Das Bonuskapitel zum E-Book Vorstellungsgespräch Schritt für Schritt. Mit einem praxiserprobten System zum Erfolg.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Das Bonuskapitel zum E-Book Vorstellungsgespräch Schritt für Schritt. Mit einem praxiserprobten System zum Erfolg."

Transkript

1

2 Impressum Dimi Schneider zum E-Book Vorstellungsgespräch Schritt für Schritt. Mit einem praxiserprobten System zum Erfolg. Copyright 2016 Dimi Schneider. Alle Rechte vorbehalten. Rechtsanwaltskanzlei Dimitri Schneider, Bettinastr. 30, Frankfurt, Bildquelle: csp_mark2121, Alle Inhalte in diesem Bonuskapitel sind mit größter Sorgfalt erstellt worden. Nichtsdestotrotz wird keine Verantwortung für möglicherweise fehlerhafte oder unvollständige Angaben oder deren Folgen übernommen bzw. eine Haftung diesbezüglich ist ausgeschlossen. Die Inhalte dieses Bonuskapitels dienen nur Informationszwecken und sind keine verbindliche Rechtsauskunft.

3 In diesem Bonuskapitel zum Ratgeber Vorstellungsgespräch Schritt für Schritt. Mit einem praxiserprobten System zum Erfolg, bekommen Sie einen komprimierten Überblick über einige wichtige Bestimmungen, die Ihnen in einem Arbeitsvertrag begegnen können. Dabei wird die Frage der Wirksamkeit dieser Bestimmungen im Vordergrund stehen. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder sonst eine umfassende Darstellung der mit der Thematik des Arbeitsvertrages zusammenhängenden Fragen ist angesichts des Umfangs dieses Bonuskapitels leider nicht möglich. Die nachfolgende Darstellung kann daher keinen Vollständigkeitsanspruch erheben und stellt komplexe rechtliche Sachverhalte stark vereinfacht dar. Was sind unwirksame Klauseln und warum sollte Sie das interessieren? Im Gegensatz zur landläufigen Ansicht, sind nicht alle Klauseln, die sich in einem Vertrag befinden, wirksam bzw. bindend. Ist eine Klausel unwirksam, muss sie grundsätzlich nicht befolgt werden, d.h. sie ist nicht bindend, obwohl sie in einem unterschriebenen Vertrag steht. Wie ist das möglich? Grund dafür liegt u.a. in den Rahmenbedingungen der modernen Wirtschaft. Unser gegenwärtiges Wirtschaftssystem wird nicht von Kaufleuten, Kommissionären, Lagerhaltern, kleinen Geschäften und Märkten des 19. Jahrhunderts bestimmt, sondern von modernen Produktionsmitteln und von Konzernen mit hochorganisierten Vertriebssystemen. Wir als Konsumenten interagieren mit den Endpunkten dieser Systeme, beispielsweise in Form von Kettenläden (Stichwort Einkaufszentren ). Dies erlaubt keinen Spielraum für individuell ausgehandelte Verträge wenn Sie einen Artikel in einem großen Markt kaufen, wird der Ihrem Kauf zugrunde liegende Kaufvertrag nicht einzeln, Klausel für Klausel, mit Ihnen ausgehandelt (wenn Sie bezahlen, schließen Sie mit dem Inhaber des Geschäfts grundsätzlich einen Kaufvertrag ab). Im Gegenteil, Ihre Vertragspartner haben vorformulierte Vertragsbedingungen, auch bekannt als allgemeine Geschäftsbedingungen, die für eine dauerhafte Verwendung mit einer Vielzahl von Kunden erstellt wurden. Das ermöglicht eine standardisierte, schnelle und massenhafte Abfertigung von Konsumenten. Als Verbraucher befindet man sich darüber hinaus gar nicht in der Machtposition, um mit großen Unternehmen zu verhandeln. Allgemeine Geschäftsbedingungen haben meistens vertraglichen Charakter (wenn sie in den Vertrag zum Beispiel durch einen Hinweis einbezogen werden), so dass ich die Begriffe allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertrag bzw. Verträge als Synonyme verwende. Angesichts dieser Situation greift das Rechtssystem ein und steckt einen zulässigen rechtlichen Rahmen ab, innerhalb dessen sich die Unternehmer bewegen dürfen, wenn Seite 3

4 sie die Klauseln in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Verträgen entwerfen. Es könnte ja sonst ein Unternehmen auf die Idee kommen, in seine Verträge eine Klausel aufzunehmen, wonach der Kunde dem Konzernchef einmal im Quartal, in dessen 54 Zimmer - Villa auf einer herrlichen tropischen Insel, die in keinem Atlas verzeichnet ist, frisch gebrühten Kaffee zum Frühstück zu servieren hat. Eine solche Klausel wäre unwirksam, weil sie gegen den gesetzlich festgelegten zulässigen Rechtsrahmen verstoßen würde. Da sie unwirksam wäre, bräuchte der Kunde sie nicht einzuhalten, selbst wenn sie Inhalt des Vertrages wäre, den der Kunde mit dem Konzern unterschrieben hat. Die 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuches (nachfolgend BGB ) sind der vorstehend angesprochene rechtliche Rahmen. Mit ihrer Hilfe überprüft die Rechtsprechung im Streitfall, ob bestimmte standardisierte Klauseln bzw. Verträge den Anforderungen dieser gesetzlichen Normen entsprechen. Grundsätzlich finden die 305 ff. BGB unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Besonderheiten auch auf standardisierte, also vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsverträge Anwendung. Die absolut überwiegende Mehrzahl der Arbeitsverträge, die in der Praxis verwendet werden, fallen in diese Kategorie der standardisierten bzw. vorformulierten (nicht individuell verhandelten) Verträge und unterliegen daher, wie vorstehend gesagt, den Bestimmungen der 305 ff. BGB. Die nachfolgenden Darstellungen gehen von einem solchen Fall aus. Der arbeitsrechtliche Bereich wird besonders intensiv durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte geprägt, da es kein einziges Gesetz gibt, das die Materie des Arbeitsrechts umfassend und systematisch regelt, sondern eine Mehrzahl von Gesetzen, die jeweils bestimmte Teilaspekte regeln (zum Beispiel das Bundesurlaubsgesetz regelt die Thematik des Urlaubs). Dementsprechend muss sich die Rechtsprechung um die Herausarbeitung eines arbeitsrechtlichen Systems bemühen, welches die fehlende systematische gesetzliche Kodifizierung wettmachen würde. Aus diesem Grund ist Arbeitsrecht einer der wenigen Bereiche im unserem Rechtssystem, wo man zumindest im Ansatz gewisse Parallelen zu dem angelsächsischen case-law Rechtssystem, also der Fallrecht - Rechtsprechung, ziehen könnte. Das Spannende am Arbeitsrecht ist, dass die besagte Rechtsprechung sich ständig im Fluss befindet und es immer wieder neue Urteile gibt, die die bestehende Rechtslage verändern. Die meisten Arbeitsverträge halten mit dieser Entwicklung nicht Schritt denn oft werden sie aus Baukästen zusammengestellt, die entweder den unendlichen Weiten des Internets, den Mustern von diversen Berufskammern oder Formularbüchern Seite 4

5 entnommen wurden (die nicht unbedingt regelmäßig und umfassend aktualisiert werden). Außerdem werden sie nach ihrer Unterzeichnung oft abgelegt und kaum noch aktualisiert, so dass sie in diesen Fällen den sich ständig wandelnden Anforderungen der Rechtsprechung nicht entsprechen. Ist eine Klausel unwirksam, erfolgt keine geltungserhaltende Reduktion dieser Klausel. D. h. die Klausel wird nicht mit einem auf das rechtlich zulässige Minimum an Regelungsinhalt aufrechterhalten, sondern ist komplett unwirksam. Das Wissen um eine unwirksame Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag könnte Ihre Verhandlungsposition, insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wesentlich stärken. Das vorliegende Bonuskapitel wird Ihnen in diesem Zusammenhang einen ersten Überblick vermitteln. Klauseln, die die Arbeitszeit regeln ( Arbeit auf Abruf ) Einige Arbeitgeber versuchen ihre Arbeitsverträge bezüglich der Einsatzzeiten der Arbeitnehmer flexibel auszugestalten, um Kosten einzusparen. Gemeint ist damit die sogenannte Arbeit auf Abruf. Einerseits ist das Interesse des Arbeitgebers nachvollziehbar, das wirtschaftliche Risiko seines Unternehmens möglichst gering zu halten bzw. Kosten einsparen zu wollen ( Ich beschäftige den Arbeitnehmer möglichst nur, wenn ich ihn tatsächlich brauche ). Dem steht das Interesse des Arbeitnehmers an einer geregelten Arbeitszeit und einem eindeutig geregelten Gehalt gegenüber. Die Rechtsprechung besagt, dass die abrufbare Arbeitszeit, die im Arbeitsvertrag vereinbarte wöchentliche Mindestarbeitszeit, nicht mehr, als um 25% überschreiten darf. Wenn beispielsweise 20 Stunden als wöchentliche Arbeitszeit vertraglich vereinbart wurden, darf der Arbeitgeber nicht mehr als 5 Stunden wöchentlich zusätzlich abrufen. Umgekehrt darf der Arbeitgeber die als grundsätzlich vereinbarte Arbeitszeit nicht mehr als um 20% unterschreiten. Unwirksam sind daher die Klauseln, die diese Vorgaben nicht einhalten oder gar allgemein, ohne eine konkrete Spezifikationen (Anzahl von abrufbaren Stunden), dem Arbeitgeber pauschal je nach Arbeitsanfall erlauben, den Umfang der Arbeitszeit des Arbeitnehmers festzulegen bzw. den Arbeitnehmer überhaupt zur Arbeit abzurufen. Es sei noch an dieser Stelle erwähnt, dass sich eine neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abzuzeichnen scheint, die die vorstehend dargestellten Vorgaben (also die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts) in Frage stellen könnte. Hier besteht leider eine gewisse Unsicherheit, deren Beseitigung der Rechtsprechung obliegt. Seite 5

6 Vergütung von Überstunden Oft finden sich in Arbeitsverträgen Klauseln, die festlegen, dass die Überstunden mit dem vereinbarten Gehalt abgegolten sind sowie dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Überstunden auf Aufforderung des Arbeitgebers zu leisten. Ohne eine umfangmäßige Beschränkung (zum Beispiel eine konkrete Angabe, wieviele Überstunden wöchentlich / monatlich mit dem vereinbarten Gehalt abgegolten sind) sind solche Klauseln nach der Rechtsprechung unwirksam, denn dem Arbeitnehmer ist nicht hinreichend klar, was von ihm an Arbeitsleistungen ohne eine zusätzliche Vergütung gefordert werden kann. Die geleitsteten Überstunden müssen dann grundsätzlich abgegolten werden. Die besagten Pauschalabgeltungsklauseln sind jedoch wirksam, wenn es sich um die sog. Dienste höherer Art handelt, die beispielsweise ein Studium und eine weitgehend eigenverantwortliche Arbeitsweise voraussetzen. Als Beispiele werden hier leitende Angestellte, Chefärzte, Rechtsanwälte sowie Angestellte mit herausgehobener Vergütung (Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung) genannt. Die Geltendmachung von geleisteten Überstunden durch den Arbeitnehmer setzt voraus, dass die Überstunden ordentlich erfasst wurden mit Datum, Uhrzeit, Grund der Anordnung, etc. Zur Anordnung von Überstunden ist noch folgendes anzumerken. Abgesehen von Notfällen muss der Arbeitnehmer nur dann Überstunden leisten, wenn das im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Die Klausel, die den Arbeitnehmer zur Erbringung von Überstunden verpflichtet, muss klar festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer entsprechend in Anspruch genommen werden kann. Wie genau die Klausel auszugestalten ist, kann der Rechtsprechung nicht sicher entnommen werden. Die üblicherweise verwendeten Formulierungen, wie bei dringendem betrieblichem Erfordernis reichen nach der Rechtsprechung wohl nicht aus. Im Einzelfall kann also durchaus ein gewisser Verhandlungsspielraum zugunsten des Arbeitnehmers bestehen. Schriftformklauseln Die Schriftformklauseln sind sehr verbreitet. Das sind Klauseln, wonach jegliche Änderungen oder Ergänzungen des Arbeitsvertrages ausschließlich der Schriftform bedürfen (die sog. einfachen Schriftformklauseln. Weit verbreitet sind auch die sog. doppelten Schriftformklauseln, die besagen, dass nicht nur die Vertragsänderungen oder Ergänzungen, sondern auch ein Verzicht auf die Einhaltung der Schriftform nur wirksam ist, wenn er schriftlich vereinbart wird). Seite 6

7 Problematisch an den Schriftformklauseln ist, dass diese gegen 305b BGB verstoßen. 305b BGB besagt: Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit anderen Worten, mündliche Abreden, die nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber getroffen wurden, genießen Vorrang vor den schriftlich festgehaltenen Vertragsklauseln bzw. allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wenn sich also die Schriftformklausel in Ihrem Arbeitsvertrag ohne Hinweis auf 305b BGB bzw. auf den Vorrang von mündlichen Vereinbarungen wiederfindet, ist sie unwirksam. Mit anderen Worten: Selbst wenn Ihr Arbeitsvertrag die Schriftformklauseln aufweist, genießen die mündlich getroffenen Vereinbarungen Vorrang. Falls Ihnen beispielsweise eine Leistung mündlich zugesagt wurde, die man mit dem Hinweis auf die Schriftformklausel nicht erbringen will, wäre das grundsätzlich unwirksam und Sie hätten einen Anspruch auf die mündlich zugesagte Leistung. Freiwilligkeitsvorbehalte Durch Freiwilligkeitsvorbehalte will der Arbeitgeber sicherstellen, dass auf bestimmte Sonderleistungen (oft ist es das sog. Weihnachtsgeld bzw. das 13. Monatsgehalt ), die er freiwillig erbringt, kein Anspruch des Arbeitnehmers besteht und auch nicht entstehen soll (zum Beispiel aus der Betriebsübung, was nach dreimaliger, vorbehaltloser Gewährung der Sonderleistung durch den Arbeitgeber eintreten kann). Die Rechtsprechung zu den Freiwilligkeitsvorbehalten ist im Fluss. Eine unvorsichtige Formulierung im Arbeitsvertrag kann entgegen der Absicht des Arbeitgebers durchaus einen Anspruch des Arbeitnehmers begründen. Die Freiwilligkeitsvorbehalte unterliegen strengen Transparenzanforderungen, d.h. sie müssen klar und eindeutig formuliert sein. Dem Arbeitnehmer muss vollkommen klar sein, dass der Arbeitgeber sich zu einer wiederholten oder dauerhaften Gewährung einer genau bezeichneten Leistung nicht verpflichten will. D.h. der Klausel muss eindeutig zu entnehmen sein, dass selbst bei mehrmaliger Zahlung kein Anspruch auf Zahlungen in Zukunft besteht. Unwirksam sind folgende, von der Rechtsprechung als widersprüchlich angesehene, Ausgestaltungen: Eine anspruchsbegründende bzw. verbindliche Zusage einer bestimmten Sonderzahlung (zum Beispiel Zusätzlich zum Gehalt erhalten Sie einen leistungsabhängigen Bonus... ), während andere Vertragsklauseln einen Anspruch auf diese Sonderzahlung negieren. Seite 7

8 Formulierung, dass die Leistung freiwillig und unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs erfolgt. Dass wäre missverständlich, unklar und daher unwirksam, denn mit dieser Klausel wird ein das Bestehen eines Anspruches suggeriert. Unzulässig sind ferner pauschale Freiwilligkeitsvorbehalte, mit denen sich der Arbeitgeber für alle nicht genannten Sonderleistungen Freiwilligkeit der Gewährung vorbehalten will. Die einzige sichere Alternative für den Arbeitgeber besteht darin, Einmalzahlungen mit Freiwilligkeitsvorbehalt zu tätigen (d.h. keine Regelung des Freiwilligkeitsvorbehalts im Arbeitsvertrag vornehmen, sondern jeweils eine einzelne Zahlung tätigen verbunden mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt). Es ist damit zu rechnen, dass die arbeitsvertraglich geregelten Freiwilligkeitsvorbehalte über kurz oder lang als unangemessen benachteiligend eingestuft werden, so dass in der wissenschaftlichen juristischen Literatur von einem schleichenden Tod von Freiwilligkeitsvorbehalten gesprochen wird. Einer der Hauptgründe, der für die Unwirksamkeit von Freiwilligkeitsvorbehalten angeführt wird, ist der Verstoß gegen 305b BGB, wonach Individualvereinbarungen Vorrang vor vorformulierten Klauseln genießen. Die Tätigung der Sonderzahlung wird dabei als eine Individualvereinbarung angesehen, die dem vertraglich vorformulierten Freiwilligkeitsvorbehalt vorgeht. Es lohnt sich daher, weitere Entwicklungen der Rechtsprechung in diesem Bereich genau im Auge zu behalten. Widerrufsklauseln bzw. Widerrufsvorbehalte Verwandt mit den Freiwilligkeitsvorbehalten sind die sog. Widerrufsklauseln. Im Gegensatz zu Freiwilligkeitsvorbehalten will hier der Arbeitgeber eine Leistung, auf die der Arbeitnehmer einen Anspruch hat, widerrufen. Nach der Rechtsprechung darf der Widerruf nicht ohne sachliche Gründe vorbehalten werden, d.h. die sachlichen Gründe müssen im Arbeitsvertrag angeführt werden (z. B. wirtschaftliche Schwierigkeiten). Auch bestimmte Obergrenzen dürfen dabei nicht überschritten werden. Der widerrufliche Teil des Gesamtgehaltes soll dabei unter 25% liegen und der Tariflohn darf nicht unterschritten werden. Eine Klausel, die diesen von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien nicht entspricht, ist unwirksam. Vertragsstrafen Vertragsstrafen sind in der arbeitsvertraglichen Praxis weit verbreitet. Damit eine Vertragsstrafe wirksam ist, muss sie sachlich gerechtfertigt sein bzw. ein berechtigtes Seite 8

9 Interesse des Verwenders (also des Arbeitgebers) schützen und nicht einfach eine Quelle zur Schöpfung neuer Einkünfte sein. Es besteht ein anerkanntes Interesse des Arbeitgebers, sich insbesondere vor Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten und vor Wettbewerbsverstößen zu schützen. Grundsätzlich unzulässig sind jedoch Vertragsstrafen, die (qualitativ) unzureichende Leistungen von Arbeitnehmern sanktionieren wollen. Die geeigneten Instrumente in diesen Fällen sind Abmahnung oder Kündigung. Die Vertragsstrafen müssen klar formuliert sein, damit für den Arbeitnehmer erkennbar ist, welches Verhalten sanktioniert werden soll. Die Formulierung, wonach ein schuldhaft vertragswidriges Verhalten zur Verwirkung der Vertragsstrafe führen soll, wurde von der Rechtsprechung als nicht hinreichend klar angesehen. Unwirksam sind auch Vertragsstrafen, die pauschal alle arbeitsvertraglichen Pflichten absichern wollen. Vorstellbar wäre die Vereinbarung einer Vertragsstrafe beispielsweise für den Fall der Nichtherausgabe von bestimmten Gegenständen oder Unterlagen des Arbeitgebers oder bei einer vertragswidrigen, vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die zulässige Höhe der Vertragsstrafe orientiert sich an der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist. Als Grundsatz werden Vertragsstrafen in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes von der Rechtsprechung als ordnungsgemäß angesehen. Das entspricht der in 622 Absatz 1 BGB vorgesehenen Kündigungsfrist. Bei längeren Kündigungsfristen kommt ausnahmsweise eine höhere Vertragsstrafe in Betracht. Einen wesentlich größeren Spielraum hat der Arbeitgeber, wenn es um Verstöße gegen Wettbewerbsverbote geht. Nach der Rechtsprechung müsse der Arbeitgeber in diesem Falle die Möglichkeit haben, dem Arbeitnehmer eine fühlbare Strafe aufzuerlegen. Eine Obergrenze ist hierbei wohl bei einem Jahresbruttogehalt anzusiedeln. Doch auch dabei ist der Arbeitgeber nicht völlig frei. Nach der Rechtsprechung könnten Klauseln, die pauschal ein Jahresgehalt als Vertragsstrafe für einen Wettbewerbsverstoß vorsehen, unwirksam sein, da sie einen Dauerverstoß und einen Einzelverstoß unzulässig gleichbehandeln. Die Klausel muss also genau festlegen, wie die Vertragsstrafe bei einem Dauerverstoß und bei einem Einzelverstoß kalkuliert wird. Direktionsrecht Hier geht es um die Frage, ob der Arbeitgeber sich in einem vorformulierten Vertrag das Recht ausbedingen darf, dem Arbeitnehmer eine geringwertigere Tätigkeit zuzuweisen. Das ist streitig. Mit einer guten, d.h. auf schwerwiegenden betrieblichen Gründen basierenden Begründung seitens des Arbeitgebers, könnte ein solches Seite 9

10 Direktionsrecht zulässig sein. Das Gehalt darf in solchen Fällen grundsätzlich nicht gekürzt werden, da dies den Arbeitnehmer zusätzlich belasten würde. Bezüglich der Bestimmung des Ortes der Arbeitserbringung gilt es zu differenzieren. Grundsätzlich unproblematisch sind die Klauseln, die eine innerbetriebliche Versetzung des Arbeitnehmers oder eine Versetzung in einen anderen Betrieb innerhalb des Unternehmens vorsehen. Klauseln, die eine dauerhafte Versetzung in ein anderes Unternehmen innerhalb eines Konzerns ohne Zustimmung des Arbeitnehmers vorsehen, sind wohl als unwirksam einzustufen. Freistellungsklauseln Weit verbreitet sind pauschale Freistellungsklauseln, die es dem Arbeitgeber erlauben, im Falle einer Kündigung, den betroffenen Mitarbeiter von der Beschäftigung freizustellen (d.h. die Freistellungsbefugnis wird an keine Gründe gebunden). Nach der Auswertung der aktuellen Rechtsprechung kann man davon auszugehen, dass Freistellungsklauseln, die nicht auf gewichtige sachliche Gründe gestützt sind, unwirksam sein könnten, damit insbesondere die vorstehend angesprochenen pauschalen Freistellungsklauseln. Seite 10

Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE

Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER Fallstricke beim Arbeitsvertrag Überblick: I. Der Arbeitsvertrag - Kontrollmechanismen II.

Mehr

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag

Mehr

Atmendes Entgelt, atmende Arbeitszeit

Atmendes Entgelt, atmende Arbeitszeit Atmendes Entgelt, atmende Arbeitszeit Dr. Kerstin Reiserer Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Heidelberg ] Noch Platz zum Atmen? Das Gehalt beträgt monatlich 3.500,00 brutto. Die wöchentliche

Mehr

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen!

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! Eva Hüttl Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Stand 11/2016 Anpassungsbedarf bei AGB s Arbeitsverträge

Mehr

ÜBERBLICK ÜBER DIE W IC H TIG STEN VERTRÄGE DES ARBEITSRECHTS. Begründung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss des Arbeitsvertrags

ÜBERBLICK ÜBER DIE W IC H TIG STEN VERTRÄGE DES ARBEITSRECHTS. Begründung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss des Arbeitsvertrags INHALT ÜBERBLICK ÜBER DIE W IC H TIG STEN VERTRÄGE DES ARBEITSRECHTS 16 16 17 21 23 24 25 26 27 27 32 Anbahnung des Arbeitsverhältnisses Stellenanzeige und Stellenausschreibung Vorstellungsgespräch Beteiligung

Mehr

[Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ),

[Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), Arbeitsvertrag Zwischen [Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), und [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitnehmer ), wird

Mehr

Register des Ratgebers "Arbeitsvertrag und Aufhebungsvertrag"

Register des Ratgebers Arbeitsvertrag und Aufhebungsvertrag Register des Ratgebers "Arbeitsvertrag und Aufhebungsvertrag" Zu diesen Begriffen bietet der Ratgeber Erläuterungen: 450-Euro-Job 96 A Abfindung bei Aufhebung des Arbeitsverhältnisses 168 ff. Fälligkeit

Mehr

Unbefristeter Arbeitsvertrag

Unbefristeter Arbeitsvertrag Unbefristeter Arbeitsvertrag Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag geschlossen: 1

Mehr

A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks

A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks Zwischen der Firma...... (Arbeitgeber) und Herrn / Frau...... (Arbeitnehmer) wird folgender

Mehr

Newsletter Arbeitsrecht 09/2008 Schwerpunkt Arbeitsvertrag. Teil I

Newsletter Arbeitsrecht 09/2008 Schwerpunkt Arbeitsvertrag. Teil I Newsletter Arbeitsrecht 09/2008 Schwerpunkt Arbeitsvertrag Teil I Lieber Leserin, lieber Leser, nahezu jeden Tag sehe ich neue Arbeitsverträge. Je nach Branche sind die Verträge unterschiedlich und müssen

Mehr

Arbeitsvertrag für Angestellte

Arbeitsvertrag für Angestellte M u s t e r Arbeitsvertrag für Angestellte Zwischen der Firma als Arbeitgeber und (Sitz oder Anschrift) Herrn/Frau geb. am als Angestellte(r) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Beginn des

Mehr

Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere

Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Vorbemerkung Gesetzliche Voraussetzungen Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Mehr

Arbeits- und Sozialrechts-Info. Gratifikationen

Arbeits- und Sozialrechts-Info. Gratifikationen Arbeits- und Sozialrechts-Info Gratifikationen Stand: 1/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Gratifikationen 1. Gratifikationen woraus ergibt sich der Anspruch? Auf Gratifikationen - auch Jahressonderzahlungen

Mehr

Zwischen. (Name und Anschrift Arbeitgeber) - im Folgenden: Arbeitgeber - und. (Name und Anschrift Arbeitnehmer) - im Folgenden: Arbeitnehmer -

Zwischen. (Name und Anschrift Arbeitgeber) - im Folgenden: Arbeitgeber - und. (Name und Anschrift Arbeitnehmer) - im Folgenden: Arbeitnehmer - ARBEITSVERTRAG (Obwohl aus Gründen der Lesbarkeit im Text die männliche Form gewählt wurde, beziehen sich die Angaben auf Angehörige beider Geschlechter.) Zwischen (Name und Anschrift Arbeitgeber) - im

Mehr

M u s t e r. Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer. Zwischen der Firma. Herrn/Frau geb. am

M u s t e r. Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer. Zwischen der Firma. Herrn/Frau geb. am M u s t e r Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Zwischen der Firma als Arbeitgeber (Sitz oder Anschrift) und Herrn/Frau geb. am als Arbeitnehmer(in) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen:

Mehr

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird

Mehr

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird

Mehr

Hauptmitarbeitervertretung (HMAV) - Ev. Kirche Berlin-Brandenburg - schlesische Oberlausitz (EKBO)

Hauptmitarbeitervertretung (HMAV) - Ev. Kirche Berlin-Brandenburg - schlesische Oberlausitz (EKBO) Welche rechtlichen Unterschiede bestehen zwischen Werkdienstwohnungen und Werkmietwohnungen. Jürgen Jendral (HMAV) Fassung 2011 Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die rechtlichen Unterschiede zwischen

Mehr

Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung

Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Der nachstehende Vertrag regelt das Arbeitsverhältnis mit geringfügig entlohnten Beschäftigten. Geringfügig Beschäftige sind grundsätzlich normalen Arbeitnehmern

Mehr

Individualarbeitsrecht Arbeitspapier 5

Individualarbeitsrecht Arbeitspapier 5 Prof. Dr. Rüdiger Krause SS 2012 Individualarbeitsrecht Individualarbeitsrecht Arbeitspapier 5 I. Inhaltskontrolle des Arbeitsvertrags 1. Allgemeines Im Ausgangspunkt herrscht (auch) im Arbeitsrecht Vertragsfreiheit

Mehr

KARIEF.COM JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL

KARIEF.COM JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL Kann trotz einer Schriftformklausel ein Vertrag durch einen vollmachtlosen Vertreter eine Änderung erfahren? Verträge enthalten häufig Schriftformklauseln. Je nach der Ausgestaltung der Klausel soll die

Mehr

DER TÜRKISCHE ARBEITSRECHT IM HINBLICK AUF DIE GESCHAEFTSFÜHRERVERTRAEGE

DER TÜRKISCHE ARBEITSRECHT IM HINBLICK AUF DIE GESCHAEFTSFÜHRERVERTRAEGE DER TÜRKISCHE ARBEITSRECHT IM HINBLICK AUF DIE GESCHAEFTSFÜHRERVERTRAEGE 1 Allgemeine gesetzliche Regelungen Die gesetzliche Regelungen über das Dienstverhaeltnis eines leitenden Angestellten dem Arbeitgeber

Mehr

Muster. Befristeter Arbeitsvertrag nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz für Angestellte

Muster. Befristeter Arbeitsvertrag nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz für Angestellte Muster Befristeter Arbeitsvertrag nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz für Angestellte Zwischen der Firma als Arbeitgeber (Sitz oder Anschrift) und Herrn/Frau geb. am als Angestellte(r) (Anschrift)

Mehr

Arbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist

Arbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist Arbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist Ein offizieller und formal korrekter Arbeitsvertrag bietet

Mehr

Arbeitsvertrag mit Tarifbindung

Arbeitsvertrag mit Tarifbindung Arbeitsvertrag mit Tarifbindung Zwischen [Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), und [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitnehmer

Mehr

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden. Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen; sie können z. B. betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigen.

Mehr

ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal

ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal A C H T U N G! ALLGEMEINER HINWEIS für die VERWENDUNG DES NACHFOLGENDEN MUSTER-VERTRAGES Bei dem nachfolgenden

Mehr

Allgemeiner Arbeitsvertrag (unbefristet)

Allgemeiner Arbeitsvertrag (unbefristet) Allgemeiner Arbeitsvertrag (unbefristet) Zwischen Firma, Vor- und Zuname, Adresse, PLZ Ort nachfolgend Arbeitgeber genannt und Vor- und Zuname, Adresse, PLZ Ort nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird folgender

Mehr

Geschrieben von: Administrator Samstag, 28. März 2009 um 15:41 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, 11. März 2010 um 13:06 Uhr

Geschrieben von: Administrator Samstag, 28. März 2009 um 15:41 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, 11. März 2010 um 13:06 Uhr Die nachfolgenden Ausführungen stellen einen Überblick über das polnische Arbeitsrecht dar. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird von der Autorin keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz für gewerbliche Arbeitnehmer

Befristeter Arbeitsvertrag nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz für gewerbliche Arbeitnehmer M u s t e r Befristeter Arbeitsvertrag nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz für gewerbliche Arbeitnehmer Zwischen der Firma (Sitz oder Anschrift) als Arbeitgeber und Herrn/Frau geb. am als Arbeitnehmer(in)

Mehr

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte *)

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte *) Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte *) Zwischen... (Name und Adresse des Arbeitgebers) (ggf.: vertreten durch. ) - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und Herrn/Frau... wohnhaft.... - nachfolgend

Mehr

Arbeitsvertrag für Angestellte

Arbeitsvertrag für Angestellte M u s t e r Arbeitsvertrag für Angestellte Zwischen der Firma als Arbeitgeber und (Sitz oder Anschrift) Herrn/Frau geb. am als Angestellte(r) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Beginn des

Mehr

Fakultät für Rechtswissenschaft Institut für Arbeit und sozialen Schutz

Fakultät für Rechtswissenschaft Institut für Arbeit und sozialen Schutz Das Fakultät für Rechtswissenschaft Institut für Arbeit und sozialen Schutz Prof. Dr. Sudabeh Kamanabrou Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsches und europäisches Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht und

Mehr

Arbeitsvertragliche Klauseln - Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht - im Fokus

Arbeitsvertragliche Klauseln - Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht - im Fokus Arbeitsvertragliche Klauseln - Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2015 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie

Mehr

CHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE. Dr. Stefan K. Reiß,

CHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE. Dr. Stefan K. Reiß, CHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE Herzlich Willkommen zu meinem Vortrag: CHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lehrbeauftragter

Mehr

Vertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB

Vertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB Jura Siegfried Schwab Vertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB Wissenschaftlicher Aufsatz Vertragsstrafenabrede - AGB-Kontrolle - Kündigungsfrist* 1 1. Eine

Mehr

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April in der im Bereich der neuen Bundesländer anzuwendenden Fassung

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April in der im Bereich der neuen Bundesländer anzuwendenden Fassung Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte

Mehr

19. Akademie für Oberstufenschüler. Prof. Dr. Andreas Borsutzky

19. Akademie für Oberstufenschüler. Prof. Dr. Andreas Borsutzky 19. Akademie für Oberstufenschüler Prof. Dr. Andreas Borsutzky Fall ( Der erste Arbeitsvertrag ) Die 17 jährige A beginnt zum Wintersemester 2017 / 2018 ihr Studium der Wirtschaftswissenschaften in Hamburg.

Mehr

Gestaltung von Arbeitsvertra gen

Gestaltung von Arbeitsvertra gen Gestaltung von Arbeitsvertra gen Bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen sind typische Aspekte zu regeln, die in der Praxis Bedeutung haben. Nachfolgend werden 3 in der Praxis wichtige Themen aufgegriffen,

Mehr

Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung

Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Coffee@EMPLAWYERS Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Aktuelle Entwicklungen hinsichtlich der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze zur Verhinderung des Missbrauchs

Mehr

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986 Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte

Mehr

Arbeitsrecht in Österreich Ein kurzer Überblick

Arbeitsrecht in Österreich Ein kurzer Überblick Arbeitsrecht in Österreich Ein kurzer Überblick Arbeitsvertrag Der Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, soweit sie durch Gesetz oder Kollektivvertrag nicht

Mehr

Brennpunkte Arbeitsrecht 2012 (K)eine Hoffnung für Arbeitgeber?

Brennpunkte Arbeitsrecht 2012 (K)eine Hoffnung für Arbeitgeber? Folie 1 Brennpunkte Arbeitsrecht 2012 (K)eine Hoffnung für Arbeitgeber? Ihr Referent: Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel Folie 2 Was ist so schlimm am Arbeitsrecht? Folie 3 Was ist so schlimm am Arbeitsrecht?

Mehr

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Ausgangslage Sie sind Arbeitgeber und haben einen Mitarbeiter, der eine so zentrale Position in Ihrem Unternehmen einnimmt, dass er mit den dort erworbenen Kenntnissen

Mehr

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 126, Datum

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 126, Datum Ausschlussklauseln müssen ab 01.01.2015 Mindestlohn ausdrücklich ausnehmen Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management, Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht,

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Prüfungsschema 1. Anwendbarkeit Handelt es sich um eine nach 310 IV BGB ausgeschlossene Vertragsart? 2. Liegen AGB isd 305 I BGB vor? (siehe auch unten II. 1.) Vertragsbedingungen......die

Mehr

Kündigungsschutz auch für

Kündigungsschutz auch für Kündigungsschutz auch für den GmbH-Geschäftsführer? am 29.09.2016 von Rechtsanwalt Klaus Herrmann Fachanwalt für Arbeitsrecht Begriff des Geschäftsführers ist mehrdeutig und wird in verschiedenem Sinn

Mehr

Vertragliche Teilzeitregelung - Arbeitszeit. Bezüglich der vertraglichen Regelung zur Arbeitszeit bieten sich folgende Inhalte:

Vertragliche Teilzeitregelung - Arbeitszeit. Bezüglich der vertraglichen Regelung zur Arbeitszeit bieten sich folgende Inhalte: Vertragliche Teilzeitregelung - Arbeitszeit Bezüglich der vertraglichen Regelung zur Arbeitszeit bieten sich folgende Inhalte: Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt... Stunden. Beginn und Ende

Mehr

Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht. M+E-Kurzhinweise

Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht. M+E-Kurzhinweise Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht M+E-Kurzhinweise Januar 2014 Impressum Januar 2014 Arbeitgeberverband Gesamtmetall (Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie

Mehr

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden. Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen. Sie können z. B. Fragen der Tarifvertragsgeltung, betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände

Mehr

Arbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008

Arbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008 Arbeitsvertrag Stand: Juli 2008 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen unverbindlichen Mustervertrag, der

Mehr

Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays

Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Hinweis: Diese Vorlage für einen Praktikumsvertrag wird kostenlos von studays zur Verfügung gestellt. Diese ist ausdrücklich auf den Bereich

Mehr

Mustervertrag: Praktikantenvertrag

Mustervertrag: Praktikantenvertrag : Praktikantenvertrag Quelle: Jürgen Leske Immer auf der sicheren Seite Von unserer Fachredaktion geprüft Die Inhalte dieses Downloads sind nach bestem Wissen und gründlicher Recherche entstanden. Für

Mehr

Individualrechtliche Fragen der Flexibilisierung des Arbeitsentgelts

Individualrechtliche Fragen der Flexibilisierung des Arbeitsentgelts Individualrechtliche Fragen der Flexibilisierung des Arbeitsentgelts 10. Hans-Böckler-Forum zum Arbeits- und Sozialrecht 5./6. März 2015 Berlin Waldemar Reinfelder Richter am Bundesarbeitsgericht Themenüberblick

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1. Einleitung 1 I. Grundlagen der Kontrolle vorformulierter Arbeitsverträge 1 II. Problemstellung und Gang der Untersuchung 3

Inhaltsverzeichnis. 1. Einleitung 1 I. Grundlagen der Kontrolle vorformulierter Arbeitsverträge 1 II. Problemstellung und Gang der Untersuchung 3 Inhaltsverzeichnis 1 1. Einleitung 1 I. Grundlagen der Kontrolle vorformulierter Arbeitsverträge 1 Problemstellung und Gang der Untersuchung 3 Teil 1. Das Rechtsinstitut der Vertragsstrafe 2. Allgemeines

Mehr

Arbeitsvertrag. zwischen der. Firma. ProLogic S.E. GmbH Bahnstr Erkrath. (im folgenden Arbeitgeber genannt) und. Herrn.

Arbeitsvertrag. zwischen der. Firma. ProLogic S.E. GmbH Bahnstr Erkrath. (im folgenden Arbeitgeber genannt) und. Herrn. Arbeitsvertrag zwischen der Firma ProLogic S.E. GmbH Bahnstr. 28-30 40699 Erkrath (im folgenden Arbeitgeber genannt) und Herrn xxx xxxxxx 40xxx xxxxxx (im folgenden Arbeitnehmer genannt) wird folgendes

Mehr

Wilhelm Mestwerdt, Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen

Wilhelm Mestwerdt, Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen Wilhelm Mestwerdt, Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen Ortstagung des DArbGV Hamm, 5. April 2017 Aktuelle Entwicklungen im Recht der Sonderzahlungen Gestaltungsmöglichkeiten nach der Rechtsprechung

Mehr

Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns

Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden

Mehr

beraten bilden forschen Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechtsinfo

beraten bilden forschen Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechtsinfo beraten bilden forschen Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand 1/2016 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche

Mehr

Grundsätze der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht...5

Grundsätze der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht...5 Abkürzungsverzeichnis...XIII I. Einleitung und Gang der Untersuchung...1 II. Grundsätze der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht...5 1. Einleitung...5 2. Gegenstand der Angemessenheitskontrolle...6

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund (mit Tarifbindung bzw. in Anlehnung an einen Tarifvertrag)

Befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund (mit Tarifbindung bzw. in Anlehnung an einen Tarifvertrag) Befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund (mit Tarifbindung bzw. in Anlehnung an einen Tarifvertrag) Zwischen der Firma... (Arbeitgeber) und Frau / Herrn... (Arbeitnehmer) geb. am... in... wohnhaft in...

Mehr

Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer

Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer M u s t e r Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Zwischen der Firma als Arbeitgeber (Sitz oder Anschrift) und Herrn/Frau geb. am als Arbeitnehmer(in) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen:

Mehr

Arbeitsvertrag 1. zwischen 2. Firma Muster (Rechtsform benennen), Musterstraße 1, Musterstadt, ggf. vertreten durch den Geschäftsführer.

Arbeitsvertrag 1. zwischen 2. Firma Muster (Rechtsform benennen), Musterstraße 1, Musterstadt, ggf. vertreten durch den Geschäftsführer. Arbeitsvertrag 1 zwischen 2 Firma Muster (Rechtsform benennen), Musterstraße 1, 12345 Musterstadt, ggf. vertreten durch den Geschäftsführer - nachfolgend der/die Arbeitgeber/-in und Maria Mustermann, Musterstraße

Mehr

und [Vor- und Nachname des Arbeitnehmers], wohnhaft in [Anschrift des Arbeitnehmers]

und [Vor- und Nachname des Arbeitnehmers], wohnhaft in [Anschrift des Arbeitnehmers] Muster eines befristeten Arbeitsvertrages Dieses Muster wurde nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und erstellt. Es erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es entbindet

Mehr

Sollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn:

Sollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn: Arbeitsvertrag Was ist ein Arbeitsvertrag? Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag wie jeder andere, entweder auf eine bestimmte Zeit befristet oder unbefristet. Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen freiwillig

Mehr

2 Voraussetzungen HI660690

2 Voraussetzungen HI660690 TK Lexikon Arbeitsrecht Außerordentliche Kündigung 2 Voraussetzungen HI660690 Nach 626 BGB, der für alle Arbeitsverhältnisse gilt, kann das Arbeitsverhältnis "von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund

Mehr

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 3/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche

Mehr

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 4/2018 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche

Mehr

Muster eines. Arbeitsvertrages

Muster eines. Arbeitsvertrages Muster eines Arbeitsvertrages Stand: 1. Januar 2005 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland) Allgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland) 1. Begriff Die AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Abschluss eines Vertrages stellt. Sie dienen

Mehr

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U. Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf

Mehr

A) K./. U auf Zahlung von Lohn aus 611 I BGB ab dem I) Anspruch entstanden 1) Dienstvertrag? i) Vertrag vom Dienstvertrag?

A) K./. U auf Zahlung von Lohn aus 611 I BGB ab dem I) Anspruch entstanden 1) Dienstvertrag? i) Vertrag vom Dienstvertrag? A) K./. U auf Zahlung von Lohn aus 611 I BGB ab dem 01.09.2013 I) Anspruch entstanden 1) Dienstvertrag? i) Vertrag vom 01.03.2011 Dienstvertrag? a) P: Deklarierung als Werkvertrag b) L: Bestimmung des

Mehr

Einstellungsuntersuchungen

Einstellungsuntersuchungen Die rechtlichen Probleme bei nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses 12. Bundesweiter Betriebsärztetag Wuppertal, 27.02.2016 Ärztliche sind grundsätzlich anerkannt in der Rechtsprechung (vgl. z. B.

Mehr

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? THIEL A R B E I T S R E C H T Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? (Stand 09/2016) 1 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Wann müssen

Mehr

Newsletter 4/2012 BERLIN FRANKFURT/MAIN HAMBURG.

Newsletter 4/2012 BERLIN FRANKFURT/MAIN HAMBURG. Newsletter 4/2012 BERLIN FRANKFURT/MAIN HAMBURG www.abeln-arbeitsrecht.de 1 Liebe Leserinnen und Leser, das Jahr neigt sich dem Ende zu, aber die Arbeitsrechtswelt steht nicht still. Über einige wichtige

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag

Mehr

Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte. vom 23.

Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte. vom 23. Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte vom 23. Juni 2008 (geändert durch Beschluss der 8./2015 Mitgliederversammlung

Mehr

A Fragerecht des Arbeitgebers Recht zur Lüge?

A Fragerecht des Arbeitgebers Recht zur Lüge? A Fragerecht des Arbeitgebers Recht zur Lüge? Einleitung Umfang und Grenzen des Fragerechts Zulässigkeit einzelner Fragen 1. beruflicher Werdegang 2. frühere Gehälter 3. Vermögensverhältnisse 4. Wettbewerbsverbote

Mehr

Vorlesung Arbeitsrecht. Sommersemester 2016 Vertretungsdozent: Stephan Klawitter

Vorlesung Arbeitsrecht. Sommersemester 2016 Vertretungsdozent: Stephan Klawitter Sommersemester 2016 Vertretungsdozent: Stephan Klawitter 2 Der Arbeitsvertrag Inhalt und Grenzen der Vertragsgestaltung 3 Allgemeine Charakteristika eines Arbeitsvertrages I. Schuldrechtlicher Vertrag

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2013 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 I N H A L

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Arbeitsgemeinschaft Fuja Jordan

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Arbeitsgemeinschaft Fuja Jordan Allgemeine Geschäftsbedingungen der Arbeitsgemeinschaft Fuja Jordan adokument-nr: 180918_AGB_Arge_Fuja Jordandocx Stand 01092018 Seite 1 von 5 Inhaltsverzeichnis Inhalt 1 Stand der AGB ist der 01092018

Mehr

V E R T R A G KONTROLLEN UND BESTÄTIGUNGEN BEI DER ÜBERNAHME VON WERTPAPIEREN

V E R T R A G KONTROLLEN UND BESTÄTIGUNGEN BEI DER ÜBERNAHME VON WERTPAPIEREN V E R T R A G über die KONTROLLEN UND BESTÄTIGUNGEN BEI DER ÜBERNAHME VON WERTPAPIEREN abgeschlossen zwischen OeKB CSD GmbH FN 428085 m Strauchgasse 1-3 1010 Wien (im Folgenden "OeKB CSD") und (im Folgenden

Mehr

ARBEITSVERTRAG (Geschäftsführer)

ARBEITSVERTRAG (Geschäftsführer) ARBEITSVERTRAG (Geschäftsführer) zwischen ABC, (Strasse, Ort) (nachfolgend Arbeitgeber genannt) und L, (Strasse, Ort) (nachfolgend Arbeitnehmer genannt VORBEMERKUNGEN Durch Beschluss des Verwaltungsrates

Mehr

A r b e i t s v e r t r a g

A r b e i t s v e r t r a g A r b e i t s v e r t r a g (Geschäftsführer) zwischen ABC, (Strasse, Ort) (nachfolgend Arbeitgeber genannt) und L, (Strasse, Ort) (nachfolgend Arbeitnehmer genannt Vorbemerkungen Durch Beschluss des Verwaltungsrates

Mehr

RA und Notar Thorsten Herbote , Folie 1

RA und Notar Thorsten Herbote , Folie 1 19.03.2019, Folie 1 19.03.2019, Folie 2 Agenda I. Anwesenheitsprämie II. Gewinnbeteiligung III. Altersgrenzen IV. Rentner als freie Mitarbeiter, Berater 19.03.2019, Folie 3 19.03.2019, Folie 4 I. Fall

Mehr

Betriebsvereinbarung - flexible Gestaltung der Arbeitszeit (NEZE) der DaimIerChrysler AG. Präambel

Betriebsvereinbarung - flexible Gestaltung der Arbeitszeit (NEZE) der DaimIerChrysler AG. Präambel Betriebsvereinbarung - flexible Gestaltung der Arbeitszeit (NEZE) der DaimIerChrysler AG Präambel Geschäftsleitung und Betriebsrat wollen das Arbeitszeitmodell NEZE im Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung

Mehr

Eine solche Situation kann unter Berücksichtigung nachfolgender Ausführungen verhindert

Eine solche Situation kann unter Berücksichtigung nachfolgender Ausführungen verhindert Merkblatt AVB Allgemeines Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vertragliche Klauseln, die zur Standardisierung und Konkretisierung von Massenverträgen dienen. Im Versicherungsbereich werden diese

Mehr

Minderjährige Arbeitnehmer

Minderjährige Arbeitnehmer TK Lexikon Arbeitsrecht Minderjährige Arbeitnehmer Minderjährige Arbeitnehmer HI521805 Zusammenfassung LI1100279 Begriff Minderjährig ist, wer noch nicht volljährig ist, also das 18. Lebensjahr noch nicht

Mehr

Arbeitsvertrag. geringfügig Beschäftigte. für. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: September 2009

Arbeitsvertrag. geringfügig Beschäftigte. für. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: September 2009 Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte Stand: September 2009 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen

Mehr

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Entscheidungen BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 20.2.2013, 10 AZR 177/12 Weihnachtsgeld - Freiwilligkeitsvorbehalt Tenor Tatbestand 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts

Mehr

Weisungsrecht, Sonderzahlung ( 315 BGB), Wettbewerbsverbot

Weisungsrecht, Sonderzahlung ( 315 BGB), Wettbewerbsverbot Examinatorium Zivilrecht Arbeitsrecht Sommersemester 2019 Weisungsrecht, Sonderzahlung ( 315 BGB), Wettbewerbsverbot Tobias Grzeski www.examinatorium-zivilrecht.de Weisungsrecht des Arbeitgebers 106 GewO

Mehr

B. Individualrechtliche Wirksamkeit der Anrechnung von Tariflohnerhöhungen

B. Individualrechtliche Wirksamkeit der Anrechnung von Tariflohnerhöhungen B. Individualrechtliche Wirksamkeit der Anrechnung von Tariflohnerhöhungen I. Übertariflicher Vergütungs- oder Vergütungsnebenbestandteil 4 Es gibt verschiedene Arten übertariflicher Vergütungsbestandteile.

Mehr

Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur Erzieherin (praxisintegriert)

Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur Erzieherin (praxisintegriert) Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur Erzieherin (praxisintegriert) zwischen (im Nachfolgenden Träger genannt) und (im Nachfolgenden Auszubildende/r genannt) wird folgender Vertrag geschlossen:

Mehr

Inhalt. 1. Schriftformerfordernis bei Befristungsabrede über mehrere Jahre hinweg

Inhalt. 1. Schriftformerfordernis bei Befristungsabrede über mehrere Jahre hinweg Liebe Leserin, lieber Leser, herzlich willkommen zu unserem Newsletter für April 2018 unserer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei, BECK.Kanzlei für Arbeitsrecht. Auch in diesem Monat werden wir

Mehr

Mustervertrag Befristeter Arbeitsvertrag mit Sachgrund

Mustervertrag Befristeter Arbeitsvertrag mit Sachgrund Befristeter Arbeitsvertrag mit Sachgrund Autor: Jürgen Leske Immer auf der sicheren Seite Von unserer Fachredaktion geprüft Die Inhalte dieses Downloads sind nach bestem Wissen und gründlicher Recherche

Mehr

Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung

Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung E Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung BAG vom 31.8.2005-5 AZR 545/04 - in NZA 2006 Heft 6 Seite 324-329 (zu einseitigen BAG vom 28.9.2005-5 AZR 52/05 - in NZA 2006 Heft

Mehr

(2) In keinem Fall bietet AZ/IC Leistungen der Zeitarbeit oder Arbeitnehmerüberlassung

(2) In keinem Fall bietet AZ/IC Leistungen der Zeitarbeit oder Arbeitnehmerüberlassung AGB AZ International & IC Industrial Contracting GmbH I. Allgemeine Vorschriften, Geltung (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich zwischen AZ International bzw. der IC Industrial

Mehr

Die Datenschutzgrundverordnung Fluch oder Segen für Betriebsräte?

Die Datenschutzgrundverordnung Fluch oder Segen für Betriebsräte? Rechtsanwältin Prof. Dr. Marlene Schmidt Fachanwältin für Arbeitsrecht Die Datenschutzgrundverordnung Fluch oder Segen für Betriebsräte? APITZSCH SCHMIDT KLEBE Rechtsanwälte Frankfurt am Main Kaiserhofstraße

Mehr