Standardvertrag (allgemein)
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- Catharina Kaufman
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1 Standardvertrag (allgemein) betreffend die Zusammenarbeit zwischen... und EnAW im Rahmen des VSE-EnAW-Stromeffizienzmodells zwischen kleines oder mittleres EVU Industriestrasse Postfach CH 1234 Stadt nachfolgend EVU vertreten durch Herrn xy und Energie-Agentur der Wirtschaft Hegibachstr Zürich nachfolgend EnAW vertreten durch Dr. Armin Eberle und Thomas Weisskopf beide zusammen nachfolgend die PARTEIEN 1/6
2 Einleitung Die Energieeffizienz bildet einen wichtigen Pfeiler der Energiestrategie Der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) trägt mit seinen Effizienzinitiativen aktiv zur Verbesserung der Energieeffizienz bei. Das KMU-Modell der Energie-Agentur der Wirtschaft (EnAW) ist ein professionelles und einfach umzusetzendes Energie-Management-System für kleine und mittelgrosse Unternehmen mit Energiekosten von bis zu einer Million Franken pro Jahr. Dank der Partnerschaft mit dem VSE im Rahmen der VSE-Effizienzinitiative KMU kann die EnAW den EVUs eine Zusammenarbeit zu sehr attraktiven Bedingungen anbieten. Mit dem vorliegenden Zusammenarbeitsvertrag berechtigt die EnAW das EVU, das KMU- Modell als partnerschaftliche Energiedienstleistung von EVU und EnAW anzubieten. Um ihre KMU-Kunden gezielt beraten zu können, werden EVU-Mitarbeiter zur Funktionsweise des Modells geschult. Bei KMU, die in das Modell einsteigen möchten, führt die EnAW einen Energie-Checkup durch und schlägt wirtschaftliche Effizienzmassnahmen vor, die in einer Zielvereinbarung festgehalten werden. Das EVU kann seine KMU-Kunden bei der Umsetzung der Massnahmen unterstützen, zum Beispiel im Installationsgeschäft oder Contracting. Auch ist das EVU frei, den Kunden spezielle Anreize zum Abschluss von Zielvereinbarungen anzubieten. Das EVU und die EnAW werden im Versorgungsgebiet des Partners gemäss der im Vertrag definierten Aufgaben zusammenarbeiten und gemeinsam die Energie- und Stromeffizienz der KMU verbessern helfen. Das EVU kann sich durch die Zusammenarbeit mit der EnAW als engagierte Unternehmung positionieren und sein Angebot von Energiedienstleistungen um ein bestehendes und etabliertes Produkt ergänzen. GESTÜTZT DARAUF VEREINBAREN DIE PARTEIEN WAS FOLGT: 1. e Bestimmungen 1.1 Vertragsgegenstand Mit Abschluss dieses Vertrages wird vereinbart, dass EVU und EnAW zur Förderung der Energie- und Stromeffizienz der Unternehmenskunden des EVU partnerschaftlich zusammenarbeiten. Dies umfasst insbesondere die Kommunikation und Information zum Instrument der freiwilligen Zielvereinbarungen. Das EVU informiert seine Kunden über das KMU-Modell und unterstützt sie bei der Teilnahme beratend. Umgekehrt wird EnAW das EVU in der Kommunikation unterstützen (Homepage, Events) und dem EVU die Daten zu den erzielten Effizienzverbesserungen bereitstellen (vgl. Ziffer 2). 2. Leistungen 2.1 Leistungen der EnAW Die Leistungen der EnAW umfassen: - Das EVU erhält das nicht übertragbare und nicht ausschliessliche Recht, die Zielvereinbarungen der EnAW als partnerschaftliche Energiedienstleistung von EnAW und EVU zu bewerben. 2/6
3 - Die EnAW-KMU-Berater setzen beim KMU die verschiedenen Schritte des KMU- Modells um. - Das EVU-Angebot wird im Rahmen des EnAW-Internet-Auftritts unter Partner mit Logo, Text und Link zu einer von EVU zu definierenden Internetsite bzw. eines Informationsblattes im pdf-format erwähnt. - Falls das EVU zusätzliche finanzielle Anreize zur Umsetzung von Zielvereinbarungen anbieten möchte, nimmt EnAW die nötigen Anpassungen am Tool zur Berechnung der Teilnahmekosten für ein KMU vor. - Schulung und Beratung der im Rahmen der Zusammenarbeit zum Einsatz kommenden EVU-Kundenberater im Umfang von max. einem Schulungstag über Methodik und Prozesse des KMU-Modells sowie über die Funktionsweisen und Bedienung der internetbasierten Software (dies gemeinsam mit weiteren Partnern im Rahmen des VSE-EnAW-Stromeffizienzmodells). - Teilnahme eines EnAW-KMU-Beraters an einem Kundenanlass pro Jahr (zusätzliche Teilnahmen gegen einen Unkostenbeitrag von CHF 500.-/Anlass möglich). - Jährliche Berichterstattung zu den aggregierten Energie- und Stromverbrauchsdaten der KMU-Modell-Teilnehmer im Versorgungsgebiet des EVU; vgl. Ziffer Leistungen des EVU Zur Abgeltung der Initialleistungen der EnAW sowie als Abgeltung für die Teilnahme am System der EnAW, insb. der kommunikativen Nutzung des KMU-Modells, wird für die Dauer dieses Vertrages ein einmaliger Betrag von CHF 4'000.- fällig. Für die jährliche Berichterstattung und der damit zur Verfügung gestellten Daten der EnAW entrichtet das EVU in den Folgejahren des Vertrages jährlich einen Pauschalbetrag von CHF Das EVU nutzt die Partnerschaft um ihre Kunden zu Aktivitäten im Bereich Energie- und Stromeffizienz zu motivieren und beweist dadurch sein Engagement. Es orientiert KMU- Kunden anlässlich von Beratungsgesprächen oder Kundenevents über das KMU-Modell der EnAW und motiviert sie zur Teilnahme an Effizienzverbesserungsmassnahmen. 2.3 Fälligkeit Die vom EVU zu leistende Vergütung gemäss Ziffer 2.2 Abs. 1 wird innert 30 Tagen nach Vertragsunterzeichnung fällig. Die jährlichen Gebühren werden im ersten neuen Kalenderjahr nach Vertragsabschluss erhoben. 2.4 Exklusivität Die EnAW ist berechtigt, das KMU-Modell auch Kunden anderer Elektrizitätsversorgungsunternehmen anzubieten und behält sich vor, auch weiterhin direkt mit den Kunden im EVU -Versorgungsgebiet in Kontakt zu treten. Das KMU-Modell steht somit nicht exklusiv für die Kunden des EVU und für das EVU zur Verfügung. Die Rechte sind durch das EVU nur im Rahmen der Rechtsnachfolge gemäss Ziffer 5.6 übertragbar. 3/6
4 2.5 Kommunikation Das EVU und die EnAW dürfen über die Modelle und die Zusammenarbeit nach Vertragsunterzeichnung öffentlich kommunizieren. Bei Medieninformationen wird der Partner jeweils vorgängig orientiert. Zur Berichterstattung in eigenen Medien (Kundenzeitschriften) liefert EnAW auf Wunsch Artikel zum KMU-Modell oder ausgewählte Umsetzungsbeispiele. Prospektmaterial wird durch die EnAW zur Verfügung gestellt. 3. Berichterstattung 3.1 Jahresberichterstattung Das EVU erhält von der EnAW jährlich einen Bericht zum Stand der KMU-Modell Teilnehmer, beinhaltend: - Unternehmen, Nummer, Adresse - Zielerreichungsstatus Ebenfalls erhält das EVU von der EnAW jährlich einen Bericht aggregiert für alle KMU- Modell-Teilnehmer des EVU als Zeitreihen: - Eintritte/Austritte - Verlauf des Energie- und Stromverbrauchs - Verlauf der Energie- und Stromeinsparung durch Massnahmen - Verlauf der Energie- und Stromeffizienz sowie der CO 2 -Intensität - Vergleich der Einsparungen mit dem Zielpfad Die Berichterstattung erfolgt jeweils nach Abschluss der Dateneingabe bis spätestens 30. Juni des laufenden Jahres. 3.2 Zusätzliche Berichte auf Anforderung Auf Anfrage erstellt die EnAW im Rahmen ihrer zur Verfügung stehenden Ressourcen auch spezielle Berichte zuhanden des EVU. Die Leistungen zur Erstellung dieser speziellen Berichte werden nach Aufwand und den üblichen sia-tarifen für Ingenieurleistungen verrechnet. Möchte das EVU detaillierte Auskünfte über Massnahmen und Energieverbräuche der teilnehmenden KMU, muss dies bilateral zwischen dem EVU und dem KMU vereinbart werden. Dies kann beispielsweise im Rahmen einer Förderleistung eingefordert werden. Ohne eine solche Vereinbarung kann die EnAW keine detaillierten Kundeninformationen herausgeben. (vgl. auch AGB der EnAW). 4. Dauer und Kündigung 4.1 Vertragsdauer Die Vereinbarung ist gültig bis Ohne Kündigung von einem der Partner verlängert sie sich stillschweigend jeweils um ein Jahr. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate jeweils per Ende Jahr. 4/6
5 4.2 Beendigung aus wichtigen Gründen Die PARTEIEN haben über Ziff. 4.1 hinaus jederzeit das Recht, diesen Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand bei dessen Vorhandensein der kündigenden Partei die Fortsetzung der Zusammenarbeit nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. Wichtige Gründe liegen beispielsweise bei groben, wiederholten Verstössen gegen wichtige Bestimmungen dieses Vertrages vor, oder wenn eine Konkurseröffnung beantrag worden ist. Gravierende rechtliche oder wirtschaftliche Änderungen sind ebenfalls Grundlage, um den Vertrag vorzeitig auflösen zu können. 4.3 Folgen der Beendigung Bei einer Beendigung des Vertrages erwachsen keiner Partei Kostenfolgen oder anderweitige Verpflichtungen. 5. Schlussbestimmungen 5.1 Mehrwertsteuer Alle in diesem Vertrag genannten Geldbeträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Steuersatz im Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen Zahlung berechnet und ist vom jeweiligen Schuldner zusätzlich zu bezahlen. 5.2 Vertragsänderungen Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und beiderseitigem Einverständnis. 5.3 Vollständigkeit des Vertrages Dieser Vertrag und die darin genannten Anhänge geben die gesamte Vereinbarung der Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieses Vertrages wieder und ersetzen alle diesbezüglichen früheren schriftlichen oder mündlichen Abreden. 5.4 Ungültigkeit des Vertrages Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als ganz oder teilweise ungültig erweisen, beeinträchtigt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die ungültigen Bestimmungen sind durch rechtlich zulässige Regelungen zu ersetzen, die sachlich und wirtschaftlich den ungültigen Bestimmungen möglichst nahe kommen und den Zweck des Vertrages erfüllen. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für Vertragslücken. 5/6
6 5.5 Abtretung von Forderungen Die Parteien dürfen Rechte (einschliesslich Forderungen) aus dieser Vereinbarung gemäss Art. 164 ff OR abtreten. Der jeweils andere Partner ist über die Abtretung innert Monatsfrist schriftlich zu informieren. 5.6 Rechtsnachfolge Jede Partei ist berechtigt, diesen Vertrag auf eine Drittperson zu übertragen. Zur Wirksamkeit des Parteiwechsels ist die Zustimmung der anderen Partei erforderlich. Die Zustimmung darf nur aus wichtigen Gründen verweigert werden, namentlich wenn ernsthafte Zweifel an der technischen oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Drittperson bestehen oder wenn die Drittperson nicht über die erforderlichen Bewilligungen verfügt. 5.7 Anwendbares Recht und Gerichtsstand Für die gerichtliche Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist das Handelsgericht des Kantons Zürich. Auf alle Fragen im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis findet zwischen den Parteien materielles schweizerisches Recht Anwendung. 5.8 Ausfertigung Dieser Vertrag wird in zwei Originalexemplaren ausgefertigt. Jeder Partei wird ein Originalexemplar ausgehändigt. Ort, EVU AG Zürich, Energie-Agentur der Wirtschaft Herr/Frau xy Dr. Armin Eberle Thomas Weisskopf LeiterIn Produkte und Vertriebe Geschäftsführer Mitglied der Geschäftsleitung 6/6
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