FORUM JUNGE RECHTSANWÄLTINNEN UND RECHTSANWÄLTE DES DEUTSCHEN ANWALTVEREINS INHALT. 7. Berichte aus einzelnen LG-Bezirken. Seite. 1.

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1 FORUM JUNGE RECHTSANWÄLTINNEN UND RECHTSANWÄLTE DES DEUTSCHEN ANWALTVEREINS INHALT Seite 1. Editorial 2. V. Forum "Junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte" in Bremen 2 a) Veranstaltungsbericht 2 b) Bericht über den Workshop "Die Rechtsanwältin" 4 c) Bericht über den Workshop "Die Bewerbung" 5 d) Bericht über den Workshop "Verhandlungsführung" 5 3. Veranstaltungshinweis auf das VI. Forum "Junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte" 6 4. AIJA-Kongreß Montreux 6 5. Fortbildung der ArGe Verkehrsrecht 7 6. Regionalbeauftragte a) Regionalbeauftragte der einzelnen Landgerichtsbezirke 7 b) Anforderungsprofil 8 7. Berichte aus einzelnen LG-Bezirken a) Hamburg 9 b) Saarbrücken INFO-Blätter a) Versicherungen in der Anwaltspraxis 10 b) Die Dienstwagenbesteuerung bei Rechtsanwälten 14 c) Der/die "freie" Mitarbeiter/in Berufsaussichten für Juristen mit Spezialwissen Zentrum für Existenzgründer eröffnet Einkommen junger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Bericht über das Fachprogramm des Forums anläßlich der Mitgliederversammlung 1996 des DAV in Leipzig Jobbörse Kontaktbörse Mitgliederecho 24

2 2 ~ J, FORUM ~ 1. Editorial Liebe Mitglieder, wir freuen uns, Ihnen nunmehr das zweite Mitteilungsblatt unseres Forums übermitteln zu können. Erfreulicherweise haben uns auf das letzte Mitteilungsblatt eine Vielzahl von Reaktionen und Anregungen erreicht. Wir haben uns bemüht, diese aufzunehmen und umzusetzen und sie in dieses Mitteilungsblatt einfließen zu lassen. An dieser Stelle sei allen gedankt, die durch Anregungen und Kritik unmittelbar oder mittelbar dieses neue Mitteilungsblatt mitgestaltet haben. Diesen Dank möchten wir mit der Aufforderung an alle Mitglieder verbinden, eigene redaktionelle Texte zu verfassen und uns zum Abdruck im Mitteilungsblatt zu übersenden. Das Mitteilungsblatt und auch die Arbeit des Forums leben von der Beteiligung aller Mitglieder und davon, daß unterschiedliche Erfahrungen und Standpunkte in die Arbeit eingebracht werden. Nachdem sich Frau Kollegin Frech im ersten Mitteilungsblatt persönlich näher vorgestellt hat, möchte ich entsprechend unserer Zielsetzung, die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses auch hier im Mitteilungsblatt zu präsentieren, dieses heute mit meiner Vorstellung fortsetzen: Ich bin 34 Jahre alt, verheiratet und Vater einer gerade 4jährigen Tochter. Seit dem bin ich in Münster in Westfalen als Rechtsanwalt zugelassen. Ich habe dort zu diesem Zeitpunkt die Einzelkanzlei eines älteren Anwaltes übernommen. Nachdem ich in dieser Einzelkanzlei bis Mitte 1995 weitgehend allein tätig war, habe ich mich vor 8 Monaten mit einem Kollegen, der seinerseits zuvor als "Einzelkämpfer" tätig war, zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden. In unserem nunmehr größer gewordenen Büro in Münster arbeiten wir mit einer weiteren Kollegin zusammen und haben uns bemüht, im Sinne einer Spezialisierung die Arbeit auf verschiedene Dezernate aufzuteilen. Ich habe hier den Bereich des Arbeitsrechtes, der wirtschaftsrechtlichen Beratung und des Steuerrechtes übernommen. Neben dem Büro in Münster unterhalte ich seit 3 Jahren eine überörtliche Sozietät mit einem Kollegen, der beim Landgericht Magdeburg zugelassen ist. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit bin ich regelmäßig jede Woche an einem Tag in Magdeburg. Mein "Einstieg" in die Arbeit des Forums begann auf der zweiten Veranstaltung des Forums "Erfolg im Anwaltsberuf" in Timmendorfer Strand. Ich wurde von den Initiatoren dieser Veranstaltung angesprochen, ob ich interessiert sei, an der Gründung des Forums als eigenständiger Institution mitzuwirken. Ich habe hier gern zugesagt, da für mich ein wesentlicher Faktor für die Freude am Anwaltsberuf der Austausch mit jungen Kolleginnen und Kollegen ist, um so fachlich und menschlich wertvolle und erfreuliche Kontakte knüpfen zu können. Ich freue mich, daß es offenbar eine Vielzahl jüngerer Kolleginnen und Kollegen gibt, die dieses ähnlich empfinden; hierfür spricht zumindest die mittlerweile auf über 800 angewachsene Zahl der Mitglieder des Forums. Für die Zukunft sehe ich einer gedeihlichen Entwicklung des Forums entgegen, freue mich über jeden persönlichen Kon- takt mit Forumsmitgliedern, um durch diese Kontakte die Arbeit unseres Forums zu verbessern und nicht zuletzt den Spaß am Anwaltsberuf zu erhalten. Mit freundlichem kollegialem Gruß RA Harry Böhme, Münster stellvertretender Vorsitzender des geschäftsführenden Ausschusses 2. V. Forum Junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - Erfolg im Anwaltsberuf u Bremen, Maritimhotel a) Veranstaltungsbericht Der offizielle Teil des V. Forums begann am Freitag, den um Uhr mit der Plenumsveranstaltung; der inoffizelle Beginn war natürlich früher, da einige der Teilnehmer bereits am Abend des angereist waren und diesen an der Hotelbar verbrachten. Nach der Begrüßung der Teilnehmer (insgesamt ca. 350) durch RA Koch in dem architektonisch extravaganten Plenumssaal des Hotels wies RA Schwackenberg kurz darauf hin, daß kürzlich der ste Rechtsanwalt zugelassen worden war, und daß die Marktsituation insbesondere für junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte heute schwer sei. Sodann wurde kurz die Arbeitsgemeinschaft Forum Junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von RAin Frech vorgestellt, bevor der junge Kollege RA Klötzing aus Oldenburg in einem Referat eigene Erfahrungen bzgl. seines Berufsstarts schilderte: Er wählte den Weg des Mitarbeiters in einer bereits etablierten Kanzlei, in der jeder Rechtsanwalt eigene Schwerpunktgebiete bearbeitet, und konnte sicherlich dem einen oder anderen Teilnehmer eine Möglichkeit des Berufsstartes plastisch schildern. Im Anschluß hieran folgen vier Statements aus den Bereichen Steuerrecht, Sozialrecht, Familienrecht und Verwaltungsrecht: Tenor des spritzigen Statements von RA Streck war, daß sich die Anwaltschaft und insbesondere die jungen Kolleginnen und Kollegen spezialisieren müssen, wenn sie bei der gegenwärtig schlechten Marktsituation Erfolg haben wollen. Er wies insbesondere darauf hin, daß innerhalb des Steuerrechts zahllose Spezialgebiete hierfür offenstehen. Auch RA Kilger sprach sich für den Bereich des Sozial rechts für die Spezialisierung der Anwälte aus, und mit seiner Äußerung, der sozial rechtliche Markt sei überfüllt mit Kunden, konnte er sicherlich Optimismus wecken. Nach RA Schwackenberg sei die Spezialisierung auch im Bereich des Familienrechts unausweichlich, wobei er auf die vielfältigen Berührungspunkte zu den anderen Rechtsgebieten aufmerksam machte.

3 FORUM 3 Und zuletzt registrierte RA Kleine-Cosack denselben Trend im Verwaltungsrecht, wobei auch er - ebenso wie seine Vorredner - soviel Begeisterung für sein Fach wecken konnte, daß sich den Teilnehmern sicherlich die eine oder andere Alternative überhaupt erst darstellte. Nach einer kurzen Kaffeepause teilten sich die Teilnehmer in drei Gruppen, um jeweils parallel die drei Arbeitskreise besuchen zu können. Diese wurden je zweimal wiederholt, so daß jeder Teilnehmer jeden Arbeitskreis nacheinander besuchen konnte: Arbeitskreis I: "Berufsausübung" Die Entscheidung zum Unternehmer, Der Rechtsanwalt als Angestellter und freier Mitarbeiter, Zusammenarbeitsformen, Berufsrecht Nach RA Strecks Meinung würde der Markt für die Rechtsanwälte jeden Tag neu verteilt; derjenige, der gute Arbeit leistet, wird Mandanten von sich überzeugen können; die Chance der Berufsanfänger liegt darin, daß diese regelmäßig noch mehr Zeit zur Verfügung haben und deswegen auch zu guter Arbeit in der Lage sind. RA Kilger kam dann auf die häufig verbreitete "Lüge" der freien Mitarbeiterschaft zu sprechen. Nach seiner Meinung handelt es sich bei einer Vielzahl von den als freie Mitarbeiter tätigen Rechtsanwälten eigentlich um Angestellte; für die Unterscheidung seien mehrere Kriterien maßgeblich, wobei der wirklich freie Mitarbeiter frei ist in der Planung seines Urlaubs, seiner Arbeitszeit und in der Auswahl der zu bearbeitenden Mandate. In diesem Zusammenhang wurden auch die häufig auftretenden Risiken bezüglich der unterschiedlich zu handhabenden Altersversorgung erörtert. Auch RA Rist hat mit seinem Statement auf Risiken des Berufslebens aufmerksam gemacht. Sobald nämlich mehrere Rechtsanwälte nach außen hin als Sozietät in Erscheinung treten, haften die einzelnen, namentlich genannten Rechtsanwälte gesamtschuldnerisch. Dies gilt sowohl für Angestellte wie auch für freiberuflich mitarbeitende Rechtsanwälte, sofern deren Namen auf dem Kanzleibriefkopf und/ oder dem Kanzleischild erscheinen. Es wurden verschiedene Rechtsformen für den Betrieb einer Anwaltskanzlei vorgestellt, wobei für die jungen Kollegen sicherlich die "Bürogemeinschaft" nicht uninteressant ist aufgrund des Rationalisierungseffektes. Zuletzt verschaffte im Arbeitskreis I. RA Kleine-Cosack den Zuhörern einen Einblick in die Berufsordnung ("Standesrecht"). Bei den vielen verschiedenen Fragen, welche in diesem Zusammenhang gestellt wurden, wurde immer wieder auf den Gesetzestext verwiesen, der für die meisten Fälle eindeutige Regelungen enthält. Nach Meinung der Referenten seien häufig auch die Auskünfte der Rechtsanwaltskammer zu einzelnen berufsrechtlichen Fragen falsch - unabhängig von den gesetzlichen Regelungen gilt es, die von der Satzungsversammlung zu erlassende Berufsordnung abzuwarten. Arbeitskreis 11: "Gründung und Einrichtung einer Anwaltspraxis" Sachmittel einschließlich Raumfragen und Technik, Finanzierung/Kauf einer Anwaltspraxis, Versicherungen und Haftungsrisiken, Gebühren RA Brüning nannte den Forumsteilnehmern wichtige Kriterien für die Standortwahl einer zu gründenden Kanzlei, wobei er nachhaltig darauf hinwies, daß sich jeder Rechtsanwalt in erster Linie an den eigenen Fähigkeiten orientieren sollte. Der Kanzleistandort sollte dann dort gewählt werden, wo mit einer gesteigerten potentiellen Nachfrage für die speziellen Interessensgebiete gerechnet werden kann. Außerdem zeigte RA Brüning auch, daß das Führen einer Kanzlei ohne Anwalts-EDV äußerst problematisch ist; dies nicht nur deswegen, weil auf diese Art und Weise der Berufsanfänger zunächst auf die Einstellung einer Rechtsanwaltsgehilfin verzichten kann, sondern auch wegen der immer steigenden Anforderungen an eine qualitätssichernde Aktenbearbeitung. Um überhaupt das nötige Startkapital für den Aufbau einer kleinen Kanzlei zur Verfügung zu haben, erläuterte RAin Fischedick verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten. Sie machte insbesondere deutlich, daß es für junge Rechtsanwälte grundsätzlich sehr schwierig ist, bei den verschiedenen Banken Kredite für die Kanzleigründung zu erhalten, da die Geldinstitute an den in Frage kommenden Kreditgewährungsmöglichkeiten grundsätzlich nicht interessiert seien. Für ein beabsichtigtes Gespräch bei einer Bank sei es unbedingt erforderlich, dieses genau zu planen und vorzubereiten. Aber auch unabhängig von der möglichen Kreditgewährung sei die Erstellung eines Kanzleigründungskonzeptes für den jungen Anwalt unumgänglich. RA Brieske referierte zum Thema "Versicherungen und Haftungsrisiken", und stellte anhand einiger konkreter Beispiele ganz deutlich heraus, mit welchen unterschiedlichen Risiken der Anwalt konfrontiert sei; Berufsfehler, Krankheit, Berufsunfähigkeit, technische Defekte, Gesundheitsschäden sowie Personalausfälle können für den Anwalt fatale Folgen haben. Außerdem dürfe man sich bei der Wahl des Versicherungsinstituts nicht ausschließlich auf die Höhe der einzelnen Prämie stützen, da die in Frage stehenden Risiken und deren Abwicklung in keinem Verhältnis zu den monatlichen Versicherungskosten stünden. Zum Thema "Gebühren" sprach RAin Kindermann, wobei sie nachdrücklich darauf hinwies, daß man als Anwalt nicht tätig werden sollte, bevor nicht der entsprechende Vorschuß (in Höhe der insgesamt zu erwartenden Kosten zuzüglich etwaiger Gerichtskosten) bezahlt sei. Nach ihren Erfahrungen seien die Mandanten zu Beginn eines Mandats noch am ehesten bereit, Geld an den Anwalt zu bezahlen; ein Mandant, der sich in dieser Phase bereits quersteilt, wird auch später nicht bezahlen. Ihrer Meinung nach solle man spätestens am Ende jeder Erstbesprechung mit dem Mandanten diesen auf die voraussichtlich entstehenden Kosten aufmerksam machen; auf diese Weise sei dem Mandanten von Anfang an klar, was auf ihn zukommt, er kann gegebenfalls seine Finanzen entsprechend einteilen. Für den Fall, daß Stundenvergütung vereinbart sei, beschränkt sich der Mandant in der Regel auf das Wesentliche. Arbeitskreis 11I: "Unternehmen Anwaltspraxis" Qualitätssicherung anwaltlicher Leistung, Konkrete Beispiele anwaltlicher Werbung, Personal management, Steuerfragen

4 4 FORUM ~~ RA Schwackenberg gab eine Reihe konkreter Hinweise zum Thema "Qualitätssicherung anwaltlicher Leistung". Er stellte zunächst deutlich heraus, daß Qualität subjektiv aus der Sicht des Mandanten zu verstehen sei. Nicht nur zum Zwecke einer einheitlichen und effektiven Büroführung, sondern eben auch im Interesse des einzelnen Mandanten sei es sehr wichtig, jeden einzelnen Schritt der Aktenbearbeitung zu dokumentieren, und den Mandanten kontinuierlich auf dem Laufenden zu halten. Auch im Hinblick auf die Thematik "Zertifizierung einer Anwaltskanzlei" sei eine transparente Aktenführung unumgänglich; aber eben auch vorteilhaft, um dem subjektiven Qualitätsbegriff gerecht zu werden. RA Schwackenberg differenzierte ganz deutlich zwischen dem Produkt anwaltlicher Tätigkeit und dem Produkt Erstell ungsprozeß. Im Anschluß daran erörterte RA Koch die verschiedensten Formen anwaltlicher Werbung. Vom Kanzleischild und Briefkopf angefangen bis hin zur Hochglanzkanzleibroschüre und zur Fernsehwerbung wurden die verschiedenen Werbernethoden auf ihre Zulässigkeit und vor allen Dingen auch auf ihren Effekt hin beleuchtet. Mit Ausnahme der Fernsehwerbung (streitig) dürfte wohl alles erlaubt sein, sofern es nur sachlich und nicht auf die Akquisition eines bestimmten Mandats ausgerichtet ist. Es wurde insbesondere auch auf die Möglichkeit der Bezeichnung von Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkten hingewiesen, wobei auch der junge Anwalt, der eben gerade noch keinerlei Tätigkeitsschwerpunkte hat, die Möglichkeit hat, mit Interessensschwerpunkten zu werben. Das richtige "Personalmanagement" ist nach Prof. Hornrnerich unverzichtbar für die erfolgreiche Anwaltskanzlei und auch für die, die es werden will. Abgesehen davon, daß die Sekretärinnen die Schnittstelle (Telefon) zum Mandanten bilden, sei auch ein aufeinander abgestimmtes Zusammenarbeiten von Büropersonal und Rechtsanwälten unbedingt nötig, um die vom Mandanten gewünschte Aktenbearbeitung leisten zu können. Zuletzt machte RA Flore deutlich, daß sofort mit Beginn der selbständigen anwaltlichen Tätigkeit eine Reihe von Steuerfragen auf den jungen Anwalt zukommen, und daß die richtige Behandlung dieser Steuerfragen wesentlich sei. Es sei unverantwortlich, das Steuerrecht - wie häufig in der Zeit bis zum Abschluß des 2. Juristischen Staatsexamens - weitgehend zu ignorieren. Aber auch abgesehen von den eigenen steuerrechtlichen Belangen habe fast jedes Mandat einen steuerrechtlichen Bezug, so daß jedenfalls Grundfragen des Steuerrechts jedem Anwalt geläufig sein müßten (insbesondere Einkommensteuerrecht und Umsatzsteuerrecht). Zum Abschluß der Veranstaltung hielt RA Griesebach einen Vortrag zum Thema "Mediation", mit welchem er auf ein möglicherweise noch weites Feld anwaltlicher Tätigkeit hinwies. Im Gegensatz zu der von den Rechtsanwälten dominierten urteilsgestützten Konfliktlösung (mit Blick auf die Vergangenheit) sei die interessenorientierte Mediation mit Blick auf die Bedürfnisse der Parteien ein zukunftsträchtiges Aufgabenfeld. Bei der Mediation behalten die Parteien Kontrolle über das Verfahren und das Ergebnis selbst, was zu einem besseren Umgang miteinander führt. nsbesondere im kaufmännischen Bereich und im familiären Bereich sei die Mediation ein wünschenswertes Instrumentarium. Nach dem offiziellen Ende des Forums wurden erstmals drei Workshops zu den Themen "Verhandlungsführung", "Bewerbung" und "Die Rechtsanwältin" angeboten, wobei hier jeweils der unmittelbare Kontakt zu den Teilnehmern im Vordergrund stand. Wegen der unerwartet großen Nachfrage konnte glücklicherweise kurzfristig noch ein vierter Workshop eingerichtet werden, wobei die Resonanz insgesamt so positiv war, daß bei den künftigen Foren die Workshops beibehalten werden. Sowohl nach dem Feedback einer Reihe der Forumsteilnehmer wie auch nach meiner eigenen Einschätzung hat die Veranstaltung sehr viel Spaß gemacht und die Teilnehmer konnten wichtige Tips und Informationen mit nach Hause nehmen. gez. RAin Ulrike Gantert, Markt Schwaben b) Bericht über den Workshop "Die Rechtsanwältin" Der von unserem Forum veranstaltete "Workshop - die Rechtsanwältin" wurde von 50 Teilnehmerinnen besucht. Mutige Männer waren leider nicht zu finden. Zunächst wurde von den Kolleginnen Gantert, München und Hofmann, Bremen ein persönlicher Erfahrungsbericht zu dem Beginn ihrer beruflichen Tätigkeit gegeben. Die Berichte waren sehr gegensätzlich. Die Kollegin Gantert hat eine 5jährige Tochter, ist alleinerziehend und übt eine Teilzeittätigkeit aus. Grundsätzlich anders der Weg der Kollegin Hofmann, die kurz nach dem Berufseinstieg eine Kanzlei von einem Kollegen gekauft hat und diese nunmehr alleine seit 3 Jahren betreibt. Beide Berichte zeichneten sich durch bemerkenswerte Offenheit der Referentinnen in der Schilderung ihrer Schwierigkeiten zu Beginn ihres Berufseinstieges aus. Dadurch wurde eine lebhafte und durch viele persönliche Stellungnahmen geprägte Diskussion eingeleitet. Zunächst konzentrierte sich der Meinungsaustausch auf das meist bei den Frauen gesiedelte Thema "Schwierigkeiten bei der Kombination von Berufstätigkeit und Kinderversorgung". Die dann immer wieder auftauchende selbstkritische Anmerkung, warum wir wieder bei diesem frauentypischen Thema verweilen, führte schließlich zu einem Übergang der Diskussion auf die Frage der Chancen von uns Frauen bei Bewerbungen und zur Frage der wirtschaftlichen Aussichten bei einer Selbständigkeit. Recht kontrovers wurde die Frage diskutiert, ob Frauen tatsächlich aufgrund ihres Geschlechts Nachteile wie z.b. bei der Vergabe von Stellen haben. Eine Mehrheit bejahte dies ganz entschieden. Es wurden Lösungsansätze diskutiert, die zum Beispiel auch dahin gingen, die Fragen von Schwangerschaft und der individuellen Lebensplanung in Vorstellungsgesprächen offensiv selbst anzusprechen und sein Konzept vorzustellen.

5 FORUM 5 Danach wurden die Fragen der Selbständigkeit angesprochen und zunächst auf eine jüngere Studie hingewiesen, die festhält, daß die wirtschaftliche Ertragssituation der von den Frauen betriebenen Kanzleien deutlich unter denen der Kanzleien von männlichen Kollegen liegt. Die Frage, warum dies so sei, leitete über zu Vorschlägen, wie die gewerbliche Wirtschaft, die immer noch zur Ablehnung von Frauenkanzleien neigt, als Mandantenstamm gewonnen werden kann. Gleichzeitig wurden andere Marketingmittel angesprochen, die speziell von Frauen genutzt werden können. Ich erhoffe mir insbesondere zu letztgenannten Themen noch mehr Anregungen von den Mitgliedern unserer Arbeitsgemeinschaft. Ich kann mir vorstellen, daß wir über das Mitteilungsblatt ein Forum schaffen können, um die Diskussion zu vertiefen. gez. RAin Cornelia Frech, Herne c) Bericht über den Workshop "Die Bewerbung" Bei der Forumsveranstaltung vom in Bremen wurden durch das Forum junger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erstmals nach Beendigung der regulären Arbeitskreise Workshops veranstaltet, die sich mit zusätzlichen Problemkreisen aktiv beschäftigen wollten. So gab es ursprünglich im Angebot drei Workshops jeweils von Uhr bis Uhr mit den Themen "Die Bewerbung", "Verhandlungsführung und -taktik" sowie "Die Rechtsanwältin". Die Teilnehmerzahl war von vornherein begrenzt, um ein effektives Arbeiten zu ermöglichen. Somit mußten sich Interessenten bereits bei der Anmeldung auch für die Workshops ausdrücklich anmelden. Ursprünglich waren wir skeptisch über die Ausdauer der Teilnehmer, nach einem anstrengenden und langen Programm am Samstagnachmittag noch einmal den Nerv aufzubringen, sich für 11/2 Stunden zu konzentrieren, anstatt den häufig sehr langen Heimweg anzutreten. Doch dann wurden wir durch ein so großes Interesse überwältigt, daß bereits nach wenigen Tagen die ersten Absagen wegen Erreichen der vorgegebenen Teilnehmerzahlen erteilt werden mußten. Während der Pausen der Arbeitskreise blieb die Nachfrage so groß, daß wir spontan einen vierten Workshop einrichteten, was uns durch die ebenso spontane Zusage eines anwesenden Referenten, Herrn RA Schwackenberg, auch gelang. Also fanden letztlich vier Workshops statt. Der Workshop "Die Bewerbung" wurde durch Prof. Dr. Hommerich geführt, der unter der Kollegenschaft so bekannt ist, daß bereits sein Name allein genug Interessenten anzog. Somit war auch eine ausführliche Einführung zur Person des Referenten überflüssig und nach einer kurzen Eigenvorstellung ging er sofort "in medias res". Mit Hilfe eines Overhead-Projektors und umfangreichem Material gab er den interessierten Kolleginnen und Kollegen einen schnellen und inhaltsreichen Abriß ebenso über die Berufsentwicklung der letzten Jahre unter den Anwälten, als auch über die Aussichten und Einstellungen, mit denen er konfrontiert wurde. Gespickt mit manchmal erschreckenden, manchmal amüsanten Anekdoten aus dem Schatz"... wie man es nicht macht" schaffte er ein komplexes Bild über die häufigsten Fehler bei Bewerbungen. Auch originelle Bewer- bungsmethoden legte er auf seine besondere Art zur Ansicht frei und verschaffte den Kolleginnen und Kollegen einen merklichen Motivationsschub. Danach sammelte er alle Fragen, die den Teilnehmern in Bezug auf Bewerbungen am Herzen und auf der Zunge lagen. Es wurde ein enormer Katalog von immerhin drei DIN A4-Seiten, der alle Stadien der Bewerbung beinhaltete. Die Auswahl der Bewerbungsadressaten, die Bewerbungsschrift bis zum Bewerbungsgespräch, alles wurde angefragt, hinterfragt und auch nachgefragt. Bereits zu diesem Zeitpunkt war allen klar, daß die Zeit viel zu kurz war, um den umfänglichen Fragenkatalog so zu bearbeiten, daß jeder in gleichem Maße zufrieden gewesen wäre. Zudem war geplant, in einem zweiten Teil aktiv Erfahrungen auszutauschen und sich anzusehen, welche Fehler tatsächlich begangen wurden oder wo nachahmenswertes Verhalten zu erkennen war. Leider scheiterte dieser Teil tatsächlich an der knapp bemessenen Zeit. Dennoch ließ er in der Beantwortung der gestellten Fragen keine Frage aus. Es wurde ebenso darüber geredet, ob ein akademischer Titel einen Einkommensvorteil bewirkt, was Prof. Hommerich mit einem knappen "... ca. 500,00 DM" kommentierte, wie auch über das Problem der "gebärfreudigen Dreißigjährigen". Er ließ keinen Zweifel aufkommen, daß jeder Bewerber Stärken anbieten könne, die einen potentiellen Arbeitgeber überzeugen könnte, sich für ihn zu entscheiden. Falsche Bescheidenheit lehnte er ebenso ab, wie zu wenig Inititiave beim Bewerbungsgespräch. Wiederholt betonte er, daß gerade der Bewerber sich mehr darauf konzentrieren sollte, die Interessen und Probleme eines Arbeitgebers zu berücksichtigen, als nur auf seine eigenen Ziele hinzuweisen. Es entbrannten Diskussionen über die Qualität des Bewerbungsgesprächs seitens des Arbeitgebers. Es wurde festgestellt, daß mangelnde Vorbereitung nicht nur beim Bewerber zu finden sei, sondern sehr häufig gerade der Arbeitgeber völlig "blank" in ein solches Gespräch ginge. Den Inhalt des Workshops wiederzugeben, würde den Rahmen dieses Berichts sprengen. Als Fazit sei jedoch festgestellt, daß die Teilnehmer nicht enttäuscht wurden. Seine engagierte und direkte Art, Probleme anzugehen, machte es Prof. Hommerich leicht, das Interesse nicht nur zu wecken, sondern ohne Einbrüche zu halten. Nur mit Mühe konnte der Workshop dem Ende zugeführt werden. Nur die organisatorische Notwendigkeit beendete die Veranstaltung. Aber auch danach wurde der Referent von Teilnehmern mit weiteren Fragen festgehalten, die dieser gerne beantwortete. Für uns ist diese erste Erfahrung mit Workshops ermutigend, um auch in Zukunft besonders brennende Themen in dieser Form zur Diskussion zu stellen. Und für die Interessierten, die aufgrund der begrenzten Teilnehmerzahl dieses Mal zu kurz gekommen sind, sei gesagt, daß dieser Programmpunkt zur festen Einrichtung werden könnte. gez. RAin Doris Ketz, Leipzig d) Bericht über den Workshop "Verhandlungsführung" Anläßlich der Forumsveranstaltung vom 14. bis in Bremen fand am Samstagnachmittag der Workshop "Verhandlungsführung" statt.

6 6 FORUM ~~ Als Referenten konnten Herr Rechtsanwalt und Notar Dr. Ahlers und Herr Rechtsanwalt und Notar Dr. Weipert gewonnen werden. Beide Kollegen sind auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechtes und des Erbrechtes überwiegend beratend tätig. Insoweit verfügten sie über ein besonderes "Know-how" im Bereich der Verhandlungsführung und Verhandlungstechnik. Herr Rechtsanwalt. Dr. Ahlers wies nachdrücklich darauf hin, daß Voraussetzung für jede gute Verhandlung und das Erreichen eines "ordentlichen" Verhandlungsergebnisses, die ausreichende und umfassende Vorbereitung des Falles ist. Im Vorfeld muß nicht nur der Sachverhalt ordnungsgemäß aufgearbeitet werden, sondern auch sämtliche rechtlichen Aspekte, einschließlich der Argumentation der Gegenseite, überdacht werden. Dies setzt voraus, daß der Rechtsanwalt den tatsächlichen Willen des Mandanten erforscht und dann die rechtliche Einordnung vornimmt. Auch sollte der Mandant stets vollständig darüber aufgeklärt werden, wie sich seine Rechtsposition darstellt und inwieweit sich seine Vorstellungen durchsetzen lassen. Wenn eine ordnungsgemäße Aufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erfolgt ist, sollte in die Verhandlung mit dem Dritten eingetreten werden. Vorher sollte noch mit dem Mandanten der Verhandlungsspielraum abgeklärt werden. Der Rechtsanwalt sollte sich ständig bewußt sein, daß natürlich auch die Gegenpartei auf ihren eigenen Vorteil mindestens genauso bedacht ist, wie die eigene Partei und über die gleichen Sachverhaltskenntnisse oder (bessere) verfügt. Hieraus folgt sogleich, daß beide Parteien und ihre Bevollmächtigten bei der Verhandlungsführung ausloten müssen, wo die beiderseitigen Grenzen der Verhandlungsspielräume liegen. Gleichzeitig empfahl Herr Rechtsanwalt Dr. Ahlers, was sicherlich von Fall zu Fall entschieden werden müsse, ab vor oder während der Verhandlung bereits ein Vertragsentwurf vorgelegt wird. Dem Grunde nach empfahl er dies jedoch, weil so der eigene Vertragsentwurf Verhandlungsgrundlage ist und Meinungsverschiedenheiten sich anhand der vorliegenden Formulierung leichter klären lassen. Weiterhin sollte nicht verkannt werden, daß ein entsprechender Vertragsentwurf auch eine gewisse Richtschnur in der Verhandlung darstellt und hierdurch möglicherweise eine bessere Verhandlungsposition erreicht wird. Insoweit empfahl Herr Dr. Ahlers letztlich, einen entsprechenden Vertragsentwurf vorzubereiten. Auch sollte, ein gegenseitiges Nachgeben stets möglich sein, damit auch beide Parteien mit dem Vergleich zufrieden sein können. Er wies nachdrücklich darauf hin, daß ein Verhandlungsergebnis, bei dem eine Partei alle oder die meisten ihrer Vorstellung durchsetzt, im Regelfall nicht zu einem friedvollen Miteinander in der Zukunft führt. Auch Herr Rechtsanwalt Dr. Weipert wies nachdrücklich darauf hin, daß Voraussetzung jeglicher erfolgreichen Verhand- lungsführung sei, daß unterschiedliche, ja möglicherweise gegenläufige Interessen so zusammengeführt werden, bis sie sich weitestgehend decken. "Das über den Tisch ziehen" des anderen kann nicht das Verhandlungsziel sein. Wenngleich dies oft als Erfolg gewertet würde, bedeutet dies doch in einer Vielzahl von Fällen lediglich, daß letztlich eine Partei unzufrieden sei und der Vergleich nicht ordnungsgemäß durchgeführt würde bzw. letztlich an den Parteien scheitere. Auch Herr Rechtsanwalt, Dr. Weipert wies nochmals darauf hin, daß vor Eintritt in die Verhandlungen auch das Ziel ganz deutlich mit dem Mandanten abgesteckt werden müsse, damit der Anwalt seinen Verhandlungsspielraum in der Verhandlung kennt. Hier sei es auch dringend erforderlich den Mandanten darauf hinzuweisen, wenn er unrealistische Ziele verfolge, die rechtlich nicht durchsetzbar seien. Insoweit müsse ein offenes Gespräch zwischen Mandant und Rechtsanwalt geführt werden. Auch Herr Rechtsanwalt Dr. Weipert erklärte, daß er die Erstellung eines Verhandlungskonzeptes und möglicherweise eines Vertragsentwurfes im Vorfeld als äußerst vorteilhaft erachte. Fazit des Workshops war, daß jede erfolgreiche Verhandlung voraussetzt, daß sich der Rechtsanwalt einerseits umfassend mit den tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten und Zielen des Mandanten auseinandersetzt und andererseits durch eine gute Vorbereitung bereits im Vorfeld (z. B. Vertragsentwurf) die Weichen für eine erfolgreiche Verhandlungsführung setzt. gez. RAin Elke Dörrenhaus, Overath 3. Veranstaltungshinweis für das VI. Forum Das nächste Forum "Junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - Erfolg im Anwaltsberuf" findet am Oktober 1996 in Berlin statt. 4. AIJA- Kongreß Montreux Der diesjährige AIJA-Kongreß (Association Internationale des Jeunes Avocats) findet vom 26. bis 30. August 1996 in Montreux statt. Die AIJA ist die internationale Vereinigung junger Anwälte. Mitglied kann jeder Anwalt werden, der nicht älter als 45 Jahre alt ist. Kongresse der AIJA sind dadurch gekennzeichnet, daß während der Seminarveranstaltungen intensiv gearbeitet wird, die Abende aber ganz dem Wiedertreffen alter und Kennenlernen neuer Freunde gewidmet ist. AIJA ist insbesondere für junge Kollegen, die das Betätigungsfeld "Internationaler Rechtsverkehr" erobern wollen, ein idealer Weg zum Einstieg in die Materie. Hier lernt man Kollegen aus aller Welt kennen, mit denen man zusammen arbeiten kann. Das Arbeitsprogramm hat stets einen internationalen Bezug.

7 % FORUM 7 Der Kongreß in Montreux steht diesmal unter dem besonderen Zeichen von Sport und Sponsoring. Daneben sind vorgesehen unter anderen Veranstaltungen zum Thema "Cross-Border Business Crime: A Case Study, Changing Role of the lawyer, Discrimination against Employees, Rescue of Companies, Electronic Banking, Powers of Antirust Authorities" und vieles mehr. In Montreux werden mehr als 800 Teilnehmer aus über 70 ländern aus aller Welt erwartet. Montreux ist leicht erreichbar mit dem Zug, dem Flugzeug oder dem Auto. Montreux wird die europäische Anwaltsmetropole während des Kongresses sein, die den Teilnehmern erlaubt neue Freunde zu machen, berufliche Neworks aufzubauen und Kontakte zu schließen zu Kollegen aus der ganzen Welt. Weitere Informationen und Unterlagen zu dem Montreux Kongreß der AIJA und der Mitgliederschaft zur AIJA erhalten Sie vom AIJA-Secretariat, Avenue louis lepoutre, 59 B.20, B Bruxelles, Tel.: 0032/2/ , Fax: 0032/2/ Regionalbeauftragte Auf den im Heft 1 erschienenen Aufruf "Das Forum braucht Regionalbeauftragte" war die Resonanz erfreulich groß. Nachfolgend die (noch nicht ganz vollständige) Liste der Regionalbeauftragten. a) Regionalbeauftragte der einzelnen Landgerichtsbezirke Stand: LG Aachen Rechtsreferendar Georg H. Amian, Eburonstr. 7, Übach-Palenberg, Tel.: 02451/43534, Fax: 02451/43598 LG Arnsberg Rechtsanwalt Ulrich Paul, Habichtweg 3, Ense LG Aurich Rechtsanwalt Rainer Tertilt, c/o RAe de Wall, Apetz & Winterhoff, Julianenburger Str. 6, Aurich, Tel.: 04941/4185, Fax: 04941/ Fortbildung der ArGe Verkehrsrecht "Einführung in das gesamte Verkehrsrecht" für junge Kolleginnen und Referendare VE 11/ August RA Dr. Michael Burmann, Erfurt RA Frank Hillmann, Oldenburg VE 12/96 2. November RA Holger Rochow, Hamburg RAuN Ulrich Ziegert, lüneburg VE 13/96 9. November RA Hans-Jürgen Gebhardt, Homburg RAuN Alfred Fleischmann, Hanau VE 14/ November RA Holger Rochow, Hamburg RAuN Ulrich Ziegert, lüneburg VE 15/ November RA Dr. Michael Burmann, Erfurt RA Frank Hillmann, Oldenburg VE 16/ November RA Hans-Jürgen Gebhardt, Homburg RAuN Alfred Fleischmann, Hanau Teilnehmergebühr: 50,- DM für Referendare, 100,- DM für Rechtsanwälte Anmeldungen (schriftlich) und weitere Informationen: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV - Veranstaltungsorganisation Hirschmannstr Rheinbach Telefon: (02226) Fax: (02226) Bankverbindung: Dresdner Bank Filiale Rheinbach Kto.-Nr.: (BlZ ) Schwerin Halle/Saale Groß-Gerau Hagen Bad Hersfeld Düsseldorf LG Berlin Rechtsanwalt Marc-Andreas Rumpf, Selerweg 33,12169 Berlin LG Braunschweig Rechtsanwalt Markus Bialobrzeski, Fuhrenblick 38, lehre, Tel.: 05308/7146 LG Bochum Rechtsanwalt Dr. Frank J. Eikmeier Postfach 1304, Witten LG Bonn Rechtsanwalt Ronald Reichert, Gaußstr. 27 a, Köln LG Chemnitz Referendar Hans-Ulrich Bloß, Heinrich-Zille-Str., Chemnitz LG Coburg Referendar Marco-Hinnerk Fiddelke, Schillerplatz 4, Coburg, Tel.: 09561/95834 LG Detmold Rechtsanwalt Arno de Wyl, Paulinenstr. 21a, Detmold, Tel.: 05231/ , Fax: 05231/24090 LG Dresden Rechtsanwältin Bärbel Molsbach, Tannenstr. 4, Dresden, Tel.: 0351/ , Fax: 0351/ LG Dortmund Rechtsanwalt Christian Gleixner, lortzingstr. 21, Dortmund, Tel.: 0231/814395, Fax: 0231/ LG Düsseldorf Referendar Heinemeyer, c/o RAe Dr. Sonntag, Niestrate & Pa., Berliner Allee 51-53, Düsseldorf, Tel.: 0211/ , Fax: 0211/132406

8 8 FORUM ~ LG Ellwangen Rechtsanwalt Thomas Jensen, Nördlicher Stadtgraben 1, Aalen LG Erfurt Rechtsanwältin Petra Geißinger, Friedrich-Liszt-Str. 14, Erfurt, Tel.: 0361/420340, Fax: 0361/ LG Frankenthai Rechtsanwältin Christina la Londe, Schubertstr. 2, Ludwigshafen, Tel.: 0621/565400, Fax: 0621/ LG Freiburg Rechtsanwältin Sylvia Pilarsky-Grosch, Unter dem Dorf 18a, Bad Krozingen, Tel.: 07633/15261 LG Göttingen Torsten Bauler, Hauptstr. 14 a, Göttingen Bad Krozingen, Tel.: 07633/15261 LG Hagen Rechtsanwalt Klaus-Peter Kniffka, Dickenbruchstr. 63, Hagen, Tel.: 02331/401400, Fax: 02331/ LG Hamburg Referendarin Tanja Irion, Asmusweg 20, Hamburg, Tel.: 040/ , Fax: 040/ LG Hannover Rechtsanwalt Rainer Bohnsack, Podbielskistr. 33, Hannover, Tel.: 0511/965640, Fax: 0511/ LG Kassel Referendar Dirk Osthoff, Philippinenhöfer Weg 8, Kassel, Tel.: 0561/83779 LG Koblenz Rechtsanwalt Marcel-Rene von Samson, Simmerner Str. 76, Koblenz, Tel.: 0261/ , Fax: 0261/55851 LG Köln Rechtsanwalt Klaus Weskamp, Am Justizzentrum 3, Köln LG Magdeburg Rechtsanwalt Volker Engelhardt, Schenkendorfstr. 20, Magdeburg LG Mainz Rechtsanwältin Verena Schnatterer, Drechslerweg 23, Mainz, Tel.: 06131/368213, Fax: 06131/ LG Mannheim Rechtsanwältin Susanne Weber-Käßer, Mannheimer Str. 5, Mannheim, Tel.: , Fax: LG Mönchengladbach Rechtsanwalt Stefan Wimmers, Regentenstr. 206, Mönchengladbach, Tel.: 02161/181093, Fax: 02161/12202 LG Mühlhausen Referendar Steffen Würfel, Bender Weg 11, Dassei, Tel.: 0171/ LG München Assessor Marcus Lettschulte, Wurmtalstr. 125, München, Tel.: , Fax: 089// LG Münster Referendar Christian Wenzel, Gievenbecker Reihe 146, Münster, Tel./Fax: 0251/ LG Nürnberg Rechtsreferendarin Susanne Becker, Pegnitzstr. 25, Röthenbach a. d. Pegnitz, Tel.: 0911/ LG Oldenburg Rechtsanwältin Sabine Kantin, Koppelstr. 4/6, Oldenburg LG Potsdam Rechtsanwalt Frank Dressler, Maxim-Gorki-Str. 5, Königs-Wusterhausen LG Regensburg Referendar Andreas Neumann, St.-Leonhardsgasse 14, Regensburg, Tel./Fax: 0941/ LG Saarbrücken Referendar Jean-Oliver Boghossian, Trierer Str. 8, Saarbrücken, Tel.: 0681/948320, Fax: 0681/ LG Schwerin Rechtsanwalt Michael Ankermann, Dankwartstr. 7, Wismar, Tel.: 03841/40096, Fax: 03841/40098 LG Stade Rechtsanwältin Katharina Andrae, Marienstr. 2, Cuxhaven LG Stuttgart Assessorin Stefanie Schwab, Schieß-Mauer-Str. 37, Stuttgart LG Wiesbaden Referendar Stefan Huschke, Dotzsheimer Str. 106, Wiesbaden LG Würzburg Referendar Jens Löcher, Friedrichstr. 23a, Würzburg b) Profil des Regionalbeauftragten Sie haben sich für diese Aufgabe entschieden. Vorab möchten wir uns für Ihr Engagement und Ihre Begeisterung bedanken. Das Forum lebt von Ihrem Einsatz. Das Forum wird in den LG-Bezirken durch die Regionalbeauftragten vertreten. Sie sind der direkte Repräsentant des Forums und vermitteln den Kontakt zwischen dem örtlichen Anwaltverein, der Referendarausbildung und dem Geschäftsführenden Ausschuß des Forums. 1. Als Regionalbeauftragte/r sind Sie für die Fortbildungsveranstaltungen organisatorisch vor Ort verantwortlich. Die Referenten kümmern sich um die Fortbildung. Sie kümmern sich um die Referenten und das übrige. Letzteres besteht darin, daß Sie in den Seminarräumen anwesend sind. Sie checken die Seminartechnik, sorgen dafür, daß der Referent sein Getränk auf dem Tisch stehen hat, kontrollieren die ausreichende Bestuhlung der Räume

9 FORUM 9 und sorgen dafür, daß auch die Seminarunterlagen ausliegen. Wenn die Teilnehmer eintreffen, ist es wichtig, daß diese sich in eine Anwesenheitsliste eintragen und daß Nicht Mitglieder sich mit vollständigem Namen und Adresse eintragen. Abschließend stellen Sie den Referenten kurz vor und können nach der Veranstaltung für die Teilnehmer ansprechbar sein. Kurz gesagt, Sie helfen mit, daß alles reibungslos abläuft und geben uns Mitteilung darüber, wie stark die Veranstaltung frequentiert wird. Für die Zukunft kann das sogar bedeuten, daß Sie vorgefertigte Skripten von Referenten erhalten und selbst entsprechende Fortbildungsveranstaltungen führen. 2. Bitte nehmen Sie mit Ihrem örtlichen Anwaltverein Kontakt auf. Den Namen des jeweiligen Vorsitzenden und die Adresse erhalten Sie von uns. Ihre Erfahrungen kommen uns und damit unseren Mitgliedern zugute. Wenn es regionale Schwierigkeiten gibt, oder Besonderheiten erwähnenswert scheinen, auch in Bezug auf Ihren örtlichen Anwaltverein, so teilen Sie uns dies mit. Wir halten es für sinnvoll, einen Gesprächskreis oder Stammtisch ins Leben zu rufen. Zu Beginn wird es helfen, wenn Sie den jeweiligen Stammtischtermin unter ein Thema stellen. So könnte es von Interesse für Sie und Ihre Kollegen sein, den immer wichtiger oder sogar selbstverständlich werdenden Einsatz von EDV zu thematisieren. Bitten Sie Kollegen, von ihren Erfahrungen mit der verschiedenen Anwalts-Software zu berichten. Tauschen Sie zwanglos diese Erfahrungen aus, auch was die Hardware betrifft. Bieten Sie einen Stammtischtermin zum Thema "Neugründung von Anwaltskanzleien" oder "Was ist wichtig beim Berufseinstieg" an. Auch Fragen wie "Wie gehe ich mit schwierigen Mandanten um?" oder "Regionale Schwierigkeiten im Mahnverfahren" können ein Thema für einen Stammtisch sein. Den Termin und die Örtlichkeit sowie das Thema, unter dem der Stammtisch veranstaltet werden soll, bitten wir Sie, an den Geschäftsführenden Ausschuß, und dort an Frau RAin Elke Dörrenhaus, Im Komp 4,51491 Overath, weiterzugeben, da das Forum Ihren Termin zusammen mit der Örtlichkeit und dem Thema im nächsten Mitteilungsblatt veröffentlichen wird. 3. Da das Forum sich auch an Referendare wendet und sich aktiv an der Ausbildung beteiligen möchte, setzen Sie sich bitte mit der Ausbildungsstelle ihres LG-Bezirkes in Verbindung. Bitten Sie die Ausbildungsleiter, in die Arbeitsgemeinschaften gehen zu können oder Gemeinschaftsräume nutzen zu können. Dort können Sie das Forum vorstellen, auf Ihren Stammtisch hinweisen und für unsere Fortbildungsveranstaltungen werben. Es ist sinnvoll, auch nachzufragen, ob es bestimmte Problemkreise gibt, auf die das Forum aufmerksam gemacht werden sollte. Sammeln Sie dort doch entsprechende Stichworte und zeigen Sie Interesse an den spezifischen Problemen der Referendare. Auch hier sind wir zu Beginn auf Ihre Erfahrungsberichte angewiesen, stehen jedoch auch mit Rat und Tat zur Verfügung. Sie sind der Ansprechpartner für Mitglieder in Ihrem LG Kreis. Für Nicht-Mitglieder sind Sie der Repräsentant für den Erfolg und das Engagement des Forums. Wenn es darum geht, empirische Daten zu sammeln, sind wir auf Ihre Hilfe und Mitarbeit angewiesen. Dafür erhalten Sie früher als andere neue Informationen. Last but not least sammeln Sie Beiträge für das Mitteilungsblatt, machen uns auf Themen aufmerksam, die bei Ihnen vor Ort diskutiert werden und Sie können auch selbst als Autor von Beiträgen für das Mitteilungsblatt fungieren. Für neue Ideen sind wir offen. Ihre Erfahrungen sollten Sie uns mitteilen. Auch versteht sich der Regionalbeauftragte nicht in einem starren Zuständigkeitssystem. Neue Wege sollten beschritten werden. Wir bitten Sie nur, bei einer umfangreicheren Öffentlichkeitsarbeit zuerst Rücksprache mit dem Geschäftsführenden Ausschuß zu nehmen. Die Tätigkeit des Regionalbeauftragten dürfte weitgehend kostenneutral sein. Wir versorgen Sie mit dem notwendigen Material. Sollten im Einzelfall doch Kosten entstehen, bitten wir um vorherige Abstimmung. Wir wollen Sie näher kennenlernen. Schreiben Sie uns näheres über sich, Ihre berufliche und private Situation, die Gründe für Ihre Berufswahl und die Motivation, für das Forum zu arbeiten. Fügen Sie hinzu, was Sie weiter für wichtig halten. Wir wollen die Regionalbeauftragten auch im Mitteilungsblatt vorstellen und würden uns freuen, einen von Ihnen entworfenen Text hierzu abdrucken zu können. In diesem Sinne viel Erfolg und gute Zusammenarbeit! Rechtsanwältin Doris Kretz, Leipzig Rechtsanwalt Harry Böhme, Münster 7. Berichte aus den einzelnen LG-Bezi rken a) Einladung zum Hamburger Stammtisch des Forums Seit Ende 1995 findet in Hamburg ein regelmäßiger Stammtisch von Mitgliedern und interessierten Gästen des Forums statt, bunt gemischt aus Anwälten, Referendaren und geprüften Rechtskandidaten. Wir treffen uns an jedem ersten Montag im Monat um Uhr in der Bier- und Weinstube "Blaue Blume", die sich passenderweise in der Gerichtsstraße 49 befindet (HH-Altona). Neben dem Austausch über die allgemeinen Freuden - und auch Leiden - des Refendariats und des Berufseinstiegs haben wir für einige der nächsten Treffen auch weitergehende Veranstaltungen geplant. Mitglieder werden aus ihren speziellen Tätigkeitsfeldern berichten (z. B. Presserecht, Datenschutzrecht, Konkursrecht, Mietrecht), und externe Gäste sollen Einführungen zu verschiedenen Gebieten anbieten (z. B. Kostenrecht). Wie für das Forum im allgemeinen, gilt auch für einen solchen Stammtisch, je mehr Teilnehmer kommen, desto mehr bringt so ein Treffen für uns alle. Deshalb möchte ich alle Kollegen und Kolleginnen aus Hamburg und der Umgebung

10 10 FORUM % - und natürlich auch alle Interessierten, die (noch) nicht Mitglied des Forums sind - einladen, bei uns vorbeizuschauen. Denn, abgesehen von allen fachlichen Fragen, sind diese auch immer gesellige Abende, an denen auch schon Freundschaften geschlossen worden sind. Bis bald, Ref. Tanja Irion, Regionalbeauftragte für das LG Hamburg b) Saarbrücken Unser "Vor-Ort-Kreis", der ADVOTREFF SAAR, ist erfolgreich gestartet. Wir haben bereits die kleine "Schallmauer" von 30 Kolleginnen und Kollegen durchbrochen. Wir treffen uns zukünftig am ersten Montag eines jeden zweiten Monats. Unter Berücksichtigung der Sommerpause verschiebt sich dieser Rhythmus um einen Monat ADVOTREFF SAAR , Uhr im "Amadeus" in der Trierer Straße (Saar-Galerie) in Saarbrücken Themen: 1) Bericht vom V. Forum in Bremen (Natalie Pleß) 2) Bericht vom Fachprogramm des Forums "Arbeitslos, ausgebeutet, zertifiziert - der Weg nach oben?" im Rahmen der Mitgliederversammlung 1996 des DAV in Leipzig (Jean-Olivier Boghossian) IV. ADVOTREFF SAAR , Uhr im "Amadeus" in der Trierer Straße (Saar-Galerie) in Saarbrücken Thema: Vortrag und praktische Vorführung "Moderne Technik und Bürorganisation in der Anwaltskanzlei" (Jean-Olivier Boghossian und Andreas Klein) Nachdem ich Kontakt mit dem Präsidenten des SaarländischenAnwaltVereins (SAV) aufgenommen habe, wurde von Seiten des Vorstandes des SAV beschlossen, einen Ansprechpartner für das Forum zu benennen. Dieser wird zukünftig auch als Vertreter des SAV-Vorstandes an unseren Sitzungen teilnehmen. Jean-Olivier Boghossian, Regionalbeauftragter LG Saarbrücken 8. Infoblätter a) Versicherungen in der Anwaltspraxis Sowohl für den freien Mitarbeiter 1, den Angestellten als auch den Praxisgründer fragt man sich, welche Versicherungen beruflich notwendig sind und was sie kosten. Für den Angestellten besteht eine gesetzliche Pflichtversicherung wegen Krankheit, Unfall, Alter, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit. Der angestellte Anwalt kann die Risiken der Altersversorgung und der Berufsunfähigkeit im örtlich zuständigen Anwaltsversorgungswerk versichern und sich nach Maßgabe des 6 SGB VI von der gesetzlichen Pflichtversicherung befreien lassen. Der selbständig Tätige - dazu zählen der freie Mitarbeiter und der Selbständige - muß jedoch für seine eigene soziale berufliche Absicherung Sorge tragen. Welche Möglichkeiten und gesetzliche Vorgaben bestehen, sei nachfolgend dargestellt. Ebenso müssen beide sich für den Fall absichern, daß sonstige existenzgefährdende Risiken eintreten; dazu zählen Ansprüche Dritter wegen beruflicher Fehlleistungen und daraus resultierenden Vermögensschäden Ansprüche Dritter wegen Personen- oder Sachschäden eigene Schäden, wenn die Bürotechnik versagt 1.) Krankheitsrisiko Das Krankheitsrisiko umfaßt: Kosten medizinischer Heilbehandlung Verdienstausfall Umsatzausfall I. Wir beginnen mit dem Risiko der Krankheitskosten: Eine Mitgliedschaft des selbständigen Rechtsanwalt in gesetzlichen Krankenkassen ist unter bestimmten Umständen möglich; etwa wenn Sie als Student in einer gesetzlichen Krankenversicherung waren und diese Mitgliedschaft nach dem Studium als freiwillige fortgesetzt hatten, 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; oder wenn Sie vorübergehend bei Ihrem Ehegatten familienversichert waren und diese Mitversicherung erloschen ist, 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V2. Es kommt natürlich auch eine private Krankheitskostenversicherung in Betracht. Welche Versicherung Sie wählen, müssen Sie selbst entscheiden. Beide Versicherungsgruppen haben unterschiedliche Beitragssysteme, die zu unterschiedlicher Belastung führen können. Wichtiger ist für Sie, welche Risiken Sie für den Krankheitsfall bedenken müssen. Im Bereich der Krankheitskosten bedeutet dies, daß Sie sowohl für den Bereich der ärztlichen als auch der zahnärztlichen Behandlungskosten ansehen müssen, welche Leistungskataloge Sie benötigen. Beachten Sie - gerade bei einer privaten Krankenversicherung, ob durch die Versicherungsbedingungen die Risiken sogenannter Vorerkrankungen ausgeschlossen oder eingeschränkt sind. Einige Anwaltvereine haben mit privaten Krankenversicherern Gruppenversicherungsverträge abgeschlossen. Fragen Sie den für Sie örtlich zuständigen Anwaltverein. Hat dieser keinen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen, können Sie sich im Rahmen des vom DAV abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages versichern 3. Wenn Sie einmal mit einem privaten Krankenversicherer einen Versicherungsvertrag abgeschlossen haben, ist es nach der derzeitigen Rechtslage sehr schwer, den privaten Versicherer zu wechseln 4, ohne daß es erhebliche Beitragsnachteile gibt. Irrig wäre die

11 ~ FORUM 11 Annahme, die Tarife der Versicherer, mit denen Gruppenversicherungsverträge abgeschlossen sind, wären die billigsten. Angesichts unterschiedlicher Vertriebsund Betriebsstrukturen der Versicherer sind durchaus Versicherer zu finden, die aktuell billigere Prämien verlangen. Dies besagt aber nichts über die Prämienentwicklung in den nächsten Jahrzehnten. Wie die gesetzliche Krankenversicherung ihren Leistungskatalog in Jahrzehnten verändert hat, ist dies auch bei privaten Versicherern geschehen. Angesichts der bestehenden erheblichen Leistungs- und/oder Preisdifferenzen, nicht nur zwischen den Geschlechtern, sondern auch hinsichtlich des Umfanges der Leistungen, kann nur dringend empfohlen werden, Angebote verschiedener Versicherer einzuholen. Es gibt bei privaten Krankenversicherern Tarife mit Selbstbeteiligung. Derartige Angebote sind sorgfältig zu prüfen anhand der eigenen wirtschaftlichen Zahlungsfähigkeit, der Zahl der mitversicherten Familienangehörigen und deren prognostischen Krankheitsverhalten sowie schließlich der effektiven Prämienersparnis. Krankentagegeldversicherung und Krankenhaustagegeldversicherung Die Krankheitskostenversicherung sichert nur das Risiko der Kosten medizinisch notwendiger Heilbehandlung ab. Für den Selbständigen gibt es aber weitere Risiken, die im Krankheitsfall auftreten können. Dabei sind zunächst zu unterscheiden: Die Krankheitstagegeldversicherung dient der Absicherung des Einkommensausfalls, ihre Zahlung ist unabhängig vom Krankenhausaufenthalt, sie setzt aber Arbeitsunfähigkeit voraus; die Leistung ist zumindest dem Wortlaut der Bedingungen 5 nach begrenzt auf die Höhe des durchschnittlichen Nettoeinkommens in gesunden Tagen. Zu versichern sind Beträge von täglich DM 5,- oder einem Vielfachen davon, maximal DM 600,-6. Zu beachten ist eine evtl. vereinbarte Höchstdauer, für die Krankentagegeld gezahlt wird. Wichtig ist auch die in den AVB enthaltene Regelung, wonach der Vertrag mit Eintritt der Berufsunfähigkeit endet und bei einem vorher eingetretenen Versicherungsfall mit Ablauf von drei Monaten seit Eintritt der Berufsunfähigkeit endet? Die Krankenhaustagegeldversicherung diente ursprünglich der Absicherung weiterer heilungsbedingter Kosten, sie ist deshalb einkommensunabhängig; der zu versichernde Höchstbetrag liegt bei täglich DM 100,-. Der Zahlungsbeginn des Krankenhaustagegeldes kann ab dem 7., 14. oder 21. Tag usw. vereinbart werden. Auch für diese Bereiche gibt es Tarife in den Gruppenversicherungsverträgen, Dazu gelten die obigen Ausführungen. Wichtig ist aber an dieser Stelle zweierlei: Es gibt keine gesetzliche Lohnfortzahlung für den Selbständigen. Ggf. ist deshalb im Sozietätsvertrag für solche Fälle Vorsorge zu treffen. Der Umsatzausfall ist ebensowenig versichert wie der zusätzliche Aufwand, der getrieben werden muß, um eine Aushilfskraft zu bezahlen; inwieweit auf dem Markt angebotene Betriebsausfallversicherungen dieses Risiko decken, ist anhand der Angebote - insbesondere der Leistungskataloge in den Versicherungsbedingungen sehr sorgfältig zu prüfen. Sie müssen Ihr Personal und Ihre Miete weiterhin bezahlen. Risikomanagement für den Krankheitsfall umfaßt nicht nur den Abschluß verschiedener Versicherungen, sondern sowohl Vorsorge, um gesund zu bleiben, als auch Vorsorge für den Fall, daß das Büro im Krankheitsfall fortgeführt werden muß. 2.) Unfallversicherung Dieses Risiko kann bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft oder bei einem privaten Unfallversicherer 8 abgesichert werden. Die Verwaltungsberufsgenossenschaft 9 bietet für Selbständige die Möglichkeit der freiwilligen Mitgliedschaft. Insoweit sind Berufsunfälle und Wegeunfälle eingeschlossen (Jahresbeitrag z. B. DM 583,51 bei einer Versicherungssumme von DM ,-). Angesichts des minimalen Aufwandes bei erklecklicher Leistung sollte die Möglichkeit nicht versäumt werden. Wichtig zu wissen ist, daß nur Unfälle bei beruflich veranlaßten Tätigkeiten versichert sind, nicht aber der Unfall bei einer privaten Feier oder bei ehrenamtlicher Tätigkeit. Diese Risiken sind gesondert zu versichern. Wenn Sie auch das Risiko der privaten Unfälle versichern wollen, dann achten Sie darauf, daß nicht im Versicherungsfall die verschiedenen Versicherer darüber streiten, ob es sich um einen privaten oder einen beruflichen Unfall handelte. Sonst sitzen Sie zwischen den Stühlen. Private Unfailversicherung 10 Das Risiko der Invalidität oder Teilinvalidität kann auch im Rahmen einer privaten Unfallversicherung abgedeckt werden. Es gilt natürlich auch hier zu prüfen, ob neben den beruflichen Unfällen auch die privaten Unfälle versichert sind. Sind die Risiken bei einem Versicherer abgesichert, können Sie nicht zwischen die Stühle fallen. Achten Sie bitte darauf, daß Unfälle aufgrund von Trunkenheitsfahrten nach vielen AVBs und auch in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht vom Versicherungsschutz umfaßt sind 11. Einzelne Anwaltsvereine oder Landesverbände im DAV haben im Bereich der Unfallversicherung Rahmenverträge oder Gruppenverträge abgeschlossen, die die eine oder andere Verbesserung gegenüber einer Standarddeckung bieten. 3.) Altersvorsorge und Todesfallvorsorge sowie Berufsunfähigkeit Der selbständige Rechtsanwalt und seine Kollegin sind wegen des Risikos vorrangig im anwaltlichen Versorgungswerk versichert. Während der angestellte RA 12 vorrangig bei der BfA kraft Gesetzes versichert ist und sich dort nur unter bestimmten Voraussetzungen des 6 SGB VI befreien lassen kann, gilt für den Selbständigen das umgekehrte Verhältnis von Pflichtversicherung zu Befreiungsmöglichkeit. Das Alters- und Todesfallrisiko kann natürlich auch durch andere Vorsorgemaßnahmen abgesichert werden. Dazu zählt Vermögensbildung ebenso wie der Abschluß von Lebensversicherungen. Soweit allerdings eine gesetzliche Pflicht

12 12 FORUM ~ besteht, bei der BfA versichert zu sein oder einem Versorgungswerk anzugehören, kann es sich insoweit regelmäßig 13 nur um ergänzende Maßnahmen handeln. Rechtsanwaltsversorgungswerk14 Mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird der Rechtsanwalt Mitglied der zuständigen Rechtsanwaltskammer ( 60 BRAGO) und damit - nach Landesrecht zugleich Pflichtmitglied 15 in der jeweiligen Rechtsanwaltsversorgung, soweit im jeweiligen Bundesland ein solches Versorgungswerk besteht. Die Problematik der Versicherungspflicht nach SGB VI und der Befreiungsmöglichkeiten haben wir oben gestriffen. Beachten Sie, daß es dafür Ausschlußfristen sowohl im Gesetz als auch in den Satzungen gibt. Die Beiträge entsprechen grundsätzlich 16 den Pflichtbeiträgen der BfA einschließlich der Mindestbeiträge. Für Junganwälte mit einer Zulassung bis zu 5 Jahren besteht - in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich in den Gesetzen über die Versorgungswerke und in den Satzungen geregelt die Möglichkeit, den Beitrag der eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anzupassen. Grundsätzlich sollte jedoch dabei berücksichtigt werden, daß sich natürlich die Beitragshöhe auf die spätere Leistungshöhe auswirkt. Berufsunfähigkeit Neben dem Risiko des Alters und des Todesfalles gibt es das Risiko der Berufsunfähigkeit. Soweit eine Berufsunfähigkeit an einen Unfall anknüpft, greift die Unfallversicherung ein. Leider gibt es häufiger Berufsunfähigkeit - oder Erwerbsunfähigkeit -, die ohne einen vorangegangenen Unfall eintreten, etwa im Krankheitsfall. Dieses Risiko ist teilweise in den Versorgungswerken erfaßt; setzt dort aber vollständige Berufsaufgabe voraus. Dieses Risiko kann in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert werden, dem der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin freiwillig beitreten können, 7 SGB VI. Aufgabe der Zulassung als Rechtsanwalt ist nicht erforderlich. Dieses Risiko kann in einer privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) abgesichert werden. Die Begriffe der Berufsunfähigkeit sind in den verschiedenen Versicherungsformen (Versorgungswerk, BfA und BUZ) nicht immer deckungsgleich. Das gilt auch für die Leistungshöhe. Ein Vergleich des Angebotes ist geboten. Daneben ist es möglich, nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit eines Anwaltsbüros, durch Vereinbarungen innerhalb einer Sozietät Vorsorge zu treffen. 4.) Haftpflichtversicherungen In einem Anwaltsbüro können Schäden verursacht werden. Die Mandantin kann auf dem Teppich stolpern; der Anwalt läßt in einer aussichtsreichen Sache eine Berufungsfrist verrasseln; der Auszubildende schickt einen Briefumschlag nebst darin noch liegenden Scheck durch den Papiervernichter - aus dem Scheck sollte im Scheckprozeß geklagt werden. Die vernetzte EDV Anlage gibt ihren Geist auf und die Datensicherung hat versagt. Mittels Einbruch sind aus dem Büro sämtliche Schreibgeräte entfernt worden. Wir müssen hier unterscheiden zwischen Fremdschäden Eigenschäden Für den Bereich der Fremdschäden gibt es Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung Büro-Haftpflichtversicherung Für die Eigenschäden gibt es Elektronikversicherung Sachschadenversicherung inkl. Diebstahlversicherung Für beide Bereiche gilt, daß neben der versicherungsmäßigen Vorsorge Risikomanagement durch Risikovorsorge getroffen wird. Sie müssen Vorsorge treffen, damit nicht Sie andere oder andere Sie schädigen oder damit nicht ein Defekt oder Verlust einer Sache Sie unnötig schädigt. Wir beginnen mit den Fremdschäden Vermögenschaden-Haftpfl ichtversicherung Die Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung zu unterhalten ist seit September 1994 nach 51 BRAO gesetzliche Pflicht. Der Jahresbeitrag 17 bewegt sich bei einer Versicherungssumme von DM ,- im ersten Berufsjahr bei DM 750,-, ab dem zweiten Berufsjahr um DM 1.500,- jährlich. Die richtige Versicherungssumme zu wählen ist eine mittelfristig betrachtet sehr wichtige Aufgabe. Die gesetzliche Mindestversicherungssumme ist nur der Anfang, mittelfristig aber nicht ausreichend 18. Die Mehrprämie ist auf den Monat umgerechnet gemessen an dem Mehr an Versicherungsschutz verschwindend gering. Die Versicherung dient nicht nur der Regulierung begründeter Ansprüche sondern insbesondere auch der Abwehr unbegründeter Ansprüche und damit der Absicherung gesunden Nachtschlafs und robuster Nerven, wenn Regresse angedroht werden. Es gibt auf dem Markt Angebote, geringere Prämien zu zahlen. Diese Angebote sind entweder an Schadenfreiheit oder die Vereinbarung eines festen Selbstbehaltes von DM 5.000,- oder an die gemeinsame Versicherung aller Sozien bei einem Versicherer (Sozietätsrabatt) geknüpft. Was den Selbstbehalt betrifft, so muß jedoch berücksichtigt werden, daß im Regelfall nicht die Großschäden auftreten (hoffentlich), sondern kleine Schäden, die oftmals den Selbstbehalt nicht übersteigen werden; damit ist der Rechtsanwalt weitestgehend auch bei der Abwehr auf sich gestellt. Wer ein Mehrfaches des Selbstbehalts nicht mehrmals im Jahr aus der Portokasse bezahlen kann, sollte einen derartigen Selbstbehalt nicht vereinbaren. Der Prämienvorteil bewegt sich unter DM 200,-. Weiterhin ist bei der Auswahl des Versicherers maßgebliches Kriterium nicht die nur geringfügig variierende Prämienhöhe sondern, was die Haftpflichtversicherung im Schadensfall zu leisten in der Lage ist; ob sie also etwa über eine eigene Haftpflichtabteilung für Rechtsanwälte verfügt. Im Schadenfall sollte eine Hilfestellung durch die zuständigen Sachbearbeiter der Haftpflichtversicherung erfolgen. Renommierte Versicherer verfügen oftmals über eigene Fachabteilungen, deren Hilfestellung auch in möglicherweise zu führenden Verfahren von äußerster Wichtigkeit und Hilfe sind. Dies maßgeb-

13 FORUM 13 liche Kriterium darf nicht außer Acht gelassen werden. Nicht nur der Preis, sondern die Leistung zählt. Die Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung befaßt sich nicht mit Personen- und nur eingeschränkt mit Sachschäden. Wegen der Personenschäden ist deshalb eine Bürohaftpflichtversicherung abzuschließen. Diese umfaßt allerdings wiederum nicht die von Ihnen privat verursachten Schäden. Es wird auf dem Markt auch eine Kombination angeboten, die beide Risiken abdeckt. Einzelne Anwaltvereine oder Landesverbände im DAV haben im Bereich der Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung und der Bürohaftpflichtversicherung Rahmenverträge oder Gruppenverträge abgeschlossen, die die eine oder andere Verbesserung gegenüber einer Standarddeckung bieten. Natürlich gilt auch hier das Prinzip des Risikomanagements durch Vorsorge. Organisieren Sie Ihr Büro so, daß Fehlerquellen erkannt und gebannt werden. Dazu zählt ein ordnungsgemäßes und durch Kontrollmaßnahmen jederzeit gegen Fehler gefeites System, Fristen zu erfassen und zu notieren und deren Einhaltung zu kontrollieren 19. Dazu gehört es weiterhin, sich fortlaufend über die Entwicklung von Gesetzen und Rechtsprechung auf dem laufenden zu halten 20. Dazu gehört es natürlich auch, die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft einzuhalten und andere für die Sicherheit am Arbeitsplatz geltende Vorschriften zu beachten. Soweit Sie mit Datenträgern arbeiten, haben Sie Vorsorge zu treffen, daß nicht Dritte unbefugt Zugriff auf die Daten erhalten. Denken Sie etwa an die Wartungsunternehmen, den Austausch von Festplatten (wer vernichtet schon die alte Platte?) etc. Damit kommen wir nun zu den Eigenschäden. Dies sind die Schäden, die Ihnen selbst entstehen können, weil andere Sie schädigen oder weil Ihre Technik versagt. Natürlich zählen auch hier Maßnahmen der Schadensverhütung zu den elementaren Maßnahmen für ein Büro. Heftklammern und Büroklammern gehören ebenso wie jede Form von Getränken nicht in eine Bannmeile um technische Geräte eines Büros pro Gerät von mindestens einen Meter; man ahnt nicht, welche Affinität derartige Gegenstände zu einem technischen Gerät entwickeln. Regelmäßige Wartung vermeidet überraschende Defekte. Mittägliche oder sonst in Pausen übliche Spiele mit pe mit neuen Raubkopien erleichtern jedem Virus den Zugang zum Programm. Neben High Tech gehört in jedes Büro auch noch ein Gerät, daß rein mechanisch betrieben wird. Dieses Gerät ist sowohl gegen Stromausfall als auch gegen solche Fehler immun, die nur High-Tech-Geräte treffen können. Die Beispiele lassen sich grenzenlos verlängern. Sachversicherung Die Versicherung für technische und kaufmännische Büroeinrichtung gegen die verschiedenen Risiken ist hier zu erörtern. Das Risiko der Betriebsunterbrechung steht neben dem reinen Sachschaden und dem Wiederherstellungsschaden. Dieser umfaßt auch die Fälle, daß Akten rekonstruiert werden müssen oder die gesamte Software - wie Adressdaten, Mandantenverwaltung etc. - wieder hergestellt werden müssen. Die versicherten Schadensursachen sind: Verlust einer Sache durch Diebstahl Verlust oder Ausfall einer Sache durch Beschädigung Beschädigung des Büros oder Inventars durch Feuer Beschädigung des Büros durch Vandalismus; das gesamte Büro ist durchwühlt aber nichts entfernt oder alles umgestürzt, die Akten zerfleddert etc. Diebstahl oder sonstiger Verlust von Geld 21 oder anderen aufbewahrten Sachen. Natürlich gibt es ein weiteres Risiko: der Ausfall von Honorarforderungen. Dieses Risiko kann theoretisch versichert werden durch eine Kreditversicherung. Die Theorie endet aber regelmäßig bei 49b Abs. 4 BRAO (faktisches Abtretungsverbot mit nicht praktikabler Ausnahmeregelung). Dieses Risiko können Sie also nur durch Vorsorge im Sinne des 17 BRAGO mindern. Die vorstehende Aufzählung der Risiken und ihrer Behandlung ist keine vollzählige. Sie befaßt sich mit den Risiken, deren Versicherung Sie auch zu Beginn Ihrer Tätigkeit teils kraft gesetzlicher Vorgabe nicht vermeiden können und im übrigen vernünftigerweise nicht zurückstellen sollten. 11. Daneben gibt es schon bei der Gründung der Praxis einige unvermeidbare Kosten: 1. Jeder zugelassene Anwalt wird Mitglied der zuständigen Rechtsanwaltskammer (Jahresbeitrag zwischen 350,- und 600,- DM) 2. Ferner wird die Mitgliedschaft in einem örtlichen Anwaltverein (Jahresbeitrag zwischen 180,- und 600,- DM) empfohlen. Sie rechnet sich schon durch den Bezug des Anwaltsblattes und den verbilligten Bezug der NJW etc. Die Mitgliedschaft im örtlichen Anwaltverein eröffnet einerseits die Möglichkeit, ein Gerichtsfach bei dem zuständigen Amts-/Landgericht zu unterhalten (spart Portokosten). Dies ist durchaus von Vorteil. Weiterhin wird man durch die örtlichen Anwaltvereine über Veränderungen und wesentliche Entscheidungen informiert. Seminare werden abgehalten. Neben den rein praktischen Hilfen stellt natürlich der örtliche Anwaltverein auch eine Interessenvertretung im Deutschen Anwaltverein dar, so daß eine Mitgliedschaft nur anempfohlen werden kann. Rechtsanwalt Rembert Brieske, Bremen Rechtsanwältin Elke Dörrenhaus, Overath 1 Ob und wann ein RA tatsächlich freier Mitarbeiter und nicht verkappter Angestellter ist, wird hier nicht erörtert; insoweit sei verwiesen auf Kilger AnwBI 1992,212 und Streck AnwBI 1992, Dabei sind jeweils die Fristen des 9 Abs. 2 SGB V zu beachten. 3 Dieser Vertrag steht allen Rechtsanwälten offen, die Mitglied eines örtlichen, dem DAV angeschlossenen Anwaltvereins sind, der nicht selber einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen hat.

14 14 FORUM % 4 Nicht betroffen ist davon der Wechsel zum gesetzlichen Versicherer. Das Problem ist die zur Zeit heftig diskutierte Mitnahme der Alterungsrückstellung beim Versicherungswechsel. 5 Nicht jeder Versicherer prüft im Leistungsfall bis aufs Letzte, ob das versicherte Krankentagegeld nicht die Höhe des tatsächlich erzielten Nettoeinkommens übersteigt; man sollte aber trotz vereinbarten hohen Tagegeldes wissen, daß die AVB eine derartige Kappung ermöglichen. 6 Dieser Höchstbetrag gilt auch bei mehreren Versicherungen nebeneinander und verändert sich von Zeit zu Zeit; es gibt Tarife, in denen die Höchstgrenze für mehrere oder eine Versicherung niedriger liegt. 7 Definiert als auf nicht absehbare Zeit nicht in seinem bisher ausgeübten Beruf zu mehr als 50% "erwerbsunfähig". 8 Der "private Unfallversicherer" ist nicht zu verwechseln mit dem "privaten Unfall". 9 Vgl. dazu Martin DAV-Ratgeber 6. Aufl. S. 347 f. 10 Vgl. Messerschmidt DAV-Ratgeber 6. Aufl. S. 349 ff. 11 Diese Klauseln können für den Bereich der privaten Unfallversicherung partiell modifiziert werden. 12 Wir unterstellen, daß er nicht gleich mit einem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze im Berufsleben anfängt, obwohl es natürlich auch derartige Fälle gibt. 13 Es ist hier nicht der Ort, um die in den Satzungen der Versorgungswerke enthaltenen Regeln zu schildern, die als Übergangsvorschrift für Kollegen und Kolleginnen galten, als jeweils die Versorungswerke eingeführt wurden. 14 Vgl. dazu Kilger in DAV-Ratgeber 6. Aufl. S. 228 ff. 15Wir unterstellen, daß der neu zugelassene Kollege nicht älter als 45 ist. 16 "Grundsätzlich" bedeutet, daß es nach oben und unten Ausnahmen von der Regel gibt, die hier nicht im einzelnen dargestellt werden können sondern in den einzelnen Satzungen nachgelesen werden müssen. 17 Vgl. dazu Braun BRAK-Mill 1994, 203; Brieske DAV-Ratgeber 6. Aufl. S. 311 ff. 18 Vgl. dazu Brieske a. a. O. 19 Vgl. dazu Borgmann in Beck'sches RA-Handbuch 1993/94 S ff.; zwischen 40 und 50 % aller Regreßfälle beruhen auf Frislfehlern. 20 Vgl. dazu Waltl in Beck'sches RA-Handbuch 1993/94 S ff. 21 Hier ist auch der Begriff der Valorenversicherung zu beachten. b) Die Dienstwagenbesteuerung bei Rechtsanwälten Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1996 ist seit dem 1. Januar 1996 die steuerliche Behandlung der Privatnutzung betrieblicher PKW durch Unternehmer bzw. die PKW Überlassung an Arbeitnehmer neu geregelt worden. Die Neuregelung ist in A 31 Abs. 7 der Lohnsteuerrichtlinien LStR - dargestellt. Von der Neuregelung betroffen sind diejenigen Rechtsanwälte, die selbständig tätig sind und in ihrem Betriebsvermögen einen PKW halten, diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die als freie Mitarbeiter praktizieren und ebenfalls über einen betrieblichen PKW verfügen sowie diejenigen angestellten Rechtsanwälte, die von ihrem Arbeitgeber einen Dienst-PKW gestellt bekommen. Nicht erfaßt von der Neuregelung ist der angestellte Rechtsanwalt, der seinen PKW im steuerlichen Privatvermögen nutzt. Bei der sog. Dienstwagenbesteuerung ist zwischen den ertragsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Konsequenzen zu unterscheiden: 1. Ertragsteuerlichen Behandlung Die private Nutzung eines betrieblichen KFZ ist ab für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen ( 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG). Eine Schätzung des Privatanteils (30 % bis 35 %) ist damit künftig nicht mehr möglich. Zur Privatnutzung eines KFZ gehören alle Fahrten, die einem privaten Zweck dienen, z. B. Fahrten zur Erholung, Fahrten zu Verwandten, kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen, Fahrten zu Gaststättenbesuchen und Mittagsheimfahrten. Nicht zu den privaten Fahrten gehören Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einschließlich der Fahrten, die der Rechtsanwalt aus beruflichen Gründen mehrmals am Tag durchführen muß und Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Listenpreis im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist auch bei gebraucht erworbenen oder geleasten Fahrzeugen - die auf volle DM 100,- abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das genutzte Fahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung einschließlich der Zuschläge für Sonderausstattungen und der Umsatzsteuer. Der Wert eines Autotelefons bleibt außer Ansatz. Kürzungen der Werte, z. B. wegen einer Beschriftung des KFZ wegen eines privaten Zweitwagens etc., sind nicht zulässig. Beispiel: Listenpreis einschließlich Sonderausstattung und USt des betrieblichen KFZ: Privater Nutzungsanteil 1 % pro Monat: Privatn utzu ng pro Jah r 1 % x 12 Monate: Bei angestellten Rechtsanwälten, die von der Kanzlei einen PKW gestellt bekommen, den sie auch für Privatfahrten nutzen können, ist daher der Betrag von DM 700,- p. M. dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Im Rahmen der Gewinnermittlung von selbständigen Rechtsanwälten ist der Betrag von DM 7.000,- p. J. dem Gewinn hinzuzurechnen. Abweichend von der pauschalen 1 %-Regelung kann die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das KFZ insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden ( 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG). Zu diesem Zweck muß laufend ein Fahrtenbuch geführt werden, das gem. A 31 Abs. 7 Nr. 2 S. 3 ff. LStR 1996 folgende Mindestangaben enthalten muß: Datum, Kilometer-Stand zu Beginn und am Ende der einzelnen Dienstfahrt, Reiseziel mit Reiseroute, DM , DM 700, DM 7.000,- Reisezweck mit Angabe des aufgesuchten Geschäftspartners, die jeweilige Abfahrt- und Ankunftzeit, soweit Mehrkosten für Verpflegung geltend gemacht werden, Privatfahrten müssen im einzelnen, jedoch ohne Angabe des Reiseweges aufgezeichnet werden, es reicht die Angabe der jeweils gefahrenen Kilometer, für die arbeitstäglichen Fahrtzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genügt ein entsprechender Vermerk im Fahrtenbuch.

15 ~~ :Jj FORUM 15 Wichtig ist, daß die Führung des Fahrtenbuches nicht auf einen repräsentativen Zeitraum beschränkt werden kann, selbst wenn die Nutzungsverhältnisse keinen größeren Schwankungen unterliegen. Anstelle des Fahrtenbuches kann ein Fahrtenschreiber eingesetzt werden, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse gewinnen lassen. Der private Nutzungswert ist der Anteil an den Gesamtkosten des KFZ, der dem Verhältnis der Privatfahrten zur Gesamtfahrstrecke entspricht. Es sind demnach im Wege des Einzelnachweises und damit der Ermittlung der Kilometer für die jeweils privat und dienstlich veranlaßten Fahrten auch die tatsächlichen Gesamtkosten des KFZ zu ermitteln. Die Gesamtkosten sind als Summe der Nettoaufwendungen zuzüglich Umsatzsteuer und Abschreibung für Abnutzung (AfA) zu ermitteln. Die Schätzung bestimmter Kostenbestandteile, z. B. der Treibstoffkosten anhand eines Durchschnittsverbrauches und ggf. Durchschnittspreises, ist unzulässig. Hinsichtlich der Höhe der AfA ist A 38 Abs. 1 S. 5 bis 8 LStR 1996 zu beachten, wonach die Abschreibung grundsätzlich auf 5 Jahre = 60 Monate zu verteilen ist. Beispiel: Die Gesamtkosten des dem Rechtsanwalt zur Verfügung gestellten PKW belaufen sich auf DM ,-. Privat wurden km gefahren. Auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallen km und auf die sonstigen beruflich veranlaßten Fahrten km. Als geldwerter Vorteil sind DM 8.500,- zu versteuern (DM ,- x km: km). Auch für die Bewertung der Fahrten zwischen Wohnung und Kanzlei wird grundsätzlich eine typisierende Regelung gem. 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG eingeführt: Nicht abzugsfähig sind die Aufwendungen für Fahrten des Rechtsanwalts zwischen Wohnung und Kanzlei in Höhe des positiven Unterschiedsbetrages zwischen 0,03 % des Listenpreises LS.d. 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG, des KFZ im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungs-Kilometer und dem sich nach 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG ergebenden Betrag. Beispiel: Listenpreis einschließlich Sonderausstattung und Umsatzsteuer des betrieblichen KFZ: DM ,- Benutzung des KFZ für Fahrten zwischen Wohnung und Kanzlei: 20 Arbeitstage p.m. Entfernungs-Kilometer (Ekm): Pauschale nach 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 a) EStG: Berechnung: 0,03% von DM ,-: dividiert durch 20 Arbeitstage:.I. Pauschale nach 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG: nicht abzugsfähig pro Ekm: 20 Arbeitstage x 25 Ekm x DM 0,35: 25 km DM O,70/je Ekm DM 21,- DM 1,05 DM 0,70 DM 0,35 DM 175,- DM 175,- sind mithin nicht abzugsfähige Betriebsausgaben für diesen Monat. Alternative Berechnung: 0,03% von DM ,-: x Ekm (25 km):.i. Pauschale nach 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG = 20 Tage x 25 km x DM 0,70: nicht abzugsfähige Betriebsausgaben für diesen Monat: DM 21, DM 525,- DM 350,- DM 175,- Ermittelt der Rechtsanwalt den Privatanteil seiner PKW Nutzung auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen (Einzelbelege, Fahrtenbuch), so werden auch die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben nach 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG für die Fahrten zwischen Wohnung und Kanzlei nach den auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen berechnet. Es besteht mithin nicht die Möglichkeit, die Privatfahrten im Wege des Einzelnachweises anzusetzen und die Fahrten zwischen Wohnung und Kanzlei pauschal zu bewerten. Fazit: Die Ermittlung der nicht abzugsfähigen Kosten der privaten PKW-Nutzung kann somit entweder im Wege des sog. Einzeinachweises erfolgen, d. h. durch Belege und die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches mit der Konsequenz, daß dann jeweils die tatsächlichen Aufwendungen Grundlage der Berechnungen werden oder mit Hilfe der sog. 1 % + 0,03 %-Methode. Im Hinblick auf die sehr hohen Anforderungen an die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches und die Intention des Gesetzgebers, die PKW-Kosten nicht nach Einzelnachweisen, sondern pauschal zu ermitteln, wird die Finanzverwaltung die Führung von Fahrtenbüchern sehr kritisch prüfen. Im Hinblick auf den durch die Führung eines Fahrtenbuches entstehenden Aufwand bleibt im Einzelfall zu prüfen, für welches Verfahren man sich entschließen sollte. 2. Umsatzsteuer bei privater PKW-Nutzung Die ertragsteuerlich ermittelten Werte für die Privatnutzung betrieblicher PKW, also die Wertermittlung im Wege des Einzeinachweises oder mit Hilfe der 1% + 0,03 %-Methode werden auch für die Umsatzsteuer zugrunde gelegt. Dabei wird allerdings die private PKW-Nutzung durch den selbständigen Rechtsanwalt umsatzsteuerlich anders behandelt als die PKW-Überlassung an einen angestellten Rechtsanwalt. Bei der Privatnutzung durch einen selbständigen Rechtsanwalt ist ein sog. Leistungseigenverbrauch i.s.v. 1 Abs. 1 Nr. 2 b UStG gegeben. Entscheidet sich der selbständige Rechtsanwalt für die Ermittlung eines privaten Nutzungsanteils seines betrieblichen KFZ für den Einzelnachweis, sind die Kosten unberücksichtigt zu lassen, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich war (z. B. KFZ-Versicherung und KFZ Steuer). Bei Anwendung der 1%-Methode erfolgt eine Kürzung der Pauschale um pauschal 20 %. Für die Berechnung der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Kanzlei (sog. Aufwendungseigenverbrauch i.s.v. 1 Abs. 1 Nr. 2 c UStG) nach der 0,03%-Regelung erfolgt dagegen keine Kürzung. Es werden alle Kosten - auch die ohne Vorsteuerabzug angesetzt. Der so ermittelte Betrag ist ein Nettowert, auf den die Umsatzsteuer aufzuschlagen ist.

16 16 FORUM ~~ Beispiel: Der betriebliche PKW (Listenpreis DM ,-) wird vom Rechtsanwalt auch für Privatfahrten genutzt. Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Kanzlei beträgt 20 km bei durchschnittlich 15 Fahrten pro Monat. Privatfahrten (1 % vom PKW-Listenpreis): Kürzung um 20%: verbleiben: DM 600,.I. DM 120,- Fahrten zwischen Wohnung und Kanzlei (0,03 % vom PKW-Listenpreis x 20 km): DM 360,-.I. (20 km x 15 Tage x 0,70 DM gem. 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG):.I. DM DM 480,- verbleiben: DM 150,- Addition der Zwischenwerte (DM 480,- + DM 150,- für Leistungsund Aufwendungseigenverbrauch [netto]): DM 630,- Auf diese Bemessungsgrundlage für den Leistungs- und Aufwendungseigenverbrauch ist die Umsatzsteuer von 15 % aufzuschlagen: DM 94,50 Bei der PKW-Überlassung an angestellte Rechtsanwälte handelt es sich umsatzsteuerrechtlich um eine sog. sonstige Leistung (vgl. 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG). Damit nur die Kosten berücksichtigt werden, bei denen ein Vorsteuerabzug möglich war, erfolgt bei Anwendung der 1 % + 0,03% Methode generell - auch für Fahrten zwischen Wohnung und Kanzlei - eine Kürzung um 20 %. Der so ermittelte Betrag ist ein Bruttowert, aus dem die Umsatzsteuer mit 15/ 115 herauszurechnen ist. Beispiel: Wie obiges Beispiel, jedoch wird der PKW dem angestellten Rechtsanwalt zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und Kanzlei überlassen. Privatfahrten (1 % vom PKW-Listenpreis): DM 600,- Fahrten zwischen Kanzlei und Arbeitsstätte 0,03 % vom PKW-Listenpreis x 20 km:.i. (20 km x 15 Tage x DM 0,70): geldwerter Vorteil insgesamt: Kürzung um 20%: Bruttowert der sonstigen Leistung: Umsatzsteuer darin (15/115): Ergebnis: DM 360,-.I. DM 210,- DM 150,- DM 750,.I. DM 150, DM 600, DM 78,26 Die sog. Besteuerung von Dienstwagen erweist sich damit als steuerrechtlich durchaus komplizierte Regelung. Dessen ungeachtet sollte sich jeder Rechtsanwalt bei der Anschaffung und auch Nutzung eines betrieblichen PKW die Konsequenzen der Dienstwagen-Besteuerung in ertrags- und umsatzsteuerlicher Sicht vor Augen führen. Die steuerliche Neuregelung führt im Ergebnis dazu, daß bei Dienstwagen bis zu einem Listenpreis von DM ,- die Änderungen des Jahressteuergesetzes für den Nutzer des PKW regelmäßig von Vorteil sind, während bei einem Listenpreis oberhalb von DM ,- - brutto - steuerliche Nachteile im Vergleich zur bis zum geltenden Regelung regelmäßig eintreten. Offensichtlich aufgrund statistischer Erhebungen ist festgestellt worden, daß insbesondere Fahrzeuge der Typenklasse BMW, Porsche und Mercedes häufig als Dienstwagen genutzt werden. Da dies auf eine nicht unbeträchtliche Anzahl der Mandantschaft - insbesondere auch bei Gebrauchtfahrzeugen zutreffen dürfte - bleibt nach Durchdringung dieses steuerlichen Sachverhalts dem jungen Rechtsanwalt und der jungen Rechtsanwältin die Hoffnung, daß das angeeignete Wissen mandatsvermehrend in der praktischen Beratung angewandt werden kann. Dr. Ingo Flore, Rechtsanwalt/Steuerberater, Dortmund c) Der/die "freie" MitarbeiterIin 1. Vorbemerkung Sie haben Ihre Ausbildung abgeschlossen und endlich eine Stelle in Aussicht: Sie sollen Freier Mitarbeiter sein. Vielleicht sind Sie auch schon eine Weile als solcher tätig. Sie haben sich schon Gedanken über den rechtlichen Inhalt Ihres Vertragsverhältnisses gemacht. Wenn nicht, dann sollten Sie das schleunigst nachholen. Dieses Merkblatt soll eine Hilfe dazu sein. 2. Der Vertrag über die Freie Mitarbeit, die Wirklichkeit und das Gesetz Sie haben (bereits abgeschlossen oder künftig) einen schriftlichen Vertrag mit Ihrem "Prinzipal" (nennen wir ihn so), welcher Sie ausdrücklich als Freien Mitarbeiter bezeichnet. Aber Arbeitsrecht (zum Schutz der Arbeitnehmer), Sozialrecht (Schutz der Arbeitnehmer und der Versicherungssysteme) und Steuerrecht (Schutz des Steueraufkommens) knüpfen Rechtsfolgen weitgehend nicht an Vertragspapiere, sondern an die praktizierte Wirklichkeit an. Denn sonst wären deren (oft lästige) Zielvorstellungen leicht zu umgehen. Die Frage heißt also: stimmt meine Berufswirklichkeit mit der Vorstellung überein, die das Wort "frei" im Vertrag vorgibt? Kann diese Frage nicht klar bejaht werden, dann sind Sie im Zweifel "abhängig beschäftigt", und zwar vom ersten Tag an - ohne daß Ihnen der Vertrag etwas nützt. (1). Das BGB ( 611 ff, 622 ff) gibt wenig her. Aber vergleichen Sie sich doch einmal mit einem Handelsvertreter. Das HGB ist uns vertraut, blicken wir in 84 HGB:,,(1)... Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. (2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter." Welcher Absatz würde gefühlsmäßig auf Sie (bezogen auf die anwaltliche Tätigkeit) zutreffen? Die richtige Antwort haben Sie damit schon ziemlich sicher. (2). Ein Blick ins Sozialgesetzbuch ist für einen Anwalt heute leider unerläßlich:

17 FORUM 17 2 (2) Zift 1 SGB VI lautet: "In allen Zweigen der Sozialversicherung versichert... Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind." 7 (1) SGB IV päzisiert: "Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis". Wohlgemerkt: die sozialrechtlichen Versicherungsfolgen treten (auch gegen den Willen der Vertragspartner) automatisch ein, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen. Aus der Formulierung des 7 SGB IV wird zum Teil schon gefolgert, daß im Zweifel Nichtselbständigkeit vorliegt. (3). Ohne Steuerrecht geht ohnehin nichts mehr. Sind Sie echter freier Mitarbeiter, berechnen Sie Ihre Leistungen in der Regel mit Umsatzsteuer. Sie können selbst Vorsteuer abziehen. Sie ermitteln Ihren "Gewinn" wie ein Selbständiger durch Einnahme-/Überschußrechnung. Das Finanzamt ist bezüglich Betriebsausgaben großzügiger als bei Werbungskosten. Aber bedenken Sie: das betrifft alles Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ( 18 EStG), außerdem müssen Sie umsatzsteuerlicher Unternehmer sein ( 4 EStG, 15 UStG). Sehr oft dürften aber "freie Mitarbeiter" in Wirklichkeit abhängig Beschäftigte sein. Kriterienliste umseitig. Und noch einmal: denken Sie nicht, es könne alles durch einen gekonnten juristischen Vertrag ins Trockene gebracht werden: die Arbeitswirklichkeit entscheidet! 3. Theorie ist grau: man muß doch zugreifen, wenn Arbeit angeboten wird! Richtig. Aber verbieten Sie sich nicht das Nachdenken. Weiß Ihr "Prinzipal", was er für ein (nicht nur) wirtschaftliches Risiko eingeht? Er möge AnwBI 1992, 212 und 309 lesen. Er braucht nur einmal gerade 28 g SGB IV zu kennen. Der Gesetzgeber geht mit Anstiftern von Scheinarbeitsverhältnissen "brutalpädagogisch" um. Vor allem: wissen Sie, worauf Sie sich einlassen? Sicher: wird "ruchbar", daß Sie Angestellter sind, haben Sie alle (arbeits- und sozialrechtlichen) Rechte. Aber Konflikte gibt es dann bestimmt. Es wird steuerlich unangenehm: sind Sie tatsächlich Arbeitnehmer, schulden Sie die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in jedem Fall. Sie selbst können keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Ihre Einnahme/Überschußrechnung ist falsch. Sie können z. B. Ihren PKW nicht "wie ein Unternehmer" steuerlich abziehen; allerdings können Sie Werbungskosten geltend machen. Muß Ihr Prinzipal später den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung für Sie nachzahlen, müssen Sie diese Zahlung als fiktive Einnahmen versteuern, ohne daß Ihnen etwas zufließt. Die Steuervorteile, die Ihnen vielleicht als Vorteil der freien Mitarbeit vorgegaukelt worden sind, können sich - um es hart auszusagen - als eine Einladung zur Steuerverkürzug erweisen. Außerdem: Sie können Probleme mit Ihrem Versorgungswerk bekommen. Stellen Sie sich nämlich (rückwirkend) als BfA-Mitglied heraus, dann muß das Versorgungswerk Sie auch so behandeln: Sie sind dort (für die BfA-Zeit) nur noch für eine Zusatzversorgung zugelassen. Denn eine "rückwirkende" Befreiung ist wegen der Frist des 6 SGB VI dann nicht mehr möglich. Konsequenz: es kommt zu unzusammenhängenden undl oder unvollständigen Versicherungsverläufen. Sie haben also im Aufdeckungsfall echte Nachteile. 4. Frage: aber bisher gings doch auch? Mag sein. Nur der Sozialstaat ist heute dringend auf ein Großreinemachen angewiesen. Die Bekämpfung von Scheinselbständigkeiten ist eines seiner obersten Ziele. Man kann es ihm nicht verdenken: die großen Systeme sind in der "Umlage" finanziert; was heute ausgegeben wird, muß heute eingenommen werden. Gerade auf die Sozialversicherungsbeiträge, die man mit dem in Aussicht genommenen Vertrag sparen wollte, kommt es an. Das heißt: man muß mit einer genaueren Überprüfung in der einzelnen Kanzlei rechnen. Im übrigen aber: es gibt auch wirklich freie Mitarbeiter. Vielleicht sind Sie ein solcher. Dann achten Sie auch auf ihre wohlerworbene Freiheit. Dann entspricht Ihr Vertrag auch der Wirklichkeit. Lassen Sie sich durch das unscharfe Plakat "Freier Mitarbeiter" nicht davon abbringen, sich für selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung klar zu entscheiden. Früher oder später müssen Sie das ohnehin tun. Früher ist besser. Kriterien-Liste (genannt sind nur Beispiele) zum Thema "Freier Mitarbeiter" Für abhängige Beschäftigung kann (muß nicht unbedingt) sprechen: Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation Weisungsbefugnis des Arbeitgebers über Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der Tätigkeit. Bei Diensten höherer Art kann sie auch eingeschränkt, oder "zum funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozeß verfeinert" sein (z. B. Chefarzt) zeitlich vollständige oder ganz überwiegende Inanspruchnahme durch die vertragliche Tätigkeit "herkömmlich" und "üblicherweise" wird die Tätigkeit von abhängig Beschäftigten ausgeübt eigene, auf Dauer angelegte, Arbeit nur für einen Arbeitgeber (ohne eigene Mitarbeiter) Erwerbstätigkeit ohne eigenes Kapital und ohne eigene nennenswerte Organisation der "Arbeitgeber" diktiert die Vertragsbedingungen im wesentlichen - seine wirtschaftliche Macht überwiegt. sachliche Abhängigkeit, wirtschaftlich-soziale Grundbedingungen Für selbständige Tätigkeit kann (muß nicht unbedingt) sprechen: eigenes Unternehmerrisiko: Ungewißheit, ob der Einsatz der eigenen (sachlichen und persönlichen) Mittel erfolgreich sein wird. Auftreten am Markt. Möglichkeit, über die eigene Arbeitskraft zu verfügen und Tätigkeit und Arbeitszeit im wesentlichen frei zu gestalten Tätigkeit für mehrere Auftraggeber, Möglichkeit der Einschaltung von Subunternehmern Kapitaleinsatz, eigene Organisation des Unternehmens. Die Argumentationsliste kann man ohne weiteres auf über 50 Einzelpunkte verlängern. Sie gibt nur Anhaltspunkte. Maßgeblich ist eine "Gesamtwürdigung". Alle Umstände sind (möglicherweise unterschiedlich) zu werten. Indizien sind auch branchenbezogene Üblichkeiten (Stichworte: Eismann, Pflegekraft, "Jacques Weindepot", Franchising, Kurierfahrer, Gaststätten-Bedienungen, Brotausfahrer, Fahrradkuriere) aber auch früheres Berufsleben. Ist die zu beurteilende Personengruppe besonders schutzwürdig? Widersprechen sich der Vertragsinhalt und die praktizierte Wirklichkeit, so gibt letztere den Ausschlag. Facit: eine zuverlässige Vorhersage - jedenfalls in Richtung Selbständigkeit - ist kaum möglich. Zur Rechtssicherheit haben die Verbände der Sozialversicherungsträger eine

18 18 FORUM ~ gesetzliche Neuregelung vorgeschlagen. Danach soll jedenfalls sozialversicherungspflichtig sein, wer ein Ein-Personen-Unternehmen betreibt regelmäßig nur für einen Auftraggeber tätig ist eine Tätigkeit ausübt, die nach der "Verkehrsanschauung" für Abhängige typisch ist Ob das wegen des letzten Kriteriums wirklich weiterhilft? Immerhin sind die beiden ersten Kriterien für den Normalfall wohl eindeutig. Der "sicherere Weg" spricht für die Annahme der Abhängigkeit. Ihnen fehlt Lesestoff? bitteschön, hier eine kleine Auswahl (neben den unübersehbaren Bemerkungen in zivil-, sozialund steuerrechtlichen Lehrbüchern und Kommentaren): Martinek, DB 1993, 326: Freie-Mitarbeiter-Verträge als Alternative zur Festanstellung? Arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen einer falschen Handhabung Plander, Flucht aus dem Normalarbeitsverhältnis, 1990 Ruland, JuS 1995, 274, Anmerkung zu LSG Berlin vom von Einem, BB 1994, 60: Abhängige Selbständigkeit Handlungsbedarf für den Gesetzgeber? Wank, DB 1992, 90: Die neue Selbständigkeit Kretschmer, Zeitschrift f. Sozialreform: Abhängige und selbständige Erwerbstätigkeit in der Sozialversicherung Wettlaufer, AnwBI 1989,94, Streck, AnwBI 1992, 309, Kilger, AnwB11992, 212 DER SPIEGEL 1994, Heft 34, S. 94: Staubige Bosse DIE ZEIT vom : Der ausgebeutete Unternehmer Juristische Feinarbeit ist gefragt! Prognosen sind unsicher. 9. Berufsaussichten für Juristen mit Spezialwissen Gute Aussichten nur für Juristen mit Spezialwissen Immer mehr examinierte Juristen werden derzeit enttäuscht. Denn der Arbeitsmarkt braucht sie nicht. Politiker und Verbände warnen Abiturienten vor Aufnahme des Jura-Studiums. Nach Meinung des badenwürttembergischen Justizministers Thomas Schäuble (CDU), sind die Chancen für Juristen im öffentlichen Dienst eine Anstellung zu finden, schlecht. "Bund, Länder und Kommunen wollen Bürokratie abbauen und müssen aufgrund der Kassenlage einen strikten Sparkurs fahren", so Schäuble. In der freien Wirtschaft sei ebenfalls mit weiterem Personalabbau zu rechnen. Nach Angaben von Cornelia Frech von der Arbeitsgemeinschaft "Forum junger Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen" müssen immer mehr junge Juristen in anderen Berufen oder auf Stundenbasis in Kanzleien oder Unternehmen arbeiten und mit einer Bezahlung am Rande des Existenzminimums auskommen. Und der Strom schwillt noch an: Bestanden im Jahr 1993 noch 7798 Kandidaten die zweite juristische Staatsprüfung, so waren 1994 bereits Prozent werden Anwalt. "Viele machen sich aus Verzweiflung, keine Stelle bekommen zu haben, ohne jegliche Berufserfahrung selbständig", so Frech. "Das geht oft schief". Angesichts dieser Entwicklung sind sich die Experten einig, daß sich Juristen schon während der Ausbildung zusätzlich qualifizieren oder spezialisieren müssen, um auf dem Arbeitsmarkt eine Chance zu haben. "Von Vorteil sind alle betriebs- und volkswirtschaftlichen sowie technischen Kenntnisse", sagt der Rechtsanwalt Ludwig Koch. Hierdurch eröffneten sich Tätigkeitsmöglichkeiten in Versicherungen, Banken oder als Rechtsberater in Unternehmen. Auch Kenntnisse osteuropäischer Sprachen sind hilfreich. "Juristen, die in Polnisch, Tschechisch oder Rumänisch verhandeln und Verträge aufsetzen können, haben bessere Möglichkeiten", meint Cornelia Frech. Sie rät außerdem zur Marktbeobachtung. So hätten zum Beispiel Anwälte mit Spezialisierungen in den Bereichen Umwelt- oder Sozial recht derzeit größere Chancen als ihre Kollegen. Aus der Welt am Sonntag, , S Zentrum für Existenzgründer eröffnet Büros werden im Airport-Businesspark errichtet - Besichtigungen nach Voranmeldung Von außen ein in schlichtes Grau und Weiß gehaltenes Gebäude, birgt es im Innern moderne Büroeinheiten, die auf sechs Etagen verteilt sind. Die Rede ist von "T-Point", einem Bürokomplex im "Airport-Businesspark" im Gewerbe- und Dienstleistungszentrum Gremberghoven. Es wurde speziell für Existenzgründer errichtet, die sich im Bürobereich selbständig machen wollen. Denn sie sollen die zukünftigen Nutzer der auf Quadratmeter verteilten Räume sein. Gemeinsam mit dem Amt für Wirtschafts- und Beschäftigungsförderung eröffnete gestern der Bauherr GdbR Köln Gremberghoven Peter Huber - Schöpflin Beteiligungs GmbH - Roland Ernst das Existenzgründerzentrum an der Frankfurter Straße. Gelobt wurde die flexible Raumaufteilung, die mit Einheiten ab 150 Quadratmetern auch kleineren Unternehmen optimale Rahmenbedingungen bietet. Sie können auf modernste technische Ausstattungen und auf Konferenzräume sowie Ausstellungsflächen zurückgreifen. Außerdem stehen Lager- und Archivräume im Keller zur Verfügung. Bei Bedarf können weitere Büroflächen angemietet werden. Die Mietpreise liegen bei 15 Mark pro Quadratmeter abzüglich drei Mark Zuschuß pro Quadratmeter am Anfang. Eingebettet in eine etwa 20 Hektar große Parkanlage mit Angelsee, Kleinbiotopen und Spazierwegen liegt "T-Point" für alle Beteiligten verkehrsgünstig: Nur zehn Minuten sind es mit dem Auto bis zur Stadtmitte und fünf Minuten bis zum Flughafen Köln/Bonn. Nicht zu vergessen die Autobahn- und Busanbindung. Außerdem sind S-Bahn- und City Bahn-Haltestellen geplant. Hinzu kommt, daß "T-Point" sich in unmittelbarer Nähe von renommierten Firmen befindet. Interessant dürfte es für Existenzgründer sein, daß sich ab 1. April in dem neuen Komplex eine Büroservice-Gesellschaft niederlassen wird. Sie wird Einzelbüros und Sekretariat vermieten sowie eine EDV anbieten, die gemeinsam genutzt werden kann. Musterbüros können unter Voranmeldung, Telefon , besichtigt werden. Kostenlose Beratungen gibt es beim Amt für Wirtschaftsförderung, Telefon (Herr Konopka), und bei der Industrie- und Handelskammer, Telefon (Herr Reiners). Aus dem Kölner Stadt-Anzeiger, 19. März 1996

19 FORUM Einkommen junger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - eine Momentaufnahme Forums junger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Die Ergebnisse können als eine Momentaufnahme interpretiert werden, die eine Reihe interessanter Grundtendenzen offenbart. Im Rahmen einer schriftlichen Befragung von Teilnehmern des Forums junger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte hat der Deutsche Anwaltverein die Frage untersucht, welche Einkommen angestellte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in den ersten Jahren nach ihrer Zulassung erzielen. An dieser Befragung beteiligten sich 98 Teilnehmer des Die Untersuchung hat den Charakter einer Pilotstudie. Die Ergebnisse, die auf der Basis einer vergleichsweise geringen Fallzahl errechnet wurden, müssen im Rahmen einer größer angelegten Untersuchung der Berufssituation junger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im einzelnen weiter überprüft, differenziert und gesichert werden. Abb.1: Monatliches Bruttogehalt der angestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte 50% I N = 54 I 37% 40% 030% 30% 20% 15% 10% % 16% 0% ~ bis DM bis bis bis mehr als DM DM DM DM Das durchschnittliche monatliche Bruttogehalt liegt bei DM. Abb.4: Durchschnittlicher Monatsverdienst der freien Mitarbeiter 30% I N =35 I 26% 23% 25% 20% öd DDö 14% 14% 15% 10% 5% 0% bis DM bis bis bis bis bis über DM DM DM DM DM DM Der durchschnittliche Monatsverdienst liegt bei DM. Abb.2: Durchschnittliches Bruttogehalt der angestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach Geschlecht Abb.5: Durchschnittlicher Monatsverdienst der freien Mitarbeiter nach Geschlecht DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM o DM männlich weiblich DM ODM männlich weiblich Abb.3: Durchschnittliches Bruttogehalt der angestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach Größe des Orts DM DM DM DM DM DM DM ODM DM DM DM DM bis bis bis mehr als Einwohner DM DM DM DM DM DM odm Abb.6: Durchschnittlicher Monatsverdienst der freien Mitarbeiter nach Ortsgröße DM DM DM DM bis bis bis mehr als Einwohner

20 20 FORUM ~ Folgende zentrale Grundtendenzen sind zu beobachten: 1. Die monatlichen Bruttogehälter angestellter Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte liegen signifikant höher als die Monatsverdienste freier Mitarbeiter (Durchschnitt angestellte Rechtsanwälte: 5380,- DM; Durchschnitt freie Mitarbeiter: 4798,- DM). Damit bestätigt sich ein weiteres Mal das Ergebnis einer Untersuchung aus den 80er Jahren, in der bereits belegt werden konnte, daß freie Mitarbeiter im Anwaltsberuf erheblich schlechter bezahlt werden als angestellte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Dies gilt vor allem deswegen, weil freie Mitarbeiter in Anwaltskanzleien die Kosten ihrer sozialen Absicherung überwiegend selbst übernehmen müssen (vg. hierzu Hommerich, Die Anwaltschaft unter Expansionsdruck, Köln / Essen 1988). Beim Vergleich der freiwilligen betrieblichen Leistungen, die Angestellten bzw. freien Mitarbeitern gewährt werden, ergibt sich zusätzlich folgende Differenz: Angestellte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind auch hier in DM DM DM DM DM DM ODM Abb.7: Durchschnittlicher Monatsverdienst nach Jahr der Zulassung ID I DM DM f===~ angestellte Anwälte freie Mitarbeiter Abb.8: Anteil der Gehälter/Honorare, die sich auch aus Provisionen und sonstigen Bezügen zusammensetzen Abb.10: Erhaltene freiwillige betriebliche Leistungen bei Angestellten und freien Mitarbeitern Es erhalten von den D angestellten Anwälten (N=50) freien Mitarbeitern (N=39) Gehalt, Urlaubsgeld, b~~. ~.~.. ~.:;.~~=====~. 56% Weihnachtsgeld -13% Fahrtkostenzuschüsse/ t"~~~~~~=:::7" 42% Reisekosten 6PWN'~d&NW- 23% vermögenswirksame ~ ij1 Leistungen rci%%'''w%~mw'' 22% 6% Kammerbeitrag lw",w,!mkb.15% 6% Fortbildungsveranstaltungen I::IJ 10% Geschäftswagen ~ 6% '0% Haftpflichtversicherung 1!:::l4~;;;mh+. 23% I I I I I! I 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% Abb. 11: Zulassungsjahr 100 % 90% 80 % 70% 60 % 50% 40% 30% 20 % 10% 0% Dangestellte freie Mitarbeiter Rechtsanwälte 4% 6% 5% 6% ( k.i%+'\w' ( Im angestellte Anwälte freie Mitarbeiter 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% 49% 19% ('0:, /'; r~lnrl o14% 1996 Abb.9: Erhaltene freiwillige betriebliche Leistungen insgesamt N = Gehalt, Urlaubsgeld, ( '37% Weihnachtsgeld Fahrtkostenzuschüsse/ A ' 34% Reisekosten L. vermögenswirksame< 12% Leistungen !II' Haftpflichtversicherung ( ilj 12% Kammerbeitrag~ 9% Fortbildungsveranstaltungen r:::::j 7% Geschäftswagen CJ 3% Überstundenvergütung L:J 2% betrieb!. Altersversorgung (J 1% I I I I I I 0% 10% 20% 30% 40% 50% Au/grund der Möglichkeit von Mehrfachnennungen addieren sich die Werte nichl auf 100%. angestellte(r) ~~~~~~(~;~~1 Abb.12: Die Befragten nach Anwaltstyp freie(r) Mitarbeiter(in)'&~'======:J. 150'0 in lokaler Sozietät L!II' 7< angestellte(r) Anwältin/Anwalt,6d====,"'JilJ 10% in überörtlicher Sozietät L. freie(r) Mitarbeiter(in) tc-<::::.:::::::::::::==iiiilj 9% in überörtlicher Sozietät L...I J. L...(_'. "_b_'..._. '_'<_'_+_..._ % angestellte(r) Anwältin/Anwalt f"t:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::=1, 22% in lokaler Sozietät L...I..J. freie(r) Mitarbeiter(in)tl.d::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::: li. 17% in Einzelkanzlei !II' Einzelanwalt B 4% I I I 0% 10% 20% 30%

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