfolg für die neue Tätigkeit. Und so ist es in Arbeitsrecht und Kirche 2 / 2012 zu lesen: 5

6 Tätigkeitsbericht des GAMAV DW EKM Folgender Antrag wurde in der Delegiertenversammlung der Mitarbeitervertretungen am 10. Mai 2012 zur Beschlussfassung gestellt: Die Delegiertenversammlung beschließt, beim Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten zu beantragen, die Auflösung des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen der Diakonie (EKM) festzustellen. Dieser Antrag wurde mit großer Mehrheit abgelehnt. Das heißt im Umkehrschluss, dass die Mitarbeitervertretungen dem Gesamtausschuss ihr Vertrauen ausgesprochen haben. Herzlichen Dank dafür. Nun sollen alle MAVen erfahren, was der GAMAV im letzten Jahr gearbeitet und getan hat. Das Diagramm lockert den trockenen Bericht etwas auf. Wenn sich der GAMAV in fast jeder seiner Sitzungen mit dem Arbeitsrecht in der Diakonie Mitteldeutschland beschäftigt, schließt das meist auch Informationen an die MAVen und diakoniepolitische Arbeit mit ein. Wollten wir das exakt darstellen, lägen wir bei weit über 100%. Arbeitsrecht: Nachdem der GAMAV aufgrund seines Beschlusses und des Beschlusses der Delegiertenversammlung bis kein Mitglied in die ARK entsandt hat, wurden die Mitarbeitervertreterinnen und vertreter zu einer ( Ur- )Wahlversammlung eingeladen. Dazu hat der GAMAV einen Infostand vorbereitet und an dem Wahltag besetzt, um allen Teilnehmenden die Position des GAMAV für Tarifvertrag in der Diakonie deutlich zu machen. 6

7 Die Delegiertenversammlung der MAVen am 04. November 2011 legten wir bewusst nach Magdeburg. So konnten MitarbeitervertreterInnen an der großen Demo vor der EKD-Synode teilnehmen. In der EKD-Synode wurde ein Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz verabschiedet, nach dem Streik und Aussperrung ausgeschlossen sind. In der Demo machten wir deutlich, dass Streik nicht nur ein Menschenrecht sondern auch ein Grundrecht in unserer Verfassung ist, welches uns ArbeitnehmerInnen nicht einfach durch ein Kirchengesetz abgesprochen werden darf. Die Demo hat Einiges bewirkt. Danke allen denen, die teilgenommen haben. Dieses Gesetz wurde auch in der EKM beschlossen. In seiner Stellungnahme dazu hat der GAMAV das Zustimmungsgesetz abgelehnt. Trotz allem wurden in der Diakonie Mitteldeutschland die Mitglieder auf der Arbeitnehmerseite der Arbeitsrechtlichen Kommission gewählt. Der GAMAV distanzierte sich, besonders auch davon, dass sich auch eins seiner Mitglieder hat wählen lassen. Beim Kirchengericht haben wir mit Hilfe unseres Verfahrensbeistands Bernhard Baumann-Czichon beantragt, festzustellen, dass die Wahl der Dienstnehmer in der ARK nach dem ARRG DW.EKM nichtig ist. Der GAMAV hat beschlossen und in der Delegiertenversammlung diskutiert, dass er Anträge an diese ARK stellt und ggfls. Einwendungen gegen etwaige schlechte Beschlüsse erheben wird. Informationen und Beratungen von MAVen: Der GAMAV hat einen Redaktionsausschuss gebildet, der regelmäßig die Infobriefe erstellt. Es gibt den schnellen Wochenblick. Alle s, die der GAMAV von der -Adresse: Gesamtausschuss Redaktion verschickt, sind für alle MitarbeitervertreterInnen gedacht. Die MAVen entscheiden selbst, ob sie solche Informationen allen Mitarbeitenden in der jeweiligen Einrichtung zugänglich machen. Im Berichtszeitraum hat der GAMAV sein Logo erhalten, welches einen guten Wiedererkennungswert hat. Die MAVen wurden regelmäßig über gute Fortbildungen informiert. Die Regionalkonventsvorsitzenden wurden in die vorbereitende GAMAV-Sitzung eingeladen, so ist eine ständige Vernetzung gegeben. Das Feedback aus den Regionalkonventen nimmt der GAMAV jedes Mal auf. Jedes GAMAV-Mitglied hat ständig einzelne MAVen zu speziellen Problemen beraten. Das tun wir auch in Zukunft gern weiter. GAMAV-intern: Leider gab es immer wieder GAMAV-interne Probleme, die immer wieder Zeit in Anspruch nahmen. Das ist z.zt. in vielen Gremien und Parteien zu beobachten. Hoffen wir, dass der GAMAV im nächsten Bericht anderes schreiben kann. 7

8 Politik: Oder sollte ich besser schreiben: Öffentlichkeitsarbeit? Ja, der GAMAV ist auch ein politisches Gremium, er setzt sich für bessere Arbeitsbedingungen ein das ist Politik. Dazu hat sich der GAMAV verschiedener Zeitungen, Zeitschriften, auch des Fernsehens bedient oder war von diesen Medien angefragt Diakonie-Politik, Gremienarbeit: Diakonischer Rat, Diakonische Konferenz, Mitgliederversammlung DW EKM, Bundeskonferenz AGMAVen und GAMAV(en), Gespräche mit dem Vorstand DW und Herrn Pfr. Peter Nietzer, dem Referenten für Theologie, Diakonik und Geistliches Leben, usw. sind notwendiger Inhalt der GAMAV- Arbeit, auch wenn für die MAVen nicht immer abrechenbare Ergebnisse vorliegen. Internet: Unsere Internetseite wurde etwas umstrukturiert und aktuell gehalten. Sie ist ein gutes Medium zur Information, Wissenserweiterung und Orientierung der MAVen. Der Fachtag Sozialer Dialog in der Diakonie Arbeitsbedingungen und ihre Aushandlungsprozesse am 06.Oktober 11 berührte alle im Tortendiagramm angegebenen Bereiche. Er war der Höhepunkt im Berichtsjahr. Theorie und Praxis Der Urlaubsplan- ein verrücktes Labyrinth Die Meisten von uns kennen das Spiel- Das Verrückte Labyrinth. Ziel des Spiels ist es, eine bestimmte Anzahl von Schätzen zu erreichen. Dazu werden 24 Suchkarten gleichmäßig verdeckt unter den Mitspielern verteilt. Jeder versucht nun abwechselnd, den auf seiner obersten Karte abgebildeten Gegenstand auf dem Spielplan zu erreichen. Doch zuvor muss er erst eine Reihe des Labyrinths verschieben, anschließend darf er seine Spielfigur ziehen. Wessen Figur auf einer Seite hinausgeschoben wird, beginnt, als sei er unten herumgewandert auf der entgegengesetzten Seite des Spielfelds. Wer zuerst alle seine Schätze erreicht hat, hat gewonnen. Wir hatten zuhause immer viel Spaß beim Spielen mit dem Verschieben der Mauern. Jedes Jahr, wenn die Urlaubsplanung wieder ansteht, erinnert mich dieser Planungsprozess an das Labyrinth. Nur das es einfach keinen Spaß machen will, den Urlaub des darauffolgenden Jahres so umher zuschieben, wie die Mauern in diesem Spiel. Allzu oft muss man unten herumwandern und seinen Urlaubsplan neu entwerfen. 8

9 Da kommt es wirklich auf die einzelne Spielernatur an! So wie es Spielregeln für diese Spiel gibt, gibt es auch Regeln für die Urlaubsplanung. Schauen wir uns die doch mal an. Den Mindeststandard für Urlaub findet man im Bundesurlaubsgesetz. Er gilt für alle Beschäftigten. Die meisten Tarifverträge gehen über den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch hinaus. Neben den Tarifbestimmungen enthalten auch Betriebsvereinbarungen wesentliche Vorschriften. Für bestimmte Beschäftigungsgruppen gibt es Sonderregelungen, so für Schwerbehinderte und jugendliche Beschäftigte. Bei der alljährlichen Urlaubsplanung kommen auch die alljährlichen Fragen. Muss ich meinen Urlaub komplett verplanen? Als Mitarbeiter muss ich nicht zwingend meinen Jahresurlaub vollständig verplanen, es kann jedoch unter Umständen sinnvoll sein. Wenn es im Betrieb Praxis ist, seine Urlaubswünsche in einem Urlaubsplan einzutragen und ich mache das nicht, kann der Arbeitgeber den Urlaubszeitraum bestimmen. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich rechtswirksam. Fordert mich mein Vorgesetzter auf, einen Urlaubswunsch zu äußern und ich mache das, muss er diese nachträgliche Äußerung berücksichtigen, es sei denn, dass mein Wunsch mit dem eines Kollegen kollidiert. Dann habe ich die Wahl zwischen dem angebotenen Urlaubswunsch meines Vorgesetzten oder ich muss mir einen neuen Zeitpunkt suchen. Ist natürlich alles nicht ganz einfach, da das ganze Jahr Urlaubszeit ist und jeder von uns wenigstens 30 Werktage Urlaub hat. Da ist schon gegenseitige Rücksichtnahme und Fairness gefragt. So, und dann kommt der Supergau! Ich bin vor Antritt meines Urlaubs krank oder ich mache im Urlaub schlapp. Die schönste Zeit im Jahr und ich kann sie nicht genießen! Was mache ich da? Der geplante Urlaub verfällt natürlich nicht, solange ich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen kann. 9

10 Krank vor dem Urlaub- ich beginne ihn erst gar nicht und muss ihn zu einem späteren Zeitpunkt erhalten. Krank im Urlaub- ich sage sofort Bescheid und mein Urlaub bleibt mir erhalten. Leider kann ich ihn nicht automatisch an mein Krank nach Genesung anhängen, es sei denn, mein Vorgesetzter und die Dienstplanung sind damit einverstanden. Hier muss ich einfach mal einwerfen, dass die Interessenvertretung (MAV) auch bei der Urlaubsplanung ein Mitbestimmungsrecht hat. Letztens berichtete mir eine Mitarbeiterin, dass sie aufgefordert wurde, ihren bereits genehmigten Urlaub zu verschieben. Sie war da schon etwas irritiert und wollte wissen, ob sie sich darauf einlassen muss, schließlich war die Planung mit der ganzen Familie abgesprochen. Nein, muss sie nicht. Nur Notfallsituationen, wo ihre Anwesenheit zwingend erforderlich ist, können zu eine Änderung bzw. Verschiebung durch den Arbeitgeber führen. Die hieraus ev. entstehenden Kosten (bereits gezahlte Reisekosten ) darf der Arbeitgeber übernehmen. Er sollte es sich also gut überlegen, ob er das wirklich will. Natürlich kann man im gegenseitigen Einvernehmen über jede Änderung des Urlaubs reden. Bin ich aber erst einmal im Urlaub, dann bleibe ich auch da! Sollte mich mein Vorgesetzter dort erreichen und zur Arbeitsaufnahme auffordern, hat er ein Problem und nicht ich. Schaffe ich allerdings nicht meinen Rückflug (warum auch immer) und kann meinen Dienst nicht rechtzeitig antreten, muss ich natürlich meinen Arbeitgeber darüber informieren. Das verschafft mir dann zwingend mehr Urlaub. Diese Tage werden jedoch von meinem Urlaubskonto abgezogen oder ich muss notfalls unbezahlten Sonderurlaub nehmen. Ist also nicht unbedingt empfehlenswert. Und was mache ich, wenn in meiner schönsten Jahreszeit ein Unwetter, in Form einer Kündigung, herein bricht? Ich nicht mal da bin, um rechtzeitig darauf zu reagieren? Tja, die gesetzliche Frist von drei Wochen zwischen Kündigung und Klageerhebung bleibt grundsätzlich erhalten. Jedoch hat der Gesetzgeber ein Einsehen mit mir. 10

11 Brauchte ich vor Urlaubsantritt nicht mit einer Kündigung rechnen, so ist eine Kündigungsschutzklage auch nachträglich noch zuzulassen, denn gewöhnlich trifft man für so einen Fall ja keine Vorkehrungen. Es bleibt also die Klagemöglichkeit erhalten, doch die Kündigungsfrist verlängert sich damit nicht. An sich mache ich ja gerne Urlaub, doch als bekennender Workaholic könnte ich auf 1-2 Urlaubstage schon verzichten. Die Arbeit bleibt eh nur liegen und wenn ich wieder zur Arbeit komme, hab ich mehr davon als vor dem Urlaub. Auch wenn ihr diese Einstellung mehr als merkwürdig findet, kann ich sowieso nichts ändern. Ich muss ja meinen Urlaub nehmen und darf auf ihn gar nicht verzichten. Während meines Arbeitsverhältnisses ist eine finanzielle Abgeltung ausgeschlossenwürde den Erholungsgedanken zuwiderlaufen. Somit ist der Urlaub absolut personengebunden und kann auch nicht vererbt oder an andere abgetreten werden. Doch kann mein Urlaub verfallen? An sich sollte der Urlaub bis zum Ende des Kalenderjahrs vollständig aufgebraucht sein. Habe ich aber noch Resturlaub, dann beantrage ich rechtzeitig, dass ich ihn bis Ende März des darauffolgenden Jahres in Anspruch nehme. Im Krankheitsfall hat bereits der EUGH festgestellt, dass der Urlaubsanspruch deutlich länger gesichert sein müsse. Es kann nach 12 Monaten und bei Langzeiterkrankten nach 15 Monaten der Urlaubsanspruch verfallen. Hier muss ich darauf achten, welche arbeitsvertraglichen oder tariflichen Ausschlussfristen auf mich zu treffen. Also mal den Arbeitsvertrag in die Hand nehmen und gucken, welche AVR für mich zuständig ist. Da es zu diesem Thema keine einfache Antwort gibt, sollte jeder, den es betrifft, Kontakt zu seiner MAV und zur Personalabteilung aufnehmen. Ein klärendes Gespräch kann da sehr hilfreich sein. Denn, Wissen ist Macht! Nichts wissen- macht nichts kann hier schnell zum Nachteil gereichen. Ich denke, dass reicht erst einmal zum Thema Urlaub. Wie wir alle an dieser Stelle fest stellen können, hätten die Macher des Verrückten Labyrinth von den Machern der Urlaubsplanung lernen können. 11

12 Man hat zwar seine Eckpunkte, Hinweise und Regelungen, doch ein wirklicher Plan fehlt. Trotz alledemdas Spiel ist zu empfehlendie Urlaubsplanung wird weiterhin ein Labyrinth bleiben, dass man nur sportlich nehmen kann. Wohl dem, der einen Plan hat, Fit for Fun ist und sich auf gar keinen Fall die schönste Zeit im Jahr verderben lässt. Theorie und Praxis Antrag zur Geschäftsordnung In der letzten Delegiertenversammlung wurde viel und angeregt diskutiert. Immer wieder wurde die Diskussion durch Anträge zur Geschäftsordnung unterbrochen. Aber was ist eigentlich ein Antrag zur Geschäftsordnung? Ein Antrag zur Geschäftsordnung befasst sich inhaltlich nicht mit dem Gegenstand der aktuellen Diskussion, sondern mit dem weiteren Verlauf der Veranstaltung. Typische Anträge sind zum Beispiel Antrag auf - Begrenzung der Redezeit - Abstimmung - Ende der Rednerliste - Schluss der Debatte Wer einen Geschäftsordnungsantrag stellen möchte zeigt dies üblicherweise durch das Heben beider Hände an. Ein Geschäftsordnungsantrag wird dann sofort aufgerufen, unabhängig von anderen Wortmeldungen. Der Antrag wird gestellt und begründet. Zu einem Geschäftsordnungsantrag wird in der Regel eine Gegenrede zugelassen. Nach der Gegenrede wird dann ohne weitere Diskussion direkt über den Antrag abgestimmt. 12

13 Der dritte Weg ist das schwarze Schaf Der Verband diakonischer Dienstgeber in Deutschland VdDD erhielt am ein "schwarzes Schaf". Geplant war, dass die Bundeskonferenz der Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen und Gesamtausschüsse im Bereich des DW der EKD (Buko agmav+ga) gemeinsam mit ver.di das Schaf gegen Uhr überreichen. Der VdDD hatte jedoch bereits im Vorfeld mitgeteilt, dass er diesen Gegenstand nicht annehmen werde und auf sein Hausrecht verwiesen. So Fand die Übergabe vor verschlossener Haustür und ohne Anwesenheit des Empfängers statt. Warum diese Preisverleihung? Dem VdDD sind die Grundsatzpositionen der überwiegenden Mehrheit der Mitarbeitervertretungen in der Diakonie und der ver.di zum kirchlichen Sonderarbeitsrecht bekannt. Diverse Briefe, vielfache Diskussionen, hunderte von Aktionen bis hin zu Arbeitskampfmaßnahmen durch Tausende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Diakonie haben nicht zu einem Sinneswandel des Verbandes geführt. Da sich der VdDD in herausragender Weise für den Dritten Weg einsetzt, erhält er diesen Preis im Wesentlichen für: 13 die Weigerung einen Tarifvertrag zu verhandeln und das Streikrecht anzuerkennen, die einseitige Arbeitsrechtsetzung nach Gutsherrenart, flächendeckende Ausgliederungen von Firmen mit Entgelten unterhalb geltender kirchlicher Regelungen.

14 In Sachen Recht Auch in diesem Infobrief nennen wir euch einige wichtige aktuelle Rechtsprechungen aus dem Arbeitsrecht, die ihr für eure MAV Arbeit nutzen könnt. Urteile, vor allem BAG (Bundesarbeitsgericht) und EuGH (Europäischer Gerichtshof) Urteile, soweit rechtskräftig, gelten genauso wie Gesetze verbindlich! Hier nun einige ausgewählte Urteile: Landesarbeitsgericht erklärt Kündigung einer Reinigungskraft trotz Fremdvergabe der Tätigkeiten für unwirksam Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einer Entscheidung vom 7. Februar 2012 die außerordentliche betriebsbedingte Kündigung einer Reinigungskraft für unwirksam erklärt. Das Unternehmen hatte Umstrukturierungsmaßnahmen vorgenommen und dabei unter anderem die unternehmerische Entscheidung getroffen, die Reinigungsarbeiten nicht mehr durch eigene Kräfte durchzuführen, sondern diese per Fremdvergabe auszulagern. Gegenüber den Reinigungskräften, die tarifvertraglich ordentlich nicht mehr kündbar waren, wurde daraufhin eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat den Arbeitgeber nicht für berechtigt gehalten, das Arbeitsverhältnis der Reinigungskraft durch außerordentliche Kündigung zu beenden. Er könne sich ebenso wie bei anderen Verträgen nicht ohne Weiteres von seiner Vertragsbindung gegenüber dem Arbeitnehmer lossagen, sondern müsse die ordentliche Unkündbarkeit der Reinigungskraft bereits bei der Erstellung seines unternehmerischen Konzepts in Rechnung stellen. Umstände, dass die Auslagerung der Reinigungsarbeiten auf Dritte unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten unumgänglich gewesen sei, habe der Arbeitgeber nicht vorgetragen. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom , AZR 7 Sa 2164/11 Stalking kann auch ohne vorausgegangene Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung nach sich ziehen. Ein schwerwiegender Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Nebenpflicht, die Privatsphäre und den deutlichen Wunsch einer Arbeitskollegin zu respektieren, nicht-dienstliche Kontaktaufnahmen mit ihr zu unterlassen, kann die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Ob es zuvor einer einschlägigen Abmahnung bedarf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. BAG, Urteil vom , 2 AZR 258/11 14

15 Abgelehnte Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf Gründe für Ablehnung Ein abgelehnter Stellenbewerber hat keinen Anspruch auf Auskunft über die Gründe seiner Ablehnung, um auf der Grundlage einer solchen Auskunft zu prüfen, ob es vielleicht Anhaltspunkte für eine Diskriminierung gibt. Allerdings kann die Verweigerung einer solchen Auskunft zusammen mit anderen Umständen des Einzelfalls ihrerseits ein Diskriminierungsindiz sein, so der EuGH. EuGH, Urteil vom , AZR: C-415/10 Sturz in der Kantine ist kein Arbeitsunfall Wer in der Kantine auf Salatsauce ausrutscht, genießt nicht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das entschied das Sozialgericht Heilbronn. Denn bei der Nahrungsaufnahme handelt es sich grundsätzlich um eine private und damit nicht unfallversicherte Tätigkeit, da Essen und Trinken unabhängig von der versicherten Tätigkeit erforderlich ist. In dem Fall war ein Mann unglücklich auf verschütteter Salatsauce ausgerutscht und hatte sich so schwer verletzt, dass er in der Folge kaum noch arbeiten konnte. Das Gericht erkannte den Sturz dennoch nicht als Arbeitsunfall an. Das Essen an sich sei nicht versichert, es hätten auch keine Gründe vorgelegen, die ausnahmsweise für eine versicherte Tätigkeit gesprochen hätten, wie etwa ein Geschäftsessen in der Kantine. Sozialgericht Heilbronn; AZ: S5U 1444/11 Kündigung einer Schwangeren: Negative Internetäußerungen reichen nicht Erfahrene Juristen bezeugen, dass es vor Gericht von Vorteil sein kann, wenn man im Recht ist. Graham Chapman Möchte ein Arbeitgeber eine schwangere Arbeitnehmerin kündigen, so ist dies nur unter erschwerten Bedingungen und bei schweren Verstößen möglich. So ist zum Beispiel die Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde nötig. Im Falle eines negativen Facebook-Postings liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor. 15

16 Besonderer Fall des 9 Abs. 3 MuSchG nicht mit wichtigem Grund ( 626 BGB) gleichzusetzen Nur in Ausnahmefällen und bei schweren Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten kann daher eine Kündigung ausgesprochen werden. Diese Voraussetzungen seien jedoch hier nicht erfüllt, da die Äußerungen im Zusammenhang mit privaten Einträgen bei Facebook gefallen seien. Des Weiteren seien die Äußerungen, trotz ihres rüden Tons, von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Um eine Schmähkritik im Sinne des Bundesverfassungsgerichts handle es sich dabei nicht. (BayVGH, Beschluss v , 12 C ). Elterngeld wird ohne Sonntagszuschlag berechnet Steuerfreie Zuschläge aus Sonntagsarbeit oder Nachtschichten fließen nicht in die Berechnung des Elterngelds ein. BSG, Urteile vom , B 10 EG 3/11 R, B 10 EG 17/11 R Fristlose Entlassung bei schlagendem Pflegepersonal Wird eine Pflegekraft in einem Heim handgreiflich, kann der Arbeitgeber ihr fristlos kündigen. Das Gleiche gilt, wenn eine Pflegekraft in einem Heim falsche Medikamente verabreicht und hinterher versucht, den Vorfall zu vertuschen. Arbeitsgericht Neunkirchen (Az.: 4 BV 8/11 und Az.: 2 BV 2/11). Von der Homepage löschen - persönliche Daten von Ex-Mitarbeitern Das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers ist verletzt, wenn ein Arbeitgeber persönliche Daten und Fotos ausgeschiedener Arbeitnehmer weiter auf seiner Homepage präsentiert. Der betroffene Arbeitnehmer kann deren Löschung im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen. LAG Hessen, , 19 SaGa 1480/11. Kein Attest vorgelegt - zu Recht gekündigt Ein Mitarbeiter darf fristlos entlassen werden, wenn er nach einer Krankmeldung trotz Abmahnung kein ärztliches Attest vorlegt. Ein Mitarbeiter kam der Nachweispflicht einer ärztlichen Bescheinigung bei Krankheit nicht nach und reagierte zunächst auch nicht auf eine entsprechende Abmahnung. Daraufhin kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Da der Arbeitnehmer auch auf eine entsprechende Abmahnung nur verspätet reagiert habe, sei das Verhalten ein grober Verstoß gegen seine vertraglichen Pflichten. Nach dem Richterspruch verletzt ein Mitarbeiter in diesen Fällen regelmäßig «hartnäckig und uneinsichtig» seine Nachweispflichten. Daher sei dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom , 10 Sa 593/11. Mehr Urlaub für Jüngere im öffentlichen Dienst Gute Nachricht für jüngere Angestellte im öffentlichen Dienst: Sie haben Anspruch 16

17 auf bis zu vier Tage mehr Urlaub im Jahr. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt erklärte die altersabhängige Urlaubsstaffelung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für unwirksam. Verstoß gegen Gleichbehandlungsgesetz Bisher bekommen Beschäftigte im öffentlichen Dienst bis zum 30. Lebensjahr 26 Tage Urlaub, bis 40 Jahre werden 29 Urlaubstage gewährt, und erst ab 40 Jahren gibt es 30 Tage Urlaub. Die obersten deutschen Arbeitsrichter sehen darin jedoch einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Diese Staffelung nach dem Alter benachteilige jüngere Arbeitnehmer, begründete der neunte Senat. «Die tarifliche Urlaubsstaffelung verfolgt nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älteren Menschen Rechnung zu tragen», erklärte das Gericht. Auch lasse sich kaum ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits ab 30 beziehungsweise 40 Jahren begründen. (BAG, 9 AZR 529/10) Da die gleichen Urlaubsregelungen auch im AVR Anwendung finden, gilt dieses Bundesgerichtsurteil auch auf die Arbeitnehmer in der Diakonie Die Beschäftigten müssen nun individuell ihren Urlaubsanspruch bei ihren Arbeitgebern geltend machen. Der GAMAV hat einen Antrag bei der ARK EKM auf 30 Tage Urlaub für alle Mitarbeiter/innen gestellt. Über das Ergebnis werden wir im nächsten Infobrief berichten. Wegen Krankheit sechs Wochen pro Jahr gefehlt: noch nicht kündigungsrelevant Bei häufigen krankheitsbedingten Fehltagen steht auch das Thema "Krankheitsbedingte Kündigung" im Raum. Nun hat ein Landesarbeitsgericht als Faustformel ausgegeben: Fehlzeiten, die sechs Wochen pro Kalenderjahr nicht übersteigen, sind "noch nicht kündigungsrelevant". Arbeitnehmer können im Krankheitsfall "beruhigt" bis zu sechs Wochen pro Jahr fehlen, ohne deswegen eine krankheitsbedingte Kündigung fürchten zu müssen. Das LAG Rheinland-Pfalz befand in einem Urteil Fehlzeiten, die über dem Durchschnitt des Betriebes liegen, aber eine Dauer von sechs Wochen pro Kalenderjahr nicht übersteigen, noch nicht kündigungsrelevant". LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v , 5 Sa 152/11. Praxishinweise: Krankheitsbedingte Kündigung Bei einer Kündigung wegen Krankheit handelt es sich um eine sog. personenbedingte Kündigung, da die Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers erfolgt. Bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) muss die Kündigung zu ihrer Wirksamkeit sozial gerechtfertigt sein ( 1 KSchG). Nach der Rechtsprechung des BAG differenziert man innerhalb der krankheitsbedingten Kündigung insoweit zwischen drei verschiedenen Kündigungsarten, und zwar der Kündigung wegen 1. Häufige Kurzerkrankungen liegen vor, wenn ein Arbeitnehmer wiederholt auf Grund jeweils einer neuen Erkrankung fehlt und immer wieder neue Entgeltfortzahlungszeiträume ( 3 EFZG) in Gang gesetzt werden. 17

18 2. Eine lang andauernde Leistungsunfähigkeit ist demgegenüber gegeben, wenn eine Wiederherstellung der Gesundheit zwar nicht ausgeschlossen, jedoch nicht absehbar ist. 3. Von einer dauernden Leistungsunfähigkeit ist die Rede, wenn bei Ausspruch der Kündigung feststeht, dass der Arbeitnehmer auf Dauer arbeitsunfähig bleiben wird. Sie ist nur durchsetzbar, wenn sie nicht durch mildere Mittel vermeidbar war (sog. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ). Insoweit ist immer auch zu beachten, dass der Arbeitgeber vor jeder krankheitsbedingten Kündigung ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen hat. Die Wirksamkeit aller krankheitsbedingter Kündigungen ist jeweils in drei identischen Stufen zu prüfen. Diese sind: Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen. Dieter Hildebrandt 1. Stufe: Negative Gesundheitsprognose an Hand der objektiven Verhältnisses im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung, 2. Stufe: erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen auf Grund der prognostizierten Fehlzeiten und 3. Stufe: Interessenabwägung. BAG stärkt Rechte kirchlicher Arbeitnehmer Arbeitsvertragsrichtlinien gelten nach Übernahme durch privaten Träger weiter. Nach dem Verkauf einer kirchlichen Einrichtung an ein weltliches Unternehmen dürfen die Beschäftigten nicht nach einem für sie ungünstigen Tarifvertrag bezahlt werden. Für die ArbeitnehmerInnen gelten dann vielmehr die für sie günstigeren kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) fort, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Ein Haustarifvertrag kann die einzelvertraglich begründete Anwendbarkeit der AVR nicht ablösen, urteilte das BAG. Die AVR seien nicht als Tarifvertrag anzusehen BAG, Urteil vom , AZ; 4 AZR 24/10 Ohne schlechte Menschen gäbe es keine guten Anwälte. Charles Dickens 18

19 Einladung aller MAVen zu den Regionalkonventen Alle Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertreter sind herzlich eingeladen, an den Regionalkonventen, die gemäß MVG Ausführungsgesetz in der Diakonie Mitteldeutschland durchgeführt werden, teilzunehmen. So können alle Mitarbeitervertretungen diese Termine rechtzeitig einplanen und die Einrichtungsleitungen den Kolleginnen und Kollegen für diese gesetzlich vorgeschriebenen Veranstaltungen entsprechend Dienstbefreiung gewähren. Regionalkonvente in fünf Regionen Region 1: Mittwoch, Ev. Stiftung Neinstedter Anstalten Lindenstraße 2 Neinstedt Region 2 Dienstag, Schlossfreiheit 7 Zerbst Region 3 Donnerstag Ev.- Freikirchl. Gemeinde Mittelstr. 32 Bitterfeld Region 4 Dienstag Ökumen. Hainich Klinikum Pfafferode 102 Mühlhausen Region 5 Mittwoch Sophien- Hufeland- Klinikum Zum Hospitalgraben 3 Weimar Sonderdelegiertenversammlung: , von Uhr Volkspark, Fritz- Weineck- Saal Schleifweg 8a Halle (Saale) Delegiertenversammlung: in Halle Über die endgültige Entscheidung, ob sie stattfinden wird, informieren wir Euch rechtzeitig. 19

20 Bescheid.

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