Betriebl. Altersversorgung - Öffentlicher Dienst Inhaltsübersicht

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1 Betriebl. Altersversorgung - Öffentlicher Dienst Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Eingeschränkter Geltungsbereich des BetrAVG 3. Ausschluss der 2, 4, 5, 16, 27 und 28 BetrAVG 4. Zusatzrente im Fall des 18 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 BetrAVG 5. Zusatzrente im Fall des 18 Abs. 1 Nr. 3 BetrAVG 6. Gemeinsame Bestimmungen 7. Rechtsprechungs-ABC 7.1 Auslandsschuldienst 7.2 Ausschreibung 7.3 Beamtenversorgung Beamtenversorgung Beamtenversorgung Beamtenversorgung Dienstordnungsangestellter 7.8 Eigenanteil 7.9 Eigenbeteiligung 7.10 Fusion von Krankenkassen 7.11 Halbanrechnung 7.12 Hochschullehrer 7.13 Invalidenversorgung 7.14 Kirchliche Gesamtversorgung 7.15 Kirchliche Zusatzversorgungskasse 7.16 Klageantrag 7.17 Kommunale Arbeitnehmer 7.18 Kürzung 7.19 Lebenspartner 7.20 Lehrer 7.21 Mehrarbeitsvergütung 7.22 Mutterschaftsurlaub 7.23 Mutterschutzzeiten Mutterschutzzeiten Nachversicherungsanspruch 7.26 Privatisierung 7.27 Straftat 7.28 VBL VBL VBL VBL VBL VBL Versorgungsbezüge neben Rente 7.35 Versorgungszusage 7.36 Verzicht aok-business.de - PRO Online,

2 7.37 Vordienstzeiten 7.38 Zusatzversorgungskasse Information 1. Allgemeines Der öffentliche Dienst unterscheidet sich in vielen Punkten von der Privatwirtschaft, auch bei der betrieblichen Altersversorgung. Die Grundsätze des BetrAVG sind daher auf Versorgungsansprüche aus öffentlich-rechtlichen Versorgungsregelungen nur bedingt anwendbar. Das BetrAVG nimmt so in 18 Abs. 1 Halbs. 1 u. a. Personen, die über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versorgt werden, von den in den 2, 5, und 28 BetrAVG enthalten Bestimmungen aus - zumindest, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 9 des 18 BetrAVG nichts anderes ergibt. Und 4 BetrAVG (Übertragung) gilt nach 18 Abs. 1 Halbs. 2 BetrAVG nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Praxistipp: Die betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst ist durch Tarifverträge geregelt. Soweit ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist, kann er die Anwendung der maßgeblichen Tarifbestimmungen zur betrieblichen Altersversorgung in seinen Arbeitsverträgen vereinbaren - oder auch nicht. Sinn und Zweck der betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst ist es, den Arbeitnehmern ein beamtenähnliches Rentenniveau zu sichern. Im Gegensatz zur Anpassungsprüfung nach 16 BetrAVG sagt 18 Abs. 4 BetrAVG, dass die Versorgungsleistungen nach den Absätzen 2 und 3 des 18 BetrAVG - mit Ausnahme der Leistungen nach 18 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG - jährlich um ein Prozent erhöht werden, soweit in diesem Jahr eine Erhöhung der allgemeinen Versorgungsrenten erfolgt. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes kann sich daher die - bisweilen recht aufwändige - Anpassungsprüfung und -entscheidung nach 16 BetrAVG sparen. Für die Berechnung von Anwartschaften, die unverfallbar sind, sieht 18 BetrAVG ebenfalls Sonderregeln vor. Und da weder Bund noch Länder insolvent werden können, schließt 17 Abs. 2 BetrAVG die Anwendung der 7 bis 15 BetrAVG - Insolvenzschutz - für den öffentlichen Dienst aus. 2. Eingeschränkter Geltungsbereich des BetrAVG Im öffentlichen Dienst erfolgt die betriebliche Altersversorgung von Arbeitnehmern in Bundes- oder Landesdiensten in der Regel über die so genannte Zusatzversorgung der VBL, der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Hier stehen öffentlich-rechtliche Versorgungsinteressen und -pflichten im Vordergrund, die sich von denen in der Privatwirtschaft stellenweise grundlegend unterscheiden. Daneben gibt es weitere Versorgungseinrichtungen als Anstalten öffentlichen Rechts. Soweit das BetrAVG keine Anwendung findet, bestimmen die Satzungen dieser Versorgungsanstalten Art und Umfang der betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland. Auf die umfangreichen Einzelheiten der Altersversorgung im öffentlichen Dienst kann im Rahmen dieses Stichworts nicht näher eingegangen werden. Die Satzung der VBL ist im Internet unter abrufbar. Die 7 bis 15 BetrAVG - Insolvenzsicherung - gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert ( 17 Abs. 2 BetrAVG ) aok-business.de - PRO Online,

3 Weitere Einschränkungen und Regelungen für die betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst stehen in 18 BetrAVG. 3. Ausschluss der 2, 4, 5, 16, 27 und 28 BetrAVG Die 2 (Höhe der unverfallbaren Anwartschaft), 5 (Auszehrung und Anrechnung), 16 (Anpassungsprüfung und -entscheidung), 27 (Übergangsvorschriften für Direktversicherung und Pensionskasse) und 28 (Übergangsvorschriften für Auszehrungs- und Anrechnungsverbot) gelten nicht für Personen, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder bei einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert sind ( 18 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG ), oder bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert sind, die mit einer Zusatzversorgungseinrichtung nach 18 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften der Zusatzversorgungseinrichtungen nach 18 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG ein solches Abkommen abschließen kann ( 18 Abs. 1 Nr. 2 BetrAVG ), oder unter das Hamburger Gesetz über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter (Erstes Ruhegeldgesetz - 1. RGG), das Hamburger Gesetz zur Neuregelung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter (Zweites Ruhegeldgesetz - 2. RGG) oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze Anwendung finden ( 18 Abs. 1 Nr. 3 BetrAVG ). Vorausgesetzt wird dabei natürlich, dass sich aus den Absätzen 2 bis 9 des 18 BetrAVG nichts anderes ergibt. 4 BetrAVG gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlageoder haushaltsfinanziert ist ( 18 Abs. 1 letzter Halbs. BetrAVG, eingeführt durch das Alterseinkünftegesetz - AltEinkG - BGBl. I 2004, S ff.). Für Pflichtversicherte in der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen sieht 18 Abs. 7 BetrAVG besondere Regelungen vor. So kann dort die Höhe der Leistung beispielsweise nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis nicht mehr geändert werden ( 18 Abs. 7 Satz 3 BetrAVG ). 4. Zusatzrente im Fall des 18 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 BetrAVG Die in 18 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 BetrAVG bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach 1b BetrAVG fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls geendet hat, bekommen bei Eintritt des Versorgungsfalls von der Zusatzversorgungseinrichtung eine Zusatzrente nach Maßgabe der Regelungen in 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 BetrAVG. Dabei ist insbesondere zu beachten: Beschränkung des monatlichen Betrages auf einen bestimmten Prozentsatz der Voll-Leistung ( 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG mit weiteren Einzelheiten), Verminderung der Zusatzrente um 0,3 % für jeden vollen Kalendermonat, den der Versicherungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Vollleistung vorgesehenen Prozentsatz ( 18 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG ), Kürzungsmöglichkeiten bei Renten aus mehreren Arbeitsverhältnissen ( 18 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG ), Garantie eines Mindestbetrages ( 18 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG ), Entsprechende Anwendung der Vorschriften aus der Versorgungsregelung über das Erlöschen, Ruhen und Nichtleisten einer Versorgungsrente ( 18 Abs. 2 Nr. 5 BetrAVG ), Beschränkung der Hinterbliebenenrente und Kürzungsmöglichkeit für den Fall, dass mehrere Hinterbliebene anspruchsberechtigt sind ( 18 Abs. 2 Nr. 6 BetrAVG ), Definition des Versorgungsfalls als Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung ( 18 Abs. 2 Nr. 7 BetrAVG ). Im Unterschied zur betrieblichen Altersversorgung in der Privatwirtschaft kommte es bei der Anwartschaft auf Versorgungsansprüche im öffentlichen Dienst nicht auf die zurückgelegte Betriebszugehörigkeit, sondern auf die Zeit der Pflichtversicherung aok-business.de - PRO Online,

4 5. Zusatzrente im Fall des 18 Abs. 1 Nr. 3 BetrAVG Personen, die eine Versorgung nach dem Ersten oder Zweiten Hamburger Ruhegeldgesetz oder nach dem Bremischen Ruhelohngesetz bekommen ( 18 Abs. 1 Nr. 3 BetrAVG ), haben gegenüber ihrem ehemaligem Arbeitgeber einen Anspruch auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des 18 Abs. 2 BetrAVG ( 18 Abs. 3 BetrAVG ). Ausgenommen sind die Regelungen in 18 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG, 18 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG und 18 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 BetrAVG. Bei Anwendung des Zweiten Hamburger Ruhegeldgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von 18 Abs. 2 BetrAVG nach der nach dem Zweiten Ruhegeldgesetz maßgebenden Berechnungsweise ( 18 Abs. 3 BetrAVG ). 18 Abs. 3 BetrAVG nimmt auf die Hamburger und Bremer Besonderheiten Rücksicht. Die Systeme in diesen beiden Bundesländern sind hier haushaltsfinanziert. 6. Gemeinsame Bestimmungen Die Leistungen nach 18 Abs. 2 u. 3 BetrAVG werden, mit Ausnahme der Leistungen nach 18 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, jedes Jahr zum 1. Juli um ein Prozent erhöht, soweit in diesem Jahr auch eine allgemeine Erhöhung der Versorgungsrenten eintritt ( 18 Abs. 4 BetrAVG ). Praxistipp: Die Tarifpartner des öffentlichen Dienstes haben das ursprüngliche Versorgungsmodell mit einem neuen Tarifvertrag Altersvorsorge vom geschlossen und durch ein Versorgungspunktemodell ersetzt. Dazu mehr auf der Website der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder unter im Internet. Eine Anwartschaft auf Zusatzrente nach 18 Abs. 2 BetrAVG oder auf Leistungen nach 18 Abs. 3 BetrAVG kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung nach Maßgabe des 18 Abs. 6 BetrAVG übertragen werden. Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach dem BetrAVG ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt ( 18 Abs. 8 BetrAVG ). Eine Sonderregel für Versicherungsfreie enthält 18 Abs. 9 BetrAVG : Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche aus 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrAVG nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre ( 18 Abs Halbs. BetrAVG ). Die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen, 18 Abs Halbs. BetrAVG ). 30d BetrAVG sieht einen umfangreichen Katalog von Überleitungsbestimmungen zu 18 BetrAVG vor. 7. Rechtsprechungs-ABC An dieser Steller werden einige der interessantesten Entscheidungen zum Thema betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet hinterlegt. 7.1 Auslandsschuldienst aok-business.de - PRO Online,

5 Wird eine angestellte Lehrkraft nach 50 BAT II ohne Fortzahlung der Bezüge für einen Einsatz im Auslandsschuldienst beurlaubt, ruhen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Das hat zur Folge, dass der Arbeitgeber weder Sozialversicherungsbeiträge noch VBL-Beiträge zahlen muss. Eine Ungleichbehandlung gegenüber beamteten Lehrkräften ist schon deswegen nicht zu erkennen, weil Arbeitsund Beamtenverhältnis wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung nicht miteinander verglichen werden können ( BAG, AZR 209/05 ). 7.2 Ausschreibung "Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen die Verpflichtung verstoßen, dies sich für sie bis zum 31. Januar 2006 aus Art. 8 in Verbindung mit den Abschnitten III bis VI der Richtlinie 92/50/EWG... über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge und seit dem 1. Februar 2006 aus Art. 20 in Verbindung mit den Art. 23 bis 55 der Richtlinie 2004/18/EG... über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher... Dienstleistungsaufträge ergaben, soweit Verträge über Dienstleistungen der betrieblichen Altersversorgung... durch kommunale Behörden oder Betriebe... ohne Ausschreibung auf der Ebene der Europäischen Union direkt an in 6 des Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst genannte Einrichtungen oder Unternehmen vergeben wurden" ( EuGH, C-271/08 ). 7.3 Beamtenversorgung - 1 Nach 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG darf der sich nach dem ersten Absatz dieser Norm ergebende Ruhegehaltssatz den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum geltenden Recht ergäbe, nicht überschreiten. Eine besondere Berechnungsmethode sah 14 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 und 3 BeamtVG vor. Aber: "Die Berechnung des Ruhegehaltssatzes von Teilzeitbeamten nach 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG in Verbindung mit 14 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 und 3 BeamtVG a. F. (sog. Versorgungsabschlag) verstößt gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG " ( BVerfG, BvL 6/07 - s. dazu auch das Stichwort Betriebl. Altersversorgung - Gleichbehandlung ). 7.4 Beamtenversorgung - 2 Verpflichtet sich der Arbeitgeber gegenüber seinem Mitarbeiter, "ohne Forderung von Beiträgen für den Fall seiner/ihrer Versetzung in den Ruhestand ein Ruhegeld nach den für die Beamten des Landes... geltenden Grundsätzen zu zahlen", heißt das: Es gelten die gesamten Prinzipien des Beamtenrechts, also auch die Prinzipien, die auf die Gewährung einer Jahressonderzuwendung Bezug nehmen. Das wiederum führt zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber dem begünstigten Mitarbeiter ebenfalls eine Sonderzuwendung zahlen muss. "Die Verweisung ist... dynamisch auf die jeweils geltenden Grundsätze des Beamtenrechts bezogen und nicht statisch auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder des Versorgungsfalls bestehenden Grundsätze" ( BAG, AZR 898/08 ). 7.5 Beamtenversorgung - 3 Sieht eine Versorgungsordnung die Regelung "Die Höhe der Gesamtversorgung bzw. der Hinterbliebenenversorgung wird in entsprechender Anwendung der für Beamte des Landes Schleswig-Holstein geltenden Grundsätze errechnet", ist das eine Regelung, die versorgungsberechtigten Mitarbeitern eine Versorgungszusage nach beamtenrechtlichen Grundsätzen vermittelt. Nun haben Beamte nach 50a BeamtVG Anspruch auf einen Kindererziehungszuschlag. Der gehört aber nicht zu den beamtenversorgungsrechtlichen Grundsätzen - er "bemisst sich weder nach dem zuletzt bezogenen Gehalt noch nach den anrechenbaren Dienstjahren" ( BAG, AZR 83/12 - mit dem Hinweis, dass der Zuschlag ein "unabhängiger Teil der Versorgung" ist, "der die ggf. geleistete Kindererziehung honoriert"). 7.6 Beamtenversorgung - 4 Die Höhe der Beamtenpension richtet sich nur dann nach dem zuletzt ausgeübten Amt, wenn der Beamte dieses Amt bei Eintritt in seinen Ruhestand bereits zwei Jahre innehatte. Diese Regelung ist nicht verfassungswidrig. Sie verstößt weder gegen Grundrechte noch gegen die nach Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Die 2-jährige Wartefrist ist nicht zu beanstanden. Die Verfassung gibt auch nicht vor, dass etwaige Missstände bei einer jahrelangen Trennung aok-business.de - PRO Online,

6 von Amt und Funktion durch eine Versorgungsanhebung ausgeglichen werden müssen (BVerwG, C 2/15). 7.7 Dienstordnungsangestellter "Scheidet ein Dienstordnungsangestellter vorzeitig mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft nach 1b BetrAVG aus dem Dienstordnungsangestelltenverhältnis aus, darf sein nach 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrAVG zu berechnender Anspruch auf Versorgungsleistungen gemäß 18 Abs. 9 BetrAVG nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn er für die Zeit der nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfreien Beschäftigung als Dienstordnungsangestellter in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre. Der Berechnung des fiktiven gesetzlichen Rentenanspruchs ist nur die Beschäftigungszeit in dem versicherungsfreien Dienstordnungsverhältnis zugrunde zu legen, in dem die unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben wurde" ( BAG, AZR 708/11 - Leitsätze). 7.8 Eigenanteil Die Freie und Hansestadt Hamburg hat mit Änderung ihres 1. und 2. Ruhegeldgesetzes wirksam die Verpflichtung ihrer Arbeitnehmer eingeführt, für ihre Zusatzversorgung einen Eigenanteil von zurzeit 1,25% des Arbeitsentgelts zu leisten ( BAG, AZR 422/01 ). 7.9 Eigenbeteiligung 35 BMT-AW II - Bundesmanteltarifvertrag für Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt - räumt Arbeitgebern für die Erfüllung des Arbeitnehmeranspruchs auf Zusatzversorgung ein Wahlrecht ein. Eine Eigenbeteiligung des Arbeitnehmers ist allerdings nur für den Fall vorgesehen, dass der Arbeitgeber die Gruppenversicherung beim Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen - VBLU - oder einer anderen Versorgungseinrichtung wählt. Für den Fall, dass sich der Arbeitgeber für die Versicherung bei einer öffentlich-rechtlichen Zusatzkasse entscheidet, gilt das nicht ( BAG, AZR 505/04 ) Fusion von Krankenkassen "Die bei einer Vereinigung einer Innungskrankenkasse und einer Ortskrankenkasse entstehende 'neue' Ortskrankenkasse, die lediglich für die abgegrenzte Region eines Bundeslandes besteht, hat als landesunmittelbare Körperschaft der Sozialversicherung die Versorgung der aktiven und bereits im Ruhestand befindlichen Dienstordnungsangestellten, deren Arbeits- und Versorgungsverhältnisse von den geschlossenen Krankenkassen auf sie übergegangen sind, nach Art. VIII 2 Abs. 1 Nr BesVNG in der Dienstordnung nach dem für Landesbeamte geltenden Recht zu regeln. Dies gilt auch dann, wenn sich die Versorgung der übergegangenen Dienstordnungsangestellten zuvor bei der Innungskrankenkasse als bundesunmittelbarer Körperschaft nach dem für Bundesbeamte geltenden Recht bestimmte" ( BAG, AZR 860/11 Leitsatz) Halbanrechnung Die Halbanrechnung von Vordienstzeiten auf die gesamtversorgungsfähige Zeit bei gleichzeitiger Anrechnung der vollen gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgungsbezüge ist für die Rentnergeneration mit Eintritt des Versorgungsfalls bis zum nicht verfassungswidrig. Die der Typisierung und Generalisierung zu Grunde liegende Beurteilung der Tarifvertragsparteien und des Versicherungsträgers - hier: die Emder Zusatzversorgungskasse für Sparkassen, EZVK - ist für die ältere Rentnergeneration vertretbar und verfassungsrechtlich in Ordnung. Nur für die jüngere Rentnergeneration mit Eintritt des Versorgungsfalls ab dem darf sie nicht mehr aufrechterhalten werden ( BAG, AZR 214/06 - mit dem Hinweis, dass für die jüngere Rentnergeneration ein bruchloser Verlauf einer Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst nicht mehr in hinreichender Weise typisch ist) Hochschullehrer aok-business.de - PRO Online,

7 Dass Hochschullehrer aus dem Geltungsbereich des BAT durch 1 Abs. 2 des 31. Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung des BAT ausgeschlossen sind, ist nicht gleichheitswidrig ( BAG, AZR 121/01 - zu 1 Abs. 1 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe) Invalidenversorgung Nach 5 Abs. 1 des 1. Hamburger Ruhegeldgesetzes kommt es bei der Versorgung im Falle der Invalidität darauf an, ab wann eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit vorliegt. Soweit 2 Abs. 1 Nr. 1 des 1. Hamburger Ruhegeldgesetzes die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wegen Erwerbsunfähigkeit vorsieht, reicht es aus, dass die Erwerbsunfähigkeit objektiv zum Ausscheiden des Arbeitnehmers geführt hat. Der Arbeitgeber braucht davon im Zeitpunkt des Ausscheidens keine Kenntnis gehabt zu haben ( BAG, AZR 629/01 - mit dem Hinweis, dass 18 BetrAVG nur dann anzuwenden ist, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet) Kirchliche Gesamtversorgung Die Zusatzversorgung nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbands (AVR) ist wirksam auf das tarifvertraglich geregelte Punktemodell des öffentlichen Dienstes umgestellt worden. Ebenso wie im öffentlichen Dienst war ursprünglich eine Gesamtversorgung vorgesehen. Nach der dort erfolgten Systemumstellung durch den Tarifvertrag Altersversorgung ( ATV ) beschloss der Verwaltungsrat der kirchlichen Zusatzversorgungskasse, das tarifvertraglich eingeführte Punktemodell zu übernehmen und dementsprechend erworbene Anwartschaften in Startgutschriften umzurechnen ( BAG, AZR 383/06 - mit dem Hinweis, dass sich das Gericht nicht damit beschäftigt hat, ob einzelne Berechnungsvorschriften rechtlich zu beanstanden seien) Kirchliche Zusatzversorgungskasse Die VBL-Versorgung wurde bereits vor Jahren auf sog. Startgutschriften umgestellt. Zur kirchlichen Zusatzversorgung heißt es: "1. Die Umgestaltung des kirchlichen Gesamtversorgungssystems in ein Punktemodell durch Änderung der Kirchlichen Zusatzversorgungskassen (KZVK) durch die Übernahme des Wechsels des Versorgungssystems des öffentlichen Dienstes ist wirksam. 2. Für sog. rentenferne Jahrgänge ist auch im Bereich der KZVK dem Umstand, dass die Satzungsregelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung 2,25 % der Vollrente erworben werden, wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam (...), dadurch Rechnung zu tragen, dass festgestellt wird, dass die von der KZVK erteilte Startgutschrift den Wert der bis zum erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt" ( OLG Hamm, I-20 U 105/10 ) Klageantrag Zivilgerichte sind nach 308 ZPO an den Klageantrag gebunden. Sie dürfen dem Kläger weniger als beantragt zusprechen, aber nicht mehr und nichts Anderes. Ob es sich um ein "Weniger" oder um etwas "Anderes" handelt, hängt von den konkreten Umständen und Ansprüchen sowie von dem erkennbaren Begehren des Klägers ab. Macht er einen bestimmten Berechnungsweg geltend und vertritt er im Lauf des gesamten Verfahrens die Auffassung, eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen sei eine Versorgung nach Beamtenversorgungsrecht, dann handelt es sich um etwas "Anderes", nicht um ein "Weniger" - mit dem Erfolg, dass die Klage abzuweisen ist ( BAG, AZR 719/06 ) Kommunale Arbeitnehmer Kommunale Arbeitnehmer, die nach dem VersTV-G versicherungspflichtig sind, haben über 46 BAT /BAT-O einen Anspruch auf Verschaffung einer Versorgung nach Maßgabe des Versorgungsvertrages und der Satzung der Zusatzversorgungskasse. Wird der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber nicht in der Zusatzversorgungskasse versichert, kann er von ihm verlangen, dass er ihm die tariflich geschuldete Zusatzversorgung entweder selbst verschafft oder in anderer Weise für eine nach Art und Umfang gleiche Versorgung sorgt ( BAG, AZR 201/00 - mit dem Hinweis, dass eine Versicherungspflicht nach 5 Abs. 2 lit. b) VersTV -G entfallen kann, wenn der Arbeitnehmer eine aok-business.de - PRO Online,

8 Anwartschaft oder einen Anspruch auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung hat) Kürzung "1. Eine Dienstvereinbarung kann die Entwicklung der Betriebsrente rechtswirksam an die Entwicklung des Einkommens der aktiv beschäftigten Arbeitnehmer knüpfen. Dabei dürfen Senkungen des Einkommens der Arbeitnehmer entsprechend einer Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit einbezogen. 2. Soweit es die Dienstvereinbarung ermöglicht, das mit der Ausgangsrente definierte Versorgungsniveau zu beeinträchtigen, entspricht sie nicht den nach 71 PersVG Berlin zu beachtenden Grundsätze von Recht und Billigkeit, zu denen auch die zwingenden Grundwertungen des Betriebsrentenrechts gehören. Insoweit ist die Regelung unwirksam" ( BAG, AZR 711/08 ) Lebenspartner Eingetragenen Lebenspartnern steht nach der VBL-Satzung keine Hinterbliebenenrente zu. Bei Lebenspartnern ist bei der Berechnung der Startgutschrift nicht die für Verheiratete geltende, günstige Steuerklasse anzuwenden. Dass Lebenspartner in diesem Punkt nicht wie Verheiratete behandelt werden, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht ( BGH, IV ZR 267/04 ) Lehrer Ein Gericht kann auch ohne Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes von einer früheren Rechtsprechung abweichen (hier: zur Wirksamkeit vertraglicher Nebenabreden bei der Einstellung von Lehrern), wenn keine wesentliche Änderung der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauung eingetreten ist. Hält sich die Rechtsprechung dann noch im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung, kann der Vertrauensgrundsatz schon deswegen nicht verletzt sein. "Eine Nebenabrede, derzufolge ein zunächst im Teilzeit-Angestelltenverhältnis beschäftigter Lehrer als Gegenleistung für die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft durch den Dienstherrn zur Zahlung eines monatlichen Geldbetrags (hier: 270 DM) verpflichtet ist, verstößt nicht gegen den Alimentationsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 5 GG " ( BVerfG, BvR 1926/07 Leitsatz) Mehrarbeitsvergütung Mehrarbeitsvergütungen, Mehrarbeits- und Zeitzuschläge sind keine einmaligen Sonderleistungen i.s.d. 15 Abs. 4 der Versorgungsvereinbarung des Norddeutschen Rundfunks, die jährlich geleistet werden, um für die Zeiten von Arbeitsunfähigkeit und Urlaub Mehrarbeitsvergütung abzugelten ( BAG, AZR 444/03 - mit dem Hinweis, dass Tarifparteien, die in unterschiedlichen Tarifverträgen die gleichen Tarifbegriffe verwenden, diesen Tarifbegriffen den gleichen Bedeutungsgehalt beimessen) Mutterschaftsurlaub Art. 6 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 86/378/EWG steht einer nationalen Bestimmung entgegen, nach der eine Arbeitnehmerin während des teilweise vom Arbeitgeber bezahlten gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs keine Anwartschaften auf eine Versorgungsrente, die Teil eines Zusatzversorgungssystems ist, erwirbt, weil die Entstehung dieser Anwartschaften davon abhängig ist, dass die Arbeitnehmerin während des Mutterschaftsurlaubs steuerpflichtigen Arbeitslohn erhält ( EuGH, C 356/03 ) Mutterschutzzeiten - 1 Die Außerachtlassung von Mutterschutzzeiten nach 44 Abs. 1 Satz 1 a VBLS a.f. verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 86/378/EG. Aus dem Verstoß der VBL-Satzung gegen EG-Recht folgt die unmittelbare Verpflichtung der VBL, die Mutterschutzzeiten der klagenden Mitarbeiterin bei der Berechnung der Versicherungsanwartschaften wie Umlagemonate zu berücksichtigen ( BGH, IV ZR 100/02 - hier: nach der Vorabentscheidung EuGH, Rs. C-356/03 ) Mutterschutzzeiten aok-business.de - PRO Online,

9 Die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sah in der bis zum geltenden Fassung vor, dass Mutterschutzzeiten nicht als Umlagemonate für die Zusatzversorgung angerechnet wurden. Diese Regelung diskriminierte Mütter wegen ihres Geschlechts und stellt einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG dar. "An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen sind mit Art. 3 III 1 GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die nur entweder bei Männern oder Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind. Fehlt es an zwingenden Gründen für eine Ungleichbehandlung, lässt sich diese einzig im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht legitimieren" ( BVerfG, BvR 1409/10 ) Nachversicherungsanspruch Ein vorzeitig aus dem Dienst geschiedener und bei seinem bisherigen Dienstherrn in ein Teilzeitarbeitsverhältnis gewechselter Beamter konnte auch nach der bis zum geltenden Fassung des 18 Abs. 6 BetrAVG nicht verlangen, dass er für seine Beamtenzeit in der VBL nachversichert wird. Diese Bestimmung galt eben bloß für Beschäftigungszeiten als Arbeitnehmer. Im Übrigen sah das Gesetz lediglich einen Nachversicherungsanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung vor, nicht bei der Zusatzversicherung ( BAG, AZR 349/00 ) Privatisierung Soll eine Versorgungsverbindlichkeit durch Spaltungsplan im Rahmen einer Umwandlung übergehen, hängt dieser Übergang nicht von der Zustimmung des Versorgungsberechtigten oder des PSVaG ab. Seine Wirksamkeit wird auch durch einen ausdrücklichen Widerspruch des Berechtigten nicht gehindert. Und das gilt auch im Fall der Privatisierung kommunaler Einrichtungen ( BAG, AZR 499/03 (A) ) Straftat Nach 29 Abs. 2 Satz 1 des Hamburger Ruhegeldgesetzes erlischt ein Anspruch auf Ruhegeld, wenn der Versorgungsberechtigte rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden war. Die Zusatzrente steht nach 18 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 BetrVG unter der Einschränkung, dass die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente entsprechend gelten. 18 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 BetrVG, der insoweit zum Erlöschen von Anwartschaften von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst führt, verstößt weder gegen Art. 14 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG ( BAG, AZR 672/05 ) VBL - 1 Das Bundesverfassungsgericht hatte 18 BetrAVG a.f. wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG aufgehoben ( BVerfG, BvR 1554/89 ). Ansprüche eines bereits 1985 ausgeschiedenen und nachversicherten Arbeitnehmers richten sich daher unmittelbar nach 2 BetrAVG. Bei der Berechnung des unverfallbaren Teilanspruchs nach 2 Abs. 1 BetrAVG a.f. bleiben Veränderungen außen vor, die nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten ( BAG, AZR 517/03 - mit dem Hinweis, dass abweichende Vereinbarungen zugunsten des Mitarbeiters zulässig sind) VBL - 2 "Die Ruhensbestimmung des 41 V VBL-Satzung verstößt gegen Art. 3 I GG und ist daher unwirksam" ( BGH, IV ZR 304/04 - Leitsatz). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist anerkannt, dass vom verstorbenen Ehegatten abgeleitete Zusatzversorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten nicht durch Anrechnung eigenen Arbeitseinkommens vollständig aufgezehrt werden dürfen. Insoweit genügt auch die Ruhensregelung in 41 Abs. 5 VBL-Satzung nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben VBL - 3 "Die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruhendes Betriebsrentensystem durch den Tarifvertrag Altersteilzeit vom 1. März 2002 ( ATV ) und die Neufassung der aok-business.de - PRO Online,

10 Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3 Januar 2003) ist als solche mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den pflichtversicherten Angehörigen rentenferner Jahrgänge erworbenen Rentenanwartschaften und deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem in Form sogenannter Startgutschriften nach den 32, 33 Abs. 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS i.v. mit 18 Abs. 2 BetrAVG ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Die nach der Satzung vorgesehene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden, führt jedoch zu einer sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung" ( BGH, IV ZR 74/06 Leitsätze) VBL - 4 "Die in 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung i.v.m. 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltene Übergangsregelung für rentenferne Versicherte ist unwirksam. Verfügt ein den rentenfernen Jahrgängen zugehöriger Ehegatte über ein Anrecht bei der VBL, dessen Ehezeit eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, ist das Verfahren zum Versorgungsausgleich grundsätzlich entsprechend 148 ZPO bis zu einer Neuregelung der Berechnungsgrundlage auszusetzen" ( BGH, XII ZB 53/06 Leitsatz a)) VBL - 5 "1. Die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist tauglicher Beschwerdegegenstand im Sinne des 90 Abs. 1 BVerfGG. 2. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen komplexe Regelungen zur Leistungsberechnung, genügt es nicht, nachteilige Ungleichbehandlungen durch einzelne Faktoren zu behaupten; vielmehr bedarf es auch eine Auseinandersetzung mit ihrem Zusammenwirken und dessen Ergebnis. Im Einzelfall kann es zumutbar sein, dabei unterstützende Beratung in Anspruch zu nehmen, um einen Verfassungsverstoß substantiiert rügen zu können" (Leitsätze). Soweit sich die Verfassungsbeschwerde hier direkt gegen 18 BetrAVG (i.d.f. vom ) richtete, ist sie unzulässig, weil sie "entgegen 93 Abs. 3 BerfGG nicht innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes erhoben wurde" ( BVerfG, BvR 1065/03 u. 1 BvR 1082/03 ) VBL - 6 "Die in 79 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) getroffene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden, führt auch unter Berücksichtigung der mit der 17. Satzungsänderung von Januar 2012 ergänzten Bestimmung des 79 Abs. 1a VBLS und der darin vorgesehenen Vergleichsberechnung weiterhin zu einer sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung" ( BGH, IV ZR 9/15 Leitsatz - als Fortführung von BGH, IV ZR 74/06 ) Versorgungsbezüge neben Rente Versorgungsbezüge werden nach 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG neben Renten nur bis zum Erreichen der in 55 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenzen gezahlt. Renten im Sinn der gesetzlichen Regelung sind insbesondere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Renten aus einer zusätzlichen "Altersund Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes" ( 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. Nr. 2 BeamtVG ). 55 BeamtVG dient dazu, Doppelversorgungen zu vermeiden. 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG ist auch von Tarifvertragsparteien zu beachten. 55 BeamtVG regelt nicht nur die Anrechnung von Versorgungsbezügen, "sondern schließt gleichzeitig die Anrechnung von Versorgungsbezügen auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes aus" ( BAG, AZR 355/09 ) Versorgungszusage Die Zusage einer Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und die gleichzeitige arbeitsvertragliche Zusage der späteren Übernahme in ein Beamtenverhältnis stehen nicht in einem aok-business.de - PRO Online,

11 Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Die Vergütung wird im Hinblick auf die mit der Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft verbundenen Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert ( BAG, AZR 254/05 - mit dem Hinweis, dass diese Vereinbarung weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen die guten Sitten verstößt) Verzicht Der Verzicht auf Anwartschaften ist im laufenden Arbeitsverhältnis grundsätzlich zulässig. Die Wirksamkeit dieses Verzichts setzt allerdings die Beteiligung des Betriebsrats nach 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG voraus, wenn er im Zusammenhang mit einer Veränderung der Verteilungsgrundsätze erfolgt. Das Recht, sich auf die Unwirksamkeit eines Verzichts wegen fehlender Beteiligung des Betriebsrats zu berufen, kann verwirken ( BAG, AZR 30/02 ) Vordienstzeiten Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn für die Beamtenversorgung und die arbeitsrechtliche Zusatzversorgung unterschiedliche Berechnungsregeln gelten. Bei der Berechnung der Zusatzrente nach 18 Abs. 3 BetrAVG i.v.m. 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG werden Zeiten als Widerrufsbeamter beim Bundesgrenzschutz und Zeitsoldat bei der Bundeswehr nicht als Vordienstzeiten mitgerechnet ( BAG, AZR 84/03 - mit dem Hinweis, dass diese Vordienstzeiten auch nach 9 des 1. Hamburger Ruhegeldgesetzes nicht ruhegehaltsfähig sind) Zusatzversorgungskasse Der Arbeitgeber oder die von ihm eingeschaltete Zusatzversorgungskasse wollen die betriebliche Altersversorgung nach einheitlichen Regeln erbringen. Eine Betriebsvereinbarung, die in Versorgungsfragen auf die Betriebsvereinbarung eines anderen Unternehmens verweist, ist unwirksam. Der Betriebsrat muss selbst eine Regelung treffen. Verpflichtet sich ein Arbeitgeber, seinen Mitarbeiter bei einer Zusatzversorgungskasse anzumelden, handelt es sich dabei in aller Regel um eine dynamische Verweisung auf das jeweilige Satzungsrecht der Zusatzversorgungskasse. Insoweit kann der begünstigte ohne besonderen Rechtsgrund keine Besserstellung verlangen ( BAG, AZR 319/05 ) aok-business.de - PRO Online,

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