Formblatt Doku-Hilfe TÄHA - Ergänzungsliste BtM - Betäubungsmittel

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Formblatt Doku-Hilfe TÄHA - Ergänzungsliste BtM - Betäubungsmittel"

Transkript

1 Betäubungsmittel Aufbewahrung von Betäubungsmitteln Betäubungsmittel sind gegen unbefugte Entnahme gesichert und werden gesondert aufbewahrt ( 15 Satz 1 BtMG). (1) Für tierärztliche Hausapotheken sind zertifizierte Wertschutzschränke, die mindestens den Widerstandsgrad 0 oder höher nach EN aufweisen, zu verwenden. Bei einem Eigengewicht unter 200 kg sind sie entsprechend der EN zu verankern (Schwerlastdübel). Sogenannte Einmauerschränke sind in eine geeignete Wand fachgerecht einzubauen. Ausnahme: Aufbewahrung von BtM-Mengen, die höchstens den durchschnittlichen Tagesbedarf darstellen und ständig griffbereit sein müssen; sie sind durch Einschließen so zu sichern, dass eine schnelle Entwendung wesentlich erschwert wird. Die Aufbewahrung der entsprechenden Schlüssel ist durch einen schriftlichen Verteilerplan zu regeln. Schlüssel sind von den Berechtigten grundsätzlich in persönlichen Gewahrsam zu nehmen. (2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann nach Mitteilung zusätzliche Sicherungsmaßnahmen anordnen. (3) Arzneimittel einschl. Betäubungsmittel werden grundsätzlich in Betriebsräumen der tierärztlichen Hausapotheke an einem einzigen Standort gelagert. Ausnahmen: Arzneimittel dürfen auch in Betriebsräumen gelagert werden, die sich in Zoos, Tierheimen, Versuchstierhaltungen, Tierkliniken, Hochschulen, Besamungsstationen oder höchstens einer Untereinheit der Praxis befinden, wenn a) die Arzneimittel ausschließlich zur arzneilichen Versorgung der dort vorhandenen oder, im Falle einer Untereinheit der Praxis, der von dort aus behandelten Tiere bestimmt sind und b) die Betriebsräume ausschließlich der Verfügungsgewalt des Tierarztes unterstehen. (4) Die Praxis und die Untereinheit der Praxis müssen innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einem angrenzenden Kreis oder einer angrenzenden kreisfreien Stadt liegen. (5) Betriebsraum ist jeder Raum, in dem Arzneimittel hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder in Verkehr gebracht werden. [(1) RL 4114-K (1.07) Nr. 2 des BfArM vom ; (2) 15 Satz 2 BtMG; (3) 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 TÄHAV; (4) 9 Erstellt am: Geprüft am: Freigegeben am: Seite 1 von 9

2 Abs. 1 Satz 3 TÄHAV; (5) 3 Abs. 1 Satz 2 TÄHAV] Bestehende Sicherungsmaßnahmen, die nach den bisherigen Richtlinien fertig gestellt wurden, genießen Bestandsschutz [UMS vom , Az. 37/8632-4/100/04 und RL 4114-K (1.07) Nr. 2 des BfArM vom ]. Vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte angeordnete Sicherungsmaßnahmen werden eingehalten ( 15 Satz 2 BtMG). Nicht mehr verkehrsfähige Betäubungsmittel werden ordnungsgemäß vernichtet, über die Vernichtung wird eine Niederschrift gefertigt, diese wird mind. 3 Jahre aufbewahrt. Die Betäubungsmittel werden nach Aufforderung zur Vernichtung an die zuständige Behörde eingesandt. ( 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BtMG). (1) Die Vernichtung ist in Gegenwart von zwei Zeugen vorzunehmen und der Ausschluss der Wiedergewinnung und der Schutz von Mensch und Umwelt ist sicher zu stellen. (2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bzw. die sonst zuständige Behörde kann den Eigentümer auffordern, die Betäubungsmittel auf seine Kosten an diese Behörden zur Vernichtung einzusenden. [(1) 16 Abs. 1 Satz 1 BtMG; (2) 16 Abs. 2 Satz 1 BtMG] Um etwaigen Beweisschwierigkeiten vorzubeugen, ist folgender Protokollinhalt sinnvoll: Name und Vorname des Hausapothekeninhabers, Datum der Niederschrift, Bezeichnung und Menge des Betäubungsmittels, Betäubungsmittelgehalt in mg je Packungseinheit, Namen der Zeugen, Datum, Ort und Unterschrift des Hausapothekeninhabers - vgl. auch Zrenner/Paintner, Arzneimittelrechtl. Vorschriften f. Tierärzte, C 1, zu 16 Abs. 1 BtMG, Stand (Sachgebiet Tierarzneimittel LGL, ). Vorgaben zur Verschreibung / Abgabe / Anwendung Erstellt am: Geprüft am: Freigegeben am: Seite 2 von 9

3 Es werden ausschließlich Betäubungsmittel der Anlage III des BtMG zur begründeten Anwendung verschrieben, angewendet oder zur Anwendung bei einem vom Betreiber der tierärztlichen Hausapotheke behandelten Tier abgegeben ( 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 BtMG). Es dürfen nur Betäubungsmittel der Anlage III des BtMG und diese nur als Zubereitungen verschrieben oder abgegeben werden ( 1 Abs. 1 BtMVV, 12 Abs. 5 BtMVV). Durch den Tierarzt werden nur die in der BtMVV ausdrücklich bezeichneten Betäubungsmittel verschrieben oder abgegeben ( 4 Abs. 1 und 2 und 12 Abs. 5 i.v.m. 4 Abs. 1 und 2 BtMVV). In der BtMVV ausdrücklich genannte Betäubungsmittel sind: Amphetamin, Buprenorphin, Hydrocodon, Hydromorphon, Levomethadon, Morphin, eingestelltes Opium, Opiumextrakt, Opiumtinktur, Pentazocin, Pethidin, Piritramid, Tilidin. Ferner andere Betäubungsmittel der Anlage III außer Alfentanil, Cocain, Diamorphin, Dronabinol, Etorphin, Fenetyllin, Fentanyl, Levacetylmethadol, Methadon, Methaqualon, Methylphenidat, Nabilon, Oxycodon, Papaver somniferum, Pentobarbital, Remifentanil, Secobarbital und Sufentanil ( 4 Abs. 1 BtMVV). Der Tierarzt gibt Betäubungsmittel nur für von ihm behandelte Tiere ab und hält dabei die für die Verschreibung geltenden Vorschriften ein ( 12 Abs. 5 i.v.m. 1 und 4 Abs. 1 und Abs. 2 BtMVV). Für Verschreibung / Abgabe gilt: Der Tierarzt darf für ein Tier innerh. von 30 Tagen eines der folgenden Betäubungsmittel bis zu folgenden Höchstmengen verordnen: Amphetamin 600 mg, Buprenorphin 150 mg, Hydrocodon mg, Hydromorphon mg, Levomethadon 750 mg, Morphin mg, eingestelltes Opium mg, Opiumextrakt mg, Opiumtinktur mg, Pentazocin mg, Pethidin mg, Piritramid mg, Tilidin mg. Statt dessen kann ein anderes als Fertig-AM zugelassenes Betäubungsmittel der Anlage III verordnet werden, jedoch nicht: Alfentanil, Cocain, Diamorphin, Dronabinol, Etorphin, Fenetyllin, Fentanyl, Levacetylmethadol, Methadon, Methaqualon, Methylphenidat, Nabilon, Oxycodon, Papaver somniferum, Pentobarbital, Remifentanil, Secobarbital u. Sufentanil. Abweichungen Erstellt am: Geprüft am: Freigegeben am: Seite 3 von 9

4 hinsichtlich Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und Höchstmengen bei besonders schwerem Krankheitsfall möglich. ( 12 Abs. 5 BtMVV i.v.m. 1 und 4 Abs. 1und 2 BtMVV) Dokumente Die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr ist ordnungsgemäß angezeigt ( 4 Abs. 3 Satz 1 BtMG). (1) Die Anzeige muss beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erfolgen. (2) Die Anzeige muss enthalten: Name und Anschriften des Anzeigenden sowie der tierärztlichen Hausapotheke, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde der Approbation als Tierarzt, Datum des Beginns der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr. [(1) 4 Abs. 3 Satz 1 BtMG; (2) 4 Abs. 3 Satz 2 BtMG] Lieferscheine und Empfangsbestätigungen werden bezüglich ihrer Angaben geprüft, festgestellte Abweichungen vermerkt, mit Empfangsdatum versehen und vorschriftsmäßig unterschrieben. Die Empfangsbestätigung wird fristgerecht zurückgesandt ( 4 Abs. 1 BtMBinHV). "fristgerecht" bedeutet spätestens an dem auf den Empfang der Betäubungsmittel folgenden Werktag ( 4 Abs. 1 Nr. 4 BtMBinHV). Lieferscheine werden nach Erwerbsdaten geordnet 3 Jahre gesondert aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt ( 5 Satz 1 BtMBinHV). Der Nachweis über Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel wird unverzüglich nach Bestandsänderung gemäß amtlichem Erstellt am: Geprüft am: Freigegeben am: Seite 4 von 9

5 und entsprechend den Vorgaben geführt. Bei Aufzeichnung mittels elektronischer Datenverarbeitung ist der Ausdruck der gespeicherten Angaben in der Reihenfolge des amtlichen es jederzeit gewährleistet ( 1 Abs. 3 und 13 Abs. 1 Satz 1 bis 3 i.v.m. 14 BtMVV). Als Nachweis sind für jedes Betäubungsmittel dauerhaft anzugeben: Bezeichnung, Datum des Zu- oder Abgangs, zu- oder abgegangene Menge und der sich daraus ergebende Bestand, Name oder Firma und Anschrift des Lieferanten oder Empfängers oder die sonstige Herkunft oder der sonstige Verbleib ( 14 Abs. 1 Satz 1 BtMVV). Die Führung der Karteikarten bzw. Betäubungsmittelbücher kann auch von einer vom verantwortlichen Tierarzt beauftragten, Person übernommen werden. Die Eintragungen sind jedoch vom verantwortlichen Tierarzt selbst gemäß 13 Abs. 2 BtMVV am Ende jeden Monats zu prüfen und ggf. Änderungen schriftlich durch Namenszeichen und Prüfdatum zu bestätigen. (Sachgebiet Tierarzneimittel LGL, ) Eintragungen über Zugänge, Abgänge und Bestände der Betäubungsmittel sowie die Plausibilität der Nachweise werden an jedem Monatsende geprüft und bei Bestandsänderung vom Tierarzt durch Namenszeichen und Prüfdatum bestätigt ( 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BtMVV). Für den Fall, dass die Nachweisführung mittels EDV erfolgt, ist die Prüfung auf der Grundlage zum Monatsende angefertigter Ausdrucke durchzuführen ( 13 Abs. 2 Satz 2 BTMVV). Amtliche Formblätter oder EDV-Ausdrucke werden 3 Jahre ab der letzten Eintragung aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt ( 13 Abs. 3 Satz 1 und 3 BtMVV). Bei einem Wechsel in der Leitung einer Tierklinik sind das Datum der Übergabe sowie der übergebene Bestand zu vermerken und durch Unterschrift zu bestätigen ( 13 Abs. 3 Satz 2 BtMVV). Während der Vorlage von Aufzeichnungen bei der zuständigen Behörde werden vorläufige Aufzeichnungen geführt und nach Erstellt am: Geprüft am: Freigegeben am: Seite 5 von 9

6 Rückgabe in die Karteikarten bzw. Betäubungsmittelbücher nachgetragen ( 13 Abs. 3 Satz 4 BtMVV). Verschreibung von Betäubungsmitteln Betäubungsmittelrezepte sind gegen Entwendung gesichert. Ihr Verlust wird unverzüglich dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte angezeigt ( 8 Abs. 4 BtMVV). Nicht nur die Betäubungsmittel selbst, sondern auch die Betäubungsmittelrezepte sind gegen Entwendung zu sichern. Es dürfte ausreichend sein, die Blätter in einem verschlossenen Fach des Schreibtischs oder eines Schrankes aufzubewahren, wenn dieses Aufbewahrungsmittel nicht leicht entfernt werden kann. Eine verschließbare Schatulle genügt nicht. (Sachgebiet Tierarzneimittel LGL, ) Betäubungsmittel werden nur auf einem dreiteiligen amtlichen (Betäubungsmittelrezept) entsprechend den Vorgaben verschrieben ( 8 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. 9 BtMVV). (1) Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben: Art des Tieres sowie Name, Vorname und Anschrift des Tierhalters, Ausstellungsdatum, Arzneimittelbezeichnung, Darreichungsform, Menge des verschriebenen Arzneimittels, Anwendungshinweise, ggf. Kennzeichnung mit "A" (Ausnahmeverschreibung) bzw. "N" (Notfallverschreibung), Name, Anschrift einschließlich Telefonnummer und Unterschrift des verschreibenden Tierarztes. (2) Teile I und II der Verschreibung sind zur Vorlage in der Apotheke bestimmt, Teil III verbleibt beim Tierarzt. [(1) 9 Abs. 1 BtMVV; (2) 8 Abs. 1 Satz 3 BtMVV] Teil III der Verschreibung und Teil I bis III der fehlerhaft ausgefertigten Betäubungsmittelrezepte werden chronologisch bzw. Erstellt am: Geprüft am: Freigegeben am: Seite 6 von 9

7 nach Vorgabe der zuständigen Behörde geordnet mind. 3 Jahre aufbewahrt und auf Verlangen eingesendet bzw. vorgelegt ( 8 Abs. 5 BtMVV). Das Betäubungsmittelrezept wird nicht allein zur Verschreibung anderer Arzneimittel verwendet ( 8 Abs. 1 Satz 2 BtMVV). Betäubungsmittelrezepte werden nur im Vertretungsfall einem anderen Tierarzt übertragen ( 8 Abs. 3 Satz 1 BtMVV). Betäubungsmittel werden nur im begründeten Einzelfall bei einem besonders schweren Krankheitsfall über die zulässige Zahl oder die zulässigen Höchstmengen hinaus verschrieben ( 4 Abs. 1 und 2 und 12 Abs. 5 BtMVV). Im begründeten Einzelfall darf d. TA bei einem besonders schweren Krankheitsfall unter Wahrung d. erforderl. Sicherheit d. BtM-Verkehrs bzgl. Zahl u. Menge d. BtM von den Vorgaben abweichen. Verschreibung ist als Ausnahmeverschreibung mit "A" zu kennzeichnen. Er darf dann pro Tier mehr als die für 30 Tage festgesetzte Höchstmenge (Amphetamin 600 mg, Buprenorphin 150 mg, Hydrocodon mg, Hydromorphon mg, Levomethadon 750 mg, Morphin mg, eingestelltes Opium mg, Opiumextrakt mg, Opiumtinktur mg, Pentazocin mg, Pethidin mg, Piritramid mg, Tilidin mg) verschreiben. In dem Fall darf der TA auch mehrere als Fertig-AM zugel. BtM der Anlage III verschreiben. Nicht verschrieben werden dürfen jedoch Alfentanil, Cocain, Diamorphin, Dronabinol, Etorphin, Fenetyllin, Fentanyl, Levacetylmethadol, Methadon, Methaqualon, Methylphenidat, Nabilon, Oxycodon, Papaver somniferum, Pentobarbital, Remifentanil, Secobarbital und Sufentanil. ( 4 Abs. 1 und Abs. 2 BtMVV) Eine Ausnahmeverschreibung ist mit dem Buchstaben "A" gekennzeichnet ( 4 Abs. 2 Satz 2 BtMVV). Erstellt am: Geprüft am: Freigegeben am: Seite 7 von 9

8 Eine Notfallverschreibung ist mit den erforderlichen Angaben versehen und als "Notfall-Verschreibung" gekennzeichnet ( 8 Abs. 6 Satz 2 BtMVV). Unter einer Notfallverschreibung wird die Verschreibung von Betäubungsmitteln mittels eines normalen Rezeptes, das mit den Worten "Notfall-Verschreibung" gekennzeichnet ist, verstanden ( 8 Abs. 6 Satz 2 und 5 BtMVV). Zu der Notfallverschreibung wird der abgebenden Apotheke unverzüglich ein mit dem Buchstaben "N" gekennzeichnetes Betäubungsmittelrezept nachgereicht ( 8 Abs. 6 Satz 4 und 5 BtMVV). Der Tierarzt verschreibt sich für seinen Praxisbedarf die in der BtMVV genannten Betäubungsmittel nur für den durchschnittlichen Zweiwochenbedarf ( 4 Abs. 3 Satz 1 BtMVV). Betäubungsmittel, die sich ein Tierarzt für seinen Praxisbedarf verschreiben darf, sind: Amphetamin 600 mg, Buprenorphin 150 mg, Hydrocodon mg, Hydromorphon mg, Levomethadon 750 mg, Morphin mg, eingestelltes Opium mg, Opiumextrakt mg, Opiumtinktur mg, Pentazocin mg, Pethidin mg, Piritramid mg, Tilidin mg sowie Alfentanil, Cocain zur Lokalanästhesie bei Eingriffen am Kopf als Lösung bis zu einem Gehalt von 20% oder als Salbe bis zu einem Gehalt von 2%, Etorphin nur zur Immobilisierung von Tieren, die im Zoo, im Zirkus oder in Wildgehegen gehalten werden, durch eigenhändige oder in Gegenwart des verschreibenden Tierarztes erfolgende Verabreichung, Fentanyl, Pentobarbital, Remifentanil und Sufentanil, andere in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind, außer Cocain zu anderen Anwendungen als oben genannt, Diamorphin, Dronabinol, Etorphin zu anderen Anwendungen als oben genannt, Fenetyllin, Levacetylmethadol, Methadon, Methaqualon, Methylphenidat, Nabilon, Oxycodon, Papaver somniferum, Erstellt am: Geprüft am: Freigegeben am: Seite 8 von 9

9 Secobarbital ( 4 Abs. 3 i.v.m. 4 Abs. 1 BtMVV). Nicht verwendete Betäubungsmittelrezepte werden bei Aufgabe der tierärztlichen Tätigkeit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zurückgegeben ( 8 Abs. 3 Satz 2 BtMVV). Erstellt am: Geprüft am: Freigegeben am: Seite 9 von 9

Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV)

Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV) 1 Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV) Auszug aus der "Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Mehr

Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV)

Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV) Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV) - Auszug - 1 Grundsätze (1) Die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes

Mehr

Verordnung über das Verbleiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung BtMVV)

Verordnung über das Verbleiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung BtMVV) BGBl. I S. 74; 81 Nr. 4 Ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1998 Verordnung über das Verbleiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Mehr

Sommersemester 2010 Vorlesung - Spezielles Arzneimittelrecht - Weiterentwicklung ApBetrO - Teil XII Mittwoch, 30. Juni 2010

Sommersemester 2010 Vorlesung - Spezielles Arzneimittelrecht - Weiterentwicklung ApBetrO - Teil XII Mittwoch, 30. Juni 2010 Ministerium für,,, und Sommersemester 2010 Vorlesung - Spezielles Arzneimittelrecht - Weiterentwicklung ApBetrO - Teil XII Mittwoch, 30. Juni 2010 Folie 1 Ministerium für,,, und Apothekenbetriebsordnung

Mehr

Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV)

Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV) 1 Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV) "Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20.

Mehr

Verordnung über das Verbleiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung BtMVV)

Verordnung über das Verbleiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung BtMVV) Verordnung über das Verbleiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung BtMVV) 1) 2) Vom 20. Januar 1998 zuletzt geändert durch die Verordnung

Mehr

Verordnung über das Verbleiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung BtMVV)

Verordnung über das Verbleiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung BtMVV) Verordnung über das Verbleiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung BtMVV) 1) 2) Vom 20. Januar 1998 zuletzt geändert durch die Verordnung

Mehr

Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung BtMVV)

Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung BtMVV) Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung BtMVV) vom 20. Januar 1998 (BGBI. I S. 74), zuletzt geändert

Mehr

Verordnung über das Verbleiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung BtMVV)

Verordnung über das Verbleiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung BtMVV) Verordnung über das Verbleiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung BtMVV) 1) 2) Vom 20. Januar 1998 zuletzt geändert durch das Gesetz

Mehr

Betäubungsmittelrecht

Betäubungsmittelrecht Betäubungsmittelrecht Betäubungsmittelrecht Rechtsgrundlagen: Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG) Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibes von Betäubungsmitteln

Mehr

Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs vo... Seite 1 von 23

Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs vo... Seite 1 von 23 Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs vo... Seite 1 von 23 Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Mehr

Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung - BtMVV)

Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung - BtMVV) Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung - BtMVV) BtMVV Ausfertigungsdatum: 20.01.1998 Vollzitat: "Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Mehr

Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV)

Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV) Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV) BtMVV Ausfertigungsdatum: 20.01998 Vollzitat: "Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Mehr

Erste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Erste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung 1.

Erste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Erste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung 1. BGBl. I S. 1081 Nr. 36 Ausgegeben zu Bonn am 8. August 1984 Erste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Erste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung 1. BtMÄndV) Vom 6. August

Mehr

Betäubungsmittel für Alten- und Pflegeheime, Hospize und die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) Verschreibung Kontrolle Rückgabe

Betäubungsmittel für Alten- und Pflegeheime, Hospize und die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) Verschreibung Kontrolle Rückgabe Betäubungsmittel für Alten- und Pflegeheime, Hospize und die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) Verschreibung Kontrolle Rückgabe 02. Juli 2014 Motivation Hilfestellung im Umgang mit BtM

Mehr

Herstellung und Abgabe der Betäubungsmittel zur Opiatsubstitution

Herstellung und Abgabe der Betäubungsmittel zur Opiatsubstitution Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Herstellung und Abgabe der Betäubungsmittel zur Opiatsubstitution Stand: 23.11.2011 Inhaltsübersicht I II III

Mehr

Wesentliche Vorschriften des AM-Rechts einschließlich 12. Novelle des AMG

Wesentliche Vorschriften des AM-Rechts einschließlich 12. Novelle des AMG Wesentliche Vorschriften des AM-Rechts einschließlich 12. Novelle des AMG Dr. Rupert Braun und Dr. Gisela Popp Fachgruppe Tierarzneimittel Mobiler Veterinärdienst Bayern Oktober 2004 Fachgruppe Tierarzneimittel

Mehr

Kreis Minden-Lübbecke - Gesundheitsamt

Kreis Minden-Lübbecke - Gesundheitsamt Kreis Minden-Lübbecke - Gesundheitsamt Merkblatt Verschreiben von Betäubungsmitteln (BtM) bei der Versorgung von Heimbewohnern Eine Handreichung des Gesundheitsamtes für Ärzte*, Apotheker und Mitarbeiter

Mehr

Führen einer tierärztlichen Hausapotheke in der Kleintierpraxis

Führen einer tierärztlichen Hausapotheke in der Kleintierpraxis Führen einer tierärztlichen Hausapotheke in der Kleintierpraxis Dr. Anke Litwicki, Dr. Nadine Werth Inhaltsübersicht A Gesetzliche Grundlagen B Allgemeines Verfahren (Ablauf einer Kontrolle) C Schwerpunkte

Mehr

Vom 10. August Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet

Vom 10. August Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet Diese Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 2131 vom 21. August 2001 verkündet und tritt am 24. September 2001 in Kraft. Verordnung zur Änderung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel,

Mehr

Spar-Tipp. Abb Das Einscannen der mitgebrachten Schachtel Accupro 10 ergab eine falsche Austauschanzeige.

Spar-Tipp. Abb Das Einscannen der mitgebrachten Schachtel Accupro 10 ergab eine falsche Austauschanzeige. 1.14 Die Mitgebrachte-Schachtel-Falle Ebenso retaxgefährlich wie die Übernahme bisheriger Medikamente aus der Kundenkartei ist es, wenn der Kunde den Umkarton seines bisherigen Arzneimittels in die Apotheke

Mehr

3 Verschreiben von Betäubungsmitteln

3 Verschreiben von Betäubungsmitteln 7 3 Verschreiben von Betäubungsmitteln Über 200 Stoffe unterliegen dem Betäubungsmittelrecht. Die Stoffe, die in Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführt sind (Anhang 2), sind verordnungsfähig.

Mehr

Ch.-B.: Packungsgröße: Darreichungsform: Verfallsdatum:

Ch.-B.: Packungsgröße: Darreichungsform: Verfallsdatum: I Hinweis zur Bearbeitung des Arbeitsbogens Für einige Arzneimittel gilt in der Apotheke eine Dokumentations- bzw. Anzeigepflicht. Bearbeiten Sie den Arbeitsbogen für dokumentations- bzw. anzeigepflichtige

Mehr

Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV)

Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) In der Fassung vom 10. August 2001 BGBl. I Nr.42, S. 2132 vom 21. August 2001, geändert am 03.11.2006 durch BGBl. I Nr.51, S. 2523 vom 09. November 2006

Mehr

Tierhalter Arzneimittel - Nachweisverordnung

Tierhalter Arzneimittel - Nachweisverordnung Dezernat 23 Tierarzneimittelüberwachung und Rückstandskontrolldienst Tierhalter Arzneimittel - alte Bestandsbuch-Verordnung Ziele der neuen Verordnung 1 Nachweispflichten des Betriebes / Tierhalters, der

Mehr

Anlage III (zu 1 Abs. 1) verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel

Anlage III (zu 1 Abs. 1) verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel Anlage III (zu 1 Abs. 1) verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel (Fundstelle: BGBl. I 2001, 1189 1195; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 enthält die

Mehr

Sera, Impfstoffe und Antigene (Mittel)

Sera, Impfstoffe und Antigene (Mittel) Sera, Impfstoffe und Antigene (Mittel) Allgemeines zur Aufbewahrung, Anwendung und Abgabe Sera, Impfstoffe oder Antigene (Mittel) werden nur in Betriebsräumen der tierärztlichen Hausapotheke vorrätig gehalten

Mehr

Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung - BtMVV)

Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung - BtMVV) Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung - BtMVV) BtMVV Ausfertigungsdatum: 20.01.1998 Vollzitat: "Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Mehr

Landesgeschäftsstelle Niederösterreich. 22./24. Jänner 2013

Landesgeschäftsstelle Niederösterreich. 22./24. Jänner 2013 Landesgeschäftsstelle Niederösterreich 22./24. Jänner 2013 Dr. Elisabeth Schober-Oswald NEUERUNGEN IN DER PSYCHOTROPENVERORDNUNG Seite 2 Psychotropenverordnung 10 (2) Der Arzt oder Zahnarzt darf pro Verschreibung

Mehr

Besichtigung der tierärztlichen Hausapotheke und der sonstigen Praxisräume

Besichtigung der tierärztlichen Hausapotheke und der sonstigen Praxisräume Besichtigung der tierärztlichen Hausapotheke und der sonstigen Praxisräume Räumlichkeiten und Gerätschaften Geeigneter Raum für den Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke ist vorhanden ( 3 Abs. 1 TÄHAV).

Mehr

Dokumentationshilfe Einzelhändler - Arzneimittelrecht

Dokumentationshilfe Einzelhändler - Arzneimittelrecht Dokumentationshilfe Einzelhändler - Arzneimittelrecht Besichtigung des Bestandes an Arzneimitteln Fertigarzneimittel Der Einzelhändler bringt nur freiverkäufliche Arzneimittel in den Verkehr ( 43 Abs.

Mehr

3450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006

3450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006 3450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006 Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken und zur Ablösung der Verordnung über

Mehr

Betäubungsmittel. Gesetzgebung.

Betäubungsmittel. Gesetzgebung. Betäubungsmittel Gesetzgebung http://www.qz-chemnitz.de/btm/ Themen Allgemeines zu Betäubungsmitteln Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG) Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Betäubungsmittelbinnenhandelsverordnung

Mehr

Sommersemester 2010 Vorlesung - Spezielles Arzneimittelrecht. Teil VIII Mittwoch, 2. Juni 2010

Sommersemester 2010 Vorlesung - Spezielles Arzneimittelrecht. Teil VIII Mittwoch, 2. Juni 2010 Ministerium für,,, und Sommersemester 2010 Vorlesung - Spezielles Arzneimittelrecht Teil VIII Mittwoch, 2. Juni 2010 Folie 1 Ministerium für,,, und 4 Beschaffenheit, Größe und Einrichtung der Apothekenbetriebsräume

Mehr

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Foto: istockphoto.com Verordnung Aktuell Arzneimittel Stand: Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/praxis/verordnungen Ausstellen einer Betäubungsmittel-Verordnung

Mehr

Herstellung und Abgabe der Betäubungsmittel zur Opiatsubstitution

Herstellung und Abgabe der Betäubungsmittel zur Opiatsubstitution Leitlinie Kommentar rbeitshilfe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Herstellung und bgabe der Betäubungsmittel zur Opiatsubstitution Stand der Revision: 26.11.2014 Inhaltsverzeichnis I Zweckbestimmung

Mehr

Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken

Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken 3455 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken Vom 20. Dezember 2006 Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken

Mehr

Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Erläuterungen zur Checkliste zum Vollzug betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften; Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs in Einrichtungen

Mehr

Verordnung über tierärztliche Hausapotheken TÄHAV

Verordnung über tierärztliche Hausapotheken TÄHAV Verordnung über tierärztliche Hausapotheken TÄHAV Ausfertigungsdatum: 31.07.1975 Vollzitat: Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1760)

Mehr

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 75, S. 3632, ausgegeben zu Bonn am

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 75, S. 3632, ausgegeben zu Bonn am Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 75, S. 3632, ausgegeben zu Bonn am 28.12.2005 Verordnung zur Neuordnung der Verschreibungspflicht von Arzneimitteln Es verordnen Vom 21. Dezember 2005 - das Bundesministerium

Mehr

Überschreiten der Höchstverschreibungsmenge 29

Überschreiten der Höchstverschreibungsmenge 29 Überschreiten der Höchstverschreibungsmenge 29 oder Firma und Anschrift (Straße, Hausnummer, Ortschaft), die sonstige Herkunft oder der sonstige Verbleib 6.2.3 im Falle der Abgabe auf Verschreibung der

Mehr

Anlage I : Niederschrift über die Inspektion der tierärztlichen Hausapotheke

Anlage I : Niederschrift über die Inspektion der tierärztlichen Hausapotheke Anlage I : Niederschrift über die Inspektion der tierärztlichen Hausapotheke Tierärztin / Tierarzt: Name(n), Vorname(n) Praxisstempel: PLZ, Ort, Straße, Hausnummer Telefon Telefax E-Mail

Mehr

Merkblatt für Tierärzte (Stand )

Merkblatt für Tierärzte (Stand ) Merkblatt für Tierärzte (Stand 15.07.2014) Informationen für Tierärzte zu rechtlichen Bestimmungen zum Tierarzneimittelverkehr innerhalb von EU-Mitgliedstaaten bzw. EWR- Vertragsstaaten Grundsatz Verbringungsverbot

Mehr

Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV)

Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) TÄHAV Ausfertigungsdatum: 31.07.1975 Vollzitat: "Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2009 (BGBl.

Mehr

Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (Arzneimittelverschreibungsverordnung AMVV)

Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (Arzneimittelverschreibungsverordnung AMVV) Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (Arzneimittelverschreibungsverordnung AMVV) Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632) 1 Arzneimittel, 1. die in der Anlage

Mehr

Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMW)

Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMW) Anhang Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMW) Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung regelt das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln. Bei Arzneimitteln,

Mehr

Überprüfung der Tierärztlichen Hausapotheke

Überprüfung der Tierärztlichen Hausapotheke Überprüfung der Tierärztlichen Hausapotheke Was muss der Tierarzt beachten Gesetzliche Grundlagen Arzneimittelgesetz (AMG) Tierärztliche Hausapotheken-Verordnung (TÄHAV) Verordnung über verschreibungspflichtige

Mehr

Bericht zum Substitutionsregister

Bericht zum Substitutionsregister Bericht zum Substitutionsregister Januar 2012 Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Nach 13 Absatz 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) i.v.m. 5a der Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung

Mehr

Informationen für Pferdehalter

Informationen für Pferdehalter Informationen für Pferdehalter Merkblatt (Fassung vom 20.11.2006) der Stabsstelle Ernährungssicherheit am Regierungspräsidium Tübingen Die Inhalte stellen eine verkürzte Zusammenfassung der rechtlichen

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2009, 1760 FNA: FNA Verordnung über tierärztliche Hausapotheken

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2009, 1760 FNA: FNA Verordnung über tierärztliche Hausapotheken Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: TÄHAV Neugefasst durch 08.07.2009 Bek. vom: Textnachweis ab: 01.07.1978 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl 2009, 1760 FNA: FNA 212150115 Verordnung

Mehr

Was muss vor der ersten Verschreibung eines Cannabisarzneimittels beachtet werden?

Was muss vor der ersten Verschreibung eines Cannabisarzneimittels beachtet werden? Hinweise für Ärzte Mit dem am 10.03.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten zur Verschreibung von Cannabisarzneimitteln

Mehr

Seite 1. Pharmazeutische Bedenken. Betäubungsmittel aut idem und Rabattverträge

Seite 1. Pharmazeutische Bedenken. Betäubungsmittel aut idem und Rabattverträge Seite 1 Pharmazeutische Bedenken Betäubungsmittel aut idem und Rabattverträge Nina Griese, Ralf Goebel und Martin Schulz, Berlin / Für die Apothekenpraxis ist im Zusammenhang mit rabattbegünstigten Betäubungsmitteln

Mehr

Bestandsregister für Schweinehaltungen

Bestandsregister für Schweinehaltungen Bestandsregister für Schweinehaltungen Übertrag (Anzahl Tiere): Name: Registriernummer nach VVVO: Anschrift der Betriebsstätte: Gesamtzahl am Stichtag 01.01.20 : Davon Zuchtsauen: Davon sonstige Zucht-

Mehr

Bericht zum Substitutionsregister

Bericht zum Substitutionsregister Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Bericht zum Substitutionsregister Januar 2010 Nach 13 Absatz 3 Betäubungsmittelgesetz i. V. mit 5a der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)

Mehr

Anhang. Verschreibungsverordnung (BtMVV)

Anhang. Verschreibungsverordnung (BtMVV) Anhang A Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung (BtMVV) Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung regelt das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln. Bei Arzneimitteln,

Mehr

Arzneimittelgesetz. Nachweispflichten für Arzneimittel (Bestandsbuchverordnung) Bestandsbuch. Arzneimittelgesetz LW01. RL 96/23/EG und 90/676/EG AMG

Arzneimittelgesetz. Nachweispflichten für Arzneimittel (Bestandsbuchverordnung) Bestandsbuch. Arzneimittelgesetz LW01. RL 96/23/EG und 90/676/EG AMG Arzneimittelgesetz Nachweispflichten für Arzneimittel (Bestandsbuchverordnung) Dirk Koslowski Wohnste Leif Broderson Deinste LW01 RL 96/23/EG und 90/676/EG Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel,

Mehr

ÜBUNGEN ZUR PRAKTISCHEN REZEPTUR 2. SUCHTGIFTREZEPTUR

ÜBUNGEN ZUR PRAKTISCHEN REZEPTUR 2. SUCHTGIFTREZEPTUR PRAKTISCHEN REZEPTUR 2. SUCHTGIFTREZEPTUR Juli 2014 Suchtgiftverschreibung hauptsächlich zur Schmerzbekämpfung bzw. zur Substitution Das Rezept muss elektronisch oder handschriftlich mit Kugelschreiber

Mehr

7.1 Erstbezug von BtM-Rezepten 7.2 Erstbezug von BtM-Anforderungsscheinen 7.3 Folgebezug von BtM-Rezepten und BtM-Anforderungsscheinen

7.1 Erstbezug von BtM-Rezepten 7.2 Erstbezug von BtM-Anforderungsscheinen 7.3 Folgebezug von BtM-Rezepten und BtM-Anforderungsscheinen Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte - Bundesopiumstelle - Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3 53175 Bonn Häufig gestellte Fragen zur Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung (BtMVV) und zum

Mehr

Bekanntmachung Veröffentlicht am Freitag, 15. Februar 2013 BAnz AT B6 Seite 1 von 6

Bekanntmachung Veröffentlicht am Freitag, 15. Februar 2013 BAnz AT B6 Seite 1 von 6 Seite 1 von 6 www.bundesanzeiger.de Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Neufassung der zur Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) Vom 31. Januar 2013 Die oben genannte vom 30.

Mehr

Merkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Rindern

Merkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Rindern Merkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Rindern Verpflichtungen nach Fachrecht und Cross Compliance Betriebsregistrierung vor Beginn der Tierhaltung beim Landkreis/ kreisfreien Stadt Angaben: Name,

Mehr

Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Gesundheitsamt (Lkr/Stadt) Amtsarzt Regierungsbezirk Datum der Überprüfung Name der Einrichtung Ggf.: Träger Anschrift Checkliste zum Vollzug

Mehr

Bericht zum Substitutionsregister

Bericht zum Substitutionsregister Bericht zum Substitutionsregister Januar 2013 Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Nach 13 Absatz 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Verbindung mit 5a der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Mehr

Hinweise zur Betäubungsmittelmeldung nach 18 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) für Hersteller (Form A)

Hinweise zur Betäubungsmittelmeldung nach 18 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) für Hersteller (Form A) Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Bundesopiumstelle Hinweise zur Betäubungsmittelmeldung nach 18 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) für Hersteller (Form A) Der Vordruck Betäubungsmittelmeldung

Mehr

Formblatt Doku-Hilfe TÄHA - Grundliste Dokumentation - Dokumentation

Formblatt Doku-Hilfe TÄHA - Grundliste Dokumentation - Dokumentation Dokumentation Dokumente Der Tierarzt hat die Teilnahme am Arzneimittelverkehr vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde ordnungsgemäß angezeigt ( 67 Abs. 1 Satz 1 AMG). (1) In der Anzeige sind die

Mehr

G. Vollzug betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften und Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs

G. Vollzug betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften und Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs Vollzug betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften und Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs 2121.2-G Vollzug betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften und Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs Bekanntmachung

Mehr

Merkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Rindern

Merkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Rindern Merkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Rindern Verpflichtungen nach Fachrecht und Cross Compliance Betriebsregistrierung vor Beginn der Tierhaltung bei der zuständigen Kreisverwaltung Angaben: Name,

Mehr

BERICHT ZUM SUBSTITUTIONSREGISTER

BERICHT ZUM SUBSTITUTIONSREGISTER BERICHT ZUM SUBSTITUTIONSREGISTER Januar 2017 Nach 13 Absatz 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Verbindung mit 5a der Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung (BtMVV) führt das Bundesinstitut für Arzneimittel

Mehr

Betäubungsmittel (BtM)

Betäubungsmittel (BtM) Betäubungsmittel (BtM) Wissenswertes für Patienten 1 Inhalt Was ist ein Betäubungsmittel? Schmerzmittel Psychostimulantien & Tranquillantien Substitutionstherapeutika Illegale Rauschmittel Sonderstellung

Mehr

Anhang 1 Internet-Adressenverzeichnis

Anhang 1 Internet-Adressenverzeichnis Anhang 1 Internet-Adressenverzeichnis http://hiv.net/hiv/drugs/opiate/methad.htm Methadon im HIV-Net/Steinhäuser-Verlag http://home.muenster.net!-indro/indexlhtm INDRO e.v in Münster http://www.drogenberatung-jj.de

Mehr

Häufig gestellte Fragen zur Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung (BtMVV) und zum Betäubungsmittelgesetz für Ärzte, Apotheker und Fachkräfte *1 )

Häufig gestellte Fragen zur Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung (BtMVV) und zum Betäubungsmittelgesetz für Ärzte, Apotheker und Fachkräfte *1 ) Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte - Bundesopiumstelle - Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3 53175 Bonn Häufig gestellte Fragen zur Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung (BtMVV) und zum

Mehr

BERICHT ZUM SUBSTITUTIONSREGISTER

BERICHT ZUM SUBSTITUTIONSREGISTER BERICHT ZUM SUBSTITUTIONSREGISTER Januar 2016 Nach 13 Absatz 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Verbindung mit 5a der Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung (BtMVV) führt das Bundesinstitut für Arzneimittel

Mehr

Serviceteil. I. Cascorbi et al., Medikamenten-Pocket Schmerztherapie, DOI / , Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2013

Serviceteil. I. Cascorbi et al., Medikamenten-Pocket Schmerztherapie, DOI / , Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2013 121 Serviceteil I. Cascorbi et al., Medikamenten-Pocket Schmerztherapie, DOI 10.1007/978-3-642-393-4, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2013 122 Serviceteil Stichwortverzeichnis A Notfallverschreibung

Mehr

BERICHT ZUM SUBSTITUTIONSREGISTER

BERICHT ZUM SUBSTITUTIONSREGISTER BERICHT ZUM SUBSTITUTIONSREGISTER Januar 2019 Nach 13 Absatz 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Verbindung mit 5b Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung (BtMVV) führt das Bundesinstitut für Arzneimittel

Mehr

Arzneimittelrechtliche Bestimmungen bei der Behandlung von Bienen. Dr. Daniela Pietsch

Arzneimittelrechtliche Bestimmungen bei der Behandlung von Bienen. Dr. Daniela Pietsch Arzneimittelrechtliche Bestimmungen bei der Behandlung von Bienen Dr. Daniela Pietsch Überblick Arzneimittelbegriff Verkaufsabgrenzung von Arzneimitteln (AM) und Bezugsmöglichkeiten für Tierhalter Anwendungsmöglichkeiten

Mehr

Merkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen

Merkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen Merkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen Betriebsregistrierung vor Beginn der Tierhaltung bei der zuständigen Kreisverwaltung Angaben: Name, Anschrift, Zahl der im Jahresdurchschnitt

Mehr

Merkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen

Merkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen Merkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen Verpflichtungen nach Fachrecht und Cross Compliance Betriebsregistrierung vor Beginn der Tierhaltung beim Landkreis/kreisfreien Stadt Angaben:

Mehr

Beschluss: - ein Vertrag nach 129 Abs. 5 rechtmäßig das Entstehen eines Vergütungsanspruches trotz eines Verstoßes vorsieht,

Beschluss: - ein Vertrag nach 129 Abs. 5 rechtmäßig das Entstehen eines Vergütungsanspruches trotz eines Verstoßes vorsieht, Auf der Grundlage von 129 Abs. 7, 8 SGB V setzt die Schiedsstelle aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23.05.2016 die folgende Fassung von 3 Rahmenvertrag nach 129 Abs. 2 SGB V fest: Beschluss: 3 Rahmenvertrag

Mehr

ZUM UMGANG MIT BETÄUBUNGSMITTELN IN DER AMBULANTEN PALLIATIVVERSORGUNG

ZUM UMGANG MIT BETÄUBUNGSMITTELN IN DER AMBULANTEN PALLIATIVVERSORGUNG 1 ZUM UMGANG MIT BETÄUBUNGSMITTELN IN DER AMBULANTEN PALLIATIVVERSORGUNG Fragen und Antworten rund um die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) Herausgeber >> Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin

Mehr

Track & Trace für Explosivstoffe Lagerverzeichnis nach 16 SprengG

Track & Trace für Explosivstoffe Lagerverzeichnis nach 16 SprengG Hinweis: Auf 16 des Sprengstoffgesetzes und die 41 und 42 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz wird verwiesen. Folgendes ist besonders zu beachten: 1. Der Verzeichnisführende ist für die Richtigkeit

Mehr

Medizinproduktebuch. Blatt 1. Geräte-Stammdaten Funktionsprüfung Geräteeinweisung... 4

Medizinproduktebuch. Blatt 1. Geräte-Stammdaten Funktionsprüfung Geräteeinweisung... 4 Medizinproduktebuch Nach 7 MPBetreibV für Medizinprodukte 1 Für das Gerät Inhalt Blatt 1. Geräte-Stammdaten... 2 2. Funktionsprüfung... 3 3. Geräteeinweisung... 4 3.1 Einweisung der vom Betreiber beauftragten

Mehr

Suchtmittelüberprüfung der Apotheken Checkliste/Niederschrift

Suchtmittelüberprüfung der Apotheken Checkliste/Niederschrift Suchtmittelüberprüfung der Apotheken Checkliste/Niederschrift Tag/Monat/Jahr der Überprüfung: Beginn: Ende: Inspizierte Apotheke Name: Anschrift: PLZ Ort: Bezeichnung der Behörde und des/der gemäß 69 Abs.

Mehr

Merkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen

Merkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen Merkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen Verpflichtungen nach Fachrecht und Cross Compliance Betriebsregistrierung vor Beginn der Tierhaltung beim Landkreis/kreisfreien Stadt Angaben:

Mehr

Änderungen im Betäubungsmittelrecht zum 1. Juli 2001 (Version 8 17.09.2001)

Änderungen im Betäubungsmittelrecht zum 1. Juli 2001 (Version 8 17.09.2001) Bayerische Mühlbaurstr.16 Landesärztekammer 81677 München Änderungen im Betäubungsmittelrecht zum 1. Juli 2001 (Version 8 17.09.2001) Mit der 15. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung (BtMÄndV) werden

Mehr

Rezeptieren, Verordnen

Rezeptieren, Verordnen Rezeptieren, Verordnen Tilo.Grosser@uni-duesseldorf.de apothekenpflichtige Arzneimittel (www.rote-liste.de) nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (OTC = over the counter) nicht verordnungsfähig verordnungsfähig

Mehr

Mustervereinbarung zur Überlassung von Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch (Sichtbezug) im Rahmen der Opioidsubstitution in der Apotheke

Mustervereinbarung zur Überlassung von Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch (Sichtbezug) im Rahmen der Opioidsubstitution in der Apotheke Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Arbeitshilfe der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung FORMBLATT Mustervereinbarung zur Überlassung von Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch (Sichtbezug)

Mehr

Merkblatt für Schaf- und Ziegenhalter

Merkblatt für Schaf- und Ziegenhalter Kreis Lippe. Der Landrat Felix-Fechenbach-Str. 5. D-32756 Detmold www.kreis-lippe.de Fachbereich 2 Ordnung, Verkehr, Verbraucherschutz fon 05231 62-2230/ fax 05231 62-224 email vetlmue@kreis-lippe.de Fachgebiet

Mehr

Merkblatt Erlaubnis zum Arzneimittelgroßhandel

Merkblatt Erlaubnis zum Arzneimittelgroßhandel LAND BRANDENBURG Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit Abteilung Gesundheit Merkblatt Erlaubnis zum Arzneimittelgroßhandel Betriebe und Einrichtungen, die Großhandel mit Arzneimitteln

Mehr

Anzeige einer klinischen Prüfung gemäß 67 Abs. 1 und 3 AMG und 12 Abs. 1-3 GCP-V bei der zuständigen Landesbehörde

Anzeige einer klinischen Prüfung gemäß 67 Abs. 1 und 3 AMG und 12 Abs. 1-3 GCP-V bei der zuständigen Landesbehörde 1. Vollständiger Titel des Prüfplans (einschl. Zielsetzung) Prüfplancode EudraCT-Nr. 2. An (Name und Anschrift der zuständigen Behörde) 3. Name (ggf. Firmenbezeichnung) und Anschrift, Telefonnummer und

Mehr

Verordnung über die Aufbewahrung und Verabreichung von Arzneimitteln in Altenund Pflegeheimen

Verordnung über die Aufbewahrung und Verabreichung von Arzneimitteln in Altenund Pflegeheimen Verordnung über die Aufbewahrung und Verabreichung von Arzneimitteln in Altenund Pflegeheimen Zum 29.12.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle

Mehr

Vereinbarung zur Überlassung von Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch (Sichtbezug) im Rahmen der Opioidsubstitution in der Apotheke

Vereinbarung zur Überlassung von Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch (Sichtbezug) im Rahmen der Opioidsubstitution in der Apotheke Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Arbeitshilfe der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung FORMBLATT Vereinbarung zur Überlassung von Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch (Sichtbezug) im

Mehr

Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften Bundesrat Drucksache 21/17 20.01.17 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages G Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften Der Deutsche Bundestag hat in seiner 212. Sitzung

Mehr

Benutzerabhängige Aktivitäten, wie Ausdruck, Eintragungen und Ähnliches liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Benutzers.

Benutzerabhängige Aktivitäten, wie Ausdruck, Eintragungen und Ähnliches liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Benutzers. Vorbemerkung: Die IWP Serverversion des Waffenhandelsbuches erfüllt die Voraussetzungen der 17 20 AWaffV in dem, unter der Rubrik IWP Waffenhandelsbuch Serverversion, nachfolgend beschriebenen Umfang,

Mehr

Merkblatt Erlaubnis zum Arzneimittelgroßhandel

Merkblatt Erlaubnis zum Arzneimittelgroßhandel LAND BRANDENBURG Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Abteilung Gesundheit Merkblatt Erlaubnis zum Arzneimittelgroßhandel Betriebe und Einrichtungen, die Großhandel mit Arzneimitteln

Mehr

Firmenverzeichnis für die Teilnahme am Verkehr mit Suchtgiften 2018

Firmenverzeichnis für die Teilnahme am Verkehr mit Suchtgiften 2018 AGES-GZ Firmenname Anschrift PLZ Ort Umfang der Bewilligung Suchtgift Höchstmenge in g 482434 ABF Pharmaceutical Services GmbH Gastgebgasse 5-13 1230 Wien Erwerb und Besitz GHB 200.000 481146 Amex Export

Mehr

Registerführung Hinweise II

Registerführung Hinweise II Registerführung Hinweise II Stand: 02/2013 1. Grundsätzliches Seit dem 01.02.2007 ist der Begriff des Nachweisbuches durch den Begriff des Registers ersetzt worden. Die Grundsätze der Registerpflichten

Mehr

CS BtM Funktionsbeschreibung

CS BtM Funktionsbeschreibung Produktinformation CS BtM Funktionsbeschreibung ÜBER UNS Die Con-Sense GmbH steht für die Beratung und Entwicklung von SAP -Anwendungen und branchenspezifischen Lösungen. Sprechen Sie uns an und lassen

Mehr