DNS:NET INTERNET SERVICE GMBH

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1 DNS:NET Internet Service GmbH Ostseestraße 111 l 0409 Berlin Es schreibt Ihnen: Bundesnetzagentur Alexander Lucke z. Hd. der Beschlusskammer 3 Geschäftsführer (CEO) Tulpenfeld 4 Telefon Telefax Bonn alexander.lucke@dns-net.de - geschwärzte Fassung I enthält keine Geschäftsgeheimnisse Berlin, Stallun1nahma zu.,entwurf einer RaluliarunlsvarfüiUnl im Bareich Anrufzustelluni in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten", Aktenzeichen BK3-12/011 bis 067 Hier: Stallun1snahma dar DNS:NET Internat Service GmbH Sehr geehrte Damen und Herren, die Bundesnetzagentur hat im Amtsblatt Nr. 8 vom als Mitteilung Nr. 264/2012 den "Entwurf einer Regulierungsverfügung im Bereich "Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten", Aktenzeichen BK3-12/0ll bis 067, veröffentlicht und um Stellungnahme gebeten. DieDNS:NET Internet Service GmbH möchte als doppelt betroffenes Unternehmen, das einerseits als Teilnehmernetzbetreiber unmittelbar reguliert wird und anderseits sich mit anderen Teilnehmernetzbetreibern direkt oder indirekt zusammenschaltet, von dieser Möglichkeit im Folgenden Gebrauch machen, sich aber auf einige, wesentliche Punkte beschränken: Die Auferlegung einer Zugangsverpflichtung ist richtig. Die Auferlegung einer Ex-post-Entgeltkontrolle ist für den gesamten Genehmigungszeitraum ausreichend. DNS:NET Tel. (0 30) S1tz Bernau bei Berlin Commerzbank AG Internet Service GmbH Fax (0 30) HRB FF AG FrankfurtJO. BLZ Konto Ostseestraße 111 mfo@dns-net.de Geschäftsführer.Aiexander Lucke Sparkasse Barnim Berlin http llwww.dns-net.de Steuernummer 37 I 189 I BLZ Konto

2 Sofern eine Ex-ante-Entgeltkontrolle auferlegt wird, sind die Kosten für die Anrufzustellung in den alternativen Teilnehmernetzen individuell (asymmetrisch} und nicht symmetrisch an den Kosten der Telekom Deutschland im Wege einer Vergleichsmarktbetrachtung auszurichten. Eine individuelle Ex-ante-Entgeltkontrolle wäre durch eine Clusterung möglich und praktikabel, bei dem je nach Verkehrsgrößen und genutzter Infrastruktur (klassische versus "hochleistungsfähige" bzw "neue und verbesserte Infrastruktur", vgl. 2 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 4TKG und 32 Abs. 3 Nr. 3 TKG} unterschiedliche Entgelte für die verschiedenen Cluster von der BNetzA in einem Kostenmodell in Abhängigkeit von den Investitionen des individuellen Unternehmens festgelegt würden. Die Abweichung von der EU-Terminierungsempfehlung durch Kel statt LRIC ist richtig. Kurz: Sog. "Symmetrische" Entgelte über alle Marktteilnehmer und alle Technologien hinweg behandeln Ungleiches gleich und verletzen damit einen elementaren Grundsatz des Rechtssystems. Durch "symmetrische" Entgelte würden die Bestrebungen, neue NGA-Hochleistungsnetze im TKG zu fördern, "spezifische lnvestitionsrisiken" zu berücksichtigen ( 30 Abs. 3 TKG} ad absurdum getrieben, weil klassische Netze ebenso wie NGA Netze behandelt würden. Ebenso sind die unterschiedlichen und individuellen Skaleneffekte ehemaliger Monopolisten und kleinerer Netzbetreiber angemessen zu würdigen. Eine pragmatische und zutreffende Alternative wäre eine an den Kel orientierte Clusterung der Entgelte. I. Beitrag der DNS:NET Internet Service GmbH am Ausbau der neuen Netze (NGA} Die DNS:NET Internet Service GmbH ist ein Telekommunikationsunternehmen, das eigene Glasfasernetze sowie zwei eigene Rechenzentren in Berlin betreibt. Mit den Glasfasernetzen auf einer Länge von mehr als-in der Berliner Innenstadt werden Gebäude angeschlossen und mb- bzw. mh-konzepte für Privat- und Geschäftskunden umgesetzt. Zu den Diensten der DNS:NET gehören hier die Internet- und Telefonversorgung. Darüber hinaus befasst sich das Unternehmen seit 2010 intensiv mit dem Ausbau sogenannter weißer Flecken in Brandenburg. Hierzu hat die DNS:NET in den vergangenen Monaten mehr als..dslams an Outdoor-Standorten errichtet. Aktuell werden weitere..standorte fertig gestellt, weitere..standorte sind in Planung. DNS:NET errichtet zum Großteil FTTC-Netze, verlegt also Glasfaserleitungen (ggf. unter Nutzung vorhandener Trassen) bis zum Kabelverzweiger der Telekom, neben dem ein eigenes Multifunktionsgehäuse errichtet wird. Ein solcher FTTC-Ausbau ist sehr kostenintensiv, garantiert den Endkunden jedoch Bandbreiten von 50 MBit/sund mehr. Als wichtigstes Vorleistungsproduktwird hier die TAL am KVZ genutzt. DNS:NET Tel. (0 30) Sitz: Bernau be1 Berlin Commerzbank AG Internet Service GmbH Fax (0 30) HRB FF AG FrankfurUO. BLZ Konto Ostseestraße 111 info@dns-net.de Geschäftsführer: Alexander Lucke Sparkasse Barnim Berlin Steuernummer 37 I 189 I BLZ Konto

3 ln einigen Projekten hat DNS:NET darüber hinaus mb- und FTIH-Konzepte umgesetzt, also Glasfasern bis in die Häuser bzw. bis in die Wohnungen verlegt. Auch sämtliche me-netze werden so geplant, dass das me-netz in einem zweiten Schritt in ein mh-netz "umgebaut" werden kann. Bis zum Ende des Jahres 2012 wird ein Gebiet von mehr als-haushalten erschlossen sein. Das Unternehmen ist dann in mehr als..orten präsent. Hierbei handelt es sich oft um kleine Orte, teils auch Dörfer im ländlichen Raum. Das Unternehmen investiert jährlich in den Breitbandausbau weißer Flecken. II. Zum Entwurf der Regulierungsverfügungen 1. Zutreffende Auferlegung einer Zugangsverpflichtung, 21 TKG Die Auferlegung einer Zugangsverpflichtung gem. 21 TKG ist richtig und entspricht im Übrigen den Vorgaben der EU-Kommission aus dem Notifizierungsschreiben zum Vorverfahren. Nur durch eine Zugangsverpflichtung können mögliche Streitigkeiten technischer oder wirtschaftlicher Art in einem geordneten Verfahren zwischen den beteiligten Unternehmen geklärt werden. Diese Ansicht wird durch die Neuregelung in 18 TKG bestätigt, wonach Zugangsverfahren nun unabhängig von den Marktfestlegungen zur Sicherung der sog. Any-to-any-Kommunikation eröffnet sind. Bei Feststellung von SMP sollte dann auch das speziellere Verfahren nach 21 TKG auferlegt werden. 2. Fehlende Berücksichtigung der individuellen Förderung von NGA-Netzausbaus gern. 2 TKG und Risikozuschlägen für NGA-Ausbaus gern. 32 Abs. 3 Nr. 3 TKG Der Entwurf ist betreffend den Festlegungen zur Entgeltregulierung in mehrfacher Hinsicht abzuändern. Bereits die Grundannahmen sind falsch. Die Festlegung von "symmetrischen" Entgelten fördert Ungleichheiten, statt diese zu beseitigen, und konterkariert die gesetzlichen Bestrebungen, neue Höchstleistungsnetze (NGA) zu bauen, vgl. 2 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 4 TKG und angemessene Risikoaufschläge bei der Kapitalverzinsung zu genehmigen, vgl. 32 Abs. 3 Nr. 3 TKG, und Investitionsrisiken zu berücksichtigen ( 30 Abs. 3 TKG). Die nächste Entgeltgenehmigung bietet die Gelegenheit, falsche Weichenstellungen in der Vergangenheit nun in die richtige Bahn zu lenken. Wie auch das VG Köln und in mehrfacher Entscheidungspraxis festgestellt hat, sind die Kel gemäß 31 TKG individuell festzulegen, vgl. bspw. VG Köln, Az.: 1 L 793/11. Auch der vorliegende Entwurf hebt darauf ab, dass nach dem TKG eine individuelle Betrachtung vorzunehmen ist. Es besteht daher kein Grund mehr, der DNS:NET Tel. (0 30) Sitz: Bernau bei Berlin Commerzbank AG Internet Service GmbH Fax (0 30) HRB FF AG Frankfurt/0. BLZ Konto Ostseestraße 111 info@dns-net.de Geschäftsführer: Alexander Lucke Sparkasse Barnim Berlin Steuernummer 37 I 189/20575 BLZ Konto

4 Telekom überhöhte Entgelte zu genehmigen, um die alternativen Teilnehmernetzbetreiber vor zu niedrigen Terminierungsentgelten zu schützen, weil diese die durch Reziprozitätsvereinbarungen unmittelbar dem Schicksal der Telekom folgen (so aber Entgeltbeschluss der BNetzA gegenüber Telekom, Az.: BK 3c-ll/008, S. 37 des Umdrucks: "Um die Wettbewerbschancen etablierter alternativer Teilnehmernetzbetreiber nicht zu beeinträchtigen, sind die Wiederbeschaffungskosten" der Telekom zu bestimmen und die historischen Abschreibungen nicht zu berücksichtigen). Hohe Entgelte gegenüber Telekom zu bestimmen, um die alternativen Teilnehmernetzbetreiber mittelbar zu schützen, lief schon bei dem sog. "Anschlusskostenbeitrag" fehl (vgl. EuGH, Urteil vom , Rs-C-152/07 bis C-154/07). Vorzuziehen ist daher eine Entgeltgeltgenehmigung, die unmittelbar die unterschiedlichen Kosten der jeweiligen Unternehmen unter Berücksichtigung ihrer individuellen Skaleneffekte und die unterschiedlichen Investitionen für die Terminierung berücksichtigt. Diese Sichtweise entspricht auch den gesetzlichen Vorgaben der 31 ff. TKG und insbesondere der des 34 TKG, bei dem es auf die Kostensituation des jeweiligen regulierten Unternehmens ankommt ("... hat das beantragende Unternehmen die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, insbesondere 1. aktuelle Kostenunterlagen... "). Denn bei Terminierungsentgelten liegt es in der Hand des individuellen terminierenden Unternehmens, ob es neu investiert in NGA- und NGN-Netze und Infrastrukturen, insbesondere in Glasfaserausbau, und dadurch höhere Entgelte bekommt oder ob die alte Technik weitergenutzt wird und daher niedrigere Entgelte genehmigt werden. Diese Kosten sind von dem jeweiligen Unternehmen durch seine individuellen Kostenunterlagen (vgl. 34 TKG) nachzuweisen. Auch bei der politisch gewollten Wohnraummodernisierung dürfen nicht alle Wohnraummieten im Durchschnitt einfach erhöht werden, sondern nur die Modernisierungsmaßnahmen werden gefördert (vgl. aktuelles Mietrechtsänderungsgesetz in den 555a bis 555f BGB-E). Mit dem symmetrischen Ansatz würde aber genau das erfolgen: es würde eine gesetzliche Mietanhebung festgelegt, in der Hoffnung, dass dadurch eine Renovierung veranlasst würde. Solche Annahmen sind in einer wirtschaftlich ausgerichteten Weit aber unrealistisch, bei der es Anreize für solche Investitionen bedarf. Der Gesetzgeber hat diese individuelle Betrachtung mit der Ermöglichung eines Risikozuschlags für investierende Unternehmen gesehen, vgl. 32 Abs. 3 Nr. 3 TKG. Da die Ex-ante-Entgeltregulierung anhand individueller Kostenunterlagen jedoch äußerst aufwendig ist und insbesondere für kleinere Unternehmen eine unangemessene Härte bedeuten würde, wäre daher für ein pragmatisches Vorgehen eine Clusterung vorzunehmen. BNetzA müsste ein Kostenmodell aufsetzen, dass die unterschiedliche Investitionen in neue Netze (Netze der nächsten Generation, vgl. 32 Abs. 3 Nr. 3 TKG) berücksichtigt sowie die jeweilige Größe der Unternehmen, um deren Skaleneffekte zu bestimmen. DNS:NET Tel. (0 30) Sitz: Bemau bei Berlin Commerzbank AG Internet Service GmbH Fax (0 30) HRB FF AG Frankfurt/0 BLZ Konto Ostseestraße 111 mfo@dns-net.de Geschäftsführer: Alexander Lucke Sparkasse Barnim Berlin Steuernummer 37 I 189 I BLZ Konto

5 Das am vorgestellte sog. WIK-Modell der BNetzA kommt dem leider nicht nach. Die Prämissen des WIK Modells beruhen auf einem einzigen bundesweiten Netz. Das modellierte Netz soll sich nach den Aussagen des WIK an dem "realen Netz ausrichten". Es ist voll vermascht, hierarchisch aufgebaut, und enthält auf oberster Ebene 7 Knoten, darunter 73, darunter 7300 sog. "MPoPs" auf unterster Ebene. Die Ebenen sind jeweils mit dem Faktor 1:10 gebildet. Die "MPoPs" (Metropolitan Point of Presence) entsprechen in etwa den heutigen HVt. Unterhalb der MPoP gibt es laut Auftrag der BNetzA vom WIK keine Kostenmodellierung, wie wir dem Termin am entnehmen mussten. Das heißt, mit dem WIK-Modell ist eine Berücksichtigung von unterschiedlichen Kosten entsprechend des individuellen NGA-Ausbaus und daher eines angemessenen Risikozuschlags für den Infrastrukturausbau unmöglich. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich der "demarcation point", also die Grenze zwischen Anschlussliniennetz und überregionalem Verkehr in den NGN/NGA-Netzen verschiebt. Je nach Netzinfrastruktur besteht also eine erheblich unterschiedliche und individuell zu betrachtende Kostensituation. Wenn sich der "demarcation point" zum Kunden verschiebt, werden damit die verkehrsabhängigen Kosten größer. Ein Wesensmerkmal der NGAINGN-Netze ist es gerade, dass sich dieser "demarcation point" zum Kunden hin verschiebt. Damit ist klar, dass dieser NGN/NGA-Ausbau im WIK-Modell per definitionem nicht abgebildet werden kann. Die hier vorgeschlagene Vorgehansweise ist auch mit den Vorgaben der EU-Terminierungsempfehlung 2009/396/EG konform. Mit dem dort vorgeschlagenen Abbau von Asymmetrien sind die unterschiedlichen Entgelte zwischen dem Fest- und den Mobilfunknetzen gemeint. Der Unterschied zwischen den Mobilfunk- und dem Festnetz beträgt in Deutschland immer noch fast das 10-fache. ln anderen Ländern, bspw. Österreich, beträgt der Faktor nicht einmal mehr 2. Dem Infrastrukturausbau wurde in Österreich dadurch Rechnung getragen, dass zwar die Mobilfunkterminierungsentgelte abgesenkt wurden, die Terminierungsentgelte im Festnetz dagegen angehoben wurden. Daher entspricht eine Regulierung nach Kelim Festnetz weit mehr den Vorgaben der EU-Terminierungsempfehlung. LRIC könnte allenfalls für die Regulierung der Mobilfunknetze angewendet werden, um so die Asymmetrien zwischen Mobilfunk und Festnetz abzubauen. Eine solche Vorgehensweise würde mit der vorgeschlagenen Clusterung ebenfalls beschritten werden. 3. Grundsätzliche Bedenken an vorausgehender Marktanalyse und fehlendem Migrationspfad Die Gestaltung der Marktanalyse für die Märkte 2 und 3 ist für die nächste Regulierungsperiode von größter Bedeutung, weil die Migration in das NGN und ein sich daraus ergebender Parallelbetrieb größte Herausforderungen für den DNS:NET Tel. (0 30) Sitz: Bernau bei Berlin Commerzbank AG Internet Service GmbH Fax (0 30) HRB FF AG FrankfurUO. BLZ Konto Ostseestraße 111 info@dns-net.de Geschäftsführer: Alexander Lucke Sparkasse Barnim Berlin Steuernummer 37/189/20575 BLZ Konto

6 Markt mit sich bringen. Wichtig ist, dass auch der Parallelbetrieb von PSTN- und NGN-Zusammenschaltung keine Möglichkeiten eröffnet, die Regulierung zu umgehen. Gleichzeitig ist für alle Marktteilnehmer wichtig, dass die Migration transparent und für alle Parteien gleich vorhersehbar verläuft. Sie darf nicht allein der freien Willkür und dem Markterfolg der Telekom überlassen werden. Daher sind ausgewogene Zeitvorgaben und Migrationsszenarien durch die BNetzA erforderlich. Dem kommt der Entwurf in Teilen nur ungenügend nach. So werden zwar zu Recht IC-Leistungen in die Regulierung aufgenommen, wie die erforderlichen NGN-Verbindungsleistungen, jedoch gleichzeitig eine Art Strafzahlung durch die Telekom in Form des Wandlungsentgelts durch die Aufnahme in die Marktanalyse bereits im Rahmen der Marktanalyse quasi mittelbar genehmigt. Auch die vorliegenden Regulierungsverfügungen müssen ebenso wie die Regulierungsverfügung gegenüber der Telekom und die Marktanalysen in ein regulatorisches Migrationszenario eingebetet werden, weil andernfalls große Wettbewerbsverzerrungen unvermeidlich werden und die Migration und die Preise für die IC-Leistungen willkürlich würden. Die vorliegenden Regulierungsverfügungen müssen daher ergebnisoffen festgelegt werden, damit Änderungen der Festlegungen der Marktanalyse hier noch ausreichend umgesetzt werden können. Wir hoffen auf die Berücksichtigung der von uns genannten Punkte, denn der NGAINGN-Ausbau ist ein branchenübergreifendes Anliegen. Nur durch eine berechenbare und individuell gerechte Regulierung lassen sich Investitionen in den NGAINGN-Ausbau rechtfertigen. Sollten sie Fragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen DNS:NET Internet Service GmbH Alexander Lucke Geschäftsführer DNS:NET TeL (0 30) Sitz: Bernau bei Berlin Commerzbank AG Internet Service GmbH Fax (0 30) HRB FF AG Frankfurt/0. BLZ Konto Ostseestraße 111 Geschäftsführer: Alexander Lucke Sparkasse Barnim Ber1in dns-net.de Steuernummer 37 I 189 I BLZ Konto

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