Vorhabenbezogener Bebauungsplanentwurf "Am Kalkofen - Sonnenberg" der Stadt Alzey. Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

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1 Vorhabenbezogener Bebauungsplanentwurf "Am Kalkofen - Sonnenberg" der Stadt Alzey Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: Auftraggeber: Wilhelm Faber GmbH Galgenwiesenweg Alzey Bearbeitung: Dipl.-Biol. Rudolf Twelbeck Dipl.-Biol. Alexander Roos LANDSCHAFTSÖKOLOGIE UND ZOOLOGIE Dipl.-Biol. Rudolf Twelbeck Im Leimen 2, Mainz Tel. (06131)

2 Inhaltsübersicht Seite 1 Ausgangslage und Fragestellung Ermittlung der planungsrelevanten Arten Artbetroffenheitsanalyse und artenschutzrechtliche Prüfung Artenschutzrechtliches Fazit Literatur

3 1 Ausgangslage und Fragestellung Im Mai 2009 wurde vom Büro IUS eine Artenschutzverträglichkeitsuntersuchung vorgelegt. In der Artenschutzverträglichkeitsuntersuchung wurden alle gemeinschaftsrechtlich geschützten heimischen europäischen Vogelarten sowie die Reptilien und Fledermäuse bearbeitet. In der vorliegenden, ergänzenden speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bezüglich der potenziell vorkommenden geschützten Arten, die durch das Vorhaben eintreten können, ermittelt und dargestellt, sofern sie nicht bereits in der Artenschutzverträglichkeitsuntersuchung bearbeitet wurden. Gesetzliche Grundlagen Die artenschutzrechtlichen Zugriffs-Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 BNatSchG lauten: "Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote)." "Für nach 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird..." ( 44 (5) BNatSchG). 3

4 Der Absatz 5 des 44 BNatSchG kommt in diesem Vorhaben zur Anwendung, sobald der Bebauungsplan rechtskräftig ist. 2 Ermittlung der planungsrelevanten Arten In der Relevanzprüfung werden alle planungsrelevanten Arten ermittelt. Als planungsrelevant werden die Arten bezeichnet, die im Untersuchungsgebiet tatsächlich oder potenziell vorkommen und artenschutzrechtlich relevant sind. Es sind dies die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, europäische Vogelarten sowie alle weiteren national geschützten Tierarten. Niedere Tiere : Unter Niedere Tiere werden an dieser Stelle verschiedene Gruppen zusammengefasst, die zum Teil hohe Artenzahlen, aber eine eher marine oder limnische Verbreitung haben, Gruppen der Bodenfauna (z.b. Regenwürmer), Krebse und Spinnentiere. Obgleich hier in Deutschland weit über Arten vorkommen, werden vom Gesetzgeber nur 17 Arten als besonders geschützt und hiervon 11 Arten als streng geschützt gekennzeichnet. Eine Mehrzahl dieser Arten kommt in Rheinland Pfalz nicht vor. Ein Vorkommen europaweit und national geschützter Krebs- und Spinnenarten im Plangebiet ist aufgrund fehlender Biotope nicht zu erwarten. Eine weitere Betrachtung entfällt. Schnecken und Muscheln: Ein Vorkommen streng geschützter Schnecken- und Muschelarten im Plangebiet ist ausgeschlossen. Die weitere Betrachtung der besonders geschützten Weinbergschnecke (Helix pomatia) erfolgt im Kapitel 3. Fang- und Heuschrecken: Ein Vorkommen von streng geschützten Arten wurde nicht festgestellt. Mit einem Vorkommen der besonders geschützten Blauflügeligen Ödlandschrecke (Oedipoda caerulescens) ist zu rechnen. Die weitere Betrachtung der besonders geschützten Art erfolgt im Kapitel 3. 4

5 Haut- und Zweiflügler, Netzflügler, Köcherfliegen, Zikaden: Ein Vorkommen streng geschützter Arten aus diesen Gruppen wurde nicht festgestellt. Mehrere besonders geschützte Hautflüglerarten sind im Vorhabensbereich zu erwarten. Hierbei handelt es sich um Lößwände bewohnende Wildbienen. Die weitere Betrachtung der besonders geschützten Arten erfolgt im Kapitel 3. Käfer: Ein Vorkommen europaweit und national geschützter Käferarten im Plangebiet ist aufgrund fehlender Biotope nicht zu erwarten. Eine weitere Betrachtung entfällt. Libellen: Aufgrund des Fehlens von geeigneten Biotopen ist diese Tiergruppe nicht relevant, eine weitere Betrachtung entfällt. Schmetterlinge: Im Untersuchungsgebiet ist potenziell mit dem Vorkommen von drei besonders geschützten Schmetterlingsarten zu rechnen. Dies sind die besonders geschützten Arten Kleines Wiesenvögelchen (Coenonympha pamphilus), Kleiner Feuerfalter (Lycaena phlaeas) und Hauhechel-Bläuling (Polyommatus icarus). Mit einem Vorkommen von streng geschützten Schmetterlingsarten ist nicht zu rechnen. Die besonders geschützten Arten werden im Kapitel 3 behandelt. Amphibien: Ein Vorkommen streng geschützter Amphibienarten im Plangebiet ist aufgrund fehlender Biotope ausgeschlossen. Eine weitere Betrachtung entfällt. Reptilien: Im Untersuchungsgebiet wurde die streng geschützte Zauneidechse nachgewiesen. Die artenschutzrechtliche Abhandlung dieser Art erfolgte in der Artenschutzverträglichkeitsuntersuchung (IUS 2009). Fische und Neunaugen: Aufgrund des Fehlens von geeigneten Biotopen ist diese Tiergruppe nicht relevant, eine weitere Betrachtung entfällt. 5

6 Avifauna: Im Rahmen der Artenschutzverträglichkeitsuntersuchung (IUS 2009) wurde die Vogelfauna bereits artenschutzrechtlich abgehandelt. Säugetiere: Fledermäuse (Chiroptera): Im Rahmen der Artenschutzverträglichkeitsuntersuchung (IUS 2009) wurde die Fledermausfauna artenschutzrechtlich abgehandelt. Haselmaus (Muscardinus avellanarius): Bei der Kartierung im Plangebiet wurden keine Anzeichen (Nester, Fraßspuren) von streng geschützten Haselmäusen festgestellt. Es ist daher nicht mit einem Vorkommen der Haselmaus zu rechnen. Sonstige Säugetiere: Ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Säugetierarten im Plangebiet ist aufgrund fehlender Biotope ausgeschlossen. Der besonders geschützte Westigel (Erinaceus europaeus) wird im Kapitel 3 behandelt. 6

7 3 Artbetroffenheitsanalyse und artenschutzrechtliche Prüfung Im Folgenden werden die Arten, die aufgrund ihres nachgewiesenen oder potenziellen Vorkommens planungsrelevant sind, aufgeführt. Die Ermittlung dieser Arten erfolgte im vorangegangenen Kapitel (Kap. 2). Die tatsächlich oder potenziell vorkommenden, europaweit geschützten Tierarten wurden in der Artenschutzverträglichkeitsuntersuchung abgearbeitet. Nachfolgend werden daher die national geschützten Tierarten (besonders geschützt nach Bundesartenschutzverordnung, BArtSchV). Tabelle 1: Planungsrelevanten Arten (mit Ausnahme der bereits bearbeiteten Ordnungen Reptilien, Fledermäuse und Vögel) wissenschaftlicher Name deutscher Name RL-RP RL-D Besonders geschützt nach BArtSchV Oedipoda caerulescens Blauflügelige Ödlandschrecke 3 3 x Erinaceus europaeus Westigel 3 x Coenonympha pamphilus Lycaena phlaeas Polyommatus icarus Kleines Wiesenvögelchen Kleiner Feuerfalter Hauhechel-Bläuling Helix Aegithalos Alauda Alcedo Anas Anthus Apus Asio Athene Bubo Buteo Carduelis Certhia Charadriiformes Cinclus Circus Coccothraustes Coloeus Columba Corvus Coturnix Cuculus Delichon Dendrocopos Dryobates Emberiza Erithacus Falco Ficedula Fringilla Fulica Galerida Gallinula Garrulus Hippolais Hirundo Jynx Lanius Locustella Luscinia Milvus Motacilla Muscicapa Oenanthe Oriolus Parus Passer Perdix Phoenicurus Phylloscopus Pica Picus Pluvialis Prunella Pyrrhula Regulus Saxicola Serinus Sitta Streptopelia Strix Sturnus Sylvia Troglodytes Turdus Tyto Vanellus alba otus pica aluco europaea torquilla pomatia platyrhynchos apus bubo subbuteo tinnunculus viridis ater caeruleus cristatus major palustris buteo atra atricapilla borin communis curruca aeruginosus cyaneus pygargus milvus perdix collurio senator atthis merula philomelos pilaris viscivorus domesticus montanus trivialis arvensis corone frugilegus oriolus noctua brachydactyla familiaris cinclus serinus vulgaris coelebs rustica canorus apricaria monedula megarhynchos modularis ignicapilla regulus coturnix pyrrhula vanellus hypoleuca cristata rubicola glandarius urbicum chloropus alba flava oenas palumbus icterina rubecula calandra citrinella schoeniclus cannabina carduelis chloris oenanthe naevia minor caudatus striata troglodytes decaocto turtur ochruros phoenicurus collybita sibilatrix trochilus major coccothraustesweinbergschnecke Schwanzmeise Feldlerche Stockente Baumpieper Mauersegler Waldohreule Steinkauz Uhu Bluthänfling Stieglitz, Grünfink, Gartenbaumläufer Waldbaumläufer Wat-, Wasseramsel Kornweihe Wiesenweihe Kernbeißer Dohle Ringeltaube Wachtel Kuckuck Mehlschwalbe Buntspecht Grauammer Goldammer Rohrammer Baumfalke Turmfalke Trauerschnäpper Blässhuhn, Haubenlerche Teichhuhn, Eichelhäher Gelbspötter Wendehals Neuntöter Rotkopfwürger Feldschwirl Rotmilan Bachstelze Wiesenschafstelze Grauschnäpper Steinschmätzer Pirol Tannenmeise Blaumeise Haubenmeise Weidenmeise Sumpfmeise Haussperling Feldsperling Hausrotschwanz Gartenrotschwanz Zilpzalp Waldlaubsänger Fitis Elster Grünspecht Goldregenpfeifer Heckenbraunelle Gimpel, Sommergoldhähnchen Wintergoldhähnchen Schwarzkehlchen Girlitz Kleiber Türkentaube Turteltaube Star Gartengrasmücke Dorngrasmücke Klappergrasmücke Zaunkönig Wacholderdrossel Misteldrossel Schleiereule Kiebitz Amsel Flussuferläufer Eisvogel Mäusebussard Rohrweihe Hohltaube Rabenkrähe Saatkrähe Kleinspecht Rotkehlchen Buchfink Rauchschwalbe Nachtigall Kohlmeise Rebhuhn Waldkauz M.nchsgrasmücke Singdrossel Alken- Dompfaff Distelfink Grünling Grünfü.ige Blässralle und Möwenvögel Teichralle 2 4 II V- 1 V2 32V x sonst.zugvogel Art.4(2): Anh.I: VSG Brut Rast Hymenoptera: Apoidea Wildbienen, alle Arten x Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz, Auskunft ARTeFAKT vom 26. Oktober 2011 x x x Schnecken: Die besonders geschützte Weinbergschnecke (Helix pomatia) ist eine allgemein häufige und weit verbreitete Gehäuseschnecke und gehört zu den Landlungenschnecken. Sie sind im Westen bis nach Mittelfrankreich und Südengland, im Norden bis nach Südschweden und norwegen, im Osten bis nach Estland, Weißrussland und die westliche Ukraine sowie im Süden bis Norditalien, auf der Balkanhalbinsel bis nach Mazedonien verbreitet. Weinbergschnecken finden in Parks, in Gärten oder auf Friedhöfen oft günstige Lebensbedingungen vor. Die Weinbergschnecke hat, wie andere Gehäuseschnecken auch, ein spiralig gewundenes Gehäuse aus Kalk, umgangssprachlich auch Schneckenhaus genannt. Weinbergschnecken sind auf einen Lebensraum angewiesen, in dem sie Kalk aufnehmen können. Diesen benötigen sie zur Stabilisierung ihres Schneckenhauses und zum Bau des Schutzdeckels für die Überwinterung. Wenn wenig Kalk in Boden und Gestein vorhanden ist, bilden die Tiere nur ein dünnwandiges, schwaches Gehäuse aus; die Deckel sind mitunter leicht zerbrechlich oder pergamentartig, was die Lebenserwartung herabsetzt und die natürlichen Verbreitungsgebiete begrenzt. Im Untersuchungsgebiet ist die Art in allen nicht zu stark besonnten Bereichen zu erwarten. 7

8 Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände: 44 (1) Nr. 1 BNatSchG ("Tötungsverbot"): Es wird bei den Baumaßnahmen zu einer unvermeidbaren Tötung von Einzelindividuen kommen, die aber die lokale Population der Weinbergschnecke nicht erheblich beeinträchtigt. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt somit im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Es liegt daher gemäß 44 (5) BNatSchG kein Verbotstatbestand gegen das Tötungsverbot vor. 44 (1) Nr. 2 BNatSchG ("Störungsverbot"): Findet bei den national besonders geschützten Arten keine Anwendung. 44 (1) Nr. 3 BNatSchG ("Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten"): Die Habitate im Vorhabensbereich werden dauerhaft beseitigt. Es kommt somit zu einer potenziellen Zerstörung von Fortpflanzungs und Ruhestätten der besonders geschützten Weinbergschnecke, die aber die lokale Population der Weinbergschnecke nicht erheblich beeinträchtigt. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt somit im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Es liegt daher gemäß 44 (5) BNatSchG kein Verbotstatbestand gegen das Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten vor. Heuschrecken: Die besonders geschützte Blauflügelige Ödlandschrecke (Oedipoda caerulescens) ist die am weitesten verbreitete Art der Gattung Oedipoda in Europa. Ihr Verbreitungsgebiet umfasst den gesamten Mittelmeerraum und den europäischen Kontinent bis zu einer nördlichen Verbreitungsgrenze in Norddeutschland, isolierte Populationen gibt es aber noch in Dänemark und Südschweden. Auf den Britischen Inseln ist sie nicht heimisch, nach Osten reicht die Verbreitung möglicherweise bis in die Mongolei. In Deutschland ist sie im Süden häufiger anzutreffen, im Nordwesten fehlt sie in großen Gebieten und ist nur auf sonnenexponierten Flächen zu finden. Im Untersuchungsgebiet kommt die Art potenziell vor allem in den kurzrasigen Bereichen im Sohlenbereich des ehemaligen Steinbruchs vor. 8

9 Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände 44 (1) Nr. 1 BNatSchG ("Tötungsverbot"): Es wird bei den Baumaßnahmen zu einer unvermeidbaren Tötung von Einzelindividuen kommen, die aber die lokale Population der Blauflügeligen Ödlandschrecke nicht erheblich beeinträchtigt. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt somit im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Es liegt daher gemäß 44 (5) BNatSchG kein Verbotstatbestand gegen das Tötungsverbot vor. 44 (1) Nr. 2 BNatSchG ("Störungsverbot"): Findet bei den national besonders geschützten Arten keine Anwendung. 44 (1) Nr. 3 BNatSchG ("Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten"): Die Habitate im Vorhabensbereich werden dauerhaft beseitigt. Es handelt sich dabei um wenige Quadratmeter besonnte Schotterfluren im Sohlenbereich des ehemaligen Steinbruchs. Im Westen des Untersuchungsgebietes sind sehr weiträumige Lebensräume für die Blauflügelige Ödlandschrecke an der Bahnlinie zu finden. Es kommt zu einer potenziellen Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der besonders geschützten Blauflügelige Ödlandschrecke, die aber die lokale Population der Blauflügelige Ödlandschrecke nicht erheblich beeinträchtigt. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt somit im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Es liegt daher gemäß 44 (5) BNatSchG kein Verbotstatbestand gegen das Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten vor. Hautflügler: In den wenigen besonnten Lößwandbereichen an der Oberkante des Steinbruchs ist mit verschiedenen Wildbienenarten zu rechnen, da viele Wildbienen auf Lößwände angewiesen sind. Für zahlreiche Arten von Wildbienen bieten Löß- und Sandwände optimalen Lebensraum, insbesondere zur Anlage der Bruthöhlen. Manche Arten leben ausschließlich an Lößwänden. Alle Wildbienen sind nach der BArtSchV besonders geschützt. Im Untersuchungsgebiet ist ein Vorkommen von Wildbienen vor allem an der Oberkante des Steinbruchs in der kleinen, sonnenexponierten Lößwand von weniger als 4 qm (Planarprojektion) zu erwarten. 9

10 Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände 44 (1) Nr. 1 BNatSchG ("Tötungsverbot"): Es wird bei den Baumaßnahmen zu einer unvermeidbaren Tötung von Einzelindividuen kommen, die aber die lokale Population der Wildbienen nicht erheblich beeinträchtigt, da es im Naturraum zahlreiche Lößwände und Hohlwege mit wesentlich größerer Ausdehnung gibt. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt somit im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Es liegt daher gemäß 44 (5) BNatSchG kein Verbotstatbestand gegen das Tötungsverbot vor. 44 (1) Nr. 2 BNatSchG ("Störungsverbot"): Findet bei den national besonders geschützten Arten keine Anwendung. 44 (1) Nr. 3 BNatSchG ("Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten"): Die Habitate im Vorhabensbereich werden dauerhaft beseitigt. Es werden drei bis vier Quadratmeter besonnte Lößwand zerstört, die Wildbienen potenziell als Fortpflanzungsstätte dient. Der umliegende Naturraum stellt einen Schwerpunktbereich für derartige Lebensräume dar. In der Umgebung von Alzey gibt es eine Vielzahl von Lößwänden und Hohlwegen, deren Fortbestand durch die Biotoppflege gesichert ist. Eine Zerstörung der Lößwand im Untersuchungsgebiet führt somit zu keiner Beeinträchtigung der lokalen Population der potenziell vorkommenden Wildbienen. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt somit im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Es liegt daher gemäß 44 (5) BNatSchG kein Verbotstatbestand gegen das Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten vor. Schmetterlinge: Die besonders geschützten Tagfalter Kleines Wiesenvögelchen (Coenonympha pamphilus), Kleiner Feuerfalter (Lycaena phlaeas) und Hauhechel-Bläuling (Polyommatus icarus) sind vereinzelt im Untersuchungsgebiet anzutreffen. Alle drei Arten sind im Naturraum allgemein häufig und weit verbreitet. Das Kleine Wiesenvögelchen (Coenonympha pamphilus) lebt in Wiesen, an Waldrändern und in Sand- und Kiesgruben. Der Kleine Feuerfalter (Lycaena phlaeas) lebt in den verschiedensten Lebensräumen, vor allem aber in locker bewachsenen und offenen Gegenden, wie z. B. in Sandgruben, auf Binnendünen, an Wegrändern, auf Brachen und in sandigen Gebieten. 10

11 Der Lebensraum des Hauhechel-Bläulings (Polyommatus icarus) umfasst offene Bereiche, die feucht bis trocken sein können. Dazu gehören unter anderem blütenreiche, nicht überdüngte Glatthaferwiesen an Böschungen, Dämmen und in der Feldflur. Auch Feuchtstandorte werden besiedelt. Im Untersuchungsgebiet sind diese drei Arten in den kurzrasigen Bereichen am Boden des ehemaligen Steinbruchs und in den umliegenden Brachflächen und Wiesen zu erwarten. Allerdings kommen sie wahrscheinlich nur sehr vereinzelt vor, da sie die blütenreicheren Standorte im nahen Umfeld bevorzugen. Dies gilt für alle drei Schmetterlingsarten. Die Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände erfolgt daher für alle drei Arten zusammen. Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände 44 (1) Nr. 1 BNatSchG ("Tötungsverbot"): Es wird bei den Baumaßnahmen zu einer unvermeidbaren Tötung von Einzelindividuen kommen, die aber die lokale Population der drei Tagfalterarten nicht erheblich beeinträchtigt. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt somit im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Es liegt daher gemäß 44 (5) BNatSchG kein Verbotstatbestand gegen das Tötungsverbot vor. 44 (1) Nr. 2 BNatSchG ("Störungsverbot"): Findet bei den national besonders geschützten Arten keine Anwendung. 44 (1) Nr. 3 BNatSchG ("Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten"): Die Habitate im Vorhabensbereich werden dauerhaft beseitigt. Es kommt somit zu einer potenziellen Zerstörung von Fortpflanzungs und Ruhestätten der besonders geschützten Schmetterlingsarten Kleines Wiesenvögelchen, Kleiner Feuerfalter und Hauhechel-Bläuling, die aber die lokale Population der drei Tagfalterarten nicht erheblich beeinträchtigt. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt somit im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Es liegt daher gemäß 44 (5) BNatSchG kein Verbotstatbestand gegen das Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten vor. 11

12 Säugetiere: Der besonders geschützte Westigel (Erinaceus europaeus) oder kurz Igel, wie er im umgänglichen Sprachgebrauch genannt wird, ist in Deutschland flächendeckend verbreitet. Gärten sind die bevorzugten Lebensräume des Igels. Er kommt aber auch in Feldgehölzen und in geschlossenen Wäldern vor. Im Untersuchungsgebiet ist der Igel in den verbuschteren Bereichen potenziell zu erwarten. Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände 44 (1) Nr. 1 BNatSchG ("Tötungsverbot"): Es wird bei den Baumaßnahmen zu einer unvermeidbaren Tötung von Einzelindividuen kommen, die aber die lokale Population des Igel nicht erheblich beeinträchtigt. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt somit im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Es liegt daher gemäß 44 (5) BNatSchG kein Verbotstatbestand gegen das Tötungsverbot vor. 44 (1) Nr. 2 BNatSchG ("Störungsverbot"): Findet bei den national besonders geschützten Arten keine Anwendung. 44 (1) Nr. 3 BNatSchG ("Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten"): Die Habitate im Vorhabensbereich werden dauerhaft beseitigt. Es kommt somit zu einer potenziellen Zerstörung von Fortpflanzungs und Ruhestätten des besonders geschützten Igels, die aber die lokale Population des Igels nicht erheblich beeinträchtigt. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt somit im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Es liegt daher gemäß 44 (5) BNatSchG kein Verbotstatbestand gegen das Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten vor. 12

13 4 Artenschutzrechtliches Fazit In der Artenschutzverträglichkeitsuntersuchung (IUS 2009) wurden alle gemeinschaftsrechtlich geschützten heimischen europäischen Vogelarten sowie die Reptilien und Fledermäuse bearbeitet und das artenschutzrechtliche Fazit ausgearbeitet. Darüber hinaus sind nach diesem Gutachten weitere national besonders geschützte Tierarten potenziell zu erwarten. Es handelt sich dabei um Vertreter der Schnecken, Heuschrecken, Hautflügler, Schmetterlinge und Säugetiere. Durch das Vorhaben kann es zu einer Tötung von Einzelindividuen aller relevanter Tierarten während der Bauphase kommen, die aber die lokale Population der relevanten Tierarten nicht erheblich beeinträchtigt. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt somit im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Es liegt daher gemäß 44 (5) BNatSchG kein Verbotstatbestand gegen das Tötungsverbot vor. Es kommt zu einer Beseitigung von potenziellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten der aufgeführten relevanten Tierarten im Plangebiet, die aber die lokale Population bezogen auf alle relevanten Tierarten nicht erheblich beeinträchtigt. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt somit im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Es liegt daher gemäß 44 (5) BNatSchG kein Verbotstatbestand gegen das Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten vor. 13

14 5 Literatur BArtSchV (Bundesartenschutzverordnung, Verordnung zum Schutz wild lebender Tierund Pflanzenarten) vom 16.Februar 2005 BGBl. S.258 (896) - Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v BGBl I, S BLANKE, I. (2004): Die Zauneidechse - zwischen Licht und Schatten. - Zeitschrift für Feldherpetologie, Beiheft 7, Bielefeld IUS (2009): Vorhaben- und Erschließungsplanverfahren "Am Kalkofen", Alzey: Artenschutzverträglichkeitsuntersuchung - unveröff. Gutachten. LANDESBETRIEB STRAßEN UND VERKEHR RHEINLAND-PFALZ (2005): Streng geschützte Arten in Rheinland-Pfalz. LAUFER, H. (2009): Vorgehensweise bei artenschutzrechtlichen Beurteilungen am Beispiel der Mauereidechse. - BVDL Mitgliederversammlung LEITFADEN ARTENSCHUTZ 2007: Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichen Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG. Februar pdf Download von Webseite der EU, ENV DE-TRA 00- FINAL.pdf NATURA Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz Heft 69/Bd. 2. Wirbeltiere. Bonn - Bad Godesberg PETERSEN, B. ET AL. (2003): Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000, Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland, Band 1: Pflanzen und Wirbellose, BfN Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz, Heft 69/ Band 1. Bonn Bad Godesberg. PETERSEN, B. ET AL. (2004): Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000, Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland, Band 2: Wirbeltiere, BfN Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz, Heft 69/Band 2. Bonn Bad Godesberg. 14

15 TRAUTNER, J.; KOCKELKE, K.; LAMBRECHT, H.; MAYER, J.( 2006): Geschütze Arten in Planungs- und Zulassungsverfahren - Books on Demand GmbH, Norderstedt. PEERENBOOM, K. (2007): Umweltbericht nach 2 BAUGB zum Bebaunungsplan für das Teilgebiet "Nr. 19 Kalkofen" - unveröff. Gutachten. Stand: Dipl.-Biol. Rudolf Twelbeck 15

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