Vodafone GmbH, Ferdinand-Braun-Platz 1, Düsseldorf
|
|
- Waldemar Klein
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vodafone GmbH, Ferdinand-Braun-Platz 1, Düsseldorf Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Bundesnetzagentur Unser Zeichen CS Beschlusskammer 2 Tel.: +49 (0) 211/ Postfach 8001 Mobil: +49 (0) Bonn carmen.schreder@vodafone.com Datum BK2b-16/005 Konsultationsentwurf einer Regulierungsverfügung auf dem Markt für die Anrufzustellung und des Verbindungsaufbaues auf der Vorleistungsebene in das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten gegenüber der Telekom Deutschland GmbH Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrte Damen und Herren, am hat die Beschlusskammer 2 der Bundesnetzagentur (im Folgenden BNetzA ) den Entwurf einer Regulierungsverfügung wegen Maßnahmen auf dem Markt für die Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene in das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten gegenüber der Telekom Deutschland GmbH (im Folgenden Telekom ) veröffentlicht, am eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt und interessierten Unternehmen die Möglichkeit gegeben, bis zum zum Konsultationsentwurf Stellung zu nehmen. Die Vodafone GmbH (im Folgenden Vodafone ) bedankt sich für die Möglichkeit und nimmt im Folgenden zu einzelnen Punkten des Konsultationsentwurfs Stellung. I. Änderung des Kostenmaßstabes pure LRIC /16 Wesentlicher Punkt im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist der Wechsel der Beschlusskammer im Hinblick auf den angeordneten Entgeltregulierungsmaßstab. Diesem Schwenk Hierzu hat die Telekom entsprechend ausgeführt, dass sie den Kostenmaßstab pure LRIC weiterhin nicht als geeigneten Maßstab bei der Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten ansieht. Im Weiteren führte die Telekom mit Blick auf letztliche Urteil des EuGH v zur Anwendung des Kostenmaßstabes purelric bei den Terminierungsentgelten, dass die Beschlusskammer im Wesentlichen den Schlussanträgen des Generalstaatsanwaltes gefolgt sei. Vielmehr stelle das Vodafone GmbH Bankverbindung: Ferdinand-Braun-Platz 1, Düsseldorf, Postfach: Düsseldorf Deutsche Bank AG, Düsseldorf Tel.: +49 (0) 211/533-0, Fax: +49 (0) 211/ , vodafone.de IBAN: DE Geschäftsführung: Dr. Johannes Ametsreiter (Vorsitzender), Dr. Manuel Cubero del Castillo-Olivares, Anna Dimitrova, USt-Nr.: 103/5700/1789 Bettina Karsch, Dr. Eric Kuisch, Gerhard Mack, Marcello Maggioni, Alexander Saul, Dr. Andreas Siemen, Dr. Peter Walz USt-IdNr.: DE Vorsitzender des Aufsichtsrats: Frank Rövekamp, Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf, Amtsgericht Düsseldorf, HRB WEEE-Reg.-Nr.: DE
2 EuGH Urteil aber durchaus auf die Möglichkeit für die nationalen Regulierungsbehörden ab, aufgrund der tatsächlichen Umstände des Falles von einer Anwendung des Kostenmaßstabes purelric abweichen zu können. Im Weiteren sei primär das TKG und hier 31 Abs.2 TKG anzuwenden. Ferner stellte die Telekom ebenfalls auf die Feststellung des Generalstaatsanwaltes ab, dass purelric nicht zu einer Kostendeckung sondern vielmehr zu einer Kostenunterdeckung führe. In diesem Sachzusammenhang und mit Blick auf die weiteren Ausführungen der Telekom möchten wir auf die der Beschlusskammer 3 vorliegende Stellungnahme Vodafones zum Konsultationsentwurf der Regulierungsverfügung zu dem Markt für die Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene in einzelnen Mobilfunknetzen mit Az. BK 3b-15/061 vom verweisen. Die die dort vorgetragen Argumente gelten grundsätzlich und gleichermaßen auch für die Festnetzterminierung. Bei einer etwaigen erstmaligen die Anwendung von PureLRIC verweisen wir deshalb auf die darin enthalten Maßnahmenvorschläge, um zumindest zusätzliche Anpassungen der rein modellmäßig ermittelten Entgelte herbeiführen zu können, mittels derer ein Mindestmaß an Verhältnismäßigkeit sichergestellt wird und es auch zu einer Korrektur von (Modell-)Entgelten kommen kann, die sich als insbesondere im internationalen Vergleich als Ausreißer -Werte darstellen. Gleichwohl und insbesondere mit Blick auf die erstmalige Anordnung des PureLRIC-Maßstabs für Mobilfunkterminierungsentgelte stellt eine entsprechende Regulierung im Festnetzterminierungsbereich nach Ansicht von Vodafone jedoch schon aus Gleichbehandlungs- und Nichtdiskriminierungsgründen eine zwingende Notwendigkeit dar. Würde die Beschlusskammer den Kostenmaßstab KEL zur Bestimmung der Festnetzterminierungsentgelte beibehalten, hätte dies eine methodisch ungerechtfertigte Diskriminierung und faktische Schlechterstellung des Mobilfunks zur Folge. Eine derartige Schlechterstellung wäre mit den telekommunikationsrechtlichen Regulierungszielen und insbesondere mit dem Ziel einer Förderung eines chancengleichen Wettbewerbs durch eine konsistente Regulierung nicht in Einklang zu bringen. II. Verbindungsaufbauleistungen Fortführung der Verpflichtung über die Zuführung für die Betreiber(vor)auswahl einschließlich Transit Der von der Bundesnetzagentur am veröffentlichte und zur nationalen Konsultation gestellte Entwurf zur Marktdefinition und Marktanalyse betreffend den Markt für die Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten (Markt Nr. 1 der Märkte-Empfehlung 2014) sowie den Markt für den Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Markt Nr. 2 der Märkte-Empfehlung 2007) hat die Bei- 2
3 behaltung der mit Regulierungsverfügung BK3d-12/009 auferlegten Leistungen vollumfänglich bestätigt. Vodafone begrüßt den Fortbestand der Verpflichtungen des ehemaligen Marktes 2 der Märkteempfehlung von Gerade alternative Anbieter und hier insbesondere im Geschäftskundensegment tätige können aufgrund der Anforderungen an das Geschäftskundenangebot auf der Nachfrageseite nur wettbewerbsfähig bleiben, wenn sie neben dem Ausbau der eigenen Infrastruktur sowohl auf regulierte Vorleistungsprodukte im Anschlussbereich als auch auf Zuführungsleistungen der Telekom zurückgreifen können. Dies beinhaltet auch Fortführung der Verpflichtung der Zuführung von Verbindungen im Rahmen von Call-by-Call/Preselection. Trotz eines langsamen Rückgangs der Bedeutung Betreiber(vor)auswahl ist aus Sicht von Vodafone auch die Verlängerung der Verpflichtung zu Betreiber(vor)auswahl geboten. Weiter stellt die Fortführung auch keine unverhältnismäßig hohe Belastung für die Telekom dar, da die technischen Einrichtungen und Vorkehrungen seit Jahren installiert sind und genutzt werden. Dennoch führt die Beschlusskammer in Ziffer aus, dass die Verpflichtung aus dieser Regulierungsverfügung alleine die netztechnische Vorleistung betrifft und nicht darüber entscheide, ob hier die Telekom ihren Teilnehmern den Dienst der Betreiber(vor)auswahl überhaupt zu ermöglichen hat. Diese sachliche Verknüpfung wird von Vodafone nicht geteilt, da sie der dieser Regulierungsverfügung zugrundeliegenden Marktdefinition und Marktanalyse und der darin getroffenen weiteren Regulierungsbedürftigkeit der Verpflichtung zur Betreiber(vor)auswahl zu einem Teil quasi vorwegnehmen würde. Mindestens für die Geltungsdauer der kommenden Entgeltgenehmigung sollte jedoch schon jetzt Klarheit und Planungssicherheit geschaffen werden. Dies ist auch im Rahmen des regulatorisch notwendigen Vertrauensschutzes notwendig und gilt unabhängig von der zukunftsgerichteten Entscheidung im Rahmen einer neuen Regulierungsverfügung im nächsten Jahr. Wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, ist auch Vodafone der Ansicht, dass wenn auf Endkundenebene Wettbewerb zu beobachten ist, dies nach wie vor auf die verfügbaren regulierten Vorleistungsangebote und auch die Verfügbarkeit der Betreibervorauswahl zurückzuführen ist. III. Fortbestand der Verpflichtung über den Zugang über PSTN- Zusammenschaltungsanschlüsse Im Zuge der öffentlich mündlichen Verhandlung trug die Telekom vor, dass die ihrerseits eigentlich für Ende 2016 vorgesehene Beendigung ihrer bestehenden PSTN-Zusammenschaltungen und damit den vollzogenen Schwenk auf reine NGN-Zusammenschaltungen nicht realisiert wer- 3
4 den konnte und sie nunmehr davon ausgehe, dass dies voraussichtlich Ende 2018 sein werde. Diese Migration könne jedoch nur gelingen, wenn im Rahmen des vorliegenden Entwurfes der Regulierungsverfügung bereits ein Enddatum über die Aufhebung der Verpflichtung zum Zugang und damit zur Zusammenschaltung über PSTN-Zusammenschaltungsanschlüsse (im Folgenden PSTN-ICAs ) vor Ablauf der Regulierungsperiode - nach Ansicht der Telekom bereits zum festgelegt werde. Dies gelinge, da unbenommen von der tatsächlichen Anzahl von Teilnehmern in ihrem Netz, die mittels eines PSRN-basierten Anschlusses angeschlossen sind weiterhin deren Erreichbarkeit in unverminderter Qualität über eine entsprechende NGN- Zusammenschaltung bestünde bzw. realisiert werden könne. Ferner stelle sie im Rahmen der anstehenden relevanten Entgeltgenehmigungsanträge und der darin ersichtlichen der Abkehr ihrer bisherigen technologiekonformen hin zu einer technologieneutralen Zusammenschaltung im NGN und dem damit verbundenen Verzicht von Entgelten für die entsprechend anfallende Wandlungsleistung und auch der Entgelte für migrationsbedingte Konfigurationsmaßnahmen im PSTN entsprechende Weichen den Übergang in reine NGN-Zusammenschaltungen deutlich zu forcieren bzw. zu erleichtern. Ein weiterer Punkt der für ihr Anliegen spräche sei die fehlende Nachfrage nach Neuzusammenschaltungen auf Basis der PSTN-Technologie. Vielmehr sieht die Telekom in der Beibehaltung der Verpflichtung für den kommenden Regulierungszyklus, die Gefahr eines Verharrens vieler Netzbetreibern auf den bestehenden PSTN-Netzzusammenschaltungen. Vodafone ist der Auffassung, dass die Beschlusskammer 3 im Zuge des letzten Entgeltgenehmigungsverfahrens BK3-14/015 klar den Endzeitpunkt definiert hat. Dieser sei gegeben, sobald keine Endkundenanschlüsse mehr auf dem PSTN der Telekom und dann Verpflichtung für die die Telekom faktisch nicht mehr bestehe. Weiterhin bestehen die meisten Hemmnisse für einen zügigen Übergang von einer PSTN- in eine NGN-Welt aufgrund der bisher fehlenden Bereitschaft der Telekom von der von ihr hinsichtlich für den Rückbau der PSTN-Zusammenschaltung alleinig beim Zusammenschaltungspartner anzusiedelnde Kostentragungspflicht abzusehen. Zudem hat die Vorgehensweise der Telekom innerhalb des IC-Standardangebotes und die vorgelegte wenn aufgrund des verspäteten Einbringens auch nicht verfügte Migrationskonzept /-vereinbarung keinen Rückschluss auf gewollte Beschleunigung und damit eine beiderseitige Kostentragungspflichten gelassen. Weiterhin sind nach Ansicht von Vodafone die von der Telekom beklagten freien Testkapazitäten für NGN-Zusammenschaltungen auch mit der Hürde eines abgeschlossen Zusammenschaltungsvertrages vor Beginn des relevanten Testes, des IOP-NW eng verbunden. 4
5 Vodafone weist wie bereits festgestellt darauf hin, dass der Telekom unbenommen die Möglichkeit bestehe, entsprechend aufgrund von nicht unerheblich geänderten Umständen auch einen unterperiodischen Änderungsantrag bei der Bundesnetzagentur zu stellen. Der ersichtliche Sinneswandel der Telekom ist mit den entsprechenden Entgeltanträgen nachvollziehbar. Diese sind jedoch erst kürzlich gestellt worden. Sofern die Beschlusskammer bereits in der anstehenden Regulierungsverfügung eine entsprechende Entlassung der Telekom aus der Verpflichtung zur Zusammenschaltung über PSTN-ICAs verfügt muss dies zwingend auch für die alternativen Netzbetreiber aus Gründen der Diskriminierungsfreiheit und Chancengleichheit erfolgen. Weiterhin müsste geprüft werden ob die Voraussetzungen für eine vollständige Entlassung aus der Regulierung des Zuganges über PSTN-ICAs gegeben bereits sind oder diese nicht vielmehr schrittweise gekoppelt an die Anzahl der noch PSTN-basierten Teilnehmer (relevante Menge) oder an die Anzahl der bereits migrierten oder parallelen Zusammenschaltungen - erfolgen sollte. Mit freundlichen Grüßen Vodafone GmbH Ronald Weiss Georg Merdian 5
Bundesnetzagentur -Beschlusskammer 3 Tulpenfeld Bonn BK3-12/044
OSC AG Mathiils-Bruggen-Str~ße 55 D-50829!(oln Vorab per Fax 0228/14 6463 Bundesnetzagentur -Beschlusskammer 3 Tulpenfeld 4 53113 Bonn Ansprechpartner: Tel. Durchwahl: Fax: Datum Carina Panek -174-809
MehrEnthält keine Betriebs Elgendorfer Straße 57 und Geschäftsgeheimnisse
1&1 Telecom GmbH Enthält keine Betriebs Elgendorfer Straße 57 und 56410 Montabaur Germany Fon +49 2602 96-0 Fax +49 2602 96-1010 www.1und1t elecom.de info@1 und1.de Bundesnetzagentur für Elektrizität,
MehrDOLDE MAYEN & PARTNER
PER E-MAIL An die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Beschlusskammer 3 Herrn Vorsitzenden Wilmsmann Tulpenfeld 4 53113 Bonn Kontaktdaten: Unser Zeichen: Datum:
MehrVodafone GmbH, Düsseldorf
Vodafone GmbH, 40543 Düsseldorf Vorab per E-Mail: bk3-postfach@bnetza.de Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Bundesnetzagentur Unser Zeichen RW-RR Beschlusskammer 3 Tel.: +49 (0) 211/533- Postfach 8001 Fax:
MehrGonstanze Müller Fon + 49 (0) 211 I Fax + 49 (0) 211 I Beschlusskammer 3
ve 1sa ~el Versa!el GmbH 1 Niederkasseler Lohweg 181-183 1 40547 Düsseldorf Bundesnetzagentur Gonstanze Müller Fon + 49 (0) 211 I 52283-568 Fax + 49 (0) 211 I 52283-222 Beschlusskammer 3 Standort: Düsseldorf
MehrI. Sachverhalt. Berlin, Seite 1 von 5 Stellungnahme BK4a R
STELLUNGNAHME Zum Entwurf einer Regulierungsverfügung wegen der Auferlegung von Verpflichtungen nach dem 2. Teil des TKG auf dem Markt Nr. 12 Breitbandzugang für Großkunden der Märkte-Empfehlung der EU-
MehrVorlesung Telekommunikationsrecht. Marktregulierung III
Vorlesung Telekommunikationsrecht Marktregulierung III Wiederholung und Vertiefung (sehr schwierig) Die A AG ist mit einem Marktanteil von über 50% der größte Anbieter von mobilen Internetzugangsdiensten.
MehrEntlassung aus der Regulierung Wann und wie?
Entlassung aus der Regulierung Wann und wie? Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur European Regulators Group Chair 14. Internationale Kartellkonferenz Hamburg, 27. April 2009 Mehr oder weniger
MehrDie IEN möchte nachfolgend die weitere Gelegenheit zur Stellungname gerne wahrnehmen.
121207 ien stellungnahme cfv-entgelte-sdh.doc IEN Dorotheenstrasse 54 10117 Berlin Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Beschlusskammer 2 Herrn Vorsitzenden
Mehrnext id quality communication Bonn Telefon: Telefax:
' next id quality communication next id GmbH>>> Konrad-Zuse-Platz 5 >>> 53227 Bonn Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn Beschlusskammer 2 Tulpenfeld 4 Ihr Ansprechpartner:
MehrEntwurf einer Vollziehungshandlung
M 9/09 Entwurf einer Vollziehungshandlung Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Elfriede Solé als Vorsitzende sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ. Prof. DI Dr. Günter Haring als weitere Mitglieder
MehrB e s c h l u s s. In dem Verwaltungsverfahren
Beschlusskammer 3 BK3d-12/009 B e s c h l u s s In dem Verwaltungsverfahren wegen der Beibehaltung, der Auferlegung und des Widerrufs von Verpflichtungen auf den Märkten Verbindungsaufbau im öffentlichen
MehrEU-Empfehlung bezüglich der Regulierung von Terminierungsentgelten (Mobifunk/Festnetz)
EU-Empfehlung bezüglich der Regulierung von Terminierungsentgelten (Mobifunk/Festnetz) Stellungnahme von SBR Juconomy Consulting AG an die EU-Kommission August 2008 Dr. Ernst-Olav Ruhle Martin Lundborg,
MehrDOLDE MAYEN & PARTNER
Durch Boten An die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post & Eisenbahnen Beschlusskammer 3 Herrn Vorsitzenden Wilmsmann Tulpenfeld 4 53105 Sonn Kontaktdaten: Unser Zeichen: (0228)
MehrHerrn Helmut Fuß Vorsitzender der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur Tulpenfeld Bonn. Düsseldorf, 11. Mai 2015
Herrn Helmut Fuß Vorsitzender der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur Tulpenfeld 4 53113 Bonn Düsseldorf, 11. Mai 2015 524/617 Festlegung hinsichtlich Vorgaben zum Tätigkeitsabschluss für die Gasfernleitung
MehrAktuelle Entscheidungen zum TK-Recht
Aktuelle Entscheidungen zum TK-Recht Ernst Ferdinand Wilmsmann, Vorsitzender BK 3 Berlin, 29.06.2015 www.bundesnetzagentur.de Überblick 2 Aktuelle Verfahren Aktuelle Entscheidungen: Entgelte für den Zugang
MehrT a t b e s t a n d :
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 35/05 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 FAX: 0241/452-413 U r t e i l In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 26.11.2008 SG-Greffe (2008) D/207093 Bundesnetzagentur (BNetzA) Tulpenfeld 4 D 53113 Bonn Deutschland Herrn Matthias Kurth Präsident Fax: +49 228 14 69 04 Betreff: Aktenzeichen
MehrIP-basierte Zusammenschaltung für Sprache
Wir stehen für Wettbewerb und Medienvielfalt. IP-basierte Zusammenschaltung für Sprache Workshop 17.02.2015 Kurt Reichinger Wilhelm Schramm Dubravko Jagar Tagesordnung Begrüßung (RTR) Einführung in das
MehrRegulierungsrecht. Telekommunikationsrecht
Regulierungsrecht Telekommunikationsrecht Netzzugang Pflichten von Netzbetreibern unabhängig von deren Marktmacht: 16 TKG: Gesetzliche Angebotspflicht auf Zusammenschaltung 18 TKG: Administrative Auferlegung
MehrBundesnetzagentur Referat 212 Tulpenfeld Bonn
APWPT e. V. / D-91081 Baiersdorf / Postfach 68 / Germany Mail: info@apwpt.org WEB: www.apwpt.org Bundesnetzagentur Referat 212 Tulpenfeld 4 53113 Bonn E-Mail: referat212@bnetza.de Ihr Zeichen, Ihre Nachricht
MehrAntrag der Telekom Deutschland GmbH auf Genehmigung der Entgelte für Carrier-Festverbindungen (DFV) Ethernet 2.0 ab , AZ: BK 2a18/003
IEN Dorotheenstrasse 54 10117 Berlin Per Email an: bk2-postfach@bnetza.de Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Beschlusskammer 2 Postfach 80 01 53105 Bonn Antrag
MehrZweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften
An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 3. März 2010 515 Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung
MehrTKG Novelle 2010/2011 Workshop zum Telekommunikationsrecht, 17. Januar 2011 enreg. Berlin
TKG Novelle 2010/2011 Workshop zum Telekommunikationsrecht, 17. Januar 2011 enreg. Berlin Dr. Marion Romes, LL.M., Regulatory Strategy & Economics, DTAG Rahmenbedingungen und politischer Hintergrund P
MehrPer an:
IEN Dorotheenstrasse 54 10117 Berlin Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Beschlusskammer 2 Herrn Vorsitzenden Kurmeyer Tulpenfeld 4 53113 Bonn Per Email an:
MehrDNS:NET INTERNET SERVICE GMBH
DNS:NET Internet Service GmbH Ostseestraße 111 l 0409 Berlin Es schreibt Ihnen: Bundesnetzagentur Alexander Lucke z. Hd. der Beschlusskammer 3 Geschäftsführer (CEO) Tulpenfeld 4 Telefon 030-66765-122 Telefax
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 14.12.2016 C(2016)8814 final Bundesnetzagentur (BNetzA) Tulpenfeld 4 53113 Bonn Deutschland z. Hd. Herrn Jochen Homann Präsident Fax: +49 228 14 6904 Beschluss der Kommission
MehrRegulierung des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung
ZfTM-Work in Progress Nr. 82: Regulierung des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung Eine Analyse der Vorgaben der RegTP/BNetzA seit der vollständigen Öffnung der Festnetzmärkte in Deutschland für Wettbewerb
MehrBeschluss. In dem Verwaltungsverfahren. aufgrund des Antrages
- Konsultationsentwurf Beschlusskammer 3 BK3j-16/181 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der neon networks UG, Gladbacher Staße 74, 40219 Düsseldorf, vertreten durch die Geschäftsführung
MehrMobilfunkterminierungsentgelte als Ergebnis der sektorspezifischen Regulierung nach dem TKG
www.bundesnetzagentur.de Mobilfunkterminierungsentgelte als Ergebnis der sektorspezifischen Regulierung nach dem TKG Dr. Thorsten Pries, Referent Marktdefinition u. Marktanalyse sowie diesbezügliche Verfahren
MehrSache DE/2007/0627: Zugang und Verbindungsaufbau in öffentlichen Mobiltelefonnetzen in Deutschland
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 21/05/2007 SG-Greffe (2007) D/203037 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Tulpenfeld 4 D-53105 Bonn Deutschland Zu Hd. Herrn
Mehr(~ a~~tf GDV STELLUNGNAHME 16/568 A02, A11 (A.
GDV DIE DEUTSCHEN VERSICHERER Herrn Dieter Hilser MdL Vorsitzender des Ausschusses für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr Landtag Nordrhein-Westfalen Postfach 10 11 43 40002 Düsseldorf Per email
MehrM-net Telekommunikations GmbH
, Graf-Recke-Str. 82, D-40239 Düsseldorf Bundesnetzagentur Beschlusskammer 3 Postfach 8001 53105 Bonn per Fax (0228) 14-6463 und per email bk3-regulierungsverfuegung@bnetza.de Graf-Recke-Straße 82 D-40239
MehrTAL-Standardangebot BK 3e-15/011 hier: Vorlage der überarbeiteten Verträge im Nachgang zur Stellungnahme vom
VORAB PER EMAIL Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Beschlusskammer 3 Tulpenfeld 4 53113 Bonn Kontaktdaten: Unser Zeichen: Datum: (0228) 323 002-30 14/00641
MehrOpen Access. NGA-Forum, Niek-Jan van Damme Wolfgang Kopf
Open Access NGA-Forum, 14.06.2010 Niek-Jan van Damme Wolfgang Kopf Regionaler NGA-Ausbau: Herausforderung für die Regulierung Herausforderungen Glasfaser-Aktivitäten in Deutschland Soll die Kupfer-Regulierung
MehrStand Sonderentgelte für atypische Netznutzung nach 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV Ermittelte Hochlastzeitfenster für das Jahr 2015.
Sonderentgelte für atypische Netznutzung nach 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV Ermittelte Hochlastzeitfenster für das Jahr 2015 Hinweis: Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss (BK4-13-739) vom 11.12.2013 die
MehrZfTM-Work in Progress Nr. 55:
ZfTM-Work in Progress Nr. 55: Konsistente Entgeltregulierung nach dem neuen TKG Systematisierung der Anwendungsfelder und Regulierungsherausforderungen Torsten J. Gerpott * * 2005 Univ.-Prof. Dr. Torsten
Mehr===!" Ihr Auftrag zur Übernahme von Rufnummern
===!" Ihr Auftrag zur Übernahme von Rufnummern Aufsichtsrat Vorstand Handelsregister Deutsche Telekom AG Prof. Dr. Ulrich Lehner (Vorsitzender) René Obermann (Vorsitzender), Dr. Karl-Gerhard Eick (stellvertretender
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 21.12.2005 SG-Greffe (2005) D/207601 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Tulpenfeld 4 D-53113 Bonn Zu Hd. Herrn Matthias Kurth,
MehrBundesnetzagentur für Elektrizität, Gas Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Beschlusskammer 3 Per
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Beschlusskammer 3 Per E-Mail: BK3-Postfach@BNetzA.de BK3d-13/033 IP-Netzzusammenschaltung der Telekom Deutschland GmbH Standardangebotsverfahren
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 12.03.2010 K(2010) 1738 SG-Greffe (2010) D/3015 Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) Mariahilfer Straße 77 79 A-1060 Wien Österreich Zu Händen von Herrn Georg
MehrRahmenbedingungen für den Breitbandausbau
Rahmenbedingungen für den Breitbandausbau Dr. Georg Serentschy Geschäftsführer Fachbereich Telekommunikation, RTR-GmbH Seite 1 Glasfaserausbau jetzt! GSM UMTS LTE WIMAX WIFI LWL Bei allen Zugangstechnologien
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 08.03.2012 1 Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S
MehrSachen AT/2004/0124 und AT/2004/0125: Öffentliche Auslandstelefonverbindungen für Privatkunden und für andere Kunden an festen Standorten.
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 13.01.2005 SG-Greffe (2005) D/200196 Rundfunk und Telekom Regulierungs GmbH Mariahilferstraße 77 79 A 1060 Wien Österreich Herrn Georg Serentschy Herrn Wolfgang Beran Fax:
Mehr1. Zusammenfassung des Urteilstenors
An die Parlamentsdirektion, alle Bundesministerien, alle Sektionen des BKA, die Ämter der Landesregierungen und die Verbindungsstelle der Bundesländer GZ BKA-VA.C-426/05/0003-V/7/2008 ABTEILUNGSMAIL V@BKA.GV.AT
MehrBitstrom-Regulierung. Ernst-Ferdinand Wilmsmann Vorsitzender der Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur
Bitstrom-Regulierung Vorsitzender der Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur Bitstrom Vorlesung "Bitstrom-Regulierung" 2 Bitstrom ist die Kombination von Anschluss (TAL) und Transport: Layer 2-BSA wird
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 24.10.2006 SG-Greffe (2006) D/ 206418 Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) Mariahilferstraße 77-79 A-1060 Wien Austria Fax: + 43-1-58058-9191
MehrHandlungsoptionen UKW-Sendernetzbetrieb
Handlungsoptionen UKW-Sendernetzbetrieb VPRT-Workshop I Berlin 04. November 2015 VPRT-Workshop Berlin 04. November 2015 VPRT 2015 Seite 1 Begrüßung VPRT-Aktivitäten im BNetzA-Verfahren: Kurzer Rückblick
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 133/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. März 2004 P o t s c h, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrBetreff: Sachen AT/2005/0236 und AT/2005/0237: Streitbeilegungsverfahren bezüglich der Bedingungen für die Zuführung zu Mehrwertdiensten in Österreich
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 15/09/2005 SG-Greffe (2005) D/205084 Rundfunk und Telekom Regulierungs GmbH Mariahilferstraße 77 79 A 1060 Wien Österreich Zu Hd. Herrn Georg Serentschy Herrn Wolfgang Beran
MehrBeschluss. In dem Verwaltungsverfahren. Festlegung des übergehenden Anteils der kalenderjährlichen Erlösobergrenze
1Bundesnetzagentur Beschlusskammer 8 Aktenzeichen: BKS-17 /0843-75 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren nach 26 Abs. 2, 32 Abs. 1 Nr. 10, 4 ARegV i.v.m. 29 Abs. 1 EnWG wegen Festlegung des übergehenden
MehrBerlin, 16. August 2006 Seite 1 von 5 20060816-Stellungnahme-DE-2006-0457
STELLUNGNAHME GEGENÜBER DER EU-KOMMISSION ZUR NOTIFIZIERUNG EINER REGULIERUNGSVERFÜGUNG DER BUNDESNETZAGENTUR ZUM IP-BITSTROM-ZUGANG; REGISTRIERTE NOTIFIZIERUNG DE/2006/0457 Der Verband der deutschen Internetwirtschaft
MehrGruppe GRÜNE UWG im Kreistag des Landkreises Cloppenburg
Fabian Wesselmann Zur Mühle 4 49688 Lastrup Landrat des Landkreises Cloppenburg Herrn Johann Wimberg Eschstraße 29 49661 Cloppenburg Ihr Zeichen/Ihre Nachricht vom Unser Zeichen/Unsere Nachricht vom Datum
MehrBeschluss. Transnet BW GmbH, Pariser Platz/Osloer Straße 15 17, vertreten durch die Geschäftsführung,
Beschlusskammer 6 Beschluss Az. BK6-16-183 In dem Verwaltungsverfahren der Transnet BW GmbH, Pariser Platz/Osloer Straße 15 17, vertreten durch die Geschäftsführung, Betroffene wegen Zustimmung zur Ernennung
MehrDienstliche Beurteilung: Berücksichtigung behinderungsbedingter Minderleistungen
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert Beamte über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Dienstliche Beurteilung: Berücksichtigung behinderungsbedingter
MehrSummer School on European Telecommunications. Netzzugang und Zusammenschaltung
Netzzugang und Zusammenschaltung Rechtsgrundlagen: Netzzugang und Zusammenschaltung National Netzzugang 35 TKG Netzzugangsverordnung Zusammenschaltung 36, 37 TKG Netzzugangsverordnung EG-Recht Netzzugang
MehrVorlesung TK-Recht TU Dresden Wintersemester 2015/2016. Ernst-Ferdinand Wilmsmann Vorsitzender der Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur
Vorlesung TU Dresden Wintersemester 2015/2016 Ernst-Ferdinand Wilmsmann Vorsitzender der Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur Gliederung der Vorlesung Warum wird reguliert? Marktüberblick, insbesondere
MehrEnthält keine BuG. Sehr geehrter Herr Wilmsmann, sehr geehrte Damen und Herren,
1&1 Telecom GmbH Elgendorfer Straße 57 56410 Montabaur Germany Fon +49 2602 96-0 Fax +49 2602 96-1010 www.1 und1telecom.de info@1und1.d e 1 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
MehrDie nationale Streitbeilegungsstelle nach dem DigiNetz Gesetz
Die nationale Streitbeilegungsstelle nach dem DigiNetz Gesetz Friedhelm Dommermuth, Vorsitzender Beschlusskammer 11 Berlin, 24. November 2017 www.bundesnetzagentur.de Ausgangspunkt - DigiNetzG setzt Kostensenkungsrichtlinie
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 26.10.2017 C(2017) 7325 final Bundesnetzagentur (BNetzA) Tulpenfeld 4 53113 Bonn Deutschland Zu Händen von Herrn Jochen Homann Präsident Fax: +49 228 14 6904 Beschluss
MehrAuswirkungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) sowie von Änderungen des HGB auf die buchhalterische Entflechtung nach 6b EnWG
Bundesnetzagentur (BNetzA) Herrn Karsten Bourwieg Leiter des Referats 604 Tulpenfeld 4 53113 Bonn Düsseldorf, 3. Februar 2017 524/617 Vorab per E-Mail: Karsten.Bourwieg@BNetzA.de Auswirkungen des Messstellenbetriebsgesetzes
MehrBundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Referat 114 Tulpenfeld Bonn
IEN Dorotheenstrasse 54 10117 Berlin Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Referat 114 Tulpenfeld 4 53113 Bonn Per E-mail an: 114-postfach@bnetza.de Abschlussbericht
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.4.2012 C(2013) 2383 final Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) Mariahilferstraße 77-79 A-1060 Wien Österreich Herrn Georg Serentschy Fax: + 43 1 58 058 9191
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 213/16 (9) Chemnitz, Ca 1/16 ArbG Leipzig B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 25.01.2017 11 Ca 1/16 ArbG Leipzig B E S C H L U S S
MehrÖffentliche Anhörung Ausschussvorlage/WKA/19/29 Teil 1 Stand:
Öffentliche Anhörung Ausschussvorlage/WKA/19/29 Teil 1 Stand: 16.08.2017 WKA-Sitzung am 24.08.2017, 10:00 Uhr Stellungnahmen der Anzuhörenden zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zum
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 27.4.2018 C(2018) 2734 final Bundesnetzagentur (BNetzA) Tulpenfeld 4 53113 Bonn Deutschland Zu Händen von Herrn Jochen Homann Präsident Fax: +49 228 14 69 04 Beschluss
MehrInhouse-Verkabelung - Stand der Überlegungen i.r.d. TKG-Novelle
Innovationspolitik, Informationsgesellschaft, Telekommunikation Inhouse-Verkabelung - Stand der Überlegungen i.r.d. TKG-Novelle Dr. Andreas Schuseil www.bmwi.de Gliederung 1. Status Quo 2. EU-Vorgaben
MehrBescheid. I. Spruch Z 11/05 182, Z 19/06 98
Z 11/05 182, Z 19/06 98 Bescheid Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Eckhard Hermann als Vorsitzenden sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ.-Prof. DI Dr. Gottfried Magerl als weitere Mitglieder
MehrZentrale Aspekte der TKG-Novelle
Zentrale Aspekte der TKG-Novelle Jürgen Grützner, Geschäftsführer des VATM Workshop zum TKG am 17. Januar 2011 Institut für Energie- und Regulierungsrecht Berlin Verband der Anbieter von Telekommunikations-
MehrEinführung in das Telekommunikationsrecht II. Dr. Christopher Wolf
Einführung in das Telekommunikationsrecht II Dr. Christopher Wolf Art. 87f Abs. 1 GG / TKG Art. 87f Abs. 1 GG / 2 TKG Die Wahrnehmung der sich aus dem TKG Aufgaben obliegt der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
MehrBeschluss. In dem Verwaltungsverfahren. Festlegung des übergehenden Anteils der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen
1:--:==~ 1Bundesnetzagentur Beschlusskammer 8 Aktenzeichen: BKS-17 /925-72 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren nach 26 Abs. 2, 32 Abs. 1 Nr. 1, 4 ARegV i.v.m. 29 Abs. 1 EnWG wegen Festlegung des übergehenden
MehrTKG-Novelle Innovationspolitik, Informationsgesellschaft, Telekommunikation.
Innovationspolitik, Informationsgesellschaft, Telekommunikation TKG-Novelle 2010 Workshop zum Telekommunikationsrecht am 24.09.2010 Institut für Energie- und Regulierungsrecht Dr. Michael Robert Referat
MehrZahl: PrsE Bregenz, am
Zahl: PrsE-10007.00 Bregenz, am 12.01.2010 Europäische Kommission Generalsekretariat Direktion E Bessere Rechtsetzung und institutionelle Fragen Referat E.1 Institutionelle Fragen B - 1049 Brüssel SMTP:
MehrZum Bescheidentwurf KOA 6.300/ (im Folgenden Bescheidentwurf) wird folgende Stellungnahme abgegeben:
REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE EINSCHREIBEN KommAustria z. Hd. Behördenleiter Mag. Michael Ogris Mariahilfer Straße 77-79 1060 Wien Name/Durchwahl: Schoißwohl/306 Geschäftszahl: BWB/L-105/7
MehrDiese Stellungnahme enthält KEINE Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Bundesnetzagentur Dienststelle 116a Postfach 8001 53105 Bonn per email an 116-postfach@bnetza.de BK1-12/003 Mitteilung Nr. 1/2015 Konsultationsentwurf zur Marktdefinition und Marktanalyse betreffend den
MehrA. Klagemuster Bund. Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, unsere Nachricht vom Telefon, Name Datum. K l a g e
A. Klagemuster Bund Verwaltungsgericht (zuständiges Verwaltungsgericht siehe Rechtsbehelfsbelehrung zum Widerspruchsbescheid).... Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, unsere Nachricht vom Telefon,
MehrGutschrift. für den im Berechnungsnachweis angegebenen Einspeisezeitraum ergeben sich folgende Beträge:
Westnetz GmbH Postfach 8060 48043 Münster Herrn Max Mustermann Mustermannstr. 1 Gutschrift Rechnung vom Kundenservice Ansprechpartner: Telefon: Telefax: E-Mail: Internet: Einspeiserabwicklung 0800/93786389
MehrHochlastzeitfenster für atypische Netznutzung nach 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV für das Jahr 2017
nach 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV für das Jahr 2017 Letztverbraucher mit einem atypischen Verbrauchsverhalten können nach 19 Abs. 2 StromNEV ein individuelles Netzentgelt bei der zuständigen Regulierungsbehörde
MehrVorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/1686 19. Wahlperiode 17.04.2018 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 C 10.13 VG 21 K 7809/10 Verkündet am 25. Juni 2014 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
MehrBESCHLEUNIGTES VERFAHREN ANNAHME-, VERFÜGBARKEITS-, UNPARTEILICHKEITS- UND UNABHÄNGIGKEITSERKLÄRUNG DES/DER ICC-SCHIEDSRICHTERS/IN
BESCHLEUNIGTES VERFAHREN ANNAHME-, VERFÜGBARKEITS-, UNPARTEILICHKEITS- UND UNABHÄNGIGKEITSERKLÄRUNG DES/DER ICC-SCHIEDSRICHTERS/IN Name(n): Vorname(n): Bitte Zutreffendes ankreuzen. 1. ANNAHME FALL NR.
MehrBeschluss. In dem Verwaltungsverfahren. aufgrund des Antrages
- Konsultationsentwurf Beschlusskammer 3 BK3g-15/027 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der First Telecom GmbH, Lyoner Strasse 15, 60528 Frankfurt / Main, vertreten durch die Geschäftsführung,
MehrBeschluss: Gründe: Oberlandesgericht Bamberg. Az.: 6 U 5/13 23 O 412/12 LG Coburg. In dem Rechtsstreit. - Klägerin und Berufungsklägerin -
Oberlandesgericht Bamberg Az.: 6 U 5/13 23 O 412/12 LG Coburg In dem Rechtsstreit - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigter: gegen - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte:
MehrENDGERÄTEFREIHEIT ERMÖGLICHEN
10. März 2015 ENDGERÄTEFREIHEIT ERMÖGLICHEN Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für ein Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten Impressum Verbraucherzentrale
MehrStand Sonderentgelte für atypische Netznutzung nach 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV Ermittelte Hochlastzeitfenster für das Jahr 2018.
Sonderentgelte für atypische Netznutzung nach 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV Ermittelte Hochlastzeitfenster für das Jahr 2018 Hinweis: Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss (BK4-13-739) vom 11.12.2013 die
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 8.4.2013 C(2013) 2064 final Bundesnetzagentur (BNetzA) Tulpenfeld 4 53113 Bonn Deutschland Herrn Jochen Homann Präsident Fax: +49 228 146904 Beschluss der Kommission
MehrGutachterliche Stellungnahme*
KEVIN CANTY DIPL.- VOLKSW., MSC ECON (LSE) VON DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER ZU BERLIN ÖFFENTL. BESTELLTER UND VEREIDIGTER SACHVERSTÄNDIGER FÜR KALKULATION VON ENERGIEPREISEN, TARIFEN UND NETZENTGELTEN
MehrDIE NETZKOSTEN FÜR PRIVATE VERBRAUCHER MINIMIEREN
DIE NETZKOSTEN FÜR PRIVATE VERBRAUCHER MINIMIEREN Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbands zum Beschlussentwurf der Bundesnetzagentur zur Festlegung des generellen, sektoralen Produktivitätsfaktors
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 183/16 (6) Chemnitz, Ca 489/16 ArbG Zwickau B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 17.01.2017 6 Ca 489/16 ArbG Zwickau B E S C H L U S
MehrGZ: IV A 2 - S 1910/14/ DOK:
Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin E-Mail Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Be/Gr Tel.: +49 30 240087-64 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 22. Oktober 2014 Referentenentwurf
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16/12/2009 K(2009) 10488 SG-Greffe (2009) D/11608 Sehr geehrter Herr Kurth, Bundesnetzagentur (BNetzA) Tulpenfeld 4 D-53113 Bonn Deutschland z. Hd. v. Herrn Matthias
MehrMitnutzung anderer Infrastrukturen was ist heute möglich?
Mitnutzung anderer Infrastrukturen was ist heute möglich? Dr. Iris Henseler-Unger, Vizepräsidentin der Bundesnetzagentur VATM Breitbandtag 2013 Nürnberg, 02. Dezember 2013 www.bundesnetzagentur.de I. Stand
MehrB e s c h l u s s. In dem Verwaltungsverfahren
Beschlusskammer 3 BK 3d-17/008 B e s c h l u s s In dem Verwaltungsverfahren aufgrund der Änderungsanzeige gemäß 23 Abs. 4 TKG für das Standardangebot der Telekom Deutschland GmbH über die Inanspruchnahme
MehrRundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
Konsultation Vergabe von Frequenzen aus dem Frequenzbereich 26 GHz (Richtfunk bzw. Richtfunkverteilsysteme) Wien, 11. Juli 2006 Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH Inhaltsverzeichnis 1 EINLEITUNG...3
MehrHESSISCHER LANDTAG. der Abg. Barth (SPD) vom betreffend Mobilfunkabdeckung und Breitbandversorgung im Hochtaunuskreis und Antwort
19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/4844 16. 06. 2017 Kleine Anfrage der Abg. Barth (SPD) vom 27.04.2017 betreffend Mobilfunkabdeckung und Breitbandversorgung im Hochtaunuskreis und Antwort
Mehrfür die Regelung der Möglichkeit zu vorzeitigem Ausscheiden,
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Ca 800/15 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 23.03.2016 Rechtsvorschriften: 42, 63, 68 GKG Orientierungshilfe: Keine Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts
MehrNr. 1003, 1001 Abs. 1 S. 1 Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ca 2066/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 30.08.2016 Rechtsvorschriften: Nr. 1003, 1001 Abs. 1 S. 1 Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG Orientierungshilfe: Im vorliegenden
MehrPrinzipien der Nicht-Diskriminierung
Prinzipien der Nicht-Diskriminierung (NGA-Forum 08.06.2011) I. Kartellrechtliche Prüfungsgrundlagen des Diskriminierungsverbotes Das Kartellrecht kennt - ebenso wie das Regulierungsrecht - kein allgemeines
MehrGlasfaserausbau: Wohin steuert Deutschland? Zugangsregulierung auf dem Prüfstand
Glasfaserausbau: Wohin steuert Deutschland? Zugangsregulierung auf dem Prüfstand Dr. Frederic Ufer, Workshop zum Telekommunikationsrecht, 24.11.2017 enreg. Berlin Verband der Anbieter von Telekommunikations-
Mehr