Universität Mannheim Lehrstuhl für Strafrecht und Kriminologie, Wirtschafts- und Umweltstrafrecht Prof. Dr. Dr. h.c. Lothar Kuhlen

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1 Universität Mannheim Lehrstuhl für Strafrecht und Kriminologie, Wirtschafts- und Umweltstrafrecht Prof. Dr. Dr. h.c. Lothar Kuhlen Hinweise zur Anfertigung strafrechtlicher Übungsarbeiten A. Die äußere Gestaltung einer Übungsarbeit I. Hausarbeiten 1. Bei Hausarbeiten werden der Ausarbeitung ein Deckblatt (siehe unten 3.), der Sachverhalt nebst Aufgabenstellung, eine Gliederung (siehe unten B.) und ein Literaturverzeichnis (siehe unten C.) vorangestellt. Ein Abkürzungsverzeichnis ist entbehrlich, soweit keine unüblichen Abkürzungen verwendet werden (vgl. die in größeren Kommentaren, Lehrbüchern oder Fachzeitschriften enthaltenen Abkürzungsverzeichnisse oder Kirchner/Böttcher, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 8. Aufl., Berlin 2015). 2. Die Arbeit soll im Format DIN A4 unter Einhaltung eines breiten Korrekturrandes von einem Drittel des Blattes (mind. 5,5 cm, ggf. zuzüglich eines linken Heftrandes von mind. 1,5 cm) geschrieben werden. Die Blätter sind nur einseitig zu beschreiben (dies erleichtert die Korrektur und ermöglicht ein schnelleres Auswechseln einer verschriebenen Seite). Die Blätter sind fortlaufend zu nummerieren, wobei für den Aufgabentext, die Gliederung, das Literaturverzeichnis sowie ggf. das Abkürzungsverzeichnis römische Zahlen und für die Ausarbeitung arabische Zahlen verwendet werden sollen. Die Blätter sind derart miteinander zu verbinden, dass die abgelieferte Arbeit sich nicht in fliegende Blätter verwandelt. Ausreichend ist etwa die Abgabe in einem Schnellhefter. 3. Auf dem Titelblatt sind als Personalien des Verfassers dessen Vor- und Zuname, die Anschrift, die Matrikelnummer, die Semesterzahl (Fachsemester) und die Studienrichtung anzugeben. Ferner sind die genaue Bezeichnung der Veranstaltung (Übung) und des Dozenten, die konkrete Arbeit sowie das Datum der Abgabe anzuführen. 4. Bei der Anfertigung der Hausarbeit sind unbedingt die auf dem Sachverhalt angegebenen Formalien (z.b. Schriftgröße, Zeilenabstand oder Seitenrand) einzuhalten. Werden solche Formalien missachtet, kann das zu Punktabzug oder Nichtbestehen der Arbeit führen. 5. Die Hausarbeit ist am Ende der Ausarbeitung im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung eigenhändig zu unterschreiben.

2 II. Klausuren 1. Für Klausuren gilt das soeben für Hausarbeiten Gesagte entsprechend, soweit sich nicht aus der Natur der Sache etwas anderes ergibt: So sollen sie gleichermaßen mit einem Deckblatt beginnen, aus dem alle relevanten Informationen hervorgehen. Da Klausuren ohne weitere Hilfsmittel allein mit einem Gesetzestext anzufertigen sind, entfällt das Verzeichnis der zur Bearbeitung verwendeten Literatur. Darüber hinaus ist es weder üblich noch notwendig, der Klausur eine Gliederung voranzustellen. Doch muss die Klausur im Text selbst logisch und klar gegliedert sein; in der Regel in Abschnitte, die mit Gliederungspunkten bezeichnet und bei größeren Abschnitten mit Überschriften versehen werden. 2. Es empfiehlt sich, die einzelnen (einseitig beschriebenen, einen breiten Korrekturrand aufweisenden und fortlaufend durchnummerierten) Blätter jeweils mit dem Namen zu versehen, um etwaige sich aus dem Verbund herauslösende Blätter eindeutig zuordnen zu können. Auch die Klausur ist am Ende der Ausarbeitung durch den Verfasser eigenhändig zu unterschreiben. Nicht namentlich, sondern nur mit der Kennnummer zu unterschreiben sind die Aufsichtsarbeiten in den juristischen Staatsexamina. B. Gliederung (Inhaltsübersicht) I. Die Gliederung hat die Aufgabe, dem Leser Aufbau und Gedankengang der Arbeit und die gesetzten Problemschwerpunkte auf einen Blick deutlich zu machen. Die einzelnen Gliederungspunkte sollen den wesentlichen Inhalt des jeweiligen Abschnitts oder Unterabschnitts schlagwortartig kennzeichnen. Dabei bedeutet Inhaltsübersicht nicht Inhaltsangabe. Eine zu ausführliche Gliederung ist ebenso zu vermeiden wie eine allzu kurze, kaum mehr aussagefähige Übersicht oder die bloße, sich ständig wiederholende Wiedergabe der Aufbaustufen des Verbrechens (sie sind, soweit problematisch, in der Gliederung durch die Angabe inhaltlicher Schwerpunkte zu kennzeichnen). Mehr als vier Gliederungsstufen werden selten erforderlich sein. Und ebenso wenig wie jeder Satz einen Absatz rechtfertigt, muss jedem Absatz ein eigenständiger Gliederungspunkt entsprechen. Die hiernach wesentlichen (Haupt-)Gliederungspunkte sind mit eigenen, aussagekräftigen Überschriften zu versehen. Die sorgfältige, möglichst knappe und präzise Formulierung der Gliederungspunkte ist nicht zuletzt zur Selbstkontrolle wichtig. Der sachliche Inhalt der Gliederung hängt vom jeweiligen Fall ab, dazu unten. II. Als Reihenfolge der Untergliederung wird üblicherweise das Buchstaben-Zahlen- Schema verwendet [A., I., 1., a., aa.]. Die einmal gewählte Anordnung muss logisch durchgehalten werden: Jedem Buchstaben und jeder Zahl muss eine Gegenposition entsprechen ( wer a sagt, muss auch b sagen); gibt es nur einen Untergliederungspunkt, so genügt die Einfügung eines Absatzes. III. Der Gliederung in Hausarbeiten soll schließlich auch die Angabe der Seiten, auf denen die jeweiligen Gliederungspunkte in der Ausarbeitung behandelt werden, eingefügt werden.

3 IV. In der Ausarbeitung spiegelt sich die vorangestellte Gliederung (Gliederungsbuchstabe und -zahl sowie Abschnittsüberschrift) wider. Der Text der Ausarbeitung selbst wird auch bei detaillierter Untergliederung nicht nach rechts eingerückt; der linke Rand bleibt vielmehr stets gleich breit. C. Literaturverzeichnis I. Das Literaturverzeichnis soll vollständig Aufschluss geben über die in der Ausarbeitung zitierte Literatur. Hierzu sind alle Kommentare, Einzelschriften (Monographien), Aufsätze auch Festschriftbeiträge, Urteilsanmerkungen, Dissertationen usw. genau aufzuführen. Dagegen werden Entscheidungen bzw. Entscheidungssammlungen oder Gesetzesmaterialien nicht ins Literaturverzeichnis aufgenommen. (Lern- oder Vorlesungs-)Skripten sind grundsätzlich nicht zitierfähig. II. Das Literaturverzeichnis ist, nach Verfassernamen geordnet, durchgehend alphabetisch zu führen. Eine weitergehende Aufgliederung nach Gattungen (Lehrbücher, Kommentare usw.) empfiehlt sich nicht, da sie dem Leser die Übersicht erschwert (und den Verfasser mit unnötiger Arbeit belastet). Bei jeder im Literaturverzeichnis angeführten Veröffentlichung sind anzugeben: - Zuname und Vorname des Autors (nicht aufzunehmen sind akademische oder sonstige Titel), dabei ggf. Hervorhebung des Zunamens durch Kursivschrift, Unterstreichung etc. (zu achten ist auf die richtige Schreibweise der Autorennamen), - genauer Titel der Schrift, des Aufsatzes, Festschriftbeitrages usw.; dabei genügt die Angabe des Haupttitels (Untertitel, Generaltitel einer Festschrift sowie Angaben über die Schriftenreihe, in der ein Werk erschienen ist, sind entbehrlich), - bei Büchern die Auflage, der Erscheinungsort und das Erscheinungsjahr (entbehrlich ist die Angabe des Verlages), - bei Aufsätzen usw. die genaue Fundstelle in der jeweiligen Zeitschrift oder Festschrift. Bei Zeitschriften sind die üblichen Abkürzungen zu verwenden und die Zitiergepflogenheiten zu beachten: Manche Zeitschriften werden nur nach Jahrgang und Seite angeführt (z.b. NJW, JZ, NStZ), bei anderen hat es sich eingebürgert, außerdem die Bandzahl zu nennen (z.b. ZStW), einige werden nur nach der Bandzahl zitiert (z.b. GA bis 1953). Im Übrigen ist jedoch auf Einheitlichkeit zu achten. III. Da Lehrbücher und Monographien abgekürzt zitiert werden, soll die gewählte Abkürzung bereits im Literaturverzeichnis durch einen Zusatz kenntlich gemacht werden. IV. Benutzen Sie bei Kommentaren und Lehrbüchern soweit möglich die neuesten Auflagen, da sich innerhalb mehrerer Auflagen nicht selten die Ansichten bzw. Bearbeiter ändern.

4 D. Literaturhinweise (Fußnoten) I. Soweit in der Arbeit fremde Gedanken wiedergegeben oder sonst verwertet werden (Rechtsprechung und Literatur sind dazu auszuwerten), sind diese auch als solche durch die Angabe der Fundstelle zu belegen. Dem dienen die Literaturhinweise. Die Literaturhinweise weisen daher die gesamte, in der Ausarbeitung tatsächlich verwertete Literatur nach, aber auch nur diese. Was nicht selbst gelesen und verwertet wurde, darf nicht als Belegstelle angeführt (und ins Literaturverzeichnis aufgenommen) werden. Vor der unüberprüften Übernahme von fremden Literaturhinweisen (sog. Blindzitate) kann nur gewarnt werden, denn nicht selten sind die Nachweise falsch, sei es, dass die Fundstelle falsch angegeben oder der Text von dem anderen Autor gar missverstanden wurde. Ebenso dürfen in den Fußnoten bei der Darstellung eines Meinungsstreites für die jeweilige Ansicht nur Autoren angeführt werden, die diese Meinung auch selbst vertreten, nicht hingegen solche, die eine Meinung lediglich referieren, um sie sodann abzulehnen. Vermeiden Sie übrigens in der Ausarbeitung wörtliche Zitate (diese stehen in Anführungszeichen), und formulieren Sie eigenständig bzw. gebrauchen Sie die indirekte Rede. Wörtliche Zitate sollten nur verwendet werden, wenn ansonsten spezifische Aussageinhalte verlorengehen. Die bloße Aneinanderreihung fremder Gedanken ersetzt niemals die eigene, fallbezogene Argumentation. II. Literaturhinweise gehören stets in die Fußnoten. Es wirkt unübersichtlich, wenn sie in Klammern im Text stehen. Soweit Autoren im Text genannt werden und dies sollte auf die wenigen Fälle beschränkt werden, in denen eine Ansicht durch einen Autor maßgebend geprägt wurde oder allein von ihm vertreten wird kann der Autorenname zur besseren Übersichtlichkeit wie in den Fußnoten oder im Literaturverzeichnis durch Kursivschrift etc. hervorgehoben werden. Die zum Text gehörenden Fußnoten müssen jeweils auf derselben Seite stehen (sonst sind es Endnoten). Sie werden fortlaufend nummeriert (das erleichtert das Verweisen auf vorangehende Fußnoten). Da das Literaturverzeichnis die vom Bearbeiter verwendeten Schriften vollständig ausweist, werden sie in den Fußnoten üblicherweise abgekürzt also nicht mit vollem Titel zitiert. III. Im Einzelnen hat sich folgende Zitierweise eingebürgert: 1. Kommentare werden nach Paragraphen und Anmerkungen bzw. Randnummern zitiert (z.b. Fischer, 212 Rn 3 so verweisen Sie auf die aktuelle Auflage, die auch so aus Ihrem Literaturverzeichnis hervorgehen muss; sofern Sie auf eine Vorauflage verweisen, muss dies kenntlich gemacht werden z.b. Fischer 63, 212 Rn 3). Bei Kommentaren, die von mehreren Autoren verfasst sind, ist auch der jeweilige Bearbeiter anzugeben (z.b. Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, 212 Rn 2; Lackner/Kühl/Kühl, 243 Rn 3). 2. Monographien und Lehrbücher, die über keine Randnummern verfügen, werden nach Seiten zitiert; ggf. können bei Lehrbüchern auch die (meist über mehrere Auflagen beibehaltenen) Gliederungspunkte (Paragraphen, Kapitel, Abschnitte...) angegeben werden (z.b. Jescheck/Weigend, AT, 64 IV.5, S. 630). Soweit Lehrbücher mit Randnummern

5 versehen sind, genügt deren Angabe, bei kapitelweiser Nummerierung unter Voranstellung der Kapitelnummer (z.b. Krey/Hellmann/Heinrich, BT I, Rn 323; Jakobs, AT, 4/6; Roxin, AT I, 12 Rn 43; Schmidhäuser, BT, 2/7). Auf den Titel des Lehrbuchs oder der Monographie ist hinzuweisen (zweckmäßigerweise in Kurzform), sofern er zur eindeutigen Identifizierung erforderlich ist (z.b. Rengier, AT, 1 Rn 2). 3. Bei Zeitschriftenaufsätzen, Festschriftbeiträgen und Urteilsanmerkungen genügt es, den Autorennamen und die Fundstelle in der jeweiligen Zeitschrift oder Festschrift anzugeben. Der Titel des Aufsatzes wird in der Fußnote nicht genannt. Es ist jeweils die Anfangsseite zu zitieren, außerdem die Seite(n), auf der sich die einschlägigen Ausführungen befinden, (z.b. Jäger, Roxin-FS [2011], 71, 73). Bei Festschriftbeiträgen sollte das Erscheinungsjahr ersichtlich sein, sofern einer Person mehrere Festschriften gewidmet sind. Auf die Unterscheidung zwischen einer Festschrift und einer Gedächtnisschrift sollte geachtet werden (z.b. Armin-Kaufmann-GS). 4. Bei Gerichtsentscheidungen ist die Anfangsseite der Entscheidung zu nennen (z.b. BGHSt 14, 386, 388; LG Karlsruhe, NStZ 1993, 543, 544). Nur bei nicht in Zeitschriften veröffentlichten Gerichtsentscheidungen sind nähere Urteilsangaben erforderlich (Entscheidungsart, Entscheidungsdatum und Aktenzeichen), z.b. LG Mannheim, Beschl. v , Az. 4 Qs 52/08. Soweit Entscheidungen in der amtlichen Sammlung veröffentlicht wurden, sollten sie hiernach zitiert werden (gelegentlich ist aber der Abdruck in einer Zeitschrift ausführlicher). Bei mehreren Autoren gleichen Nachnamens (etwa Armin Kaufmann, Arthur Kaufmann, Hilde Kaufmann) ist stets der Vorname mit anzugeben. Generell ist darauf zu achten, dass dieselbe Quelle jeweils in der gleichen Weise zitiert wird. IV. Wird mehrfach auf denselben Autor oder dieselbe Entscheidung verwiesen, dann sollte das beliebte a.a.o." (= am angegebenen Ort) nur verwendet werden, wenn das gemeinte Zitat aus einer der unmittelbar vorhergehenden Fußnoten zweifelsfrei und ohne langes Suchen ersichtlich ist. Ansonsten sollte ggf. auf die entsprechende Fußnote verwiesen werden, z.b. s.o. Fn 20.

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