Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Abfindung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Abfindung"

Transkript

1 Betriebl. Altersversorgung - Abfindung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz: Abfindung nur eingeschränkt möglich 3. Entscheidend: der Zeitpunkt der Abfindung 4. Abfindungsrecht des Arbeitgebers 5. Abfindungsverlangen des Arbeitnehmers 6. Anwartschaft und Insolvenzverfahren 7. Höhe der Abfindung, Abrechnung und Zahlungsmodalitäten 8. Rechtsprechungs-ABC 8.1 Abfindungsverbot 8.2 Bereicherungsanspruch 8.3 Inanspruchnahme des Rückkaufswerts 8.4 Insolvenz 8.5 Verzicht 8.6 Voraussetzung 8.7 Vorzeitiges Erlöschen Information 1. Allgemeines Der Arbeitgeber hat unterschiedliche Gründe, an eine Abfindung von Versorgungsleistungen zu denken. Die Zukunft seines Betriebs ist in vielen Fällen ungewiss. Das Risiko, versprochene Versorgungsleistungen wegen einer angespannten wirtschaftlichen Lage mal irgendwann nicht mehr erfüllen zu können, ist durchaus real. Also scheint es sinnvoll, dieses Wagnis klein zu halten. Aus Arbeitgebersicht ist eine Abfindung von Versorgungsleistungen sicherlich eine vernünftige Sache - die aber möglicherweise den zu berücksichtigenden Arbeitnehmerinteressen zuwiderläuft. Die betriebliche Altersversorgung ist für (zukünftige) Ruheständler ein wichtiger Bestandteil ihrer Alterseinkünfte. Und so ist es nicht verwunderlich, dass der Gesetzgeber die Abfindung betrieblicher Versorgungsleistungen mit 3 BetrAVG nur eingeschränkt zulässt. Praxistipp: Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine Entgeltumwandlung erfolgt, ist die Anwartschaft und deren Unverfallbarkeit in 1b Abs. 5 BetrAVG geregelt. Der Arbeitnehmer hat bei einer vorzeitigen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit, "seine" - also die von ihm mit seinem umgewandelten Arbeitsentgelt finanzierte - betriebliche Altersversorgung fortzusetzen. Der Arbeitnehmer behält nach 1b Abs. 5 BetrAVG seine Anwartschaft, wenn er vor Eintritt des Versorgungsfalls ausscheidet. Für eine Abfindung besteht hier in der Regel weder eine Möglichkeit noch ein Bedürfnis. Entscheidend für die Abfindung betrieblicher Versorgungsansprüche ist der Zeitpunkt. Ist das Arbeitsverhältnis beendet und der Versorgungsfall eingetreten, ist eine Abfindung privatrechtlich immer möglich. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich nur darauf verständigen. Schwieriger wird es, wenn der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist und lediglich eine Anwartschaft erdient ist. Dann ist eine Abfindung nur unter den strengen Voraussetzungen des 3 BetrAVG zulässig. Sind die Grenzen des 3 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG eingehalten, ist der Arbeitgeber sogar berechtigt, die Versorgungsanwartschaft einseitig abzufinden. Soweit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind, kann der Arbeitnehmer von sich aus die Abfindung seiner Versorgungsansprüche verlangen ( 3 Abs. 3 BetrAVG ) aok-business.de - PRO Online,

2 Für Anwartschaften, die während der Insolvenz des Arbeitgebers erdient sind, sieht 3 Abs. 4 BetrAVG ein Abfindungsrecht des Insolvenzverwalters vor. Die Höhe der Abfindung wird über 3 Abs. 5 BetrAVG nach 4 Abs. 5 BetrAVG ermittelt. 2. Grundsatz: Abfindung nur eingeschränkt möglich Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, haben vielfach Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung. Dabei kann es sich handeln. um bloße Anwartschaften oder bereits um Vollansprüche Für die Prüfung des Anspruchs auf eine betriebliche Altersversorgung ist der Zeitpunkt des Ausstiegs entscheidend. Wer die Versorgungsvoraussetzungen komplett erfüllt, kann die volle Versorgungsleistung beanspruchen. Wer seinen Job dagegen vorzeitig aufgibt, hat bei Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen nur eine unverfallbare Anwartschaft. In beiden Fällen macht es Sinn, über eine Abfindung nachzudenken. Bis zum gab es im Recht der betrieblichen Altersversorgung noch ein echtes Abfindungsverbot. Seit der durch das Rentenreformgesetz 1999 geschaffenen Neufassung des 3 BetrAVG zum sind Abfindungen zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Damit sind Abfindungen im Betriebsrentenrecht zwar nicht mehr völlig verboten, im Ergebnis aber bloß eingeschränkt zulässig. Der Gesetzgeber hat das BetrAVG nach dem Rentenreformgesetz 1999 mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom erneut überarbeitet. Damit wurde auch 3 BetrAVG wieder umgebaut - wobei sich an der nur eingeschränkten Zulässigkeit von Abfindungen nichts geändert hat. Die Abfindungsregeln des 3 BetrAVG finden allerdings auf laufende Leistungen, die vor dem erstmals gezahlt worden sind, keine Anwendung ( 30g Abs. 2 BetrAVG ). 3. Entscheidend: der Zeitpunkt der Abfindung Die Abfindung bereits erdienter Versorgungsansprüche nach Eintritt des Versorgungsfalls ist kein Problem. Hier haben es die Parteien in der Hand, die Wertigkeit der Abfindung festzulegen. Ein genereller Anspruch darauf besteht indes für keinen Vertragspartner. Sie müssen sich einigen. Beispiel: Anna Teffker war Jahre lang im Pianohaus von J. Stein und J. Bock tätig. Die Stein und Bock GmbH hat ihr für die Dauer des Bezugs der gesetzlichen Altersrente eine monatliche Betriebsrente von 100 EUR versprochen. Anna ist krebskrank. Die Ärzte geben ihr höchstens noch zwei Jahre. Das veranlasst Anna, mit ihrem Arbeitgeber über eine Abfindung ihrer Versorgungsansprüche zu verhandeln, die als Einmalbetrag mit dem Ausscheiden fällig werden soll. Nach allgemeiner Auffassung ist auch eine Abfindung im laufenden Arbeitsverhältnis zulässig ( BAG, AZR 301/89 ). Soll dagegen eine nach 1b BetrAVG unverfallbare Anwartschaft bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgefunden werden, ist das nur nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 des 3 BetrAVG möglich. 3 BetrAVG sieht ein eingeschränktes Abfindungsverbot vor. Dieses eingeschränkte Abfindungsverbot ist von den Vertragsparteien strikt zu beachten. Lediglich Tarifverträge können nach 17 Abs. 3 BetrAVG abweichende Regelungen - auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer - vorsehen. 4. Abfindungsrecht des Arbeitgebers aok-business.de - PRO Online,

3 Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 %, bei Kapitalleistungen 12/10 der monatlichen Bezugsgröße nach 18 SGB IV nicht übersteigen würde ( 3 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG ). Bezugsgröße nach 18 SGB IV: Jahr Alte Länder Neue Länder Monatlich Jährlich Monatlich Jährlich EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR Daraus werden 2017 dann bei der 1-Prozent-Regelung 29,75 EUR (2016: 29,05; 2015: 28,35 EUR; 2014: 27,65 EUR; 2013: 26,95 EUR; 2012: 26,25 EUR; 2011: 25,55 EUR; 2010: 25,55 EUR; 2009: 25,20 EUR; 2008: 24,85 EUR) in den alten und 26,60 EUR (2016: 25,20 EUR; 2015: 24,15 EUR; 2014: 23,45 EUR; 2013: 22,75; 2012: 22,40 EUR; 2011: 22,40 EUR; ,70 EUR; 2009: 21,35 EUR; 2008: 21,30 EUR) in den neuen Ländern. 12/10 der monatlichen Bezugsgröße sind 2017 in den alten Bundesländern 3.570,00 EUR (2016: 3.486,00 EUR; 2015: 3.402,00 EUR; 2014: 3.318,00 EUR; 2013: 3.234,00 EUR; 2012: 3.150,00 EUR; 2011: 3.066,00 EUR; 2010: 3.066,00 EUR; 2009: 3024,00 EUR; 2008: 2.982,00 EUR), in den neuen 3.192,00 EUR (2016: 3.024,00 EUR; 2015: 2.898,00 EUR; 2014: 2.814,00 EUR; 2013: 2.730,00 EUR; 2012: 2.688,00 EUR; 2011: 2.688,00 EUR; 2010: 2.604,00 EUR; 2009: 2.562,00 EUR; 2008: 2.520,00 EUR). Die Regelung in 3 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung ( 3 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG ). Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft aus 4 BetrAVG Gebrauch macht ( 3 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG - s. dazu auch das Stichwort Betriebl. Altersversorgung - Übernahme ). Damit räumt der Gesetzgeber der Übertragung von Anwartschaften den Vorrang ein - was von der Konzeption des Gesetzes auch Sinn macht. Schließlich soll mit den betrieblichen Leistungen ja die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter gewährleistet sein. 5. Abfindungsverlangen des Arbeitnehmers Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind ( 3 Abs. 3 BetrAVG ). Beiträge werden nach 210 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI auf Antrag erstattet bei Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben (Nr. 1), bei Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben (Nr. 2), bei Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, bei Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist (Nr. 3 Satz 1) aok-business.de - PRO Online,

4 Wer wegen der Beitragserstattung keine Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bekommt, kann sich seine Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung auszahlen lassen. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht. Eine Abfindung ohne Verlangen des Arbeitnehmers und ohne seine Zustimmung ist nur in den Fällen des 3 Abs. 2 BetrAVG möglich. 3 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG hat ab dem folgende Fassung: "Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt." 6. Anwartschaft und Insolvenzverfahren Hat der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung versprochen, werden die zur Aufrechterhaltung der Versorgung erforderlichen Zahlungen - u. a. die Beiträge an eine Direktversicherung oder einen Pensionsfonds - auch dann fällig, wenn er mit seinem Unternehmen insolvent wird. Führt der Insolvenzverwalter das insolvente Unternehmen weiter und beschäftigt er Arbeitnehmer, denen betriebliche Versorgungsleistungen versprochen wurden, wird er als Partei kraft Amtes Schuldner der Beiträge etc. und muss das Versorgungsversprechen weiterführen. Soweit es die Abfindung von Anwartschaften betrifft, die im Lauf eines Insolvenzverfahrens verdient werden, sind insolvenzrechtliche Besonderheiten zu beachten. Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird ( 3 Abs. 4 BetrAVG ). 3 Abs. 4 BetrAVG will dabei helfen, die Abwicklung des insolventen Unternehmens zu beschleunigen. Betroffen sind die Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens fortsetzen. Für die anderen und die Ansprüche und Anwartschaften, die vor Beginn des Insolvenzverfahrens entstanden sind, gilt der Insolvenzschutz nach den 7 ff. BetrAVG - s. dazu auch das Stichwort Betriebl. Altersversorgung - Insolvenzschutz ). 7. Höhe der Abfindung, Abrechnung und Zahlungsmodalitäten Für die Berechnung des Abfindungsbetrags gilt 4 Abs. 5 BetrAVG entsprechend: "Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach 2 [BetrAVG] bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung" ( 4 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 BetrAVG ). Bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend ( 4 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG ). Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung ( 4 Abs. 5 Satz 2 1 BetrAVG ). Die Abfindung ist nach 3 Abs. 6 BetrAVG gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen. Beispiel: Der Versorgungsfall ist noch nicht eingetreten. Die Vertragspartner vereinbaren, dass die Anwartschaft zum Ende des Arbeitsverhältnisses hin abgefunden wird. Dabei soll der Mitarbeiter in den letzten sechs Monaten seines Arbeitsverhältnisses ein höheres Monatsgehalt bekommen, in dem die Abfindungsanteile "mit drin" sind. Diese Regelung ist nach 3 Abs. 6 BetrAVG unzulässig. Zum einen ist die Abfindung nach 3 Abs. 6 BetrAVG als Einmalbetrag zu zahlen, zum anderen muss die Abfindung als Abfindung gesondert neben den sonstigen Vergütungsbestandteilen ausgewiesen sein aok-business.de - PRO Online,

5 3 Abs. 6 BetrAVG gilt für jede Abfindung betrieblicher Versorgungsleistungen im Sinn des 3 Abs. 1 BetrAVG. Das Gesetz enthält weder Angaben zum Zeitpunkt der Auszahlung noch zum Auszahlungsmodus. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in 3 BetrAVG wird man davon ausgehen können, dass die Abfindung in Kapitalform ausgezahlt wird. 8. Rechtsprechungs-ABC An dieser Stelle werden einige der interessantesten Entscheidungen zum Thema Abfindung betrieblicher Versorgungsansprüche in alphabetischer Reihenfolge nach Strichwörtern geordnet hinterlegt: 8.1 Abfindungsverbot Das Abfindungsverbot aus 3 Abs. 1 BetrAVG greift nicht, wenn die betriebliche Altersversorgung bloß umgestaltet wird und die neuen Versorgungsleistungen wirtschaftlich gleichwertig sind ( BAG, AZR 28/01 - mit dem Hinweis, dass 3 Abs. 1 BetrAVG nur zur Aufrechterhaltung der bei Abschluss des Abfindungsvertrages bereits bestehenden Versorgungsanwartschaften führt). 8.2 Bereicherungsanspruch Sieht ein Aufhebungsvertrag vor, dass die darin für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbarte Abfindung mit der bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres entstehenden betrieblichen Invalidenrente verrechnet wird, ist die darin enthaltene aufschiebend bedingte Tilgungsbestimmung wegen eines Verstoßes gegen 3 Abs. 1 BetrAVG unwirksam. Dem Arbeitgeber kann allerdings ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der Abfindung zustehen, der durch 817 Satz 2 BGB nicht ausgeschlossen ist ( BAG, AZR 7/00 ). 8.3 Inanspruchnahme des Rückkaufswerts 2 Abs. 2 BetrAVG regelt die Unverfallbarkeit von Anwartschaften aus einer Direktversicherung. 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG sieht vor, dass der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags in der nach 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG zu berechnenden Höhe nicht in Anspruch genommen werden darf. Aber: " 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG schließt die Inanspruchnahme des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung durch den ausgeschiedenen Arbeitnehmer nicht aus, wenn die Kündigungserklärung des Versicherungsnehmers und Arbeitgebers dem Versicherer noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses zugegangen ist. Allerdings ist die Kündigung des Versicherungsvertrages unwirksam, wenn sie auf einer nach 3 Abs. 1 BetrAVG unzulässigen Abfindungsvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beruht" ( BGH, IV ZR 346/15 - Leitsatz). 8.4 Insolvenz Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet und besteht zu diesem Arbeitgeber ein mit einer Versorgungszusage unterlegtes Arbeitsverhältnis, sind vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworbene Anwartschaften reine Insolvenzforderungen. Diese Insolvenzforderungen müssen zur Tabelle angemeldet werden. Diese Anwartschaften können - und das unabhängig von ihrer Höhe - vom Insolvenzverwalter durch eine Kapitalzahlung abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird ( 3 Abs. 4 BetrAVG ). Kommt es zu einem Betriebsübergang, tritt der Betriebserwerber in die Anwartschaften ein - und dann ist das Abfindungsrecht ausgeschlossen ( BAG, AZR 814/07 ). 8.5 Verzicht Verzichtet ein Mitarbeiter im laufenden Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise auf Anwartschaften für eine Betriebsrente, ist das nach 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.f. i.v. mit 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG zulässig. Die gesetzliche Bestimmung findet nur auf Vereinbarungen Anwendung, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen werden. Ein Arbeitnehmer kann im laufenden Arbeitsverhältnis sowohl auf erdiente, verfallbare und unverfallbare Anwartschaften verzichten ( BAG, AZR 30/02 - mit Hinweisen zur Mitbestimmung ) aok-business.de - PRO Online,

6 8.6 Voraussetzung Voraussetzung des Abfindungsverbots nach 3 Abs. 1 BetrAVG ist u.a., dass der Versorgungsfall bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht eingetreten und der Arbeitnehmer objektiv noch Versorgungsanwärter ist ( BAG, AZR 127/99 ). 8.7 Vorzeitiges Erlöschen Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für ein vorzeitiges Erlöschen der Anwartschaft durch Abfindung nach 3 BetrAVG ( BGH, II ZR 192/00 - mit dem Hinweis, auch die in einem Prozessvergleich getroffene Abfindungsregelung unwirksam ist, wenn die Abfindung nicht dem nach 2 BetrAVG zu bemessenden Barwert entspricht) aok-business.de - PRO Online,

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Abfindung

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Abfindung Betriebl. Altersversorgung - Abfindung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz: Abfindung nur eingeschränkt möglich 3. Entscheidend: der Zeitpunkt der Abfindung 4. Abfindungsrecht des Arbeitgebers

Mehr

4. Überleitungsvorschriften 4.1 Versorgungszusagen vor dem Versorgungszusagen nach dem und vor dem

4. Überleitungsvorschriften 4.1 Versorgungszusagen vor dem Versorgungszusagen nach dem und vor dem Betriebl. Altersversorgung - Unverfallbarkeit Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Die allgemeine Regel - 1b Abs. 1 BetrAVG 3. Die besonderen Regeln - 1b Abs. 2 bis Abs. 5 BetrAVG 3.1 Direktversicherung,

Mehr

Arbeitgeberverband Stahl e.v. IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen,

Arbeitgeberverband Stahl e.v. IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, Stahl Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung vom 14. November 2001 Zwischen dem und der Arbeitgeberverband Stahl e.v. IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, wird folgender Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

Mehr

T a r i f v e r t r a g. zur Entgeltumwandlung

T a r i f v e r t r a g. zur Entgeltumwandlung T a r i f v e r t r a g zur Entgeltumwandlung Gültig ab 01.01.2002 Zwischen dem Landesverband für Kälte- und Klimatechnik Bayern Landesinnungsverband für Kälteanlagenbauer Bruckmannring 40, 85764 Oberschleißheim

Mehr

Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg. Entgeltumwandlung. für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg

Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg. Entgeltumwandlung. für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg Entgeltumwandlung für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg Abschluss: 17.12.2009 Gültig ab: 01.01.2009 Kündbar zum: 31.12.2010

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Verband der Säge- und Holzindustrie Baden-Württemberg e.v. Stuttgart einerseits und der IG Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg

Mehr

MUSTER. Versorgungsordnung über betriebliche Altersversorgung. der. (im Nachfolgenden Arbeitgeber genannt)

MUSTER. Versorgungsordnung über betriebliche Altersversorgung. der. (im Nachfolgenden Arbeitgeber genannt) Versorgungsordnung über betriebliche Altersversorgung der Firma ( ) (im Nachfolgenden Arbeitgeber genannt) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden im Nachfolgenden geschlechtsneutral Arbeitnehmer genannt.

Mehr

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Öffnungsklausel

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Öffnungsklausel Betriebl. Altersversorgung - Öffnungsklausel Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz: die BetrAVG-Bestimmungen sind unabdingbar 3. Abweichende Regelungen möglich, 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG 4. Wirkung

Mehr

Betriebsrentengesetz 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersvorsorge

Betriebsrentengesetz 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersvorsorge Diese Datei enthält die Änderungen/Einführung von: Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie Betriebsrentenstärkungsgesetz zum z. 1.1.2018 in Zusammenhang mit dem Betriebsrentengesetz - BetrAVG

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung. 1 Geltungsbereich

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung. 1 Geltungsbereich METALL NRW, Verband der Metall - und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v., Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e.v., Verband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e.v., Verband

Mehr

Die betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz

Die betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz Matthias Kaiser Die betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz GRUNDLAGEN ANALYSE GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN Verlag Wissenschaft & Praxis Inhaltsverzeichnis : 5 Abbildungsverzeichnis 9 Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Landesverband Holz + Kunststoff Baden-Württemberg (Landesinnungsverband des Schreinerhandwerks Baden- Württemberg), Danneckerstr. 35, 70182 Stuttgart und

Mehr

I. Die Bedeutung der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts für die betriebliche Praxis.

I. Die Bedeutung der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts für die betriebliche Praxis. Rechtsprechung An dieser Stelle soll regelmäßig über neue Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zum Recht der betrieblichen Altersversorgung berichtet werden. Berichterstatter ist der langjährige Vorsitzende

Mehr

Insolvenzforum. Aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht

Insolvenzforum. Aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht Arbeitskreis Reorganisierung, Sanierung und Insolvenz - innerhalb der Juristischen Gesellschaft Mittelfranken zu Nürnberg e.v. Insolvenzforum Aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht 02.05.2017 Antje Hussmann,

Mehr

63. Änderung der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost

63. Änderung der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost 63. Änderung der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost 1 Änderung der Satzung Die Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost vom 20.11.1969, zuletzt geändert durch die 62.

Mehr

1. Für welche Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen gilt der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung?

1. Für welche Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen gilt der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung? FAQ`s zum Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung* 1 * Zur Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages finden Sie hier weitere Informationen: http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/taetigkeit2007_10.pdf

Mehr

6 Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung

6 Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung 6 Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung TARIFVERTRAG ZUR FÖRDERUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG IN DER DRUCKINDUSTRIE 1 vom 26. November 2001 in der Neufassung vom 19. Juni

Mehr

Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Baugewerbe (TV TZR)

Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Baugewerbe (TV TZR) www.soka-bau.de Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Baugewerbe (TV TZR) Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Baugewerbe (TV TZR) vom 15. Mai 2001 in der Fassung vom 27. Februar 2002 und 31. März 2005

Mehr

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Vorzeitiger Bezug

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Vorzeitiger Bezug Betriebl. Altersversorgung - Vorzeitiger Bezug Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz, 6 Satz 1 BetrAVG 3. Die einzelnen Voraussetzungen des 6 Satz 1 BetrAVG 4. Wegfall oder Beschränkung der gesetzlichen

Mehr

Versorgungszusage. Unterschrift des Arbeitgebers. 1. Ausfertigung: Arbeitnehmer 2. Ausfertigung: Arbeitgeber FVB 5005 (01)

Versorgungszusage. Unterschrift des Arbeitgebers. 1. Ausfertigung: Arbeitnehmer 2. Ausfertigung: Arbeitgeber FVB 5005 (01) Versorgungszusage Wir haben uns entschlossen, eine betriebliche Altersversorgung für Sie einzurichten bzw. die für Sie bereits bestehende Versorgung fortzuführen. Für Ihre Versorgung gelten die nachfolgenden

Mehr

Pensions- und Krankenversicherungsmathematik

Pensions- und Krankenversicherungsmathematik Pensions- und Krankenversicherungsmathematik Prof. Dr. Ostbayerische Technische Hochschule Regensburg WS 2013/14 Inhaltsübersicht I. Pensionsversicherungsmathematik 1. Altersversorgung in Deutschland 2.

Mehr

Auswirkungen der Rente mit 67 auf betriebliche Versorgungssysteme. Anpassungsbedarf Anpassungsmöglichkeiten Anpassungsschwierigkeiten

Auswirkungen der Rente mit 67 auf betriebliche Versorgungssysteme. Anpassungsbedarf Anpassungsmöglichkeiten Anpassungsschwierigkeiten auf betriebliche Versorgungssysteme Anpassungsbedarf Anpassungsmöglichkeiten Anpassungsschwierigkeiten RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz Stufenweise Anhebung der von 65 auf 67 ab 2012 Anhebung auch aller

Mehr

Fragen und Antworten zur ALTE LEIPZIGER Pensionskasse

Fragen und Antworten zur ALTE LEIPZIGER Pensionskasse Arbeitnehmer Betriebliche Altersversorgung Januar 2017 Fragen und Antworten zur ALTE LEIPZIGER Pensionskasse Die gesetzliche Rente reicht künftig nur noch als Grundversorgung. Eine zusätzliche Absicherung

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung und zur Altersvorsorge für den Bereich der Textilen Dienstleistungen

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung und zur Altersvorsorge für den Bereich der Textilen Dienstleistungen Zwischen dem Industrieverband Textil Service intex e. V. Frankfurter Strasse 10 14, 65760 Eschborn, und der Tarifpolitischen Arbeitsgemeinschaft Textilreinigung (TATEX) im Deutschen Textilreinigungs-Verband

Mehr

Unterstützungskasse VBLU e. V. Einführung und wichtige Informationen

Unterstützungskasse VBLU e. V. Einführung und wichtige Informationen Unterstützungskasse VBLU e. V. Einführung und wichtige Informationen Unterstützungskasse VBLU e. V. Impressum Herausgeber und Redaktion: Unterstützungskasse VBLU e. V. Geschäftsstelle: Gotenstraße 163,

Mehr

Newsletter 1/2013. Krankenversicherungsfreiheit: Besonderheiten bei Werkstudenten Seite 4

Newsletter 1/2013. Krankenversicherungsfreiheit: Besonderheiten bei Werkstudenten Seite 4 Newsletter 1/2013 Inhalt: Aus dem Steuerrecht Maßgebliches Endalter bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (Urteil FG München 20.02.2012 7 V 2818/11)

Mehr

Versorgungswerk im Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden KdöR ÜBERGANGSREGELUNG

Versorgungswerk im Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden KdöR ÜBERGANGSREGELUNG Versorgungswerk im Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden KdöR ÜBERGANGSREGELUNG ZUM 1. JANUAR 2010 ÜBERGANGSREGELUNG zum Übergang der Versorgungsordnung der Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden KdöR Stand

Mehr

Betriebsrentengesetz (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974

Betriebsrentengesetz (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 Stand: 01.01.2018 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610 - BGBI. III 800-22-), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21.12.2015

Mehr

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Personenkreis

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Personenkreis Betriebl. Altersversorgung - Personenkreis Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Der Anwendungsbereich des BetrAVG 3. Arbeiter und Angestellte 4. Auszubildende 5. Für ein Unternehmen Tätige 6. Eingeschränkter

Mehr

Betriebsrentenstärkungsgesetz Ihre Fragen, unsere Antworten (Stand 11/2017)

Betriebsrentenstärkungsgesetz Ihre Fragen, unsere Antworten (Stand 11/2017) BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG Betriebsrentenstärkungsgesetz Ihre Fragen, unsere Antworten (Stand 11/2017) Der neue Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung Geringverdienerförderung 1. Wer bekommt

Mehr

Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung Konzept Pensionskasse 1 Übersicht Betriebliche Altersversorgung Jörg Wiechers, FH-Koblenz 05.07.2004 Arbeitgeber Arbeitsverhältnis Arbeitnehmer Beiträge Leistungen Pensionskasse 2 Ausgestaltung Die Pensionskasse

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge: Umsetzungsstrategie im Unternehmen

Betriebliche Altersvorsorge: Umsetzungsstrategie im Unternehmen Mandanten-Info Betriebliche Altersvorsorge Betriebliche Altersvorsorge: Umsetzungsstrategie im Unternehmen Beiträge, Übertragung, Pfändung und Auflösung Mandanten-Info Betriebliche Altersvorsorge: Umsetzungsstrategie

Mehr

1. Betriebliche Altersversorgung 2

1. Betriebliche Altersversorgung 2 für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer mit 1. Januar 2017 Seite 1. Betriebliche Altersversorgung 2 2. Unverfallbarkeit 2 2.1 Versorgungszusage ab 1.1.2009 2 2.2 Versorgungszusage nach dem 31.12.2000

Mehr

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Insolvenzschutz

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Insolvenzschutz Betriebl. Altersversorgung - Insolvenzschutz Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Träger der Insolvenzsicherung 3. Bereitstellung der Mittel für die Insolvenzsicherung 4. Melde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten

Mehr

Erster Abschnitt. Durchführung der betrieblichen Altersversorgung

Erster Abschnitt. Durchführung der betrieblichen Altersversorgung Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz BetrAVG) Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.

Mehr

Überleitung für die Essener Verband Leistungsordnung B in den Pensionsplan Führungskräfte

Überleitung für die Essener Verband Leistungsordnung B in den Pensionsplan Führungskräfte Vodafone Überleitung für die Essener Verband Leistungsordnung B in den Pensionsplan Führungskräfte 1. Juli 2007 2007 Towers Perrin Inhaltsverzeichnis EINLEITUNG... 1 1. GRUNDSATZ... 1 2. ERMITTLUNG DES

Mehr

Arbeitskreis für Insolvenzwesen Köln Vortrag am 5. September Lebensversicherung zur betrieblichen Altersversorgung in der Arbeitgeberinsolvenz

Arbeitskreis für Insolvenzwesen Köln Vortrag am 5. September Lebensversicherung zur betrieblichen Altersversorgung in der Arbeitgeberinsolvenz Arbeitskreis für Insolvenzwesen Köln Vortrag am 5. September 2006 Lebensversicherung zur betrieblichen Altersversorgung in der Arbeitgeberinsolvenz Prof. Dr. Georg Bitter, Universität Mannheim Versicherung

Mehr

Der Anspruch auf Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld endet

Der Anspruch auf Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld endet zuschuss Normen 14 MuSchG Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft der Krankenkassen-Spitzenverbände vom 21.03.2014 in der Fassung vom 25./26.02.2016 Kurzinfo Frauen,

Mehr

RdW SCHWERPUNKT. Abfindung, Verzicht und Ausgliederung von Betriebsrenten. I. Einführung. II. Anwendungsbereich des BetrAVG

RdW SCHWERPUNKT. Abfindung, Verzicht und Ausgliederung von Betriebsrenten. I. Einführung. II. Anwendungsbereich des BetrAVG RdW SCHWERPUNKT Abfindung, Verzicht und Ausgliederung von Betriebsrenten Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Carsten Ullrich, Dresden I. Einführung Für alle Beteiligten einer betrieblichen

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1974, 3610 FNA: FNA Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Betriebsrentengesetz

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1974, 3610 FNA: FNA Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Betriebsrentengesetz Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: BetrAVG Ausfertigungsdatum: 19.12.1974 Textnachweis ab: 01.04.1983 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 1974, 3610 FNA: FNA 800-22-1 Gesetz zur Verbesserung

Mehr

Quartalsletter 03/2012

Quartalsletter 03/2012 Sodalitas GmbH -Spezialversicherungsmakler- Langebrücker Str. 4, 01109 Dresden (0351) 888 12 51 (0351) 888 12 52 mail@sodalitas-gmbh.de Quartalsletter 03/2012 Der Quartalsletter 3/2012 informiert Sie über

Mehr

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Zwischen dem Bayerischen Ziegelindustrie-Verband e.v., Bavariaring 35, 80336 München, und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

Mehr

Carespektive Infos. Die Beteiligung des Betriebsrats bei der Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung

Carespektive Infos. Die Beteiligung des Betriebsrats bei der Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung Carespektive Infos Die Beteiligung des Betriebsrats bei der Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung In Betrieben mit Betriebsräten ( 1 Abs. 1 BetrVG) haben die Interessenvertretungen der Arbeitnehmer

Mehr

Pensionsplan aus Gehaltsumwandlung

Pensionsplan aus Gehaltsumwandlung Pensionsplan aus Gehaltsumwandlung Ende der Motivationsflaute Ein Unternehmen ist so gut wie seine Mitarbeiter. Erstklassige Arbeitskräfte zu gewinnen und zu halten ist bei der heutigen Konkurrenzsituation

Mehr

Ergänzungs-Tarifvertrag vom 24.September 2001 zu den Tarifverträgen vom und Entgeltumwandlung

Ergänzungs-Tarifvertrag vom 24.September 2001 zu den Tarifverträgen vom und Entgeltumwandlung Ergänzungs-Tarifvertrag vom 24.September 2001 zu den Tarifverträgen vom 16.06.2000 und 10.01.2001 Entgeltumwandlung Zwischen dem Bayerischen Industrieverband, Steine und Erden e.v., Beethovenstraße 8,

Mehr

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Direktversicherung

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Direktversicherung Betriebl. Altersversorgung - Direktversicherung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Anspruchsgrundlagen 3. Haftung des Arbeitgebers 4. Finanzierung der Direktversicherung 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 Arbeitsentgelt

Mehr

Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)

Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) Anlage zu NL 055-2014 Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) Hinweise zu den Hauptbestandteilen des Gesetzes sowie erste Anmerkungen

Mehr

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Altersteilzeit

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Altersteilzeit Betriebl. Altersversorgung - Altersteilzeit Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Das Problem: keine gesetzliche Regelung 3. Teilzeit heißt: grundsätzlich nur anteilige Ansprüche 4. Besonderheiten bei der

Mehr

Die so genannte Grundkündigungsfrist beträgt nach 622 Abs. 1 BGB vier Wochen

Die so genannte Grundkündigungsfrist beträgt nach 622 Abs. 1 BGB vier Wochen Kündigung - ordentliche: Kündigungsfristen Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundkündigungsfrist 3. Verlängerte Kündigungsfristen 4. Möglichkeiten außerhalb ordentlicher Kündigungen 5. Rechtsprechungs-ABC

Mehr

1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf

1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf 1 [1] Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung (1) 1 Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses

Mehr

Verschmelzungsvertrag

Verschmelzungsvertrag Verschmelzungsvertrag zwischen der KLEO Halbleitertechnik GmbH mit dem Sitz in Tettnang - nachstehend auch "übertragende Gesellschaft" genannt - als übertragender Gesellschaft und der Manz AG mit dem Sitz

Mehr

Pensionsplan aus Gehaltsumwandlung

Pensionsplan aus Gehaltsumwandlung Pensionsplan aus Gehaltsumwandlung So bringen Sie Ihre Altersvorsorge auf Kurs Der Pensionsplan aus Gehaltsumwandlung funktioniert ganz einfach: Ein beliebig bestimmbarer Teil Ihres Bruttogehalts wird

Mehr

Tarifabschluss Einkommensrunde DB AG 2014/2015

Tarifabschluss Einkommensrunde DB AG 2014/2015 Tarifabschluss Einkommensrunde DB AG 2014/2015 6. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Nachwuchskräfte der DB Systel GmbH (6. ÄnderungsTV DB Systel) Zwischen dem Arbeitgeber-

Mehr

Komplett-Set Betriebliche Altersvorsorge

Komplett-Set Betriebliche Altersvorsorge Lohn & Gehalt Komplett-Set Betriebliche Altersvorsorge Ein Spezial-Report aus der Reihe BWRmed!a exklusiv Im Rahmen der Betrieblichen Altersvorsorge sagen Sie als Arbeitgeber Ihrem Arbeitnehmer aufgrund

Mehr

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV)

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich...3 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit...3 3 Arbeitszeit während

Mehr

Bekanntmachung einer bindenden Festsetzung von Entgelten sowie zur Entgeltumwandlung für die Herstellung von Musikinstrumenten in Heimarbeit

Bekanntmachung einer bindenden Festsetzung von Entgelten sowie zur Entgeltumwandlung für die Herstellung von Musikinstrumenten in Heimarbeit vom 23. November 2006, die im Bundesanzeiger vom 28. Februar 2007, Nr. 41, Seite 2119 Bekanntmachung einer bindenden Festsetzung von Entgelten sowie zur Entgeltumwandlung für die Herstellung von Musikinstrumenten

Mehr

Personalbogen für Voll- und Teilzeitbeschäftigte

Personalbogen für Voll- und Teilzeitbeschäftigte Arbeitgeber: Arbeitnehmer: Allgemeine Angaben: Name, Vorname: Anschrift: Geburtsdatum: Staatsangehörigkeit: Geburtsname: Geburtsort: Verwandtschaftsverhältnis zum Arbeitgeber: nein ja, genaue Bezeichnung:

Mehr

Teilungsordnung. Inhaltsverzeichnis. Vorwort. 1 Anwendungsbereich. 2 Form des Versorgungsausgleichs. 3 Bestimmung des Ausgleichswertes

Teilungsordnung. Inhaltsverzeichnis. Vorwort. 1 Anwendungsbereich. 2 Form des Versorgungsausgleichs. 3 Bestimmung des Ausgleichswertes Richtlinie für den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) auf der Grundlage des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) in der seit dem 10.12.2015 gültigen Fassung Teilungsordnung Inhaltsverzeichnis

Mehr

Vom 9. August 1979 (ABl S. 111), mit Änderung vom 15. Juli 1986 (ABl S. 105)

Vom 9. August 1979 (ABl S. 111), mit Änderung vom 15. Juli 1986 (ABl S. 105) Richtlinien Zusatzversorgung 463.1 Richtlinien zur Regelung der zusätzlichen Altersversorgung der in der Landeskirche und ihren Rechtsträgern hauptberuflich beschäftigten nicht beamteten Mitarbeiter Vom

Mehr

Inhaltsübersicht. Probezeit - Urlaub

Inhaltsübersicht. Probezeit - Urlaub Probezeit - Urlaub Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Entstehen von Urlaubsansprüchen 3. Übertragung und Abgeltung von Urlaubsansprüchen 4. Minderung von Urlaubsansprüchen 5. Wegfall von Urlaubsansprüchen

Mehr

Artikel 39 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 9. Dezember 2004 (BGBl.

Artikel 39 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz BetrAVG) (in der ab 1. Januar 2009 gültigen Fassung) vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I 1974, 3610), zuletzt geändert durch:

Mehr

Altersrente - Voraussetzungen und Altersgrenzen

Altersrente - Voraussetzungen und Altersgrenzen - und Altersgrenzen Normen 5 ff. SGB VI Kurzinfo Unter einer versteht man nach deutschem Rentenrecht eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Bezug, anders als bei den Renten wegen verminderter

Mehr

Dr. Uwe Silberberger Handlungsnotwendigkeiten in der betrieblichen Altersversorgung. Rente mit 67

Dr. Uwe Silberberger Handlungsnotwendigkeiten in der betrieblichen Altersversorgung. Rente mit 67 Eine Herausforderung auch für die betriebliche Interessenvertretung Einführung Geschichte der Große Koalition (2007) - stufenweise Anhebung von 65 auf 67 (Jahrgang: 47-63: in Ein- bzw. Zweierschritten)

Mehr

Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Gemeinnützige Verbraucherberatung. Postfach Berlin

Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Gemeinnützige Verbraucherberatung. Postfach Berlin Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Gemeinnützige Verbraucherberatung Postfach 82 02 35 12504 Berlin Tel. 030 76 77 1291 Fax 030 13 88 2972 service@bgbav.de www.bgbav.de Christian

Mehr

Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken FMBl. 2009 S. 417 2034.2.1-F Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Mehr

Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht

Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Praxis & Recht 30.08.2017 Reinhard Gusek Geschäftsführer - 1 - Einstieg: Fachkräftemangel Steigende Nachfrage bei Rentnern Verdoppelung der erwerbstätigen Rentner

Mehr

Condor Lebensversicherungs-AG Stand Seite 1 von 5

Condor Lebensversicherungs-AG Stand Seite 1 von 5 Stand 01.01.2015 Seite 1 von 5 Besondere Bedingungen der für die Direktversicherung - Förderung nach 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) - (9Y03) Stand: 01.01.2015 Inhaltsverzeichnis Welche Leistungen

Mehr

Die Bewertung von Anwartschaften aktiver

Die Bewertung von Anwartschaften aktiver Die Bewertung von Anwartschaften aktiver Anwärter Wolfgang Draler Seminar Bakkalaureat TM (Finanz- und Versicherungsmathematik), LV 501.561 24. Mai 2007 Einleitung Einleitung Einleitung Einleitung Anwartschaftsbarwert

Mehr

Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe

Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe gültig ab 01.06.2015 Zwischen dem und der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.v., Am Sandtorkai 2, 20457 Hamburg, Vereinten

Mehr

5 Teilurlaub. 5 BUrlG

5 Teilurlaub. 5 BUrlG 5 Teilurlaub (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung

Mehr

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG)

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) BetrAVG Ausfertigungsdatum: 19.11974 Vollzitat: "Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610),

Mehr

Bilanzsteuerliche Behandlung der Übernahme von Pensionsverpflichtungen gegen Entgelt;

Bilanzsteuerliche Behandlung der Übernahme von Pensionsverpflichtungen gegen Entgelt; Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin

Mehr

Die Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung bei einer Direktzusage- Was ausgeschiedene Arbeitnehmer beachten müssen

Die Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung bei einer Direktzusage- Was ausgeschiedene Arbeitnehmer beachten müssen 1 Professor Dr. Ulrich-Arthur Birk Die Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung bei einer Direktzusage- Was ausgeschiedene Arbeitnehmer beachten müssen Direktzusage Die folgenden Ausführungen

Mehr

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG)

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) BGBl. III 800-22 ), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes zur

Mehr

Die VBLU-Versorgung Leistungsübersicht. Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V.

Die VBLU-Versorgung Leistungsübersicht. Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V. Die VBLU-Versorgung Leistungsübersicht Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V. Impressum Herausgeber und Redaktion: Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen

Mehr

LVM-Unterstützungskasse. Betriebliche Altersversorgung auf sicherem Kurs

LVM-Unterstützungskasse. Betriebliche Altersversorgung auf sicherem Kurs LVM-Unterstützungskasse Betriebliche Altersversorgung auf sicherem Kurs Als Spezialist für betriebliche Altersversorgung bietet die LVM bedarfsgerechte Lösungen auch in Ihrem Unternehmen. Auf die richtige

Mehr

Gesetz zur Umsetzung zur Mobilitätsrichtlinie Seite 3. Rechengrößen in der Sozialversicherung 2016 Seite 4

Gesetz zur Umsetzung zur Mobilitätsrichtlinie Seite 3. Rechengrößen in der Sozialversicherung 2016 Seite 4 Newsletter 4/2015 Inhalt Aus dem Steuerrecht Tritt ein Steuerpflichtiger einen Teil seines Anspruchs aus einer betrieblichen Altersversorgung aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an seine

Mehr

Entgelt LSt SV. Beiträge des Arbeitgebers zu einer Rückdeckungsversicherung frei frei

Entgelt LSt SV. Beiträge des Arbeitgebers zu einer Rückdeckungsversicherung frei frei TK Lexikon Steuern Rückdeckung (bav) Rückdeckung (bav) HI1205727 Zusammenfassung LI1882331 Begriff Eine Rückdeckungsversicherung ist eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer

Mehr

IVS. Institut der versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e. V., Köln. Klausur im Arbeitsrecht Prüfung am

IVS. Institut der versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e. V., Köln. Klausur im Arbeitsrecht Prüfung am IVS Institut der versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e. V., Köln Klausur im Arbeitsrecht Prüfung am 23.10.2015 Punkteverteilung Fall Punkte 1 20 2 a) 5 2 b) 5 2 c) 5 2 d)

Mehr

arbeitskreis ingenieure und naturwissenschaftler e.v.

arbeitskreis ingenieure und naturwissenschaftler e.v. arbeitskreis ingenieure und naturwissenschaftler e.v. Info Nr. 1037a Ergänzende Sammlung von Kommentaren und Gesetztes Texten zum Thema Abfindung ain Info 1037 Inhaltsverzeichnis: 1. Auhebungsvertrag...

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 3. vom 20. März 2012

Änderungstarifvertrag Nr. 3. vom 20. März 2012 Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 20. März 2012 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte im KAH (TV-Ärzte KAH) vom 22. November 2006 zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 26. Januar

Mehr

1. Beim Bezug von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigende Zugangsfaktoren

1. Beim Bezug von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigende Zugangsfaktoren Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin

Mehr

2. Grundkündigungsfrist und verlängerte Kündigungsfristen bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu neun Jahren

2. Grundkündigungsfrist und verlängerte Kündigungsfristen bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu neun Jahren Kündigungsfristen 2018 Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundkündigungsfrist und verlängerte Kündigungsfristen bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu neun n 3. Verlängerte Kündigungsfristen bei einer

Mehr

Betriebsvereinbarung zum Thema Personalabbau

Betriebsvereinbarung zum Thema Personalabbau Betriebsvereinbarung zum Thema Personalabbau Zwischen der Firma [ ] und dem Betriebsrat der Firma [ ] wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen: 1. Geltungsbereich 1.1 Leistungen nach den Bestimmungen

Mehr

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz. L-FK-FVB Juni 2017

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz. L-FK-FVB Juni 2017 Das Betriebsrentenstärkungsgesetz L-FK-FVB Juni 2017 Eckpunkte des Betriebsrentenstärkungsgesetzes Inkrafttreten am 01.01.2018 Verbesserung der Rahmenbedingungen EStG, VAG und SGB XII Sozialpartnermodell

Mehr

2. Grundkündigungsfrist und verlängerte Kündigungsfristen bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu neun Jahren

2. Grundkündigungsfrist und verlängerte Kündigungsfristen bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu neun Jahren Kündigungsfristen 2017 Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundkündigungsfrist und verlängerte Kündigungsfristen bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu neun Jahren 3. Verlängerte Kündigungsfristen bei

Mehr

Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente

Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente 1 Rechtsgrundlagen... 2 2 Wer ist bei der KVK ZusatzVersorgungsKasse versichert?... 2 3 Waren Sie bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen

Mehr

WM-Tagung zum Insolvenzrecht am 19./20. Juni 2006. Lebensversicherung zur betrieblichen Altersversorgung in der Arbeitgeberinsolvenz

WM-Tagung zum Insolvenzrecht am 19./20. Juni 2006. Lebensversicherung zur betrieblichen Altersversorgung in der Arbeitgeberinsolvenz WM-Tagung zum Insolvenzrecht am 19./20. Juni 2006 Lebensversicherung zur betrieblichen Altersversorgung in der Arbeitgeberinsolvenz Prof. Dr. Georg Bitter, Universität Mannheim Versicherung Deckungsverhältnis

Mehr