Vodafone GmbH, Ferdinand-Braun-Platz 1, Düsseldorf

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1 Vodafone GmbH, Ferdinand-Braun-Platz 1, Düsseldorf Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Bundesnetzagentur Unser Zeichen CS Beschlusskammer 2 Tel.: +49 (0) 211/ Postfach 8001 Mobil: +49 (0) Bonn carmen.schreder@vodafone.com Datum BK2b-16/005 Konsultationsentwurf einer Regulierungsverfügung auf dem Markt für die Anrufzustellung und des Verbindungsaufbaues auf der Vorleistungsebene in das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten gegenüber der Telekom Deutschland GmbH Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrte Damen und Herren, am hat die Beschlusskammer 2 der Bundesnetzagentur (im Folgenden BNetzA ) den Entwurf einer Regulierungsverfügung wegen Maßnahmen auf dem Markt für die Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene in das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten gegenüber der Telekom Deutschland GmbH (im Folgenden Telekom ) veröffentlicht, am eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt und interessierten Unternehmen die Möglichkeit gegeben, bis zum zum Konsultationsentwurf Stellung zu nehmen. Die Vodafone GmbH (im Folgenden Vodafone ) bedankt sich für die Möglichkeit und nimmt im Folgenden zu einzelnen Punkten des Konsultationsentwurfs Stellung. I. Änderung des Kostenmaßstabes pure LRIC /16 Wesentlicher Punkt im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist der Wechsel der Beschlusskammer im Hinblick auf den angeordneten Entgeltregulierungsmaßstab. Diesem Schwenk Hierzu hat die Telekom entsprechend ausgeführt, dass sie den Kostenmaßstab pure LRIC weiterhin nicht als geeigneten Maßstab bei der Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten ansieht. Im Weiteren führte die Telekom mit Blick auf letztliche Urteil des EuGH v zur Anwendung des Kostenmaßstabes purelric bei den Terminierungsentgelten, dass die Beschlusskammer im Wesentlichen den Schlussanträgen des Generalstaatsanwaltes gefolgt sei. Vielmehr stelle das Vodafone GmbH Bankverbindung: Ferdinand-Braun-Platz 1, Düsseldorf, Postfach: Düsseldorf Deutsche Bank AG, Düsseldorf Tel.: +49 (0) 211/533-0, Fax: +49 (0) 211/ , vodafone.de IBAN: DE Geschäftsführung: Dr. Johannes Ametsreiter (Vorsitzender), Dr. Manuel Cubero del Castillo-Olivares, Anna Dimitrova, USt-Nr.: 103/5700/1789 Bettina Karsch, Dr. Eric Kuisch, Gerhard Mack, Marcello Maggioni, Alexander Saul, Dr. Andreas Siemen, Dr. Peter Walz USt-IdNr.: DE Vorsitzender des Aufsichtsrats: Frank Rövekamp, Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf, Amtsgericht Düsseldorf, HRB WEEE-Reg.-Nr.: DE

2 EuGH Urteil aber durchaus auf die Möglichkeit für die nationalen Regulierungsbehörden ab, aufgrund der tatsächlichen Umstände des Falles von einer Anwendung des Kostenmaßstabes purelric abweichen zu können. Im Weiteren sei primär das TKG und hier 31 Abs.2 TKG anzuwenden. Ferner stellte die Telekom ebenfalls auf die Feststellung des Generalstaatsanwaltes ab, dass purelric nicht zu einer Kostendeckung sondern vielmehr zu einer Kostenunterdeckung führe. In diesem Sachzusammenhang und mit Blick auf die weiteren Ausführungen der Telekom möchten wir auf die der Beschlusskammer 3 vorliegende Stellungnahme Vodafones zum Konsultationsentwurf der Regulierungsverfügung zu dem Markt für die Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene in einzelnen Mobilfunknetzen mit Az. BK 3b-15/061 vom verweisen. Die die dort vorgetragen Argumente gelten grundsätzlich und gleichermaßen auch für die Festnetzterminierung. Bei einer etwaigen erstmaligen die Anwendung von PureLRIC verweisen wir deshalb auf die darin enthalten Maßnahmenvorschläge, um zumindest zusätzliche Anpassungen der rein modellmäßig ermittelten Entgelte herbeiführen zu können, mittels derer ein Mindestmaß an Verhältnismäßigkeit sichergestellt wird und es auch zu einer Korrektur von (Modell-)Entgelten kommen kann, die sich als insbesondere im internationalen Vergleich als Ausreißer -Werte darstellen. Gleichwohl und insbesondere mit Blick auf die erstmalige Anordnung des PureLRIC-Maßstabs für Mobilfunkterminierungsentgelte stellt eine entsprechende Regulierung im Festnetzterminierungsbereich nach Ansicht von Vodafone jedoch schon aus Gleichbehandlungs- und Nichtdiskriminierungsgründen eine zwingende Notwendigkeit dar. Würde die Beschlusskammer den Kostenmaßstab KEL zur Bestimmung der Festnetzterminierungsentgelte beibehalten, hätte dies eine methodisch ungerechtfertigte Diskriminierung und faktische Schlechterstellung des Mobilfunks zur Folge. Eine derartige Schlechterstellung wäre mit den telekommunikationsrechtlichen Regulierungszielen und insbesondere mit dem Ziel einer Förderung eines chancengleichen Wettbewerbs durch eine konsistente Regulierung nicht in Einklang zu bringen. II. Verbindungsaufbauleistungen Fortführung der Verpflichtung über die Zuführung für die Betreiber(vor)auswahl einschließlich Transit Der von der Bundesnetzagentur am veröffentlichte und zur nationalen Konsultation gestellte Entwurf zur Marktdefinition und Marktanalyse betreffend den Markt für die Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten (Markt Nr. 1 der Märkte-Empfehlung 2014) sowie den Markt für den Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Markt Nr. 2 der Märkte-Empfehlung 2007) hat die Bei- 2

3 behaltung der mit Regulierungsverfügung BK3d-12/009 auferlegten Leistungen vollumfänglich bestätigt. Vodafone begrüßt den Fortbestand der Verpflichtungen des ehemaligen Marktes 2 der Märkteempfehlung von Gerade alternative Anbieter und hier insbesondere im Geschäftskundensegment tätige können aufgrund der Anforderungen an das Geschäftskundenangebot auf der Nachfrageseite nur wettbewerbsfähig bleiben, wenn sie neben dem Ausbau der eigenen Infrastruktur sowohl auf regulierte Vorleistungsprodukte im Anschlussbereich als auch auf Zuführungsleistungen der Telekom zurückgreifen können. Dies beinhaltet auch Fortführung der Verpflichtung der Zuführung von Verbindungen im Rahmen von Call-by-Call/Preselection. Trotz eines langsamen Rückgangs der Bedeutung Betreiber(vor)auswahl ist aus Sicht von Vodafone auch die Verlängerung der Verpflichtung zu Betreiber(vor)auswahl geboten. Weiter stellt die Fortführung auch keine unverhältnismäßig hohe Belastung für die Telekom dar, da die technischen Einrichtungen und Vorkehrungen seit Jahren installiert sind und genutzt werden. Dennoch führt die Beschlusskammer in Ziffer aus, dass die Verpflichtung aus dieser Regulierungsverfügung alleine die netztechnische Vorleistung betrifft und nicht darüber entscheide, ob hier die Telekom ihren Teilnehmern den Dienst der Betreiber(vor)auswahl überhaupt zu ermöglichen hat. Diese sachliche Verknüpfung wird von Vodafone nicht geteilt, da sie der dieser Regulierungsverfügung zugrundeliegenden Marktdefinition und Marktanalyse und der darin getroffenen weiteren Regulierungsbedürftigkeit der Verpflichtung zur Betreiber(vor)auswahl zu einem Teil quasi vorwegnehmen würde. Mindestens für die Geltungsdauer der kommenden Entgeltgenehmigung sollte jedoch schon jetzt Klarheit und Planungssicherheit geschaffen werden. Dies ist auch im Rahmen des regulatorisch notwendigen Vertrauensschutzes notwendig und gilt unabhängig von der zukunftsgerichteten Entscheidung im Rahmen einer neuen Regulierungsverfügung im nächsten Jahr. Wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, ist auch Vodafone der Ansicht, dass wenn auf Endkundenebene Wettbewerb zu beobachten ist, dies nach wie vor auf die verfügbaren regulierten Vorleistungsangebote und auch die Verfügbarkeit der Betreibervorauswahl zurückzuführen ist. III. Fortbestand der Verpflichtung über den Zugang über PSTN- Zusammenschaltungsanschlüsse Im Zuge der öffentlich mündlichen Verhandlung trug die Telekom vor, dass die ihrerseits eigentlich für Ende 2016 vorgesehene Beendigung ihrer bestehenden PSTN-Zusammenschaltungen und damit den vollzogenen Schwenk auf reine NGN-Zusammenschaltungen nicht realisiert wer- 3

4 den konnte und sie nunmehr davon ausgehe, dass dies voraussichtlich Ende 2018 sein werde. Diese Migration könne jedoch nur gelingen, wenn im Rahmen des vorliegenden Entwurfes der Regulierungsverfügung bereits ein Enddatum über die Aufhebung der Verpflichtung zum Zugang und damit zur Zusammenschaltung über PSTN-Zusammenschaltungsanschlüsse (im Folgenden PSTN-ICAs ) vor Ablauf der Regulierungsperiode - nach Ansicht der Telekom bereits zum festgelegt werde. Dies gelinge, da unbenommen von der tatsächlichen Anzahl von Teilnehmern in ihrem Netz, die mittels eines PSRN-basierten Anschlusses angeschlossen sind weiterhin deren Erreichbarkeit in unverminderter Qualität über eine entsprechende NGN- Zusammenschaltung bestünde bzw. realisiert werden könne. Ferner stelle sie im Rahmen der anstehenden relevanten Entgeltgenehmigungsanträge und der darin ersichtlichen der Abkehr ihrer bisherigen technologiekonformen hin zu einer technologieneutralen Zusammenschaltung im NGN und dem damit verbundenen Verzicht von Entgelten für die entsprechend anfallende Wandlungsleistung und auch der Entgelte für migrationsbedingte Konfigurationsmaßnahmen im PSTN entsprechende Weichen den Übergang in reine NGN-Zusammenschaltungen deutlich zu forcieren bzw. zu erleichtern. Ein weiterer Punkt der für ihr Anliegen spräche sei die fehlende Nachfrage nach Neuzusammenschaltungen auf Basis der PSTN-Technologie. Vielmehr sieht die Telekom in der Beibehaltung der Verpflichtung für den kommenden Regulierungszyklus, die Gefahr eines Verharrens vieler Netzbetreibern auf den bestehenden PSTN-Netzzusammenschaltungen. Vodafone ist der Auffassung, dass die Beschlusskammer 3 im Zuge des letzten Entgeltgenehmigungsverfahrens BK3-14/015 klar den Endzeitpunkt definiert hat. Dieser sei gegeben, sobald keine Endkundenanschlüsse mehr auf dem PSTN der Telekom und dann Verpflichtung für die die Telekom faktisch nicht mehr bestehe. Weiterhin bestehen die meisten Hemmnisse für einen zügigen Übergang von einer PSTN- in eine NGN-Welt aufgrund der bisher fehlenden Bereitschaft der Telekom von der von ihr hinsichtlich für den Rückbau der PSTN-Zusammenschaltung alleinig beim Zusammenschaltungspartner anzusiedelnde Kostentragungspflicht abzusehen. Zudem hat die Vorgehensweise der Telekom innerhalb des IC-Standardangebotes und die vorgelegte wenn aufgrund des verspäteten Einbringens auch nicht verfügte Migrationskonzept /-vereinbarung keinen Rückschluss auf gewollte Beschleunigung und damit eine beiderseitige Kostentragungspflichten gelassen. Weiterhin sind nach Ansicht von Vodafone die von der Telekom beklagten freien Testkapazitäten für NGN-Zusammenschaltungen auch mit der Hürde eines abgeschlossen Zusammenschaltungsvertrages vor Beginn des relevanten Testes, des IOP-NW eng verbunden. 4

5 Vodafone weist wie bereits festgestellt darauf hin, dass der Telekom unbenommen die Möglichkeit bestehe, entsprechend aufgrund von nicht unerheblich geänderten Umständen auch einen unterperiodischen Änderungsantrag bei der Bundesnetzagentur zu stellen. Der ersichtliche Sinneswandel der Telekom ist mit den entsprechenden Entgeltanträgen nachvollziehbar. Diese sind jedoch erst kürzlich gestellt worden. Sofern die Beschlusskammer bereits in der anstehenden Regulierungsverfügung eine entsprechende Entlassung der Telekom aus der Verpflichtung zur Zusammenschaltung über PSTN-ICAs verfügt muss dies zwingend auch für die alternativen Netzbetreiber aus Gründen der Diskriminierungsfreiheit und Chancengleichheit erfolgen. Weiterhin müsste geprüft werden ob die Voraussetzungen für eine vollständige Entlassung aus der Regulierung des Zuganges über PSTN-ICAs gegeben bereits sind oder diese nicht vielmehr schrittweise gekoppelt an die Anzahl der noch PSTN-basierten Teilnehmer (relevante Menge) oder an die Anzahl der bereits migrierten oder parallelen Zusammenschaltungen - erfolgen sollte. Mit freundlichen Grüßen Vodafone GmbH Ronald Weiss Georg Merdian 5

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