Wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung salzhaltiger Abwässer aus dem Werk Neuhof-Ellers in die Werra

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1 Regierungspräsidium Kassel Wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung salzhaltiger Abwässer aus dem Werk Neuhof-Ellers in die Werra der K+S KALI GmbH Werk Neuhof-Ellers Am Kaliwerk Neuhof Aktenzeichen: 31.1/Hef - 79 f /001

2 Inhaltsverzeichnis A. Entscheidung... 1 I. Tenor... 1 II. Unterlagen Antragsunterlagen Weitere Unterlagen... 2 III. Rechtsvorschriften... 3 IV. Inhalts- und Nebenbestimmungen gemäß 13 WHG Allgemeines Zulässige Konzentrationen Hauptbestandteile Spurenbestandteile an Schwermetallen und weiteren Parametern Abgaberechtliche Festsetzungen Jahresschmutzwassermenge Überwachungswerte Überwachung der Gewässerbenutzung Eigenkontrolle Staatliche Überwachung... 7 V. Hinweise... 8 VI. Kostenentscheidung/-festsetzung... 8 B. Begründung... 9 I. Verfahren Antragsgegenstand Verfahrensablauf Verfahrensrechtliche Bewertung Zuständigkeit Öffentlichkeitsbeteiligung Auslegung der Planunterlagen Erörterung... 20

3 II. Materielle Zulassungsvoraussetzungen gem. 57 Abs. 1 WHG i.v.m. 12 Abs. 1 u. 2 WHG Abwasser Emissionsbezogene Anforderungen an die Abwasserentsorgung gem. 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG Unanwendbarkeit der Anhänge der Abwasserverordnung Anhang 22 AbwV Anhang 51 AbwV Sonstiger Stand der Technik Alternativenbetrachtung zur Reduzierung von Menge oder Fracht der anfallenden Salzabwässer Keine Möglichkeit der Siedesalzproduktion aus den Rückständen Keine untertägige Versatzmöglichkeit mit der Folge der Notwendigkeit einer übertägigen Aufhaldung Keine Möglichkeit der Verhinderung des Haldenwasseranfalls Keine Möglichkeit der Verrieselung Keine Möglichkeit der Eindampfung oder des Tiefkühlens der salzhaltigen Abwässer zu deren Minimierung Keine Möglichkeit der Nanofiltration und Umkehrosmose Neben- und Spurenbestandteile Immissionsbezogene Anforderungen an die Abwassereinleitung gem. 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Untersuchungsraum Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen Szenarien 1 und 2 = Grundbelastung Salzfracht Entwicklungsmöglichkeit Ökologische Relevanz Szenario 4 = Ist-Zustand Ökologischer Zustand... 46

4 Phytoplankton und Phytobenthos Makrophyten Makrozoobenthos Fische Einstufung der Gewässerkörper in Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen FFH-Gebiete Zukünftiger Zustand Einleitung der Abwässer aus dem Werk Neuhof-Ellers Einleitung der Abwässer aus dem Werk Neuhof-Ellers und dem Werk Werra Kompensation im Werk Werra Mengenmäßige Kompensation Stoffliche Kompensation Einbindung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers in die bestehende Salzlaststeuerung Bewertung der Umweltauswirkungen Schutzgut Wasser Oberflächengewässer Verschlechterungsverbot Verbesserungsgebot Grundwasser Trinkwassergewinnung Pflanzen und Tiere Pflanzen und Tiere ohne FFH-Gebiete FFH-Gebiete FFH-Verträglichkeitsprüfung Werra zwischen Philippsthal und Herleshausen (DE ) Bestand Erhaltungsziele... 79

5 NATURA 2000-Verträglichkeitsvorprüfung für die unterhalb des Pegels Gerstungen gelegenen FFH- und Vogelschutzgebiete Überschwemmungsbedingte Auswirkungen auf FFH- und Vogelschutzgebiete Berücksichtigung kumulierender Vorhaben Boden Sach- und Kulturgüter Mensch Wechselwirkungen III. Ermessenserwägungen Kein Entgegenstehen des sog. planerischen Bewirtschaftungsermessens Öffentliche Belange Keine Entsorgungsalternativen in andere Gewässer oder durch Versenkung Freizeit und Tourismus Sonstige Planungen Raumordnung Gemeindliche Planungshoheit Berücksichtigung der Interessen Dritter Eigentum Eigentum an Sachgütern Fischereirechte Wassernutzungsrechte IV. Einwendungen und Bedenken Vollständigkeit der Unterlagen/Verfahrensfragen Vollständigkeit der Unterlagen Übersichtlichkeit der Unterlagen Zuständigkeit der Erlaubnisbehörde

6 1.4. Beteiligung der Fischereigenossenschaften, Landwirtschaftskammern und der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West Forderungen nach Ausweitung des Untersuchungsraums der Umweltverträglichkeitsuntersuchung Forderungen nach Ausweitung der Umweltverträglichkeitsuntersuchung auf weitere Schutzgüter Forderung nach Erweiterung der FFH-Verträglichkeitsprüfung Art und Maß der geplanten Einleitung/Einleitungsprozedere Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung Herkunft und Beschaffenheit des Salzabwassers Neben- und Spurenbestandteile der Salzabwässer Berücksichtigung der Empfehlung des Runden Tisches und des Maßnahmenkonzepts Salzlaststeuerung Grenzwertüberschreitungen Unzureichende Stapelkapazitäten und Betrachtung verschiedener Hochwasserpegel Stand der Technik/Alternativen Alternativenprüfung Einhaltung des Stands der Technik nach 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG Auswirkungen der Einleitung Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungs- gebot Befristung der Einleiterlaubnis Notwendige Orientierung an Wirkwerten Ökologische Wirksamkeit der Kalium- und Magnesiumbelastung Auswirkungen der Aufbereitungshilfsstoffe und Schwermetalle Beeinträchtigung von Grundwasser und Boden Beeinträchtigung der Wasserversorgung Beeinträchtigung von Eigentum

7 4.9. Beeinträchtigung von Wassernutzungsrechten Beeinträchtigung von Fischereirechten Ersatzmaßnahmen nach 35 Abs. 3 S. 1 HFischG Anordnung von Ausgleichszahlungen im Rahmen einer Nebenbestimmung Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, 13 Abs. 2 Nr. 4 WHG Durchgängigkeit der Werra Beeinträchtigungen durch Hochwasser Ausweitung der Messstellen und Probenahmen/Beweissicherung Sonstige öffentliche und private Belange Kommunale Planungshoheit Raumordnung Naherholung und Tourismus Sicherheitsleistung V. Begründung von Art und Maß der Gewässerbenutzung sowie der maßgeblichen Nebenbestimmungen und Hinweise Befristung Jährliche Einleitmenge Zulässige Konzentrationen Grenzwerte am Pegel Gerstungen Kompensation im Werk Werra Überwachung der Gewässerbenutzung Begründung der Kostenentscheidung C. Rechtsbehelfsbelehrung

8 1 A. Entscheidung Der K+S KALI GmbH Werk Neuhof-Ellers Am Kaliwerk Neuhof - nachfolgend Antragstellerin genannt - wird auf Antrag vom , geändert durch Antrag vom , unbeschadet der Rechte Dritter gem. 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4, 12 Abs. 1 u. 2 und 57 Abs. 1 WHG die nachfolgende wasserrechtliche Erlaubnis erteilt. Soweit Einwendungen nicht durch Nebenbestimmungen dieser Erlaubnis Rechnung getragen worden ist, werden sie zurückgewiesen. I. Tenor Der Antragstellerin wird die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Salzabwässern des Werks Neuhof-Ellers über die Einleitstelle bei Flst. 11/1, Flur 10, Gemarkung Philippsthal, in die Werra, Flst. 46/2, Flur 10, Gemarkung Philippsthal, befristet bis zum mit folgendem Inhalt erteilt: 1. Salzabwässer im Sinne dieser Erlaubnis sind die nach Zusammensetzung, Herkunft und Menge in den Antragsunterlagen beschriebenen salzhaltigen Haldenabwässer der Rückstandshalde Neuhof-Ellers, salzhaltigen Produktionsabwässer aus der Herstellung magnesium- und kaliumhaltiger Düngemittel des Werks Neuhof-Ellers und salzhaltigen Grubenwässer des Werks Neuhof-Ellers. 2. Die Einleitung darf die folgende Menge nicht überschreiten: 1,1 Mio. m 3 /a. 3. Es dürfen maximal 180 l/s in die Werra eingeleitet werden. 4. Die Einleitung darf nicht erfolgen, soweit am Pegel Gerstungen ein Pegelstand von 420 cm ( 149 m 3 /s) erreicht oder überschritten wird.

9 2 5. Die Einleitung ist nach Menge und Konzentration so vorzunehmen, dass unter Berücksichtigung der Vorbelastungen, der diffusen Einträge sowie der erlaubten Einleitungen des Werks Werra (Standorte Unterbreizbach -Thüringen- sowie Standorte Hattorf und Wintershall -Hessen-) am Pegel Gerstungen die Grenzwerte von 90 dh Gesamthärte mg/l Chlorid 200 mg/l Kalium 340 mg/l Magnesium nicht überschritten werden (24 h-mischprobe). Diese Grenzwerte stehen unter dem Vorbehalt einer Anpassung für die Zeit nach dem Ablauf der Befristung der derzeitigen Einleiterlaubnis des Werks Werra vom , 41.1/Hef 79 f /001, am II. Unterlagen 1. Antragsunterlagen Folgende mit Zugehörigkeitsvermerk versehene Unterlagen liegen dieser Entscheidung zugrunde und sind Bestandteil dieses Bescheides: Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis einer Einleitung der über die Salzwasserleitung herangeführten Salzwässer aus dem Werk Neuhof-Ellers in die Werra an der Einleitstelle Philippsthal (Stand: Dezember 2009, Ordner 1 der mit Schreiben vom eingereichten Antragsunterlagen) und Erläuterung zur Salzabwasserentsorgung des Werks Neuhof-Ellers (Anlage 3 der mit Schreiben vom eingereichten Antragsunterlagen). 2. Weitere Unterlagen Umweltverträglichkeitsuntersuchung 2. Teil, Allgemeinverständliche Zusammenfassung, Anhang AP Alternativenprüfung, Kapitel J FFH-Verträglichkeitsuntersuchung in Gestalt der Anlage 4 der mit Schreiben vom eingereichten Antragsunterlagen,

10 3 Kapitel J NATURA 2000-Vorprüfung in Gestalt der Anlage 5 der mit Schreiben vom eingereichten Antragsunterlagen, Nachweis zur Beckenkapazität zum Antrag Einleitung salzhaltiger Wässer des Werks Neuhof-Ellers in die Werra der Ingenieurgesellschaft SYDRO vom , Bericht Salzabwassereinleitung in die Werra durch die K+S KALI GmbH direkte Auswirkungen und Spätfolgen für Bauwerke aus bewehrtem und unbewehrtem Beton der TÜV NORD EnSys Hannover GmbH & Co. KG vom und Unterlage Ausuferungen bei Abflüssen < 149 m³/s, Wirkungen auf NATURA Gebiete, Mai III. Rechtsvorschriften Die Erlaubnis ergeht insbesondere aufgrund nachfolgender Rechtsvorschriften: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 9 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 212), Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 148), Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.f. der Bekanntmachung vom (BGBl. I. S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 15 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 212), Bundesberggesetz (BBergG) vom (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 15a des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2585), Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer - Abwasserabgabengesetz (AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1163), Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) i.d.f. vom (GVBl. I S. 18), Hessisches Wassergesetz (HWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (Hess. GVBl. I S. 548), Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) vom (Hess. GVBl. I S. 629, 2011 I S. 43),

11 4 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP- V Bergbau) vom (BGBl. I S. 1420), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom (BGBl. I S. 1261), Abwasserverordnung (AbwV) i.d.f. der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 8 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 212), Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer - Oberflächengewässerverordnung (OGewV) vom (BGBl. I S. 1429), Verordnung über die NATURA 2000-Gebiete in Hessen vom (Hess. GVBI. l S. 30), zuletzt geändert durch Gesetz vom (Hess. GVBl. I S. 629, 2011 I S. 43). Verordnung über bergrechtliche Zuständigkeiten und Anerkennungsverfahren nach der Markscheider-Bergverordnung - Bergrechtliche Zuständigkeits- und Anerkennungsverordnung (BergZAV) vom (Hess. GVBl. I S. 697), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung über Verfahrensregelungen im Bereich des WirtschaftsstrafG 1954, des Eich-, Energieeinsparungs- u. Bergrechts vom (Hess. GVBl. I S. 661, 663) Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden (WasserZustVO) vom (Hess. GVBl. I S. 198) und Verordnung über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (EKVO) vom (Hess. GVBl. I S. 257), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Änderungsverordnung vom (GVBl. I S. 155). IV. Inhalts- und Nebenbestimmungen gemäß 13 WHG Die Erlaubnis wird unter Festsetzung nachfolgender Inhalts- und Nebenbestimmungen erteilt: 1. Allgemeines 1.1. Die Einleitung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers hat Vorrang vor der Einleitung der Abwässer des Werks Werra Das Salzabwasser ist unter Ausnutzung der Steuerungsmöglichkeiten und Speicherkapazitäten sowie unter Beachtung der festgesetzten Grenzwerte so einzuleiten, dass die Belastung im Wasser der Werra am Pegel Gerstungen möglichst geringen Schwankungen unterworfen ist und eine Vergleichmäßigung der Salzkonzentration erreicht wird. Schubweises Abstoßen (Schwallbetrieb) ist nicht zulässig.

12 Soweit eine Einleitung der Abwässer aus dem Werk Neuhof-Ellers auf Grund des Abflusses der Werra oder einer drohenden Überschreitung der Grenzwerte am Pegel Gerstungen nicht möglich sein sollte, sind die Salzabwässer über das bestehende Stapelbecken am Standort Neuhof-Ellers sowie das geplante zusätzliche Stapelbecken an der Einleitstelle, gegebenenfalls auch unter Einbeziehung der Stapelbecken des Standortes Hattorf, zwischen zu speichern Die Antragstellerin hat nach weiteren Möglichkeiten zur Reduzierung des Salzabwasseranfalls intensiv zu forschen. Ergeben sich wirtschaftlich zumutbare technische Maßnahmen zur Minimierung bzw. Verwertung und Entsorgung der anfallenden Salzabwässer, behält sich die Erlaubnisbehörde vor, die Einleitung der Salzabwässer in die Werra nachträglich zu beschränken oder zu untersagen. 2. Zulässige Konzentrationen An der Einleitstelle darf das Salzabwasser nur mit folgenden maximalen Konzentrationen eingeleitet werden: 2.1. Hauptbestandteile Kalium: Magnesium: Chlorid: Sulfat: Natrium: 25 g/l 36 g/l 154 g/l 70 g/l 59 g/l Spurenbestandteile an Schwermetallen und weiteren Parametern Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) Überwachungswerte 200 mg/l Phosphor ges. 0,2 mg/l Stickstoff ges. 65 mg/l AOX 0,1 mg/l

13 Quecksilber 0,001 mg/l Cadmium 0,02 mg/l Chrom 0,02 mg/l Nickel 0,25 mg/l Blei 0,2 mg/l Kupfer 0,2 mg/l Giftigkeit gegenüber Fischeiern (G Ei ) Abgaberechtliche Festsetzungen 3.1. Jahresschmutzwassermenge Die Jahresschmutzwassermenge (JSM) wird auf m 3 festgesetzt Überwachungswerte Die Abwasserabgabe wird für die unter bis festgesetzten Parameter festgesetzt. Die Einhaltung dieser Parameter wird in der qualifizierten Stichprobe überprüft. 4. Überwachung der Gewässerbenutzung 4.1. Eigenkontrolle Das einzuleitende Salzabwasser ist täglich aus einer Stichprobe auf die Parameter Chlorid, Magnesium, Calcium, Kalium, Sulfat und Natrium zu analysieren. In einer monatlichen Beprobung ist der Untersuchungsumfang um die Parameter bis zu erweitern. Vierteljährlich ist eine Untersuchung auf die am Standort Neuhof-Ellers eingesetzten Aufbereitungshilfsstoffe durchzuführen Die Einleitung ist in Bezug auf Menge (m 3 /d) und Fracht (kg/s Chlorid, Magnesium und Calcium bzw. dh, Kalium, Sulfat und Natrium) ermittelt aus einer täglichen Stichprobe in einem Betriebstagebuch zu protokollieren. Die Daten sind der Oberen Wasserbehörde wöchentlich, möglichst zusammen mit den

14 7 Daten der Eigenkontrolle des Werks Werra, in elektronischer Form vorzulegen. Die Ergebnisse der monatlich und vierteljährlich durchzuführenden Beprobungen sind unverzüglich vorzulegen. Die eingeleitete Abwassermenge ist über die Mengenmessanlage unmittelbar bei der Einleitstelle (IDM, Ltg. 1) kontinuierlich zu registrieren. Die Aufzeichnungen sind der Aufsichtsbehörde auf Anforderung zugänglich zu machen Für die Durchflussmesseinrichtungen sind die Vorgaben der Verordnung über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (Eigenkontrollverordnung - EKVO) analog anzuwenden Mit der regelmäßigen Überprüfung der für die Einleitung maßgeblichen Mengenmesseinrichtungen ist gem. EKVO eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfstelle zu beauftragen. Die Prüfberichte sind der Oberen Wasserbehörde vorzulegen Das bisherige biologische Monitoring in Werra und Weser ist fortzuführen Die Untersuchungen im Auenbereich (KAHLERT) sind alle 3 Jahre fortzuführen Staatliche Überwachung Zusätzlich zur Eigenkontrolle erfolgt eine staatliche Überwachung. Die Kosten für die staatliche Überwachung gemäß den nachfolgenden Regelungen trägt die Antragstellerin Zur Überwachung der Einleitung wird aus der Werra am Pegel Gerstungen täglich eine Probe (24 h-mischprobe) entnommen und auf die Parameter Chlorid, Magnesium und Calcium bzw. Gesamthärte und Kalium untersucht. Ferner erfolgt eine kontinuierliche Leitfähigkeitsmessung- und -aufzeichnung. Monatlich wird eine Vollanalyse vorgenommen. Die Analyse wird durch die Genehmigungsbehörde unter Einschaltung eines von ihr beauftragten anerkannten Labors durchgeführt Die staatliche Überwachung der Einleitung (der Parameter gemäß bis ) wird durch die Genehmigungsbehörde unter Einschaltung eines von ihr beauftragten anerkannten Labors durchgeführt. Die Durchführung einer Untersuchung zur Feststellung der Giftigkeit gegenüber Fischeiern (G Ei ) bleibt vorbehalten. Es werden jährlich mindestens vier Beprobungen unter Anwendung der Anlage zu 4 der Abwasserverordnung durchgeführt.

15 8 V. Hinweise 1. Die Einleitung ist unabhängig davon zulässig, wie das Abwasser zur Einleitstelle transportiert wird. Die Einleitung ist insbesondere auch dann zulässig, wenn die zum Transport der Salzabwässer von Neuhof-Ellers nach Hattorf vorgesehene Rohrleitung aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht genutzt werden können sollte. 2. Die Einleitung der Abwässer des Werks Neuhof-Ellers kann nicht zeitgleich auf Grundlage der hiermit erteilten Einleiterlaubnis und der Einleiterlaubnis vom , 41.1/Hef 79 f /001, zur Einleitung von Salzabwässern des Werks Werra in die Ulster und die Werra, die auch die Erlaubnis zur Einleitung von Haldenabwasser aus dem Werk Neuhof-Ellers umfasst, erfolgen. Bei Ausnutzung dieser Erlaubnis ist die gleichzeitige Nutzung der Einleiterlaubnis vom zur Einleitung von Abwässern des Werks Neuhof-Ellers ausgeschlossen. 3. Es wird darauf hingewiesen, dass die in der von der Antragstellerin mit Schreiben vom ergänzend eingereichten Anlage 3 Salzwassereinsparung (der Standorte Neuhof und Werra) enthaltene Selbstverpflichtungserklärung zur Kompensation der zukünftig erhöhten Einleitmenge des Werks Neuhof-Ellers durch entsprechende Verringerung der Einleitung aus dem Werk Werra verbindlich und Bestandteil der Erlaubnis ist. 4. Die Einleitung des Haldenabwassers in die Werra bei Philippsthal stellt keine dauerhafte Entsorgungslösung dar. Die Genehmigungsbehörde erwartet, dass eine nachhaltige Entsorgungslösung so schnell wie möglich realisiert wird. Die Unterlagen zur Durchführung von Genehmigungsverfahren für die Rohrfernleitungen an die Weser bzw. Nordsee sind, wie schon in der Versenkerlaubnis vom ausgeführt, bis zum vorzulegen. Für die Einleitung von Salzabwasser in die Weser/ Nordsee sind, wie schon in der Versenkerlaubnis vom ausgeführt, die wasserrechtlichen Erlaubnisse im Jahr 2012 zu beantragen. VI. Kostenentscheidung/-festsetzung Der Bescheid ist kostenpflichtig. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Über die Kosten dieses Bescheides wird durch gesonderten Bescheid entschieden.

16 9 B. Begründung I. Verfahren 1. Antragsgegenstand Die Antragstellerin ist ein Bergwerksunternehmen des Kalibergbaus. Sie betreibt in Hessen und Thüringen das Werk Neuhof-Ellers (Hessen) sowie das Werk Werra, welches ein Verbundbergwerk der Standorte Hattorf (Hessen), Unterbreizbach (Thüringen) und Wintershall (Hessen) ist. An allen Standorten werden Kalirohsalze abgebaut und anschließend zur Verwertung als Düngemittel aufbereitet. Während des Abbaus kann aufgrund vorhandener natürlicher Einschlüsse salzhaltiges Wasser auftreten. Ferner fließt dem Grubengebäude mineralisiertes Wasser aus dem Liegenden zu. Die Durchführung des Abbaus erfordert die Haltung des Grubenwassers. Ein Teil dieser anfallenden Wässer kann unter Tage zur Herstellung und Instandhaltung der Fahrwege verwendet werden. Der übrige Teil wird nach über Tage verbracht und muss entsorgt werden. Im Jahre 2011 fielen im Werk Neuhof-Ellers m 3 salzhaltige Grubenwässer an. Weiterhin fallen salzhaltige Wässer sowohl bei der Aufbereitung des Rohsalzes während Revisionsarbeiten als auch bei der Ablagerung der verbleibenden festen Salzrückstände an. Das unter Tage gewonnene Rohsalz enthält die Wertstoffe Kaliumchlorid und Magnesiumsulfat. Das Rohsalz wird zur Trennung des Natriumchlorids von den Wertstoffen zunächst gemahlen. Aus dem gemahlenen Rohsalz wird im trockenen ESTA-Verfahren Kieserit abgetrennt und im Flotationsverfahren Sylvin. Bei laufendem Betrieb fallen im Werk Neuhof-Ellers keine zu entsorgenden Produktionswässer an, da die Flotationslösung in einem geschlossenen Wasserkreislauf fortwährend wiederverwendet werden kann und die elektrostatische Aufbereitung trocken erfolgt. Allein bei Stillständen aufgrund von Revisions- und Reparaturarbeiten fällt ein geringer Anteil Prozesswässer an, der der Entsorgung zugeführt werden muss. Im Jahre 2011 verblieben aus der Aufbereitung am Standort Neuhof-Ellers 50 m 3 zu entsorgende salzhaltige Prozesswässer. Die bei der Aufbereitung anfallenden festen Salzrückstände werden am Standort Neuhof-Ellers seit 1957 aufgehaldet. Die Halde wurde durch Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Kassel vom , 44/Hef 76 d /28/111, zur Erweiterung auf eine Fläche von insgesamt 114 ha zugelassen. Die derzeit geschüttete Haldenfläche umfasst ca. 81 ha (Gesamtfläche). Zur planfestgestellten Haldenaufstandsfläche stehen unter Berücksichtigung der erforderlichen Freifläche für den haldenumgebenden Schutzstreifen noch rd. 27 ha als schüttbare Fläche zur Verfügung. Die zugelassene Haldenerweiterung ermöglicht eine weitere Schüttung der Halde bis zum Jahre 2035.

17 10 Auf die Halde trifft Niederschlagswasser auf, welches aufgrund des Kontakts mit den abgelagerten salzhaltigen Rückständen salzhaltig wird. Das auf die Halde treffende Niederschlagswasser, das teilweise den Haldenkörper durchdringt und teilweise an den Außenflanken der Halde abläuft, wird durch unterirdische Drainagesysteme und die Haldenrandgräben am Haldenfuß aufgefangen und gesammelt. In das Grundwasser gelangendes Haldensickerwasser wird im Umfeld der Halde über ein Entwässerungssystem mittels Pump- und Drainageeinrichtungen gesammelt und der Entsorgung zugeführt. Im Jahre 2010 wurden insgesamt m³, im Jahre m³ Haldenabwasser aufgefangen und der Entsorgung zugeführt. Daneben fielen m³ Gruben- und m³ Prozesswasser, m³ Gruben- und 50 m³ Prozesswasser an. Die zu entsorgende Salzabwassermenge betrug damit im Jahr 2010 insgesamt m³ und im Jahr 2011 insgesamt m³. Aufgrund des großen Haldenwasseranteils ist die anfallende Salzabwassermenge Niederschlagsschwankungen ausgesetzt. Der jährliche Haldenwasseranfall wird bis zum Jahre 2035 aufgrund des wachsenden Haldenkörpers zunehmen. Die Antragstellerin geht bis 2035 von einer Zunahme der jährlich zu entsorgenden salzhaltigen Abwässer auf m 3 ± m³ aus. Die Schwankungsbreite von ± m³ erklärt sich aus dem jährlich schwankenden Niederschlagswasseranfall. Bis 2020 hat die Antragstellerin eine Zunahme der am Standort Neuhof-Ellers zu entsorgenden Abwässer gegenüber den Vorjahren um etwa m 3 auf rd m 3 ± m 3 prognostiziert. Die am Werk Neuhof-Ellers anfallenden und zu entsorgenden Salzabwässer setzen sich aus ca. 96,4 % Haldenwasser, ca. 0,4 % Produktionswasser und ca. 3,2 % Grubenwasser zusammen. Die Zusammensetzung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers beträgt 48 ± 11 g/l Natrium, 19 ± 6 g/l Kalium, 30 ± 6 g/l Magnesium, 134 ± 20 g/l Chlorid und 60 ± 10 g/l Sulfat. Neben den Salzionen enthalten die Salzabwässer aus Neuhof-Ellers in geringen Mengen Neben- und Spurenbestandteile. Diese resultieren zum Teil aus dem Einsatz von Hilfsstoffen bei der Rohsalzaufbereitung mittels des ESTA- und Flotations- Verfahrens und sind zum Teil Folge der eingesetzten Werkstoffe im Aufbereitungsprozess. Für die Entsorgung der anfallenden salzhaltigen Abwässer lagen im Zeitpunkt der Planfeststellung der Haldenerweiterung eine Versenkerlaubnis sowie eine Erlaubnis zur Einleitung in die Fliede vor. Ein Antrag auf Verlängerung der Versenkerlaubnis und Erhöhung der zur Versenkung zugelassenen Menge war zum Zeitpunkt der Planfeststellung der Haldenerweiterung bereits gestellt; dem Antrag wurde mit Bescheid vom und sodann vom stattgegeben. Ab dem Jahr 2005 zeigte sich, dass der im Bereich Neuhof-Ellers prognostizierte Versenkraum im Plattendolomit nicht bestätigt werden konnte. Die Versenkung wurde reduziert und im Jahre 2008 eingestellt. Im Mai 2007 wurde damit begonnen, die im Werk Neuhof-Ellers anfallenden salzhaltigen Abwässer mittels LKW und Bahn zum Werk Werra, Standort Hattorf, zu transportieren und dort in die Werra einzuleiten. Die bis zum befristete Einleiterlaubnis des Regierungspräsidiums Kassel vom

18 , 41.1/Hef 79 f /001, zur Einleitung von Salzabwässern des Werks Werra in die Ulster und die Werra beinhaltet gleichzeitig die Erlaubnis zur Einleitung von Haldenwasser aus dem Werk Neuhof-Ellers. Dies hat der VGH Kassel mit Urteil vom , 7 A 1736/10, S. 33, bestätigt. Das Regierungspräsidium Kassel hat der Antragstellerin bereits mit Nebenbestimmungen und des Planfeststellungsbeschlusses für die Erweiterung der Halde des Werks Neuhof-Ellers vom aufgegeben, für die langfristige Entsorgung der Haldenwässer eine Rohrleitung an einen geeigneten Vorfluter zu bauen und die dafür erforderliche Genehmigung zu beantragen, wenn die nachgewiesene Versenkzeit den Wert 10 Jahre erreicht. In Erfüllung der Nebenbestimmungen hat die Antragstellerin den hiermit beschiedenen Antrag auf Einleitung der salzhaltigen Abwässer des Werks Neuhof-Ellers über eine mit Beschluss vom heutigen Tage zu dem Aktenzeichen 34/HEF-79 f /277 zugelassene Rohrleitung vom Werk Neuhof-Ellers in die Werra gestellt. 2. Verfahrensablauf Mit Schreiben vom beantragte die Antragstellerin beim Regierungspräsidium Kassel die Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans gem. 52 Abs. 2a BBergG für Bau und Betrieb einer rd. 62 km langen Rohrfernleitung zur Verbindung des Werks Neuhof-Ellers mit dem Standort Hattorf, über welche die im Werk Neuhof-Ellers anfallenden Salzabwässer zum Standort Hattorf verbracht werden können. Geplant und beantragt war zum damaligen Zeitpunkt der Einsatz der salzhaltigen Abwässer des Werks Neuhof-Ellers in der Kieserit-Wäsche des Werks Werra, Standort Hattorf. Nach der Antragstellung wurde 2008 die Kieserit-Wäsche des Werks Werra umgeplant und statt der bisherigen Nassgewinnung von Kieserit am Standort Hattorf die Umstellung auf ein trockenes, elektrostatisches Verfahren, das sogenannte ESTA-Verfahren, vorgesehen, die mit Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom zugelassen wurde. Durch Einsatz des ESTA-Verfahrens am Standort Hattorf werden zukünftig rd. 3,5 Mio. m³ Salzabwasser, die bisher bei der Kieserit-Wäsche anfielen, eingespart. Gleichzeitig bedeutet die Umstellung der Kieserit-Gewinnung am Standort Hattorf vom bisherigen nassen Verfahren auf das trockene ESTA-Verfahren, dass die im Werk Neuhof-Ellers anfallenden Salzabwässer nicht zur Kieserit-Wäsche am Standort Hattorf eingesetzt werden können. Mit Schreiben vom beantragte die Antragstellerin daher die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für Bau und Betrieb einer Salzabwasserleitung vom Werk Neuhof-Ellers zum Werk Werra, Standort Hattorf, und die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung der salzhaltigen Abwässer aus dem Werk Neuhof-Ellers an der Einleitstelle Philippsthal in die Werra. Durch die Einleitung sollen der durch die wasserrechtliche Erlaubnis vom für die Überwachungsstelle am Pegel Gerstungen festgesetzte Chloridgehalt von mg/l sowie die ebenfalls durch Erlaubnis vom festgesetzte Härte von 90 dh (deutsche Härte) am Pegel

19 12 Gerstungen nicht überschritten werden. Die zugehörigen Antragsunterlagen wurden mit Schreiben vom überreicht. Die mit Schreiben vom eingereichten Antragsunterlagen wurden nachfolgend nochmals überarbeitet. Mit Schreiben vom überreichte die Antragstellerin die überarbeiteten Antragsunterlagen. Es handelt sich um insgesamt 17 Ordner, die beinhalten: Allgemeinverständliche Zusammenfassung, Antrag Einleitung Werra (Ordner 1), Projektbegründung und beschreibung, Technische Antragsunterlagen gemäß TRFL, Bauwerksverzeichnis (Ordner 2), Lagepläne, Rohrlagerplätze, Stationspläne 1. Teil (Ordner 3), Lagepläne, Rohrlagerplätze, Stationspläne 2. Teil (Ordner 4), Lagepläne, Rohrlagerplätze, Stationspläne 3. Teil (Ordner 5), Bauordnungsrechtliche Unterlagen, Wasserrechtliche Anträge Leitungsbau 1. Teil (Ordner 6), Wasserrechtliche Anträge Leitungsbau 2. Teil, Raumnutzung, Forstrechtliche Würdigung (Ordner 7), Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) 1. Teil (Ordner 8), Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) 2. Teil (Ordner 9), NATURA 2000 Verträglichkeitsprüfung, Landschaftspflegerischer Begleitplan 1. Teil (Ordner 10), Landschaftspflegerischer Begleitplan 2. Teil (Ordner 11), Landschaftspflegerischer Begleitplan 3. Teil, Grundstücksverzeichnis 1. Teil (Ordner 12), Grundstücksverzeichnis 2. Teil (Ordner 13), Grundstücksverzeichnis 3. Teil (Ordner 14), Anhang AP Alternativenprüfung (Ordner 15), Anhang AP Alternativenprüfung (Ordner 16) und Anhang Baugrunduntersuchungen (Ordner 17). Die Antragsunterlagen enthalten sowohl Angaben zur Rohrfernleitung als auch Angaben zur wasserrechtlichen Einleitung. Spezifisch zur wasserrechtlichen Einleitung verhalten sich die allgemeinverständliche Zusammenfassung (in Teilen), der wasserrechtliche Antrag zur Einleitung in die Werra sowie die Umweltverträglichkeitsuntersuchung 2. Teil; daneben sind insbesondere auch der Anhang AP Alternativenprüfung (Ordner 15 und 16) und Kapitel J FFH-Verträglichkeitsuntersuchung der Antragsunterlagen für die wasserrechtliche Einleiterlaubnis von Bedeutung. Mit Schreiben vom übersandte das Regierungspräsidium Kassel die Antragsunterlagen nebst der vom Regierungspräsidium Kassel selbst bei der SYDRO Ingenieurgesellschaft beauftragten Prognose der Salzbelastung in Werra und Weser in der Nachbergbauphase vom Juni 2010 an die Träger öffentlicher Belange und forderte diese auf, bis zum eine Stellungnahme abzugeben. Beteiligt wurden im Verfahren der wasserrechtlichen Einleiterlaubnis: Kreisausschuss des Landkreises Kassel, Kreisausschuss des Werra-Meißner-Kreises, Magistrat der Stadt Heringen, Gemeindevorstand der Gemeinde Herleshausen, Magistrat der Stadt Wanfried, Magistrat der Stadt Eschwege, Gemeindevorstand der Gemeinde Meinhard, Magistrat der Stadt Bad Sooden-Allendorf, Magistrat der Stadt Witzenhausen, Gemeindevorstand der Gemeinde Reinhardshagen, Gemeindevorstand der Gemeinde Oberweser, Gutsbezirk Reinhardswald, Gemeindevorstand der Gemeinde Wahlsburg, Magistrat der Stadt Bad Karlshafen, Landkreis Göttingen, Landkreis Northeim, Landkreis Holzminden, Landkreis Schaumburg, Landkreis Nienburg/Weser, Landkreis Osterholz, Landkreis Diepholz, Landkreis Cuxhaven, Landkreis Wesermarsch, Magistrat der Stadt Bremerhaven, Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa der Freien Hansestadt Bremen, Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer, Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Zweckverband Naturpark, Niedersächsische Landesforsten, Niedersächsischer

20 13 Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest, Wasser- und Schifffahrtsamt Verden, Wasser- und Schifffahrtsamt Bremerhaven, Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte, Hannover, Wasser- und Schifffahrtsamt Minden, Wasser- und Schifffahrtsamt Bremen, Wasser- und Schifffahrtsamt Hann. Münden, Wasser- und Schifffahrtsamt Wilhelmshaven, Stadt Hann. Münden, Stadt Uslar, Gemeinde Bodenfelde, Stadt Holzminden, Samtgemeinde Bevern, Flecken Polle, Stadt- und Samtgemeinde Bodenwerder-Polle, Stadt Hameln, Gemeinde Emmerthal, Stadt Hessisch Oldendorf, Stadt Rinteln, Gemeinde Stolzenau, Samtgemeinde Landesbergen, Samtgemeinde Liebenau, Samtgemeinde Marklohe, Stadt Nienburg/Weser, Samtgemeinde Eystrup, Samtgemeinde Grafschaft Hoya, Stadt Achim, Gemeinde Dörverden, Samtgemeinde Thedinghausen, Stadt Verden (Aller), Gemeinde Langwedel, Gemeinde Lemwerder, Gemeinde Weyhe, Gemeinde Steyerberg, Gemeinde Berne, Senat der Freien Hansestadt Bremen, Stadt Elsfleth, Stadt Brake (Unterweser), Gemeinde Stadland, Stadt Nordenham, Gemeinde Schwanewede, Gemeinde Loxstedt, Samtgemeinde Hagen, Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven, Gemeindeverwaltung Pegestorf, Gemeindeverwaltung Fürstenberg, Samtgemeinde Heemsen, Gemeinde Leese, Gemeinde Landesbergen, Gemeinde Heinsen, Gemeinde Riede, Flecken Lauenförde, Solling (gemeindefreies Gebiet), Gemeinde Estorf, Gemeinde Balgen, Gemeinde Hassel (Weser), Gemeinde Hehlen, Gemeinde Heyen, Gemeinde Derental, Stadt Hoya, Gemeindeverwaltung Sandstedt, Gemeinde Hilgermissen, Gemeinde Eystrup, Gemeinde Schweringen, Flecken Bücken, Gemeinde Blender, Gemeinde Brevörde, Gemeinde Boffzen, Gemeinde Fürstenberg, Gemeinde Thedinghausen, Gemeinde Marklohe, Stadt Höxter, Stadt Porta Westfalica, Stadt Petershagen, Stadt Vlotho, Stadt Minden, Gemeinde Kalletal, Stadt Bad Oeynhausen, Bezirksregierung Detmold, Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein- Westfalen, Kreis Höxter, Kreis Lippe, Kreis Minden-Lübbecke, Kreis Herford, Thüringer Landesverwaltungsamt, Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie, Wartburgkreis, Stadtverwaltung Eisenach, Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis, Landkreis Eichsfeld, Straßenbauamt Südwestthüringen, Straßenbauamt Nordthüringen Leinefelde, Landeswirtschaftsamt Bad Salzungen, Landwirtschaftsamt Leinefelde-Worbis, Thüringer Forstamt Bad Salzungen, Thüringer Forstamt Marksuhl, Thüringer Forstamt Hainich- Werratal, Thüringer Forstamt Heiligenstadt, DB Netz AG NL Südost, I.NF-SO-L4, Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Erfurt, DB Services Immobilien GmbH, Magistrat der Stadt Vacha, Gemeindevorstand der Gemeinde Dankmarshausen, Gemeindevorstand der Gemeinde Dippach, Magistrat der Stadt Berka/Werra, Gemeindevorstand der Gemeinde Gerstungen, Magistrat der Stadt Eisenach, Gemeindevorstand der Gemeinde Krauthausen, Magistrat der Stadt Creuzburg, Gemeindevorstand der Gemeinde Mihla, Gemeindevorstand der Gemeinde Ebenshausen, Gemeindevorstand der Gemeinde Frankenroda, Magistrat der Stadt Treffurt, Gemeindevorstand der Gemeinde Wahlhausen sowie Gemeindevorstand der Gemeinde Lindewerra. Mit Schreiben vom wurden zusätzlich die Landwirtschaftskammern Niedersachsen und Westfalen-Lippe beteiligt und um Stellungnahme bis zum gebeten.

21 14 Zur Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung forderte das Regierungspräsidium Kassel mit Schreiben vom die Gemeinden Philippsthal, Hohenroda, Künzell, Burghaun, Neuhof, Schenklengsfeld, Petersberg und Eichenzell, die Marktgemeinde Eiterfeld sowie die Städte Fulda und Hünfeld auf, das Vorhaben bekanntzumachen und die von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen sowie die vom Regierungspräsidium Kassel beauftragte Prognose der SYDRO Ingenieurgesellschaft aus Juni 2010 in der Zeit vom bis einschließlich den zur allgemeinen Einsichtnahme auszulegen. Die Bekanntmachung wurde von den Gemeinden und Städten veranlasst. Die Auslegung erfolgte bei allen vorgenannten Gemeinden und Städten im Zeitraum vom bis zum während der allgemeinen Dienststunden. Die sich anschließende 2-wöchige Einwendungsfrist lief bis zum Zusätzlich veranlasste das Regierungspräsidium Kassel die Auslegung der Unterlagen in allen Anrainergemeinden und -kommunen von Werra und Weser bis zur Wesermündung in den Bundesländern Hessen, Thüringen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Bremen. Die Auslegung erfolgte auch dort in der Zeit vom bis einschließlich dem durch die Kommunen bzw. Samtgemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung zur allgemeinen Einsichtnahme. Die sich anschließende 2-wöchige Einwendungsfrist lief bis zum Während der Einwendungsfrist wurden insgesamt rd Einwendungen erhoben. Von den beteiligten Trägern öffentlicher Belange gaben folgende Beteiligte Stellungnahmen ab: Kreisausschuss des Landkreises Kassel ( ), Kreisausschuss des Werra-Meißner-Kreises ( ), Magistrat der Stadt Heringen ( ), Magistrat der Stadt Wanfried ( , , ), Gemeindevorstand der Gemeinde Meinhard ( ), Magistrat der Stadt Bad Sooden-Allendorf ( ), Magistrat der Stadt Witzenhausen ( , ), Magistrat der Stadt Bad Karlshafen ( ), Landkreis Göttingen ( ), Landkreis Northeim ( ), Landkreis Holzminden ( ), Landkreis Hameln-Pyrmont ( ), Landkreis Schaumburg ( ), Landkreis Nienburg/Weser ( ), Landkreis Osterholz ( ), Landkreis Diepholz ( ), Landkreis Cuxhaven ( ), Landkreis Wesermarsch ( ), Magistrat der Stadt Bremerhaven ( ), Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa der Freien Hansestadt Bremen ( ), Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz ( ), Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte, Hannover ( , ), Stadt Hann. Münden ( ), Stadt Holzminden ( ), Samtgemeinde Bevern ( ), Flecken Polle ( ), Stadt- und Samtgemeinde Bodenwerder-Polle ( ), Stadt Hameln ( ), Gemeinde Emmerthal, Stadt Hessisch Oldendorf ( ), Stadt Rinteln ( ), Gemeinde Stolzenau ( ), Samtgemeinde Landesbergen ( ), Samtgemeinde Liebenau ( ), Samtgemeinde Marklohe ( ), Stadt Nienburg/Weser ( ), Samtgemeinde Eystrup ( ), Samtgemeinde Grafschaft Hoya ( ), Stadt Achim ( ), Gemeinde Dörverden ( ), Samtgemeinde Thedinghausen, Stadt Verden (Aller) ( ), Gemeinde Langwedel, Gemeinde Lemwerder ( ), Gemeinde Weyhe ( ), Gemeinde Steyerberg ( ), Gemeinde Berne

22 15 ( ), Senat der Freien Hansestadt Bremen ( ), Stadt Elsfleth ( ), Stadt Brake (Unterweser) ( ), Gemeinde Stadland ( ), Stadt Nordenham ( ), Gemeinde Schwanewede ( ), Gemeindeverwaltung Pegestorf ( , ), Samtgemeinde Heemsen ( ), Gemeinde Landesbergen ( ), Gemeinde Heinsen ( ), Solling (gemeindefreies Gebiet) ( ), Gemeinde Balge ( ), Gemeinde Hassel (Weser) ( ), Gemeinde Hehlen ( ), Gemeinde Heyen ( ), Stadt Hoya ( ), Gemeinde Brevörde ( ), Gemeinde Marklohe ( ), Stadt Höxter ( ), Stadt Porta Westfalica ( ), Stadt Petershagen ( , ), Stadt Vlotho ( ), Stadt Minden ( ), Gemeinde Kalletal ( ), Stadt Bad Oeynhausen ( ), Bezirksregierung Detmold ( ), Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein- Westfalen, Kreis Höxter ( ), Kreis Lippe ( ), Kreis Minden-Lübbecke ( ), Kreis Herford ( ), Thüringer Landesverwaltungsamt ( ), Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie ( ), Wartburgkreis ( ), Stadtverwaltung Eisenach ( ), Landratsamt Unstrut- Hainich-Kreis ( ), Landkreis Eichsfeld ( ), Straßenbauamt Südwestthüringen ( ), Straßenbauamt Nordthüringen Leinefelde ( ), Landeswirtschaftsamt Bad Salzungen ( , ), Thüringer Forstamt Bad Salzungen ( ), Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Erfurt ( ), Gemeindevorstand der Gemeinde Gerstungen ( , ), Gemeindevorstand der Gemeinde Mihla ( ) sowie der Magistrat der Stadt Treffurt ( ). Aufgrund der Einwendungen und Behördenstellungnahmen reichte die Antragstellerin mit Schreiben vom einen Ordner mit ergänzenden Unterlagen ein. Zu diesen gehörten eine Erläuterung zur Salzabwasserentsorgung des Werks Neuhof-Ellers (Anlage 3), eine überarbeitete Fassung des Kapitels J FFH-Verträglichkeitsprüfung (Anlage 4) und eine Ergänzung des Kapitels J mit einer Vorprüfung der stromabwärts der geplanten Einleitstelle Philippsthal gelegenen NATURA 2000-Gebiete (Anlage 5). Mit Schreiben vom wurden diese Unterlagen sämtlichen zuvor beteiligten Trägern öffentlicher Belange und Kommunen zugesandt. Ihnen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum gegeben. Eine Auslegung zur öffentlichen Einsichtnahme erfolgte nicht. Von den beteiligten Trägern öffentlicher Belange nahmen Stellung: Gemeinde Stadland ( ), Samtgemeinde Hagen ( ), Gemeinde Berne ( ), Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis ( ), DB Services Immobilien GmbH ( ), Regierungspräsidium Kassel, Dezernat 21/2R ( ), Landkreis Göttingen ( ), Stadt Porta Westfalica ( ), Gemeinde Schwanewede ( ), Stadt Verden (Aller) ( ), Stadt Hameln ( ), Amt für Straßen- und Verkehrswesen Kassel ( ), Thüringen Forst ( ), Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Erfurt ( ), Seestadt Bremerhaven ( ), Gemeinde Gerstungen ( ), Stadt Witzenhausen ( ), Marktgemeinde Philippsthal (Werra) ( ), Straßenbauamt Thüringen ( ), Gemeinde Neuhof ( ), Gemeinde Herleshausen ( ), Samtgemeinde Boffzen ( ), Stadt Holzminden

23 16 ( ), Samtgemeinde Bodenwerder-Polle ( ), BUND Hessen e.v. ( ), Landkreis Osterholz ( ), Landratsamt Wartburgkreis ( ), Magistrat der Stadt Wanfried ( ), Bezirksregierung Detmold ( ), Kreisstadt Höxter ( ), Landkreis Kassel ( ), Landkreis Eichsfeld ( ), Verband Hessischer Sportfischer e.v. ( ), Landkreis Northeim ( ), Stadt Beverungen ( ), Stadt Minden ( ), Kreis Minden-Lübbecke ( ), Kreis Höxter ( ), Stadt Hann. Münden ( ), Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz ( ), Bad Sooden-Allendorf ( ), Gemeinde Weyhe ( ), Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ( ), Landkreis Hameln-Pyrmont ( ), Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen ( ), Thüringer Landesverwaltungsamt ( ), Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie ( ), Landkreis Nienburg/Weser ( ), Stadt Nienburg/Weser ( ), Landkreis Cuxhaven ( ), Kreis Lippe ( ), Stadt Bad Karlshafen ( ), Landwirtschaftsamt Bad Salzungen ( ), Landkreis Diepholz ( ), Stadt Eisenach ( ) und Samtgemeinde Marklohe ( ). Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Behördenstellungnahmen zur Planfeststellung der Rohrleitung wurden am mit den Einwendern, den Trägern öffentlicher Belange und der Antragstellerin im Landgasthaus Imhof, Hauswurzer Straße 4, Neuhof/Rommerz, mündlich erörtert. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Behördenstellungnahmen zum wasserrechtlichen Erlaubnisantrag wurden anschließend am mit den Einwendern, den Trägern öffentlicher Belange und der Antragstellerin im Landgasthaus Imhof erörtert. Der Erörterungstermin war zuvor in sämtlichen Gemeinden und Kreisen, in denen die Antragsunterlagen auch bereits zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt worden waren, öffentlich und ortsüblich bekannt gemacht worden. Der Erörterungstermin wurde auf Tonträger aufgezeichnet. Auf Grundlage der Tonaufnahme wurde eine schriftliche Niederschrift gem. 68 Abs. 4 HVwVfG erstellt. 3. Verfahrensrechtliche Bewertung 3.1. Zuständigkeit Das Regierungspräsidium Kassel ist für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß 19 Abs. 1 WHG aufgrund seiner Zuständigkeit für das Bergrecht zuständig. Zuständige Behörden für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundesberggesetz sind gemäß 1 der Verordnung über bergrechtliche Zuständigkeiten vom (GVBl. I S. 697) in Hessen die Regierungspräsidien. Örtlich zuständig für das Werk Neuhof-Ellers ist das Regierungspräsidium Kassel als Bergbehörde. Die bergrechtlich zuständige Planfeststellungsbehörde, das Regierungspräsidium Kassel, entscheidet gemäß 19 Abs. 1 WHG auch über die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis.

24 17 Gemäß 19 Abs. 1 WHG ist dann, wenn für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird, die Planfeststellungsbehörde zuständig für die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung. Im konkreten Fall ist auslösendes Vorhaben für die hiermit zugelassene Gewässerbenutzung die durch Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Kassel vom heutigen Tage zu dem Aktenzeichen 34/HEF-79 f /277 zugelassene Rohrfernleitung vom Werk Neuhof-Ellers zum Werk Werra, Standort Hattorf, über welche die Salzabwässer des Werks Neuhof-Ellers zur geplanten Einleitstelle an der Werra transportiert werden. Die Rohrfernleitung ist aufgrund Wertung der zu befördernden salzhaltigen Abwässer als wassergefährdende Stoffe und der Länge der Rohrleitung von mehr als 40 km gemäß Anlage 1 Nr des UVPG umweltverträglichkeitsprüfungspflichtig. Da es sich bei der Rohrfernleitung um eine Einrichtung des Bergwerksbetriebs Neuhof-Ellers im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG handelt, die dazu dient, im Bergwerksbetrieb anfallende Salzabwässer zu transportieren, ist die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß 57b Abs. 3 S. 1 BBergG i.v.m. 1 Nr. 9 UVPV Bergbau i.v.m. Anlage 1 Nr UVPG im bergrechtlichen Verfahren durchzuführen. Die Rohrfernleitung ist gemäß 52 Abs. 2a S. 1 BBergG bergrechtlich planfestzustellen und mit Datum vom heutigen Tage planfestgestellt. Das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren verdrängt gem. 57b Abs. 3 S. 1 BBergG das außerhalb des Bergrechts für Rohrfernleitungen zum Transport wassergefährdender Stoffe erforderliche Planfeststellungsverfahren aus 20 Abs. 1 UVPG. 19 Abs. 1 WHG begründet eine Zuständigkeitskonzentration. Die Entscheidung über die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung salzhaltiger Abwässer des Werks Neuhof- Ellers über die planfestgestellte Rohrfernleitung in die Werra ist von der für die Planfeststellung zuständigen Behörde hier dem Regierungspräsidium Kassel zu erteilen. 19 Abs. 1 WHG begründet dagegen keine formelle Konzentrationswirkung dergestalt, dass die wasserrechtliche Erlaubnis von der bergrechtlichen Planfeststellung für die Rohrfernleitung konzentriert würde. Die wasserrechtliche Erlaubnis ist daher zusätzlich zur bergrechtlichen Planfeststellung der Rohrfernleitung und gesondert von dieser zu erteilen (zur reinen Zuständigkeitskonzentration des 19 Abs. 1 WHG: BVerwGE 133, 239, 249 Rn. 32; BVerwGE 125, 116, 279 f. Rn. 450; BVerwGE 123, 241, 242 f.). Gemäß 19 Abs. 3 WHG ist die Entscheidung über die wasserrechtliche Erlaubnis im Falle der Erteilung durch die Planfeststellungsbehörde aufgrund Zuständigkeitskonzentration im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen. Zuständige Wasserbehörde ist gem. 65 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) i.d.f. vom (GVBl. I S. 548) grundsätzlich die untere Wasserbehörde. Abweichende Zuständigkeiten können gem. 65 Abs. 2 S. 1 HWG durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die Angelegenheit zuständigen Ministerium geregelt werden. Eine derartige abweichende Regelung enthält 1 Abs. Nr. 5 a) der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden (WasserZustVO) vom (GVBl. I S. 198) für die Zulassung der Einleitung von gewerblichem Abwasser nach 57 WHG. Danach ist für die Zulassung von Einleitungen von gewerblichem Abwasser in Gewässer nach 57, 58 und 59 WHG mit Ausnahme von Einleitungen aus dem Anwendungsbereich der Anhänge 49, 50 und 52 der Abwasserverordnung die obere Wasserbehörde zustän-

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