Zwischen. dem Handelsverband Baden-Württemberg e.v. Der Einzelhandel Neue Weinsteige 44, Stuttgart. und

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Zwischen. dem Handelsverband Baden-Württemberg e.v. Der Einzelhandel Neue Weinsteige 44, Stuttgart. und"

Transkript

1 Zwischen dem Handelsverband Baden-Württemberg e.v. Der Einzelhandel Neue Weinsteige 44, Stuttgart und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Landesbezirk Baden-Württemberg - Fachbereich Handel Königsstr. 10a, Stuttgart werden für den Geltungsbereich des 1 des Manteltarifvertrags für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer/innen des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom in der Fassung vom , der dem Geltungsbereich des Tarifvertrags über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen vom 10. Juni 2011 entspricht, und soweit nicht speziellere Regelungen zum Geltungsbereich getroffen wurden, folgende Vereinbarungen abgeschlossen: TEIL 1 Vergütungsanpassung im Tarifvertrag über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen und Wiederinkraftsetzung des Manteltarifvertrags 1. Die Tarifentgelte erhöhen sich mit Wirkung zum (Auszubildende: Ab ) um 3 %. 2. Die Tarifentgelte (ohne Ausbildungsvergütungen) erhöhen sich mit Wirkung zum um weitere 2,1 %. Für die Auszubildenden werden die Ausbildungsvergütungen (monatlich brutto) zum wie folgt angehoben: Im 1. Ausbildungsjahr 720,- Im 2. Ausbildungsjahr 800,- Im 3. Ausbildungsjahr 920,- 3. Zur Ermittlung der Tabellenwerte wird auf volle Eurowerte kaufmännisch gerundet. 4. Zur Vereinfachung der Abrechnung des Teils der Entgelterhöhung, der sich rückwirkend auswirkt, kann der Arbeitgeber auf ein pauschalisierendes Verfahren zurückgreifen, das in einer Protokollnotiz (Teil 5) geregelt ist. 5. Der Tarifvertrag über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen tritt mit den oben genannten Maßgaben am in Kraft. Er kann mit 4-wöchiger Frist zum Monatsende, erstmals zum 31. März 2015, gekündigt werden. Dies gilt auch für die Ausbildungsvergütungen, die unbeschadet einer solchen Kündigung bis zum 31. August 2015 wirksam bleiben. Die Verhandlungen über die Ausbildungsvergütungen werden im Zusammenhang mit den Gehalts- und Lohntarifverhandlungen geführt. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Tarifvertragsgesetz bleiben durch die unterschiedlichen Laufzeiten unberührt.

2 6. Der Manteltarifvertrag wird ab dem unverändert wieder in Kraft gesetzt. Er kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende erstmals zum gekündigt werden. Teil 2 Protokollnotiz zur Auslegung von Regelungen des Manteltarifvertrags zu Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung 1. Zwischen den Tarifparteien besteht Einvernehmen darüber, dass die Regelung in Paragraph 6 Ziffer 2 a) MTV soweit sie sich dort auf eine systematische und im Voraus festgelegte Arbeitszeit- und Freizeitregelung bezieht, nicht zwingend verlangt, dass für den Zeitraum von 52 Wochen eines Kalenderjahres auch Regelungen zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, der Pausen sowie die Verteilung der täglichen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage im Voraus getroffen werden müssen. Das ergibt sich argumentativ aus 6 Ziff. 7 MTV, der dazu eine eigene Regelung enthält. 2. Zudem sind sich die Tarifparteien einig, dass bei einer systematischen und im Voraus festgelegte Arbeitszeit- und Freizeitregelung gem. 6 Ziff. 2 a) MTV für einzelne Zeitabschnitte auch unterschiedliche Arbeitszeitmodelle mit verschiedener Systematik kombiniert werden können. 3. Des Weiteren besteht Einigkeit darüber, dass eine systematischen und im Voraus festgelegte Arbeitszeit- und Freizeitregelung gem. 6 Ziff. 2 a) MTV keine endgültige Festlegung der Arbeits- und Freizeittage enthalten muss. Die ursprüngliche Festlegung kann im Rahmen einer späteren Feinplanung konkretisiert und gegebenenfalls abweichend geregelt werden, sofern der Durchschnitt von 37,5 h im Gesamtjahr erreicht wird. Bei der Feinplanung wird ein Ausgleich zwischen den betrieblichen Erfordernissen und den Wünschen der Arbeitnehmer angestrebt. Zwischen den Betriebsparteien ist über das Zusammenspiel zwischen Grob- und Feinplanung Einvernehmen herzustellen. In Betrieben ohne Betriebsrat ist das Zusammenspiel zwischen Grob- und Feinplanung vertraglich zu regeln. 4. Kurzfristige Einzelabweichungen bleiben unter Beachtung von 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz stets möglich. 5. Neben den vorgenannten Klarstellungen erklären die Tarifparteien den gemeinsamen Willen, die Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung insgesamt zu überarbeiten. Insofern wird an dieser Stelle auf die Vereinbarung in Teil 3 (Tarifvertrag zur Weiterentwicklung der Tarifverträge im Einzelhandel Baden-Württemberg) verwiesen.

3 TEIL 3 Tarifvertrag zur Weiterentwicklung der Tarifverträge im Einzelhandel Baden- Württemberg I. Themen 1. Entgeltstruktur/Entgeltfindung a) Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, den Tarifvertrag über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen nebst den zur Entgeltfindung erforderlichen Regelungen aus dem Manteltarifvertrag Einzelhandel Baden-Württemberg durch einen neuen überarbeiteten Tarifvertrag mit einer neuen Entgeltstruktur abzulösen. Dies verlangt eine umfassende Betrachtung und ggf. Überarbeitung bestehender tariflicher Regelungen, wie auch die Erarbeitung neuer/ergänzender Normen insbesondere in Hinblick auf die Vereinheitlichung von Gehalts- und Lohnregelungen, die Vereinbarkeit mit dem AGG, die Grundsätze der Entgeltfindung, die Gewichtung der Ausbildung und Verantwortung, die Neugestaltung der Eingruppierung der aktuellen Tätigkeiten im Handel (z.b. Warenverräumung, Kassiertätigkeiten, Verkaufstätigkeiten usw.) b) Ziel ist ein Entgelttarifvertrag, der nicht mehr zwischen Lohn und Gehalt differenziert, in sich diskriminierungsfrei und auf die aktuellen Tätigkeiten im Einzelhandel zugeschnitten ist. c) Ein weiteres Ziel ist, die Entgeltstruktur (Grundsätze der Entgeltfindung) bundesweit zu vereinheitlichen. Die Festlegung der Entgelte soll weiterhin regional in den Tarifgebieten erfolgen. d) Die Zwischenergebnisse des Projekts Innovative Tarifpolitik sowie die Ergebnisse von Analysen und wissenschaftlichen Erhebungen aus Vorprojekten sollen Berücksichtigung finden können, gelten aber weder als Geschäftsgrundlage noch haben sie eine Bindungswirkung. Eine Vorfestlegung für ein analytisches oder summarisches System wird ausdrücklich nicht getroffen. 2. Fragen der Arbeitszeitgestaltung Im Tarifabschluss von 2007/2008 vom haben die Tarifpartner im Einzelhandel Baden-Württemberg in Ziff. 7 vereinbart: Die Tarifparteien vereinbaren die umgehende Aufnahme von Verhandlungen zu 6 Ziff. 2 (Arbeitszeitflexibilität). Diese Verhandlungsverpflichtung wird auf alle Fragen der Arbeitszeitgestaltung (zum Beispiel Vereinbarkeit von beruflichem und privatem Leben etc.) erweitert.

4 3. Demographie Zum Themenfeld Demographie verpflichten sich die Parteien dieses Tarifabschlusses eine Ergänzung einzufügen, sobald diese in einer zwischen HDE und ver.di abgestimmten Fassung vorgelegt wird. Dabei wäre nach Ansicht der Tarifparteien wünschenswert, sowohl das Thema Demographie als auch die dazugehörige prozessuale Vorgehensweise die entweder so wie nachfolgend beschrieben oder abweichend ausgestaltet werden kann zu beschreiben. II. Prozessuale Vorgehensweise Für die Überarbeitung der Tarifverträge in den vorgenannten Themen Nr. 1 und Nr. 2 werden zwei Schritte vorgesehen: Erster Schritt: Der erste Schritt ist die Vorbereitungsphase. Darin legen die Tarifvertragsparteien die Strukturen fest, aus denen sich ergibt, wer verhandeln soll und wie eine Rückkopplung von Zwischenergebnissen zur Koordination und Abstimmung mit der Bundes- und den Landesebenen erfolgt. Damit soll eine zügige und ergebnisorientierte Arbeit sichergestellt werden. Zur Erreichung des unter I 1 c) formulierten Ziels ist es erforderlich, dass die Tarifparteien Verhandlungsstrukturen schaffen, die die tarifgebietsübergreifende Erarbeitung einer einheitlichen Entgeltstruktur ermöglicht. Dabei bleibt es den Tarifparteien überlassen, in welcher Weise die jeweils eigene Verhandlungsstruktur ausgestaltet wird. Die Vorbereitungsphase sollte endet spätestens am enden. Zweiter Schritt: Der zweite Schritt ist die Verhandlungsphase. Mit der Festlegung von ersten Terminen und Inhalten wird damit die Arbeit aufgenommen. Eine Vorstrukturierung der Themen ist bereits mit diesem Tarifvertrag erfolgt. Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einigkeit, dass die einzelnen Themen auch losgelöst von den übrigen Themen zu Ergebnissen führen können. Ausdrücklich wird die Möglichkeit vorgesehen, einzelne Ergebnisse auch separat umzusetzen. Die Verhandlungsphase beginnt im dem Monat, der dem Monat folgt, in dem die Vorbereitungsphase abgeschlossen wurde und endet am (Einvernehmliche Verlängerung möglich) Die Tarifpartner beabsichtigen ausdrücklich die Verhandlungen in der Verhandlungsphase unter Friedensbedingungen, d.h. ohne Arbeitskampf zu führen. Zwischen den Parteien wird daher der Einsatz von Arbeitskampfinstrumenten (Streik etc.) in der Verhandlungsphase bis zum ausdrücklich ausgeschlossen. Die Tarifparteien stimmen für die Verhandlungsphase einem Mediationsverfahren nach folgenden Maßgaben zu: Der Mediator ist zu Beginn der Verhandlungsphase gemeinsam festzulegen. Aufgabe des Mediators ist es, den Erfolg des Verhandlungsprozesses zu fördern. Die Kosten des Mediators werden zwischen den Tarifparteien hälftig geteilt.

5 Die Tarifparteien können zu jedem Zeitpunkt der Verhandlungsphase in gegenseitigem Einvernehmen ein Schlichtungsverfahren einleiten. Dazu bedarf es einer näheren Vereinbarung zu den Modalitäten.

6 Teil 4 Warenverräumung im Verkauf 1. Persönlicher Geltungsbereich: Die Regelung gilt für alle Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis mit einem an die Tarifverträge des Einzelhandels gebundenen Unternehmen ab dem begründet wurde und die ausschließlich mit Warenverräum- und Auffülltätigkeiten beschäftigt werden. Warenverräum- und Auffülltätigkeiten im Sinne dieser Tarifvereinbarung sind einfache oder leichte Tätigkeiten in Verkaufsräumen*), bei denen es ausschließlich um die Wiederherstellung der Warenträger durch Bestückung mit Ware nach einem vorgegebenen Muster (z.b. Alt vor Neu, Beachtung von MHD-Vorgaben) geht. Erfasst sind damit unmittelbar verbundene Tätigkeiten z.b. bezüglich Ordnung und Sauberkeit, Preisauszeichnung und ähnliches und darüber hinaus die Teilnahme an Inventuren als Inventurhilfe. *) Lagerflächen, die auch als Verkaufsflächen genutzt werden und bei denen die Auffülltätigkeit einer körperlich schweren Lagerarbeit entspricht, sind hier nicht erfasst. Ausdrücklich ausgeschlossen sind Mischtätigkeiten (z.b. mit regelmäßiger Inventurtätigkeit; Kundenkontakten, die über Grundformen des höflichen Umgangs hinausgehen; Verkaufs- und Beratungsgespräche; Tätigkeiten, die kaufmännische Entscheidungen erfordern wie Disposition, Abschriften und Kontrollen). Gemeint ist ausdrücklich nicht eine überwiegende Tätigkeit ( 11 Nr. 6 MTV ist nicht anwendbar). Schon ein geringfügiger Anteil von anderen Tätigkeiten führt zum Ausschluss aus dem Geltungsbereich dieser Regelung. 2. Fachlicher Geltungsbereich: Die Regelung gilt für eine Mehrzahl verbundener Unternehmen, einzelne Unternehmen, Betriebe oder Verkaufsstellen des Einzelhandels (im Folgenden: Einheit), wenn der Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften erklärt hat, in der Einheit nach einem definierten Übergangszeitraum grundsätzlich auf den Einsatz von Werkverträgen/Dienstverträgen für die Warenverräum- und Auffülltätigkeiten im Verkauf zu verzichten (Ausnahme: Fälle Höherer Gewalt 1 ), und zwar entweder a) in Form einer Vereinbarung mit der Gewerkschaft ver.di oder b) in Form einer Betriebsvereinbarung oder c) in Form einer Selbstverpflichtung, die gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Betrieb ausgesprochen wird. Der Arbeitgeber teilt die Erklärungen mit einer genauen Bezeichnung der Einheit gem. b) und c) unverzüglich an den Arbeitgeberverband (HDE oder EHV Baden-Württemberg) mit, der seinerseits verpflichtet ist unverzüglich die Gewerkschaft (Bundesvorstand oder Landesfachbereich) zu informieren. Die Erklärung wird mit dem Zugang der Information an die Gewerkschaft wirksam. Der Übergangszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn der Anwendung der hier geregelten Vergütungssätze bis zur endgültigen Beendigung aller Werk- oder Dienstvertragsverhältnisse zu Warenverräum- und Auffülltätigkeiten im Verkauf. Im Falle der Variante c) darf der Übergangszeitraum nicht länger als 4 Monate betragen. In allen Varianten kann der Arbeitgeber für die Einheit erklären, von dem Verzicht auf den Einsatz von Werkverträgen/Dienstverträgen für die Warenverräum- und Auffülltätigkeiten 1 Zur Definition siehe BGH Urteile vom X ZR 138/11 und 146/11.

7 im Verkauf in Zukunft zu einem bestimmten Zeitpunkt frühestens zum übernächsten Monatsersten - wieder Abstand zu nehmen. Der Arbeitgeber teilt dies in einer Erklärung an den Arbeitgeberverband (HDE oder EHV Baden-Württemberg) mit, der seinerseits verpflichtet ist, unverzüglich die Gewerkschaft (Bundesvorstand oder Landesfachbereich) zu informieren. Die Erklärung wird mit dem Zugang der Information an die Gewerkschaft wirksam. In diesem Fall fällt die Einheit zu diesem Zeitpunkt aus dem fachlichen Anwendungsbereich. Für die zu diesem Zeitpunkt mit Warenverräumung beschäftigten Mitarbeiter gilt dann wieder die tarifliche Vergütungsregelung nach dem Tarifvertrags über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen. Sollten in den Vereinbarungen gem. a) und b) dazu abweichende Regelungen getroffen worden sein, so gehen diese vor. Regelung zum Bestandsschutz: Mitarbeiter, die vor der vorgenannten Verzichtserklärung eingestellt worden sind, können nicht unter diesen Tarifvertrag fallen. 3. Im Geltungsbereich dieser Regelung werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie folgt vergütet: Stundenvergütung brutto ab dem Stundenvergütung brutto ab dem Für Zeiten von 6.00 Uhr bis Uhr: 9,54 Für Zeiten von 6.00 Uhr bis Uhr: 9,74 Für Arbeitszeiten zwischen Uhr und Uhr und zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr (Spät- und Frühverräumung) wird abweichend von 9 Nr. 4 MTV ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 20 % gewährt. Für Arbeitszeiten zwischen und 4.00 Uhr gilt der tarifliche Nachtarbeitszuschlag gem. 9 Nr. 4 MTV in Höhe von 50 %. 4. Dieser Tarifvertrag (Teil 4) ist unter den gleichen Bedingungen wie der Tarifvertrag über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen kündbar. 5. Sobald ein neuer Entgeltstrukturtarifvertrag in Kraft tritt, entfällt er ohne Nachwirkung. Erklärung der Tarifparteien zu Teil 4: Mit dieser Tarifvereinbarung (Teil 4) leisten die Tarifparteien einen Beitrag dazu, die vielfach anzutreffende Ausgliederung der Warenverräumung im Verkauf auf Fremddienstleister wieder zurückzuführen. Die Gewerkschaft ver.di hatte in der Vergangenheit mehrfach darauf hingewiesen, dass die Arbeitsverhältnisse bei Fremddienstleistern aus ihrer Sicht in aller Regel als prekär zu bewerten seien. Der Schutz der Tarifverträge im Einzelhandel erreiche die Beschäftigten von Fremddienstleistern nicht. Aus Sicht der Arbeitgeber ist das Werkvertragsmodell grundsätzlich eine über die Vertragsfreiheit abgesicherte Alternative. Die Möglichkeiten der Rückführung der Tätigkeiten auf das eigene Personal sei von wirtschaftlichen Erwägungen und damit auch von geeigneten tariflichen Rahmenbedingungen abhängig.

8 Daraus ergab sich das gemeinsame Ziel, über die tarifliche Regelung in Teil 4 die Rückführung von ausgegliederten Warenverräum- und Auffülltätigkeiten in den Geltungsbereich der Einzelhandelstarifverträge zu fördern, indem die Rahmenbedingungen so gestaltet werden, dass diese Tätigkeiten verstärkt mit eigenen Beschäftigten der Einzelhandelsunternehmen durchgeführt werden können. Keine Zielsetzung ist es, Modelle, bei denen bestehende Funktionen getrennt und damit geringer qualifizierte Stellenanforderungen geschaffen werden, zu fördern. Diese Tarifvereinbarung ist eine Übergangsregelung bis zur Vereinbarung einer neuen Entgeltstruktur. Sie stellt keinen Eingriff in die derzeit geltende Eingruppierungssystematik dar und greift auch nicht der gemeinsam zu erarbeitenden zukünftigen Entgeltstruktur im Einzelhandel vor.

9 Teil 5 Protokollnotiz zur Vereinfachung der Abrechnung des Teils der Entgelterhöhung, der sich rückwirkend auswirkt 1. Arbeitgeber können alternativ zur Entgelterhöhung gem. Teil 1 den Teil der Entgelterhöhung, der sich rückwirkend auswirkt, im Wege einer Pauschalregelung wie folgt umsetzen: 2. Für die Zeit vom bis zum gelten Tabellenwerte, die um 2,5 % auf Basis der Werte vom (kaufmännisch gerundet) erhöht worden sind. (Hinweis: Sollten diese Tabellenwerte nicht aufgrund einer freiwilligen Vorweganhebung bereits gezahlt worden sein, muss eine entsprechende Nachverrechnung erfolgen.) 3. Ab dem gelten die gem. Teil 1 erhöhten Tabellenwerte. 4. Im Januar 2014 erhalten die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer eine nicht tabellenwirksame tarifliche Einmalzahlung (zur Höhe siehe Nr. 5), sofern Nachzahlungsansprüche aus der Zeit zwischen Juli und Dezember 2013 bestehen. Teilzeitbeschäftigte haben einen Anspruch im Verhältnis ihrer individuellen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit. Für die Berechnung von Zuschlägen, Sonderzahlungen und sonstigen Leistungen bleibt die Einmalzahlung außer Ansatz. Die Leistung ist als pauschalierte, aber auf den Abrechnungszeitraum bezogene Erhöhung des Tarifentgelts auf übertarifliche Leistungen voll anrechenbar. 5. Die Höhe der tariflichen Einmalzahlung errechnet sich für einen Vollzeitbeschäftigten wie folgt: a. Zunächst wird gemäß der im Januar 2014 aktuellen Eingruppierung das Bruttomonatsentgelt gem. der am geltenden Tariftabelle ermittelt b. Die Einmalzahlung beträgt 4,875% des Bruttomonatsentgeltsentgelts c. Für den Fall, dass der Arbeitgeber bereits die tarifliche Sonderzahlung 2013 auf der Basis einer um 2,5 % erhöhten Vergütung vorgenommen hat, ermäßigt sich dieser Betrag auf 3,3125 % des Bruttomonatsgehalts. 6. Nicht erfasst von der Einmalzahlung und damit nicht abgegolten sind Nachberechnungen, die für ausgezahlte Zuschläge erforderlich werden, die in der Zeit zwischen und entstanden sind und für die als Basis der um 3 % erhöhte Tabellenwert zugrunde zu legen ist. Hier ist eine Nachberechnung auf der Basis der um 3 % erhöhten Tabellenwerte vorzunehmen. Die Nachberechnung ist fällig im Januar 2014.

10 Teil 6 Schlussbestimmungen 1. Maßregelungsklausel Aus der Beteiligung an Arbeitskampfmaßnahmen der Gewerkschaft bis zum zur Durchsetzung ihrer Forderung für neue Tarifverträge für den Einzelhandel in Baden- Württemberg darf den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen keinerlei Nachteil (ausgenommen Entgeltabzüge für die infolge der Arbeitskampfmaßnahmen nicht geleisteten Arbeitsstunden) entstehen. Dies schließt für die am Streik Beteiligten die Gewährung arbeitskampfveranlasster Geldleistungen ein, wie sie die Beschäftigten erhalten, die sich nicht an Arbeitskampfmaßnahmen beteiligt haben. Maßregelungen und Schadensersatzansprüche gegen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit Streikaktionen der Gewerkschaft entstanden sind, dürfen gegen die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht geltend gemacht werden, sondern sind zurückzunehmen, sofern keine strafbaren Handlungen vorliegen. Ansprüche gegen die Gewerkschaft bleiben unberührt. 2. Erklärungsfrist Die Tarifvertragsparteien behalten sich eine Erklärungsfrist bis zum , 18:00 Uhr vor, bis zu dem der Abschluss durch einseitige Erklärung von jeder der beiden Tarifvertragsparteien widerrufen werden kann. Datum, Unterschriften

(ver.di), Landesbezirk Bayern,

(ver.di), Landesbezirk Bayern, Tarifvereinbarung Zwischen dem Handelsverband Bayern e.v., Brienner Straße 45, 80333 München und der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft 64, München Schwanthalerstraße (ver.di), Landesbezirk Bayern, werden

Mehr

Gehaltstarifvertrag. Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie. Tarifgebiet Baden-Württemberg

Gehaltstarifvertrag. Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie. Tarifgebiet Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Gehaltstarifvertrag Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie Tarifgebiet Baden-Württemberg Abschluss: 23.01.2018 Gültig ab: 01.01.2018 Kündbar zum: 30.09.2019 Frist: 1 Monat

Mehr

Lohntarifvertrag. Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie. Tarifgebiet Baden-Württemberg

Lohntarifvertrag. Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie. Tarifgebiet Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Lohntarifvertrag Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie Tarifgebiet Baden-Württemberg Abschluss: 23.01.2018 Gültig ab: 01.01.2018 Kündbar zum: 30.09.2019 Frist: 1 Monat Mitglied

Mehr

Fachverband des Harwarenhandels (FDE) Berlin-Brandenburg Unternehmens- und Arbeitgeberverband e. V.

Fachverband des Harwarenhandels (FDE) Berlin-Brandenburg Unternehmens- und Arbeitgeberverband e. V. Bei neuen Arbeitsvertägen: FDE-Vordrucke verwenden! TARIFVERTRAG FÜR DEN HARTWARENHANDEL TARIFSÄTZE für Berlin und Land Brandenburg Gültig ab 01. 01. 2006 Fachverband des Harwarenhandels (FDE) Berlin-Brandenburg

Mehr

Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen (TV Entgelt)

Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen (TV Entgelt) TV über Entgelte und Ausbildungsvergütungen Stand 26.02.2015 Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen (TV Entgelt) vom 26. Februar 2015 (gültig ab 01. Januar 2015) Zwischen NORDMETALL, Verband

Mehr

Vergütungstarifvertrag

Vergütungstarifvertrag Vergütungstarifvertrag Für die Beschäftigten des Sächsischen Friseurhandwerks Vom 06.10.2004, gültig ab 01.10.2004 Zwischen der einerseits Landesinnungsverband des Friseurhandwerks Sachsen Waldenburger

Mehr

Tarifvertrag. vom

Tarifvertrag. vom Tarifvertrag über neue Vergütungsstrukturen und Gehaltssätze sowie Übergangsregelungen zu Vorschriften des Manteltarifvertrages sowie des Versorgungstarifvertrages vom 30. Juni 1981 und Änderung sonstiger

Mehr

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Arbeiter und Angestellte Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss:

Mehr

43. Ordentliche Bezirkskonferenz Mittwoch, 4. Juni 2014 Bürgerhaus Hamburg-Wilhelmsburg

43. Ordentliche Bezirkskonferenz Mittwoch, 4. Juni 2014 Bürgerhaus Hamburg-Wilhelmsburg 43. Ordentliche Bezirkskonferenz Mittwoch, 4. Juni 2014 Bürgerhaus Hamburg-Wilhelmsburg Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen Stand: 19.05.2016 Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen

Mehr

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 2005

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 2005 IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 2005 Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 18.11.2004 Gültig ab: 01.01.2005 Gültig bis: 31.12.2005 Zwischen den Tarifgemeinschaften

Mehr

Vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen - 1 - Zwischen dem Industrieverband Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik Baden-Württemberg e. V. Burgenlandstr. 44/D, 70469 Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall Bezirksleitung Stuttgart wird

Mehr

Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung

Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung zum ERA-TV Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 31.03.2004 Gültig ab: Beginn der Einführung des

Mehr

vertreten durch Landesfachbereichsleiterin Christa Hasenmaile wird folgender Anerkennungstarifvertrag geschlossen:

vertreten durch Landesfachbereichsleiterin Christa Hasenmaile wird folgender Anerkennungstarifvertrag geschlossen: Tarifvertrag zwischen Bavaria Production Services GmbH und ver.di Landesbezirk Bayern Landesbezirksfachbereich Medien, Kunst und Industrie Schwanthalerstr. 64, 80336 München vertreten durch Landesfachbereichsleiterin

Mehr

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte IG Metall Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte zum ERA-TV Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Abschluss: 14.06.2005 Gültig ab: Beginn der

Mehr

Sachsen-Anhalt. Metallindustrie. Abschluss: gültig ab: kündbar zum: TARIFVERTRAG ZUR BESCHÄFTIGUNGSSICHERUNG

Sachsen-Anhalt. Metallindustrie. Abschluss: gültig ab: kündbar zum: TARIFVERTRAG ZUR BESCHÄFTIGUNGSSICHERUNG IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 005 48 100 347 026 00 Sachsen-Anhalt Industrie: Arbeiter Angestellte Auszubildende Metallindustrie Abschluss: 28.04.2003 gültig ab: 01.05.2003 kündbar zum: 31 12.2004

Mehr

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Abschluss:

Mehr

Lohntarifvertrag. Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie. Tarifgebiet Baden-Württemberg

Lohntarifvertrag. Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie. Tarifgebiet Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Lohntarifvertrag Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie Tarifgebiet Baden-Württemberg Abschluss: 23.02.2016 Gültig ab: 01.01.2016 Kündbar zum: 31.12.2017 Frist: 2 Monate Mitglied

Mehr

Entgelttarifvertrag. für die bayerische Metall- und Elektroindustrie. vom 23. Februar gültig ab 1. Mai

Entgelttarifvertrag. für die bayerische Metall- und Elektroindustrie. vom 23. Februar gültig ab 1. Mai Entgelttarifvertrag für die bayerische Metall- und Elektroindustrie vom 23. Februar 2010 - gültig ab 1. Mai 2010 - Zwischen dem Metall- und Elektro-Industrie e.v., Max-Joseph-Str. 5, 80333 München und

Mehr

ENTGELTTARIFVERTRAG. gültig ab 01. November 2007

ENTGELTTARIFVERTRAG. gültig ab 01. November 2007 ENTGELTTARIFVERTRAG gültig ab 01. November 2007 Zwischen dem Arbeitgeberverband der Bayrischen Ernährungswirtschaft e.v., München, für die Tarifgemeinschaft bayerischer Brauereien e.v., einerseits und

Mehr

Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen 2012

Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen 2012 IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen 2012 Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 19.05.2012 Gültig

Mehr

Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär-Heizung-Klima. Abschluß: gültig ab: kündbar zum:

Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär-Heizung-Klima. Abschluß: gültig ab: kündbar zum: IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 009 20 503 077 296 00 Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern Handwerk: Arbeiter Angestellte Auszubildende Sanitär-Heizung-Klima Abschluß: 27.06.1983

Mehr

Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung

Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung Unternehmerverband Metall Baden-Württemberg - Bereiche Feinwerktechnik und Metallbau - Abschluss: 11.12.2013 Gültig

Mehr

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 27. Februar 2002, 4. Juli 2002 und 29. Oktober 2003 Zwischen

Mehr

Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten 2018

Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten 2018 IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten 2018 Abschluss: 06.02.2018 Gültig ab: 01.01.2018 Kündbar zum: 31.03.2020 Frist: 3 Monate zum Ende eines

Mehr

Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe

Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe gültig ab 01.06.2015 Zwischen dem und der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.v., Am Sandtorkai 2, 20457 Hamburg, Vereinten

Mehr

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL)

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL) IG Metall Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL) Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2006 Gültig ab: 01.06.2006 Kündbar zum: 31.12.2012 Frist: 6 Monate zum Jahresende

Mehr

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte IG Metall Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte zum ERA-TV Metall- und Elektroindustrie Südwest Abschluss: 14.06.2005 Gültig ab: Beginn der Einführung des ERA-TV

Mehr

2.2 Das restliche Erhöhungsvolumen von 0,7 % und nochmals 0,7 % fließt in ERA-Strukturkomponenten.

2.2 Das restliche Erhöhungsvolumen von 0,7 % und nochmals 0,7 % fließt in ERA-Strukturkomponenten. Verhandlungsergebnis Zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. - Südwestmetall - und der Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg

Mehr

Entgelttarifvertrag Zeitarbeit

Entgelttarifvertrag Zeitarbeit Entgelttarifvertrag Zeitarbeit Zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.v. (BZA), Prinz Albert Straße 73, 53113 Bonn und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft

Mehr

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für alle gewerblich, kaufmännisch und technisch Auszubildenden Edelmetallindustrie

Mehr

Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen (ERA) für die Beschäftigten, Auszubildenden und Studierenden an der DHBW

Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen (ERA) für die Beschäftigten, Auszubildenden und Studierenden an der DHBW IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen (ERA) für die Beschäftigten, Auszubildenden und Studierenden an der DHBW in der

Mehr

Tarifvertrag T-ZUG 2019

Tarifvertrag T-ZUG 2019 IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag T-ZUG 2019 Abschluss: 06.02.2018 Gültig ab: 01.01.2019 Kündbar zum: 31.12.2020 Frist: 3 Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres Zwischen dem

Mehr

Ausbildungsvergütung und Urlaub

Ausbildungsvergütung und Urlaub IG Metall Ausbildungsvergütung und Urlaub (TGA) Baden-Württemberg Abschluss: 28.06.2017 Gültig ab: 01.06.2017 Kündbar zum: 31.05.2019 Frist: 1 Monat zum Monatsende Mitglied werden: http://www.bw.igm.de

Mehr

igz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz),

igz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin und igz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), Portal 10, Albersloher Weg

Mehr

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986 Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte

Mehr

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 4. Juli 2002, 29. Oktober 2003 und 1. Juni 2018 Zwischen dem Zentralverband des

Mehr

Rundschreiben 5/2013

Rundschreiben 5/2013 An die Mitglieder des VKDA 30. April 2013 050 Rundschreiben 5/2013 Entgeltrunde KTD 2013 - Anlage 1 Änderungstarifvertrag Nr. 10 und Entgelttarifvertrag 2013 zum KTD - Anlage 2 Stundenentgelttabellen Sehr

Mehr

TARIFVERTRAG ÜBER JAHRESSONDERZAHLUNGEN. 1 Geltungsbereich

TARIFVERTRAG ÜBER JAHRESSONDERZAHLUNGEN. 1 Geltungsbereich JSZ 1, 2 Zwischen dem Verband der Baden-Württembergischen Textilindustrie e.v. Stuttgart, einschließlich der Fachvereinigung Wirkerei-Strickerei Albstadt e.v., Albstadt, und der Gewerkschaft Textil-Bekleidung,

Mehr

MIBS-Tarifschl. V BewachBaWü GEHALTSTARIFVERTRAG. vom 13. Februar 2015, gültig ab 1. Januar 2015

MIBS-Tarifschl. V BewachBaWü GEHALTSTARIFVERTRAG. vom 13. Februar 2015, gültig ab 1. Januar 2015 ver.di Tarifdokumentation Dokument-Nr.: 501351 MIBS-Tarifschl. V13010900BewachBaWü Abschluß-Datum: 13.02.2015 Inkrafttreten: 01.01.2015 Laufzeit: 01.01.2015 31.12.2016 AVE ab BAZ Nr. vom GEHALTSTARIFVERTRAG

Mehr

TARIFVERTRAG. - Sicherheitsdienstleistungen in kerntechnischen Anlagen - in Mecklenburg-Vorpommern

TARIFVERTRAG. - Sicherheitsdienstleistungen in kerntechnischen Anlagen - in Mecklenburg-Vorpommern Laufzeit: Gültig ab 01.01.2016 erstmals kündbar zum 31.12.2017 AVE vom BAZ Nr. vom ab TARIFVERTRAG - Sicherheitsdienstleistungen in kerntechnischen Anlagen - in Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Oktober 2015

Mehr

Tarifvertrag über. Branchenzuschläge

Tarifvertrag über. Branchenzuschläge Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen aus Zeitarbeitsunternehmen im Bereich der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister (TV BZ MoVe) 1 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Branchenzuschlag

Mehr

Lohnabkommen

Lohnabkommen Lohnabkommen 2018-2019 Unternehmerverband Metall Baden-Württemberg - Bereiche Feinwerktechnik und Metallbau - Abschluss: 29.01.2019 Gültig ab: 01.11.2018 Kündbar zum: 31.10.2020 Kündigungsfrist: 1 Monat

Mehr

Vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Vermögenswirksame Leistungen Baden-Württemberg - Bereich Feinwerktechnik - Abschluss: 05.05.2000 Gültig ab: 01.04.2000 Kündbar zum: 31.03.2005

Mehr

Einzelhandelsverband Niedersachsen-Bremen e.v. Tarifvertrag über tarifliche Sonderzahlung. für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Bremen

Einzelhandelsverband Niedersachsen-Bremen e.v. Tarifvertrag über tarifliche Sonderzahlung. für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Bremen Einzelhandelsverband Niedersachsen-Bremen e.v. Tarifvertrag über tarifliche Sonderzahlung für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Bremen 2 0 1 2 Zwischen dem Einzelhandelsverband Niedersachsen-Bremen

Mehr

Vergütungstarifvertrag (VTV)

Vergütungstarifvertrag (VTV) Vergütungstarifvertrag TÜV SÜD (VTV) Seite 1 von 4 Vergütungstarifvertrag (VTV) (Stand: ) Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich 2 Vergütungssätze 3 Vertragsdauer Anlage 1: Vergütungstabelle A und B, gültig

Mehr

ENTGELTRAHMEN- TARIFVERTRAG ZEITARBEIT

ENTGELTRAHMEN- TARIFVERTRAG ZEITARBEIT ENTGELTRAHMEN- TARIFVERTRAG ZEITARBEIT vom 22.07.2003 geändert durch Änderungstarifverträge q vom 30.05.2006 q vom 09.03.2010 q vom 17.09.2013 20 ENTGELTRAHMENTARIFVERTRAG ZEITARBEIT 1 GELTUNGSBEREICH

Mehr

Tarifgemeinschaft für Betriebe des Kraftfahrzeug- und Tankstellengewerbes Baden-Württemberg e.v. Tarifvertrag zur Übernahme der Ausgebildeten

Tarifgemeinschaft für Betriebe des Kraftfahrzeug- und Tankstellengewerbes Baden-Württemberg e.v. Tarifvertrag zur Übernahme der Ausgebildeten Tarifgemeinschaft für Betriebe Baden-Württemberg e.v. Tarifvertrag zur Übernahme der Ausgebildeten Gültig ab 01.05.2012 Kündbar zum 30.04.2017 - 2 - Zwischen der Tarifgemeinschaft für Betriebe Baden-Württemberg

Mehr

Gehaltstarifvertrag. Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie. Tarifgebiet Baden-Württemberg

Gehaltstarifvertrag. Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie. Tarifgebiet Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Gehaltstarifvertrag Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie Tarifgebiet Baden-Württemberg Abschluss: 23.02.2016 Gültig ab: 01.01.2016 Kündbar zum: 31.12.2017 Frist: 2 Monate

Mehr

Einheitlicher Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens (ETV 13. ME)

Einheitlicher Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens (ETV 13. ME) Einheitlicher Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens (ETV 13. ME) in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18. Dezember 2003 Zwischen METALL

Mehr

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte Metallindustrie Südwest Abschluss: 11.12.1996 Gültig

Mehr

TARIFVEREINBARUNG. über Vermögenswirksame Leistungen für die Arbeitnehmer des Elektrohandwerks in Bayern

TARIFVEREINBARUNG. über Vermögenswirksame Leistungen für die Arbeitnehmer des Elektrohandwerks in Bayern TARIFVEREINBARUNG über Vermögenswirksame Leistungen für die Arbeitnehmer des Elektrohandwerks in Bayern Seite 2 von 5 TARIFVEREINBARUNG über Vermögenswirksame Leistungen für die Arbeitnehmer des Elektrohandwerks

Mehr

Betriebsvereinbarung - flexible Gestaltung der Arbeitszeit (NEZE) der DaimIerChrysler AG. Präambel

Betriebsvereinbarung - flexible Gestaltung der Arbeitszeit (NEZE) der DaimIerChrysler AG. Präambel Betriebsvereinbarung - flexible Gestaltung der Arbeitszeit (NEZE) der DaimIerChrysler AG Präambel Geschäftsleitung und Betriebsrat wollen das Arbeitszeitmodell NEZE im Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung

Mehr

Tarifverträge des Einzelhandels

Tarifverträge des Einzelhandels Tarifverträge des Einzelhandels Tarifgebiet Tarifvertrag kündbar zum gekündigt zum Baden-Württemberg Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen vom 09.07.2015, gültig ab 01.04.15 31.03.2017

Mehr

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April in der im Bereich der neuen Bundesländer anzuwendenden Fassung

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April in der im Bereich der neuen Bundesländer anzuwendenden Fassung Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte

Mehr

Bundesrepublik Deutschland. Metallindustrie

Bundesrepublik Deutschland. Metallindustrie IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 010 01 100 604 001 00 Bundesrepublik Deutschland Industrie: Arbeiter und Angestellte Metallindustrie Abschluss: 29.09.2004 gültig ab: 01.07.2004 kündbar zum: verschiedene

Mehr

Tarifverträge. 1. Allgemeines

Tarifverträge. 1. Allgemeines Tarifverträge Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva Maria-Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen

Mehr

6 Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung

6 Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung 6 Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung TARIFVERTRAG ZUR FÖRDERUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG IN DER DRUCKINDUSTRIE 1 vom 26. November 2001 in der Neufassung vom 19. Juni

Mehr

Manteltarifverträge: Diese regeln typischer Weise allgemeine Arbeitsbedingungen, Urlaubsansprüche, Kündigungsfristen etc.

Manteltarifverträge: Diese regeln typischer Weise allgemeine Arbeitsbedingungen, Urlaubsansprüche, Kündigungsfristen etc. Tarifverträge 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen Arbeitsbedingungen werden daher vielfach in Tarifverträgen bestimmt.

Mehr

Sozialkassentarifverträge, z.b. in der Bauwirtschaft

Sozialkassentarifverträge, z.b. in der Bauwirtschaft Tarifverträge 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen Arbeitsbedingungen werden daher vielfach in Tarifverträgen bestimmt.

Mehr

Tarifvertrag. 1 Geltungsbereich. 2 Entgelterhöhung

Tarifvertrag. 1 Geltungsbereich. 2 Entgelterhöhung Tarifvertrag vom 1. Juli 018 über die Entgelterhöhung 018/019 für die Arbeitnehmerinnen der Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm (TV UK-E 018/019) gültig ab 1. Mai 018 Zwischen Arbeitgeberverband

Mehr

Vermögenswirksame Leistungen 2000

Vermögenswirksame Leistungen 2000 IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Vermögenswirksame Leistungen 2000 Schlosser/Schmiede Baden-Württemberg Abschluss: 05.05.2000 Gültig ab: 01.04.2000 Kündbar zum: 31.03.2005

Mehr

Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten

Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten in der Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 07.05.2018 Gültig ab: 01.04.2018 Kündbar zum: 30.06.2020 Frist: 3 Monate zum

Mehr

Tarifvertragsrecht - Grundlagen

Tarifvertragsrecht - Grundlagen Rechtliche Grundlagen gewerkschaftlicher Tarifpolitik 1. Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie 2. Die Wirkungen des Tarifvertrages 3. Das Günstigkeitsprinzip 4. Betriebsrat und Tarifvertrag 5. Aktuelle

Mehr

ERA-ENTGELTABKOMMEN (EA)

ERA-ENTGELTABKOMMEN (EA) ERA-ENTGELTABKOMMEN (EA) Abkommen vom 13. Mai 2016 über die ERA-Entgelte in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen

Mehr

Tarifvertrag für Schulhausmeister/innen (TV-Schulhausmeister SH)

Tarifvertrag für Schulhausmeister/innen (TV-Schulhausmeister SH) Tarifvertrag für Schulhausmeister/innen (TV-Schulhausmeister SH) Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein, einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten

Mehr

2. Änderungstarifvertrag zum TV-Ärzte/Hubertusburg vom 14. März 2018

2. Änderungstarifvertrag zum TV-Ärzte/Hubertusburg vom 14. März 2018 2. Änderungstarifvertrag zum TV-Ärzte/Hubertusburg vom 14. März 2018 Zwischen der Fachkrankenhaus Hubertusburg ggmbh vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Iris Minde einerseits und dem Marburger Bund

Mehr

Tarifvertrag Lebenshilfe Kleve

Tarifvertrag Lebenshilfe Kleve Tarifvertrag Lebenshilfe Kleve zwischen der Lebenshilfe ggmbh Leben und Wohnen vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hermann Emmers, Wagnerstr. 8 10, 47533 Kleve und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft

Mehr

Vergütungstarifvertrag

Vergütungstarifvertrag Teil II VTV Vergütungstarifvertrag für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken abgeschlossen am: 5. Juni 2008 I. Vergütungstarifvertrag (VTV) 2008 Abschnitt 1

Mehr

1. Änderungstarifvertrag. Zwischen. Paritätische Tarifgemeinschaft e.v. und. dem Marburger Bund Landesverband Berlin/Brandenburg e. V.

1. Änderungstarifvertrag. Zwischen. Paritätische Tarifgemeinschaft e.v. und. dem Marburger Bund Landesverband Berlin/Brandenburg e. V. 1. Änderungstarifvertrag Zwischen Paritätische Tarifgemeinschaft e.v. und dem Marburger Bund Landesverband Berlin/Brandenburg e. V. wird Folgendes vereinbart: 1 Wiederinkraftsetzen gekündigter Vorschriften

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung. 1 Geltungsbereich

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung. 1 Geltungsbereich Zwischen dem Industrieverband Technische Gebäudeausrüstung Baden-Württemberg e.v. Burgenlandstr. 44/D, 70469 Stuttgart und der IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg wird folgender

Mehr

V e r h a n d l u n g s e r g e b n i s vom 18. Februar 2010

V e r h a n d l u n g s e r g e b n i s vom 18. Februar 2010 V e r h a n d l u n g s e r g e b n i s vom 18. Februar 2010 zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v. und der IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen

Mehr

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie. (TV BZ PE gewerblich)

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie. (TV BZ PE gewerblich) Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie (TV BZ PE gewerblich) Inhalt 02 03 Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 14 Tarifvertrag

Mehr

Nordrhein-Westfalen. Eisen- und Stahlindustrie. Abschluss: gültig ab: kündbar zum:

Nordrhein-Westfalen. Eisen- und Stahlindustrie. Abschluss: gültig ab: kündbar zum: IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 011 18 200 637 072 00 Nordrhein-Westfalen Industrie Arbeiter, Angestellte Auszubildende Eisen- und Stahlindustrie Abschluss: 21.09.2006 gültig ab: 01.11.2006 kündbar

Mehr

Tarifvertrag ÜBER. für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie

Tarifvertrag ÜBER. für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie Tarifvertrag ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie (TV BZ Druck - gewerblich) Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen

Mehr

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss:

Mehr

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie. (TV BZ Druck gewerblich)

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie. (TV BZ Druck gewerblich) Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie (TV BZ Druck gewerblich) Inhalt 02 Seite 4 9 1 7 Seite 10 15 03 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge

Mehr

Tarifvertrag. zur. Beschäftigungssicherung in der Metall- und Elektroindustrie. Nordrhein-Westfalens. (TV Besch)

Tarifvertrag. zur. Beschäftigungssicherung in der Metall- und Elektroindustrie. Nordrhein-Westfalens. (TV Besch) Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV Besch) vom 24. Mai 2012 Zwischen und der IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen wird folgender

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltanpassung des TV-N Berlin (TV Entgelt TV-N Berlin) vom

Tarifvertrag zur Entgeltanpassung des TV-N Berlin (TV Entgelt TV-N Berlin) vom Arbe i tge be rverband Tarifvertrag zur Entgeltanpassung des TV-N Berlin (TV Entgelt TV-N Berlin) vom 28.10.2008 Abschluss: 28.10.2008 Gültig ab: 01.01.2008 Kündigungsfrist: 3 Kalendermonate zum Schluss

Mehr

igz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz),

igz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin und igz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), Portal 10, Albersloher Weg

Mehr

Entgelttarifvertrag über die Gewährung von Einmalzahlungen. zwischen. und. 1 GeItuugsbereich

Entgelttarifvertrag über die Gewährung von Einmalzahlungen. zwischen. und. 1 GeItuugsbereich Entgelttarifvertrag über die Gewährung von Einmalzahlungen zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v., vertreten durch den Vorstand, ver.di-vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk

Mehr

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie. (TV BZ PE gewerblich)

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie. (TV BZ PE gewerblich) Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie (TV BZ PE gewerblich) Inhalt 02 Seite 4 9 1 7 Seite 10 14 03 Inhalt Tarifvertrag

Mehr

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie. (TV BZ Druck gewerblich)

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie. (TV BZ Druck gewerblich) Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie (TV BZ Druck gewerblich) Inhalt 02 Seite 4 9 1 7 Seite 10 14 03 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge

Mehr

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie. (TV BZ Druck gewerblich)

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie. (TV BZ Druck gewerblich) Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie (TV BZ Druck gewerblich) Inhalt 02 Seite 4 9 1 7 Seite 10 15 03 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung. (TVsA) vom 13. September 2005

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung. (TVsA) vom 13. September 2005 Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Verband der Säge- und Holzindustrie Baden-Württemberg e.v. Stuttgart einerseits und der IG Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg

Mehr

Tarifvertrag über Entgelterhöhungen für die Beschäftigten der AWO Bremen 2015/2016 (TV Entgelterhöhungen 2015/2016) vom 26.

Tarifvertrag über Entgelterhöhungen für die Beschäftigten der AWO Bremen 2015/2016 (TV Entgelterhöhungen 2015/2016) vom 26. Tarifvertrag über Entgelterhöhungen für die Beschäftigten der AWO Bremen 2015/2016 (TV Entgelterhöhungen 2015/2016) vom 26. November 2015 zwischen Arbeitgeberverband AWO Deutschland ev. - vertreten durch

Mehr

MANTEL TARIFVERTRAG. für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein. vom 29. Januar 2014

MANTEL TARIFVERTRAG. für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein. vom 29. Januar 2014 Zwischen dem Laufzeit: gültig ab 01.03.2014 erstmals kündbar zum 31.12.2018 AVE vom.... ab...... BAZ Nr.. vom...... MANTEL TARIFVERTRAG für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein vom 29. Januar

Mehr

Einheitlicher Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke. in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (ETV BB) vom 15. Oktober 2004.

Einheitlicher Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke. in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (ETV BB) vom 15. Oktober 2004. Einheitlicher Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (ETV BB) vom 15. Oktober 2004 Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie

Mehr

Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit. in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 24. Mai Zwischen

Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit. in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 24. Mai Zwischen Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 24. Mai 2012 Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v.

Mehr

Lesefassung November 2016

Lesefassung November 2016 Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ggmbh Berlin (VTV-LHB) vom 1. Mai 2012 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe

Mehr

ABKOMMEN FÜR AUSZUBILDENDE

ABKOMMEN FÜR AUSZUBILDENDE DEUTSCHES KRAFTFAHRZEUGGEWERBE Landesverband NRW www.kfz-nrw.de ABKOMMEN FÜR AUSZUBILDENDE Gültig ab 01.01.2016 Gerresheimer Landstraße 119 40627 Düsseldorf Telefon 0211-92595 0 Fax 0211 92595 90 E-Mail

Mehr

Tarifvertrag Soziale Dienste - Bereich: Altenpflege und Altenhilfe - im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Tarifvertrag Soziale Dienste - Bereich: Altenpflege und Altenhilfe - im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Tarifvertrag Soziale Dienste - Bereich: Altenpflege und Altenhilfe - im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 9. Februar 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom

Mehr

TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE. für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugenden Industrie (TV BZ PE - gewerblich)

TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE. für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugenden Industrie (TV BZ PE - gewerblich) TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugenden Industrie (TV BZ PE - gewerblich) INHALT Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen

Mehr

Tarifvertrag. (TV Gehalt/Ost) vom 1. Juni Geltungsbereich

Tarifvertrag. (TV Gehalt/Ost) vom 1. Juni Geltungsbereich Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes im Beitrittsgebiet mit Ausnahme des Landes Berlin (TV Gehalt/Ost) vom 1. Juni 2018 Zwischen

Mehr