Brandenburgisches Oberlandesgericht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Brandenburgisches Oberlandesgericht"

Transkript

1 10 UF 47/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht F 90/06 Amtsgericht Eisenhüttenstadt Anlage zum Protokoll vom Verkündet am als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit des Herrn M R, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Beklagten und Berufungsklägers, g e g e n die Minderjährigen 1. A R, 2. F R, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kläger und Berufungsbeklagte, hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 2007 durch

2 2 den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Berger und den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr für R e c h t erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das am 2. Februar 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst. Die Urkunden des Jugendamtes der Stadt Frankfurt (Oder) vom 4. Juni 1998 (Urk.-Reg.-Nr. 342/1998 und 343/1998) werden abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu Händen der gesetzlichen Vertreterin Unterhalt wie folgt zu zahlen, den zukünftigen jeweils monatlich im Voraus bis zum 5. eines jeden Monats: - an die Klägerin zu ,50 für die Monate März bis September 2006 insgesamt, - monatlich - 62 für die Monate Oktober und November 2006, für die Monate Dezember 2006 und Februar 2007, - 134,50 für Januar 2007, für die Monate September 2007 bis Juni 2009, - 111,2 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe gemäß 2 Regelbetrag-VO abzüglich eines Kindergeldanteils von 13 ab Juli 2009, - an den Kläger zu für die Monate März bis September 2006 insgesamt, - monatlich - 6 für die Monate Oktober und November 2006, - 56 für die Monate Dezember 2006 und Februar 2007, - 78,50 für Januar 2007, für die Monate September 2007 bis Juni 2009, - 111,5 % des Regelbetrages der 2. Altersstufe gemäß 2 Regelbetrag-VO abzüglich eines Kindergeldanteils von 23 ab Juli Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 93 % und den Klägern zu 7 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar. Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Gegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

3 3 Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Die Kläger begehren Anhebung titulierten Kindesunterhalts ab März Der Beklagte ist der Vater der am geborenen Klägerin zu 1. und des am geborenen Klägers zu 2. Durch Jugendamtsurkunden vom verpflichtete sich der Beklagte, für die Klägerin zu 1. monatlichen Unterhalt von 270 DM (= 138 ) und für den Kläger zu 2. einen solchen von 204 DM (= 104 ) zu zahlen. Der Beklagte arbeitet in der Schweiz. Durch Anwaltsschreiben vom forderte die gesetzliche Vertreterin der Kläger den Beklagten auf, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen, damit der zu zahlende Unterhalt endgültig berechnet werden könne. Im vorliegenden Verfahren ist die Klage am zugestellt worden. Durch das angefochtene Urteil vom hat das Amtsgericht folgende Entscheidung getroffen: 1. In Abänderung der Jugendamtsurkunden vom wird der Beklagte verurteilt, für die Zeit vom bis zum an die Klägerin zu 1. Unterhalt von insgesamt 761,50 und an den Kläger zu 2. von insgesamt 598 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, laufenden Unterhalt ab an die Kläger zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin, jeweils zum Ersten eines jeden Monats, wie folgt zu zahlen: a) an die Klägerin zu % des jeweiligen Regelbetrages (Ost) der 3. Altersstufe nach der Regelbetragsverordnung unter Berücksichtigung des anteiligen Kinder-

4 4 geldes, eines Zahlbetrages von derzeit monatlich 287 ( ); b) an den Kläger zu % des jeweiligen Regelbetrages (Ost) der 2. Altersstufe nach der Regelbetragesverordnung unter Berücksichtigung des anteiligen Kindergeldes, eines Zahlbetrages von derzeit monatlich 231 ( ). Die weitergehende Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er trägt vor: Das Amtsgericht sei von einem unzutreffenden Umrechnungskurs von Schweizer Franken in Euro ausgegangen. Auch sei ein Teuerungsausgleich vorzunehmen. Das Amtsgericht habe darüber hinaus die Prämie für die Risikolebensversicherung mit 14,89 und weitere Essengeldaufwendungen mit 44,70 absetzen müssen. Auch sei zu beanstanden, dass das Amtsgericht die Schweizer Steuern nicht anerkannt und eine fiktive Steuerberechnung nicht vorgenommen habe. Bei zutreffender Einkommensermittlung liege ein Mangelfall vor. Schließlich seien die geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit er unter Abänderung der Jugendamtsurkunden vom verurteilt worden sei, - höheren Unterhalt als 311 an die Klägerin zu 1. und Unterhalt überhaupt an den Kläger zu 2. für die Zeit von März bis September 2006,

5 5 - höheren monatlichen Unterhalt als 242 an die Klägerin zu 1. und 206 an den Kläger zu 2., für die Zeit von Oktober 2006 bis Juni 2009, - höheren Unterhalt als 71,1 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe gemäß 2 der Regelbetrag-VO an die Klägerin zu 1. und 57,5 % des Regelbetrages der 2. Altersstufe gemäß 2 Regelbetrag-VO an den Kläger zu 2. ab Juli 2009, zu zahlen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass Zahlungen von September 2006 bis August 2007 auf den ausgeurteilten Unterhalt anzurechnen seien derart, dass der Unterhaltsanspruch beider Kläger für die Monate von März 2007 bis August 2007 in vollem Umfang erloschen, darüber hinaus Erlöschen in den Monaten September 2006 bis November 2006 in Höhe von je 225, im Dezember 2006 in Höhe von je 175, im Januar 2007 in Höhe von je 152,50 und im Februar 2007 in Höhe von je 175 eingetreten sei. Sie tragen vor: Die Risikolebensversicherung sei nicht abzugsfähig. Das Essengeld sei lediglich in Höhe von 90 zu berücksichtigen, da sich der Beklagte 1/3 für ersparte Aufwendungen zurechnen lassen müsse. Ein Abzug von Steuern ohne konkrete Angaben zu einem tatsächlichen Abfluss sei nicht möglich. II. Die Berufung ist teilweise begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, den Klägern unter Abänderung der Jugendamtsurkunden vom Unterhalt in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang zu zahlen. Darüber hinaus ist die Abänderungsklage zurückzuweisen.

6 6 1. Mit Rücksicht auf den Aufenthalt der Kläger ist das deutsche materielle Recht anwendbar, Art. 18 Abs. 1 EGBGB (vgl. auch Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl., Art. 18 EGBGB, Rz. 4 ff.). 2. Im Hinblick auf das Anwaltschreiben vom sind die Kläger grundsätzlich berechtigt, Abänderung der Jugendamtsurkunden und höheren Unterhalt ab März 2006 geltend zu machen, vgl. 323 Abs. 3 Satz 2 ZPO, 1613 Abs. 1 BGB. 3. Für die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Kläger ist das Erwerbseinkommen des Beklagten heranzuziehen und um unterhaltsrechtlich bedeutsame Aufwendungen zu bereinigen. a) Der Beklagte arbeitet in der Schweiz. Für den von März bis Dezember 2006 geschuldeten Unterhalt kann auf das durchschnittliche Nettoeinkommen im Jahr 2006 abgestellt werden. Für das Jahr 2007 ist, nachdem Verdienstbescheinigungen bis einschließlich Juni 2007 vorliegen, auf den Durchschnitt der letzten 12 Monate, also von Juli 2006 bis Juni 2007, abzustellen. aa) Auf der Grundlage der vorgelegten monatlichen Lohnabrechnungen ergibt sich ein Nettolohn des Beklagten im Jahr 2006 von insgesamt ,85 Schweizer Franken (CHF). Dies entspricht einem monatlichen Durchschnitt von 4.184,49 CHF (= ,85 CHF : 12 Monate). Für die Zeit von Mai 2006 bis Juni 2007 beläuft sich das Nettoeinkommen des Beklagten insgesamt auf ,10 CHF. Somit errechnet sich ein monatlicher Durchschnittsbetrag von 4.191,26 CHF (= ,10 CHF : 12 Monate). bb)

7 7 Bei der Umrechnung der in Schweizer Franken gezahlten Nettoeinkünfte des Beklagten in Euro ist der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank für den Schweizer Franken heranzuziehen (vgl. auch Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., 7, Rz. 24 a). Dieser Referenzkurs hat im Jahr 2006 durchschnittlich 1,5729 betragen (vgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, R 10, 06/2007 sowie Statistik/Statistik_Zeitreihen). Für das Jahr 2007 ergibt sich auf der Grundlage der Monate Januar bis Juli 2007 ein Durchschnittswert von 1,6355. Danach ist von folgenden monatlichen Durchschnittseinkünften in Euro auszugehen: ,37 (= 4.184,49 CHF : 1,5729) im Jahr ,68 (= 4.191,26 CHF : 1,6355) im Jahr cc) Eine etwaige Kaufkraftbereinigung hat, anders als vom Beklagten angenommen, nicht bereits bei der Einkommensermittlung zu erfolgen. Vielmehr ist erst der Bedarf des Unterhaltsberechtigten je nach Aufenthaltsort auch des Verpflichteten im Ausland zu korrigieren (vgl. Wendl/ Dose, a.a.o., 7, Rz. 22 ff.). b) Unstreitig sind vom Nettoeinkommen des Beklagten monatliche Fahrtkosten von 293, Altersvorsorgebeiträge von 205 und Beiträge für eine Berufsunfähigkeitsversicherung von 28, schließlich nach Erläuterung seiner Aufwendungen für Zahnbehandlung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom auch insgesamt 183 für die Krankenvorsorge, wie bereits vom Amtsgericht in Ansatz gebracht, abzusetzen. Insgesamt ergibt sich so ein Abzugsbetrag von 709. c) Ein Abzug für die Risikolebensversicherung und für etwaige Steuern kommt aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen nicht in Betracht. Insoweit wird auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom Bezug genommen. Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, hat der Beklagte seither nicht aufgezeigt.

8 8 d) Im Zusammenhang mit dem Essenszuschuss ist mit dem Amtsgericht ein monatlicher Betrag von 90 abzusetzen. In erster Instanz hat der Beklagte geltend gemacht, ein Essenszuschuss von 134,70 netto sei von seinem Einkommen abzuziehen. Das Amtsgericht hat insoweit lediglich 90 berücksichtigt, das sind 2/3 dieses Betrages. Dabei ist es offensichtlich von der Regelung der Behandlung von Spesen nach Nr. 1.4 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand , insoweit unverändert auf Grund der Fortschreibung, Stand , ausgegangen. Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte keine Umstände aufgezeigt, die gegen eine Ersparnis eigener Aufwendungen von 1/3 sprechen. e) Danach ist von folgenden bereinigten Einkommen des Beklagten auszugehen: (= ) im Jahr (= ) im Jahr Der Unterhaltsbedarf der minderjährigen Kläger leitet sich ab aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des allein barunterhaltspflichtigen Beklagten (vgl. Wendl/Scholz, a.a.o., 2 Rz. 108 ff.). a) Angesichts der soeben ermittelten bereinigten Einkünfte wäre der Unterhalt der Kläger grundsätzlich nach der Einkommensgruppe 4 der Unterhaltstabellen in Anlage I der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand bzw zu bemessen. Danach ergäbe sich folgender Bedarf: März 2006 bis Juni 2007 Klägerin zu

9 9 Kläger zu ab Juli 2007 Klägerin zu Kläger zu b) Der Unterhaltsbedarf der Kläger bedarf aber mit Rücksicht auf die höheren Lebenshaltungskosten des Beklagten in der Schweiz einer Korrektur. Dabei kann die Ländergruppeneinteilung der Steuerverwaltung (vgl. hierzu Wendl/Dose, a.a.o., 7 Rz. 22) nicht herangezogen werden. Denn die Schweiz gehört dort zur Gruppe 1, also zu denjenigen Ländern, in denen die Lebensverhältnisse in etwa denjenigen in Deutschland entsprechen. Eine differenzierte Betrachtung der Lebenshaltungskosten in der Schweiz einerseits und in Deutschland andererseits ist nach der Ländergruppeneinteilung also nicht möglich. Der Maßstab für die höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz kann die Kaufkraft des Euro im Ausland sein. Das Statistische Bundesamt veröffentlicht in regelmäßigen Abständen bezüglich der verschiedenen Länder, in welchem Wert in Euro man Waren und Dienstleistungen in dem jeweiligen Land für einen Euro erhält. Im Jahresdurchschnitt 2006 erhielt man für einen Euro in der Schweiz Waren und Dienstleistungen im Wert von 0,85 (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, R 10, 06/2007, S. 6). Auf dieser Grundlage ergibt sich folgender reduzierter Bedarf der Kläger: März 2006 bis Juni 2007 Klägerin zu (= 353 x 0,85) Kläger zu (= 299 x 0,85) ab Juli 2007 Klägerin zu (= 349 x 0,85) Kläger zu (= 297 x 0,85).

10 10 c) Mit Rücksicht auf die anteilige Kindergeldanrechnung gemäß 1612 b Abs. 5 BGB ergeben sich danach folgende Zahlbeträge (vgl. auch die Kindergeldabzugstabelle in der Anlage II der genannten Unterhaltsleitlinien, Stand bzw ): März 2006 bis Juni 2007 Klägerin zu 1. Kläger zu (= Kindergeldanteil) 231 (= Kindergeldanteil) ab Juli 2007 Klägerin zu 1. Kläger zu (= Kindergeldanteil) 229 (= Kindergeldanteil) Auch wenn die Kläger dynamisierten Unterhalt nach 1612 a Abs. 1 BGB geltend machen, ist der vom Beklagten zu leistende Unterhalts so weit wie möglich zu beziffern, also für zurückliegenden und laufenden Unterhalt bis zum Inkrafttreten der folgenden Regelbetrag-VO. Erst von diesem Zeitpunkt an ist der Unterhalt in einem bestimmten Vomhundertsatz eines oder des jeweiligen Regelbetrages auszudrücken (vgl. Schael, FPR 2002, 40, 42; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Schael, 1, Rz. 307). Für die Zeit ab Juli 2009 ist daher unter Berücksichtigung der Rundungsregel des 1612 a Abs. 2 Satz 1 BGB von folgenden Unterhaltsansprüchen der Kläger auszugehen: Klägerin zu ,2 % (= 297 : 267 ) des Regelbetrages der 3. Altersstufe gem. 2 Regelbetrag-VO abzüglich anteiligen Kindergeldes von 13 Kläger zu ,5 % (= 252 : 226 ) des Regelbetrages der 2. Altersstufe gem. 2 Regelbetrag-VO abzüglich eines Kindergeldanteils von 23. Da das Amtsgericht den Unterhalt des Klägers zu 2. nur als Vomhundertsatz des Regelbetrages für die 2. Altersstufe tenoriert hat und dies im Berufungsverfahren nicht angegriffen wor-

11 11 den ist, hat es dabei ungeachtet des Umstands, dass der Kläger zu 2. im April 2010 in die 3. Altersstufe eintritt, zu verbleiben Da die vom Beklagten zu leistenden Zahlbeträge bis einschließlich Juni 2007 denjenigen entsprechend, die das Amtsgericht ausgeurteilt hat, hat die Berufung insoweit keinen Erfolg. Allerdings sind bei der Titulierung die geleisteten Zahlungen, die das Amtsgericht nur bis einschließlich August 2006 berücksichtigt hat, zu beachten. Für die Zeit ab Juli 2007 ergibt sich infolge der Reduzierung der Regelbeträge und der auf ihrer Grundlage entwickelten Tabellenbeträge ein geringer Berufungserfolg. 5. Der Beklagte ist in dem soeben ermittelten Umfang leistungsfähig. Dabei kann dahinstehen, ob bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit sein bereinigtes Einkommen mit Rücksicht auf die geringere Kaufkraft in der Schweiz unmittelbar zu erhöhen ist oder ob das unveränderte Einkommen des Beklagten an einem höheren Selbstbehalt, als er im Bundesgebiet gelten würde, zu messen ist. Denn in jedem Fall verbleiben dem Beklagten auch nach Erfüllung der Unterhaltspflicht noch ausreichende Mittel, um seinen Lebensbedarf zu decken. a) Nimmt man, bezogen auf das unterhaltsrechtlich bedeutsame Einkommen, eine Kaufkraftbereinigung vor, ergeben sich folgende Beträge: (= x 0,85) im Jahr 2006, (= x 0,85) im Jahr Stellt man den letztgenannten Betrag einem notwendigen Selbstbehalt von 900, wie er nach Anmerkung 5 zur Düsseldorfer Tabelle, Stand (FamRZ 2007, 1367, 1368) im alten Bundesgebiet und insbesondere auch in Süddeutschland gilt (vgl. FamRZ 2007, 1429), gegenüber, verbleiben 599 für Unterhaltszwecke. Schon auf der Grundlage der zuvor ermittelten Zahlbeträge, insgesamt 554 (= ) von März 2006 bis Juni 2007 und 549 (= ) ab Juli 2007, ist der Beklagte in vollem Umfang leistungsfähig. Eine Erhöhung des Selbstbehalts über den in Süddeutschland geltenden Satz hinaus kommt auch im Hinblick

12 12 auf die geringere Kaufkraft in der Schweiz nicht in Betracht, wenn zuvor schon das unterhaltsrechtlich bedeutsame Einkommen unmittelbar kaufkraftbereinigt worden ist. b) Stellt man hingegen das unterhaltsrechtlich bedeutsame Einkommen unverändert, also mit bzw , in die Berechnung ein, ist, um das Kaufkraftgefälle zu berücksichtigen, eine Erhöhung des Selbstbehalts angezeigt. Angesichts der genannten Kaufkraftverhältnisse ergibt sich, ausgehend von dem in Süddeutschland geltenden Selbstbehalt von 900 ein erhöhter notwendiger Selbstbehalt von (= 900 x 0,85). Selbst bei dem geringeren bereinigten Einkommen von im Jahr 2007 stehen somit immer noch 705 und damit deutlich mehr, als den Klägern geschuldet, für Unterhaltszwecke zur Verfügung. 6. Bei der Tenorierung sind die vom Beklagten geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen. a) Soweit es den Unterhalt bis einschließlich August 2006 betrifft, hat das Amtsgericht die geleisteten Zahlungen bereits berücksichtigt. Das Amtsgericht ist für den gesamten Unterhaltszeitraum von einer monatlichen Unterhaltsschuld von 287 gegenüber der Klägerin zu 1. und 231 gegenüber dem Kläger zu 2. ausgegangen. Für den Zeitraum von März bis September 2006, für den das Amtsgericht Gesamtbeträge tituliert hat, ergeben sich so insgesamt (= 287 x 7) für die Klägerin zu 1. und (= 231 x 7) für den Kläger zu 2. Gezahlt worden sind Das Amtsgericht hat diesen Betrag, vom Beklagten unbeanstandet, hälftig auf jeden der Kläger aufgeteilt, sodass auf jeden von ihnen entfallen. Auf der Grundlage der Berechnung des Amtsgerichts waren demnach noch 990 (= ) für die Klägerin zu 1. und 598 (= ) für den Kläger zu 2. offen. Den letztgenannten Betrag hat das Amtsgericht für den Kläger zu 2. auch ausgeurteilt. Für die Klägerin zu 1. hat es jedoch nur 761,50 tituliert und dabei auf die Vorschrift des 308 Abs. 1 ZPO, also die Bindung an den Klageantrag, hingewiesen. b)

13 13 Auch wenn das Amtsgericht den aufgelaufenen Unterhalt bis einschließlich September 2006 in Gesamtbeträgen zusammengefasst hat, hat es Unterhaltszahlungen im September 2006 nicht mehr berücksichtigt. In jenem Monat sind aber unstreitig 450, das sind 225 je Kläger, geleistet worden. Ausgehend von den Restansprüchen von 990 für die Klägerin zu 1. und 598 für den Kläger zu 2. verbleibt noch ein offener Betrag von 765 (= ) für die Klägerin zu 1. und von 373 (= ) für den Kläger zu 2. Da der Betrag für die Klägerin zu 1. immer noch geringfügig über dem beantragten Betrag von 761,50 liegt, muss es mit Rücksicht auf 308 Abs. 1 ZPO bei letzterem bleiben. c) Der ab Oktober 2006 geleistete Unterhalt ist in dem Umfang, in dem er von den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Anträgen der Kläger erfasst ist, zu berücksichtigen. Für die Monate März bis August 2007 ist der Unterhaltsanspruch unstreitig in vollem Umfang erloschen. Für die Zeit von Oktober 2006 bis Februar 2007 errechnen sich folgende offene Beträge: für die Klägerin zu (= ) für Oktober und November 2006, (= ) für Dezember 2006, - 134,50 (= ,50 ) für Januar 2007, (= ) für Februar 2007, für den Kläger zu (= ) für Oktober und November 2006, - 56 (= ) für Dezember 2006, - 78,50 (= ,50 ) für Januar 2007, - 56 (= ) für Februar Die Kostenentscheidung beruht auf 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 708 Nr. 10, 711 ZPO.

14 14 Mit Rücksicht darauf, dass zu der Frage, wie Bedarf und Leistungsfähigkeit bei Auslandsberührung zu bestimmen sind, in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, wird die Revision gemäß 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen. Prof. Schael Berger Gutjahr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 7/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 23 F 14/06 Amtsgericht Nauen Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter:

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 UF 95/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.2 F 493/06 Amtsgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 22.1.2008 verkündet am 22.1.2008 als Urkundsbeamte(r) der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 WF 255/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 3 F 342/06 Amtsgericht Eberswalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn S R - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 K 2092/01 In dem Rechtsstreit der Frau Klägerin, Bevollmächtigt: Gegen Agentur für Arbeit Beklagte, wegen Familienleistungsausgleich (Januar

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 UF 110/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 F 10/06 Amtsgericht Fürstenwalde Anlage zum Protokoll vom 10. Juni 08 Verkündet am 10. Juni 2008 als Urkundsbeamte(r) der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 166/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht 18 O 617/99 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 25.02.2004 Verkündet am 25.02.2004 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. März 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. März 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 216/00 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. März 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Mehr

FB Familienrechtsmodul.doc Inhalt

FB Familienrechtsmodul.doc Inhalt Inhalt I. Aktualisierung der integrierten Düsseldorfer Tabelle... 2 1. Juristische Regel... 2 2. Praktische Anwendung... 2 3. Fallbeispiel... 2 4. Literaturhinweis... 3 II. Änderungen der Familienrechts-Expertentexte...

Mehr

LANDGERICHT MÜNCHEN I

LANDGERICHT MÜNCHEN I LANDGERICHT MÜNCHEN I Az.: 21 S 11536/13 142 C 29441/12 AG Manchen rkündet am 25.04.2014 Urfcanefebeamtte(r) der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 19/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 201/06 Amtsgericht Bad Liebenwerda 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau E R, - Verfahrensbevollmächtigter:

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

Beschluss OBERLANDESGERICHT KOBLENZ. gegen. lerlagter und Berufungsbeklagter. *i-ljy1r;',' i;i.,rion,,*. / - Prozessbevollmächtigte: I

Beschluss OBERLANDESGERICHT KOBLENZ. gegen. lerlagter und Berufungsbeklagter. *i-ljy1r;',' i;i.,rion,,*. / - Prozessbevollmächtigte: I Aktenzeichen: 13UF 720108 5 F 147l0g - AG Lahnstein :? ti -r.. ' *i-ljy1r;',' i;i.,rion,,*. / * "-q-.-,.- -,_ ' ;i I OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Beschluss in der Familiensache, geboren am -, beide Kläger

Mehr

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner

Mehr

Irreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen, Internet

Irreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen, Internet Gericht OLG Frankfurt Aktenzeichen 6 U 231/09 Datum 03.03.2011 Vorinstanzen LG Frankfurt, 12.11.2009, Az. 2/3 O 274/09 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Wettbewerbsrecht Irreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen,

Mehr

In dem Rechtsstreit. gegen

In dem Rechtsstreit. gegen Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 W 60/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 530/05 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren 1. B U, 2. G U, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 7 R 144/10 B PKH Az.: S 17 R 186/05 SG Lübeck SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beschwerdeführerin - g e g e n Deutsche Rentenversicherung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 56/04 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. Oktober 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: 20.11.2009. OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888

DNotI. letzte Aktualisierung: 20.11.2009. OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11w0687_09 letzte Aktualisierung: 20.11.2009 OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888 Verpflichtung zum Schutz der Außenwand eines Gebäudes vor witterungsbedingten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung 2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

Amtsgericht Mitte. Im Namen des Volkes. Urteil

Amtsgericht Mitte. Im Namen des Volkes. Urteil Amtsgericht Mitte Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 25 C 280/08 verkündet am : 21.01.2009 In dem Rechtsstreit Kallies, Justizangestellte des Herrn Frank Richter,, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 Stand: 1.1.2010 D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 159/14 = 70 F 1455/14 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 22. 5. 2015 gez. [ ] Urkundsbeamtin der

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

Leitfaden zur Ermittlung einkommensabhängiger Elternbeiträge für Kinder unter 2 Jahren und Schulkinder in Kindertagesstätten

Leitfaden zur Ermittlung einkommensabhängiger Elternbeiträge für Kinder unter 2 Jahren und Schulkinder in Kindertagesstätten Stadt Trier Jugendamt Sachbearbeiter: Frau Menden Zimmer-Nr. 14 Verw.-Gebäude II Augustinerhof, 54290 Trier Telefon:(0651)718-1543 Januar 2015 Leitfaden zur Ermittlung einkommensabhängiger Elternbeiträge

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 UF 132/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.3 F 88/07 Amtsgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 4. März 2008 Verkündet am 4. März 2008 als Urkundsbeamte(r) der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 D-PKH 3.05 In dem Disziplinarverfahren g e g e n den Oberwerkmeister - Verteidiger: Rechtsanwalt - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland, hat der Disziplinarsenat

Mehr

URTEIL. In dem Rechtsstreit. der DBV-Winterthur Krankenversicherung AG, vertreten durch den Vorstand, Beklagte und Berufungsklägerin, gegen

URTEIL. In dem Rechtsstreit. der DBV-Winterthur Krankenversicherung AG, vertreten durch den Vorstand, Beklagte und Berufungsklägerin, gegen Mey 15S9/02 Landgericht Münster 3 C 206/01 Amtsgericht Münster Verkündet am 17.11.2005 Meyer, Justizsekretär z.a. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Landgerichts LANDGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 UF 162/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 F 990/06 Amtsgericht Strausberg Anlage zum Protokoll vom 22. Januar 08 Verkündet am 22. Januar 2008 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 32/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 023 17 O 308/00 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der Frau H... U...,... Berlin,

Mehr

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

Gebühren des Rechtsanwalts

Gebühren des Rechtsanwalts G Gebühren des Rechtsanwalts Die Gebühren des Rechtsanwalts richten sich auch in Familiensachen nach einem Streit- bzw. Gegenstandswert, welcher auch für die Gerichtskosten maßgeblich ist. Für dieselbe

Mehr

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 80/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 52 F 115/03 Amtsgericht Cottbus 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau B I - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Neue Düsseldorfer Tabelle 2010: Kindesunterhalt erhöht trotzdem nicht mehr Geld im Portemonnaie?

Neue Düsseldorfer Tabelle 2010: Kindesunterhalt erhöht trotzdem nicht mehr Geld im Portemonnaie? Neue Düsseldorfer Tabelle 2010: Kindesunterhalt erhöht trotzdem nicht mehr Geld im Portemonnaie? Das Kindergeld wurde zum 01.01.2010 automatisch erhöht. Ab 01.01.2010 gilt auch eine neue Düsseldorfer Tabelle.

Mehr

Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN

Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN Deubner Verlag GmbH & Co. KG Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN im Familienrecht zur Frage Kindesunterhalt/Sonderbedarf erstellt im Auftrag von xxx xxx xxxxx Köln, xxx x Oststr. 11 50996 Köln Telefon

Mehr

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 Stand: 01.01.2015 D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag

Mehr

Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Stand: Mai 2011

Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Stand: Mai 2011 Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen Stand: Mai 2011 Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen gemäß Bekanntmachung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 825) Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen tabellarisch

Mehr

Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner Rechtsanwälte, Fachanwälte, Steuerberater München

Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner Rechtsanwälte, Fachanwälte, Steuerberater München Düsseldorfer Tabelle 2015 Zum 1. August 2015 wird die "Düsseldorfer Tabelle" geändert. Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder beruht auf dem am 22. Juli 2015 verkündeten Gesetz zur

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich,

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich, Abschrift 90 C 4074/09 Verkündet am 10.12.2010 Spremberg Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil In dem Rechtsstreit I i Eingegangen 2l

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010 OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09 KostO 147 Abs. 2, 3, 5 Keine Gebühr nach 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer

Mehr

Erste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen

Erste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen Erste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen Dr. Klaus Bacher Richter am Bundesgerichtshof Frankfurt, 28. September 2012 Themenübersicht Statistik Änderungen bei Verfahren

Mehr

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 Stand: 01.08.2015 D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Amtsgericht Detmold IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Detmold IM NAMEN DES VOLKES. Urteil 7 C 150110 Verkündet am: 05.08.2010 -rfftt.f. Klinkhardt Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Amtsgericht Detmold IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit der

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04 BUNDESFINANZHOF Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem

Mehr

Urteil. Im Namen des Volkes!

Urteil. Im Namen des Volkes! Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 18 O 190/08 Verkündet am: 18.11.2008 Grahle, Justizangestellte als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Urteil Im Namen des Volkes! In dem Rechtsstreit der Firma

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 WF 111/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 51 F 351/06 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn H C, Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 69/12 = 71a F 626/11 Amtsgericht Bremen-Blumenthal B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil 5 C 125/07 Verkündet am 12.04.2007 P. Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit des Herrn,, Bielefeld Herrn,, Bielefeld

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01. 1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege

Mehr

Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein.

Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein. 2 Ss (OWi) 507/96 Leitsatz: Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein. Stichworte: Parkplatz; Parkverbot; Anwohner Vorschift: StVO 42 Abs. 4 Zeichen 314 2

Mehr

Leitfaden zum Elternunterhalt

Leitfaden zum Elternunterhalt Leitfaden zum Elternunterhalt Kai Riefenstahl Rechtsanwalt Heinitzstr. 43 58097 Hagen Tel: 02331/9810812 Fax: 02331/9810810 info@ra-riefenstahl.de www.ra-riefenstahl.de Einleitung Aufgrund immer neuer

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 71/11 = 153 F 465/10 Amtsgericht Bremerhaven In der Familiensache B e s c h l u s s [ ] Antragsteller, gegen [ ] Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.

Mehr

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 102/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 002 11 O 247/99 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 28.11.2001 verkündet am 28.11.2001... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil

Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 1 O 169/09 Verkündet am: 01.03.2010 ----------- als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil In dem Rechtsstreit --- Klägerin

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet

Mehr