Luftrecht und Flugsicherung (Stand Juni 2015) Ergänzung zum Lehrbuch 'Ultraleichtfliegen kompakt', 1. Auflage, Kapitel Luftrecht

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1 Luftrecht und Flugsicherung (Stand Juni 2015) Ergänzung zum Lehrbuch 'Ultraleichtfliegen kompakt', 1. Auflage, Kapitel Luftrecht Ursache: Einführung von SERA Dez Die geänderten/angepassten Teile sind hervorgehoben. Regeln, Vorschriften und Bekanntmachungen für den Ultraleichtpiloten 3.2 Die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) und SERA Die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) regelt den Luftverkehr und schreibt in Einzelheiten vor, wie sich die Teilnehmer im Luftverkehr zu verhalten haben. Für den EU-Raum wurden die Standardised European Rules of the Air (SERA) erarbeitet, welche die in der bisherigen LuftVO enthaltenen Flugverkehrsregeln ersetzen: Definitionen und Geltungsbereich Allgemeine Regeln Sichtflugregeln Instrumentenflugregeln Luftraumgliederung und Flugsicherung Außerdem sind in den Anlagen Vorschriften über Lichterführung, Signale, Zeichen und Flughöhen, Luftraumklassifizierung, Bedingungen für VFR- und IFR-Flüge sowie ein Verzeichnis für meldepflichtige Ereignisse zu finden. 3.4 Die Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) Während die Pilotenausbildung für Flugzeuge, Segelflugzeuge, Hubschrauber, Ballone usw. in einer EU-Verordnung (Teil FCL) geregelt ist, gelten für den UL-Berreich nach wie vor die Regelungen der LuftPersV. In den Paragraphen 42 bis 45 ist die Ausbildung der Luftsportgeräteführer (UL-Piloten) festgelegt und umfasst Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb eines Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer bezüglich für Theorie- und Praxisausbildung Art und Umfang der Prüfung Erteilung und Umfang des Luftfahrerscheins Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer Verlängerungs- und Erneuerungsbedingungen Flugerfahrung bei Mitnahme von Fluggästen Anrechnung von Flugzeiten

2 4 Der UL-Luftfahrzeugführer Die Ausbildung für UL-Piloten richtet sich nach der LuftPersV 42 bis 45) und den Richtlinien, die im Ausbildungshandbuch für Ultraleichtflieger von DAeC oder DULF zu finden sind. 4.1 Erlaubniserteilung Luftfahrzeugführer bedürfen laut LuftVZO einer Erlaubnis. Die Erteilung der UL-Erlaubnis (Ausstellung des Luftfahrerscheins) obliegt einer für UL-Belange beauftragten Organisation (DAeC oder DULF). Für die Erteilung eines Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer sind nach einer theoretischen und praktischen Ausbildung auch eine theoretische und eine praktische Prüfung zu bestehen. UL- Luftfahrerscheine können ausgestellt werden für: - aerodynamisch gesteuerte (dreiachsgesteuerte) Ultraleichtflugzeuge - schwerkraftgesteuerte Trikes (motorisierte Drachen) - motorisierte Gleitschirme und Motortrikes - UL-Tragschrauber - UL-Segelflugzeuge - fußstartfähige schwerkraftgesteuerte UL 4.5. Tauglichkeit Achtung: Keine Erlaubnis schließt eine andere automatisch ein. Die flugmedizinische Untersuchung zur Beurteilung der Flugtauglichkeit wird von dafür zugelassenen Sachverständigen (Fliegerärzten) durchgeführt. UL-Bewerber müssen den LAPL- Anforderungen der sog. Klasse 2 genügen. Die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses richtet sich nach dem Alter des Luftfahrzeugführers. Ab dem Tag der abgeschlossenen Untersuchung gilt das 'Medical': 60 Monate bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres, maximal bis zum 42. Lebensjahr danach 24 Monate (nur LAPL bzw. UL) Eine Verlängerungsuntersuchung kann bis zu 45 Tage vor dem Ablauf der Gültigkeit vorgenommen werden, ohne dass sich der Ablauftag verschiebt. Das Tauglichkeitszeugnis muss spätestens vor dem 1. Alleinflug vorliegen. 4.9 Gültigkeit der UL-Luftfahrerscheine Die Luftfahrerscheine für UL-Flugzeuge und Trikes werden mit unbefristeter Gültigkeit ausgestellt. Aber die Rechte dürfen nur ausgeübt werden, wenn innerhalb der letzten 24 Monate 12 Flugstunden mit mindestens 12 Starts und Landungen sowie ein einstündiger Übungsflug mit einem Fluglehrer auf dem entsprechenden UL durchgeführt wurden. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, kann dies durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem anerkannten Prüfer ersetzt werden. Auch Luftfahrerscheine für Motorschirme und UL-Segelflugzeuge werden unbefristet erteilt.

3 5 Luftfahrzeuge 5.1 Arten Nach dem LuftVG 1 Abs.2 werden als Luftfahrzeuge betrachtet: Flugzeuge (darunter werden angetriebene Flächenflugzeuge verstanden) Drehflügler (Trag-, Hub- und Flugschrauber) Luftschiffe Segelflugzeuge Motorsegler Frei- und Fesselballone Drachen Rettungsfallschirme Luftsportgeräte (Ultraleichtflugzeuge, UL-Tragschrauber, Trikes, motorisierte Gleitschirme, leichte Luftfahrzeuge LL, u. Ä.) Flugmodelle Sonstige für die Benutzung des Luftraums verwendeten Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können. Raketen, Raumfahrzeuge und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden. 5.2 Zulassung Zwei grundsätzliche Zulassungsverfahren sind zu unterscheiden: Musterzulassung Die Musterzulassung wird vom Hersteller für ein neues Muster beantragt. Die für ULs beauftragten Organisationen unterhalten eine Prüfabteilung, deren zugelassene Prüfer (Klasse 5) das Fluggerät auf Übereinstimmung mit den Bauschriften für Ultraleichtflugzeuge untersuchen. Sind diese Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt und wurde die Flugerprobung erfolgreich abgeschlossen, wird ein Gerätekennblatt erstellt und veröffentlicht, wonach weitere Stücke dieses Typs auch in Serie gebaut werden können. Von der Musterzulassung befreit sind nach 1 LuftVZO ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät; für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachzuweisen, Verkehrszulassung Alle Luftfahrzeuge bedürfen der Zulassung zum Verkehr. Voraussetzung ist die Musterzulassung. ULs erhalten ihre Verkehrszulassung und ein eindeutiges Kennzeichen durch eine der beauftragten Organisationen (DAeC oder DULF). Die Luftsportgeräte der 120kg-Klasse sind nach 6 Abs. 2 der LuftVZO von der Verkehrszulassung befreit. Die Kennzeichen (Call Sign) der in der BRD zugelassenen Luftfahrzeuge beginnen mit einem D. Dahinter folgt bei Ultraleichtflugzeugen eine vierstellige Buchstabengruppe. Der Anfangsbuchstabe ist für Ultraleichtflugzeuge das M (z. B. D-MIKE). Ultraleichtflugzeuge werden für die Verkehrszulassung von den Beauftragten (DAeC oder DULF) in das Luftsportgeräteverzeichnis eingetragen, Luftsportgeräte bis 120 kg nur auf Antrag.

4 5.7.2 Bordbuch ( 30 (1), LuftBO) Für Luftsportgeräte braucht kein Bordbuch geführt zu werden, wenn sie nicht in der Ausbildung eingesetzt werden Flugbuch Jeder Luftfahrzeugführer ist verpflichtet, ein persönliches Flugbuch zu führen, mit dessen Eintragungen er den Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen zum Erwerb eines Luftfahrerscheins oder zur Ausübung der Rechte seines Luftfahrerscheins erbringen muss. 6.6 Mitzuführende Unterlagen Beim Betrieb eines Luftfahrzeugs sind an Bord mitzuführen: Bordpapiere: Bordbuch, sofern vorgeschrieben (ULs sind davon befreit, sofern sie nicht in der Schulung eingesetzt werden) Lufttüchtigkeitszeugnis mit gültiger Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit für Luftfahrzeug und Rettungsgerät Eintragungsschein Flug- und Betriebshandbuch Haftpflichtversicherungs-Nachweis Klarlisten für Verfahren vor dem Flug, beim Flug und für Notfälle

5 7 Luftraumgliederung Nach internationalen Vereinbarungen (ICAO-Richtlinien) wird der Luftraum in die Klassen A bis G eingeteilt. Die Luftraumgliederung in der BRD ist Sache des Bundesministers für Verkehr, der sich diesbezüglich auf die Empfehlungen der Deutschen Flugsicherung stützt. Zurzeit gibt es in Deutschland nur die Klassen C, D, E und G. Grundsätzlich unterschieden wird zwischen kontrolliertem (Klassen A bis E) und unkontrolliertem Luftraum (Klassen F und G). 7.1 Kontrollierter Luftraum Luftraum D (Kontrollzone): Abb. 1: Luftraumgliederung in der BRD Sichtflugmindestbedingungen im Normalfall: - Flugsicht 5 km - Bodensicht 5 km - Wolkenabstände m horizontal, 300 m vertikal. - Hauptwolkenuntergrenze mindestens ft - keine Staffelung durch die Flugverkehrskontrolle - Sonder-VFR (Special VFR), nur am Tag und Bodensicht nicht unter 1,5 km: - Freigabe erforderlich - Flugsicht mindestens 1,5 km - Wolken dürfen nicht berührt werden und Sichtkontakt zum Boden muss gegeben sein - Hauptwolkenuntergrenze mindestens 600 ft (Bedingung für den Controller) - maximal 140 kt IAS, so dass Hindernisse rechtzeitig erkannt werden können - Staffelung zu anderen Sonder-VFR-Flügen und zu IFR-Flügen über Sprechfunkanweisungen

6 Luftraum E Sichtflugmindestbedingungen: - nach SERA: 5 km unterhalb ft (bisher Flugsicht 8 km) - Wolkenabstand horizontal 1,5 km, vertikal 300 m. 7.2 Unkontrollierter Luftraum In der BRD gibt es nur unterhalb des Luftraums E unkontrollierte Gebiete. Das heißt, dass dort keine Luftfahrzeuge von der Flugsicherung geführt werden Luftraum F in der BRD Lufträume der Klasse F mit dem Zusatz (HX) sind in der BRD abgeschafft Luftraum G Sichtflugmindestbedingungen: - unterhalb ft MSL oder ft GND bei IAS unter 140 kt *: Flugsicht 1,5 km, frei von Wolken, Bodensicht muss gewährleistet sein, rechtzeitiges Erkennen von Hindernissen muss möglich sein - darüber: 5 km Flugsicht, Wolkenabstand horizontal 1,5 km, vertikal 300 m - keine Freigabe erforderlich * Anmerkung: Diese Regelung weicht von der Standard-SERA-Regel (Flugsicht 5 km) ab Radio Mandatory Zones (RMZ) IFR-Verkehr ist nun auch im Luftraum G möglich. Für diejenigen Flugpätze, die dafür zugelassen sind, werden als Ersatz für die bisherigen Lufträume F(HX) sog. Radio Mandatory Zones (RMZ) eingerichtet, und der darüber liegende Luftraum E wird lokal (ca. 10 NM Umkreis) auf ft GND abgesenkt, um auch an unkontrollierten Flugplätzen weiterhin Flüge nach Instrumentenflugregeln zu ermöglichen. Abb. 2: Luftraumstruktur mit Radio Mandatory Zone Radio Mandatory Zones können grundsätzlich in den Lufträumen E, F und G eingerichtet sein. Regeln: Vor dem Einflug in eine RMZ hat man sich mit Kennung der angerufenen Station, eigenem Kennzeichen, Flugzeugtyp, Position und Höhe, sowie dem beabsichtigten Flugverlauf zu melden. Die Meldung muss auch dann abgegeben werden, wenn kein Kontakt zur Bodenfunkstelle besteht. Alle Luftfahrzeuge müssen ständige Hörbereitschaft mit der zuständigen Bodenstelle auf der vorgesehenen Frequenz halten, um erforderlichenfalls eine Sprechverbindung herzustellen.

7 8 Wichtige Regeln und Vorschriften Alle Flüge müssen grundsätzlich nach den Regeln desjenigen Staates durchgeführt werden, dessen Luftraum benützt wird. 8.1 Sichtflugregeln (Visual Flight Rules, VFR), SERA Mindesthöhen (SERA.3105 und 5005f) 8.3 Vermeidung von Zusammenstößen Grundregel: Ein Luftfahrzeug darf nicht so nah an anderen Luftfahrzeugen betrieben werden, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht. In ihrer Manövrierfähigkeit erkennbar behinderten Luftfahrzeugen ist immer auszuweichen. Luftfahrzeuge dürfen im Verband nur nach vorangegangener Vereinbarung der Luftfahrzeugführer fliegen. SERA.3135 regelt Verbandsflüge im Detail. 8.4 Ausweichregeln (SERA.32) Auf Gegenkurs müssen beide Luftfahrzeuge nach rechts ausweichen. Bei kreuzenden Flugwegen hat der von rechts kommende das Vorrecht, jedoch haben die beweglicheren Luftfahrzeuge den unbeweglicheren auszuweichen. Die Reihenfolge des Vorrechts bezüglich der Beweglichkeit: Ballon, Gleitsegel, Hängegleiter, Segelflugzeug (Motorsegler mit abgestelltem Triebwerk gelten als Segelflugzeuge), Luftschiff, Flugzeug. Motorgetriebene Luftfahrzeuge haben Schleppflügen auszuweichen. Wer ausweicht, darf ohne ausreichenden Abstand weder unter, über oder vor den anderen fliegen. Überholt wird rechts. Ausnahme: Segelflugzeuge können sich links oder rechts überholen. Das überholende Luftfahrzeug hat aber in jedem Fall den Flugweg des anderen zu meiden Reiseflughöhen (SERA, Anlage 3) Im VFR-Reiseflug sind - soweit FVK-Freigaben nichts anderes bestimmen - sog. Halbkreisflughöhen einzuhalten, die für missweisende Kurse über Grund (Track) von 0 bis 179 Grad und Kurse von 180 bis 359 Grad unterschiedlich gestaffelte Höhen vorschreiben: Abb. 6: VFR Reiseflughöhen, * siehe Höhenmessereinstellung IFR-Flüge bewegen sich auf 'glatten Tausendern' (in Fuß: 1000, 3000, 5000 bzw. 2000, 4000, 6000 )

8 8.6 Flugplan (SERA.4) Flugplanpflicht Ein Flugplan ist die Zusammenstellung der zu übermittelnden, vorgeschriebenen Angaben über einen beabsichtigten Flug und dient der Unterrichtung der zuständigen Flugverkehrsdienststellen zur Überwachung des Flugs. Man unterscheidet dabei: Flugpläne, die vor dem Start aufgegeben werden müssen Flugpläne, die im Flug über Funk aufgegeben werden können beschränkte Informationen, um eine Freigabe für einen kleinen Flugabschnitt zu erhalten Für flugplanpflichtige Flüge muss eine Beratung bei einer FS-Beratungsstelle (AIS) eingeholt werden (kann auch über das Internet erfolgen). Flugplanpflichtige Flüge, die für Ultraleichtflugzeuge in Frage kommen sind: Flüge aus oder in die BRD, soweit nicht europäische Staaten auf Grund des sog. Schengener Abkommens darauf verzichten Flüge, die der Flugverkehrskontrolle unterliegen, also vor allem in den Lufträumen C und D. Flüge in Gebiete mit Flugbeschränkungen, falls dort Flugplanpflicht besteht Für nicht flugplanpflichtige Flüge können aus Sicherheitsgründen ebenfalls Flugpläne aufgegeben werden Flugplanabgabe Ein Flugplan kann telefonisch, per Fax oder über das Internet ( beim Flugberatungsdienst (AIS) oder über Funk beim Fluginformationsdienst (FIS) aufgegeben werden. Übermittelt man den Flugplan telefonisch, so orientiert man sich am Flugplanformular (siehe Abbildung), nennt die Bezeichnung des auszufüllenden Feldes und gibt sodann den zugehörigen Kurztext im ICAO-Alphabet durch. Gibt man den Flugplan über das Internet auf, dann erhält man umgehend eine automatisierte Rückmeldung über die angegebene -Adresse, dass der Flugplan empfangen wurde. Die eingegebenen Daten werden nun verarbeitet und in einer zweiten kommt bei Nacht- oder IFR-Flügen die Akzeptierungsmeldung. Kann die Flugstrecke nicht wie gewünscht angenommen werden, erfolgt gleichzeitig die Änderung des Routings. Bei eventuellen Unstimmigkeiten ruft AIS bei der angegebenen Telefonnummer an. In allen Fällen ist der Flugplan frühestens 120 Stunden (fünf Tage) und - falls Staatsgrenzen überflogen werden oder wenn Flugverkehrsberatung oder -kontrolle erbracht werden soll - spätestens 60 Minuten vor der voraussichtlichen Abblockzeit aufzugeben. Die Abblockzeit (Estimated Off Block Time, (EOBT)) ist der Zeitpunkt, zu dem sich ein Luftfahrzeug zum Zwecke des Starts in Bewegung setzt. Ist abzusehen, dass bei einem VFR-Flug die voraussichtliche Abblockzeit EOBT um mehr als 30 Minuten überschritten wird, muss eine Verspätungsmeldung beim Flugberatungsdienst abgegeben werden. Falls die Angabe einer neuen Abblockzeit nicht möglich ist, muss der Flugplan beim AIS-Center vom Luftfahrzeugführer aufgehoben werden. Ein Flugplan kann auch während eines Fluges aufgegeben werden und zwar spätestens so, dass er 10 Minuten vor dem geplanten Einflugpunkt bei der zuständigen Flugsicherungsstelle aufgenommen werden kann (SERA.4001d). Für Ein- und Durchflüge durch Kontrollzonen ist mit der Freigabe so ein vereinfachter Flugplan praktisch angenommen.

9 8.9 VFR-Flüge bei Nacht Definition: Nacht (nach SERA) ist der Zeitraum zwischen dem Ende und dem Beginn der bürgerlichen Dämmerung, wenn der Sonnenmittelpunkt jeweils 6 unter dem Horizont steht. Anmerkung: Die bisherige Regelung (eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang bis zu einer halben Stunde vor Sonnenaufgang) entspricht in der BRD in etwa der neuen. Ultraleichtflugzeuge werden nicht für Nachtflug zugelassen Flugfunkverkehr ( 1 FlugfunkV, SERA.8015) Kontakt mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle ist aufrechtzuerhalten bei An- und Abflügen zu bzw. von kontrollierten Flugplätzen. Flügen innerhalb der Lufträume C und D (z. B. Kontrollzonen). Flügen, die der Flugverkehrskontrolle unterliegen, z. B. Flüge bei Nacht im kontrollierten Luftraum. Flüge innerhalb einer RMZ halten Hörbereitschaft und nehmen bei Bedarf Kontakt auf. Flugfunk darf nur mit dem entsprechenden Flugfunkzeugnis (BZFII, BZFI oder AZF) ausgeübt werden (Ausnahme: Luft- und Bodenfunkstellen in der Ausbildung von Luftfahrtpersonal). Dabei ist größtmögliche Sprechdisziplin zu halten, die durch Anwendung der Standard-Sprechgruppen (siehe AIP VFR Teil GEN) gewährleistet wird. Die Lizenz für Luftsportgeräteführer, also auch eine UL-Lizenz, umfasst die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunks außerhalb der Lufträume B, C, und D auch ohne Sprechfunkzeugnis, wenn die entsprechende Ausbildung erfolgreich durchgeführt worden ist ( 44 LuftPersV). 9 Signale und Zeichen (SERA, Anlage 1) Winkzeichen (SERA Anlage 1.4) 9.5 Signale ansteuernder militärischer Luftfahrzeuge (SERA.11015)

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