Richtlinie für die Förderung von Jugendgruppen und verbänden in der Stadt Fulda

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1 Richtlinie für die Förderung von Jugendgruppen und verbänden in der Stadt Fulda

2 Förderrichtlinien der Stadt Fulda Seite 2 Vorwort Die Förderung der Jugendarbeit in der Stadt Fulda hat schon immer einen sehr hohen Stellenwert. Aus diesem Grunde wurde die Aktualisierung der Richtlinien für die Förderung von Jugendgruppen und verbänden in der Stadt Fulda nicht nur auf die zum notwendige Umstellung auf den Euro beschränkt, sondern vielmehr auch neue Fördermöglichkeiten, wie z. B. die Möglichkeit eines Zuschusses für Leihwagen in diese Richtlinie integriert. Erstmalig werden auch transparente Förderrichtlinien für den Bau- bzw. die Sanierung von Jugendräumen festgelegt, so dass für die freien Träger der Jugendhilfe in der Stadt Fulda von nun an auch in diesem Bereich eine sehr hohe Planungssicherheit besteht. Die Fördermöglichkeiten wurden somit an die aktuellen Bedürfnisse der Jugendarbeit angepasst. Außerdem haben wir diese Richtlinie bewusst kurz und prägnant formuliert, um den Nutzern die Arbeit damit zu erleichtern und Berührungsängste abzubauen. Wir hoffen damit, ein breites Spektrum unterschiedlichster Initiativen und Projekte zu ermöglichen, die den Jugendlichen eine Chance zur Orientierung in einer Gesellschaft gibt, die geprägt ist von einer Vielfalt unterschiedlicher Leit- und Vorbilder. Die Vielzahl der förderungsfähigen Angebote unterschiedlichster Werteorientierung sichert zudem eine freie Persönlichkeitsentwicklung. Die Jugendlichen sollen dadurch eine Hilfe erhalten, ihren Platz in der Gesellschaft zu finden und lernen, gesellschaftliche Mitverantwortung zu übernehmen. Dies wäre ohne das ehrenamtliche Engagement der vielen freiwilligen Helfer in den Jugendgruppen und Verbänden nicht möglich. Dafür möchte ich mich an dieser Stelle sehr herzlich bedanken. Ich bin überzeugt davon, dass die Richtlinien für die Förderung von Jugendgruppen und verbänden in der Stadt Fulda ihren Teil zu einer attraktiven und konstruktiven Jugendarbeit in der Stadt beitragen wird. Ihr Bernd Woide Bürgermeister und Jugenddezernent

3 Förderrichtlinien der Stadt Fulda Seite 3 Richtlinie für die Förderung von Jugendgruppen und verbänden in der Stadt Fulda 1. Allgemeine Voraussetzungen 1.1. Antragsberechtigt sind alle gem. 75 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) anerkannten Jugendgemeinschaften Jugendgemeinschaften, die nicht gemäß 75 KJHG anerkannt sind, können dann Förderungen nach dieser Richtlinie beziehen, wenn sie laut Satzung den Grundsätzen von anerkannten Jugendgemeinschaften entsprechen Die Leistungen nach dieser Richtlinie werden im Rahmen der im Haushaltsplan der Stadt Fulda bereitgestellten Mittel gewährt Leistungen nach dieser Richtlinie, die eine Höhe von 500 übersteigen, sind drei Monate vor Beginn der Maßnahme beim Amt für Jugend und Familie der Stadt Fulda anzumelden Jeder Antrag ist mittels eines Formblattes des Amtes für Jugend und Familie zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme dort einzureichen Die Beihilfen werden nur für Kinder- und Jugendliche gewährt, die ihren Wohnsitz in Fulda haben Wenn in der Richtlinie keine Altersangaben genannt sind, werden junge Menschen, die noch nicht 27 Jahre alt sind, gefördert Der Gesamtzuschuss darf nicht höher sein, als der ungedeckte Aufwand. Alle Zuschussmöglichkeiten einschließlich eines angemessenen Teilnehmerbeitrages sind auszuschöpfen. 2. Pädagogische Mitarbeiter Für jeweils sieben Teilnehmerinnen und Teilnehmer kann ein/e Gruppenleiter/in nach diesen Fördermöglichkeiten abgerechnet werden, der/die auch älter als 26 Jahre sein kann. 3. Ausschlusskriterien Nicht gefördert werden Veranstaltungen, die der politischen Schulung oder der Berufsausbildung dienen und Veranstaltungen von Schüler- oder Studentengruppen. Die Maßnahmen dürfen sich nicht mehr als die Hälfte ihrer Dauer auf Bus- oder Bahnfahrten erstrecken.

4 Förderrichtlinien der Stadt Fulda Seite 4 4. Fördermöglichkeiten Kosten für Referentinnen und Referenten können bei den nachzuweisenden Ausgaben maximal bis zur Höhe der jeweils aktuellen in den Richtlinien zur Festsetzung der Honorare für nebenberufliche Mitarbeiter/innen des Jugendbildungswerkes der Stadt Fulda geregelten Sätze berücksichtigt werden Schulungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Jugendarbeit Die Förderung der o.g. Veranstaltungen dient der Qualifizierung ehren- und nebenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Jugendarbeit. Insbesondere sollen Lehrgänge gefördert werden, die anschließend zum Erwerb der Jugendleitercard berechtigen. Ein Zuschuss wird für Teilnehmerinnen und Teilnehmer ab 16 Jahren gewährt Fördervoraussetzungen Gefördert werden: mehrtägige Schulungen von Gruppenleiterinnen und Gruppenleitern und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Jugendarbeit. Zuschussfähig sind: Lehrgänge (ab zwei Tagen und Wochenendveranstaltungen), Seminare (mindestens drei Abende bei gleichem Teilnehmerinnenund Teilnehmerkreis mit mindestens und höchstens 40 Teilnehmerinnen und Teilnehmern), Teilnahme von Einzelpersonen an zentralen Schulungen der Verbände, Tagesveranstaltungen (mindestens sechs Arbeitsstunden), Umfang der Förderung Der Zuschuss beträgt 5 pro Tag und Teilnehmerin/Teilnehmer.

5 Förderrichtlinien der Stadt Fulda Seite 5 Fortbildungsveranstaltungen des Bundes- oder Landesverbandes werden mit der Übernahme von 50 % des Teilnahmebeitrages bezuschusst Maßnahmen der musisch, kulturellen, sozialen und politischen Bildung Fördervoraussetzungen Gefördert werden: mehrtägige Veranstaltungen Lehrgänge (von zwei bis 10 Tage) Seminare (mindestens an drei Abenden bei gleichem Teilnehmer kreis mit mindestens sieben und höchstens 40 Teilnehmerinnen und Teilnehmern) Tagesveranstaltungen (mindestens sechs Stunden) Umfang der Förderung Der Zuschuss beträgt 4 pro Tag und Teilnehmerin/Teilnehmer. Fortbildungsveranstaltungen des Bundes- oder Landesverbandes werden mit der Übernahme von 50 % des Teilnahmebeitrages bezuschusst (maximal bis zur Höhe des ungedeckten Aufwandes) Jugendschutzveranstaltungen Ein Zuschuss wird für Teilnehmerinnen und Teilnehmer jeden Alters gewährt Fördervoraussetzungen Gefördert werden: Arbeitstagungen im Rahmen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes Informationsveranstaltungen für Eltern zu Themen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes. Zuschussfähig sind Veranstaltungen mit mindestens 2 Arbeitsstunden Umfang der Förderung

6 Förderrichtlinien der Stadt Fulda Seite 6 Die Förderung beträgt 50 % der anerkannten Kosten. Zu den anerkannten Kosten zählen: - Unterkunft und Verpflegung - Honorare - Material - Fahrtkosten - Werbung für die Veranstaltung 4.4. Studienfahrten Studienfahrten sind Veranstaltungen mit festem Programm, die der Information über die politische, kulturelle und soziale Situation des Zielortes dienen Fördervoraussetzungen Gefördert werden Studienfahrten - nach Berlin und zu den Parlamenten (Landtag, Bundestag) - zu den ehemaligen Konzentrationslagern - in Orte, die im Zusammenhang mit einem Lehrgang stehen - in andere Länder Zuschussfähig sind Studienfahrten, die eine Mindestdauer von 4 und eine Höchstdauer von 14 Tagen haben. Es müssen mindestens 7 und höchstens 40 Personen teilnehmen Umfang der Förderung Für Studienfahrten wird ein Zuschuss in Höhe von 4 pro Tag und Teilnehmerin/Teilnehmer gewährt Internationale Begegnung Internationale Begegnungen sind Veranstaltungen, die eine echte Begegnung mit Jugendlichen anderer Länder gewährleisten, gemeinschaftsbildend sind,

7 Förderrichtlinien der Stadt Fulda Seite 7 und durch eingehende Behandlung internationaler, politischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Fragen vorbereitet sind. Die Veranstaltung muss gewährleisten, dass ¾ der Gesamtzeit der Begegnungscharakter gewahrt ist. Sie muss gründlich vorbereitet sein. Eine Einladung der Begegnungsgruppe muss vorliegen Fördervoraussetzungen Zuschüsse werden gewährt für die Teilnahme an Internationalen Jugendbegegnungen mit Familienaufenthalt die Teilnahme an Internationalen Jugendbegegnungen, soweit sich aus der Programmgestaltung eine echte Jugendbegegnung mit Jugendlichen verschiedener Länder ergibt. Die Dauer der Maßnahme muss mindestens 6 und höchstens 21 Tage betragen. Es müssen mindestens 7 und höchstens 30 Personen teilnehmen Umfang der Förderung Bei Begegnungen im Ausland 5 pro Tag und Teilnehmerin/Teilnehmer Bei Begegnungen im Innland 4 pro Tag und Teilnehmerin/Teilnehmer Hinweis: Internationale Begegnungen mit Partnerstädten der Stadt Fulda werden gesondert gefördert! 4.6. Freizeit- und Erholungsmaßnahmen Ein Zuschuss wird für Personen bis 21 Jahre gewährt, die an einer Kinderoder Jugenderholung teilnehmen Förderungsvoraussetzungen Gefördert wird die Teilnahme an diesen Maßnahmen im In- und Ausland mit einer Dauer von mindestens 2 und höchstens 21 Tagen, an denen mindestens 7 Kinder bzw. Jugendliche teilnehmen.

8 Förderrichtlinien der Stadt Fulda Seite Umfang der Förderung Die Förderung beträgt 4 pro Tag und Teilnehmerin/ Teilnehmer. Anund Abreisetag werden als volle Tage gerechnet Anschaffung von Jugendgruppenmaterial Gefördert wird die Anschaffung von Material für die Jugendarbeit. Insbesondere A/V Medien, Spiele, Zelte, Computer usw. Es wird nur inventarisierungsfähiges Jugendgruppenmaterial (kein Verbrauchsmaterial) bezuschusst, soweit die Anschaffung 50 übersteigt Umfang der Beihilfe Die Beihilfe beträgt maximal 1 / 3 der entstandenen Kosten. Bei Anschaffung folgender Geräte darf die Beihilfe nebenstehende Höchstbeträge nicht überschreiten: PC 500 Stereoanlage 200 Videokamera 200 Videorekorder 100 Fernseher 200 Diaprojektor 200 Kleinzelte 150 Großzelte Verfahren Der Antrag auf einen Zuschuss ist dem Amt für Jugend und Familie mit zwei Kostenvoranschlägen und einem Finanzierungsplan (siehe Antragsformular) vorzulegen. Wenn der Bewilligungsbescheid des Amtes für Jugend und Familie vorliegt, kann das Gerät erworben werden. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt nach Vorlage der Rechnung. Die Geräte sind von den Jugendgruppen zu inventarisieren Mietfahrzeuge Wenn für die Durchführung von Aktivitäten der Kinder- und Jugendgruppen Fahrzeuge gemietet werden, beträgt die Beihilfe 1 / 3 der Kosten bis zu einem

9 Förderrichtlinien der Stadt Fulda Seite 9 Höchstbetrag von 20 pro Tag. Die Höchstdauer der Förderung beträgt 20 Tage pro Jahr je Jugendgemeinschaft. Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage der Rechnung Offene Kinder- und Jugendarbeit Gruppen, die nicht organisierten Kindern und Jugendlichen die Benutzung ihrer Einrichtungen anbieten und Angebote im Bereich Freizeit und Bildung machen, sollen finanziell gefördert werden. Dadurch wird den jungen Menschen die Möglichkeit geboten, sich über organisierte Gruppenarbeit zu informieren und sich eventuell einer Gruppe fest anzuschließen oder nur die ihren individuellen Neigungen entsprechenden Angebote anzunehmen. Dies stellt somit eine soziale Hilfe für diese Kinder und Jugendlichen dar Antragsberechtigt Gefördert werden Einrichtungen der offenen Jugendarbeit, deren Angebote langfristig und ständig sind ( z.b.: regelmäßig stattfindende Jugendclubarbeit, offene Jugendtreffs) Umfang der Förderung Anerkannte Jugendgemeinschaften, die offene Jugendarbeit leisten, können neben den in der Richtlinie angeführten Fördermöglichkeiten für Veranstaltungen Anschaffungen auch für die Unterhaltung dieser Einrichtung Zuschüsse bis zu jährlich bekommen. Mindestens 50 % der Kosten müssen aus Eigenmitteln aufgebracht werden Verfahren Die Zuschüsse sind formlos zu beantragen. Nach Vorlage der Jahresabschlussrechnung mit Belegen wird eine Beihilfe gewährt. Abschlagszahlungen sind möglich Jugendräume Jugendgruppen sollen bei der Errichtung oder Sanierung von Jugendräumen unterstützt werden.

10 Förderrichtlinien der Stadt Fulda Seite Antragsberechtigt Gefördert werden alle Neubauten oder Umbauten von vorhandenen Gebäuden zur Schaffung von bedarfsgerechten Jugendräumen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Räumlichkeiten in Gaststätten, Discotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie Räumlichkeiten in privatem Besitz Umfang der Förderung Die Stadt Fulda beteiligt sich mit maximal 25 % der zuwendungsfähigen Kosten, die vom Baudezernat der Stadt Fulda für jede einzelne Baumaßnahme ermittelt und festgelegt werden. Die Höchstförderung wird auf begrenzt Verfahren Die Förderung ist bis zum Mai des Vorjahres, in dem mit der Baumaßnahme begonnen werden soll, formlos zu beantragen. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen: - Kopie der Baugenehmigung (soweit notwendig) - Baubeschreibung - Kosten- und Finanzierungsplan - Nachweis der Eigentumsverhältnisse - Nachweis über die künftige Nutzung der Jugendräume Gemäß Beschluss des Magistrates der Stadt Fulda vom tritt diese Richtlinie mit Wirkung vom in Kraft. Gleichzeitig werden die bisherigen Förderungsrichtlinien für die Jugendarbeit anerkannter Jugendgruppen und verbände in der Stadt Fulda aufgehoben. Anlage:

11 Förderrichtlinien der Stadt Fulda Seite 11 Auszug aus dem Achten Buch - (SGB VIII): Kinder- und Jugendhilfe Vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S.1163), in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1996 (BGBl. I S.477), zuletzt geändert am 29. Mai 1998 durch das zweite Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und anderer Gesetze (BGBl. I S.1188) Erstes Kapitel: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere 1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen. 2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen 3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, 4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. 2 Aufgaben der Jugendhilfe (1) Die Jugendhilfe umfaßt Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien. (2) Leistungen der Jugendhilfe sind: 1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes ( 11 bis 14), 2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie ( 16 bis 21), 3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege ( 22 bis 25), 4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen ( 27 bis 35, 36, 37, 39, 40), 5. Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen ( 35 a bis 37, 39, 40), 6. Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung ( 41). (3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind:

12 Förderrichtlinien der Stadt Fulda Seite die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen ( 42), 2. die Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten ( 43), 3. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis ( 44), 4. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben ( 45 bis 47, 48 a), 5. die Tätigkeitsuntersagung ( 48, 48 a) 6. die Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten ( 50), 7. die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind ( 51), 8. die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz ( 52), 9. die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern ( 53), 10. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften ( 54), 11. Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft und Gegenvormundschaft des Jugendamtes ( 55 bis 58), 12. Beurkundung und Beglaubigung ( 59), 13. die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden ( 60). 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe (1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. (2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. (3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden. 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe (1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.

13 Förderrichtlinien der Stadt Fulda Seite 13 (2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen. (3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die verschiedenen Formen der Selbsthilfe stärken. 5 Wunsch- und Wahlrecht (1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. (2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in 78 a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach 78 b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplanes ( 36) geboten ist. 6 Geltungsbereich (1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen Menschen, Müttern, Vätern und Personensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben. Für die Erfüllung anderer Aufgaben gilt Satz 1 entsprechend. (2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. (3) Deutschen können Leistungen nach diesem Buch auch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt im Ausland haben und soweit sie nicht Hilfe vom Aufenthaltsland erhalten. (4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt. 7 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Buches ist 1. Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen, 2. Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, 3. junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist, 4. junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist,

14 Förderrichtlinien der Stadt Fulda Seite Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht, 6. Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahren, soweit sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt. (2) Kind im Sinne des 1 Abs. 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist. (3) (aufgehoben) (4) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht, dem Vormundschaftsgericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen. (2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden. (3) Kinder und Jugendliche können ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten beraten werden, wenn die Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind 1. die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung sowie die Rechte der Personensorgeberechtigten und des Kindes oder des Jugendlichen bei der Bestimmung der religiösen Erziehung zu beachten, 2. die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes oder des Jugendlichen zu selbständigem, verantwortungsbewußten Handeln sowie die jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien zu berücksichtigen, 3. die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen zu fördern. 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen

15 Förderrichtlinien der Stadt Fulda Seite 15 (1) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind. (2) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz vor. Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, gehen Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, daß Maßnahmen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgem gewährt werden. Zweites Kapitel: LEISTUNGEN DER JUGENDHILFE Erster Abschnitt: Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz 11 Jugendarbeit (1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. (2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfaßt für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesensorientierte Angebote. (3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören: 1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung, 2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, 3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit, 4. internationale Jugendarbeit, 5. Kinder- und Jugenderholung, 6. Jugendberatung. (4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen. 12 Förderung der Jugendverbände (1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des 74 zu fördern.

16 Förderrichtlinien der Stadt Fulda Seite 16 (2) In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten. 13 Jugendsozialarbeit (1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern. (2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen. (3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des 40 geleistet werden. (4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesanstalt für Arbeit, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden. 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden. (2) Die Maßnahmen sollen 1. junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen, 2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen. 15 Landesrechtsvorbehalt Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht.

17 Förderrichtlinien der Stadt Fulda Seite Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe (1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie 1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des 1 tätig sind, 2. gemeinnützige Ziele verfolgen, 3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, daß sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und 4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. (2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist. (3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. 76 Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung ihrer Aufgaben nach den 42, 43, 50 bis 52a und 53 Abs.2 bis 4 beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Ausführung übertragen. (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleiben für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.

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