Informationen von Bratschi Wiederkehr & Buob AG im Zusammenhang mit dem US Steuerstreit
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- Horst Bergmann
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1 Mirco Ceregato lic. iur. HSG, LL.M., Rechtsanwalt Partner Florian S. Jörg Dr. iur., MCJ, Rechtsanwalt Partner, Leiter Practice Group Unternehmen und Transaktionen Informationen von Bratschi Wiederkehr & Buob AG im Zusammenhang mit dem US Steuerstreit Stand 5. Juni 2014 I. AUSGANGSLAGE Am 29. August 2013 haben die Schweiz und die USA das Joint Statement zwischen dem USamerikanischen Departement of Justice ("DoJ") und dem Eidgenössischen Finanzdepartement unterzeichnet. Die schweizerische Regierung ermuntert die Finanzinstitute, am Programm teilzunehmen. Die FINMA schlägt den Banken zudem vor, dass sie ihre US-Kunden auf das Programm aufmerksam machen und diesen die Teilnahme am laufenden Voluntary Disclosure Program empfehlen. Mit der Unterzeichnung des Joint Statement veröffentlichte das DoJ die Einzelheiten des Programms, welches es allen ausser den bereits in ein Verfahren verstrickten Banken (Kategorie 1) ermöglichen soll, den US-Steuerstreit beizulegen. Die betroffenen Banken müssen selber bis zum 31. Dezember 2013 entscheiden, ob sie am Programm teilnehmen möchten und falls ja, welcher der folgenden Kategorien sie sich selber zuordnen würden: (Kategorie 1: Banken mit einem laufenden Verfahren in den USA.) Kategorie 2: Banken, welche nach eigener Ansicht gewisse Normen des US-Steuerrechts verletzt haben, aber gegen welche noch kein Verfahren eingeleitet wurde. Zwar scheint jede Verletzung der bestimmten Steuernormen bereits zur Einteilung in Kategorie 2 zu führen, doch ist u.e. möglich, dass die betreffende Bank aufgrund des kleinen Anteils an US-Kunden als Mitglied der Kategorie 4 qualifiziert. Kategorie 3: Banken, welche nach eigener Ansicht keine bestimmten Normen des US- Steuerrechts verletzt haben. Kategorie 4: Banken, welche nach der FATCA-Vereinbarung zwischen der Schweiz und den USA als "Deemed Compliant Financial Institution" qualifiziert werden, d.h., die (neben anderen Voraussetzungen) insbesondere weniger als 2% Kunden mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz oder eines EU-Staates haben. Die vollständige Anwaltsliste finden Sie im Internet unter
2 Die Selbsteinteilung muss aufgrund einer umfangreichen Datenanalyse vorgenommen werden, so dass eine gewisse Eile bei der Entscheidvorbereitung und -findung geboten ist. Am 5. November 2013 und am 5. Juni 2014 veröffentlichte das DoJ weitere Comments ("Comments 2013" und Comments 2014 ). II. AUFGABEN DER BETROFFENEN BANKEN A. Erstellen eines Zeitplans Vorab ist unabhängig von der letztlich anwendbaren Kategorie empfehlenswert, dass die Banken einen Zeitplan für die Bewältigung der Aufgaben aus dem Programm aufstellen: Kategorie 2 Bis am 9. Dezember 2013 Bis am 31. Dezember 2013 Bis am 30. Juni 2014 (bei Fristerstreckung) Bis 30. Juni 2014, 31. Juli 2014, 15. September 2014 Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Non-Prosecution Agreements Meldung an die FINMA, ob die Bank am Programm teilnimmt, für welche Kategorie sie sich anmelden wird, wer als Independent Examiner gewählt wurde und wer die Ansprechperson für die FINMA ist. Versand des Letter of Intent an das DoJ mit Bekanntgabe der Teilnahme am Programm, mit der eigenen Kategorienzuteilung und mit der Nennung des Independent Examiners. Compliance mit dem Programm; Lieferung der umfangreichen Informati-onen über das Cross-Border-Geschäft, die Namen und Funktionen der involvierten Mitarbeiter, die Massnahmen zur Kundengewinnung und die erbrachten Dienstleistungen sowie die Anzahl Konten und deren Höchstwerte von US Persons, die (i) per 1. August 2008 existierten, (ii) zwischen dem 1. August 2008 und dem 28. Februar 2009 oder aber (iii) nach dem 28. Februar 2009 eröffnet wurden. Die Informationen sind in den USA abschliessend persönlich zu präsentieren. Mit den Comments 2014 hat das DoJ neue Fristen gewährt betreffend die Lieferung von Informationen zur Bussenreduzierung. Je nach Bussenreduktionsgrund sind diese Fristen unterschiedlich. Lieferung weiterer Informationen, u.a. der Bestätigung des Independent Examiners, dass die Sorgfaltsstandards des Programms eingehalten wurden. Zudem ist die Busse zu bezahlen. Kategorie 3 Zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 31. Dezember 2014 Bis 120 Tage nach Einreichung des Letter of Intent Versand des Letter of Intent an das DoJ mit Bekanntgabe der Teilnahme am Programm, mit der eigenen Kategorienzuteilung, dem Zeitplan für die Erfüllung der Voraussetzungen zur Programmteilnahme und der Nennung des Independent Examiners. Erfüllen der Voraussetzungen und Lieferung der verlangten Informationen. Kategorie 4 Zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 31. Dezember 2014 Bis 120 Tage nach Einreichung des Letter of Intent Versand des Letter of Intent mit Bekanntgabe der Teilnahme am Programm, mit der eigenen Kategorienzuteilung, dem Zeitplan für die Erfüllung der Voraussetzungen zur Programmteilnahme und der Nennung des Independent Examiners. Erfüllen der Voraussetzungen und Lieferung der verlangten Informationen. Aus diesen Vorgaben ergeben sich die Zeitvorgaben für die interne Entscheidfindung. Zudem statuiert die FINMA diverse Informationspflichten. Die vollständige Anwaltsliste finden Sie im Internet unter Seite 2 5
3 B. Bestimmen eines Independent Examiners und der Rechtsvertretung Die Banken müssen einen Independent Examiner beauftragen, welcher die Informationen einer kritischen Prüfung unterzieht und eine Bestätigung zuhanden des DoJ abgeben wird. Grundsätzlich kann eine schweizerische Anwaltskanzlei oder eine Prüfgesellschaft als Independent Examiner agieren. Die Anforderungen an die Unabhängigkeit des Independent Examiners sind noch nicht abschliessend geklärt. Aufgrund der Comments ist jedoch klar, dass dieser in der Vergangenheit für die betreffende Bank tätig sein durfte. Er kann jedoch nicht als Advocate der Bank auftreten. Es gilt jedoch zu beachten, dass das DoJ das Recht hat, in Ausnahmefällen einen von der Bank bestimmten Independent Examiner abzulehnen. Es ist zu empfehlen, dass die Bank zudem für die Entscheide betreffend das Programm sowohl eine schweizerische als auch eine amerikanische Rechtsvertretung mandatiert. C. Aufbereitung der Informationen Die Banken müssen (unabhängig von der Kategorie) so rasch als möglich ihre folgenden internen Informationen aufbereiten: Wie viele Kunden waren US-Persons bzw. wie viele US Related Accounts existieren? Welche Angaben zur Festlegung, ob ein Kunde eine US-Person ist bzw. ob ein US Related Account existiert, liegen vor (US Pass, Wohnsitz, Aufenthaltsdauer in den USA, etc.)? Gibt es eine Dunkelziffer von nichterfassten US-Persons? Wann wurden die Kundenbeziehungen eröffnet? Wie hoch war der höchste Vermögensstand? Wie viele Kunden hatten eine Struktur mit Trust und/oder Stiftungen? Wer hat diese errichtet? Welche Kundenberater haben US-Persons oder US Related Accounts betreut und haben sie die formellen Anforderungen erfüllt? Wie hoch dürfte die Busse (falls anwendbar) etwa ausfallen (Rückstellungen)? Die Informationen müssen intern überprüft und bereinigt werden. Unklarheiten sind zu beseitigen. D. Analyse der Situation und Entscheide Nach Aufbereitung und Überprüfung der Informationen muss die Bank eine detaillierte Analyse über die Risiken einer Teilnahme oder einer Nicht-Teilnahme am Programm vornehmen. Die relevanten Kriterien sind: Auswirkungen der Teilnahme oder der Nicht-Teilnahme am Programm; Optionen (z.b. Selbstanzeige, um in die Kategorie 1 zu gelangen; nichts unternehmen); Regulatorischer Druck, z.b. der FINMA und der Bankiervereinigung, am Programm teilzunehmen; Die vollständige Anwaltsliste finden Sie im Internet unter Seite 3 5
4 Davon abhängig sind folgende Entscheide zu treffen: Entscheid über Teilnahme am Programm; Entscheid über Zugehörigkeit zu einer der drei Kategorien. E. Vorbereitung der Datenlieferung Falls die Bank in der Kategorie 2 am Programm teilnimmt, muss die Datenlieferung vorbereitet werden: Die betroffenen Mitarbeitenden, Treuhänder und Anwälte etc., deren Daten bekannt gegeben werden müssen, sind vorab zu informieren; Die Informationen müssen für die Bekanntgabe aufbereitet werden (z.b. Löschen von Kundendaten etc.); Eine Übersetzung der Informationen auf Englisch ist beizubringen; Die Leaver Listen der Banken der Kategorie 2 sind zu erstellen und die betroffenen Empfängerbanken müssen informiert werden; Es ist damit zu rechnen, dass diverse Verfahren gegen Mitarbeitende und/oder Empfängerbanken, die sich gegen die Bekanntgabe zur Wehr setzen, geführt werden müssen. III. WIE KANN BRATSCHI WIEDERKEHR & BUOB BANKEN UNTERSTÜTZEN? Bratschi Wiederkehr & Buob kann Banken bei allen Aufgaben gemäss II.A bis II.E in folgenden Funktionen unterstützen: Primär als externe Rechtsberatung: Unsere Kanzlei hilft den Banken insbesondere mit der Erstellung eines Zeitplanes, der Auswahl eines Independent Examiners und einer US-amerikanischen Anwalts-kanzlei sowie bei der Kooperation und Koordination der Vorgenannten, der Aufbereitung der Datensätze und deren Überprüfung, der Analyse der Situation der Bank sowie bei der Vorbereitung der Datenlieferung. Sekundär als Sparring-Partner für den internen Rechtsdienst: Unsere Kanzlei berät auch punktuell zu den erwähnten Aufgaben interne Rechtsdienste oder unterstützt externe Rechtsberater in diesen Spezialfragen. Independent Examiner: Bratschi Wiederkehr & Buob kann auch als Independent Examiner mandatiert werden. IV. GUTE GRÜNDE, BRATSCHI WIEDERKEHR & BUOB FÜR DIE UNTERSTÜTZUNG VON BANKEN IM US STEUERSTREIT ZU MANDATIEREN Bratschi Wiederkehr & Buob vereinigt alle wesentlichen Faktoren für eine umfassende Beratung von betroffenen Banken: Bratschi Wiederkehr & Buob vertritt bereits mehrere Banken und einen Bankmitarbeiter im US-Steuerstreit. Unsere Kanzlei ist gut vernetzt mit US-amerikanischen Law Firms und kennt die Verhältnisse in den USA (Mirco Ceregato und Dr. Florian S. Jörg sind aktiv in der American Bar Die vollständige Anwaltsliste finden Sie im Internet unter Seite 4 5
5 Association, Florian S. Jörg z.b. als Country Representative for Switzerland der Section of International Law sowie als Past Chair und aktueller Chair von Committees). Unsere Anwälte waren mehrfach in grössere US-Verfahren involviert (z.b. Dr. Christian Wind im Vitamin-Kartellverfahren und der Anti-Apartheid Class Action, Christian Stambach als Vertreter von Adecco betreffend Audit Delay). Hannes Glaus von Bratschi Wiederkehr & Buob ist Gründer und Präsident des Schweizer Verbandes der Unabhängigen Effektenhändler, die vom Programm ebenfalls betroffen sind. In dieser Funktion ist er mit den relevanten Fragen konfrontiert und laufend im Kontakt mit den Vertretern der massgebli-chen Behörden und Verbände. Bratschi Wiederkehr & Buob ist durch umfangreiche Beratungstätigkeit mit den allgemeinen Fragestellungen der Banken in der Schweiz bestens vertraut. So beraten wir zwischen 20 und 30 kleinere, aber auch grössere Banken mehr oder weniger regelmässig zu rechtlichen Fragen des Tagesgeschäftes. Unsere Anwälte haben sich auch wissenschaftlich mit Fragen zum Bankenrecht befasst (z.b. Prof. Rolf H. Weber in zahlreichen Publikationen oder Dr. Reto Arpagaus als Co-Autor des Standardwerks "Das Schweizerische Bankgeschäft"). Unsere grosse Erfahrung in Streitfällen ermöglicht es uns, Banken auch in den anstehenden Zivil- (Mitarbeitende, Treuhänder, Anwälte) und Verwaltungsverfahren (regulatorische Fragen) zu vertreten. Aufgrund unserer Kanzleigrösse verfügen wir mit ca. 80 Juristen über die notwendigen personellen Ressourcen. Die lokale Präsenz an sechs Standorten in der ganzen Schweiz gewährleistet die Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten. Nicht zuletzt sind auch unsere Stundensätze für eine grosse Kanzlei attraktiv. V. IHRE ANSPRECHPARTNER Falls Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner bei Bratschi Wiederkehr & Buob oder an Mirco Ceregato: Florian S. Jörg: Christian Stambach: Hannes Glaus: Bratschi Wiederkehr & Buob AG ist eine führende Schweizer Anwaltskanzlei mit über 75 Anwältinnen und Anwälten in den Wirtschaftszentren der Schweiz, bietet schweizerischen und ausländischen Unternehmen und Privatpersonen professionelle Beratung und Vertretung in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts, im Steuerrecht und im öffentlichen Recht sowie in notariellen Angelegenheiten. Basel Lange Gasse 15 CH-4052 Basel Telefon Fax Bern Bollwerk 15 Postfach 5576 CH-3001 Bern Telefon Fax Lausanne Avenue Mon-Repos 14 Postfach 5507 CH-1002 Lausanne Téléfone Téléfax St. Gallen Vadianstrasse 44 Postfach 262 CH-9001 St. Gallen Telefon Fax Zug Industriestrasse 24 CH-6300 Zug Telefon Fax Zürich Bahnhofstrasse 70 Postfach 1130 CH-8021 Zürich Fax Bratschi Wiederkehr & Buob AG, Vervielfältigung bei Angabe der Quelle gestattet Die vollständige Anwaltsliste finden Sie im Internet unter Seite 5 5
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