Prof. Dr. Christoph Teichmann Sommersemester Hausarbeit in der Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht. im Sommersemester 2013

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1 Hausarbeit in der Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht im Sommersemester 2013 S ist Betreiber einer Kette von Bars, die vor allem Sportfans ansprechen sollen. Er ist im Handelsregister unter der Firma S Sportsbars e.k. eingetragen. Um für die neue Saison der Ostseeliga im Basketball, die am beginnt, bestens gewappnet zu sein, möchte er seine Bars entsprechend dekorieren. Er wird beim Großhändler Sportbedarf XY-OHG auf Trikots mit den Nummern der beliebtesten Spieler aufmerksam. S ruft deshalb dort an und bittet darum, dass jemand in seiner Bar in Würzburg vorbeikomme, um ihm vor Ort ein Angebot zu machen. Als der X, Gesellschafter der XY-OHG, am in die Bar kommt, trifft er dort den festangestellten Mitarbeiter P. Dieser stellt sich als Prokurist des S vor und verwickelt den X sogleich in Verhandlungen. X erklärt, dass der Hersteller die neuen Trikots im Frühsommer liefern werde. Er sagt dem P zu, dass die XY-OHG ihm seine Trikots dann zum liefern werde. P ist damit einverstanden. Als X zurück in seinem Büro ist, fasst er den Inhalt des Gesprächs auf einem Briefbogen der XY-OHG kurz schriftlich zusammen. Bevor er den Brief abschicken kann, betritt sein Mitgesellschafter Y den Raum. Als Y das Schreiben liest, meint er, den Abschluss könne X vergessen. Der S sei unzuverlässig, mit dem wolle er, Y, keine Geschäfte machen. X lässt sich davon nicht beirren und schickt, als Y den Raum wieder verlassen hat, den Brief mit folgendem Einleitungssatz per Fax an den S: Hiermit bestätige ich den heute mit P getroffenen Abschluss unseres Vertrages wie folgt: Wir liefern Ihnen am Trikots der Marke Joka mit dem Aufdruck Lübecker Baskets mit Spielernummer zum Preis von insgesamt 500 Euro. Als S die Nachricht aus dem Faxgerät nimmt, ist er zunächst irritiert. Zwar erscheint ihm das Geschäft nicht schlecht, aber P war zu derartigen Abschlüssen überhaupt nicht befugt. Er sollte lediglich hinter der Bar stehen und Getränke ausschenken. Was zu diesem Zeitpunkt weder S noch X wussten: P hatte sich einige Tage vorher seine Ähnlichkeit mit S zunutze gemacht, den Personalausweis von S entwendet und mit dessen Hilfe bei einem Notar im Namen des S eine Handelsregistereintragung veranlasst, wonach er, P, zum Prokurist des S bestellt worden sei. S, der dies alles noch nicht weiß, legt das Schreiben zunächst zur Seite, um später mit P darüber zu reden. Allerdings vergisst er in der Geschäftigkeit der nächsten Wochen das Schreiben. Erst am kommt der Vorfall dem S wieder in das Gedächtnis als von der XY-OHG zwei Mustertrikots eintreffen mit einem Schreiben, in dem X von Lieferschwierigkeiten des Herstellers berichtet. Man könne den Termin zum leider nicht einhalten, werde die Trikots aber sicher zum liefern. S könne sich anhand der Muster schon einmal ein Bild von der hervorragenden Qualität der Trikots machen. S stellt hingegen mit einem Blick fest, dass bei einem der Trikots der Aufdruck verschwommen ist. Außerdem fällt ihm jetzt wieder das Schreiben der XY-OHG ein. Erbost ruft er X an und meint, der habe ihm überhaupt nichts zu liefern. Er fühle sich an den Vertrag nicht gebunden. Einen Tag später reut ihn der spontane Wutausbruch, weil er die Trikots eigentlich gut gebrauchen könnte. Er schickt dem X ein Fax in dem er erklärt, dass er einverstanden sei, wenn er die Lieferung spätestens bis zum erhalten könne. Er weist allerdings jetzt schon darauf hin, dass auf einem der Mustertrikots der Aufdruck verwaschen sei und er so etwas bei der endgültigen Lieferung nicht akzeptieren werde. Am treffen die zugesagten Trikots ein, allerdings ist auf 20 Stück davon der Aufdruck ähnlich verwaschen wie auf dem Muster,

2 das S schon zuvor erhalten hatte. Er ruft X an und meint, jetzt reiche es ihm. Er wolle die Trikots allesamt nicht haben. Auch mit nur 30 Trikots könne er nichts anfangen, es müssten alle seine Bars einheitlich dekoriert werden. X könne sie gerne wieder abholen. X ist darüber verärgert. Er meint, der Vertrag hätte noch Bestand. X weist ihn jetzt darauf hin, dass der P wie X soeben durch Einsichtnahme in das Handelsregister bemerkt hat als Prokurist im Handelsregister stehe und S schon deshalb an den Vertrag gebunden sei. Außerdem habe S seinem Schreiben nicht widersprochen. S entgegnet, er habe P niemals Prokura erteilt. Zudem habe ihm sein Sohn, der im ersten Semester Jura studiere, erklärt, dass bloßes Schweigen im Zivilrechtsverkehr keinerlei rechtliche Bindungen nach sich ziehe. S möchte wissen, ob die von X geltend gemachten Ansprüche der XY-OHG tatsächlich bestehen. Außerdem möchte S wissen, welche Konsequenzen er im Verhältnis zu P aus dessen Fehlverhalten ziehen kann. Bearbeitervermerk: In einem Rechtsgutachten ist ggf. unter Anfertigung eines Hilfsgutachtens auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen. Beachten Sie die formalen Hinweise zur Erstellung und der Abgabe der Hausarbeit, die Sie in der Teilbibliothek Recht erhalten und auch auf der Homepage des Lehrstuhls ( abrufen können. Das Einhalten der formalen Hinweise ist Teil der Aufgabenstellung und wird in der Bewertung berücksichtigt.

3 Institut für Gesellschafts-, Steuer- und Arbeitsrecht Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches und Europäisches Handels- und Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Christoph Teichmann Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht / Sommersemester 2013 Formale Hinweise zur Erstellung und Abgabe der Hausarbeit Aufbau der Hausarbeit Deckblatt Bezeichnung der Veranstaltung (Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene, Sommersemester 2013), Name, Vorname, Anschrift, -Adresse, Immatrikulationsnummer und Semesterzahl Gliederung / Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Rechtsgutachten Erklärung zur eigenständigen Bearbeitung Hiermit versichere ich, dass ich die Arbeit ohne fremde Hilfe und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen angefertigt habe. Danach folgt die eigenhändige Unterschrift des Verfassers. Formalien Die Ausarbeitung muss folgenden Anforderungen entsprechen: Umfang: Die Hausarbeit darf 20 (zwanzig) Seiten nicht überschreiten. Deckblatt, Gliederung und Literaturverzeichnis werden nicht mitgezählt. Im Text dürfen nur die üblichen Abkürzungen verwendet werden, keine selbst geschaffenen, die nur der Platzersparnis dienen (zulässig sind beispielsweise z.b. oder bzw., nicht aber Vollm. für Vollmacht ). Schriftart Text: Times New Roman, Schriftgröße 12. Keine Skalierungen unter 100% und keine schmalen Laufweiten. Schriftart Fußnoten: Times New Roman, Schriftgröße 10 Seitenränder: links 2 cm, rechts 7 cm Korrekturrand. Oben und unten: je 2,5 cm Zeilenabstand Text: 1,5 (genau) Zeilenabstand Fußnoten: 1,0 (genau) Silbentrennung darf verwendet werden. Das Deckblatt erhält keine Seitenzahl, Inhaltsverzeichnis und Literaturverzeichnis erhalten römische Seitenzahlen. Das Gutachten wird fortlaufend mit arabischen Zahlen nummeriert, beginnend mit Seite 1. Das Literaturverzeichnis Alle in den Fußnoten zitierten Werke müssen im Literaturverzeichnis genannt werden. Umgekehrt darf das Literaturverzeichnis keine Werke enthalten, die nicht in mindestens einer Fußnote zitiert werden. Urteile und Urteilsanmerkungen werden nur in den Fußnoten genannt und nicht in das Literaturverzeichnis aufgenommen. Im Literaturverzeichnis sind die einzelnen Titel alphabetisch nach den Nachnamen der Autoren anzuordnen (ohne Unterteilung in Monographien, Lehrbücher und Aufsätze). Maßgeblich ist der Name des Autors, außer bei Kommentaren.

4 In das Literaturverzeichnis gehören folgende Angaben: Aufsätze aus Zeitschriften werden mit Autor (Nachname, Vorname), Titel des Aufsatzes, Zeitschrift, Jahrgang, Seitenzahlen (Anfangs- und Endseite) zitiert. Monographien werden mit Autor (Nachname, Vorname), Titel der Monographie, Erscheinungsort, Erscheinungsjahr zitiert. Bei Kommentaren wird üblicherweise der Name des Kommentars verwendet (z.b. Palandt oder Münchener Kommentar zum BGB ), zusätzlich sind die Auflage (z.b. Palandt, 71. Aufl.), das Erscheinungsort und das Erscheinungsjahr zu nennen. Besteht ein Kommentar aus mehreren Bänden, ist anzugeben, welche Bände verwendet wurden. Beiträge aus Sammelwerken (z.b. Festschriften oder Tagungsbände) werden nach dem Autor des betreffenden Beitrags zitiert: Autor (Nachname, Vorname), Titel des einzelnen Beitrags, Namen der Herausgeber, Titel des Sammelwerks, Erscheinungsort, Erscheinungsjahr, Seitenzahl (Anfangs- und Endseite) des konkret zitierten Beitrags. Die Gliederung Die Gliederung soll den Aufbau der Arbeit erkennen lassen und die wesentlichen Prüfungsabschnitte aufzeigen. Zu jedem Gliederungspunkt ist die Seitenzahl der entsprechenden Erörterung im Gutachten anzugeben. Die Fußnoten Für jeden Gedanken, der nicht originär von der Verfasserin/dem Verfasser stammt, ist in einer Fußnote die Quelle anzugeben (dabei sind wörtliche Zitate eher unüblich und bieten sich nur bei besonders treffenden oder originellen Formulierungen an). Merke: Quellenangaben sind keine Schande, sondern in einem juristischen Werk Ausweis sorgfältiger Arbeitstechnik! Die wesentliche Leistung einer wissenschaftlichen Ausarbeitung besteht darin, die vorhandene Literatur und Rechtsprechung aufzubereiten, zu ordnen und daraus die für den Fall relevanten Kerngedanken zu entwickeln. Persönliche Gedanken oder Formulierungen sind erst bei der eigenen Stellungnahme zu streitigen Themen gefragt. Die Fußnote beginnt mit einem Großbuchstaben und endet mit einem Punkt. Der Titel des zitierten Werks wird nur bei Verwechslungsgefahr (und dann auch nur gekürzt) angegeben. Bei Aufsätzen, Gerichtsentscheidungen, Festschriftbeiträgen sowie Beiträgen mehrerer Autoren in einem Band ist immer sowohl die Anfangsseite als auch die Seite, auf der sich das konkrete Zitat befindet, anzugeben. Der Name ist kursiv zu setzen, der Vorname ist nur bei sehr weit verbreiteten Nachnamen anzugeben. Bei Kommentaren sind und Rn. anzugeben. Der Gesetzesinhalt ( Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt ) ist mit der entsprechenden in Klammern hinzugefügten Gesetzesvorschrift zu belegen ( 1 BGB) und nicht mit einem Literaturzitat. Selbstverständlichkeiten ( Ein Auto hat vier Räder ) bedürfen keines Quellenzitats. Gerichtsentscheidungen müssen mit der Fundstelle der Gerichtsentscheidung belegt werden und nicht mit einem Sekundärzitat aus der Literatur. Wer sich im Text auf die h.m. beruft, benötigt in den Fußnoten mehr als nur einen Beleg. Außerdem sollte ein kurzer Hinweis auf Vertreter der Gegenauffassung nicht fehlen.

5 Abgabe der Arbeit: Die Arbeit muss spätestens am , 12 Uhr im Sekretariat des Lehrstuhls (Zimmer 223A, Alte Universität) abgegeben oder per Post mit Poststempel vom (oder früher). Zusätzlich ist eine elektronische Fassung per zu verschicken an: Die elektronische Fassung kann in folgenden Formaten abgegeben werden:.docx,.doc,.odt, oder.rtf, nicht in einem Abbildungsformat (.pdf,.jpg oder ähnlich).

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