Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin

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1 POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin TEL +49 (0) /4662 FAX +49 (0) BEARBEITET VON AG D II 2 DII2AG@bmi.bund.de INTERNET DATUM Berlin, 13. Oktober 2006 AZ D II /18 BETREFF Überleitung von Beschäftigten in Altersteilzeitarbeit im Sinne des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in die veränderte Arbeitszeit des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD); HIER Folgerungen für Tarifbeschäftigte des Bundes aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. April AZR 369/05 - BEZUG BMI-Rundschreiben vom 24. April 2006 (GMBl S. 595) - D II /18 - ANLAGE -1- Der 9. Senat des Bundesarbeitgerichts (BAG) hat sich in zwei grundlegenden Urteilen mit der Frage befasst, wie sich Veränderungen bei den Arbeitsbedingungen auf bereits laufende Altersteilzeitarbeitsverhältnisse auswirken. Das Urteil des BAG vom 11. April AZR 369/05 betrifft die Folgen einer allgemeinen Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für die Berechnung des Entgelts und der Aufstockungsleistungen. Darin betont das BAG, dass ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Sinne des Altersteilzeitgesetzes (AtG) nur vorliegt, wenn die/der Beschäftigte ihre/seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert hat ( 2 Abs. 1 Nr. 2 AtG). Richtet sich die Dauer der bisherigen Arbeitszeit nach der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit einer/eines Vollbeschäftigten, ist ausschließlich die bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages geltende Stundenzahl für die Gesamtdauer der Altersteilzeitarbeit maßgebend. Eine nachträgliche allgemeine Erhöhung der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit darf während der laufenden Altersteilzeit nicht durch eine Änderung im Arbeitsvertrag nachvollzogen werden. Denn jede nachträgliche Änderung führt zum Nichtvorliegen von Altersteilzeit i. S. des AtG (im Einzelnen siehe unten). ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT VERKEHRSANBINDUNG Alt-Moabit 101 D, Berlin S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße Bushaltestelle Kleiner Tiergarten

2 SEITE 2 VON 20 Da die einmal vereinbarte Arbeitzeit nicht nachträglich angehoben werden kann, führt die allgemeine Erhöhung der Stundenzahl für Vollzeitbeschäftigte daher zwangsläufig zu einer entsprechenden anteiligen Entgeltminderung der/des Beschäftigten, die/der sich in der Altersteilzeit befindet. Gegenstand des Urteils des BAG vom 4. Oktober AZR 449/04 ist die Höhe des Entgelts und die Höhe der Aufstockungsleistungen während der Freistellungsphase. Das Urteil gibt hierzu eine differenzierte Betrachtung vor: So hat der 9. Senat zum Entgeltanspruch nach 4 TV ATZ von Altersteilzeitbeschäftigten in der Freistellungsphase entschieden, dass sich die Höhe dieses Anspruchs nach dem Wertguthaben richtet, welches in der Arbeitsphase angespart wird. Das Altersteilzeitentgelt während der Freistellungsphase ist daher grundsätzlich spiegelbildlich nach dem durch die Vorleistung während der Arbeitphase erarbeiteten Entgelt zu bemessen. Die Berechnung der Aufstockungsbeträge erfolgt hingegen nach eigenständigen Regelungen. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidungen ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen für Tarifbeschäftigte des Bundes folgendes Rundschreiben: Inhaltsübersicht: Seite I. Allgemeines...3 II. Überleitung von Altersteilzeitbeschäftigten im Tarifgebiet West in die neue Arbeitszeit des TVöD Arbeitszeit Berechnung des Entgelts ( 4 TV ATZ) ab dem 1. Oktober a) Altersteilzeitarbeit im Blockmodell...5 b) Altersteilzeitarbeit im Teilzeitmodell Berechnung der Aufstockungsleistungen ( 5 Abs. 2 TV ATZ) ab dem 1. Oktober a) Altersteilzeitarbeit im Blockmodell...8 b) Altersteilzeitarbeit im Teilzeitmodell...10 III. Überleitung von Altersteilzeitbeschäftigten im Tarifgebiet Ost in die neue Arbeitszeit des TVöD Arbeitszeit Berechnung des Entgelts ( 4 Abs. 1 TV ATZ) ab dem 1. Oktober Berechnung der Aufstockungsleistungen ( 5 Abs. 2 TV ATZ) ab dem 1. Oktober IV. Berechnung der bisherigen Arbeitszeit bei Altersteilzeitbeschäftigungen, die nach dem 30. September 2005 beginnen...17 V. Verfahren bei zu viel geleisteter Arbeitszeit...18 VI. Verfahren bei Überzahlung von Arbeitsentgelt und Aufstockungsleistungen...19 VII. Keine Berücksichtigung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte bei der Ermittlung des Aufstockungsbetrages...20

3 SEITE 3 VON 20 I. Allgemeines Mit In-Kraft-Treten des TVöD gilt seit dem 1. Oktober 2005 bei gleich bleibendem Entgelt eine einheitliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden ( 6 Abs. 1 Buchst. a TVöD). Dies bedeutet für Vollzeitbeschäftigte im Tarifgebiet West eine Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit um eine halbe Stunde und für Vollzeitbeschäftigte im Tarifgebiet Ost eine Absenkung um eine Stunde. Die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Sinne des Altersteilzeitgesetzes setzt zwingend voraus, dass die/der Beschäftigte seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert ( 2 Abs. 1 Nr. 2 AtG). Der Begriff der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit in 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ wird in Anlehnung an die Regelung des 6 Abs. 2 AtG definiert. Bei der Ermittlung der bisherigen Arbeitszeit ist danach diejenige Arbeitszeit maßgebend, die unmittelbar vor dem Übergang der/des Beschäftigten in die Altersteilzeitarbeit regelmäßig wöchentlich geleistet worden ist, höchstens die Arbeitszeit, welche im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor Übergang vereinbart war ( 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 AtG). Die Festlegung des Umfangs der während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistenden Arbeitszeit steht also nicht im Belieben der Vertragsparteien. Sowohl das Altersteilzeitgesetz als auch der TV ATZ verlangen die Vereinbarung einer festen Arbeitszeit ( 2 Abs. 1 Nr. 2 AtG und 3 Abs. 1 TV ATZ). Das Muster für Arbeitsverträge über die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses trägt dem Rechnung (vgl. 2 des Mustervertrags, bekannt gegeben mit BMI-Rundschreiben vom 25. September 2000 [GMBl S. 958] D II /18 ). Erfüllt die Altersteilzeitvereinbarung nicht die Mindestvoraussetzungen des AtG, handelt es sich weder im förderungsrechtlichen noch im sozialversicherungsrechtlichen Sinn um eine Altersteilzeitbeschäftigung. Dies hat zur Folge, dass - die steuerliche Privilegierung der Aufstockungsleistungen entfällt, - die Beitragsfreiheit der Aufstockungsleistungen entfällt, - Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit an den Arbeitgeber nicht zu erbringen sind und - den betreffenden älteren Beschäftigten der Rentenzugang nach 237 SGB VI - Altersrente nach Altersteilzeit verschlossen bleibt.

4 SEITE 4 VON 20 Somit wäre z. B. in einem laufenden Altersteilzeitarbeitsverhältnis die Vereinbarung einer neuen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit schädlich. Um auch im Interesse der Beschäftigten sicherzustellen, dass die Altersteilzeitarbeitsverhältnisse den Voraussetzungen des AtG entsprechen, ist den beiden eingangs genannten richtungsweisenden Urteilen des BAG Rechnung zu tragen. Für die Überleitung von Beschäftigten, deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis über den 30. September 2005 hinaus fortbestand, in den am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen TVöD gelten die allgemeinen Regelungen. Weder für die Berechnung des laufenden Entgelts bzw. der Aufstockungsleistungen noch für den Umfang der Arbeitszeit wurden spezielle Regelungen getroffen. Auch die Spiegelungsregelung des BAG (Urteil vom 4. Oktober 2005), die durch dieses Rundschreiben übernommen wird, bezieht sich nur auf die Höhe des Entgeltanspruchs; sie verlangt nicht, dass das Regelsystem des BAT/BAT-O bzw. MTArb/MTArb-O in die Freistellungsphase gespiegelt wird. Da eine Erhöhung der tariflichen Arbeitszeit von Altersteilzeitbeschäftigten nicht nachvollzogen werden kann, ist bei Altersteilzeitbeschäftigten im Tarifgebiet West das Altersteilzeitentgelt anzupassen. Für Altersteilzeitbeschäftigte im Tarifgebiet Ost ist die Verringerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nachzuvollziehen. Bei der Neubegründung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen ist die veränderte Arbeitszeit im Rahmen der Berechnung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit ( 3 Abs. 1 TV ATZ) zu berücksichtigen. Im Einzelnen bitte ich, wie folgt zu verfahren: II. Überleitung von Altersteilzeitbeschäftigten im Tarifgebiet West in die neue Arbeitszeit des TVöD 1. Arbeitszeit Die zu Beginn der Altersteilzeitarbeit festgelegte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit (vgl. 2 Mustervertrag) bleibt im Tarifgebiet West während des gesamten Zeitraums des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unverändert. Das heißt, die Erhöhung der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 38,5 Std. auf 39 Std. bei den Altersteilzeitbeschäftigten im Tarifgebiet West wird nicht nachvollzogen.

5 SEITE 5 VON Berechnung des Entgelts ( 4 TV ATZ) ab dem 1. Oktober 2005 Da die einmal vereinbarte Arbeitszeit während des laufenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht angehoben werden kann, führt eine allgemeine Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zwingend zu einer Kürzung des Entgelts nach 4 TV ATZ entsprechend dem veränderten Teilzeitquotienten ( 24 Abs. 2 TVöD). Für die verschiedenen Arten der Altersteilzeitarbeit bedeutet das Folgendes: a) Altersteilzeitarbeit im Blockmodell - In der Arbeitsphase ist das bisherige Arbeitsentgelt ab dem 1. Oktober 2005 mit einem Quotienten aus vereinbarter Arbeitszeit des Altersteilzeitbeschäftigten und neuer tariflich regelmäßiger Arbeitszeit im Berechnungsmonat zu multiplizieren (z. B. 19,25/39). Wegen des geänderten Teilzeitquotienten verringert sich die Höhe des anteiligen Entgelts nach 4 TV ATZ i. V. m. 24 Abs. 2 TVöD. - In der Freistellungsphase ist das bisherige Arbeitsentgelt für die gleiche Anzahl der Monate, die ab dem 1. Oktober 2005 in der Arbeitsphase gearbeitet wurden, mit einem Quotienten aus vereinbarter Arbeitszeit des Altersteilzeitbeschäftigten und neuer tariflich regelmäßiger Arbeitszeit im Berechnungsmonat zu multiplizieren (z. B. 19,25/39). Wegen des geänderten Quotienten verringert sich die Höhe des anteiligen Entgelts nach 4 TV ATZ i. V. m. 24 Abs. 2 TVöD. Da der Entgeltanspruch der Beschäftigten in der Freistellungsphase durch das in der Arbeitsphase angesparte Wertguthaben ausgeglichen wird, berechnet sich dieser Anspruch spiegelbildlich nach dem während der Arbeitsphase zustehenden Entgelt, wobei der erste Monat der Arbeitsphase in den ersten Monat der Freistellungsphase gespiegelt wird usw. ( First in First out Prinzip ). Bei enger Auslegung der Spiegelbildregelung des BAG hätten die Beschäftigten in der Freistellungsphase für den gleichen Zeitraum grundsätzlich Anspruch auf die (zweite Hälfte) der Bezüge nach bisherigem Tarifrecht, die auf Grund der in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistung bereits erarbeitet wurden. Dies hätte jedoch erheblichen manuellen Aufwand zur Folge, da in den Bezügezahlungsverfahren ab dem 1. Oktober 2005 die Tabellenentgelte nach 15 TVöD bzw. ggf. die individuelle Zwischen- oder Endstufe auf Basis der Vergleichsentgelte nach 5 TVÜ-Bund hinterlegt sind. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bestehen daher im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen keine Bedenken, anstelle der Vergütung nach 26 BAT/ BAT-O bzw. des Monatstabellenlohns nach 21 Abs. 3 MTArb/MTArb-O insoweit die im Bezügeverfah-

6 SEITE 6 VON 20 ren hinterlegten neuen Entgeltdaten zu Grunde zu legen. Die Berücksichtigung sonstiger Entgeltbestandteile (z. B. Zulagen oder Zuschläge) richtet sich nach 4 TV ATZ. Einzelheiten siehe Berechnungsbeispiel (Anlage). Beispiel 1 (fiktiv): Überleitung in der Arbeitsphase - Angestellte in Vergütungsgruppe IV b BAT (Entgelt ~3.000,00 ), Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeitarbeit 38,5 Std./wöchentl. (vollzeitbeschäftigt) - Altersteilzeitarbeit: bis = 48 Monate (Blockmodell) Arbeitsphase: bis Freistellungsphase: bis durchschnittliche Arbeitszeit in Altersteilzeit 19,25 Std./wöchentl. - zum erfolgt die Überleitung in den TVöD (E 9, individ. Endst.); die Erhöhung der tarifvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Std./wöchentl. auf 39 Std./wöchentl. wird bei der Arbeitszeit nicht nachvollzogen Arbeitsphase Zeitraum Zustehendes Entgelt 19,25 / 38,5 x 3.000,00 19,25 / 39 x 3.000,00 nach 4 TV ATZ = 1.480,77,00 Freistellungsphase ,25 / 38,5 x 3.000,00 19,25 / 39 x 3.000,00 = 1.500,00 = 1.480,77 Beispiel 2 (fiktiv): Überleitung in der Freistellungsphase - Angestellte in Vergütungsgruppe IV b BAT (Entgelt ~3.000,00 ), Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeitarbeit 38,5 Std./wöchentl. (vollzeitbeschäftigt) - Altersteilzeitarbeit: bis = 48 Monate (Blockmodell) - Arbeitsphase: bis Freistellungsphase: bis durchschnittliche Arbeitszeit in Altersteilzeit 19,25 Std./wöchentl. - zum erfolgt die Überleitung in den TVöD (E 9, individ. Endst.); die Erhöhung der tarifvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Std./wöchentl. auf 39 Std./wöchentl. hat für die Beschäftigte keine Auswirkungen, da sie sich bereits in der Freistellungsphase befindet; der Beschäftigungsquotient (19,25/38,5) richtet sich nach der Arbeitsphase Arbeitsphase Zeitraum (24 Monate) Zustehendes Entgelt 19,25 / 38,5 x 3.000,00 nach 4 TV ATZ Freistellungsphase (4 Monate) (20 Monate) 19,25 / 38,5 x 3.000,00 19,25 / 38,5* x 3.000,00

7 SEITE 7 VON 20 Bei Altersteilzeitbeschäftigten, die spätestens am 1. Oktober 2005 in die Freistellungsphase gegangen sind, kommt es zu keinen Kürzungen des Entgelts nach 4 TV ATZ. Als Vollzeitentgelt ist ab 1. Oktober 2005 das sich nach der Überleitung in den TVöD jeweils ergebende Entgelt gemäß BMI Rundschreiben vom 10. Oktober D II /643 - zu Grunde zu legen (ggf. individuelle Zwischen- oder Endstufe). Änderungen, wie Entgelterhöhungen oder Kürzungen von Zuwendungszahlungen ebenso wie Stufenaufstiege, die in der Arbeits- und/oder der Freistellungsphase eintreten, sind zu berücksichtigen. b) Altersteilzeitarbeit im Teilzeitmodell Über die Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist das Vollzeitentgelt mit einem Quotienten aus vereinbarter Arbeitszeit des Altersteilzeitbeschäftigten und neuer tariflich regelmäßiger Arbeitszeit im Berechnungsmonat zu multiplizierten (z. B. 19,25/39). Wegen des geänderten Teilzeitquotienten verringert sich ab 1. Oktober 2005 die Höhe des anteiligen Entgelts nach 4 TV ATZ. Als Vollzeitentgelt ist ab 1. Oktober 2005 das sich nach der Überleitung in den TVöD jeweils ergebende Entgelt gemäß BMI Rundschreiben vom 10. Oktober D II /643 - zu Grunde zu legen. Änderungen, wie Entgelterhöhungen oder Kürzungen von Zuwendungszahlungen ebenso wie Stufenaufstiege sind zu berücksichtigen. Beispiel 3 (fiktiv): Überleitung im Teilzeitmodell - Angestellte in Vergütungsgruppe IV b BAT (Entgelt ~3.000,00 ), Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeitarbeit 38,5 Std./wöchentl. (vollzeitbeschäftigt) - Altersteilzeitarbeit: bis = 48 Monate (Teilzeitmodell) - durchgehende Arbeitszeit in Altersteilzeit 19,25 Std./wöchentl. - zum erfolgt die Überleitung in den TVöD (E 9, individ. Endst.); die Erhöhung der Arbeitszeit von 19,25 Std./wöchentl. auf 19,5 Std./wöchentl. wird bei der Arbeitszeit nicht nachvollzogen Zeitraum Zustehendes Entgelt nach 19,25 / 38,5 x 3.000,00 4 TV ATZ (36 Monate) 19,25 / 39 x 3.000,00 = 1.480,77

8 SEITE 8 VON Berechnung der Aufstockungsleistungen ( 5 Abs. 2 TV ATZ) ab dem 1. Oktober 2005 Der Mindestnettobetrag nach 5 Abs. 2 Unterabs. 1 TV ATZ wird auf der Grundlage des bisherigen Arbeitsentgelts berechnet, das die/der Beschäftigte für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit ( 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte. Nach der Rechtsprechung des BAG ist dabei zwischen dem Geldfaktor einerseits und dem Zeitfaktor andererseits zu unterscheiden. Nach dem Wortlaut der Tarifvorschrift ist dabei auf die bisherige wöchentliche Arbeitszeit abzustellen, d. h. der Zeitfaktor zur Bemessung des Mindestnettobetrags ist vergangenheitsbezogen. Änderungen der zu Grunde gelegten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die nach dem Beginn der Altersteilzeitarbeit eintreten, bleiben insoweit unberücksichtigt; der Zeitfaktor ist festgeschrieben. Der Geldfaktor ist auf Grund der Fiktion ( zugestanden hätte ) hingegen gegenwartsbezogen und somit veränderlich. Für die verschiedenen Arten der Altersteilzeitarbeit bedeutet das Folgendes: a) Altersteilzeitarbeit im Blockmodell - In der Arbeitsphase wird der 83 v. H. - Mindestnettobetrag auf Grundlage eines gekürzten bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des 5 Abs. 2 Unterabs. 1 TV ATZ ermittelt. Dies erfolgt durch Multiplikation mit einem Quotienten aus tariflicher regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeitarbeit und tariflich regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit im jeweiligen Berechnungsmonat (z. B. bei vormals Vollzeitbeschäftigten 38,5/39). Auf Basis des so ermittelten Wertes kann nach Auf- oder Abrundung auf den nächsten durch fünf teilbaren Betrag dann der 83 v. H.- Mindestnettobetrag aus der Mindestnettobetragstabelle abgelesen werden. - In der Freistellungsphase ist bei der Berechnung des 83 v. H. - Mindestnettobetrages für die gleiche Anzahl der Monate, die ab dem 1. Oktober 2005 in der Arbeitsphase gearbeitet wurden, entsprechend zu verfahren. D. h. das gekürzte bisherige Entgelt im Sinne des 5 Abs. 2 Unterabs. 1 TV ATZ ergibt sich durch Multiplikation mit dem vorgenannten Quotienten (z. B. bei vormals Vollzeitbeschäftigten 38,5/39). Für die Monate der vor dem 1. Oktober 2005 in der Arbeitsphase abgeleisteten Altersteilzeitarbeit bleibt es auf Grund des höheren Quotienten (z. B. bei vormals Vollzeitbeschäftigten 38,5/38,5) bei dem 83 v. H.-Mindestnettobetrag, der bis zum 30. September 2005 gezahlt wurde. In der Freistellungsphase ist für den gleichen Zeitraum spiegelbildlich der Mindestnettobetrag auf der Grundlage des ungekürzten bisherigen Entgelts zu gewähren, wobei der erste Monat der Arbeitsphase in den ersten Monat der Freistellungsphase gespiegelt wird usw.

9 SEITE 9 VON 20 ( First in First out Prinzip ); dabei ist der Geldfaktor gegenwartsbezogen und veränderlich. Einzelheiten siehe Berechnungsbeispiel (Anlage). Beispiel 1 (fiktiv): Überleitung in der Arbeitsphase - Angestellte in Vergütungsgruppe IV b BAT (Entgelt ~3.000,00 ), Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeitarbeit 38,5 Std./wöchentl. (vollzeitbeschäftigt) - Altersteilzeitarbeit: bis = 48 Monate (Blockmodell) Arbeitsphase: bis Freistellungsphase: bis durchschnittliche Arbeitszeit in Altersteilzeit 19,25 Std./wöchentl. - zum erfolgt die Überleitung in den TVöD (E 9, individ. Endst.); die Erhöhung der tarifvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Std./wöchentl. auf 39 Std./wöchentl. wird bei der Arbeitszeit nicht nachvollzogen Die Berechnung der Aufstockungsbeträge nach 5 Abs. 2 TV ATZ ergibt sich wie folgt: Arbeitsphase Freistellungsphase Zeitraum Bisheriges Entgelt 3.000,00 38,5 / 39 x 3.000,00 = 2.961, ,00 38,5 / 39 x 3.000,00 = 2.961,54 Zustehendes Entgelt nach 4 TV ATZ 19,25 / 38,5 x 3000,00 19,25 / 39 x 3000,00 = 1.480,77 19,25 / 38,5 x 3000,00 19,25 / 39 x 3.000,00 = 1.480,77 Individuelles Netto 1.175, , , ,00 Aufstockung nach 5 300,00 296,15 300,00 296,15 Abs. 1 TV ATZ Zwischensumme 1.475, , , ,15 Mindestnettobetrag nach 1.730, , , ,52 Tabelle aus Steuerklasse III Auszahlungsbetrag 1.730, , , ,52 Beispiel 2 (fiktiv): Überleitung in der Freistellungsphase - Angestellte in Vergütungsgruppe IV b BAT (Entgelt ~3.000,00 ), Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeitarbeit 38,5 Std./wöchentl. (vollzeitbeschäftigt) - Altersteilzeitarbeit: bis = 48 Monate (Blockmodell) - Arbeitsphase: bis Freistellungsphase: bis durchschnittliche Arbeitszeit in Altersteilzeit 19,25 Std./wöchentl. - zum erfolgt die Überleitung in den TVöD (E 9, individ. Endst.); die Erhöhung der tarifvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Std./wöchentl. auf 39 Std./wöchentl. hat für die Beschäftigte keine Auswirkung, da sie sich bereits in der Freistellungsphase befindet; der Beschäftigungsquotient (19,25/38,5) richtet sich nach der Arbeitsphase

10 SEITE 10 VON 20 Die Berechnung der Aufstockungsbeträge nach 5 Abs. 2 TV ATZ ergibt sich wie folgt: Arbeitsphase Freistellungsphase Zeitraum (24 Monate) (4 Monate) (20 Monate) Bisheriges Entgelt 3.000, , ,00 Zustehendes Entgelt nach 4 TV ATZ 19,25 / 38,5 x 3000,00 19,25 / 38,5 x 3000,00 =1.500,00 19,25 / 38,5 * x 3000,00 Individuelles Netto 1.175, , ,00 Aufstockung nach 5 300,00 300,00 300,00 Abs. 1 TV ATZ Zwischensumme 1.475, , ,00 Mindestnettobetrag nach 1.730, , ,54 Tabelle aus Steuerklasse III Auszahlungsbetrag 1.730, , ,54 Bei Altersteilzeitbeschäftigten, die spätestens am 1. Oktober 2005 in die Freistellungsphase gegangen sind, kommt es demnach zu keinen Kürzungen des 83 v. H. Mindestnettobetrages nach 5 Abs. 2 TV ATZ. Als bisheriges Entgelt ist ab 1. Oktober 2005 das sich nach der Überleitung in den TVöD jeweils ergebende Entgelt gemäß BMI Rundschreiben vom 10. Oktober D II /643 - zu Grunde zu legen (ggf. individuelle Zwischen- oder Endstufe), da der Geldfaktor gegenwartsbezogen und veränderlich ist. Das gilt auch für Zeiträume der Freistellungsphase ab 1. Oktober Einzelheiten siehe Berechnungsbeispiel (Anlage). Änderungen, wie Entgelterhöhungen oder Kürzungen von Zuwendungszahlungen ebenso wie Stufenaufstiege, die in der Arbeits- und/oder in der Freistellungsphase eintreten, sind zu berücksichtigen. b) Altersteilzeitarbeit im Teilzeitmodell Zur Berechnung des 83 v. H. Aufstockungsbetrages ist während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das gekürzte bisherige Entgelt im Sinne des 5 Abs. 2 Unterabs. 1 TV ATZ, das sich durch Multiplikation mit dem vorgenannten Quotienten ergibt, zu Grunde zu legen. Als bisheriges Entgelt ist ab 1. Oktober 2005 das sich nach der Überleitung in den TVöD jeweils ergebende Entgelt gemäß BMI Rundschreiben vom 10. Oktober D II /643 - zu Grunde zu legen (ggf. individuelle Zwischen- oder Endstufe), da der Geldfaktor gegenwartsbezogen und veränderlich ist. Änderungen, wie

11 SEITE 11 VON 20 Entgelterhöhungen oder Kürzungen von Zuwendungszahlungen ebenso wie Stufenaufstiege sind zu berücksichtigen. Beispiel 3 (fiktiv): Überleitung im Teilzeitmodell - Angestellte in Vergütungsgruppe IV b BAT (Entgelt ~3.000,00 ), Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeitarbeit 38,5 Std./wöchentl. (vollzeitbeschäftigt) - Altersteilzeitarbeit: bis = 48 Monate (Teilzeitmodell) - durchgehende Arbeitszeit in Altersteilzeit 19,25 Std./wöchentl. - zum erfolgt die Überleitung in den TVöD (E 9, individ. Endst.); die Erhöhung der Arbeitszeit von 19,25 Std./wöchentl. auf 19,5 Std./wöchentl. wird bei der Arbeitszeit nicht nachvollzogen Die Berechnung der Aufstockungsbeträge nach 5 Abs. 2 TV ATZ ergibt sich wie folgt: Zeitraum (36 Monate) Bisheriges Entgelt 38,5 / 38,5 x 3.000,00 38,5 / 39 x 3.000,00 = 2.961,54 Zustehendes Entgelt nach 4 TV ATZ 19,25 / 38 x 3000,00 19,25 / 39 x 3000,00 = 1.480,77 Individuelles Netto 1.175, ,00 Aufstockung nach 5 Abs. 300,00 296,15 1 TV ATZ Zwischensumme 1.475, ,15 Mindestnettobetrag nach 1.730, ,52 Tabelle aus Steuerklasse III Auszahlungsbetrag 1.730, ,52 III. Überleitung von Altersteilzeitbeschäftigten im Tarifgebiet Ost in die neue Arbeitszeit des TVöD 1. Arbeitszeit Die Reduzierung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach 6 Abs. 1 Buchst. a TVöD von 40 auf 39 Stunden hat im Tarifgebiet Ost keine Auswirkungen auf laufende oder die Vereinbarung künftiger Altersteilzeitarbeitsverhältnisse (Blockmodell (Arbeits- und Freistellungsphase) und Teilzeitmodell nach 3 Abs. 2 TV ATZ). Wird die versicherungspflichtige Beschäftigung nach 7 Abs. 1 SGB IV während

12 SEITE 12 VON 20 der Altersteilzeitarbeit in reduziertem Umfang weiterhin ausgeübt, besteht ab diesem Zeitpunkt eine neue bisherige Arbeitszeit (vgl. Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit (DA) Ziff. 2.2 Abs. 18 zu 2 AtG). Die Präambel zum TV ATZ verdeutlicht, dass die Tarifvertragsparteien ebenso wie der Gesetzgeber mit der Altersteilzeit auch beschäftigungspolitsche Ziele verfolgen. Die Berücksichtigung von Arbeitszeitverkürzungen steht im Einklang mit diesen arbeitsmarktpolitischen Zielen. Die Berücksichtigung einer Erhöhung der Arbeitszeit wäre hingegen kontraproduktiv. Daher ist die Reduzierung der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 40 auf 39 Stunden von Altersteilzeitbeschäftigten nachzuvollziehen. Die Arbeitszeitanpassung im Tarifgebiet Ost hat keine Auswirkung auf den Beginn der Freistellungsphase. 2. Berechnung des Entgelts ( 4 Abs. 1 TV ATZ) ab dem 1. Oktober 2005 Die Höhe des Entgelts bestimmt sich grundsätzlich unter Anwendung der tariflichen Vorschriften für entsprechende Teilzeitkräfte ( 4 Abs. 1 erster Teilsatz TV ATZ). Sowohl im Blockmodell in der Arbeits- und Freistellungsphase als auch im Teilzeitmodell ist daher das Entgelt vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter mit einem Quotienten aus neuer bisheriger Arbeitszeit des Altersteilzeitbeschäftigten und tariflicher regelmäßiger Arbeitszeit im Berechnungsmonat zu multiplizieren (z. B. statt 20/40 jetzt 19,5/39). Da sich der Teilzeitquotient nach 24 Abs. 2 TVöD im Ergebnis nicht verändert, bleibt es bei der bisherigen Höhe des anteiligen Entgelts nach 4 Abs. 1 erster Teilsatz TV ATZ. Als bisheriges Arbeitsentgelt ist ab dem 1. Oktober 2005 das sich nach der Überleitung in den TVöD jeweils ergebende Entgelt gemäß BMI Rundschreiben vom 10. Oktober D II /643 - zu Grunde zu legen (ggf. individuelle Zwischen- oder Endstufe). Das gilt auch für Zeiträume der Freistellungsphase ab 1. Oktober Änderungen, wie Entgelterhöhungen oder Kürzungen von Zuwendungszahlungen, die in der Arbeits- und/oder Freistellungsphase und Teilzeitmodell eintreten, sind zu berücksichtigen. Beispiel 1 (fiktiv): Überleitung in der Arbeitsphase - Angestellte in Vergütungsgruppe IV a BAT-O (Entgelt ~3.000,00 ), Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeitarbeit 40 Std./wöchentl. (vollzeitbeschäftigt) - Altersteilzeitarbeit: bis = 48 Monate (Blockmodell) Arbeitsphase: bis Freistellungsphase: bis durchschnittliche Arbeitszeit in Altersteilzeit bis : 20 Std./wöchentl.ab :19,5 Std./wöchentl. - zum erfolgt die Überleitung in den TVöD (E 10, individ.zwischenst. 4+); die Reduzierung der tarifvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit von 40Std./wöchentl. auf 39 Std./wöchentl. wird beim Entgelt nachvollzogen; dies wirkt sich aber nicht aus, da der Teilzeitquotient 1/2 im Ergebnis unverändert bleibt

13 SEITE 13 VON 20 Arbeitsphase Zeitraum Zustehendes Entgelt nach 20 / 40 x 3.000,00 19,5 / 39 x 3.000,00 4 TV ATZ Freistellungsphase (24 Monate) 19,5 / 39 x 3.000,00 Beispiel 2 (fiktiv): Überleitung in der Freistellungsphase - Angestellte in Vergütungsgruppe IV a BAT-O ( Entgelt ~3.000,00 ), Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeitarbeit 40 Std./wöchentl. (vollzeitbeschäftigt) - Altersteilzeitarbeit: bis = 48 Monate (Blockmodell) - Arbeitsphase: bis Freistellungsphase: bis durchschnittliche Arbeitszeit in Altersteilzeit bis : 20 Std./wöchentl. ab : 19,5 Std./wöchentl. - zum erfolgt die Überleitung in den TVöD (E 10, individ. Zwischenst. 4+); die Reduzierung der tarifvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Std./wöchentl. auf 39 Std./wöchentl. hat für die Beschäftigte keine Bedeutung, da sie sich bereits in der Freistellungsphase befindet Arbeitsphase Zeitraum (24 Monate) Zustehendes Entgelt nach 20 / 40 x 3.000,00 4 TV ATZ Freistellungsphase (4 Monate) (20 Monate) 20 / 40 x 3.000,00 19,5 / 39 x 3.000,00 Beispiel 3 (fiktiv): Überleitung im Teilzeitmodell - Angestellte in Vergütungsgruppe IV a BAT-O (Entgelt ~3.000,00 ), Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeitarbeit 40 Std./wöchentl. (vollzeitbeschäftigt) - Altersteilzeitarbeit: bis = 48 Monate (Teilzeitmodell) - Arbeitszeit in Altersteilzeit bis : 20 Std./wöchentl. ab : 19,5 Std./wöchentl. - zum erfolgt die Überleitung in den TVöD (E 10, individ. Zwischenst. 4+); die Reduzierung der Arbeitszeit von 20 Std./wöchentl. auf 19,5 Std./wöchentl. wird beim Entgelt nachvollzogen; dies wirkt sich aber nicht aus, da der Teilzeitquotient ½ im Ergebnis unverändert bleibt Zeitraum Zustehendes Entgelt nach 20 / 40 x 3.000,00 4 TV ATZ (36 Monate) 19,5 / 39 x 3.000,00 = 1.500,00

14 SEITE 14 VON Berechnung der Aufstockungsleistungen ( 5 Abs. 2 TV ATZ) ab dem 1. Oktober 2005 Sowohl im Blockmodell in der Arbeits- und Freistellungsphase als auch im Teilzeitmodell wird der 83 v. H.-Mindestnettobetrag auf der Grundlage eines ungekürzten bisherigen Entgelts im Sinne des 5 Abs. 2 TV ATZ ermittelt. Dies erfolgt durch Multiplikation mit einem Quotienten aus neuer bisheriger Arbeitszeit und tariflich regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit im jeweiligen Berechnungsmonat (z. B. bei vormals Vollzeitbeschäftigten statt 40/40 jetzt 39/39). Da sich der Quotient nicht geändert hat, bleibt es bei der bisherigen Höhe des Aufstockungsbetrages nach 5 Abs. 2 TV ATZ. Als bisheriges Entgelt ist ab dem 1. Oktober 2005 das sich nach der Überleitung in den TVöD jeweils ergebende Entgelt gemäß BMI Rundschreiben vom 10. Oktober D II /643 - zu Grunde zu legen (ggf. Zwischen- oder Endstufen), da der Geldfaktor gegenwartsbezogen und veränderlich ist. Das gilt auch für Zeiträume der Freistellungsphase ab 1. Oktober Änderungen, wie Entgelterhöhungen oder Kürzungen von Zuwendungszahlungen, die in der Arbeits- und/oder Freistellungsphase und im Teilzeitmodell eintreten, sind zu berücksichtigen. Beispiel 1 (fiktiv): Überleitung in der Arbeitsphase - Angestellte in Vergütungsgruppe IV a BAT-O (Entgelt ~3.000,00 ), Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeitarbeit 40 Std./wöchentl. (vollzeitbeschäftigt) - Altersteilzeitarbeit: bis = 48 Monate (Blockmodell) Arbeitsphase: bis Freistellungsphase: bis durchschnittliche Arbeitszeit in Altersteilzeit bis : 20 Std./wöchentl. ab : 19,5 Std./wöchentl. - zum erfolgt die Überleitung in den TVöD (E 10, individ. Zwischenst. 4+); die Reduzierung der tarifvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Std./wöchentl. auf 39 Std./wöchentl. wird beim Entgelt nachvollzogen; dies wirkt sich aber nicht aus, da der Quotient im Ergebnis unverändert bleibt

15 SEITE 15 VON 20 Die Berechnung der Aufstockungsbeträge nach 5 Abs. 2 TV ATZ ergibt sich wie folgt: Arbeitsphase Zeitraum Bisheriges Entgelt 40 / 40 x 3.000,00 39 / 39 x 3.000,00 Freistellungsphase (24 Monate) 39 / 39 x 3.000,00 Zustehendes Entgelt nach 4 TV ATZ 20 / 40 x 3000,00 19,5 / 39 x 3000,00 19,5 / 39 x 3000,00 Individuelles Netto 1.175, , ,00 Aufstockung nach 5 Abs. 300,00 300,00 300,00 1 TV ATZ Zwischensumme 1.475, , ,00 Mindestnettobetrag nach 1.730, , ,54 Tabelle aus Steuerklasse III Auszahlungsbetrag 1.730, , ,54 Beispiel 2 (fiktiv): Überleitung in der Freistellungsphase - Angestellte in Vergütungsgruppe IV a BAT-O (Entgelt ~3.000,00 ), Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeitarbeit 40 Std./wöchentl. (vollzeitbeschäftigt) - Altersteilzeitarbeit: bis = 48 Monate (Blockmodell) - Arbeitsphase: bis Freistellungsphase: bis durchschnittliche Arbeitszeit in Altersteilzeit bis : 20 Std./wöchentl. ab : 19,5 Std./wöchentl. - zum erfolgt die Überleitung in den TVöD (E 10, individ. Zwischenst. 4+); die Reduzierung der tarifvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Std./wöchentl. auf 39 Std./wöchentl. hat für die Beschäftigte keine Auswirkung, da sie sich bereits in der Freistellungsphase befindet

16 SEITE 16 VON 20 Die Berechnung der Aufstockungsbeträge nach 5 Abs. 2 TV ATZ ergibt sich wie folgt: Arbeitsphase Freistellungsphase Zeitraum (24 Monate) (4 Monate) (20 Monate) Bisheriges Entgelt 40 / 40 x 3.000,00 40 / 40 x 3.000,00 39 / 39 x 3.000,00 Zustehendes Entgelt nach 4 TV ATZ 20 / 40 x 3000,00 20 / 40 x 3000,00 19,5 / 39 x 3000,00 Individuelles Netto 1.175, , ,00 Aufstockung nach 5 Abs. 300,00 300,00 300,00 1 TV ATZ Zwischensumme 1.475, , ,00 Mindestnettobetrag nach 1.730, , ,54 Tabelle aus Steuerklasse III Auszahlungsbetrag 1.730, , ,54 Beispiel 3 (fiktiv): Überleitung im Teilzeitmodell - Angestellte in Vergütungsgruppe IV a BAT-O (Entgelt ~3.000,00 ), Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeitarbeit 40 Std./wöchentl. (vollzeitbeschäftigt) - Altersteilzeitarbeit: bis = 48 Monate (Teilzeitmodell) - Arbeitszeit in Altersteilzeit bis : 20 Std./wöchentl. ab : 19,5 Std./wöchentl. - zum erfolgt die Überleitung in den TVöD (E 10, individ. Zwischenst. 4+); die Reduzierung der Arbeitszeit von 20 Std./wöchentl. auf 19,5 Std./wöchentl. wird beim Entgelt nachvollzogen; dies wirkt sich aber nicht aus, da der Quotient im Ergebnis unverändert bleibt Die Berechnung der Aufstockungsbeträge nach 5 Abs. 2 TV ATZ ergibt sich wie folgt: Zeitraum (36 Monate) Bisheriges Entgelt 40 / 40 x 3.000,00 39 / 39 x 3.000,00 Zustehendes Entgelt nach 20 / 40 x 3000,00 = ,5 / 39 x 3000,00 4 TV ATZ Individuelles Netto 1.175, ,00 Aufstockung nach 5 Abs. 300,00 300,00 1 TV ATZ Zwischensumme 1.475, ,00 Mindestnettobetrag nach 1.730, ,54 Tabelle aus Steuerklasse III Auszahlungsbetrag 1.730, ,54

17 SEITE 17 VON 20 IV. Berechnung der bisherigen Arbeitszeit bei Altersteilzeitbeschäftigungen, die nach dem 30. September 2005 beginnen Die tarifliche Erhöhung der Wochenarbeitszeit ist auch in den Fällen, in denen die Altersteilzeitarbeit nach dem 30. September 2005 beginnt, als Veränderung der Arbeitszeit i. S. des 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ zu betrachten. D. h., bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist zunächst die zuletzt vertraglich vereinbarte Arbeitszeit, jedoch keine höhere, als die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbarte Arbeitszeit (vgl. BMI-Rundschreiben vom 21. August 2000 (GMBl S. 942) D II /18 ). Für Altersteilzeitbeschäftigte im Tarifgebiet West gilt: Bei der Regelung des 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 TV ATZ handelt es sich um eine Höchstgrenze, die sich selbst nicht erhöhend auswirkt. Beispiel 1: Beginn der Altersteilzeitarbeit am 1. November 2005 Vereinbarte Arbeitszeit am 31. Oktober 2005: 39 Std./wöchentl. Vereinbarte Arbeitszeit: a) vom 1. November 2003 bis 30. September 2005 (23 Monate): 38,5 Std./wöchentl. b) vom 1. Oktober bis 31. Oktober 2005 (1 Monat): 39 Std./wöchentl. Vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt der letzten 24 Monate (23 x 38,5 + 1 x 39)/24 = 38,521 Std./wöchentl. Obwohl die unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbarte Arbeitszeit 39 Std./wöchentl. betragen hat, können als bisherige Arbeitszeit nur 38,521 Std./wöchentl. (durchschnittliche Arbeitszeit der letzten 24 Monate) zu Grunde gelegt werden. Gem. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 4 TV ATZ kann die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit auf die nächste volle Stunde gerundet werden. Beispiel 2: Beginn der Altersteilzeitarbeit am 1. Oktober 2005 Vereinbarte Arbeitszeit am 30. September 2005: 38,5 Std./wöchentl. Vereinbarte Arbeitszeit: vom 1. Oktober 2003 bis 30. September 2005 (24 Monate): 38,5 Std./wöchentl. Die bisherige Arbeitszeit beträgt 38,5 Std./wöchentl. Eine Rundung der Arbeitszeit kommt hier nicht in Betracht, da in diesem Fall eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nicht ermittelt wird. Es gilt die vor der Altersteilzeitarbeit vereinbarte Arbeitszeit. Die Rundungsregelung des 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 4 TV ATZ ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

18 SEITE 18 VON 20 Für Altersteilzeitbeschäftigte im Tarifgebiet Ost gilt: Ist die nach 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ vereinbarte Arbeitszeit niedriger als der errechnete Durchschnittswert der letzten 24 Monate, ist nur die zuletzt vereinbarte Arbeitszeit Basis für die Halbierung der Arbeitszeit. Beispiel 1: Beginn der Altersteilzeitarbeit am 1. November 2005 Vereinbarte Arbeitszeit am 31. Oktober 2005: 39 Std./wöchentl. Vereinbarte Arbeitszeit: a) vom 1. November 2003 bis 30. September 2005 (23 Monate): 40 Std./wöchentl. b) vom 1. Oktober bis 31. Oktober 2005 (1 Monat): 39 Std./wöchentl. Vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt der letzten 24 Monate (23 x x 39)/24 = 39,958 Std./wöchentl. Als bisherige Arbeitszeit ist die unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbarte Arbeitszeit, also 39 Std./wöchentl., zu Grunde zu legen. Dass die Arbeitszeit im Durchschnitt der letzten 24 Monate 39,958 Std./wöchentl. betragen hat, führt zu keiner anderen Beurteilung des Sachstandes, da 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 TV ATZ nur eine Höchstgrenze darstellt. Beispiel: 2 Beginn der Altersteilzeitarbeit am 1. Oktober 2005 Vereinbarte Arbeitszeit am 30. September 2005: 40 Std./wöchentl. Vereinbarte Arbeitszeit vom 1. Oktober 2003 bis 30. September 2005 (24 Monate): 40 Std./wöchentl. Obwohl die vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbarte Arbeitszeit 40 Std./wöchentl. beträgt, ist als neue bisherige Arbeitszeit 39 Std./wöchentl. zu Grunde zu legen (vgl. III.1). V. Verfahren bei zu viel geleisteter Arbeitszeit Altersteilzeitarbeit im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 2 AtG setzt zwingend voraus, dass für die Dauer der Altersteilzeitarbeit die Arbeitszeit im Durchschnitt der Gesamtlaufzeit die Hälfte der bisherigen wöchentliche Arbeitszeit nicht überschreiten darf. Für das Tarifgebiet West bedeutet das in Fällen, in denen die anteilige Arbeitszeit von Altersteilzeitbeschäftigten entsprechend der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erhöht wurde, Folgendes:

19 SEITE 19 VON 20 - Durch die Personalreferate ist zu veranlassen, dass zuviel erbrachte Arbeitszeit durch Arbeitsbefreiung abgebaut wird; im Blockmodell nach 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ hat das noch in der Arbeitsphase zu erfolgen. - Kann ein Zeitausgleich nicht erfolgen, da zwischenzeitlich der Eintritt in die Freistellungsphase des Blockmodells erfolgt ist oder im Teilzeitmodell nach 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ das Altersteilzeitarbeitsverhältnis beendet wurde, ist 5 Abs. 3 Satz 1 AtG/ 8 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ analog anzuwenden. Die Differenz der bisherigen Arbeitszeit (38,5 Std./wöchentl.) zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit des TVöD (39 Std./wöchentl.) beträgt eine halbe Stunde. Die Geringfügigkeitsgrenze des 8 SGB IV wird nicht überschritten, mit der Folge, dass der nicht erfolgte Zeitausgleich in den vorliegenden Fällen für das Vorliegen von Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes unschädlich ist. Für das Tarifgebiet Ost bedeutet das in Fällen, in denen die anteilige Arbeitszeit von Altersteilzeitbeschäftigten entsprechend der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht reduziert wurde, Folgendes: - Durch die Personalreferate ist zu veranlassen, dass zuviel erbrachte Arbeitszeit durch Arbeitsbefreiung abgebaut wird; im Blockmodell nach 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ hat das noch in der Arbeitsphase zu erfolgen. Kann ein Zeitausgleich nicht erfolgen, da zwischenzeitlich der Eintritt in die Freistellungsphase des Blockmodells erfolgt ist oder im Teilzeitmodell nach 3 Abs. 2 Buchst b TV ATZ die Altersteilzeitarbeit beendet wurde, ist dies für das Vorliegen von Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes unschädlich (vgl. III.1). - Zuviel geleistete Arbeitszeit, die auf Grund des Eintritts in die Freistellungsphase des Blockmodells oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Teilzeitmodell durch Freistellung von der Arbeit nicht mehr ausgeglichen werden konnte, ist entsprechend dem individuellen Stundensatz ohne Aufstockung und Zeitzuschläge zu vergüten. VI. Verfahren bei Überzahlung von Arbeitsentgelt und Aufstockungsleistungen Soweit Arbeitsentgelt und Aufstockungsleistungen überzahlt wurden, sind diese unter Berücksichtigung der Ausschlussfrist des 37 Abs. 1 TVöD nach den Grundsätzen des Rundschreibens vom 27. Juli 2006 D II /0 zurückzufordern.

20 SEITE 20 VON 20 VII. Keine Berücksichtigung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte bei der Ermittlung des Aufstockungsbetrages Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen zur Überleitung der Beschäftigten in Altersteilzeitarbeitsverhältnissen im Sinne des TV ATZ in die veränderte Arbeitszeit des TVöD gebe ich zur Umsetzung des Urteils des 9. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Januar AZR 558/04 - folgende Hinweise: Ist auf der Lohnsteuerkarte ein vom steuerlichen Arbeitslohn abzuziehender Freibetrag eingetragen, erhöht sich wegen der steuerlichen Entlastung das monatliche Teilzeitnettoentgelt. Das BAG hat bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags nach 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 TV ATZ die Berücksichtigung von Freibeträgen für unzulässig erklärt, weil dadurch die Zusatzaufstockung nach 5 Abs. 2 TV ATZ gemindert werden kann. Unter Berücksichtigung des BAG-Urteils ist bei der Bemessung des Aufstockungsbetrages ein besonderes altersteilzeitspezifisches Teilzeitnettoentgelt zu Grunde zu legen, das ohne den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag ermittelt wird. Die sechsmonatige tarifliche Ausschlussfrist nach 37 TVöD ist zu beachten. Das Rundschreiben wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Im Auftrag Dagmar Busch elektronisch gezeichnet

21 Anlage Überleitung in den TVöD während eines laufenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell Für Zeiträume der Freistellungsphase ab 1. Oktober 2005 werden im Rahmen der Spiegelbildregelung die Vergütung nach 26 BAT/BAT-O bzw. des Monatstabellenlohns nach 21 MTArb/MTArb-O weder bei der Berechnung des Entgelts nach 4 TV ATZ noch bei der Feststellung des Geldfaktors des bisherigen Entgelts nach 5 Abs. 2 TV ATZ (= Bemessungsgrundlage für 83 v. H.-Mindestnettobetrag) berücksichtigt. Beispiel: (Berechnung vereinfacht: ohne Berücksichtigung von Umlagen zur Zusatzversorgung, es werden für alle Jahre die Berechnungsgrundlagen des Jahres 2006 zu Grunde gelegt, alle Werte sind bei der Berechnung gerundet) - Arbeiter in Lohngruppe 6a MTArb, Lohnstufe 8 (Beschäftigungszeit=30 Jahre) Entgelt=2.272, Steuerkl. III/O, Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit 38,5 Std./wöchentl. (vollzeitbeschäftigt) - Altersteilzeitarbeit: Vom bis = 38 Monate (Blockmodell) Arbeitsphase vom bis (19 Monate) Freistellungsphase vom bis (19 Monate) In der Arbeitsphase stand folgendes Entgelt anteilig nach 4 TV ATZ zu: - Vom bis (6 Monate) nach Lohngruppe 6a MTArb, Lohnstufe 8=1.136 [1/2 von (Entgelt von Vollzeitbeschäftigten in dieser Lohngruppe)]. - Am mit einer Beschäftigungszeit von 30 Jahren übergeleitet in den TVöD Entgeltgruppe 6 Stufe 6=1.143 [1/2 von (Entgelt von Vollzeitbeschäftigten in dieser Entgeltgruppe)]. Der Auszahlungsbetrag der Altersteilzeit der Altersteilzeitbezüge wird wie folgt ermittelt: Zeitraum (6 Monate) Arbeitsphase (13 Monate) E 6 St.6 TVöD 6a MTArb,Lst. 8 Bisheriges Entgelt (38,5/39x2.285 ) Entgelt nach 4 TV (6 Monate) E 6 St.6 TVöD Freistellungsphase (13 Monate) E 6 St.6 TVöD (38,5/39x2.285 ) ATZ (19,25/38,5x2.272 ) (19,25/39x2.285 ) (19,25/38,5x2.285 ) (19,25/39x2.285 ) Netto Entgelt (*geschätzt) Aufstockung nach 5 Abs. 1 TV ATZ Zwischensumme Mindestnettobetrag nach 5 Abs. 2 TV ATZ Zusätzliche Aufstockung nach 5 Abs. 2 TV ATZ Auszahlungsbetrag

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