Krankenversi- cherungsschutz Haftpflichtversicherungs- schutz
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- Kerstin Fleischer
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1 Zuwendungsvertrag für Erasmus+ Hochschulbildung: Studium Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg ( D HEIDELB01) Anschrift: Grabengasse 1 Nachfolgend die Einrichtung, für die Unterzeichnung dieses Vertrags durch Alexandra Braye, ERASMUS Hochschulkoordinatorin vertreten, und Herr/Frau [Nachname und Vorname des Studierenden] Geburtsdatum: Staatsangehörigkeit: Anschrift: [vollständige offizielle Anschrift] Telefonnummer: -Adresse: Geschlecht: [M/W] Studienjahr: 2014/2015 Studienzyklus: [erster/zweiter/dritter Zyklus/Kurzstudiengang] Fachrichtung: [Studiengang/angestrebter Abschluss in Entsendeeinrichtung] Anzahl der abgeschlossenen Hochschulstudienjahre: Teilnehmer erhält: Code: [ISCED-F-Code] finanzielle Unterstützung aus EU-Mitteln Zero Grant mit EU-Förderung finanzielle Unterstützung aus EU-Mitteln in Kombination mit Zero-Grant-Tagen mit EU-Förderung Die finanzielle Unterstützung umfasst: Fördermittel für im Ausland Alleinerziehende mit Kind finanzielle Unterstützung für Teilnehmer mit Behinderung Bankkonto, an das die finanzielle Unterstützung gezahlt werden soll: Kontoinhaber (falls nicht Teilnehmer): Name der Bank: BC-/BIC-/SWIFT-Nummer: Kontonummer/IBAN: Nachfolgend der Teilnehmer, haben die unten aufgeführten besonderen Bestimmungen und Anhänge vereinbart, die fester Bestandteil dieses Vertrags sind ( der Vertrag ): Anhang I Anhang II Anhang III Learning Agreement for studies/learning Agreement for traineeships Allgemeine Bestimmungen Erasmus-Studierendencharta Die unter Besondere Bestimmungen aufgeführten Bedingungen haben Vorrang vor den Bestimmungen in den Anhängen. [Anhang I muss nicht zwingend in Papierform mit Originalunterschriften vorgelegt werden. Je nach Gesetzgebung sind ggf. gescannte oder digitale Unterschriften zulässig.] BESONDERE BESTIMMUNGEN ARTIKEL 1 VERTRAGSGEGENSTAND 1.1 Die [Hochschuleinrichtung/der Projektträger] gewährt dem Teilnehmer finanzielle Unterstützung bei einer Mobilitätsmaßnahme für [Studium/Praktikum/Studium und Praktikum] im Rahmen des Erasmus+- Programms. 1.2 Der Teilnehmer akzeptiert die finanzielle Unterstützung in Höhe des in Artikel 3.1 genannten Betrags und verpflichtet sich, die Mobilitätsmaßnahme für [Studium/Praktikum/Studium und Praktikum] wie in Anhang I beschrieben durchzuführen. 1.3 Alle Vertragsänderungen müssen schriftlich erfolgen und als Original unterzeichnet werden. ARTIKEL 2 INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE 2.1 Der Vertrag tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft. 1
2 2.2 Die Mobilitätsphase beginnt frühestens am [Datum] und endet spätestens am [Datum]. Das Datum des Beginns der Mobilitätsphase ist der erste Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung anwesend sein muss. [Bei Teilnehmern, die an einem durch eine andere als die Aufnahmeeinrichtung durchgeführten Sprachkurs als maßgeblicher Bestandteil der Mobilitätsphase im Ausland teilnehmen, von der Einrichtung auszuwählen: Das Datum des Beginns der Mobilitätsphase ist der erste Tag des Sprachkurses außerhalb der Aufnahmeeinrichtung]. Das Datum des Endes der Mobilitätsphase ist der letzte Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung anwesend sein muss. 2.3 Der Teilnehmer erhält finanzielle Unterstützung aus EU-Mitteln für [wenn der Teilnehmer finanzielle Unterstützung aus EU-Mitteln erhält: Anzahl der Tage muss mit der Dauer der Mobilitätsphase übereinstimmen; wenn der Teilnehmer finanzielle Unterstützung aus EU-Mitteln in Kombination mit Zero- Grant-Tagen erhält: Anzahl der Tage entspricht den Tagen, für die eine finanzielle Unterstützung aus EU- Mitteln gezahlt wird, wobei diese für die Mindestdauer der Auslandsphase zu zahlen ist: 2 Monate für Praktika und 3 Monate für Studium; bei Teilnehmern mit Zero Grant für die gesamte Dauer: Anzahl der Tage muss 0 sein] [ ] Tage. 2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase einschließlich der vorhergehenden Teilnahme am Erasmus- Unterprogramm für lebenslanges Lernen darf höchstens 12 Monate pro Studienzyklus betragen. 2.5 Anträge an die Einrichtung auf Verlängerung der Aufenthaltsdauer müssen mindestens einen Monat vor Ende der Mobilitätsphase gestellt werden. 2.6 Das Zwischenzeugnis oder Praktikumszeugnis (oder die diesen Dokumenten beigefügte Erklärung) muss das bestätigte Datum des Beginns und Endes der Mobilitätsphase enthalten. ARTIKEL 3 FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG 3.1 Die finanzielle Unterstützung für die Mobilitätsphase beträgt [ ] EUR. Dies entspricht [ ] EUR für 30 Tage. 3.2 Der endgültige Betrag für die Mobilitätsphase wird durch Multiplikation der Anzahl der Tage/Monate der Mobilitätsphase nach Artikel 2.3 mit dem Tages-/Monatssatz für das betreffende Gastland ermittelt. Für unvollständige Monate wird die finanzielle Unterstützung durch Multiplikation der Anzahl der Tage des unvollständigen Monats mit 1/30 des Monatsbetrags ermittelt. ARTIKEL 4 ZAHLUNGSMODALITÄTEN 4.1 Der Teilnehmer erhält innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsunterzeichnung durch beide Parteien und spätestens bis zum Datum des Beginns der Mobilitätsphase oder bei Eingang der Ankunftsbestätigung eine Vorfinanzierungszahlung in Höhe von [70 % bis 100 %] des in Artikel 3 genannten Betrags pro Semester. Legt der Teilnehmer die entsprechenden Nachweise nicht rechtzeitig nach dem Zeitplan der Entsendeeinrichtung vor, ist ausnahmsweise eine spätere Zahlung der Vorfinanzierung möglich. 4.2 Beträgt die Zahlung nach Artikel 4.1 weniger als 100 % der Höchstsumme der Zuwendung, gilt die Übermittlung der EUSurvey-Onlineumfrage als Antrag des Teilnehmers auf Zahlung des Restbetrags der finanziellen Unterstützung. Für die Zahlung des Restbetrags durch die Einrichtung, oder bei fälligen Rückzahlungen für eine Rückzahlungsforderung, gilt eine Frist von 30 Kalendertagen. ARTIKEL 5 VERSICHERUNG 5.1 Der Teilnehmer muss über ausreichenden Versicherungsschutz verfügen. [Diesem Vertrag ist eine Klausel durch die Einrichtung hinzuzufügen, die sicherstellt, dass Teilnehmer ausdrücklich über Versicherungsaspekte informiert sind. Es ist in jedem Fall darauf hinzuweisen, welcher Schutz verpflichtend ist bzw. empfohlen wird. Für Pflichtversicherungen ist der Versicherungsnehmer (für Studium: Einrichtung oder Teilnehmer, für Praktikum: Aufnahmeeinrichtung, Entsendeeinrichtung oder Teilnehmer) anzugeben. Die folgenden Informationen sind freigestellt, ihre Aufnahme wird jedoch empfohlen: Versicherungsnummer und Versicherungsunternehmen. Diese Bestimmungen sind in besonderem Maße abhängig von den gesetzlichen und verwaltungstechnischen Vorschriften in Heimat- und Gastland.] 5.1 Bei Studium und Praktikum] In diesen Vertrag ist eine Bestätigung aufzunehmen, dass Krankenversicherungsschutz besteht. [Die nationale Krankenversicherung des Teilnehmers bietet mit der Europäischen Krankenversicherungskarte im Allgemeinen auch für den Aufenthalt in einem anderen EU-Land einen Grundversicherungsschutz. Die Abdeckung durch die Europäische Krankenversicherungskarte oder eine private Versicherung ist jedoch möglicherweise unzureichend, insbesondere, wenn ein Rücktransport oder besondere medizinische Eingriffe vonnöten sind. Für solche Fälle kann eine ergänzende private Versicherung sinnvoll sein. Es liegt in der Verantwortung der Entsendeeinrichtung des Teilnehmers, diesen auf Krankenversicherungsaspekte aufmerksam zu machen.] 5.2 [für Praktika, ggf. Studium] In diesen Vertrag ist eine Bestätigung, dass ein Haftpflichtversicherungsschutz (der Schäden durch den Teilnehmer am Arbeitsplatz [/Studienplatz bei Unterstützung für Studium] abdeckt) besteht, und eine Beschreibung des Vertrags aufzunehmen. [Eine Haftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die der Teilnehmer während des Auslandsaufenthaltes verursacht (unabhängig davon, ob der Teilnehmer sich dabei bei der Arbeit befindet oder nicht). In den 2
3 einzelnen Ländern, die sich an transnationaler Lernmobilität für Praktika beteiligen, gelten unterschiedliche Haftpflichtregelungen. Praktikanten laufen daher Gefahr, nicht abgedeckt zu sein. Es liegt daher in der Verantwortung der Entsendeeinrichtung zu prüfen, ob ein Haftpflichtversicherungsschutz besteht, der obligatorisch mindestens Schäden abdeckt, die der Teilnehmer am Arbeitsplatz verursacht. Ob dieser Schutz von der Aufnahmeeinrichtung übernommen wird, geht aus Anhang 1 hervor. Sehen die nationalen Regelungen des Gastlandes einen solchen Schutz nicht zwingend vor, kann dieser nicht von der Aufnahmeeinrichtung verlangt werden.] 5.3 [für Praktika, ggf. Studium] In diesen Vertrag ist eine Bestätigung, dass Unfallversicherungsschutz für die Aufgaben des Teilnehmers (der mindestens Schäden zulasten des Teilnehmers am Arbeitsplatz [/Studienplatz bei Unterstützung für Studium] abdeckt) besteht, und eine Beschreibung des Vertrags aufzunehmen. [Diese Versicherung deckt Schäden zulasten von Mitarbeitern durch Arbeitsunfälle ab. In vielen Ländern sind Mitarbeiter bei Arbeitsunfällen versichert. Der Umfang, in dem transnationale Praktikanten durch dieselbe Versicherung abgedeckt sind, kann sich jedoch in den einzelnen Ländern unterscheiden, die sich an Programmen der transnationalen Lernmobilität beteiligen. Es liegt in der Verantwortung der Entsendeeinrichtung zu prüfen, ob eine Arbeitsunfallversicherung besteht. Ob dieser Schutz von der Aufnahmeeinrichtung übernommen wird, geht aus Anhang 1 hervor. Bietet die Aufnahmeeinrichtung keinen solchen Schutz (der nicht verlangt werden kann, wenn er nicht durch die nationalen Regelungen des Gastlandes vorgeschrieben ist), muss die Entsendeeinrichtung sicherstellen, dass der Teilnehmer durch eine entsprechende Versicherung abgedeckt ist (Abschluss durch die Entsendeeinrichtung (freiwillig als Teil des Qualitätsmanagements) oder durch den Teilnehmer)]. ARTIKEL 6 ONLINESPRACHVORBEREITUNG [nur bei Mobilitätsphasen mit Beginn nach dem 1. Oktober 2014 für die im Online-Tool verfügbaren Sprachen] 6.1 Ist Englisch, Französisch, Deutsch, Italienisch oder Spanisch die Hauptunterrichtssprache oder Hauptarbeitssprache oder wurde dies mit der Entsendeeinrichtung entsprechend vereinbart, müssen Teilnehmer (außer Muttersprachler) vor und am Ende der Mobilitätsphase eine Onlinebewertung ihrer Sprachkenntnisse vornehmen. Der Teilnehmer muss die Einrichtung umgehend in Kenntnis setzen, wenn er die Onlinebewertung nicht vornehmen kann. 6.2 [optional] Der Teilnehmer muss den Onlinesprachkurs für [Sprache angeben] mit der entsprechenden Lizenz absolvieren, um sich auf die Mobilitätsphase im Ausland vorzubereiten. Der Teilnehmer muss die Einrichtung umgehend in Kenntnis setzen, wenn er den Onlinekurs nicht absolvieren kann. 6.3 [optional] Die Zahlung der letzten Rate der finanziellen Unterstützung unterliegt dem Abschluss der verpflichtenden Onlinebewertung am Ende der Mobilitätsphase. ARTIKEL 7 EUSURVEY 7.1 Der Teilnehmer muss innerhalb von 30 Tagen nach Ende der Mobilitätsphase die EUSurvey- Onlineumfrage ausfüllen und übermitteln. Dem Teilnehmer ist das Recht vorbehalten, die ursprünglich ausgefüllte EUSurvey-Umfrage innerhalb von 70 Tagen nach Ende der Mobilitätsphase zu ändern. 7.2 Die Einrichtung kann von Teilnehmern, die die EUSurvey-Onlineumfrage nicht ausfüllen und übermitteln, die teilweise oder vollständige Rückzahlung der erhaltenen finanziellen Unterstützung verlangen. ARTIKEL 8 ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND 8.1 Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. 8.2 Sofern Streitigkeiten zwischen der Einrichtung und dem Teilnehmer die Auslegung, die Anwendung oder die Gültigkeit dieses Vertrags betreffend nicht gütlich beigelegt werden können, ist für solche Streitigkeiten ausschließlich der Gerichtsstand nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht zuständig. UNTERSCHRIFTEN Teilnehmer [Nachname/Vorname] [Unterschrift] [Ort], [Datum] Einrichtung [Einrichtung] [Nachname/Vorname/Funktion] [Unterschrift] [Ort], [Datum] 3
4 Erasmus+ Learning Agreement for studies/learning Agreement for traineeships Anhang I 4
5 Anhang II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1: Haftung Die Vertragsparteien befreien sich gegenseitig von jeglicher zivilrechtlichen Haftung für Schäden, die ihnen oder ihrem Personal infolge der Durchführung dieses Vertrags entstehen, sofern diese Schäden nicht die Folge einer schwerwiegenden und vorsätzlichen Verfehlung durch die andere Partei oder ihr Personal darstellen. Die Nationale Agentur von Deutschland (NA DAAD) die Europäische Kommission und ihre Mitarbeiter haften nicht für Forderungen im Rahmen dieses Vertrags im Zusammenhang mit Schäden, die während der Durchführung der Mobilitätsphase entstehen. Entsprechende Entschädigungs- oder Erstattungsansprüche an die Nationale Agentur von Deutschland (NA DAAD) oder die Europäische Kommission sind daher ausgeschlossen. Artikel 2: Vertragsbeendigung Erfüllt der Teilnehmer seine vertraglichen Pflichten nicht, hat die Einrichtung unbeschadet der Folgen nach dem anwendbaren Recht das Recht, den Vertrag ohne weitere Rechtsformalitäten zu beenden oder zu kündigen, wenn der Teilnehmer nicht innerhalb eines Monats ab Benachrichtigung per Einschreiben Maßnahmen ergreift. Wenn der Teilnehmer den Vertrag vorzeitig beendet oder nicht entsprechend den Bestimmungen erfüllt, muss er den bereits ausgezahlten Zuwendungsbetrag zurückzahlen. Beendet der Teilnehmer den Vertrag aufgrund höherer Gewalt, d. h. in einer unvorhersehbaren Sondersituation oder bei Eintreten eines unvorhersehbaren besonderen Ereignisses, das nicht der Kontrolle des Teilnehmers unterliegt und nicht auf einen Fehler oder die Fahrlässigkeit des Teilnehmers zurückzuführen ist, hat der Teilnehmer Anspruch auf den Zuwendungsbetrag entsprechend der tatsächlichen Dauer der Mobilitätsphase nach Artikel 2.2. Alle verbleibenden Mittel sind zurückzuzahlen. Artikel 3: Datenschutz Die Verarbeitung aller personenbezogenen Daten im Vertrag erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr. Diese Daten werden unbeschadet der Möglichkeit, die Daten an die für Inspektion und Prüfung nach EU-Recht zuständigen Stellen weiterzugeben (Europäischer Rechnungshof und Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)), ausschließlich im Zusammenhang mit der Durchführung und Kontrolle des Vertrags durch die Entsendeeinrichtung, die Nationale Agentur und die Europäische Kommission verarbeitet. Der Teilnehmer kann seine personenbezogenen Daten auf schriftlichen Antrag einsehen und fehlerhafte oder unvollständige Informationen berichtigen. Fragen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind an die Entsendeeinrichtung und/oder die Nationalagentur zu richten. Der Teilnehmer kann gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Daten durch die Entsendeeinrichtung oder die Nationale Agentur bei der [nationale Datenschutzaufsichtsbehörde] bzw. im Zusammenhang mit der Verwendung der Daten durch die Europäische Kommission beim Europäischen Datenschutzbeauftragten Beschwerde einlegen. Artikel 4: Kontrollen und Prüfungen Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle von der Europäischen Kommission, der Nationalen Agentur von Deutschland (NA DAAD) oder von einer anderen durch die Europäische Kommission oder die Nationale Agentur von Deutschland (NA DAAD) zugelassenen externen Stelle geforderten detaillierten Informationen bereitzustellen, die der Überprüfung dienen, dass die Mobilitätsphase und die Bestimmungen dieses Vertrags ordnungsgemäß durchgeführt wurden. 5
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