RATGEBER. Praktische Hilfen im Alltag für Senioren und Menschen mit Behinderung

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1 RATGEBER Praktische Hilfen im Alltag für Senioren und Menschen mit Behinderung Ausgabe 2012

2 INHALTSVERZEICHNIS Einleitung A Wohnen 1. In den eigenen 4 Wänden Was ist, wenn ein Umbau erforderlich ist? Zuschüsse der Länder 2. Wohnanlagen/Betreutes Wohnen 3. Wohnen im Heim Welches Heim wählen? Heimvertrag Mitwirkung der Heimbewohner Belegung B Mobil im Alltag 1. Mit dem eigenen PKW Erwerb und Verlust des Führerscheins Kraftfahrzeughilfen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Spezielle Leistungen für Beschädigte Rabatte/Preisnachlässe Steuervergünstigungen Parkerleichterungen Weitere Tipps 2. Öffentliche Verkehrsmittel Wer darf vergünstigt fahren (Freifahrt) Wie weit und womit fährt man günstiger? Reisen mit der Bahn Reisen mit dem Bus C Hilfen im Alltag 1. Hilfsmittel Hilfsmittel der Krankenkasse Hilfsmittel der Pflegekasse Hilfsmittel vom Sozialamt Besondere Hinweise 2. Hinweise auf weitere wichtige Leistungen der Krankenkasse Seite D Menschen mit Behinderung im Beruf Wo finden schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Rat und Unterstützung? Wie werden schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstützt? Wie werden Arbeitgeber unterstützt? Welche arbeitsrechtlichen Sonderregelungen gelten? Sonstige Rechte schwerbehinderter Arbeitnehmer E Freizeit und Reisen 1. Kommunikation: Rundfunk, Fernsehen, Telefon, Internet 2. Unbehindert Gärtnern 3. Mit dem Flugzeug unterwegs 4. Reisetipps VdK-Reisedienst VdK-Ferienfreizeiten für Kinder und Jugendliche WC-Schlüssel für behinderte Menschen Weitere Tipps für Autofahrer Reiseversicherungen Seite F Finanzen 1. Renten Altersrenten Hinterbliebenenrenten Renten wegen einer Erwerbsminderung Was muss bei einem Rentenantrag beachtet werden? 2. Was tun, wenn die Rente nicht reicht? Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) Wohngeld Blindengeld Kindergeld und Kinderfreibetrag für behinderte Kinder G Was tun im Pflegefall? Die Pflegeversicherung 1. Wie werden Sie als pflegebedürftig anerkannt? 2. Pflege zuhause durch einen Pflegedienst 3. Pflege zuhause durch Angehörige 4. Pflege im Heim 5. Leistungen bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz H Steuerliche Vergünstigungen 1. Behindertenpauschbetrag 2. Absetzung außergewöhnlicher Belastungen 3. Versteuerung von Renten I Schwerbehinderung und Merkzeichen: Was müssen Sie beantragen, um Nachteilsausgleiche zu erhalten? 1. Was bedeutet eine Schwerbehinderung und wie erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis? 2. Wer erhält welches Merkzeichen? Merkzeichen G Merkzeichen ag Merkzeichen B Merkzeichen H Merkzeichen Gl Merkzeichen Bl Merkzeichen RF Sonstige Merkzeichen J Vorsorge für den Ernstfall 1. Vorsorgevollmacht 2. Betreuungsverfügung 3. Patientenverfügung 4. Was man gern verdrängt: Was geschieht nach dem Tod? K Der Sozialverband VdK: Ein starker Partner an Ihrer Seite L Adressen

3 EINLEITUNG Liebe Leserinnen und Leser, sehr geehrte Damen und Herren, das Thema Behinderung betrifft weit mehr Menschen, als man es sich gemeinhin vorstellt. In Deutschland erfasst die Statistik 9,6 Millionen Menschen mit einer amtlich anerkannten Behinderung. Damit ist jeder neunte Einwohner behindert. Bei 7,1 Millionen Menschen ist sogar eine Schwerbehinderung anerkannt. Was viele nicht wissen: die wenigsten Menschen sind seit Ihrer Geburt betroffen. Behinderungen treten bei den allermeisten Menschen erst im Laufe ihres Lebens auf, meist aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls. Im Prinzip kann es jeden treffen. Dabei wächst mit zunehmendem Alter die Wahrscheinlichkeit einer Behinderung. Der Eintritt einer Behinderung oder auch die mit dem zunehmenden Alter einhergehenden Veränderungen bedeuten nicht selten auch starke Umbrüche der Lebensumstände. Was früher problemlos möglich war, geht von heute auf morgen auf einmal nicht mehr. Viele der Betroffenen stehen alltäglich vor großen Herausforderungen und bedürfen schneller Hilfen. Dabei sind die Problemlagen völlig unterschiedlich: Eltern von behinderten Kindern brauchen andere Unterstützung als ein stark mobilitätseingeschränkter Senior. Seit 1994 ist im Grundgesetz das Benachteiligungsverbot verankert, wonach niemand aufgrund seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Behinderte Menschen haben ein Recht darauf, ihr Leben möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich führen zu können. Das Gleiche gilt natürlich für ältere Menschen, mit und ohne anerkannte Behinderung. Bei dieser Fülle an Themen ist es natürlich nicht möglich, auf alle Einzelheiten einzugehen. Deswegen dient der Ratgeber als erste Orientierungshilfe. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Regelungen und Ansprüche im Einzelfall sehr kompliziert sein können - gerade wenn es um die Fragen geht, welches Amt oder welcher Träger zuständig ist. Dieses komplizierte und differenzierte System führt aber auf der anderen Seite dazu, dass viele Hilfen und Leistungen angeboten werden, die speziell auf die jeweilige Lebensphase abgestimmt sind. Es lohnt sich also, sich eingehend zu informieren! Der Ratgeber enthält zahlreiche Hinweise, wo man sich beraten lassen kann und wo weitere Informationen erhältlich sind. Ein ausführliches Verzeichnis mit Adressen und Ansprechpartnern ist im Anhang zu finden. Rat und Hilfe zu allen Fragen im Zusammenhang mit Behinderung und Alter erteilt natürlich der Sozialverband VdK Hessen-Thüringen. Mit seinen Ortsverbänden und Ehrenamtlichen ist der VdK in ganz Hessen und Thüringen vertreten. Die Ansprechpartner sind jederzeit für Sie da. Gerne können Sie uns auch auf unserer Internetseite besuchen und sich ein Bild von unserer Arbeit und unserem umfassenden Angebot machen: Wir wünschen viel Freude bei der Lektüre des Ratgebers! Um dem Anspruch auf umfassende Teilhabe und Gleichstellung gerecht zu werden, gibt es in Deutschland ein breites Angebot an Hilfen und Unterstützungen. Wer aber Leistungen und Hilfen in Anspruch nehmen möchte, der muss sie auch kennen. Deswegen möchte dieser Ratgeber praktische Hinweise geben und deckt alle Bereiche des alltäglichen Lebens ab. Herausgeber: Sozialverband VdK Hessen-Thüringen e. V. Elsheimerstraße 10, Frankfurt/Main Tel , Fax hessen-thueringen@vdk.de Druck und Anzeigenverwaltung: SSW Werbegesellschaft mbh Frankfurter Straße 118, Offenbach/Main Tel , Fax

4 A WOHNEN 1. In den eigenen 4 Wänden Auch im Alter oder mit einer Behinderung möchten die allermeisten Menschen selbstbestimmt und so unabhängig wie möglich leben. Ganz wichtig ist für viele, in den eigenen vier Wänden bleiben zu können. Dies ist durch eine entsprechende barrierefreie Gestaltung der Wohnung und der Inanspruchnahme von Hilfsangeboten häufig auch möglich. Was bedeutet barrierefrei? Barrierefreiheit bedeutet vereinfacht ausgedrückt, dass eine Einrichtung sei es ein Haus, eine Wohnung, eine Behörde oder auch der öffentliche Nahverkehr von Menschen mit Behinderungen und alten Menschen ohne Hindernisse und ohne fremde Hilfe erreicht und genutzt werden kann. Barrierefreie Wohnungen zeichnen sich unter anderem dadurch aus, dass der Eingang ohne Stufen oder über einen Aufzug oder eine Rampe zu erreichen ist; die Treppen über einen beidseitigen Handlauf verfügen; es keine Stolperfallen in einer Wohnung gibt, z. B. Teppiche; der Boden rutschfest ist; die Türen ausreichend breit sind; die Dusche ohne hohe Stufe zu erreichen oder ebenerdig ist; die Küchenausstattung in der Höhe verstellbar ist (besonders wichtig für Rollstuhlfahrer). Damit Sie sich in Ihrer Umgebung wohl fühlen und Sie gegebenenfalls auch alleine zurecht kommen, muss die Wohnung oder das Haus auf Ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmt werden. Nicht immer müssen deswegen alle Kriterien der Barrierefreiheit im Sinne der Vorschriften erfüllt sein. Barrierefrei oder rollstuhlgerecht? Im Wohnungsbau sieht dies anders aus: Hier wird zwischen "barrierefrei" und "rollstuhlgerecht" unterschieden (DIN 18040, Teil 2). Das Problem dieser Unterscheidung lässt sich einem einfachen Beispiel verdeutlichen: Nach der DIN 18040, Teil 2, ist eine Wohnung "barrierefrei", wenn die Türen innerhalb der Wohnung mindestens 80 cm breit sind. Von "rollstuhlgerecht" spricht die DIN 18040, Teil 2, wenn die Türen mindestens 90 cm breit sind. In der Praxis bedeutet das: Ein älterer Mensch mit einer Gehbehinderung zieht in eine nach DIN 18040, Teil 2, "barrierefreie" Wohnung ein und kann sich dort ungehindert mit seinen Unterarmgehstützen fortbewegen. Sobald er allerdings auf einen Rollstuhl angewiesen wäre, passt er unter Umständen nicht mehr durch die Türen, weil diese der DIN 18040, Teil 2 entsprechend nur 80 cm breit sind. TIPP Wer umziehen möchte, sollte also genau darauf achten, ob es sich um eine barrierefreie oder eine rollstuhlgerechte Wohnung handelt. Das Gleiche gilt natürlich bei einem Umzug in ein Haus. Auch die Umgebung ist wichtig! Bei einem Umzug sollte vorher auch die Umgebung genau betrachtet werden. Menschen mit eingeschränkter Mobilität sollten sich folgende Fragen stellen: Gibt es Einkaufsmöglichkeiten in der Nähe? Wie ist die Anbindung an die öffentlichen Verkehrsmittel? Gibt eine gut erreichbare Bus- oder Straßenbahnhaltestelle? Sind ausreichend Parkplätze vorhanden? Gibt es in der Umgebung Ärzte und Pflegedienste? Gibt es Freizeitangebote, die gut zu erreichen sind? TIPP Bedenken Sie immer, dass Sie älter werden und sich Ihre Mobilität verändern kann planen Sie in die Zukunft. Wenn im öffentlichen Raum (also beispielsweise bei Behörden) von barrierefrei gesprochen wird, dann ist damit auch rollstuhlgerecht gemeint. Dies ist in der DIN Teil 1 geregelt.

5 Was ist, wenn ein Umbau erforderlich ist? In vielen Fällen ist ein Umbau der Wohnung oder des Hauses erforderlich, um eine Anpassung an die individuellen Bedürfnisse zu erreichen und Barrierefreiheit zu gewährleisten. Das kann schnell teuer werden. Es gibt aber zahlreiche Zuschussmöglichkeiten: Zuschüsse der Pflegeversicherung Wenn Sie pflegebedürftig sind und mindestens die Pflegestufe I anerkannt wurde, gewährt die Pflegekasse für die notwendigen Umbaumaßnahmen wegen der Pflegebedürftigkeit (Verbesserung des individuellen Wohnumfelds) einen Zuschuss bis zu Euro für jede Maßnahme. Als Maßnahme gelten alle Umbauten, die zum Zeitpunkt des Umbaus notwendig sind. Verändert sich die Pflegebedürftigkeit, können Sie einen neuen Antrag stellen und damit wieder einen Zuschuss bis Euro bekommen. Was kann bezuschusst werden? Einbau oder Anpassung eines Lifts oder einer fest installierten Rampe; Umzug in eine barrierefreie Wohnung; Einbau von Handläufen an der Treppe; Vergrößerung von Türen und Abbau von Türschwellen; Schaffung einer ausreichenden Bewegungsfläche (insbesondere für Rollstuhlfahrer); Installation besonders ausgestatteter Armaturen in der Küche, die in der Höhe verändert werden können; Installation besonders ausgestatteter Armaturen im Bad; Einbau einer stufenlosen (das heißt bodengleichen) Dusche; Installation einer erhöhten Toilettenschüssel; Verlegung eines rutschhemmenden Bodenbelags. Den Zuschuss müssen Sie vor Beginn des Umbaus bei Ihrer Pflegekasse (die Ihrer Krankenkasse angegliedert ist) beantragen. Rechtsgrundlage ist 40 Sozialgesetzbuch XI. TIPP Zu bedenken ist, dass auch andere Kostenträger in Betracht kommen. Deshalb empfiehlt es sich, die Pflegekasse zu bitten, eine Kopie des Antrags und der eingereichten Unterlagen an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Alle Kostenträger wie die Pflegekasse sind gesetzlich verpflichtet, den Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Weitere Kostenträger können sein: Die gesetzliche Unfallversicherung, wenn die Behinderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist; die Rentenversicherung, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit gefährdet oder gemindert ist; das Integrationsamt, wenn es um begleitende Hilfen für behinderte Arbeitnehmer im Arbeitsleben geht; das Sozialamt, wenn es um Eingliederungshilfen für behinderte Menschen geht. Förderung barrierefreier Umbaumaßnahmen durch die KfW-Bank Haus- oder Wohnungseigentümer können bei der KfW-Bank, der früheren Kreditanstalt für Wiederaufbau, über das Programm Altersgerecht Umbauen ein zinsgünstiges Darlehen erhalten. Wenn Sie Mieter sind, können Sie die Förderung mit Zustimmung des Vermieters beantragen. Was fördert die KfW-Bank? Schaffung eines erleichterten Zugangs (weniger Barrieren), Wetterschutz; eventuell Schaffung von PKW-Stellplätzen und Schaffung von überdachten Stellplätzen für Rollstühle und Rollatoren; beidseitige Handläufe an der Treppe; Einbau eines Aufzugs, Treppenlifts oder einer Rampe; Verbreiterung von Türen; Abbau von Schwellen; Umbau von Bad und WC, z. B. Einbau einer stufenlosen (d. h. bodengleichen) Dusche; Installation besonderer Haustechnik (z. B. Gegensprechanlage, Bedienungseinrichtungen). Die Umbaumaßnahmen sollen die Vorgaben der DIN Teil 2 zur Barrierefreiheit erfüllen. Ausnahmen sind jedoch möglich. Die KfW-Bank gewährt ein zinsgünstiges Darlehen bis Euro je Wohnung. Der Zinssatz ist für 5 oder 10 Jahre festgeschrieben. Den Antrag stellt der Eigentümer oder der Vermieter vor Beginn der Umbaumaßnahmen nicht direkt bei der KfW-Bank, sondern bei seiner Bank ( Hausbank ).

6 Zudem müssen Sie sich von einem Sachverständigen Maßnahmen empfehlen lassen. Er muss später bestätigen, dass die Wohnung jetzt altersgerecht ist, das heißt technische Mindestanforderungen der Barrierefreiheit erfüllt. Die KfW-Bank gibt Auskunft, wer als Sachverständiger zugelassen ist. Wer bekommt eine Sozialwohnung? Wenn Sie zur Miete wohnen und umziehen wollen oder müssen, etwa weil die bisherige Wohnung nicht geeignet ist und ein Umbau nicht in Frage kommt, sollten Sie prüfen, ob ein Anspruch auf eine Sozialwohnung, also eine öffentlich geförderte Wohnung besteht. Um eine Sozialwohnung zu bekommen, benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein, der vom Amt für Wohnungswesen bei der Gemeinde oder beim Landkreis ausgestellt wird. Dafür darf das Jahreseinkommen nicht überschreiten: Ein-Personen-Haushalt Euro Zwei-Personen-Haushalt Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind 500 Euro Die Landesregierungen können abweichende Einkommensgrenzen festsetzen. So darf in Hessen folgendes Jahreseinkommen nicht überschritten werden: Ein-Personen-Haushalt Euro Zwei-Personen-Haushalt Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind 650 Euro Zuschüsse der Länder Fördermöglichkeiten in Hessen Förderung von Umbaumaßnahmen für Hausund Wohnungseigentümer In Hessen können Haus- und Wohnungseigentümer Zuschüsse zur Beseitigung von Barrieren und für einen barrierefreien Zugang erhalten. Das gilt auch, wenn Angehörige des Eigentümers in dem Haus oder der Wohnung wohnen (in diesem Fall bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen erkundigen). Die Voraussetzungen der DIN Teil 2 sollen, müssen aber nicht, erfüllt sein. Was kann gefördert werden? Verbesserung der Freiflächen, Zugangswege und PKW-Stellplätze Verbesserung der Zugänge zu Nebenräumen außerhalb der Wohnung Verbesserung der Bewegungsfreiheit Verbesserung von Toilettenräumen und Bädern Beseitigung von Stufen und Schwellen Errichtung von Rampen und Gestaltung von Treppen (z. B. Handlauf) Einbau eines Lifts oder einer fest installierten Rampe Kontrastreiche Gestaltung von Bewegungsflächen Sonstige Umbauten, um Verletzungen von blinden und sehbehinderten Menschen vorzubeugen. Bei Kosten von Euro bis Euro kann ein Zuschuss von 50 % gezahlt werden. Einen Rechtsanspruch auf einen Zuschuss gibt es aber nicht. Beantragen Sie den Zuschuss vor Beginn der Umbaumaßnahme beim Landkreis oder bei der Gemeinde, wenn diese mehr als Einwohner hat. Über den Antrag entscheidet die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen. Weitere Informationen finden Sie unter oder in den Richtlinien für die Förderung des behindertengerechten Umbaus von selbst genutztem Wohneigentum vom 31. Januar 2008 (Staatsanzeiger 2008, 444). Ihre Rechte als Mieter Wenn Sie zur Miete wohnen, können Sie als behinderter oder älterer Mieter von Ihrem Vermieter verlangen, dass er Umbaumaßnahmen oder sonstigen Einrichtungen zustimmt, damit die Wohnung barrierefrei erreicht und genutzt werden kann. Der Vermieter kann die Zustimmung nur bei einem überwiegenden entgegenstehenden Interesse verweigern. Der Vermieter kann bei Ihrem Auszug aber verlangen, dass Sie die baulichen Veränderungen rückgängig machen. Förderung des Neubaus von Mietwohnungen Wenn Sie Mietwohnungen errichten möchten, können Sie beim Landkreis (oder bei der Gemeinde, wenn diese mehr als Einwohner hat) das Bauvorhaben anmelden und, sofern es in das Förderprogramm aufgenommen wird, ein Darlehen beantragen. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Erdgeschosswohnungen

7 und alle mit Aufzug erreichbaren Wohnungen müssen barrierefrei sein, dazu DIN Es gilt eine Mietpreis- und Belegungsbindung: Die Wohnungen sind für Mieter mit geringem Einkommen bestimmt (Einkommensgrenzen, dazu muss der Wohnberechtigungsschein vorgelegt werden), vorrangig für Familien mit Kindern und Alleinerziehende, Schwangere, ältere Menschen, behinderte Menschen, Wohnungslose und sonstige hilfebedürftige Menschen. (Rechtsgrundlage: Richtlinien Soziale Wohnraumförderung vom 22. Dezember 2008, Staatsanzeiger 2009, 286) Fördermöglichkeiten in Thüringen Es gibt Fördermöglichkeiten (Programme) der Thüringer Aufbaubank. Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen Thüringer Modernisierungsdarlehen (betrifft auch den Abbau von Barrieren) Ein weiters Programm speziell zum barrierefreien Umbau ist ab 2013 geplant. 2. Wohnanlagen/ Betreutes Wohnen Wenn Sie aufgrund Ihres Alters oder Ihrer Behinderung nicht mehr in Ihrer Wohnung bleiben können oder wollen, besteht die Möglichkeit, in eine Anlage des betreuten Wohnens ziehen. Der Begriff Betreutes Wohnen ist nicht geschützt oder gesetzlich definiert. Deswegen heißen die Einrichtungen mitunter auch Seniorenresidenz, Service-Wohnen oder Unterstütztes Wohnen. Beim betreuten Wohnen schließen Sie einen Mietvertrag über eine Wohnung und einen Betreuungsvertrag über grundlegende Dienstleistungen (Basisleistungen) ab. Der Vermieter muss nicht gleichzeitig Anbieter dieser Betreuungsleistungen sein. Miete und Basisleistungen sollten getrennt abgerechnet werden und der Betreuungsvertrag sollte unabhängig vom Mietvertrag kündbar sein. Basisleistungen müssen in der Regel gezahlt werden, auch wenn sie nicht beansprucht werden. Wichtige Basisleistungen können sein: Hausnotrufsystem Hausmeisterdienste Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen ständige oder zeitweilige Ansprechpartner, Vermittlung von Mahlzeiten- und Pflegediensten Sind besonders umfangreiche Basisleistungen vorgesehen, spricht man häufig von einem Altenwohnheim. Zusätzlich zu den Basisleistungen können Sie Wahlleistungen vereinbaren. Sie werden nur berechnet, wenn Sie diese Dienstleistungen tatsächlich nutzen. Wahlleistungen können sein: gemeinsame Verpflegung ambulante Pflegeleistungen Gemeinschaftsveranstaltungen Reinigung der Wohnung Wäsche- und Fahrdienst Haushaltshilfen bei vorübergehender Erkrankung Im Betreuungsvertrag sollten genaue Regelungen über folgende Fragen getroffen werden: Wie häufig wird die Wohnung gereinigt? Gibt es eine Wahlmöglichkeit bei den Mahlzeiten? Gibt es Unterstützung beim Schriftverkehr? Kann auch ein Pflegedienst gewählt werden, mit dem der Träger keine Vereinbarung hat? Inwieweit kann ich in der Wohnung bleiben, wenn ich pflegebedürftig werde? TIPP Weitere Informationen zum Wohnen im Alter finden Sie im Internet beim Hessischen Sozialministerium: 3. Wohnen im Heim Wenn ein Verbleiben in der eigenen Wohnung nicht mehr möglich ist und auch betreutes Wohnen nicht ausreicht, bleibt in der Regel nur der Einzug in ein Heim. Es gibt Behindertenheime, Altenheime und Altenpflegeheime wie beim Betreuten Wohnen sind die Bezeichnungen unterschiedlich und die Übergänge fließend.

8 Vor einem Umzug in ein Heim sollten Sie daher für sich klären, welchen Hilfen benötigt werden und welche Einrichtung diese Hilfen bietet. Zudem sollten Sie klären, welchen finanziellen Spielraum Sie haben. Die Kosten für Heime können stark voneinander abweichen. TIPP Achten Sie darauf, dass das Pflegeheim durch die Pflegekasse zugelassen ist, damit Sie Leistungen aus der Pflegekasse erhalten können. Welches Heim wählen? Wenn Sie auf der Suche nach einem geeigneten Heim sind, können Sie sich an Sozialämter, Sozialstationen, Pflegestützpunkte oder Pflegekassen wenden und sich ein Verzeichnis von Alten- und Pflegeheimen schicken lassen. Von den Einrichtungen, die für Sie in Frage kommen, lassen Sie sich dann einen Heimprospekt, eine Leistungsbeschreibung mit Preisliste, das Muster des Heimvertrags und eine Hausordnung von mehreren Heimen zusenden. So können Sie die verschiedenen Angebote vergleichen. Viele Fragen sind zu klären: Ist ein Einzug sofort möglich oder gibt es eine Warteliste? Wie groß ist das Heim? Wie groß sind die Zimmer oder Appartements und wie ist die Ausstattung? Dürfen eigene Möbel mitgebracht werden? Wie ist die Verpflegung? Gibt es Wahlmöglichkeiten und Diätangebote? Kann man auch bei Pflegebedürftigkeit im Heim bleiben? Gibt es Gemeinschaftsräume, Speisesaal, Garten mit Sitzmöglichkeiten? Wie sieht es mit Ruhe- und Besuchszeiten aus? Welche Angebote gibt es für Heimbewohner (Weihnachtsfeiern, Bibliothek)? Gibt es Versorgungsmöglichkeiten in der Nähe: Ärzte, Apotheken, Friseur, Fußpflege, Restaurants, kulturelle Einrichtungen? TIPP Eine umfassende Checkliste zur Heimauswahl finden Sie unter: Besuchen Sie auf jeden Fall vorher das Heim, um sich einen persönlichen Eindruck von der Einrichtung, dem Personal und den Bewohnern machen zu können. Einige Heime bieten auch die Möglichkeit zum Probewohnen oder -essen an. Heimvertrag Der Träger des Heimes muss über die Leistungen (Unterkunft, Verpflegung, Betreuung, Preis) informieren und dann mit dem Heimbewohner einen schriftlichen Heimvertrag abschließen. Der Heimbewohner kann ebenso wie der Heimträger verlangen, dass die Leistungen an einen geänderten Gesundheitszustand angepasst werden, zum Beispiel intensivere Betreuung bei entsprechend höherem Preis, wenn die Pflegekasse eine höhere Pflegestufe festgestellt hat. Wenn ein Vertrag abgeschlossen wird, ist auf folgendes zu achten: Kosten Heimentgelt Der Heimbetreiber muss den Preis detailliert aufschlüsseln. Die Entgeltbestandteile für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung bzw. allgemeine Pflegeleistungen, für zusätzlich vereinbarte Leistungen sowie für Investitionskosten müssen im Heimvertrag getrennt genannt sein. Wenn der Heimbetreiber die Preise erhöhen möchte, muss er dies vier Wochen vorher schriftlich ankündigen und begründen. Eine Preiserhöhung ist nur zulässig. wenn sich die Berechnungsgrundlage oder der Betreuungsbedarf geändert hat. Der erhöhte Preis muss angemessen sein. Tipp Im Fall einer Preiserhöhung können Sie sich an den Heimbeirat wenden. Dieser kann Einblick in die Berechnungsunterlagen nehmen. Auch als Heimbewohner können Sie verlangen, dass Ihnen die Unterlagen vorlegt werden. Eine weitere Möglichkeit ist es, sich an die Heimaufsichtsbehörde zu wenden. Kann das Heimentgelt gekürzt werden? Ähnlich einer Mietminderung kann ein Bewohner das Heimentgelt kürzen. Dies kann geschehen, wenn vertraglich vereinbarte Leistungen nicht erbracht werden oder erhebliche Mängel vorliegen. Die beabsichtigte Minderung muss vorher angekündigt werden. Wenn der Bewohner länger als 3 Tage abwesend ist z. B. weil er im Krankenhaus ist - muss der Betreiber das Heimentgelt kürzen.

9 Was tun, wenn das Geld nicht reicht? Die meisten Heime sind so teuer, dass der Heimbewohner das Heimentgelt nicht allein zahlen kann. Zunächst sollten Sie deshalb einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Allerdings übernimmt auch die Pflegekasse nur einen Teil der Kosten, insbesondere nicht die Kosten von Unterkunft und Verpflegung. Falls auch z. B. die Rente nicht ausreicht und soweit Angehörige keine Kosten übernehmen können oder wollen, muss ergänzend Sozialhilfe beantragt werden. Für die Sozialhilfe sind die Sozialämter in den Stadt- und Gemeindeverwaltungen am Wohnort zuständig. Kündigung Sie können als Heimbewohner den Heimvertrag am dritten Werktag eines Monats zum Monatsende oder aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Betreiber kann den Heimvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen und muss dies begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor wenn: der Betrieb des Heims wesentlich eingeschränkt wird; der Gesundheitszustand des Bewohners sich so verändert hat, dass eine fachgerechte Betreuung nicht mehr möglich ist und der Bewohner einer Leistungs- und Entgeltanpassung nicht zugestimmt; der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft grob verletzt; der Bewohner mit seinen Zahlungen schuldhaft erheblich in Rückstand ist. Der Einrichtungsbeirat soll bei Vereinbarungen über Leistungen, Vergütung und Qualität mitwirken, Verbesserungsmaßnahmen für die Heimbewohner beantragen, Anregungen und Beschwerden entgegen nehmen, insbesondere bei Fragen der Vertragsgestaltung, der Heimkostensätze, der Betreuung, Unterkunft und Verpflegung und bei baulichen Maßnahmen mitwirken. In Thüringen ist ein Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz geplant. Solange dieses noch nicht gilt, ist das Heimgesetz des Bundes maßgeblich. Auch darin ist ein Heimbeirat vorgesehen mit ähnlichen Aufgaben wie oben. Gibt es keinen Heimbeirat, ernennt die Aufsichtsbehörde einen Heimfürsprecher. Belegung Nach der Heimmindestbauverordnung dürfen in Altenheimen und Altenwohnheimen höchstens zwei Personen in einem Zimmer untergebracht werden. Dabei muss bei einem Altenwohnheim der Heimplatz über eine Küche, Kochnische oder einen Kochschrank und über einen Sanitärraum verfügen. TIPP Weitere Informationen erhalten Sie bei der BIVA (Bundesinteressenvertretung der Nutzerinnen und Nutzer von Wohn- und Betreuungsangeboten im Alter): Mitwirkung der Heimbewohner Die Heimbewohner sollen einen Einrichtungsbeirat wählen. Nach dem Hessischen Gesetz über Betreuungsund Pflegeleistungen (HGBP) können in den Einrichtungsbeirat auch außenstehende Personen gewählt werden, z. B. Mitglieder des örtlichen Seniorenbeirats. Nach dem HGBP soll es im Heim einen zweiten Beirat geben (Angehörigen-, Betreuerinnen- und Betreuerbeirat).

10 B MOBIL IM ALLTAG Zur Eigenständigkeit gehört auch die Mobilität im Alltag. Egal, ob es um den Erwerb eines Führerscheins oder eines eigenen PKWs, die Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs oder Zugreisen geht, es gibt viele Hilfs- und Unterstützungsangebote für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen. 1. Mit dem eigenen Pkw Erwerb und Verlust des Führerscheins Für Menschen mit einer Behinderung ist es manchmal schwierig, den Führerschein zu machen oder eine geeignete Fahrschule zu finden. Denn einen Führerschein erhält nur, wer körperlich und geistig für das Autofahren geeignet und damit fahrtauglich ist. Zudem kann eine bereits erteilte Fahrerlaubnis wieder entzogen werden. Bei Zweifeln an der Eignung kann die Führerscheinstelle (Fahrerlaubnisbehörde) die Eignung durch einen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, einen Arzt des Gesundheitsamte/der öffentlichen Verwaltung, einen Arzt mit der Qualifikation Arbeitsmedizin oder Betriebsmedizin oder eine Begutachtungsstelle für Fahreignung (gibt ein medizinisch-psychologisches Gutachten ab) prüfen lassen. Die Untersuchung müssen Sie selbst zahlen. Ausnahme: Wegen einer Behinderung brauchen Sie das Kfz, um zu Ihrem Arbeitsoder Ausbildungsort zu kommen. Bestehen nach den ärztlichen Gutachten noch Zweifel an der Eignung, kann die Behörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich anordnen. Wenn beispielsweise festgestellt werden soll, ob Sie trotz einer Gehbehinderung oder als Rollstuhlbenutzer das Fahrzeug mit technischen Hilfen sicher fahren können, kann die Behörde ein Gutachten durch einen anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr erstellen lassen. Je nach Ergebnis des Gutachtens oder des Sehtests ist es auch möglich, dass Sie den Führerschein unter Auflagen bekommen ( bedingte Eignung ). Die Behörde ordnet dann an: eine Zusatzausstattung im Fahrzeug, die Benutzung einer Sehhilfe oder regelmäßige Nachuntersuchungen. Alle diese Beschränkungen werden im Führerschein eingetragen (Rechtsgrundlage: 11 Fahrerlaubnis-Verordnung). Auch wenn Sie schon den Führerschein haben, wird die Fahrerlaubnisbehörde ärztliche Untersuchungen und die Einholung von Gutachten anordnen, wenn Zweifel an der Fahreignung auftauchen, beispielsweise nach einem Unfall. Sie kann die Fahrerlaubnis entziehen oder Auflagen anordnen. Rechtsgrundlage hierfür ist 46 Fahrerlaubnis-Verordnung. Wenn eine Behinderung nachträglich eintritt oder sich deutlich verschlimmert oder sich ein Leiden auf die Fahreignung auswirkt, sollten Sie dies im eigenen Interesse und im Interesse anderer Verkehrsteilnehmer der Behörde melden. Ansonsten könnte es bei einem Unfall Schwierigkeiten mit dem Versicherungsschutz geben. Wenn Sie eine angeordnete Untersuchung verweigern, geht die Behörde davon aus, dass sie nicht mehr fahrtauglich sind: Sie bekommen keinen Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis wird entzogen. Sie müssen aber nicht befürchten, dass die Behörde allein wegen Ihres Alters ohne Hinweis auf relevante Einschränkungen eine Untersuchung anordnet. Hinweise zu einzelnen Behinderungen: Sehbehinderung Wer den Führerschein (Fahrerlaubnis) erlangen will, muss sich einem Sehtest unterziehen. Der Sehtest ist nur bei einer Sehschärfe von mindestens 70 Prozent auf beiden Augen bestanden. Sie erhalten dann eine Sehtestbescheinigung, ggf. mit dem Hinweis, dass der Sehtest mit Sehhilfen durchgeführt wurde. Bei nicht bestandenem Sehtest müssen Sie sich von einem Augenarzt untersuchen lassen: Bei einer Sehschärfe auf dem schlechteren Auge ab 20 Prozent muss die Sehschärfe auf dem besseren Auge mindestens bei 50 Prozent liegen. Sehen Sie mit dem schlechteren Auge weniger als 20 Prozent, muss die Sehschärfe auf dem besseren Auge 70 Prozent betragen.

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