VG Münster, Beschluss , 9 L 1071/05

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1 VG Münster, Beschluss , 9 L 1071/05 Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller erwarb (offenbar im Jahre 2005) im Land Niedersachsen die Hochschulzugangsberechtigung mit einer Durchschnittsnote von 2,4. Er bewarb sich zum Wintersemester 2005/2006 bei der ZVS um die Zulassung zum Studium der Medizin. Zu den von ihm im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschulen (AdH) benannten sechs Hochschulen gehört die Westfälische Wilhelms-Universität (WWU) M.. Mit Bescheid vom 15. August 2005 lehnte die ZVS den Zulassungsantrag, soweit er sich auf die Quote der Abiturbesten (Zuordnung zur Landesquote Niedersachsen) sowie auf die Wartezeitquote bezieht, ab. Mit weiterem Bescheid vom 30. September 2005 teilte die ZVS dem Antragsteller namens und im Auftrag der Hochschulen mit, dass er an keiner der von ihm ausgewählten Hochschulen im AdH ausgewählt wurde. Bezogen auf die WWU M. war ausgeführt worden, dass er bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation den Rang bei einem Grenzrang von erhalten hatte. Die WWU M. hatte hierzu für das AdH auf der Grundlage der Ermächtigung in 3 des Auswahlverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (AuswVfG NRW) vom 14. Dezember 2004, GV.NRW. 2004, 785, durch "Satzung der Westfälischen Wilhelms-Universität für das Auswahlverfahren im Studiengang Medizin für das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 vom 17. Februar 2005" - AuswVfS Medizin -, die gemäß ihrem 9 mit Wirkung vom 1. März 2005 in Kraft tritt, bestimmt, dass die Auswahl der diesem Verfahren unterfallenden Studienplätze des Studiengangs Medizin aufgrund einer Rangliste erfolgt, die von der ZVS nach Maßgabe des Grades der Qualifikation der Bewerberinnen /Bewerber nach 27 HRG erstellt wird. Im Falle der Ranggleichheit von Bewerberinnen/Bewerbern erfolgt die Auswahl, unbeschadet des 34 Satz 2 HRG, durch Los. Wegen der Satzungsregelungen im übrigen wird auf die amtliche Bekanntmachung Nr. 2/2005 vom 17. März 2005 verwiesen. Der Antragsteller hat daraufhin am 31. Oktober 2005 gegen den Bescheid vom 30. September 2005, soweit er sich auf die WWU M. bezieht, Klage beim beschließenden Gericht (9 K 2062/05) erhoben. Bereits am 28. Oktober 2005 hat er um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und - zuletzt auch unter Hinweis auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Dezember M 3 E L im wesentlichen vorgetragen: Die in der AuswVFS Medizin der WWU M. getroffene Regelung, allein auf die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung abzustellen, sei wegen Verfassungswidrigkeit nichtig. Zwar entspreche 32 Abs. 3 Hochschulrahmengesetz (HRG) den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 18. Juli BvL 32/70 und 1 BvL 25/71 - an eine rechtmäßige Zulassungsbegrenzung herausgestellt habe. Das nordrhein-westfälische Auswahlverfahrensgesetz belasse jedoch den Hochschulen einen zu weiten Ermessensspielraum hinsichtlich der Auswahl der Bewerber. Das allein auf die Durchschnittsnote abstellende Auswahlkriterium in der Satzung der WWU M. entspreche den verfassungsrechtlichen Anforderungen ebenfalls nicht. Demzufolge habe er - der Antragsteller - einen unmittelbar auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG beruhenden Zulassungsanspruch, der auch nicht dadurch entfalle, dass die für die Hochschule durch ZulassungszahlenVO bestimmte Aufnahmekapazität zwischenzeitlich ausgeschöpft sei. Im übrigen sei die dort für den Studiengang Medizin festgesetzte Zulassungszahl für Studienanfänger nicht kapazitätserschöpfend. Herauf beziehe sich sein an den Antragsgegner gerichteter Antrag vom 27. Oktober 2005 auf Zulassung zum Studium der Medizin innerhalb und außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner vorläufig bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, ihn zum Studium der Medizin zuzulassen, falls nach den Verteilungskriterien des Gerichts ein Platz auf ihn entfällt. Der Antragsgegner beantragt, 1 - of 1-7

2 den Antrag abzulehnen. Er tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen. Namentlich beruhe die Satzung auf wirksamen Rechtsgrundlagen und sei im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber dem Leistungsprinzip maßgebliche Bedeutung beigemessen habe, auch inhaltlich beanstandungsfrei. Entgegen der Ansicht des Antragstellers werde kein Bewerber von vornherein und auf Dauer durch diese Regelung vom gewünschten Studium ausgeschlossen. Die Satzung beziehe sich nur auf die Vergabe im Rahmen des Auswahlverfahren durch die Hochschule. Es bestehe weiterhin die Möglichkeit, einen Studienplatz nach den anderen im HRG geregelten Vergabearten zu bekommen. Zumindest dränge sich die Verfassungswidrigkeit des Satzungsrechts nicht in einer für das Verfahren der einstweiligen Anordnung hinreichenden Weise auf. Der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung zum Medizinstudium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bestehe ebenfalls nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des zugehörigen Klageverfahrens und die vom Antragsgegner vorgelegten Satzungsunterlagen verwiesen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch auf eine vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin als Studienanfänger an der WWU M. bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlichen Verfahren zur Vergabe entsprechender Studienplätze nach den zum Wintersemester (WS) 2005/2006 maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zusteht, 123 Abs. 3 VwGO. 294 ZPO. Rechtsgrundlage für die Vergabe von Studienplätzen an der WWU M. im - bundesweit zulassungsbeschränkten - Studiengang Medizin sind auf Basis des Art. 13 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999, und der 27 ff. HRG in der Fassung des Gesetzes vom 28. August 2004, BGBl. 2004, 2298, die Regelungen des Zweiten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein- Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NRW 1993) vom 11. Mai 1993, GV.NRW. 1993, 204, zuletzt ergänzt durch Art. 76 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005, GV.NRW. 2005, 306, sowie die hierauf beruhende Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein- Westfalen (VergabeVO NRW) vom 30. Mai 2005, GV.NRW. 2005, 612. Nach diesen Bestimmungen werden die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge - wozu der Studiengang Medizin gehört - in einem differenzierten Verfahren durch die ZVS (abgesehen von den sog. Vorabquoten sind dies die sog. Abiturbestenquote - unterteilt nach den einzelnen Bundesländern - und die sog. Wartezeitquote, 11 bis 14 VergabeVO NRW) oder durch die einzelne Hochschule (AdH, 10 VergabeVO NRW) vergeben. Die Hochschulen können insoweit die Zentralstelle damit beauftragen, Zulassungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen und Auftrag der Hochschule zu versenden. Was die hier in Rede stehende Vergabe von Studienplätzen des Studiengangs Medizin im AdH betrifft, ist landesrechtlich durch das Auswahlverfahrensgesetz - dort unter Art. 1 - Näheres bestimmt worden. 2 AuswVfG NRW regelt hierzu folgendes: "1) Die jeweilige Hochschule vergibt die Studienplätze gemäß 32 Abs. 3 Nummer 3 Hochschulrahmengesetz (Auswahlverfahren der Hochschulen) a) nach dem Grad der Qualifikation nach 27 Hochschulrahmengesetz, b) nach den gewichteten Einzelnoten der Qualifikation nach 27 Hochschulrahmengesetz, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, c) nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, d) nach der Art einer Berufsausbildung, Berufstätigkeit oder ehrenamtlichen Tätigkeit, e) nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll, f) aufgrund einer Verbindung von Maßstäben nach den Buchstaben a bis e. (2) Bei jeder einzelnen Auswahlentscheidung muss dem Grad der Qualifikation nach 27 Hochschulrahmengesetz ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden." 3 AuswVfG NRW ermächtigt die Hochschulen, die nähere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens der Hochschulen durch Satzung zu regeln, die dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung anzuzeigen ist. 2 - of 2-7

3 Von dieser Ermächtigung hat die WWU M. mit ihrer Auswahlverfahrenssatzung Medizin vom 17. Februar 2005 für das WS 2005/2006 und SS 2006 in der Weise Gebrauch gemacht, dass - mit ergänzenden Regelungen für den Fall der Ranggleichheit von Bewerbern sowie für ein etwa notwendig werdendes Nachrückverfahren - die Auswahl allein nach dem Grad der Qualifikation der Bewerber ( 27 HRG) erfolgt, 5 Abs. 1 AuswVfS. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Anordnung und auf der Grundlage der insoweit allein möglichen summarischen Prüfung von der Gültigkeit der Regelungen der AuswahlVfS Medizin der WWU M. und der ihr zugrunde liegenden bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen, namentlich des HRG in der Fassung des 7. HRGÄndG sowie des AuswVfG NRW, auszugehen. Was das HRG, insbesondere seines 32 Abs. 3 Nr. 3 mit den dort für das Auswahlverfahren der Hochschulen zur möglichen landesrechtlichen Umsetzung angeführten Auswahlkriterien Buchst. a) bis e) und mit der bundesrechtlichen Vorgabe betrifft, dass bei der Auswahlentscheidung dem Grad der Qualifikation nach 27 HRG ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden muss, zieht der Antragsteller dessen Rechtsgültigkeit, insbesondere dessen Verfassungsmäßigkeit, selbst nicht in Zweifel. Auch das Gericht sieht keinen Anhaltspunkt dafür, den normativen Geltungsanspruch dieses (formellen) Gesetzesrechts im Verfahren der einstweiligen Anordnung unbeachtet zu lassen. Gleiches gilt in Bezug auf den Geltungsanspruch der ebenfalls als formelles Gesetzesrecht ausgestalteten Regelungen des AuswVfG NRW. Dass 2 AuswVfG NRW den rahmenrechtlichen Vorgaben des 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG entspricht, liegt angesichts des mit der letztgenannten Vorschrift nahezu identischen Wortlauts und Inhalts auf der Hand. Auch in materieller Hinsicht drängt sich eine Verletzung von Verfassungsrecht, gerade was das im Vordergrund stehende Grundrecht aus Art. 12 GG betrifft, nicht auf. Insbesondere war der Landesgesetzgeber nicht, wie der Antragsteller vorträgt, von Verfassungs wegen verpflichtet, den Hochschulen des Landes für die jeweilige satzungsrechtliche Auswahl der in Betracht kommenden Auswahlkriterien weitere verbindliche Vorgaben zu machen. Der Gesetzgeber hat sich nach den Erwägungen, die in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung (Lt-Drs. 13/6102 vom 28. Oktober 2004) wiedergegeben sind, zur Entstehungsgeschichte im übrigen vgl. Nachweise unter www. parlamentsspiegel.de, von folgenden Erwägungen leiten lassen: "Mit dem 7. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (7. HRGÄndG) wurde die Hochschulzulassung in den bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen grundlegend neu geregelt. Diese Neuregelung stärkt das Auswahlrecht der Hochschulen und schafft für die bestqualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern die Möglichkeit, die gewünschte Hochschule auszuwählen. Dabei gibt das Hochschulrahmengesetz die Rahmenbedingungen des Auswahlverfahrens mit beispielhaft aufgezählten Auswahlkriterien und einer besonderen Gewichtung des Grades der Hochschulzugangsberechtigung vor. Die nähere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens, das gemäß 72 Abs. 2 Satz 2 HRG bereits für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/06 erstmals anzuwenden ist, obliegt dem Landesrecht... Auch die Umsetzung des Hochschulzulassungsrechts in nordrhein-westfälisches Landesrecht orientiert sich an dem Ziel, den besten Absolventen eines Abitur- oder Fachhochschuljahrgangs einen Vorrang bei der Auswahl des Studienplatzes zu geben und darüber hinaus das Auswahlrecht der Hochschulen zu stärken. Die Neuregelung gilt für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge. Während in diesen so genannten "harten", also bundesweit zentral über die ZVS verteilten NC- Fächern bisher die Studienplätze zu 51 Prozent nach der Durchschnittsnote, zu 25 Prozent nach der Wartezeit und zu 24 Prozent nach Auswahl der Hochschulen vergeben wurden, sieht das künftige Verfahren vor, dass nach Abzug der Sonderquoten - 20% der Studienplätze, die an den einzelnen Hochschulen in dem betreffenden Studiengang vorhanden sind, an die auf Bundesebene Abiturbesten vergeben, - weitere 20% der Studienplätze nach der Wartezeit - und die restlichen 60% der Studienplätze auf Hochschulebene nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens der Hochschule vergeben werden. Damit wird der Auswahl durch die Besten eines Abiturjahrgangs oberste Priorität eingeräumt und die Bedeutung des Abiturs nachhaltig gestärkt. Die Wartezeitquote berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der jedem 3 - of 3-7

4 Studierwilligen die Möglichkeit eröffnet werden muss, auch ohne herausragende schulische Leistungen den gewünschten Studienplatz zu erhalten - und sei es auch erst nach mehreren Semestern Wartezeit. Neben dem Vorrang der Abiturbesten wurde in der Novelle des Hochschulrahmengesetzes dem Anliegen vieler Hochschulen entsprochen, auch ihre Auswahlmöglichkeit zu stärken: So kann das Hochschulauswahlverfahren jetzt zu 60 statt wie bislang zu 24 Prozent erfolgen. Das Hochschulrahmengesetz benennt hierzu Auswahlkriterien und überlässt die nähere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens dem Landesrecht. Die rahmenrechtlichen Kriterien (...) werden ins Landesrecht übernommen. Im Sinne einer weiteren Stärkung der Hochschulautonomie und auf Wunsch der Hochschulen wird die nähere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens den Hochschulen im Wege einer anzeigepflichtigen Satzung überlassen. Dabei müssen die Hochschulen bei jeder einzelnen Auswahlentscheidung der Durchschnittsnote des Schulabschlusszeugnisses einen maßgeblichen Einfluss geben. Damit wird sichergestellt, dass die Hochschulen die Schulabschlussnote zwingend berücksichtigen müssen, während sie die übrigen Kriterien fakultativ anwenden können. Zum anderen wird damit erreicht, dass bei der Anwendung eines oder mehrerer anderer Kriterien neben der Durchschnittsnote letzterer in jedem Einzelfall ein erhebliches Gewicht bei der Auswahlentscheidung zukommt. Den Hochschulen kommt mit der Neuregelung eine besondere Verantwortung zu. Ihnen obliegt die Ausgestaltung des Verfahrens; dabei können sie die Auswahlkriterien des Katalogs in 2 Abs. 1 kombinieren, abstufen oder gewichten." In den Einzelbegründungen ist darüber hinaus ausgeführt worden: Zu 2, Auswahlverfahren: "Für das Auswahlverfahren der Hochschulen sieht 32 Abs. 3 Ziffer 3 Hochschulrahmengesetz insbesondere folgende Maßstäbe vor: (wird ausgeführt) Diese Kriterien, mit deren Validität sich Wissenschaftsrat und Bundesgesetzgeber ausführlich auseinandergesetzt haben, werden ins Landesrecht übernommen. Im Sinne einer konsequenten Stärkung der Hochschulautonomie wird die nähere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens den Hochschulen im Wege einer anzeigepflichtigen Satzung überlassen und auf gesetzliche Vorgaben verzichtet. Die Hochschulen erhalten so einen breiten Gestaltungsspielraum. Gleichzeitig kommt ihnen aber auch eine besondere Verantwortung zu. Ihnen obliegt die gesamte rechtssichere Ausgestaltung des Verfahrens. Dabei können sie die Auswahlkriterien des Katalogs in 2 Abs. 1 kombinieren, abstufen oder gewichten. Dies schafft die Möglichkeit, Erfahrungen mit den einzelnen Kriterien und mit unterschiedlichen Auswahlverfahren verschiedener Hochschulen zu sammeln. Eine solche Lösung entspricht auch dem von Hochschulvertretern im Vorfeld geäußerten Wunsch. Bei jeder einzelnen Auswahlentscheidung muss dem Grad der Qualifikation, also der Durchschnittsnote des Schulabschlusses, ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. Damit wird sichergestellt, dass die Hochschulen die Schulabschlussnote zwingend berücksichtigen müssen, während sie die übrigen Kriterien fakultativ anwenden können. Zum anderen wird erreicht, dass bei der Anwendung eines oder mehrerer anderer Kriterien neben der Durchschnittsnote letzterer in jedem Einzelfall ein erhebliches Gewicht bei der Auswahlentscheidung zukommt. Dies betont die Bedeutung und Aussagekraft des Schulabschlusszeugnisses. Ein maßgeblicher Einfluss ist gewahrt, wenn dem Grad der Qualifikation das relativ stärkste Gewicht zukommt. Die für die Zulassungsentscheidung notwendige Reihung der Bewerber kann danach z.b. zu 60 % nach dem Notendurchschnitt und zu 40 % nach einem anderen Kriterium erfolgen. Sie kann aber auch zu 100 % nur unter Berücksichtigung des Notendurchschnitts erfolgen. Denkbar ist auch, dass der Notendurchschnitt zu 40 % berücksichtigt wird, 30 % nach einem Testergebnis und 30 % nach dem Ergebnis eines Auswahlgesprächs bewertet werden. Auch im letzteren Fall wäre der maßgebliche Einfluss der Durchschnittsnote des Schulabschlusses gewahrt, weil dem Grad der Qualifikation das relativ stärkste Gewicht zukommt. Möglich sind schließlich auch gestufte Verfahren, z.b. eine direkte Zulassung bis zu einer bestimmten Durchschnittsnote und danach die Anwendung weiterer Kriterien neben der Schulabschlussnote, die auch in diesen Fällen jeweils maßgeblich berücksichtigt werden muss." Diese Erwägungen, die verdeutlichen, dass es gerade der Intention des Gesetzgebers entsprach, die konkrete Ausgestaltung der Auswahlkriterien im AdH entsprechend den auch rahmenrechtlich bestimmten Kriterien in die autonome Entscheidung der einzelnen Hochschule zu geben, sind gemessen an den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht evident fehlerhaft. Der Gesetzgeber hat hiermit die in dem novellierten Hochschulrahmengesetz 4 - of 4-7

5 zum Ausdruck kommende Zielsetzung, die gerade in der Stärkung des Auswahlrechts der Hochschulen unter besonderer Betonung der Maßgeblichkeit der in der Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Bewerberqualifikation liegt, aufgegriffen und dabei unter weiterer Hervorhebung der besonderen Verantwortung der Hochschule - gerade vor dem Hintergrund der nunmehr erheblich ausgeweiteten Studienplatzquote, die von den Hochschulen zu vergeben ist - den Hochschulen eine nach ihrer Entscheidung als sachangemessen erscheinende Wahl der übrigen Auswahlkriterien überantwortet. Die auf dieser Basis von der WWU M. beschlossenen Regelungen in der Auswahlverfahrenssatzung Medizin sind gleichfalls nicht evident fehlerhaft. Ausweislich der Vorlage des Rektorats vom 24. Januar 2005 für die Senatssitzung vom 2. Februar 2005, die der Antragsgegner auf Anforderung des Gerichts vorgelegt hat, hat der Senat bei seinem Satzungsbeschluss die bundes- und landesrechtlichen Vorgaben zutreffend erkannt. Er hat sich hiervon ausgehend für eine auf die Vergabezeiträume WS 2005/2006 und SS 2006 beschränkte Regelung des Vergabeverfahrens in der Quote des AdH unter alleinigem Abstellen auf die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung entschieden. Hierzu ist u.a. ausgeführt worden: "Da die ZVS bis Anfang Februar 2005 Klarheit über das Verfahren an den einzelnen Hochschulen haben muss, um die Studienbewerberinnen/ Studienbewerber entsprechend informieren zu können, müssen die Satzungen bereits zu diesem frühen Zeitpunkt beschlossen werden. Angesichts des damit gesteckten außerordentlich engen zeitlichen Rahmens und zahlreicher noch ungeklärter Fragen in Bezug auf die Koordination des Verfahrens mit den Anforderungen seitens der ZVS war in Abstimmung mit den zuständigen Fachbereichen und Fachvertreterinnen/Fachvertretern lediglich ein Auswahlverfahren nach Maßgabe der Abiturdurchschnittsnote darstellbar. Die diesbezüglichen Satzungsentwürfe für die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie und Psychologie (mit dem Abschluss Diplom) sind beigefügt. Die Entwürfe erstrecken sich zunächst lediglich auf das Wintersemester 2005/06 und das Sommersemester 2006, verstehen sich also von vornherein als vorläufige Regelungen, die es ermöglichen sollen, die Zeit zu gewinnen, die erforderlich ist, um ein für die Auswahl der bestgeeigneten Studienbewerberinnen/Studienbewerber geeignetes Auswahlverfahren zu entwickeln und die hierfür notwendigen organisatorischen Grundlagen zu schaffen." Diese Erwägungen sind nach summarischer Prüfung durch das Gericht nicht geeignet, den Geltungsanspruch der Satzungsregelungen deshalb zu verneinen, weil es die WWU M. - so der Antragsteller - unter Verkennung von Verfassungsrecht unterlassen hätte, rechtzeitig vor Inkrafttreten des geänderten Hochschulrahmengesetzes ein für die Auswahl der bestgeeigneten Studienbewerber geeignetes Auswahlverfahren zu entwickeln. Für eine solche "vorlaufende" Verpflichtung der Hochschule, zumal in einer Zeitphase, in der der abschließende Regelungsgehalt des bundesrechtlichen Rahmenrechts noch nicht feststand und das ausfüllende Landesrecht noch völlig fehlte, bietet das Verfassungsrecht voraussichtlich keine Grundlage. Was die Durchführung des Satzungsverfahrens der WWU M. nach Abschluss der Bundes- und Landesgesetzgebungsverfahren betrifft, sieht das Gericht keinen Anhaltspunkt zur Beanstandung der zeitlichen Abfolge. Wie der zeitliche Ablauf der Gesetzgebungsverfahren belegt, stand bereits der Landesgesetzgeber unter dem Zwang einer äußerst kurzfristigen Umsetzung der neuen Rahmenbestimmungen des HRG. Nachdem das maßgebliche Landesrecht nach Verkündung am 23. Dezember 2004 am 1. Januar 2005 in Kraft getreten war, hat die WWU M. umgehend von der dortigen Satzungsermächtigung Gebrauch machen müssen und dies auch getan. Die hier streitige Satzung, deren Entwurf am 18. Januar 2005 im Fachbereich V der Hochschule zustimmend beraten worden war, ist am 2. Februar 2005 im Senat beschlossen worden. Vor diesem zeitlichen Hintergrund ist es auch nachvollziehbar, dass sich der Senat der Hochschule jedenfalls für den beschränkten Zeitraum des kommenden Studienjahres 2005/2006, um den es hier allein geht, nicht in der Lage gesehen hat, in der zur Verfügung stehenden Zeit ein anderes als das beschlossene Auswahlverfahren, das ausschließlich auf den Grad der Qualifikation nach 27 HRG abstellt, sachgerecht - und zwar sowohl nach der rechtssicheren Verfahrensausgestaltung als auch nach dem Inhalt - einer Senatsentscheidung zuzuführen. Wenn andere Hochschulen - der Antragsteller bezieht sich insoweit ausschließlich auf Hochschulen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen - Auswahlkriterien beschlossen haben, die von denen der WWU M. abweichen, mag dies jeweils in den dortigen rechtlichen und tatsächlichen 5 - of 5-7

6 Verhältnissen seine Ursache gehabt haben. Auch lässt sich nicht feststellen, dass die Hochschule es versäumt hätte, ein nach eigener Einschätzung "geeignetes" (so der Antragsteller in Anlehnung an den Wortlaut der Senatsvorlage) Auswahlverfahren zu entwickeln. Die Satzungsmaterialien zeigen nichts dafür auf, die WWU M. habe das für das Studienjahr 2005/2006 beschlossene Auswahlkriterium selbst als "ungeeignet" angesehen und dieses damit wider bessere Erkenntnis gewählt. Die Ausführungen in der Senatsvorlage sind aus dem Zusammenhang heraus vielmehr dahin zu verstehen, dass die Hochschule für den genannten Zeitraum den "reinen" Qualifikationsmaßstab nach 27 HRG, d. h. die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, gerade im Hinblick auf den Vorrang, den dieses Qualifikationsmerkmal durch 32 Abs. 3 Satz 2 HRG/ 2 Abs. 2 AuswVfG NRW erfahren hat, als einen - jedenfalls zeitlich auf ein Studienjahr eingeschränkten und der weiteren Überprüfung zuzuführenden - tauglichen Maßstab bewertet hat. Diese Ausgestaltung hat im übrigen, wie bereits ausgeführt, auch der Landesgesetzgeber als eine denkbare - und taugliche - Regelung in den Blick genommen. Von einem auf der Hand liegenden vollständigen Ausfall der der Satzung zugrunde liegenden Abwägung der verschiedenen denkbaren Gestaltungsalternativen kann damit nicht gesprochen werden. Gleiches gilt für die Frage nach einem etwaigen Abwägungsdefizit. Die vom VG München in dem bereits genannten - offenbar nicht rechtskräftigen - Beschluss vom 19. Dezember M 3 E L für das dort zu beurteilende Vergabeverfahren für richtig gehaltene Auffassung, eine alleinige Vergabe der dem AdH unterfallenden Studienplätze nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) sei wegen mangelnder Vergleichbarkeit der in den einzelnen Bundesländern erworbenen Hochschulzugangsberechtigungen verfassungswidrig mit der Folge, dass die dortigen Regelungen einer verfassungskonformen Auslegung dahin bedürften, dass zumindest eine Kombination der Durchschnittsnote der HZB mit einem oder mehreren anderen geeigneten Kriterien des Auswahlkatalogs vorgesehen wird, schließt sich das Gericht bei summarischer Prüfung für das nordrhein-westfälische Recht nicht an. Abgesehen davon, dass es nach dem Gesetzeswortlaut und auch nach den Gesetzesmaterialien zum AuswVfG NRW gerade in der Bandbreite der der Hochschule eröffneten Gestaltungsmöglichkeit liegen soll, innerhalb des AdH die Auswahl der Bewerber "auch zu 100 % nur unter Berücksichtigung des Notendurchschnitts" vorzunehmen, und damit bei der vom VG München präferierten verfassungskonformen Auslegung die Grenzen der den Gerichten zukommenden Auslegungsmöglichkeiten, zumal im Verfahren der einstweiligen Anordnung, überschritten wären, hat der Landesgesetzgeber mit dieser Regelung durchaus auch die Teilhaberechte der Studienbewerber, gerade vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in den Blick genommen. So ist in der Gesetzesbegründung auf die Wartezeitquote im ZVS-Verfahren, die ein Teilelement des als Gesamtregelung zu verstehenden Vergaberechts darstellt, hingewiesen worden. Diese berücksichtige nach Auffassung des Gesetzgebers die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der jedem Studierwilligen die Möglichkeit eröffnet werden muss, auch ohne herausragende schulische Leistungen den gewünschten Studienplatz zu erhalten - und sei es auch erst nach mehreren Semestern Wartezeit. Dass diese Möglichkeit des Erhalts eines Studienplatzes in dem gewünschten Studiengang innerhalb der Wartezeitquote des ZVS-Verfahrens nach dem Umfang von 20 %, den diese Quote nunmehr aufweist, den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen nicht mehr entspricht, drängt sich dem Gericht nicht auf. Vgl. hierzu auch die dem Antragsteller bekannten Beschlüsse des VG Gelsenkirchen vom 22. Dezember L 1602/05 sowie 1644/05 u.a. - (offenlassend). Sonstige auf der Hand liegende Rechtsmängel der Satzung der WWU M. hat das Gericht gleichfalls nicht feststellen können. Der Antragsteller hat in diese Richtung ebenfalls nichts vorgetragen. Ist nach alledem nach summarischer Prüfung von der Geltung der AuswVfS Medizin der WWU M. auszugehen, ist auch deren Anwendung auf den Antragsteller beanstandungsfrei. Wie die ZVS dem Gericht auf Anfrage im Verfahren 9 L 1074/05 unter dem 16. Januar 2006 mitgeteilt hat, lag die Auswahlgrenze im AdH (Medizin) der WWU M. im Nachrückverfahren bei einem Grenzrang der beteiligten Bewerber von 154, der von einem Bewerber mit einer Durchschnittsnote von 1,5 eingenommen wurde. Die Durchschnittsnote des Antragstellers bleibt dahinter zurück. Soweit der Antragsteller im vorliegenden Verfahren zugleich sein Begehren darauf gestützt hat, die für den Studiengang Medizin an der WWU M. zum WS 2005/2006 für Studienanfänger festgesetzte 6 - of 6-7

7 Zulassungszahl sei nicht kapazitätserschöpfend, kann er damit gleichfalls nicht durchdringen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die dem Antragsteller bekannten Beschlüsse des Gerichts vom 19. Dezember Nc 119/05 u.a. - verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Handhabung des Gerichts in Verfahren, die auf eine vorläufige Zulassung zum Studium bzw. auf die Beteiligung an einem gerichtlichen Verfahren zur Vergabe entsprechender Studienplätze gerichtet sind 7 - of 7-7

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