Zwischen. dem Handelsverband Baden-Württemberg e.v. Der Einzelhandel Neue Weinsteige 44, Stuttgart. und
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- Jan Kraus
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1 Zwischen dem Handelsverband Baden-Württemberg e.v. Der Einzelhandel Neue Weinsteige 44, Stuttgart und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Landesbezirk Baden-Württemberg - Fachbereich Handel Königsstr. 10a, Stuttgart werden für den Geltungsbereich des 1 des Manteltarifvertrags für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer/innen des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom in der Fassung vom , der dem Geltungsbereich des Tarifvertrags über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen vom 10. Juni 2011 entspricht, und soweit nicht speziellere Regelungen zum Geltungsbereich getroffen wurden, folgende Vereinbarungen abgeschlossen: TEIL 1 Vergütungsanpassung im Tarifvertrag über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen und Wiederinkraftsetzung des Manteltarifvertrags 1. Die Tarifentgelte erhöhen sich mit Wirkung zum (Auszubildende: Ab ) um 3 %. 2. Die Tarifentgelte (ohne Ausbildungsvergütungen) erhöhen sich mit Wirkung zum um weitere 2,1 %. Für die Auszubildenden werden die Ausbildungsvergütungen (monatlich brutto) zum wie folgt angehoben: Im 1. Ausbildungsjahr 720,- Im 2. Ausbildungsjahr 800,- Im 3. Ausbildungsjahr 920,- 3. Zur Ermittlung der Tabellenwerte wird auf volle Eurowerte kaufmännisch gerundet. 4. Zur Vereinfachung der Abrechnung des Teils der Entgelterhöhung, der sich rückwirkend auswirkt, kann der Arbeitgeber auf ein pauschalisierendes Verfahren zurückgreifen, das in einer Protokollnotiz (Teil 5) geregelt ist. 5. Der Tarifvertrag über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen tritt mit den oben genannten Maßgaben am in Kraft. Er kann mit 4-wöchiger Frist zum Monatsende, erstmals zum 31. März 2015, gekündigt werden. Dies gilt auch für die Ausbildungsvergütungen, die unbeschadet einer solchen Kündigung bis zum 31. August 2015 wirksam bleiben. Die Verhandlungen über die Ausbildungsvergütungen werden im Zusammenhang mit den Gehalts- und Lohntarifverhandlungen geführt. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Tarifvertragsgesetz bleiben durch die unterschiedlichen Laufzeiten unberührt.
2 6. Der Manteltarifvertrag wird ab dem unverändert wieder in Kraft gesetzt. Er kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende erstmals zum gekündigt werden. Teil 2 Protokollnotiz zur Auslegung von Regelungen des Manteltarifvertrags zu Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung 1. Zwischen den Tarifparteien besteht Einvernehmen darüber, dass die Regelung in Paragraph 6 Ziffer 2 a) MTV soweit sie sich dort auf eine systematische und im Voraus festgelegte Arbeitszeit- und Freizeitregelung bezieht, nicht zwingend verlangt, dass für den Zeitraum von 52 Wochen eines Kalenderjahres auch Regelungen zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, der Pausen sowie die Verteilung der täglichen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage im Voraus getroffen werden müssen. Das ergibt sich argumentativ aus 6 Ziff. 7 MTV, der dazu eine eigene Regelung enthält. 2. Zudem sind sich die Tarifparteien einig, dass bei einer systematischen und im Voraus festgelegte Arbeitszeit- und Freizeitregelung gem. 6 Ziff. 2 a) MTV für einzelne Zeitabschnitte auch unterschiedliche Arbeitszeitmodelle mit verschiedener Systematik kombiniert werden können. 3. Des Weiteren besteht Einigkeit darüber, dass eine systematischen und im Voraus festgelegte Arbeitszeit- und Freizeitregelung gem. 6 Ziff. 2 a) MTV keine endgültige Festlegung der Arbeits- und Freizeittage enthalten muss. Die ursprüngliche Festlegung kann im Rahmen einer späteren Feinplanung konkretisiert und gegebenenfalls abweichend geregelt werden, sofern der Durchschnitt von 37,5 h im Gesamtjahr erreicht wird. Bei der Feinplanung wird ein Ausgleich zwischen den betrieblichen Erfordernissen und den Wünschen der Arbeitnehmer angestrebt. Zwischen den Betriebsparteien ist über das Zusammenspiel zwischen Grob- und Feinplanung Einvernehmen herzustellen. In Betrieben ohne Betriebsrat ist das Zusammenspiel zwischen Grob- und Feinplanung vertraglich zu regeln. 4. Kurzfristige Einzelabweichungen bleiben unter Beachtung von 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz stets möglich. 5. Neben den vorgenannten Klarstellungen erklären die Tarifparteien den gemeinsamen Willen, die Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung insgesamt zu überarbeiten. Insofern wird an dieser Stelle auf die Vereinbarung in Teil 3 (Tarifvertrag zur Weiterentwicklung der Tarifverträge im Einzelhandel Baden-Württemberg) verwiesen.
3 TEIL 3 Tarifvertrag zur Weiterentwicklung der Tarifverträge im Einzelhandel Baden- Württemberg I. Themen 1. Entgeltstruktur/Entgeltfindung a) Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, den Tarifvertrag über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen nebst den zur Entgeltfindung erforderlichen Regelungen aus dem Manteltarifvertrag Einzelhandel Baden-Württemberg durch einen neuen überarbeiteten Tarifvertrag mit einer neuen Entgeltstruktur abzulösen. Dies verlangt eine umfassende Betrachtung und ggf. Überarbeitung bestehender tariflicher Regelungen, wie auch die Erarbeitung neuer/ergänzender Normen insbesondere in Hinblick auf die Vereinheitlichung von Gehalts- und Lohnregelungen, die Vereinbarkeit mit dem AGG, die Grundsätze der Entgeltfindung, die Gewichtung der Ausbildung und Verantwortung, die Neugestaltung der Eingruppierung der aktuellen Tätigkeiten im Handel (z.b. Warenverräumung, Kassiertätigkeiten, Verkaufstätigkeiten usw.) b) Ziel ist ein Entgelttarifvertrag, der nicht mehr zwischen Lohn und Gehalt differenziert, in sich diskriminierungsfrei und auf die aktuellen Tätigkeiten im Einzelhandel zugeschnitten ist. c) Ein weiteres Ziel ist, die Entgeltstruktur (Grundsätze der Entgeltfindung) bundesweit zu vereinheitlichen. Die Festlegung der Entgelte soll weiterhin regional in den Tarifgebieten erfolgen. d) Die Zwischenergebnisse des Projekts Innovative Tarifpolitik sowie die Ergebnisse von Analysen und wissenschaftlichen Erhebungen aus Vorprojekten sollen Berücksichtigung finden können, gelten aber weder als Geschäftsgrundlage noch haben sie eine Bindungswirkung. Eine Vorfestlegung für ein analytisches oder summarisches System wird ausdrücklich nicht getroffen. 2. Fragen der Arbeitszeitgestaltung Im Tarifabschluss von 2007/2008 vom haben die Tarifpartner im Einzelhandel Baden-Württemberg in Ziff. 7 vereinbart: Die Tarifparteien vereinbaren die umgehende Aufnahme von Verhandlungen zu 6 Ziff. 2 (Arbeitszeitflexibilität). Diese Verhandlungsverpflichtung wird auf alle Fragen der Arbeitszeitgestaltung (zum Beispiel Vereinbarkeit von beruflichem und privatem Leben etc.) erweitert.
4 3. Demographie Zum Themenfeld Demographie verpflichten sich die Parteien dieses Tarifabschlusses eine Ergänzung einzufügen, sobald diese in einer zwischen HDE und ver.di abgestimmten Fassung vorgelegt wird. Dabei wäre nach Ansicht der Tarifparteien wünschenswert, sowohl das Thema Demographie als auch die dazugehörige prozessuale Vorgehensweise die entweder so wie nachfolgend beschrieben oder abweichend ausgestaltet werden kann zu beschreiben. II. Prozessuale Vorgehensweise Für die Überarbeitung der Tarifverträge in den vorgenannten Themen Nr. 1 und Nr. 2 werden zwei Schritte vorgesehen: Erster Schritt: Der erste Schritt ist die Vorbereitungsphase. Darin legen die Tarifvertragsparteien die Strukturen fest, aus denen sich ergibt, wer verhandeln soll und wie eine Rückkopplung von Zwischenergebnissen zur Koordination und Abstimmung mit der Bundes- und den Landesebenen erfolgt. Damit soll eine zügige und ergebnisorientierte Arbeit sichergestellt werden. Zur Erreichung des unter I 1 c) formulierten Ziels ist es erforderlich, dass die Tarifparteien Verhandlungsstrukturen schaffen, die die tarifgebietsübergreifende Erarbeitung einer einheitlichen Entgeltstruktur ermöglicht. Dabei bleibt es den Tarifparteien überlassen, in welcher Weise die jeweils eigene Verhandlungsstruktur ausgestaltet wird. Die Vorbereitungsphase sollte endet spätestens am enden. Zweiter Schritt: Der zweite Schritt ist die Verhandlungsphase. Mit der Festlegung von ersten Terminen und Inhalten wird damit die Arbeit aufgenommen. Eine Vorstrukturierung der Themen ist bereits mit diesem Tarifvertrag erfolgt. Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einigkeit, dass die einzelnen Themen auch losgelöst von den übrigen Themen zu Ergebnissen führen können. Ausdrücklich wird die Möglichkeit vorgesehen, einzelne Ergebnisse auch separat umzusetzen. Die Verhandlungsphase beginnt im dem Monat, der dem Monat folgt, in dem die Vorbereitungsphase abgeschlossen wurde und endet am (Einvernehmliche Verlängerung möglich) Die Tarifpartner beabsichtigen ausdrücklich die Verhandlungen in der Verhandlungsphase unter Friedensbedingungen, d.h. ohne Arbeitskampf zu führen. Zwischen den Parteien wird daher der Einsatz von Arbeitskampfinstrumenten (Streik etc.) in der Verhandlungsphase bis zum ausdrücklich ausgeschlossen. Die Tarifparteien stimmen für die Verhandlungsphase einem Mediationsverfahren nach folgenden Maßgaben zu: Der Mediator ist zu Beginn der Verhandlungsphase gemeinsam festzulegen. Aufgabe des Mediators ist es, den Erfolg des Verhandlungsprozesses zu fördern. Die Kosten des Mediators werden zwischen den Tarifparteien hälftig geteilt.
5 Die Tarifparteien können zu jedem Zeitpunkt der Verhandlungsphase in gegenseitigem Einvernehmen ein Schlichtungsverfahren einleiten. Dazu bedarf es einer näheren Vereinbarung zu den Modalitäten.
6 Teil 4 Warenverräumung im Verkauf 1. Persönlicher Geltungsbereich: Die Regelung gilt für alle Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis mit einem an die Tarifverträge des Einzelhandels gebundenen Unternehmen ab dem begründet wurde und die ausschließlich mit Warenverräum- und Auffülltätigkeiten beschäftigt werden. Warenverräum- und Auffülltätigkeiten im Sinne dieser Tarifvereinbarung sind einfache oder leichte Tätigkeiten in Verkaufsräumen*), bei denen es ausschließlich um die Wiederherstellung der Warenträger durch Bestückung mit Ware nach einem vorgegebenen Muster (z.b. Alt vor Neu, Beachtung von MHD-Vorgaben) geht. Erfasst sind damit unmittelbar verbundene Tätigkeiten z.b. bezüglich Ordnung und Sauberkeit, Preisauszeichnung und ähnliches und darüber hinaus die Teilnahme an Inventuren als Inventurhilfe. *) Lagerflächen, die auch als Verkaufsflächen genutzt werden und bei denen die Auffülltätigkeit einer körperlich schweren Lagerarbeit entspricht, sind hier nicht erfasst. Ausdrücklich ausgeschlossen sind Mischtätigkeiten (z.b. mit regelmäßiger Inventurtätigkeit; Kundenkontakten, die über Grundformen des höflichen Umgangs hinausgehen; Verkaufs- und Beratungsgespräche; Tätigkeiten, die kaufmännische Entscheidungen erfordern wie Disposition, Abschriften und Kontrollen). Gemeint ist ausdrücklich nicht eine überwiegende Tätigkeit ( 11 Nr. 6 MTV ist nicht anwendbar). Schon ein geringfügiger Anteil von anderen Tätigkeiten führt zum Ausschluss aus dem Geltungsbereich dieser Regelung. 2. Fachlicher Geltungsbereich: Die Regelung gilt für eine Mehrzahl verbundener Unternehmen, einzelne Unternehmen, Betriebe oder Verkaufsstellen des Einzelhandels (im Folgenden: Einheit), wenn der Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften erklärt hat, in der Einheit nach einem definierten Übergangszeitraum grundsätzlich auf den Einsatz von Werkverträgen/Dienstverträgen für die Warenverräum- und Auffülltätigkeiten im Verkauf zu verzichten (Ausnahme: Fälle Höherer Gewalt 1 ), und zwar entweder a) in Form einer Vereinbarung mit der Gewerkschaft ver.di oder b) in Form einer Betriebsvereinbarung oder c) in Form einer Selbstverpflichtung, die gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Betrieb ausgesprochen wird. Der Arbeitgeber teilt die Erklärungen mit einer genauen Bezeichnung der Einheit gem. b) und c) unverzüglich an den Arbeitgeberverband (HDE oder EHV Baden-Württemberg) mit, der seinerseits verpflichtet ist unverzüglich die Gewerkschaft (Bundesvorstand oder Landesfachbereich) zu informieren. Die Erklärung wird mit dem Zugang der Information an die Gewerkschaft wirksam. Der Übergangszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn der Anwendung der hier geregelten Vergütungssätze bis zur endgültigen Beendigung aller Werk- oder Dienstvertragsverhältnisse zu Warenverräum- und Auffülltätigkeiten im Verkauf. Im Falle der Variante c) darf der Übergangszeitraum nicht länger als 4 Monate betragen. In allen Varianten kann der Arbeitgeber für die Einheit erklären, von dem Verzicht auf den Einsatz von Werkverträgen/Dienstverträgen für die Warenverräum- und Auffülltätigkeiten 1 Zur Definition siehe BGH Urteile vom X ZR 138/11 und 146/11.
7 im Verkauf in Zukunft zu einem bestimmten Zeitpunkt frühestens zum übernächsten Monatsersten - wieder Abstand zu nehmen. Der Arbeitgeber teilt dies in einer Erklärung an den Arbeitgeberverband (HDE oder EHV Baden-Württemberg) mit, der seinerseits verpflichtet ist, unverzüglich die Gewerkschaft (Bundesvorstand oder Landesfachbereich) zu informieren. Die Erklärung wird mit dem Zugang der Information an die Gewerkschaft wirksam. In diesem Fall fällt die Einheit zu diesem Zeitpunkt aus dem fachlichen Anwendungsbereich. Für die zu diesem Zeitpunkt mit Warenverräumung beschäftigten Mitarbeiter gilt dann wieder die tarifliche Vergütungsregelung nach dem Tarifvertrags über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen. Sollten in den Vereinbarungen gem. a) und b) dazu abweichende Regelungen getroffen worden sein, so gehen diese vor. Regelung zum Bestandsschutz: Mitarbeiter, die vor der vorgenannten Verzichtserklärung eingestellt worden sind, können nicht unter diesen Tarifvertrag fallen. 3. Im Geltungsbereich dieser Regelung werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie folgt vergütet: Stundenvergütung brutto ab dem Stundenvergütung brutto ab dem Für Zeiten von 6.00 Uhr bis Uhr: 9,54 Für Zeiten von 6.00 Uhr bis Uhr: 9,74 Für Arbeitszeiten zwischen Uhr und Uhr und zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr (Spät- und Frühverräumung) wird abweichend von 9 Nr. 4 MTV ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 20 % gewährt. Für Arbeitszeiten zwischen und 4.00 Uhr gilt der tarifliche Nachtarbeitszuschlag gem. 9 Nr. 4 MTV in Höhe von 50 %. 4. Dieser Tarifvertrag (Teil 4) ist unter den gleichen Bedingungen wie der Tarifvertrag über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen kündbar. 5. Sobald ein neuer Entgeltstrukturtarifvertrag in Kraft tritt, entfällt er ohne Nachwirkung. Erklärung der Tarifparteien zu Teil 4: Mit dieser Tarifvereinbarung (Teil 4) leisten die Tarifparteien einen Beitrag dazu, die vielfach anzutreffende Ausgliederung der Warenverräumung im Verkauf auf Fremddienstleister wieder zurückzuführen. Die Gewerkschaft ver.di hatte in der Vergangenheit mehrfach darauf hingewiesen, dass die Arbeitsverhältnisse bei Fremddienstleistern aus ihrer Sicht in aller Regel als prekär zu bewerten seien. Der Schutz der Tarifverträge im Einzelhandel erreiche die Beschäftigten von Fremddienstleistern nicht. Aus Sicht der Arbeitgeber ist das Werkvertragsmodell grundsätzlich eine über die Vertragsfreiheit abgesicherte Alternative. Die Möglichkeiten der Rückführung der Tätigkeiten auf das eigene Personal sei von wirtschaftlichen Erwägungen und damit auch von geeigneten tariflichen Rahmenbedingungen abhängig.
8 Daraus ergab sich das gemeinsame Ziel, über die tarifliche Regelung in Teil 4 die Rückführung von ausgegliederten Warenverräum- und Auffülltätigkeiten in den Geltungsbereich der Einzelhandelstarifverträge zu fördern, indem die Rahmenbedingungen so gestaltet werden, dass diese Tätigkeiten verstärkt mit eigenen Beschäftigten der Einzelhandelsunternehmen durchgeführt werden können. Keine Zielsetzung ist es, Modelle, bei denen bestehende Funktionen getrennt und damit geringer qualifizierte Stellenanforderungen geschaffen werden, zu fördern. Diese Tarifvereinbarung ist eine Übergangsregelung bis zur Vereinbarung einer neuen Entgeltstruktur. Sie stellt keinen Eingriff in die derzeit geltende Eingruppierungssystematik dar und greift auch nicht der gemeinsam zu erarbeitenden zukünftigen Entgeltstruktur im Einzelhandel vor.
9 Teil 5 Protokollnotiz zur Vereinfachung der Abrechnung des Teils der Entgelterhöhung, der sich rückwirkend auswirkt 1. Arbeitgeber können alternativ zur Entgelterhöhung gem. Teil 1 den Teil der Entgelterhöhung, der sich rückwirkend auswirkt, im Wege einer Pauschalregelung wie folgt umsetzen: 2. Für die Zeit vom bis zum gelten Tabellenwerte, die um 2,5 % auf Basis der Werte vom (kaufmännisch gerundet) erhöht worden sind. (Hinweis: Sollten diese Tabellenwerte nicht aufgrund einer freiwilligen Vorweganhebung bereits gezahlt worden sein, muss eine entsprechende Nachverrechnung erfolgen.) 3. Ab dem gelten die gem. Teil 1 erhöhten Tabellenwerte. 4. Im Januar 2014 erhalten die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer eine nicht tabellenwirksame tarifliche Einmalzahlung (zur Höhe siehe Nr. 5), sofern Nachzahlungsansprüche aus der Zeit zwischen Juli und Dezember 2013 bestehen. Teilzeitbeschäftigte haben einen Anspruch im Verhältnis ihrer individuellen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit. Für die Berechnung von Zuschlägen, Sonderzahlungen und sonstigen Leistungen bleibt die Einmalzahlung außer Ansatz. Die Leistung ist als pauschalierte, aber auf den Abrechnungszeitraum bezogene Erhöhung des Tarifentgelts auf übertarifliche Leistungen voll anrechenbar. 5. Die Höhe der tariflichen Einmalzahlung errechnet sich für einen Vollzeitbeschäftigten wie folgt: a. Zunächst wird gemäß der im Januar 2014 aktuellen Eingruppierung das Bruttomonatsentgelt gem. der am geltenden Tariftabelle ermittelt b. Die Einmalzahlung beträgt 4,875% des Bruttomonatsentgeltsentgelts c. Für den Fall, dass der Arbeitgeber bereits die tarifliche Sonderzahlung 2013 auf der Basis einer um 2,5 % erhöhten Vergütung vorgenommen hat, ermäßigt sich dieser Betrag auf 3,3125 % des Bruttomonatsgehalts. 6. Nicht erfasst von der Einmalzahlung und damit nicht abgegolten sind Nachberechnungen, die für ausgezahlte Zuschläge erforderlich werden, die in der Zeit zwischen und entstanden sind und für die als Basis der um 3 % erhöhte Tabellenwert zugrunde zu legen ist. Hier ist eine Nachberechnung auf der Basis der um 3 % erhöhten Tabellenwerte vorzunehmen. Die Nachberechnung ist fällig im Januar 2014.
10 Teil 6 Schlussbestimmungen 1. Maßregelungsklausel Aus der Beteiligung an Arbeitskampfmaßnahmen der Gewerkschaft bis zum zur Durchsetzung ihrer Forderung für neue Tarifverträge für den Einzelhandel in Baden- Württemberg darf den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen keinerlei Nachteil (ausgenommen Entgeltabzüge für die infolge der Arbeitskampfmaßnahmen nicht geleisteten Arbeitsstunden) entstehen. Dies schließt für die am Streik Beteiligten die Gewährung arbeitskampfveranlasster Geldleistungen ein, wie sie die Beschäftigten erhalten, die sich nicht an Arbeitskampfmaßnahmen beteiligt haben. Maßregelungen und Schadensersatzansprüche gegen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit Streikaktionen der Gewerkschaft entstanden sind, dürfen gegen die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht geltend gemacht werden, sondern sind zurückzunehmen, sofern keine strafbaren Handlungen vorliegen. Ansprüche gegen die Gewerkschaft bleiben unberührt. 2. Erklärungsfrist Die Tarifvertragsparteien behalten sich eine Erklärungsfrist bis zum , 18:00 Uhr vor, bis zu dem der Abschluss durch einseitige Erklärung von jeder der beiden Tarifvertragsparteien widerrufen werden kann. Datum, Unterschriften
(ver.di), Landesbezirk Bayern,
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