Senkung der Energiekosten durch Wärmerückgewinnung. Rahmenbedingungen

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1 Senkung der Energiekosten durch Wärmerückgewinnung g Rahmenbedingungen Europäische Richtlinie zur Geamtenergieeffizienz EPBD EnEV EV 2009 Anforderungen an RLT-Anlagen die Wärmerückgewinnung Europäische Richtlinie zu Erneuerbaren Energien - RES EEWärmeG Bundesrepublik Anforderungen an die WRG Weitere europäische Richtlinien Ecodesignrichtlinie EuP DIN und EN - Normen Dipl.- Ing. Claus Händel Technischer Referent Gebäude-Klima e.v. Danziger Str Bietigheim-Bissingen Tel.: haendel@fgk.de Claus Händel, FGK 1

2 Entwicklung der Energie- u. Umweltpolitik europäisch Zeitschiene national Bauprodukte 89/106/EWG SAVE 93/76/EWG RES 2001/77/EG BImSchG 1976 EnEG 1977 WSchVO 1978 HeizBetrVO 1981 HeizkoVO 1982 HeizAnlVO 1988 KleinFeuAnlVO 2001 EnEG EG / EnEV EV 2001 EPBD 2002/91/EG KWKG EuP 2005/32/EG EnEG / EnEV 2005 ESD 2006/32/EG Nullenergiehaus Neubau ~ 2020 Nullenergiehaus Bestand ~ EnEG/EnEV 2007 IEKP, Meseberger Papier 2008 EnWG, EBPG EEWärmeG, KWKG, EEG EnEV 2009 EnEV 2012 EnEV 20xx Claus Händel, FGK 2

3 DIN EN 15241,15242, ASR A3.5 Raumtemp. EnEV 2009 ASR A3.6 Lüftung ArbstättVo 2004 EnEV EV 2007 EuP / EPBD EEWärmeG VDI 3804 VDI 6022 RLT- Anlagen Anforderungen Auslegung DGNB LEED World GBC Green Building Zertifizierung VDI 6035 DIN V VDI 2078 DIN 1946/2 DIN EN ISO 7730 DIN EN DIN EN Claus Händel, FGK 3

4 RICHTLINIE 2010/31/EU - Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Bei der Festlegung von Gesamtenergieeffizienzanforderungen für gebäudetechnische Systeme sollten die Mitgliedstaaten soweit verfügbar und angemessen harmonisierte Instrumente einsetzen, insbesondere Prüf- und Berechnungsmethoden und Energieeffizienzklassen, i die im Rahmen von Durchführungsmaßnahmen h zu der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte ( 1 ) und zu der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen ( 2 ) entwickelt wurden, um die Kohärenz zu den damit in Zusammenhang stehenden Initiativen zu gewährleisten und eine potenzielle Fragmentierung des Marktes so weit wie möglich zu vermeiden. Claus Händel, FGK 4

5 RICHTLINIE 2010/31/EU - Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Artikel 3 Festlegung einer Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wenden die Mitgliedstaaten eine Methode an, die mit dem in Anhang I festgelegten gemeinsamen allgemeinen Rahmen im Einklang steht. Diese Methode wird auf nationaler oder regionaler Ebene verabschiedet. Anhang I Bei der Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollten die Europäischen Normen berücksichtigt werden, und die Methode sollte mit den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts einschließlich der Richtlinie 2009/28/EG (Erneuerbare Energien RES) im Einklang stehen. Claus Händel, FGK 5

6 EnEV 2009 Im Sinne dieser Verordnung... 2 Begriffsbestimmungen 6. sind erneuerbare Energien die zu Zwecken der Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung oder Lüftung von Gebäuden eingesetzte und im räumlichen Zusammenhang dazu gewonnene solare Strahlungsenergie, Umweltwärme, Geothermie und Energie aus Biomasse,... Claus Händel, FGK 6

7 EnEV 2009 Anlage 1 Wohngebäude 2.7 Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen Im Rahmen der Berechnung nach Nr. 2 ist bei mechanischen Lüftungsanlagen die Anrechnung der Wärmerückgewinnung oder einer regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate nur zulässig, wenn a) die Dichtheit des Gebäudes nach Anlage 4 Nr. 2 nachgewiesen wird und b) der mit Hilfe der Anlage erreichte Luftwechsel 6 Abs. 2 genügt. Die bei der Anrechnung der Wärmerückgewinnung anzusetzenden Kennwerte der Lüftungsanlagen g sind nach anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen oder den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen der verwendeten Produkte zu entnehmen. Lüftungsanlagen müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine Beeinflussung der Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben. Es muss sichergestellt sein, dass die aus der Abluft gewonnene Wärme vorrangig vor der vom Heizsystem bereitgestellten Wärme genutzt wird. Claus Händel, FGK 7

8 Lüftdichtigkeit der Gebäudehülle und WRG im Nichtwohngebäude Die Anrechenbarkeit der WRG ist nicht unmittelbar an eine Dichtheitsprüfung gekoppelt. Wenn jedoch eine Prüfung gemacht wird, dann sind nach Anlage 4 die folgenden Grenzwerte einzuhalten: ohne raumlufttechnische Anlagen: 3,0 h -1 und mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5 h -1 Eine Messung kann sich empfehlen zur: Qualitätssicherung Anrechnung einer verringerten Infiltration Claus Händel, FGK 8

9 EnEV Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik (1) Beim Einbau von Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als zwölf Kilowatt und raumlufttechnischen Anlagen, die für einen Volumenstrom der Zuluft von wenigstens Kubikmeter je Stunde ausgelegt sind, in Gebäude sowie bei der Erneuerung von Zentralgeräten oder Luftkanalsystemen solcher Anlagen müssen diese Anlagen so ausgeführt werden, dass 1. die auf das Fördervolumen bezogene elektrische Leistung der Einzelventilatoren oder 2. der gewichtete Mittelwert der auf das jeweilige Fördervolumen bezogenen elektrischen Leistungen aller Zu- und Abluftventilatoren bei Auslegungsvolumenstrom den Grenzwert der Kategorie SFP 4 nach DIN EN : nicht überschreitet. Der Grenzwert für die Klasse SFP 4 kann um Zuschläge nach DIN EN : Abschnitt für Gas- und HEPA-Filter sowie Wärmerückführungsbauteile der Klassen H2 oder H1 nach DIN EN erweitert werden. Claus Händel, FGK 9

10 EnEV Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik (2) Beim Einbau von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in Gebäude und bei der Erneuerung von Zentralgeräten solcher Anlagen müssen, soweit diese Anlagen dazu bestimmt sind, die Feuchte der Raumluft unmittelbar zu verändern, diese Anlagen mit selbsttätig wirkenden Regelungseinrichtungen ausgestattet werden, bei denen getrennte Sollwerte für die Be- und die Entfeuchtung eingestellt werden können und als Führungsgröße mindestens die direkt gemessene Zu- oder Abluftfeuchte dient. Sind solche Einrichtungen in bestehenden Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht vorhanden, muss der Betreiber sie bei Klimaanlagen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der jeweiligen Frist des 12 Absatz 3, bei sonstigen raumlufttechnischen Anlagen in entsprechender Anwendung der jeweiligen Fristen des 12 Absatz 3, nachrüsten. Claus Händel, FGK 10

11 EnEV Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik (3) Beim Einbau von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in Gebäude und bei der Erneuerung von Zentralgeräten oder Luftkanalsystemen solcher Anlagen müssen diese Anlagen mit Einrichtungen zur selbsttätigen Regelung der Volumenströme in Abhängigkeit von den thermischen und stofflichen Lasten oder zur Einstellung der Volumenströme in Abhängigkeit von der Zeit ausgestattet werden, wenn der Zuluftvolumenstrom dieser Anlagen je Quadratmeter versorgter Nettogrundfläche, bei Wohngebäuden je Quadratmeter versorgter Gebäudenutzfläche neun Kubikmeter pro Stunde überschreitet. Satz 1 gilt nicht, soweit in den versorgten Räumen auf Grund des Arbeits- oder Gesundheitsschutzes erhöhte Zuluftvolumenströme erforderlich sind oder Laständerungen weder messtechnisch noch hinsichtlich des zeitlichen Verlaufes erfassbar sind. Claus Händel, FGK 11

12 EnEV Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik (5) Werden Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in Gebäude eingebaut oder Zentralgeräte solcher Anlagen erneuert, müssen diese mit einer Einrichtung zur Wärmerückgewinnung ausgestattet sein, die mindestens der Klassifizierung H3 nach DIN EN : entspricht. Für die Betriebsstundenzahl sind die Nutzungsrandbedingungen nach DIN V : und für den Luftvolumenstrom der Außenluftvolumenstrom maßgebend. Claus Händel, FGK 12

13 EN 13053:2006 Wärmerückgewinnung Energieeffizienzlabel für Raumlufttechnische Geräte Rückwärmzahl min. [%] Druck verlust max. [Pa] Be etriebss tunden [Std d/j] < >2.000 to >4.000 to > ,55 to 1, Luftvolumenstrom [m 3 /s] > 1,39 > 2,78 > 6,94 > 13,89 to 2,78 to 6,94 to 13,89 0,40 0,43 0,50 0, ,40 0,43 0,47 0,53 0, ,43 0,45 0,50 0,58 0, ,45 0,50 0,55 0,63 0, Claus Händel, FGK 13

14 Klassifizierung der Wärmerückgewinnung EN 13053:2006 Klasse Rückwärmzahl [%] Druckverlust [Pa] Klasse H1 Summe x 1,15 Summe x 0,75 A+ H2 Summe x 1,1 Summe x 0,9 A H3 Summe x 1,0 Summe x 1,0 B H4 Summe x 0,9 Summe x 1,1 H5 Keine Anforderung Keine Anforderung Claus Händel, FGK 14

15 Referenzkennwerte aus EnEV Anlage 2 Tabelle 1 EnEV EV 2007 EnEV EV Abluftanlage: P SFP = 1,25 kw/(m 3 /s) P SFP = 1,0 kw/(m 3 /s) 5.2 Zu- und Abluftanlage ohne Nachheiz- und Kühlfunktion: Zuluftventilator P 16kW/( SFP = 1,6 kw/(m 3 /s) Abluftventilator P SFP = 1,25 kw/(m 3 /s) Zuluftventilator P 15kW/( SFP = 1,5 kw/(m 3 /s) Abluftventilator P SFP = 1,0 kw/(m 3 /s) 5.3 Zu- und Abluftanlage mit geregelter g Zuluftventilator Zuluftventilator Luftkonditionierung: P SFP = 2,0 kw/(m 3 /s) Abluftventilator P SFP = 1,25 kw/(m 3 /s) P SFP = 1,5 kw/(m 3 /s) Abluftventilator P SFP = 1,0 kw/(m 3 /s) Wärmerückgewinnung η t =045 0,45 η t =060 0, Luftbefeuchtung Elektrodampf- oder Hochdruckbefeuchter Wie tatsächlich VVS-Regelung f p = 04 0,4 f p = 04 0,4 6. Kaltwassersystem Raumkühlung 14/18 C Spez. el. Leistung der Verteilung 35 W el /kw Kälte 7. Kälteerzeugung luftgekühler Kolbenoder Scrollverdichter R 134a 6/12 C Spez. el. Leistung der Verteilung 25 W el /kw Kälte Raumkühlung 14/18 C Spez. el. Leistung der Verteilung 30 W el /kw Kälte 6/12 C bei mehr als 5000m 2 14/18 C für Raumkühlung Spez. el. Leistung der Verteilung 20 W el /kw Kälte Claus Händel, FGK 15

16 Wärmerückgewinnungsklassen nach EN A1 Wärmerückgewinnungsklassen (neu) Rückwärmzahl Φ = Leistungszahl ε =. Q WRG t 2 - t 2. = Q P t t 2 2. Q WRG P el 16 Claus Händel, FGK 16

17 Wärmerückgewinnungsklassen nach EN A1 Wirkungsgrad η =. 1 - P el / Q WRG η =.. = Q P / Q WRG Q WRG -P el. Q P 1-1 / ε 1/ Φ η = Φ ( 1 1 / ε ) 17 Claus Händel, FGK 17

18 Wärmerückgewinnungsklassen nach EN A1 Wärmerückgewinnungsklassen EN A1 WRG Klassen η [%] Φ [%] ε P [Pa] H x 280 H x 230 H x 170 H x 125 H x 100 H6 < 36 Werte nach EN 308: t 21 = + 5 C und t 11 = 25 C Werte gelten als Referenzwerte nur für diesen Betriebspunkt 18 Claus Händel, FGK 18

19 Effizienzzertifizierung Kriterien / Effizienzklassen A+ A B ohne thermodynam. Luftbehandlung mit Lufterwärmung mit weiteren Funktionen V5 2,5 m/s V4 2,2 m/s V2 1,8 m/s V6 2,8 m/s V5 2,5 m/s V3 2,0 m/s V7 3,2 m/s V6 2,8 m/s V5 2,5 m/s Leistungsaufnahme Ventilatoreinheit t i it P2 P3 P4 0,90 0,95 Wärmerückgewinnung H1 H2 H3 Energetischer Wirkungsgrad (z. B. Rückwärmzahl) Basis: EN A1: Amendment ,71 (0,75) 0,64 (0,67) 1,0 0,55 (0,57) 19 Claus Händel, FGK 19

20 Anforderungen EnEV Aufrechterhaltung der energetischen Qualität Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Das Gleiche gilt für Anlagen und Einrichtungen nach dem Abschnitt 4, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen waren. Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen nach Absatz 1 sind vom Betreiber betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen. Eine Nutzung und Erhaltung im Sinne des Satzes 1 gilt als gegeben, soweit der Einfluss einer energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den Jahres- Primärenergiebedarf durch andere anlagentechnische oder bauliche Maßnahmen ausgeglichen wird. Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind vom Betreiber sachgerecht zu bedienen. Komponenten mit wesentlichem Einfluss auf den Wirkungsgrad solcher Anlagen sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand zu halten. Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Claus Händel, FGK 20

21 EnEV Energetische Inspektion von Klimaanlagen (1) Betreiber von in Gebäude eingebauten Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als zwölf Kilowatt haben innerhalb der in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträume energetische Inspektionen dieser Anlagen durch berechtigte Personen im Sinne des Absatzes 5 durchführen zu lassen. Was ist eine Klimaanlage? Eine Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt wird oder gesenkt werden kann. Claus Händel, FGK 21

22 EnEV Energetische Inspektion von Klimaanlagen (3) Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine durchzuführen. Abweichend von Satz 1 sind die am 1. Oktober 2007 mehr als vier und bis zu zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb von sechs Jahren, die über zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb von vier Jahren und die über 20 Jahre alten Anlagen innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Oktober 2007 erstmals einer Inspektion zu unterziehen. (4) Nach der erstmaligen Inspektion ist die Anlage wiederkehrend mindestens alle zehn Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Claus Händel, FGK 22

23 Energetische Inspektion von Klimaanlagen Gebäude Gebäude Energieausweis 16 ff TGA-System Inspektion der Klimaanlage 12 EnEV Inspektion der Heizungsanlage 26 EnEV Produkt Instandhaltung der Komponenten 11 EnEV Lüftung Klima Kälte Heizung - Beleuchtung Claus Händel, FGK 23

24 Energy from Renewable Sources RES Artikel 1 Geltungsbereich Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgeschrieben. In ihr werden verbindliche Ziele für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Energieverbrauch und für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor ebenso wie Regeln für Herkunftsnachweise, administrative Verfahren und Stromnetzanschlüsse für Energie aus erneuerbaren Quellen festgelegt. Ferner werden Kriterien für die ökologische Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und anderen flüssigen Biobrennstoffen vorgeschrieben. Claus Händel, FGK 24

25 Energy from Renewable Sources RES Ist die Wärmerückgewinnung eine erneuerbare Energie? Ein großer Teil der inneren Wärmequellen in Gebäuden stammt aus regenerativen Quellen: Passive solare Gewinne über die Verglasung (100 % regenerativ) Personen (100 % regenerativ) Der regenerative Anteil des Strombedarfes (derzeit ca. 18% mit steigender Tendenz) Der regenerative Anteil der Raumheizung z. B. Biomasse, Geothermische Energie, Umweltenergie (derzeit ca. 10% mit stark steigender Tendenz) Claus Händel, FGK 25

26 Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung - Nichtwohngebäude Obwohl die Wärmerückgewinnung schon sehr lange als Stand der Technik bei RLT- Anlagen gilt, werden derzeit noch 40 bis 50% der RLT-Geräte ohne Wärmerückgewinnung oder mit geringer Effizienz ausgeliefert. Die Gründe dafür können vielfältig sein. Man schätzt dass durch einen höheren Anteil und verbesserte Effizienz der Anteil nutzbarer Wärme verdoppelt werden kann insparung CO 2 [to] E % 40% 60% 75% Durschnittlicher Nutzungsgrad von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung Claus Händel, FGK 26

27 Wärmerückgewinnung Temperaturübertragungsgrade g g WRG im Verlauf 70,0 Übe ertragungsg grad in % 65,0 60,0 55,0 50, Jahre Entwicklung der WRG-Temperaturübertragungsgrade Dr.-Ing. Christoph Kaup Claus Händel, FGK 27

28 Wärmerückgewinnung Anteil der WRG im Verlauf in % Nutzung 70,0% 65,0% 60,0% 55,0% 50,0% 45,0% 40,0% 35,0% 30,0% 25,0% 20,0% Jahre Entwicklung der WRG-Nutzung Dr.-Ing. Christoph Kaup 28 Claus Händel, FGK 28

29 Energy from Renewable Sources RES Article 5 Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen Aerothermische, geothermische und hydrothermische Energie, die durch Wärmepumpen brauchbar gemacht wird, wird für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b berücksichtigt, sofern der Endenergieoutput den für den Betrieb der Wärmepumpen erforderlichen Primärenergieinput deutlich überschreitet. Die Menge an Wärme, die im Sinne dieser Richtlinie als Energie aus erneuerbaren Quellen betrachtet werden kann, berechnet sich nach der in Anhang VII vorgesehenen Methode. Thermische h Energie, die durch passive Energiesysteme erzeugt wird, bei denen ein niedrigerer Energieverbrauch auf passive Weise durch die Baukonstruktion oder durch aus erneuerbaren Energiequellen erzeugte Wärme erreicht wird, wird für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b nicht berücksichtigt. Claus Händel, FGK 29

30 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG 2 Begriffsbestimmungen g (1) Erneuerbare Energien im Sinne dieses Gesetzes sind 1. die dem Erdboden entnommene Wärme (Geothermie), 2. die der Luft oder dem Wasser entnommene Wärme mit Ausnahme von Abwärme (Umweltwärme), 3. die durch Nutzung der Solarstrahlung zur Deckung des Wärmeenergiebedarfs technisch h nutzbar gemachte Wärme (solare Strahlungsenergie) und 4. die aus fester, flüssiger und gasförmiger Biomasse erzeugte Wärme. Die Abgrenzung erfolgt nach.. Claus Händel, FGK 30

31 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG (2) Im Sinne dieses Gesetzes ist 2 Begriffsbestimmungen g 1. Abwärme die Wärme, die aus technischen Prozessen und baulichen Anlagen stammenden Abluft- und Abwasserströmen entnommen wird, 3 Nutzungspflicht (1) Die Eigentümer von Gebäuden (Wohn-h und dnichtwohngebäude) h nach 4, die neu errichtet werden, (Verpflichtete) müssen den Wärmeenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der 5 und 6 decken. (2) Die Länder können eine Pflicht zur Nutzung von Erneuerbaren Energien bei bereits errichteten Gebäuden festlegen. Als bereits errichtet gelten auch die Gebäude nach 19 Abs. 1 und 2. Claus Händel, FGK 31

32 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG 7 Ersatzmaßnahmen Die Pflicht nach 3 Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn Verpflichtete 1. den Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent a) aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme nach Maßgabe der Nummer IV der Anlage zu diesem Gesetz oder b) unmittelbar aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) nach Maßgabe der Nummer V der Anlage zu diesem Gesetz decken, 2. Maßnahmen zur Einsparung von Energie nach Maßgabe der Nummer VI der Anlage zu diesem Gesetz treffen oder 3. den Wärmeenergiebedarf unmittelbar aus einem Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung nach Maßgabe der Nummer VII der Anlage zu diesem Gesetz decken. Claus Händel, FGK 32

33 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG 8 Kombination (1) Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen nach 7 können zur Erfüllung der Pflicht nach 3 Abs. 1 untereinander und miteinander kombiniert werden. (2) Die prozentualen Anteile der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 im Verhältnis zu der jeweils nach diesem Gesetz vorgesehenen Nutzung müssen in der Summe 100 ergeben. Claus Händel, FGK 33

34 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG Anforderungen an die Nutzung von Erneuerbaren Energien, Abwärme und Kraft-Wärme-Kopplung sowie an Energieeinsparmaßnahmen und Wärmenetze IV. Abwärme: 1. Sofern Abwärme durch Wärmepumpen genutzt wird, gelten die Nummern III.1 und III.2 entsprechend. 2. Sofern Abwärme durch raumlufttechnische Anlagen mit Wärmerückgewinnung genutzt wird, gilt diese Nutzung nur dann als Ersatzmaßnahme nach 7 Nr. 1 Buchstabe a, wenn a) der Wärmerückgewinnungsgrad der Anlage mindestens 70 Prozent und b) die Leistungszahl, die aus dem Verhältnis von der aus der Wärmerückgewinnung g stammenden und genutzten Wärme zum Stromeinsatz für den Betrieb der raumlufttechnischen Anlage ermittelt wird, mindestens 10 betragen. 3. Ersatzmaßnahmen 4. Nachweis im Sinne des 10 Abs. 3 ist die Bescheinigung eines Sachkundigen, bei Nummer 2 auch die Bescheinigung des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat. Claus Händel, FGK 34

35 Nachweisführung nach EEWärmeG - FGK STATUS-REPORT Nr. 20 Leistungszahl als die Leistung der Wärmerückgewinnung im Referenzbetriebszustand gemäß DIN EN 308 bei einem ausgeglichenen Massenstromverhältnis von 1:1 bezogen auf den Anteil der aufgenommenen elektrischen Leistung der Ventilatoren und Nebenantriebe wie Pumpen, Verdichter bei Wärmepumpen und Rotorantriebe, der zum Betrieb der Wärmerückgewinnungsanlage notwendig ist. Beispiel Plattenwärmeübertrager nach EN 308: Anteil Ventilatoren: WRG : 70% Zuluftventilator: SFP Zu W/m /s 3 Systemwirkungsgrad: 65% Q Gesamtdruck: p tzu Pa WRG V Luft cpluft t WRG Druckverlust WRG: 350 Pa Q WRG P 1 1, ,70 Vent, anteil Q WRG P Neben P el, WP Anteil WRG und ggf. 27% zugehöriger Druckverluste 538 W/m /s 3 Abluftventilator: SFP Ab W/m 3 /s Systemwirkungsgrad: 65% Gesamtdruck: p tzu 813 Pa Druckverlust WRG: 320 Pa Anteil WRG und ggf. 39% zugehöriger Druckverluste: 492 W/m /s 3 Claus Händel, FGK 35

36 Nachweisführung nach EEWärmeG - FGK STATUS-REPORT Nr. 20 WRG-Anteil am Heizwärmebedarf Die Berechnung des Anteils am Heizwärmebedarf ist nicht losgelöst vom Gebäude möglich. Der Wärmeenergiebedarf nach EEWärmeG bezieht sich anteilig auf die Erzeugernutzwärmeabgabe für das Heizsystem nach DIN V Teil 1 als Summe der Bedarfswerte für das Heizsystem, die Trinkwassererwärmung und die Kältebereitstellung (Absorptionskältesysteme) und die Wärmemenge für die Dampfbefeuchtung. Q H, outg Qh, outg Qh*, outg Qw, outg Qm*, outg Der Anteil der genutzten Abwärme in einer Wärmerückgewinnung g berechnet sich als Verhältnis der Erzeugernutzwärmeabgabe der Gebäude mit WRG zu denen ohne WRG. f WRG Q H, outg, ohnewrg Q Q H, outg, ohnewrg H, outg, mitwrg Claus Händel, FGK 36

37 EEWärmeG Neufassung 2011 Umsetzungen im Europarechtsanpassungsgesetz-Erneuerbare Energien (EAG-EE), hier: EEWärmeG punktuelle Anpassung technischer Mindestanforderungen (EEWärmeG und MAP) Wärmepumpen (EG-Umweltzeichen Euroblume ) Mindest-Umwandlungswirkungsgrade für Biomasse-Wärmeerzeuger Präzisierung von Regelungen zu Erneuerbarer Kälte Nachhaltigkeitskriterien für Biomasse (weitestgehend um-gesetzt gesetzt, neuer Bezug auf BioSt-NachV, vorher Biokraft-NachV) Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude ab Einführung Fortbildungsprüfungsregelungen Claus Händel, FGK 37

38 EEWärmeG Neufassung 2011 RLT-Anlagen weiterhin Anforderung Leistungszahl 10, Mindest-Wärmerückgewinnung 70% Beispiele für Kombinierte Wärme-/Kältebereitstellung mit RLT Wärmerückgewinnung + Kälterückgewinnung, ggf. Verdunstungskühlung Nutzung von Wärme aus EE-Wärme oder KWK-Wärme zur Heizung und/oder Klimatisierung g( (z.b. DEC-Anlagen) Nutzung von Erdwärmetauschern zur Vorkühlung (Sommerfall) oder Vorwärmung (Winter) von Zuluft, ggf. Kombination mit WRG Claus Händel, FGK 38

39 Ökodesignrichtline EuP Energiebetriebene Produkte Gesetz Schaffung eines einheitlichen europäischen Rechtsrahmens für die umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign) energiebetriebener Produkte. Anforderungen an Produkte und Produktionsprozess unter Beachtung des gesamten Produktlebenszyklus einschließlich Recyling/Entsorgung. Steigerung der Energieeffizienz und Umweltverträglichkeit. Vermeidung von Handelshemmnissen im Binnenmarkt. Betroffen sind alle Endgeräte, die mit Energie betrieben werden: Elektrizität; feste, flüssige, gasförmige Brennstoffe; regenerative Energien. Ausgenommen sind Fahrzeuge. Claus Händel, FGK 39

40 Ökodesignrichtline EuP Energiebetriebene Produkte Gesetz LOT 10: Klima Klima- und Lüftungsgeräte und auch Ventilatoren für den Wohnbereich Klimageräte (voraussichtlich bis 12 kw): Split- und Multi-Split-Klimageräte Kompaktklimageräte Mobile Klimageräte und mobile Split-Klimageräte Kaltwassersätzte und Rooftops (in DE im Wohnbereich selten) Verdunstungskühler Ventilatoren (Tisch, Boden, Decke) bis zu ca. 150 W el Ventilatoren (Dach, Fenster, Abzüge, Wand) Luftbefeuchter, Luftentfeuchter und Luftreiniger Geräte für die kontrollierte Wohnungslüftung (zentral und dezentral) eu Claus Händel, FGK 40

41 Ökodesignrichtline EuP Energiebetriebene Produkte Gesetz LOT 6: Lüftungs- und Klimaanlagen in Nichtwohngebäuden Klimakälteerzeuger (voraussichtlich h über 12 kw): Split- und Multi-Split-Klimageräte Kaltwassersätzte Klimageräte RLT-Geräte mit Ventilatoren > 125 W el. Möglicherweise weitere energierelevante Komponenten Kanalnetze Dichtheit Claus Händel, FGK 41

42 Ökodesignrichtline EuP Energiebetriebene Produkte Gesetz Los 1 DG ENER: Wärmeerzeuger Los 10 DG ENER: Raumklimageräte und Wohnungslüftung. Los 11 DG ENER: Motoren, Ventilatoren, Pumpen Los 6 DG ENTR: Lüftungs- und Klimatechnik Claus Händel, FGK 42

43 Zusammenfassung Anforderungen an die WRG Energieeinsparverordnung EnEV Mindestanforderungen nach 15 für RLT-Anlagen über m 3 /h Bei Neuinstallation und Erneuerung der Zentralgeräte WRG Klasse H3 nach DIN EN ( ) 09) Betriebsstundenanzahl nach DIN V Bei höheren WRG Effizienzen sind Zuschläge für den Strombedarf der Ventilatoren erlaubt Referenzanforderungen unabhängig von Nutzung und Anlagengröße Temperaturverhältnis mindestens η t = 0,60 Diese Anforderung dient zu Berechnung des Referenzenergiebedarfs nach EnEV. Statt WRG könnte also auch eine effizientere Technik an anderer Stelle verwendet werden Regeneratives Wärmegesetz EEWärmeG Wärmerückgewinnungsgrad der Anlage mindestens 70 Prozent Leistungszahl größer 10 Bestimmung bei Nennbedingungen nach DIN EN 308 Strombedarf der Ventilatoren anteilig für die WRG Nachweisführung FGK STATUS-REPORT Nr. 20 Claus Händel, FGK 43

44 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Informationen des Fachinstitutes Gebäude-Klima e.v Claus Händel, FGK 44

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