Zitate aus Gutachten des beim MDK angestellten Kardiologen Dr. Schwartau, mit denen er im Auftrag der Staatsanwaltschaft substituierende

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1 Zitate aus Gutachten des beim MDK angestellten Kardiologen Dr. Schwartau, mit denen er im Auftrag der Staatsanwaltschaft substituierende Ärzte beurteilt Rainer Ullmann April 2011 Vorbemerkung: In den mir bekannten Gutachten des Dr. Schwartau werden sämtliche Behandlungen so beurteilt: Die Auswertung der Eintragungen ergab, dass Herr Dr. X bei dem Patienten... keine gesetzes- und richtlinienkonforme Substitution durchgeführt hat. Außerhalb gesetzlicher Vorschriften gelangte der Drogenabhängige unerlaubt an Opiate zur freien Verfügung. Oder: Substitution gemäß gesetzlicher Vorschriften und Substitutionsrichtlinien: Nein Illegale Abgabe von Opiaten: Ja. Zitate 1. MDK-Gutachter sind per Gesetz beauftragt, Gutachten bei medizinischen und abrechnungstechnischen Fragen zu erstellen ( 275 SGB V) und unterliegen dabei nur ihrem ärztlichen Gewissen ( 275 Abs. 5 SGB V). Als Gutachter einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts erstellen wir Gutachten im Auftrag von Staatsanwaltschaften im Rahmen der Amtshilfe nach bestem Wissen und Gewissen. Persönliche Meinungen der Gutachter spielen keine Rolle, da der Gesetzgeber und die vom Gesetzgeber autorisierten Gremien das Substitutionsprogramm im Detail für jeden Arzt vorschreiben. Nicht nur Substitutionsärzte, sondern auch Gutachter müssen die Gesetze einhalten. Der Gutachter hat vergessen, die Anforderungen an Gutachter zu erwähnen: Fachkompetenz, Objektivität und Unparteilichkeit, intellektuelle Redlichkeit, Beschränkung auf das medizinische Fachgebiet, keine Rechtsausführungen, keine Unterstellungen. Von manchen Autoren werden nicht nur praktische Erfahrung, sondern auch überdurchschnittliche wissenschaftliche Kenntnisse auf dem speziellen Fachgebiet verlangt. Ein Mediziner, dem die in Rede stehende Methode nicht geläufig ist, scheidet als Sachverständiger aus. Darüber hinaus muß die Unparteilichkeit bezweifelt werden, wenn ein Gutachter nach eigenen Angaben eng mit der AOK Niedersachsen, speziell der Prüfgruppe der Primärkassen, zusammenarbeitet und die AOK Niedersachsen nach seiner Auffassung durch die Behandlung geschädigt wurde. Ganz offensichtlich sind darüber hinaus persönliche Meinungen des Gutachters in das Gutachten eingeflossen, wie an den folgenden Zitaten erkennbar wird.

2 2 2. In Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft wurde nur ein sehr geringer Teil der unerlaubten Betäubungsmittel-Abgaben ausgewertet. Anhand der Unterlagen wäre es möglich, weit über unerlaubte Opiatabgaben in einer Tabelle aufzulisten. Ausdrücklich sei Folgendes betont: Die tabellarisch aufgelisteten unerlaubten Opiatmitgaben zur freien Verfügung stellen nur die Spitzes eines Eisberges dar. Es wäre nur eine Frage des Zeitaufwandes, weitere tausende unerlaubte Opiatabgaben bzw. unerlaubte Abgaben von Betäubungsmittelrezepten aufzuführen. In Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft wurde die Gesamtzahl der unerlaubten Opiatabgaben nur bei einigen Patienten tabellarisch aufgelistet. Verfolgungswille statt Sachverstand? Die Ausführungen sind eines notwendigerweise neutralen Gutachters unwürdig. Von der eigentlichen Aufgabe, nämliche der medizinischen Beurteilung der ärztlichen Behandlung sind sie weit entfernt. 3. Mitte der 90er Jahre gab es in Deutschland ca Drogenabhängige im Substitutionsprogramm, im Jahre 2007 waren es ca Substitutionspatienten. Diese explosionsartige Zunahme der Substitutionspatienten ist u.a. auch dadurch zu erklären, dass die Drogenszene schnell gelernt hat, dass es billiger, ungefährlicher und einfacher ist, sich die Drogen bei bestimmten Ärzten zu besorgen. Das ist falsch und zeigt die Voreingenommenheit. Die Zahl der Patienten hat zugenommen, weil die Substitutionsbehandlung eine wirksame Behandlung ist, nicht nur in Deutschland, sondern weltweit. Alle anderen mit der Substitutionsbehandlung Befaßten, selbst Politiker, begrüßen, daß so viele Heroinabhängige behandelt werden. Die Substitutionsbehandlung ist die wirksamste Behandlung der Heroinabhängigkeit, vermindert Sterblichkeit, HIV- und Hepatitisinfektionen und andere schwere Komplikationen und ermöglicht die Rehabilitation. 4. Zielsetzung der Substitutionsbehandlung ist grundsätzlich die Suchtmittelfreiheit. Diese Suchtmittelfreiheit wird angestrebt durch langsame tägliche Dosisreduzierung des Methadon (z.b. 0,5 ml pro Woche). Das ist falsch: die Substitutionsbehandlung muß ausreichend lange und ausreichend hoch dosiert durchgeführt werden. 5. Der Gesetzgeber hat für drogenabhängige Patienten im Substitutionsprogramm eine Psychotherapie vorgeschrieben. Das ist falsch; eine Psychotherapie ist nicht vorgeschrieben. Sie ist sicher in einigen Fällen wünschenswert. Leider gibt es nicht genügend Psychotherapeuten, die substituierte Heroinabhängige behandeln. 6. Die take home -Versorgung von drogenabhängigen Patienten ist eine Ausnahmeregelung (! ).

3 3 Das ist falsch: die Mitgaberegelung ist keine Ausnahmeregelung. Nach der BtMVV muß das Substitutionsmedikament nur solange unter Kontrolle eingenommen werden, wie es erforderlich ist. In der BtMVV ist also vorgesehen, daß substituierte Patienten das Substitutionsmedikament zur freien Verfügung mitbekommen, wenn die fremdkontrollierte Einnahme nicht mehr erforderlich ist. 7. Ein Apotheker darf einem Drogenabhängigen ohne den Vermerk take home auf dem Betäubungsmittelrezept gar kein Opiat aushändigen. Das ist falsch: der Begriff take home wird in der BtMVV nicht gebraucht. 8. Mitgabe der Opiate an die Drogenabhängigen, letztlich Drogen zur freien Verfügung Die Drogen sind verschriebene, von der Apotheke gelieferte und vom Arzt dem Patienten überlassene Medikamente. 9. Die Abgabe von Opiaten bzw. Betäubungsmittelrezepten an Drogenabhängige außerhalb gesetzlicher Vorschriften und Substitutionsrichtlinien ist eine unerlaubte Abgabe, dies gilt für: die Opiat-Menge, die in der Praxis getrunken wurde, die Opiat-Menge, die dem Drogenabhängigen unerlaubt für zu Hause zur freien Verfügung mitgegeben wurde, den eventuellen zusätzlichen Ersatz bei angeblich verschüttetem oder verloren gegangenem Opiat, die Abgabe von take home -Betäubungsmittelrezepten ohne Einhaltung der Vorschriften und Voraussetzungen für die take home -Regelung. Der Gutachter Dr. Schwartau kennt offensichtlich nicht den Unterschied zwischen der Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch in der Praxis und der eigenverantwortlichen Einnahme durch den Patienten. Das erste ist nach der juristischen Definition keine Abgabe. Die Juristen machen ebenso einen Unterschied zwischen der Aushändigung des Rezeptes (keine Abgabe) und der Abgabe des Medikamentes (darf nach der BtMVV nur in der Apotheke erfolgen). Der medizinische Gutachter äußert sich zu einem juristischen Sachverhalt, den er nicht verstanden hat. Im Hinblick auf illegale Abgaben bzw. auf den Handel mit Opiaten wurde vom BGH die nicht geringe Menge wie folgt festgelegt: Die nicht geringe Menge Heroin beträgt 1,5 g. Die nicht geringe Menge Morphium beträgt 4,5 g (BGH , 1 StR 612 / 87). Der BGH hat nach dem Kenntnisstand der Gutachter die nicht geringe Menge für Methadon, Polamidon und Subutex nicht festgelegt. Aus den allgemein bekannten und anerkannten Äquivalenz-Dosen und dem BGH-Urteil vom

4 lassen sich aber die nicht geringen Mengen für Methadon, Polamidon und Subutex berechnen. Der Ausdruck nicht geringe Menge wird in Strafverfahren verwendet, die wegen des Vorwurfes des Besitzes und des Handels mit Betäubungsmitteln geführt werden. Für Ärzte gelten monatliche Höchstmengen bei der Verschreibung von Betäubungsmitteln. Diese dürfen bei Patienten in Dauerbehandlung überschritten werden. Herr Dr. Schwartau scheint mit seinen Berechnungen substituierende Ärzte für potentielle Dealer zu halten. 10. Durch die unerlaubte Laufzeitverkürzung der Betäubungsmittelrezepte entsteht häufig ein enormer Opiat-Überschuss, der dann für zusätzliche und unerlaubte Abgaben bzw. den Verkauf verwendet wird. Da Herr Dr. Schwartau nie einen heroinabhängigen Patienten behandelt hat, weiß er auch nicht, daß der Bedarf an Methadon gelegentlich schwankt. Er kann sich nur vorstellen, daß zusätzliche Abgaben unerlaubt sind und/oder verkauft werden ml Methadon bzw. Polamidon haben auf dem Schwarzmarkt je nach Region einen Marktwert von ca ,- bis ,- Euro. Die Menge würde ausreichen, um ca gesunde Menschen bei oraler Einnahme lebensbedrohlich bzw. tödlich zu intoxikieren. 12. Rechnerisch gelangte der Patient in ca. 10 Jahren unerlaubt an ca ml Methadon zur freien Verfügung. Diese Methadon-Menge hat auf dem Schwarzmarkt je nach Region einen Marktwert von ,- bis ,- Euro. 13. Verordnete Menge vom : ml Methadon; 302 Liter (!) Methadon reichen bei oraler Einnahme aus, um gesunde Menschen lebensbedrohlich bzw. tödlich zu intoxikieren (! ). Herr Dr. Schwartau kann sich offensichtlich nicht vorstellen, daß ein heroinabhängiger Patient sorgfältig und wie mit dem Arzt verabredet mit dem Substitutionsmedikament umgeht. Jeder Arzt, der 100 Patienten behandelt, verschreibt etwa 800 l Methadon in 2 Jahren. Die Berechnung, wie viele Menschen damit getötet werden können, ist grotesk: die Zahl der Drogentoten ist deutlich gesunken, seit substituiert wird. 14. Heroinabhängige sind in der Regel nicht privat versichert. Dr. Schwartau hat während seiner 29-jährigen Tätigkeit als Kliniker und Gutachter noch niemals einen privat versicherten Heroinabhängigen kennengelernt. Die meisten Heroinabhängigen sind arbeitslos, Hartz-IV-Empfänger und häufiger bei der AOK pflichtversichert. Auch hier wird die Unkenntnis und die Voreingenommenheit des Gutachters Dr. Schwartau deutlich: er kann sich offensichtlich selbst im Rahmen einer Substitutionsbehandlung einen sozial integrierten, produktiv arbeitenden Heroinabhängigen nicht vorstellen.

5 5 Der Gutachter führt Gründe auf, Heroinabhängige als Privatpatienten zu behandeln: 15. Der angebliche Privatpatient ist bei einem anderen Substitutionsarzt in Behandlung und möchte zusätzlich Opiate für den Missbrauch (Verkauf oder intravenöse Injektion) erhalten. 16. Es handelt sich bei dem angeblichen Privatpatienten um einen Dealer, der beim Arzt relativ preiswert Methadon kauft (z.b. 1 2 Euro pro Milliliter) und teurer weiterverkauft (z.b Euro pro Milliliter). 17. Der angebliche Privatpatient ist in der gesamten Gegend wegen Missbrauchs oder anderer Vorfälle bei den Substitutionsärzten gesperrt und besorgt sich dann als Privatpatient die Drogen illegal auf diesem Wege. 18. Eine weitere Variante besteht darin, dass ein drogenabhängiger Kassenpatient im Substitutionsprogramm zusätzlich Substitutionsmedikament haben möchte und der Arzt damit dies den gesetzlichen Krankenkassen nicht auffällt Privatrezepte über Substitutionsmedikament oder Benzodiazepine ausstellt. Diese Suchtmittel-Privatrezepte sind nicht zu kontrollieren, da sie weder bei einer privaten Krankenkasse noch bei einer gesetzlichen Krankenkasse eingereicht werden. Herr Dr. Schwartau weiß offensichtlich nicht, daß die Krankenkassen sich jahrelang geweigert haben, die Substitutionsbehandlung zu bezahlen. Deshalb mußte das Substitutionsmedikament auf einem Privatrezept verordnet werden. 19. Es wäre auch kein sinnvolles Therapiekonzept, wenn ein Arzt einem alkoholkranken Patienten eine Kiste Korn für zu Hause mitgeben würde, damit sich dieser Alkoholiker zu Hause selbst herunterdosiert. Dieser Patient würde den Korn zu Hause austrinken und dann eine neue Kiste Korn haben wollen und kontinuierlich die Alkoholdosis steigern. Hier wird die fehlende Sachkenntnis besonders deutlich. Während die Abhängigkeit das Hauptrisiko beim Konsum von Opiaten ist, schädigt ständiger Alkoholkonsum viele Organe. Eine Kiste Korn ist Jargon, keine wissenschaftliche Ausdrucksweise. Herr Dr. Schwartau weiß offensichtlich nicht, daß es im Verlauf einer Suchterkrankung verschiedene Phasen gibt, darunter Phasen des kontrollierten Konsums und Abstinenzphasen. Weitere Zitate: 20. Sehr gefährlich im Rahmen der Substitutionsbehandlung mit Methadon ist eine abrupte Dosisänderung. Wird z.b. die tägliche Methadon-Dosis verdoppelt (z.b. von 7 ml auf 14 ml Methadon pro Tag), so entsteht eine lebensgefährliche Intoxikation oder der Patient verstirbt am Atemstillstand.

6 6 Das ist falsch: die Einnahme der doppelten Tagesdosis führt bei einem stabil substitutierten Patienten zu einer milden Sedierung. 21. Die Familie von Herrn x ist die ebenfalls drogenabhängige Frau y und deren kleine Tochter, die ebenfalls bei Herrn x wohnen. Entlarvender kann die mangelnde Wertschätzung betäubungsmittelabhängiger Patienten kaum ausgedrückt werden. Warum so fragt man sich - muss das Wort Familie bei einem substituierten Patienten in Anführungszeichen gesetzt werden? 22. Gibt ein Substitutionsarzt an Drogenabhängige Opiate ab, so werden nach unseren Erfahrungen in 70% - 90% diese Opiate von den Drogenabhängigen missbräuchlich verwandt. Diese Zahlen sind falsch. Es sind 70 90% der zur offenen Drogenszene gehörenden Abhängigen. Von einer kleinen Untergruppe auf alle substitutierten Patienten zu schließen, ist ein schwerer wissenschaftlicher Fehler. Das ist ein weiteres Zeichen für die Inkompetenz und Voreingenommenheit. 23. Die strengen gesetzlichen Vorgaben, die bindenden Richtlinien und Leitlinien stellen keine Schikane gegenüber Vertragsärzten dar, sondern sind zwingend erforderliche und einzuhaltende Regeln, da Drogenabhängige im Verantwortungsbereich eines Vertragsarztes im Rahmen der Substitutionsbehandlung hochgiftige und suchterzeugende Opiate zum Trinken erhalten. Die suchterzeugende Wirkung der Opiate ist den substituierenden Ärzten geläufig. Allerdings sind die von ihnen substituierten Patienten bereits lange opiatabhängig, bevor sie zum Arzt kommen. Die Opiate sind im Rahmen der Substitutionsbehandlung deshalb nicht als hochgiftig, sondern als die nach dem Stand der Wissenschaft wirksame und notwendige Medikation zur Unterdrückung der Entzugssymptome und der Gier nach Heroin zu bezeichnen.

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