SGB II (Hartz IV)-Ratgeber 2016

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1 SGB II (Hartz IV)-Ratgeber 2016 von Martin Staiger, Esslingen 1

2 Inhalt I. Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld II ( 7-9 SGB II) 3 II. Die Bedarfsgemeinschaft ( 7, 9 SGB II) 5 III. Die Vermögensfreigrenzen ( 12 SGB II) 6 Grundfreibetrag und Anschaffungsfreibetrag 6 Freibeträge für die Altersvorsorge 7 Nicht zu berücksichtigende Vermögensgegenstände 8 IV. Der Bedarf 8 1. Die Regelbedarfe ( 20, 23 SGB II) 8 2. Bedarfe für Unterkunft und Heizung ( 22 SGB II) 9 3. Die Mehrbedarfe ( 21 SGB II) Die Kranken- und Pflegeversicherung 15 V. Die Anrechnung von Einkünften ( 11, 11a, 11b SGB II, 6 Arbeitslosengeld II-Verordnung) 18 VI. Einmalige Leistungen ( 24 SGB II) 28 VII. Rückzahlung von Darlehen und weitere Rückforderungen ( 42a, 43 SGB II) 30 VIII. Leistungen für Bildung und Teilhabe ( 28 SGB II) 32 IX. Sanktionen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen ( 31, 31a, 31b, 32 SGB II) 34 X. Vergünstigungen Befreiung von Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung ( 62 SGB V) Befreiung von den Rundfunk- und Fernsehgebühren (GEZ-Gebühren) Befreiung von den Kostenbeiträgen für Kindertageseinrichtungen oder Tagespflege ( 90 SGB VIII) Freiwillige Leistungen der Kommunen 37 XI. Der Rechtsweg 38 2

3 Anspruchsvoraussetzungen I. Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld II ( 7-9 SGB II) Wenn Ihre Einkünfte nicht ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern oder wenn Sie keine Einkünfte haben, haben Sie voraussichtlich einen Anspruch auf Leistungen der so genannten Grundsicherung. Es gibt zwei verschiedene Arten der Grundsicherung. Wenn Sie aufgrund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes nicht mehr arbeiten können, können Sie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beim Sozialamt beantragen. Wenn Sie dagegen erwerbsfähig sind, können Sie Grundsicherung für Arbeitssuchende, landläufig Hartz IV oder Arbeitslosengeld II genannt, vom Jobcenter erhalten. Über die Grundsicherung für Arbeitssuchende, die nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) gezahlt wird, will Sie dieser Ratgeber informieren. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II können auch Erwerbstätige erhalten, deren Einnahmen nicht ausreichen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Ihr Lohn wird mit diesen Leistungen aufgestockt Um Arbeitslosengeld II erhalten zu können, müssen Sie erwerbsfähig sein oder mit mindestens einer erwerbsfähigen Person in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft zusammenleben ( Seite 4). Als erwerbsfähig gelten Sie, wenn es Ihr Gesundheitszustand zulässt, dass Sie mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können. Bei einer kürzeren Erwerbsunfähigkeit von maximal einem halben Jahr gelten Sie noch als erwerbsfähig im Sinne des Gesetzes, hält die Erwerbsunfähigkeit länger an, erhalten Sie kein Arbeitslosengeld II aber möglicherweise Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom Sozialamt. Um Arbeitslosengeld II erhalten zu können, müssen Sie außerdem mindestens 15 Jahre und maximal 65 Jahre und 5 Monate alt oder mit mindestens einer erwerbsfähigen Person in diesem Alter in Bedarfsgemeinschaft leben ( S. 4). Schließlich erhalten Sie Arbeitslosengeld II nur, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, also sich nicht nur vorübergehend hier aufhalten. Besonderheiten gelten für Migrantinnen und Migranten. Asylbewerberinnen und Asylbewerber erhalten in der Regel kein Arbeitslosengeld II, sondern 3

4 Anspruchsvoraussetzungen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Bei nicht erwerbstätigen EU- Bürgerinnen und EU- Bürgern kommt es unter anderem darauf an, wie lange sie bereits in Deutschland sind und ob sie hier arbeiten oder bereits gearbeitet haben. Wenn Sie aus einem Land der Europäischen Union nach Deutschland gekommen sind und arbeiten, haben Sie die Möglichkeit, aufstockendes Arbeitslosengeld II zu erhalten. Wenn Sie Ihre Erwerbstätigkeit wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend nicht ausüben können oder unfreiwillig arbeitslos geworden sind, haben Sie, wenn die anderen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ebenfalls einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Wer zur Arbeitssuche in Deutschland ist, hat dagegen zumindest in den ersten drei Monaten meist keine Möglichkeit, Arbeitslosengeld II zu erhalten. Gegen die geltenden Bestimmungen haben in der Vergangenheit viele Betroffene geklagt. Drei Verfahren, von denen zwei entschieden sind, sind bis zum Europäischen Gerichtshof gegangen. Der Europäische Gerichtshof hat tendenziell rigoros geurteilt und unter anderem einer Schwedin, die in Deutschland immer wieder Kurzzeitjobs hatte, den Anspruch auf Arbeitslosengeld II abgesprochen. Wenn Sie zu der Gruppe der EU- Bürgerinnen und EU- Bürger gehören, die kein Arbeitslosengeld II bekommen, sollten Sie sich beraten lassen und nicht davor zurückschrecken, vor dem örtlichen Sozialgericht auf Leistungen zu klagen (Der Rechtsweg S 38). Schließlich erhalten Sie Arbeitslosengeld II nur auf Antrag. Den Antrag, der auch formlos möglich ist, stellen Sie beim Jobcenter. Sie können ihn aber auch bei jeder anderen Sozialleistungsbehörde oder bei der Gemeindeverwaltung stellen, die den Antrag dann weiterleiten. Ein Antrag auf Arbeitslosengeld II wirkt auf den ersten des Monats zurück. Wenn Sie zum Beispiel am 29. Januar einen Antrag stellen, können Sie rückwirkend bereits ab 1. Januar Leistungen erhalten. II. Die Bedarfsgemeinschaft ( 7, 9 SGB II) 4

5 Bedarfsgemeinschaft Bei der Beurteilung der Frage, ob Sie Arbeitslosengeld II erhalten, wird immer die gesamte Bedarfsgemeinschaft betrachtet. Zur Bedarfsgemeinschaft (BG) gehören folgende Personen: erwerbsfähige Leistungsberechtigte (zwischen 15 und 65 Jahre und 5 Monate; mindestens drei Stunden am Tag erwerbsfähig) der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehepartner/Ehepartnerin der/die nicht dauernd getrennt lebende gleichgeschlechtliche Lebenspartner/Lebenspartnerin (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) der/die nicht gesetzlich angetraute im gleichen Haushalt lebende Partner/Partnerin (unter gewissen Voraussetzungen) die im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder unter 25 Jahre (soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst erwirtschaften können) Wenn Sie mit Ihrem Partner/Ihrer Partnerin weder nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch noch nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verheiratet sind, bilden Sie dennoch unter gewissen Voraussetzungen eine BG. Die Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser wechselseitige Wille wird vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Eine Vermutung ist jedoch keine Gewissheit. Und so gibt es zu der Frage, ob unter unverheiratet Zusammenlebenden eine BG besteht, umfangreiche Rechtsprechung. Eine vertiefende Information hierzu finden Sie im Leitfaden Arbeitslosengeld II ( S. 40). Aus der Konstruktion der BG ergeben sich auch verfassungsrechtliche Probleme. Zieht zum Beispiel ein erwerbstätiger Mann zu seiner nicht erwerbstätigen und auf Alg II-Leistungen angewiesenen Partnerin und deren Kind, wird nach Ablauf eines Jahres vermutet, dass die drei eine BG bilden. Dass der Mann mit seinem Einkommen auch für das Kind seiner Partnerin aufkommen muss, obwohl er nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht unterhaltspflichtig ist, lässt sich kaum nachvollziehen. Dennoch hat das Bundessozialgericht die 5

6 Vermögensfreigrenzen Rechtmäßigkeit dieser Vorschrift bestätigt. Wenn Sie ein Kind haben, das genügend Einnahmen hat, um seinen Lebensunterhalt zu sichern, gehört es nicht zur BG. Hat ein Kind über das Kindergeld hinausgehende Einnahmen wie z.b. Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, sollte bei der Bestimmung des Bedarfes der Bedarf des Kindes zunächst gesondert berechnet werden ( S. 25). Wenn eine zur BG ihrer Eltern bzw. eines Elternteils gehörende Tochter schwanger ist, hat sie einen eigenen vom Einkommen der Eltern unabhängigen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Nach der Geburt bildet sie mit ihrem Kind eine eigene BG. III. Die Vermögensfreigrenzen ( 12 SGB II) Leistungen nach Sozialgesetzbuch II werden nur erbracht, wenn die in 12 bestimmten Vermögensfreigrenzen nicht überschritten werden. Grundfreibetrag und Anschaffungsfreibetrag Jedes Mitglied einer BG hat einen Grundfreibetrag von 150 pro vollendetem Lebensjahr, mindestens jedoch Wenn Sie in einer Partnerschaft leben, wird Ihr Vermögen und das Ihres Partners/Ihrer Partnerin zusammengerechnet und der Summe Ihrer Vermögenfreibeträge gegenübergestellt. 6 Beispiel: Partner 1 (40 Jahre alt) besitzt ein Vermögen von 9.000, das Vermögen von Partner 2 (38 Jahre alt) beläuft sich auf Der gemeinsame Grundfreibetrag beträgt 40 x x 150 = Die Summe des Vermögens in Höhe von liegt unter diesem Betrag und steht einem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht im Wege. Jedes Mitglied der BG hat darüber hinaus einen Freibetrag für notwendige

7 Vermögensfreigrenzen Anschaffungen in Höhe von 750. Die Anschaffungsfreibeträge der Eltern können auf ihre Kinder, die Anschaffungsfreibeträge der Kinder können auf ihre Eltern übertragen werden. Beispiel: In einer dreiköpfigen BG besitzt der Vater (40) kein Vermögen, das Vermögen der Mutter (40) beträgt 7.000, das Kind besitzt Die Eltern haben einen bei weitem nicht ausgeschöpften Grundfreibetrag in Höhe von (40 x x 150 ). Das Vermögen des Kindes überschreitet jedoch seinen Grundfreibetrag von Da die Eltern ihren Grundfreibetrag nicht ausgeschöpft haben, können ihre beiden Anschaffungsfreibeträge auf das Kind übertragen werden. Der Gesamtfreibetrag des Kindes beträgt damit: Grundfreibetrag Anschaffungsfreibetrag Kind vom Vater übertragener Anschaffungsfreibetrag von der Mutter übertragener Anschaffungsfreibetrag 750 Gesamtfreibetrag Läge das Vermögen des Kindes über 5.350, bekäme es keine Leistungen und müsste von seinem Vermögen leben. Wenn das Vermögen bis zu einem Betrag von aufgebraucht wäre, bekäme es Leistungen. Freibeträge für die Altersvorsorge Besondere Regelungen gelten für die private Altersvorsorge. So ist in einen Riester-Rentenvertrag eingezahltes Geld in voller Hohe geschützt. Für andere Altersvorsorgeprodukte gelten unterschiedliche Regeln. Auf den ersten Blick sind alle Versicherungsansprüche, die der Altersvorsorge dienen, bis zu einer Höhe von 750 pro Lebensjahr geschützt. Dies gilt aber nur, wenn Sie mit der Versicherung unwiderruflich vereinbart haben, dass Ihnen von dem angesparten Vermögen vor Eintritt in den Ruhestand nichts ausbezahlt werden darf. Eine Kapitallebensversicherung, die vor Ablauf der Laufzeit gekündigt oder beliehen werden kann, genügt dieser Vorschrift nicht. Für eine solche Versicherung gelten die Bestimmungen des Grundfreibetrages. Sie sind nur bis zu einem Betrag von 150 pro Lebensjahr geschützt. 7

8 Bedarf Da Vermögen, dessen Verwertung unwirtschaftlich ist, nicht berücksichtigt werden muss, müssen die meisten Kapitallebensversicherungen nicht verwertet werden. Nach den Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit ( Internetadresse S. 40) wird deswegen bei einer Kapitallebensversicherung erst im letzten Fünftel der Laufzeit geprüft, ob sie beliehen werden muss oder nicht. Nicht zu berücksichtigende Vermögensgegenstände Nicht zu berücksichtigen sind u.a. angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der BG lebende erwerbsfähige Person sowie eine angemessene selbst genutzte Eigentumswohnung. Was angemessen ist, ist vom Einzelfall abhängig. Für einen 4-Personenhaushalt gelten 120 Quadratmeter als angemessen, für jede weitere Person kommen 20 Quadratmeter dazu. 80 Quadratmeter für einen 1-Personenhaushalt sind noch angemessen. Bei Fahrzeugen liegt die Angemessenheitsgrenze bei einem Wert von Nicht zu berücksichtigende Vermögensgegenstände müssen Sie nicht zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes einsetzen. Sie können sie behalten und dennoch Arbeitslosengeld II bekommen. IV. Der Bedarf Liegt Ihr verwertbares Vermögen unter den Grenzen des 12 SGB II, sollten Sie zunächst Ihren Bedarf nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches II berechnen. Es wird zwischen laufendem Bedarf und einmaligen Bedarfen unterschieden. Der laufende Bedarf setzt sich zusammen aus den Regelbedarfen und den Bedarfen für Unterkunft und Heizung. Hinzu kommen eventuell Mehrbedarfe und Kosten der Versicherungsbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. Bei der Berechnung des Bedarfes ist immer der Bedarf der gesamten BG zu berücksichtigen Die Regelbedarfe ( 20, 23 SGB II) Die Regelbedarfe werden in 20 SGB II folgendermaßen definiert: Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere

9 Unterkunftsbedarf Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben Sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. Folgende Regelbedarfe gelten im Jahr 2016: Alleinstehende, Alleinerziehende, Leistungsberechtigte mit minderjährigem Partner 404,00 Volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft je 364,00 18 bis 24-jährige (auch bis 24-jährige, die ohne Zusicherung des 324,00 Jobcenters aus der elterlichen Wohnung ausgezogen sind) 14 bis 17-jährige 306,00 6 bis 13-jährige 270,00 0 bis 5-jährige 237,00 2. Bedarfe für Unterkunft und Heizung ( 22 SGB II) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. So lautet der erste Satz des Paragraphen 22, in dem die Höhe der zu übernehmenden Wohnkosten geregelt ist. Mietwohnungen, auch selbstgenutztes Wohneigentum, eine Obdachlosenunterkunft, ein Zimmer in einer Pension oder ein Wohnwagen sind Unterkünfte im Sinne des SGB II (nicht jedoch ein Zelt). Die laufenden Bedarfe der Unterkunft und Heizung setzen sich zusammen aus der Kaltmiete, den kalten Betriebskosten (Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, Grund steuer, Gebäudeversicherung, Gartenpflege, Allgemeinstrom ) und den Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung. Ebenfalls zu den Bedarfen der Unterkunft gehören Möblierungszuschläge, Kosten für Kabelfernsehen oder für einen KfZ-Stellplatz vorausgesetzt sie sind Bestandteil des Mietvertrages. Haben Sie dagegen z.b. für die Nutzung eines KfZ- Stellplatzes eine separate vom Mietvertrag getrennte Vereinbarung, gehört er nicht zu den Bedarfen der Unterkunft. In diesem Fall müssten Sie den Stellplatz aus dem Regelbedarf bezahlen oder ihn kündigen. 9

10 Unterkunftsbedarf Angemessenheit Ob die Kosten angemessen sind, bemisst sich zunächst an der Kaltmiete. Fast überall gibt es nach Größe der Bedarfsgemeinschaften gestaffelte Angemessenheitsgrenzen. Liegt Ihre Kaltmiete innerhalb dieser Grenzen, wird sie in voller Höhe übernommen. Liegt sie darüber, wird sie zu Beginn des Arbeitslosengeld II-Bezuges für bis zu sechs Monate in voller Höhe übernommen. Während (oder spätestens nach) dieser Frist erhalten Sie in diesem Fall eine Aufforderung, die Kosten zu senken und Ihre Bemühungen um eine Kostensenkung nachzuweisen. Gelingt weder eine Kostensenkung noch der Nachweis der Bemühungen, wird nur noch der angemessene Teil der Kaltmiete übernommen. Der unangemessene Teil wird auch dann weiter übernommen, wenn Sie trotz kontinuierlicher und konsequenter Suche nach einer angemessenen Wohnung keine finden und dies dem Jobcenter nachvollziehbar dokumentieren. Falls das Jobcenter Ihnen mitteilt, dass Ihre Mietkosten unangemessen sind, sollten Sie sich von einer Sozialberatungsstelle oder einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin beraten lassen. Bei Wohneigentum prüft das Jobcenter, ob die Finanzierungskosten im Rahmen des Angemessenen liegen. Berücksichtigt werden nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes in aller Regel nur die Schuldzinsen. Den Tilgungsanteil der Kreditrate müssen Sie separat aufbringen. Vielleicht können Sie auch mit Ihrer Bank vereinbaren, die Tilgung bis auf weiteres ruhen zu lassen. Wenn Sie unter 25 sind und aus der elterlichen Wohnung ausziehen wollen, lassen Sie sich bitte beraten, da unter 25jährige, die ohne vorherige Zusicherung des Jobcenters aus der elterlichen Wohnung ausziehen, keine Bedarfe für Unterkunft und Heizung erhalten. 10 Die kalten Betriebskosten Die kalten Betriebskosten werden in aller Regel in voller Höhe anerkannt. Bitte achten Sie darauf, über alle kalten Betriebskosten beim Jobcenter Nachweise einzureichen. Wenn Sie zur Miete wohnen, sind meist aber jedoch keinesfalls immer die gesamten kalten Betriebskosten in der Nebenkostenvorauszahlung an Ihren Vermieter enthalten. Unter Umständen haben Sie aber auch weitere Nebenkosten, die nicht mit der Betriebskostenvorauszahlung abgedeckt

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