VG Karlsruhe, Urteil vom , Aktenzeichen 2 K 2015/03

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1 VG Karlsruhe, Urteil vom , Aktenzeichen 2 K 2015/03 Leitsatz Ein Dobermann, dem eine anerkannte Sachverständige nach Durchführung eines Wesenstestes bescheinigt hat, dass er ungefährlich sei, kann ein gefährlicher Hund im Sinne von 2 Nr.2 PolVOgH sein, wenn sein Halter es wiederholt zugelassen hat, dass er sich in Gefahr drohender Weise auf kleinere Hunde gestürzt und diese am Genick gepackt hat. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen von der Beklagten erlassene Auflagen zur Hundehaltung, insbesondere gegen den ihm auferlegten Maulkorb- und Leinenzwang. Der Kläger war unstreitig bis zum Dezember 2002 Halter des Dobermann Rüden Bajer", danach soll die Haltereigenschaft auf die Mutter des Klägers übergegangen sein; der Kläger führt den 1997 geborenen Hund, der seit dem Alter von neun Monaten in der Familie lebt, bis zum heutigen Tag jedenfalls regelmäßig aus. In der Zeit zwischen Januar 2001 und Ende August 2004 kam es im Zusammenhang mit dem Führen des Hundes Bajer" durch den Kläger zu zahlreichen Vorkommnissen. Im Januar und April 2001, August und Oktober 2002, Juli 2003 und Juli 2004 soll der Dobermann andere Hunde ohne Grund angegriffen und diese Hunde teilweise auch gebissen haben. Dabei soll er im August 2002 bei dem Gerangel zwischen ihm und einem angeleinten Kampfhund auch den Führer des Kampfhundes, der die Hunde zu trennen versuchte, -vermutlich versehentlich - in das rechte Schien- bzw. Wadenbein gebissen haben (laut ärztlichem Attest fünf Bisswunden, ca. 1 bis 2 mm tief). Bei all diesen Vorkommnissen soll der Kläger nicht versucht haben, auf den Hund einzuwirken, sondern vielmehr den betroffenen Personen gegenüber gereizt und aggressiv und teilweise auch beleidigend reagiert haben. Aktenkundig sind zahlreiche weitere andere Vorfälle, bei denen sich Passanten sowie Besucher von Veranstaltungen (u.a. auch in der Fachhochschule X) durch den freilaufenden Dobermann bedroht fühlten. Der Dobermann hatte sich dabei jeweils weit vom Kläger entfernt, der ihn nicht zu sich rief, sondern häufig die sich bedroht fühlenden Personen noch beleidigte und verbal angriff. In einigen Fällen wird dem Kläger dabei auch vorgeworfen, den Dobermann bewusst auf ihm missliebige Personen gehetzt zu haben, ohne dass der Dobermann allerdings tatsächlich zugebissen hat. Seit September 2002 führt der Kläger regelmäßig einen zweiten Hund, einen Kanadischen Schäferhund, mit sich, der teilweise ebenfalls an den Vorfällen beteiligt war, aber weniger negativ auffiel (ihm werden keine Beißvorfälle zur Last gelegt). Der Kläger gibt an, nicht Halter dieses Hundes zu sein, sondern diesen nur in Pflege zu haben. Mit Verfügung vom ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger an, dass er den Hund Bajer" außerhalb des befriedeten Besitztums sicher an der Leine zu führen habe und dieser nur Personen überlassen werden dürfe, die die Gewähr dafür bieten würden, den Hund sicher zu führen. Der Hund müsse einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen. Er sei unveränderlich zu kennzeichnen durch eine Tätowierung oder das Einpflanzen eines entsprechenden Microchips. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 250 angedroht. Hinsichtlich des Maulkorb- und Leinenzwangs wurde der Sofortvollzug angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, es handle sich bei dem Dobermann um einen gefährlichen Hund im Sinne von 2 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde - PolVOgH - vom (GBI S.574). Der Kläger legte gegen diese Verfügung Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Karlsruhe die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss vom K 3660/02 - lehnte die Kammer diesen Antrag ab und führte zur Begründung aus, es könne dahingestellt bleiben, ob der Hund als bissig im Sinne des 2 S.2 Nr.1 PolVOgH anzusehen sei, denn jedenfalls sei

2 er als gefährlich im Sinne des 2 S.2 Nr.2 PolVOgH einzustufen. Nach der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde -VVwVgH - vom (GABI S.218) liege ein Anspringen in aggressiver oder Gefahr drohender Weise im Sinne des 2 S.2 Nr.2 PolVOgH regelmäßig vor, wenn der Hund den Körperkontakt aufgrund eines kämpferischen Angriffs herbeigeführt habe. Ein derartiges Verhalten habe der Dobermann zumindest am gezeigt. An diesem Tag habe der frei laufende Hund einen angeleinten Pudel angegriffen und diesen am Genick ge-fasst. Auch wenn es dabei nicht zu einer Bissverletzung gekommen sei, sei doch durch dieses Verhalten des Hundes der Tatbestand des 2 S.2 Nr.2 PolVOgH verwirklicht. Dass der Hund nicht den Halter des Pudels angegriffen habe, sei ohne Belang. Die Polizeiverordnung schütze nicht nur Menschen, sondern auch Tiere, mithin auch andere Hunde, und es könne sich die Aggressivität und Gefährlichkeit eines Hundes dementsprechend auch gerade in dem Verhalten gegenüber anderen Artgenossen zeigen. Der Hund habe sich des weiteren am aggressiv auf einen angeleinten Kampfhund gestürzt und diesen durch Bisse leicht verletzt. Auch die anderen zahlreichen aktenkundigen Beschwerden über das Verhalten des Hundes sprächen für dessen Gefährlichkeit. Die vom Kläger gegen diesen Beschluss der Kammer eingelegte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom S 2805/02 - zurückgewiesen. Der Senat war bei der Gesamtschau der Vorfälle ebenfalls der Auffassung, dass der Hund derzeit als gefährlich im Sinne von 2 S.2 Nr.2 PolVOgH einzustufen sei. Angesichts der Vielzahl der aktenkundig gewordenen Vorfälle, bei denen es glücklicherweise zu keinen größeren Verletzungen der anderen Hunde gekommen sei und die auch im Kern vom Kläger nicht in Abrede gestellt würden, sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Einholung eines Gutachtens über die Gefährlichkeit des Dobermann Rüden nicht geboten. Der Widerspruch des Klägers gegen die Verfügung der Beklagten wurde vom Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom dem Kläger zugestellt am zurückgewiesen. Der Kläger hat am Klage erhoben und ein Gutachten über den Dobermann Rüden Bajer" hinsichtlich seiner Gefährlichkeit für Menschen oder Tiere von Frau Dr. X, Ethologin, Fachtierärztin für Verhaltenskunde, Zusatzbezeichnung Tierschutzkunde, des Instituts für Haustierkunde der Christian-Albrechts-Universität in Kiel vom vorgelegt. Die Gutachterin hat den Hund am in der Zeit von bis ca Uhr mit einer Vielzahl von Stimuli konfrontiert, die alltagsreal sind, Hunden somit im urbanen wie ländlichen Raum täglich begegnen (können). Der Test erfolgte nach dem in Niedersachsen entwickelten Wesenstest für Hunde, der u.a. unter Mitarbeit der Gutachterin entwickelt worden ist. In dem insgesamt sechs Seiten langen Gutachten werden ausführlich die mit dem Hund durchgeführten Tests sowie dessen Reaktionen beschrieben. Das Gutachten kommt zu folgendem Schluss: Anbei erhalten Sie die Beurteilung Ihres Dobermann Rüden Bajer". BAJER" zeigte eine enge Bindung an Sie, trat sehr gut trainiert und auffallend entspannt wie sozial sicher auf. Situationen ohne Ihre soziale Unterstützung (s. Isolation und Kontaktaufnahme bzw. Bedrohungssituation durch Fremde) zeigten BAJER" desinteressiert bezüglich einer Kontaktaufnahmen fremden Personen gegenüber und sozial ausgesprochen belastbar. Bei Bedrohung (ohne Ausweichungsmöglichkeit) wich er zurück, zeigte Blickvermeidung, war also auch isoliert und in Stresssituationen nie ansatzweise gefährdend oder gar gefährlich. BAJER" ist gut sozialisiert und habituiert, zeigte sich sozial flexibel, war gut durch Sie zu beeinflussen, trat ausnahmslos sozial sicher und sozial verträglich Hunden sowie Menschen gegenüber auf. Gleichgeschlechtlichen Artgenossen gegenüber war er gleichsam sicher, zeigte Rituale des Imponierens, wie üblich unter sozial sicheren Rüden, die die Rituale des Imponierens ritualisiert beherrschen. Sie verstanden es stets, das Verhalten von BAJER" in Ihrem Sinne zu beeinflussen. BAJER" war explorativer und sehr anpassungsfähig. Er kommunizierte problemlos mit Artgenossen. Hunde, die dieses können, sind einschätzbar und ungefährlich.

3 Ich halte BAJER" derzeit für ungefährlich für Menschen und Artgenossen. Er zeigte keinerlei Anzeichen einer inadäquaten bzw. besonders ausgeprägten Aggression Menschen oder Artgenossen gegenüber. Ihre sehr positive Beziehung zu Ihrem Hund, der sicher und positiv auf Sie reagierte, Ihre insgesamt sehr guten Kenntnisse über Hunde im allgemeinen, Ihre sehr verlässliche Beeinflussungsmöglichkeit und kenntnisreiche Lenkung des Verhaltens des Hundes, sind als maßgeblich für dessen so positive Entwicklung anzusehen, Sie erreichen ein hohes Maß an Sicherheit und flexibler Einpassung in verschiedenste Umweltsituationen für Ihren Rüden. BAJER" hat den Test sehr gut bestanden, Ihre Sachkunde ist gleichfalls als sehr gut zu bezeichnen. Mit BAJER" bilden Sie ein sozialverträgliches Mensch-Hund-Gespann." Der Kläger macht darüber hinaus geltend, auch beim Amtsgericht seien die meisten Bußgeldverfahren eingestellt worden. Im Übrigen dürfte die vom Beklagten als Rechtsgrundlage angeführte Polizeiverordnung keinen Bestand mehr haben. Der Kläger beantragt, die Verfügung der Beklagten vom und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, bei dem Gutachten von Frau Dr. X handle es sich um ein nach ethologischen Maßstäben erstelltes Gutachten. Diese Maßstäbe seien nicht identisch mit den juristischen Maßstäben, die die Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde aufstelle. Für den tierpsychologischen Laien stehe das Ergebnis dieses Gutachtens in einem offensichtlichen Widerspruch zu den zahlreichen aktenkundigen Vorfällen, in die der Hund und sein Halter verwickelt gewesen seien. Für die rechtliche Beurteilung sei entscheidend, dass der Kläger die zahlreichen Vorfälle nicht vermieden oder abgewendet habe und seiner Verantwortung für den Hund nicht nachgekommen sei. Er bestätige durch sein fortgesetztes Verhalten, dass er - offenbar trotz durchaus vorhandener Sachkunde - diese Verantwortung letztendlich nicht wahrzunehmen bereit sei. Auch ein harmloser Hund, der arteigenes Verhalten auslebe, könne durchaus im juristischen Sinn gefährlich sein. Bereits mit Verfügung vom hatte die Beklagte darüber hinaus dem Kläger gegenüber die Beschlagnahme des Hundes Bajer" verfügt, seine Abholung durch einen Vertreter des Amtes für öffentliche Ordnung und einen Polizeihundeführer sowie die Verbringung des Hundes in ein Tierheim angeordnet. Die unter Anordnung des Sofortvollzugs erlassene Verfügung wurde am vollzogen. Der Kläger legte daraufhin einen Kaufvertrag zwischen ihm und seiner Mutter vom vor, in dem der Besitz" des Hundes auf die Mutter übertragen worden ist. Nachdem sich sowohl der Kläger als auch die Mutter verpflichtet hatten, den Maulkorb- und Leinenzwang bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung zu befolgen, hob die Beklagte mit Verfügung vom die Beschlagnahme des Hundes wieder auf. In der Folgezeit wurde der Hund dennoch zusammen mit dem Kläger wiederholt ohne Leine und ohne Beißkorb angetroffen. Gegen den Kläger wurden deshalb zahlreiche Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet; zum Teil ist der Kläger rechtskräftig verurteilt, zum Teil sind die Verfahren noch anhängig. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten (ein Leitzordner) und des Regierungspräsidiums Karlsruhe verwiesen. Entscheidungsgründe Der Schriftsatz des Klägers vom gibt der Kammer keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

4 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die von der Beklagten gegenüber dem Kläger erlassenen Auflagen zur Hundehaltung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 S.1 VwGO). Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist 4 i.v.m. 2 PolVOgH. Gemäß 4 PolVOgH treffen die Halter von gefährlichen Hunden im Sinne von 2 PolVOgH besondere Pflichten, insbesondere ist ihnen ein Leinen- und Maulkorbzwang aufzuerlegen. Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Regelungen der PolVOgH keine Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom CN 8/01 - (NVwZ 2003, 95) keine der Regelungen der PolVOgH zu beanstanden (siehe Beschl.v S 411/03 - Juris.web). Im Übrigen hat die Kammer bereits in ihrem im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom K 3660/02 - darauf hingewiesen, dass es sich bei den vom Bundesverwaltungsgericht mangels gesetzlicher Ermächtigung für nichtig erklärten Regelungen der Niedersächsischen Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere vom (geändert vom ) ausschließlich um Regelungen der abstrakten Gefahrenabwehr gehandelt hat, in denen aus der Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse, einem Typ oder einer entsprechenden Kreuzung die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts angenommen worden war. In 2 PolVOgH wird jedoch nicht auf die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer Rasse, einem Typ oder einer entsprechenden Kreuzung abgestellt, sondern vielmehr auf die konkrete Verhaltensweise eines individuellen Hundes; hierfür gibt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nichts her. Gemäß 2 PolVOgH gelten als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung Hunde, die, ohne Kampfhunde gemäß 1 PolVOgH zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die bissig sind (Nr.1), in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen oder Tiere anspringen (Nr.2) oder zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen (Nr.3). Die Kammer brauchte nicht zu entscheiden, ob der Hund Bajer" bissig ist, denn bei diesem handelt es sich nach ihrer Ansicht jedenfalls deshalb um einen gefährlichen Hund, weil er in Gefahr drohender Weise andere Hunde anspringt. Nach Nr.2.2 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde - VwVgH - vom (GABI S. 166) liegt ein Anspringen in aggressiver oder Gefahr drohender Weise in der Regel vor, wenn der Hund den Körperkontakt aufgrund eines kämpferischen Angriffs herbeigeführt hat. Gefahr drohend ist das Anspringen, wenn aus der Sicht des Angesprungenen - objektiv nachvollziehbar - die Möglichkeit einer Verletzung bestanden hat und dieser sich deshalb durch das Anspringen in seinem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt sieht. Da 2 Nr.2 PolVOgH von der Gefährlichkeit eines Hundes auch dann ausgeht, wenn dieser in Gefahr drohender Weise zwar keine Menschen, sondern nur Tiere anspringt, kommt es in diesen Fällen entscheidend darauf an, dass aus der Sicht des Hundeführers objektiv nachvollziehbar die Möglichkeit einer Verletzung seines Hundes bestanden hat und dieser sich deshalb durch das Anspringen des von ihm ausgeführten Hundes in seinem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt sieht. Ebenso ist unbeachtlich, dass der Hund Bajer" die anderen Hunde nicht angesprungen, sondern wegen der Größenverhältnisse - der Dobermann griff jeweils einen erheblich kleineren Hund an - diese am Genick gepackt hat. Nach Ansicht der Kammer steht fest, dass der Hund Bajer" am einen angeleinten Kampfhund angegriffen hat, am einen Cocker-Spaniel und am einen Chinesischen Faltenhund. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Hunde, und ggf. in welchem Umfang, dabei verletzt worden sind. Aus der Sicht der jeweiligen Hundeführer hat jedenfalls - objektiv nachvollziehbar - die Möglichkeit einer Verletzung bestanden und diese haben sich deshalb durch das Packen des von ihnen ausgeführten Hundes im Genick in ihrem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt gesehen.

5 Symptomatisch ist dabei nach Ansicht der Kammer der Vorfall am ; dieser hat sich zwar erst nach der letzten Behördenentscheidung ereignet, bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich jedoch um einen Dauerverwaltungsakt, bei dem auch Veränderungen der Sachlage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu berücksichtigen sind (siehe Eyermann/Jörg Schmidt, 113, Rd.Nr.48 m.w.n sowie speziell zur Hundehaltung VG Karlsruhe, Urt.v K 2428/02). Hinsichtlich dieses Vorfalls berichtete die Zeugin X der Polizei, dass sie abends gegen Uhr mit dem angeleinten Chinesischen Faltenhund und ihren zwei Kindern im Alter von sieben und fünf Jahren spazieren gegangen sei, als sich plötzlich der Dobermann sowie der Kanadische Schäferhund genähert hätten. Wörtlich berichtete die Zeugin Folgendes: Als ich dann mit dem Hund dort stehen geblieben war, blieb der Dobermann kurz vor uns stehen und fixierte meinen Hund. Er hatte eine völlig starre Körperhaltung und ich hatte den Eindruck, dass er jederzeit zu einem Angriff bereit ist. Der Herr X war zu diesem Zeitpunkt immer noch vor dem DRK-Gebäude stehen geblieben und machte keinerlei Anstalten sich um seine Hunde zu kümmern. Erst nach mehrmaligem Rufen kam er auf unsere Straßenseite und blieb ca. 2 Meter hinter seinem Dobermann stehen. Er sprach immer wieder auf mich ein, dass der Hund nichts machen würde, war a-ber nicht bereit, seinen Hund in irgendeiner Form zurückzuhalten. Ich hatte den Eindruck, dass der Herr X es genießt, dass ich vor seinem Hund Angst hatte. In dem Moment, in dem ich mich bewegte, sprang der Dobermann nach vorne und griff meinen Hund an. Hierbei hat er meinen Hund in den Nacken gebissen und meinen Hund geschüttelt. Herr X machte auch in dieser Situation keinerlei Anstalten, seinen Hund zurückzuhalten oder zurückzurufen. Da ich zwischenzeitlich schon angfangen hatte zu schreien, sagte der X lediglich, ich solle ruhig sein. Erst als meine Kinder anfingen zu schreien und zu weinen, hat der X eingegriffen und seinen Hund weggezogen. Daraufhin beteuerte er immer wieder, dass meinem Hund nichts passiert sei und es auch nicht schlimm ist, wenn er ein bisschen Fell verloren habe. Erst als Herr X dann sah, dass mein Hund im Nacken blutete, wurde er sofort etwas kleinlaut und zog sich sichtlich zurück. Als ich ihm dann noch im Vorbeigehen sagte, dass ich wisse wer er sei, hat er sich noch kurz mit 4-5 jüngeren Männern unterhalten und ist nach einer Weile mit beiden Hunden in seinem Auto (roter X mit Fahrradträger) weggefahren. Herr X hat keinerlei Anstalten gemacht, sich für den Vorfall zu entschuldigen oder sich in anderer Art und Weise um mich gekümmert. Ich habe dann später meinen Hund angeschaut und auch mit dem Hundehalter gesprochen und wir sind zu der Überzeugung gekommen, dass der Hund nicht zum Tierarzt muss. Die Wunden im Nacken sind zwischenzeitlich geschlossen und ich habe sie selbst mit entsprechender Creme eingerieben. Der helle Hund des Herrn X hat sich in der ganzen Situation ruhig verhalten und hat nicht in irgendeiner Form eingegriffen. Der Kläger bestreitet zwar die Gefährlichkeit sämtlicher Vorfälle, angesichts der Vielzahl der - noch zahlreichen weiteren - aktenkundig gewordenen Vorfälle, die von ganz unterschiedlichen Zeugen berichtet wurden, hat die Kammer jedoch keine Zweifel daran, dass sich diese jedenfalls im wesentlichen wie von den Zeugen berichtet abgespielt haben. Der Kläger stellt diese Vorfälle im Kern auch nicht in Abrede, sondern bringt jeweils nur Entschuldigungen vor, die in erster Linie dahin gehen, dass sich der jeweilige Hundeführer falsch verhalten habe. Darüber hinaus hat die Beklagte nunmehr auch Lichtbilder vorgelegt, die zeigen, wie der unangeleinte Dobermann Bajer" ohne Beißkorb zwischen den Tischen eines Straßencafes herumläuft und die nach Ansicht der Kammer

6 eindrucksvoll belegen, dass der Hund allein wegen seiner Größe jedenfalls dann Furcht einflößend wirkt, wenn er vom Kläger nicht sicher unter Kontrolle gehalten wird, was aufgrund der zahlreichen aktenkundigen Vorfälle offensichtlich nicht der Fall ist. Der Einstufung des Hundes Bajer" als gefährlicher Hund im Sinne von 2 Nr.2 PolVOgH, weil er in Gefahr drohender Weise andere Hunde anspringt, steht nicht entgegen, dass die - auch nach Ansicht der Beklagten - anerkannte Ethologin Frau Dr. X in ihrem Gutachten vom zu dem Schluss kommt, dass der Hund alle mit ihm durchgeführten Tests sehr gut bestanden habe und ungefährlich sei. Bei dem Dobermann handelt es sich offenbar um keinen von Natur aus aggressiven und deshalb gefährlichen Hund. Auch scheint der Kläger durchaus in der Lage zu sein, auf den Hund einzuwirken; hierzu ist der Kläger jedoch offensichtlich nicht immer bereit. Vor allen Dingen dann, wenn sich andere Hundeführer nach Ansicht des Klägers falsch benehmen oder wenn sie sich selbst oder den von ihnen ausgeführten Hund von dem freilaufenden Dobermann bedroht fühlen und den Kläger deshalb in aggressiver Weise auffordern, den Dobermann zu sich zu nehmen, fühlt sich der Kläger angegriffen und ist nicht mehr bereit, auf den Dobermann einzuwirken. Möglicherweise hat die dann entstandene aggressive Atmosphäre dazu geführt, dass sich der Dobermann auf die anderen Hunde gestürzt hat. Da bei einem Dobermann aber gerade wegen dessen Größe und auch Rasse aus der Sicht der anderen Hundeführer objektiv nachvollziehbar die Möglichkeit einer Verletzung besteht, handelt es sich bei diesem um einen gefährlichen Hund im Sinne des 2 Nr.2 PolVOgH, obwohl er von seiner Wesensart her - jedenfalls nach dem Gutachten - von Natur aus an sich nicht gefährlich ist. Die Beklagte durfte somit die in der Verfügung genannten Auflagen erlassen, die den in 4 Abs.1 bis 4 PolVOgH aufgeführten Pflichten entsprechen. Die Kammer geht auch davon aus, dass der Kläger nach wie vor Halter des Hundes Bajer" ist. Er hat zwar einen zwischen ihm und seiner Mutter am geschlossenen Kaufvertrag" vorgelegt, nach dem an diesem Tag das Besitzrecht" an dem Hund auf die Mutter des Klägers übergeht. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Akten wird der Hund jedoch nach wie vor ausschließlich vom Kläger ausgeführt und befindet sich auch bei diesem und es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Mutter des Klägers tatsächlich Halterin geworden ist. Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren auch nicht bestritten, Halter des Hundes zu sein. Ein Ermessensspielraum ist der Behörde nach dem Wortlaut des 4 PolVOgH nicht eröffnet. Die in dieser Vorschrift aufgeführten Auflagen sind gegenüber dem Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne von 2 PolVOgH zwingend zu erlassen. Auch die auf das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz gestützte Androhung eines Zwangsgeldes ist rechtlich nicht zu beanstanden, wie die Kammer bereits in ihrem im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom ausgeführt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs.1 VwGO.

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