S t i f t u n g K i n d e r h e i m G u n d e l f i n g e n

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1 S t i f t u n g K i n d e r h e i m G u n d e l f i n g e n Brenzerstraße Gundelfingen/Do. Mittagsbetreuung verlängerte Mittagsbetreuung Hausaufgabenbetreuung an der Carolina-Frieß-Grundschule Lauingen Tel / Fax / heimleitung@kinderheim-st-clara.de Zwischen der Stiftung Kinderheim Gundelfingen - öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Gundelfingen a. d. Donau -, als Kooperationspartner der Mittags- und Hausaufgabenbetreuung an der Carolina-Frieß- Grundschule Lauingen, vertreten durch den Stiftungsvorstand, Schwester Maria Elisabeth Marschalek OSF und Herrn/Frau: Als Personensorgeberechtigte (nachstehend Erziehungsberechtigte(r) genannt) des Kindes/ der Kinder Adresse: Straße, Hs-Nr.: PLZ, Wohnort Telefon-Nr.: geb. am geb. am Handynummer: Name der Krankenkasse: Versicherungsnummer: wird folgender A U F N A H M E V E R T R A G geschlossen: 1. Aufnahme Der Kooperationspartner nimmt mit Wirkung vom das/die oben genannte/n Kind/er in die Mittagsbetreuung, verlängerte Mittagsbetreuung oder Hausaufgabenbetreuung auf. Seite 1 von 5

2 2. Anwesenheit Die Mittagsbetreuung wird an folgenden Tagen in Anspruch genommen: Bitte zutreffendes ankreuzen: Buchungszeit Dauer Kosten/ Monat 3 Tage Mittagsbetreuung (von Unterrichtsschluss bis 14:00 Uhr) 40,00 3 Tage 3 Tage (von Unterrichtsschluss bis 15:30 Uhr) (von Unterrichtsschluss bis 16:00 Uhr) 67,00 70,00 Mittagsbetreuung (von Unterrichtsschluss bis 14:00 Uhr) 51,00 Bitte zutreffendes ankreuzen: (von Unterrichtsschluss bis 15:30 Uhr) (von Unterrichtsschluss bis 16:00 Uhr) Hausaufgabenbetreuung (von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr) 89,00 92,00 67,00 Betreuungstage Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Mittagessen (kann monatlich gebucht werden) 1 Tag pro Woche 15,00 2 Tage pro Woche 25,00 3 Tage pro Woche 38,00 4 Tage pro Woche 51,00 Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Teilnahme: ja nein 3. Aufsicht/Aufsichtspflicht Während der Öffnungszeiten der Mittagsbetreuung übernimmt der Kooperationspartner die Aufsichtspflicht über die in der Mittagsbetreuung aufgenommenen Kinder. Er delegiert diese auf das Personal. Ein Kind darf während dieser Zeit die Mittagsbetreuung nur mit schriftlicher Erlaubnis des/der Personensorgeberechtigten verlassen, z.b. wegen einer Besorgung oder eines Arztbesuches. Nach Ende der vereinbarten Betreuungszeit endet die Aufsichtsplicht der Betreuung und geht vollständig auf die Eltern über. Die Betreuung ist somit nicht mehr verpflichtet, Sorge für das Kind zu tragen. Die Leitung behält sich für den Fall, dass das Kind wiederholt und ohne gemeinsame Absprache nicht oder zu spät abgeholt wird das Recht vor, das Jugendamt darüber in Kenntnis zu setzen. Der/Die Erziehungsberechtigte/n sind verantwortlich für den Weg des/r Kindes/r von der Schule zur Mittagsbetreuung und von der Mittagsbetreuung nach Hause. Die dem Kooperationspartner obliegende Aufsichtspflicht wird durch das pädagogische Personal für die aufgenommenen Kinder ausgeübt. Die Aufsichtspflicht erstreckt sich auf die gesamte Zeit des Aufenthaltes in der Mittagsbetreuung während der Öffnungszeiten, einschließlich der Aktivitäten, die von der Mittagsbetreuung im Rahmen der Freizeitbetreuung eventuell angeboten werden. Die Kinder halten sich während der Öffnungszeiten der Mittagsbetreuung in den dafür vorgesehenen Räumen auf. Seite 2 von 5

3 4. Mitwirkungspflicht der Erziehungsberechtigten Für die im Vertrag geregelten Tage und Zeiten liegt die volle Aufsichtsplicht für Ihr Kind bei den Mitarbeitern der Mittagsbetreuung. Das bedeutet, dass alle für den jeweiligen Tag und Zeit angemeldeten Kinder anwesend sein müssen, sollte keine Entschuldigung der Eltern vorliegen. Um hierbei Missverständnisse zu vermeiden und die Organisation zu erleichtern ist es unbedingt notwendig, dass Sie Ihr Kind für die Fehltage oder bei Krankheit rechtzeitig und ordnungsgemäß entschuldigen. Für den Fall, dass Sie dies nicht tun und zudem nicht erreichbar sein sollten, sind die Mitarbeiter der Mittagsbetreuung dazu verpflichtet die Polizei zu alarmieren, die in einem polizeilichen Einsatz nach Ihrem Kind sucht. Dafür anfallende Kosten müssen von den Erziehungsberechtigten getragen werden. 5. Teilweise Schweigepflichtentbindung Das pädagogische Personal ist gegenüber der Schule teilweise der Schweigepflicht entbunden. 6. Schließzeiten, Ferienordnung Die Mittagsbetreuung, verlängerte (Montag bis Freitag) ist während der Woche an Schultagen geöffnet; in den Schulferien, an sonstigen schulfreien Tagen und an gesetzlichen Feiertagen ist sie geschlossen. Der Kooperationspartner ist berechtigt, die Mittagsbetreuung aus dringenden betrieblichen Gründen auch während der Schulzeit zu schließen. In diesem Fall wird/werden der/die Erziehungsberechtigte/n unverzüglich informiert. Andere dringende Gründe sind z.b. die Anordnung durch das Gesundheitsamt bei ansteckenden Krankheiten oder wenn ein ordnungsgemäßer Betrieb durch Krankheit oder Ausfall der Mitarbeiter/innen nicht gesichert werden kann. 7. Beitrag Der Beitrag für die Mittagsbetreuung, verlängerte Mittagsbetreuung und Hausaufgabenbetreuung wird in 12 monatlichen Beiträgen (September bis August) erhoben und ist für das gesamte Schuljahr zu bezahlen, auch für die Schließzeiten in den Ferien sowie bei längerer Abwesenheit des Kindes. Bei Eintritt während des Schuljahres ist der Beitrag vom Monat des Eintritts bis zum folgenden August zu bezahlen. Der Beitrag für die Mittagsbetreuung, verlängerte Mittagsbetreuung und Hausaufgabenbetreuung im Schuljahr beträgt monatlich pro Kind. In diesem Beitrag sind die Kosten für das Mittagessen nicht enthalten. Ein Mittagessen kann monatlich gebucht werden. Der Beitrag ist jeweils zum 15. eines jeden Monats fällig. Aus organisatorischen Gründen werden die Beiträge von September und Oktober am 15. Oktober eingezogen. Der Beitrag wird per SEPA-Basislastschrift von dem Konto des/r Erziehungsberechtigten abgebucht. Gebühren für Rücklastschriften sind in voller Höhe vom Zahlungspflichtigen zu tragen, wenn diese aufgrund eines Verschuldens des Zahlungspflichtigen entstehen (z. B. unzureichende Kontodeckung, unberechtigter Widerspruch). Ein zusätzlicher Beitrag für Kneipp-Gesundheit für Kinder von 2,00 wird pauschal pro Monat für jedes Kind eingezogen. Dadurch wird der Bereich der gesunden Ernährung durch Obst, Gemüse und verschiedene Milchprodukte zusätzlich zur Mittagsverpflegung abgedeckt. Bei Eintritt während des laufenden Schuljahres in die Mittagsbetreuung zwischen dem eines Monats ist der volle Beitrag zu entrichten, ab dem 15. eines Monats wird die Hälfte des Beitrages berechnet. Barzahlung ist nicht möglich. Der Kooperationspartner ist berechtigt, die Beitragshöhe jährlich neu festzusetzen. Seite 3 von 5

4 8. Versicherungsschutz, Haftung Die Kinder sind nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Schule in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz). Der Versicherungsschutz besteht für den sichersten und direkten Weg zur Schule und zur Mittagsbetreuung und auf dem sichersten und direkten Nachhauseweg von der Mittagsbetreuung. Ebenso besteht Versicherungsschutz während des Aufenthaltes in der Schule und der Mittagsbetreuung sowie während der Teilnahme an Schulveranstaltungen bzw. Veranstaltungen der Mittagsbetreuung. Bitte beachten: Für die Kinder besteht kein Versicherungsschutz bei Abweichungen und Umwegen vom unmittelbaren Schulweg! Jeder Unfall oder sonstiger Schadensfall während des Aufenthaltes in der Mittagsbetreuung sowie auf dem Weg zur Schule bzw. von der Mittagsbetreuung nach Hause sind der Schulsowie Leitung der Mittagsbetreuung unverzüglich zu melden, auch wenn eine ärztliche Behandlung nicht erforderlich ist. Für in die Mittagsbetreuung mitgebrachte Kleidung, Spielzeug, Schulsachen, Wertgegenstände (z. B. Schmuck), Elektrogeräte (z. B. Computer, Tablet, Handy ect.) und ähnliches übernimmt der Kooperationspartner der Mittagsbetreuung keine Haftung. Für Sachbeschädigungen, die das Kind in der Mittagsbetreuung oder bei Unternehmungen im Rahmen der Mittagsbetreuung verursacht, haften die Erziehungsberechtigten. 9. Krankheitsfälle Erkrankungen des Kindes sowie Besonderheiten in Gesundheit oder Konstitution sind der Leitung der Mittagsbetreuung unverzüglich mitzuteilen. Zu melden sind insbesondere Krankheiten, die dem Bundes-Seuchengesetz ( 3ff, 454 ff BseuchG) unterliegen (z.b. Diphtherie, Kopfläuse, Meningitis, Mumps, Röteln, Salmonellen, übertragbare Darm-, Hautoder Augenerkrankungen). Die Leitung behält sich vor in besonderen Krankheitsfällen die Eltern zu kontaktieren und zum Schutz der anderen Kinder das erkrankte Kind von der Betreuung auszuschließen. Kinder, die krank oder einer der oben genannten Erkrankungen verdächtig sind, dürfen die Einrichtung nicht besuchen. 10. Kündigung Dieser Vertrag gilt ein Jahr und verlängert sich automatisch um ein Jahr, sollte die Kündigung zum 01. Mai des aktuellen Schuljahres nicht erfolgen. Die Kündigung des Vertrages ist grundsätzlich nur zum 01. Mai für das kommende Schuljahr möglich, da die Förderanträge für das kommende Schuljahr im laufenden Schuljahr bis zum 01. Juli gestellt sein müssen. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Kündigung zu einem anderen Zeitpunkt ist nur in Ausnahmefällen und mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Stiftungsvorstandes möglich. Auch hier bedarf die Kündigung zwingend der Schriftform. Mündliche oder telefonische Kündigungen werden nicht anerkannt. In Ausnahmefällen können sich die Eltern an den Stiftungsvorstand wenden. 11. Vertragsänderung Änderungen der Buchungszeiten und Buchungskategorien sind jeweils nur mit Absprache des Kooperationspartners möglich. Die Vertragsänderung bedarf der Schriftform. Verwenden Sie bitte das Formular Änderungsmeldung zur Mittagsbetreuung. Seite 4 von 5

5 12. Kündigung seitens Kooperationspartner Der Kooperationspartner kann den Betreuungsvertrag aus wichtigem Grund kündigen, der ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht. Bei Zahlungsverzug: Kann der vereinbarte Monatsbeitrag nicht vom Konto der/des Erziehungsberechtigten per SEPA-Basislastschrift eingezogen werden, bzw. wird der Abbuchung widersprochen, wird der Kooperationspartner die Summe, incl. der durch die Rücklastschrift angefallener Bankgebühren den Erziehungsberechtigten in Rechnung stellen. Die Rechnung ist sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Wird die Rechnung nicht binnen einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt beglichen, behält sich der Kooperationspartner das Recht vor, das Kind vom Besuch der Betreuungseinrichtung auszuschließen und den Betreuungsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen. Kommen die Erziehungsberechtigten bereits ab dem ersten Beitragsmonat ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach, behält sich der Kooperationspartner das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz für die bereits erbrachte Leistung zu fordern. In Ausnahmefällen können sich die Eltern an den Stiftungsvorstand wenden. 13. Öffentlichkeitsarbeit Die Eltern erklären sich damit einverstanden, dass im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit Foto-, Film-und Tonaufnahmen veröffentlicht werden dürfen. Ist dies nicht der Fall, muss schriftlich widersprochen werden. 14. Inkrafttreten Die Ordnung der Mittagsbetreuung tritt in der geänderten Fassung mit dem in Kraft. Gundelfingen, den, den Sr. Maria Elisabeth Marschalek OSF (als Vertreterin des Kooperationspartners und der Einrichtung) Unterschrift des/r Erziehungsberechtigten Seite 5 von 5

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