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1 DELEX Schädlingsmanagement Riottestraße Saarbrücken Tel.: 0681 / Fax: 0681 / info@delex.de Internet:

2 Rattenbekämpfung in der Kanalisation DWA (Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall) LV Hessen / Rheinland-Pfalz / Saarland

3 Rechtsgrundlagen Chemikaliengesetz (ChemG) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS 523) - Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen Techische Regeln und Normen der Schädlingsbekämpfung (TRNS 523) Tierschutzgesetz (TSchG) Infektionsschutzgesetz (IfSG) EU-Biozidverordnung Verordnung über die Rattenbekämpfung im Saarland Zulassung von Biozid-Produkten Vorgehen bei der Festlegung von Risikominderungsmaßnahmen für Rodentizide mit blutgerinnungshemmenden Wirkstoffen (Antikoagulanzien) UBA-Positionspapier

4 Rechtsgrundlagen Leitfaden zur großräumigen Rattenbekämpfung in Niedersachsen (Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit LAVES) Allgemeine Kriterien einer guten fachlichen Anwendung von Fraßködern bei der Nagetierbekämpfung mit Antikoagulanzien durch sachkundige Anwender (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin BauA) Allgemeine Kriterien einer guten fachlichen Anwendung von Fraßködern bei der Nagetierbekämpfung mit Antikoagulanzien durch nichtsachkundige Anwender (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin BauA)

5 Anwendungsvorgaben Wer darf eine Rattenbekämpfung im Kanal durchführen?

6 TSchG 4 (1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. (1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen....

7 Nummer 3 GefStoffV Schädlingsbekämpfung 3.1 Anwendungsbereich Nummer 3 gilt für die Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen sowie Zubereitungen, bei denen die genannten Stoffe freigesetzt werden, soweit die Bekämpfung nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften geregelt ist. Nummer 3 gilt für jeden, der Schädlingsbekämpfung 1. berufsmäßig bei anderen durchführt oder 2. nicht nur gelegentlich und nicht nur in geringem Umfang im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, oder in einer Einrichtung durchführt, die in 36 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, genannt ist. Von einer Freisetzung ist auch auszugehen, wenn Wirkstoffe nach Satz 1 erst beim bestimmungsgemäßen Gebrauch entstehen Anzeigepflicht (1) Wer Schädlingsbekämpfungen nach Nummer 3.1 erstmals durchführen oder nach mehr als einjähriger Unterbrechung wieder aufnehmen will, hat dies mindestens sechs Wochen vor Aufnahme der ersten Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.

8 Resistenzhierarchie bei Antigoakulanzien normal empfindlich Warfarin 1 Chlorphacinon 1 Bromadiolon 2 Coumatetralyl 1 Difenacoum 2 Brodifacoum 2 Flocumafen 2 Difethialon 2 niedrig Hierarchieebene hoch 1. Generation (FGAR) = 1 2. Generation (SGAR) = 2

9 Zulassung von Biozid-Produkten Vorgehen bei der Festlegung von Risikominderungsmaßnahmen für Rodentizide mit blutgerinnungshemmenden Wirkstoffen (Antikoagulanzien) - UBA-Positionspapier

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11 Allgemeine Kriterien einer guten fachlichen Anwendung von Fraßködern bei der Nagetierbekämpfung mit Antikoagulanzien durch sachkundige Anwender 1 und berufsmäßige Anwender mit Sachkunde Die nachfolgenden Kriterien stellen die allgemeine gute fachliche Anwendung von Fraßködern dar. Diese sind Bestandteil der Anwendungsbestimmungen des Bescheids und rechtsverbindlich. Anwendungsbestimmungen, die speziell für das gekaufte Produkt gelten, müssen zusätzlich befolgt werden. Allgemeine Sicherheitsbestimmungen Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten. Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten. Den Köder für Kinder unzugänglich auslegen, den Zugang für Haus-und Wildtiere so weit wie möglich verhindern. 1 Anwender mit Sachkundenachweis gemäß Anhang I, Nr.3 Gefahrstoffverordnung

12 Planung und Dokumentation Die Nagerart, die Größe des betroffenen Gebietes und die Befallsursache ermitteln. Die Befallsstärke der Nager abschätzen. Die bevorzugten Aufenthaltsorte (Laufwege, Nistplätze, Fressplätze, Löcher/Gänge) der Nager feststellen und in einer Lageskizze dokumentieren. Den Wirkstoff, die Art des Köders, die Anzahl der Köderstellen und die Ködermenge in Abhängigkeit vom Zielorganismus und seiner Biologie, dem Grad des Befalls und der direkten Umgebung wählen und dokumentieren. Die Befallsstellen nicht zu Beginn der Maßnahme aufräumen, da dies die Nager stört und die Köderannahme erschwert, es sei denn, das Aufräumen ist aufgrund der konkreten Anwendungssituation erforderlich. Für Nager leicht erreichbare Nahrungsquellen und Tränken (wie z.b. verschüttetes Getreide, offene Müllbehälter mit Nahrungsabfällen etc.) möglichst entfernen. Vor der Bekämpfungsmaßnahme alle Nutzer der Räumlichkeiten und Gebäude sowie öffentlich zugänglicher Bereiche, in denen Giftköder ausgelegt werden, mittels angebrachter, allgemein verständlicher Warnhinweise auf die Risiken einer Primär- oder Sekundärvergiftung hinweisen. Diese angebrachten Hinweise müssen mindestens die nachfolgenden Angaben enthalten: Erste Maßnahmen, die im Falle einer Vergiftung ergriffen werden müssen, Maßnahmen, die im Falle des Verschüttens des Köders und des Auffindens von toten Nagern ergriffen werden müssen, Produkt- und Wirkstoffnamen inkl. Zulassungsnummer, Kontaktdaten des verantwortlichen Anwenders, Rufnummer eines Giftinformationszentrums 2 und Gegengift angeben, Datum, wann Köder ausgelegt wurden. Ziel einer Bekämpfung ist die Tilgung der Nagerpopulation im Befallsgebiet/objekt. 2

13 Durchführung und begleitende Maßnahmen Köder mit Antikoagulanzien nicht als Permanentköder 3, zur Vorbeugung gegen Nagerbefall oder zum Monitoring von Nageraktivitäten einsetzen. Zum Nagetiermonitoring giftfreie Köder, Überwachungsgeräte oder Fallen verwenden. Im Regelfall hat eine Bekämpfungsmaßnahme einen Zeitraum von einem Monat nicht zu überschreiten. Bei einem andauernden Nagerbefall z.b. durch ständige Einwanderung von außen in eine Einrichtung oder einen Betrieb (z.b. Lebensmittelbetrieb) ist eine Bekämpfung aber auch über diesen Zeitraum hinaus möglich. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob es geeignete Maßnahmen gibt, die dem immer wieder neu auftretenden Nagerbefall entgegenwirken können. Den Köder für Kinder unzugänglich auslegen, den Zugang für Haus- und Wildtiere so weit wie möglich verhindern. Köderstationen zur Ausbringung von Ködern verwenden. Wenn die Beschaffenheit der Köder und Köderstationen dies zulässt, die Köder in den Köderstationen sichern, dass ein Verschleppen durch Nagetiere nicht möglich ist. Nur in der Kanalisation und in Bereichen 4, die für Kinder und Nicht-Zieltiere nicht zugänglich sind, ist eine Köderauslegung ohne Köderstation zulässig. Köderstationen verwenden, die mechanisch ausreichend stabil und manipulationssicher sind. Köderstationen müssen so in ihrer Form beschaffen sein und aufgestellt werden, dass sie möglichst unzugänglich für Nicht-Zieltiere sind. Köderstationen deutlich kennzeichnen 5, damit zu erkennen ist, dass sie Rodentizide enthalten und nicht berührt werden dürfen. 3 Befallsunabhängige Dauerbeköderung 4 z.b. geschlossene Kabeltrassen oder Rohrleitungen, Unterbauten von z.b. Elektroschaltschränken oder Hochspannungsschränken, Hohlräume in Wänden und Wandverkleidungen 5 Die Kennzeichnung von Köderstationen sollte mindestens die folgenden Informationen enthalten: Warnhinweis (z.b. Vorsicht Rattengift), Wirkstoff(e), Antidot und Hinweis Kinder und Haustiere fernhalten

14 Köderstationen gezielt an den zuvor erkundeten Aufenthaltsorten der Nager platzieren. Bei der Auslegung der Köder Anwendungsbestimmungen des Herstellers z.b. zur Aufwandsmenge und zum Anwendungsbereich befolgen. Bei der Anwendung des Produktes z.b. in der Kanalisation oder in Ratten/Mäuselöchern oder Wühlmausgängen produktspezifische Anwendungsbestimmungen befolgen. Kontrollen Grundsätzlich müssen zu Beginn der Bekämpfung die Köderstellen möglichst alle 2-3 Tage, mindestens aber nach dem 5. Tag und anschließend wöchentlich kontrolliert werden. Dies gilt auch für Bekämpfungsmaßnahmen, die länger als einen Monat andauern. Abweichend davon müssen die Köderstellen in der Kanalisation erstmalig nach 14 Tagen und anschließend alle 2-3 Wochen kontrolliert werden. Bei jeder Kontrolle gefressene Köder ersetzen und die qualitative Annahme (Vorhandensein/Nicht-Vorhandensein) der Köder bei jeder Kontrolle dokumentieren. Bei jedem Kontrollbesuch das betroffene Gebiet nach toten Nagern absuchen und diese entsprechend den lokalen Anforderungen entsorgen, um Sekundärvergiftungen vorzubeugen. Wird der ausgelegte Köder nach einer Dauer von etwa einem Monat immer noch unvermindert stark angenommen, ohne dass die Aktivität der Nagetiere abnimmt, so ist die Ursache hierfür zu ermitteln. Es besteht in solchen Fällen der Verdacht auf Resistenz gegen den eingesetzten Wirkstoff und der Einsatz eines anderen, potenteren Wirkstoffs ist zu prüfen. Weiterführende Informationen zu Resistenzen und zum Resistenzmanagement finden sich auf den folgenden Internetseiten:

15 Ein Wechsel zwischen verschiedenen Antikoagulanzien vergleichbarer oder geringerer Potenz ist keine sichere Möglichkeit des Resistenzmanagements, da alle Antikoagulanzien über eine identische Wirkungsweise verfügen und die Art der Resistenz ebenfalls ähnlich ist. Bei Feststellen einer Resistenz sind bei fehlender Einsetzbarkeit von Wirkstoffen mit anderen Wirkmechanismen potentere Antikoagulanzien zu verwenden. Die Verwendung von Fallen ist als weitere Bekämpfungsmaßnahme zu prüfen. Bei einer im Verhältnis zu der abgeschätzten Befallsstärke geringen Köderannahme ist die Änderung des Orts der Auslegung oder die Art des Köders zu prüfen. Beendigung der Bekämpfungsmaßnahme Nach Abschluss der Bekämpfungsmaßnahme nicht angenommene Köder und tote Nager fachgerecht entsorgen, um Primär- und Sekundärvergiftungen vorzubeugen. Unbeschädigte Köderstationen und von Nagern unberührte Köder können wiederverwendet werden. Den Bekämpfungserfolg dokumentieren und belegen.

16 Nachkontrolle und Prävention Um nach der erfolgten Bekämpfungsmaßnahme einen Neubefall zu vermeiden, folgende vorbeugende Maßnahmen ergreifen: Nahrungsquellen und Tränken (Lebensmittel, Müll, Tierfutter, Kompost etc.) möglichst entfernen oder für Nager unzugänglich machen. Beseitigung von Unrat und Abfall, der als Unterschlupf dienen könnte. Vegetation in unmittelbarer Nähe von Gebäuden möglichst entfernen. Wenn möglich, Zugänge (Spalten, Löcher, Katzenklappen, Drainagen etc.) zum Innenbereich für Nagetiere unzugänglich machen oder verschließen. Den Auftraggeber über mögliche Präventionsmaßnahmen gegen künftigen Nagerbefall informieren. Alle relevanten Aufzeichnungen zu den Bekämpfungsmaßnahmen dem Auftraggeber und zuständigen Behörden auf Nachfrage vorlegen.

17 Sicherheitsdatenblatt Auszug:... frunax DS Rattenriegel 7. HANDHABUNG UND LAGERUNG 7.3 Spezifische Endanwendungen: Zur Bekämpfung von Ratten und Hausmäusen in Gebäuden, Tierstallungen und Freiland (Umgebung von Gebäuden) bei Bedarf. Keine Anwendung auf Kulturland oder im Forst. Anwendung gegen die Wanderratte in der Kanalisation siehe Produktinformation (Anwendung hier nur die gepr. Schädlingsbekämpfer). Wegen Vergiftungsgefahr von Kindern und Haustieren verdeckt ausbringen, empfehlenswert Köderboxen (Mäuse) oder Köderstationen (Ratten). Abschwemmungen in die Kanalisation oder Gewässer verhindern. Zum Schutz von Mensch und Umwelt Produktreste und Tierkadaver einsammeln und entsprechend entsorgen....

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22 Ablauf einer großräumigen Rattenbekämpfung gem. LAVES Niedersachsen 3. überarbeitete Auflage, Juni 2009 Befallsermittlung Oberfläche (Befragung von Grundstücksnutzern, Begehungen, bei der Kommune eingegangene Rattenmeldungen) Befallsermittlung Kanalisation (Befallsspuren, defekte Kanäle, Kontroll-Belegung) Zeitlich koordinierte Bekämpfungsmaßnahmen auf der Oberfläche und in der Kanalisation Bekämpfung in der Kanalisation: Belegung jedes zweiten bis dritten Schachtes mit Köder (Wurfbeutel oder Festköderblock) Ködermenge 200 bis 400 g pro Schacht. Kontrolle der Schächte nach 1 Woche. Bei Befall sind Köder ausreichend nachzulegen. Kontrolle der Schächte nach 2 Wochen. Bei Befall ist solange in geeigneten Abständen zu beködern, bis keine Annahme mehr erfolgt. Dokumentation der Belegung (Lage des Schachtes, Menge, Art und Wirkstoff des eingesetzten Köders, Datum der Belegung und ggf. Schäden am Kanal, Lebensmittelreste, etc. Zeitnahe Erfolgskontrolle der Maßnahme mit wirkstoffreiem Köder.

23 Bei der Bekämpfung zu beachten: Fachpersonal mit Revierkenntnisse sind sehr hilfreich. Intensive Kommunikation zwischen Kommune, Abwasserverband, Bürger und ausführendem Schädlingsbekämpfer. Durchführung der Maßnahme in einer regenarmen Zeit. Der Regenwasserkanal ist ebenfalls zu belegen. Festköder sollten angebunden werden. Schüttköder in Wurfbeuteln nur auf trockene Banketten deponieren. Keine Belegung während oder vor einer Kanalspülung. Nicht gebrauchter Köder ist, sofern möglich, wieder einzusammeln. Nach Starkniederschlägen, während der Bekämpfungsmaßnahmen sollte der Vorfluterbereich nach Köder abgesucht werden.

24 Dokumentation

25 Online-Dokumentation

26 Online-Dokumentation

27 Online-Dokumentation

28 Was erschwert eine Bekämpfung im Kanal: Kosten einer Bekämpfungsmaßnahme. Ungenügende / keine Kommunikation. Schachtdeckel mit unterschiedlichen Verschlußsystemen und Gewichten. Stark befahrene Straßen. Kanäle in denen bei Starkregen das Wasser sehr hoch steigt. Unbekannter Kanalverlauf. Unzugängliche kommunale Kanalschächte auf Privatgelände. Kanalbruch, besonders auf nicht übeprüfbaren Privatgrundstücken. Ständige Regenschauer. Lebensmittelreste, die in die Kanalisation gespült werden.

29 Haben Sie noch Fragen?

30 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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