Muster der ZUSCHUSSVEREINBARUNG (Placement Agreement) für ein ERASMUS-Studierendenpraktikum (Mindestanforderungen)

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1 Anlage IV.1a (Konsortien) Anlage V.5a (Hochschulen) Muster der ZUSCHUSSVEREINBARUNG (Placement Agreement) für ein ERASMUS-Studierendenpraktikum (Mindestanforderungen) im Rahmen des Programms für Lebenslanges Lernen Hochschuljahr 2012/2013 [vollständiger offizieller Name der entsendenden Hochschule] (Anm: sollte das Praktikum durch ein Konsortium gefördert werden, so ist diese Vereinbarung zwischen Studierendem und Konsortium (und ggf. entsendender Hochschule zu schließen) [vollständige offizielle Anschrift] im Folgenden die Einrichtung, die zwecks Unterzeichnung dieser Vereinbarung vertreten wird durch [Name, Vorname und Funktion] einerseits, und [Herr/Frau Name und Vorname] [vollständige offizielle Anschrift] im Folgenden der Begünstigte, andererseits, haben folgende Bedingungen und Anhänge vereinbart: Annex A Anhang I Anhang II Anhang III Anhang IV Teilnehmerdatenblatt Ausbildungsvereinbarung (Training Agreement) und Qualitätsverpflichtung (Quality Commitment) für ERASMUS- Studierendenpraktika Allgemeine Bedingungen Erasmus-Studentencharta Studierenden-Abschlussbericht über das Praktikum die Bestandteil dieser Zuschussvereinbarung ( die Vereinbarung ) sind. 1

2 BEDINGUNGEN ARTIKEL I GEGENSTAND DER FINANZHILFE 1.1 Die Einrichtung gewährt dem Begünstigten eine Finanzhilfe für die Durchführung eines Praktikums (optional: und eines Intensivsprachkurses EILC) nach Maßgabe des Teilprogramms ERASMUS des Programms für lebenslanges Lernen. 1.2 Der Begünstigte nimmt die Finanzhilfe an und verpflichtet sich, das Praktikum (optional: und den Intensivsprachkurse EILC) wie in Anhang I beschrieben, eigenverantwortlich durchzuführen. 1.3 Der Begünstigte erklärt hiermit, die Bedingungen dieser Vereinbarung zur Kenntnis zu nehmen und stimmt diesen zu. Änderungen oder Zusätze zu dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. ARTIKEL 2 LAUFZEIT 2.1 Die Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem sie von der letzten Partei unterzeichnet wird. 2.2 Das Praktikum beginnt frühestens am [..Datum..] und endet spätestens am [..Datum..]. 2.3 Optional - im Falle einer Teilnahme an einem ERASMUS Intensivsprachkurs EILC: Der Erasmus Intensivsprachkurs EILC beginnt frühestens am [..Datum..] und endet spätestens am [..Datum..]. (Es ist eine Zusatzvereinbarung oder eine separate Vereinbarung zu schließen, wenn die Daten zum Kurs noch nicht beim Abschluss des Placement Agreements bekannt sind.) ARTIKEL 3 VERSICHERUNG 3.1 Krankenversicherung Normalerweise wird eine Grundversorgung während des Aufenthaltes im Ausland durch die nationale Krankenversicherung des Begünstigten über die Europäische Versicherungskarte abgedeckt. Die Abdeckung über die Europäische Versicherungskarte oder eine private Versicherung ist gegebenenfalls nicht ausreichend, insbesondere in Fällen eines notwendigen Rücktransportes oder besonderen medizinischen Interventionen. Deshalb ist eine zusätzliche private Krankenversicherung für den Praktikumszeitraum sinnvoll. Der Begünstigte erklärt hiermit, sich dieser Tatsachen bewusst zu sein. 3.2 Haftpflichtversicherung (Schäden, die vom Begünstigen am Arbeitsplatz verursacht werden) Eine Haftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die der Begünstigte während seines Auslandsaufenthaltes verursacht (unabhängig davon, ob der Schaden am Arbeitsplatz verursacht wird oder nicht). In den am ERASMUS-Programm teilnehmenden Ländern existieren unterschiedliche Modelle der Haftpflichtversicherung. Der Begünstige setzt sich damit dem Risiko aus, nicht ausreichend versichert zu sein. Die entsendende Einrichtung überprüft daher verpflichtend, ob Versicherungsschutz für Schäden, die am Arbeitsplatz verursacht werden, besteht. Im Training Agreement gibt die Gasteinrichtung an, ob diese Versicherung für den Begünstigen besteht. In Ländern, in denen nationale Regelungen dies nicht verpflichtend vorsehen, kann die Gasteinrichtung nicht zum Abschluss einer solchen Versicherung gezwungen werden. Die Versicherung wird in diesem Fall durch den Begünstigen oder die Heimathochschule/das Konsortium abgeschlossen. 1 1 Es besteht für den Begünstigten die Möglichkeit des Abschlusses einer DAAD-Versicherung. Näheres siehe Teilnehmerdatenblatt (Annex A). 2

3 Haftpflichtversicherung für Schäden, die vom Begünstigen am Arbeitsplatz verursacht werden, abgeschlossen durch: (Abschluss ist verpflichtend) Gasteinrichtung Heimathochschule/Konsortium Begünstigten Optional : Name der Versicherung: Versicherungs-Nr.: 3.3 Unfallversicherung (Unfälle des Begünstigten am Arbeitsplatz) Eine Unfallversicherung am Arbeitsplatz deckt Schäden ab, die der Begünstigte durch Unfälle am Arbeitsplatz erleidet. In vielen Ländern sind Angestellte bei Unfällen am Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber versichert. In welchem Umfang dieser Versicherungsschutz auch für ERASMUS-Praktikanten greift, kann in den am Programm teilnehmenden Ländern variieren. Die entsendende Einrichtung überprüft daher verpflichtend, ob Versicherungsschutz für Unfälle am Arbeitsplatz besteht. Im Training Agreement gibt die Gasteinrichtung an, ob diese Versicherung für den Begünstigen besteht. In Ländern, in denen nationale Regelungen dies nicht verpflichtend vorsehen, kann die Gasteinrichtung nicht zum Abschluss einer solchen Versicherung gezwungen werden. Die Versicherung wird in diesem Fall durch den Begünstigen oder die Heimathochschule/das Konsortium abgeschlossen. 2 Unfallversicherung für Unfälle des Begünstigten am Arbeitsplatz abgeschlossen durch: (Abschluss ist verpflichtend) Gasteinrichtung Heimathochschule/Konsortium Begünstigten Optional: Name der Versicherung: Versicherungs-Nr.: ARTIKEL 4 FINANZIERUNG DES PRAKTIKUMS 3.1 Die Finanzhilfe für die Kofinanzierung des Praktikums (optional: und den Erasmus Intensivsprachkurs EILC) beträgt höchstens [ ] EUR. 3.2 Die endgültige Höhe der Finanzhilfe für das Praktikum wird ermittelt, indem die tatsächliche Dauer des Praktikums in Monaten (und Anteilen von Monaten gemäß den Regeln, die von der NA-DAAD im ERASMUS-Leitfaden zur Berechnung der Dauer festgelegt wurden) mit einem Satz von EUR [ ] pro Monat multipliziert wird. Der Begünstigte erbringt einen Nachweis über die tatsächlichen Daten des Beginns und des Endes des Praktikums. 3.3 Optional - im Falle einer Teilnahme an einem ERASMUS Intensivsprachkurs EILC: Die endgültige Höhe der Finanzhilfe für den Erasmus Intensivsprachkurs EILC wird ermittelt, indem die tatsächliche Dauer des Sprachkurses umgerechnet in Monate mit einem Satz von EUR [ ] pro Monat multipliziert wird. Der Begünstigte erbringt einen Nachweis über die tatsächlichen Daten des Beginns und des Endes des Sprachkurses. 2 Es besteht für den Begünstigten die Möglichkeit des Abschlusses einer DAAD-Versicherung. Näheres siehe Teilnehmerdatenblatt (Annex A). 3

4 (Es ist eine Zusatzvereinbarung oder eine separate Vereinbarung zu schließen, wenn die Höhe der Finanzhilfe noch nicht beim Abschluss des Placement Agreements bekannt ist.) ARTIKEL 5 ZAHLUNGSMODALITÄTEN 4.1 Dem Begünstigte wird innerhalb von 45 Tagen nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine Vorschusszahlung von EUR [ ] ausbezahlt. Diese Vorschusszahlung entspricht 80% bis maximal 100% des gewährten Höchstbetrags der Finanzhilfe. 4.2 Wenn die Zahlung in Artikel 4.1 unter 100% des Höchstbetrags liegt, wird der Abschlussbericht als Antrag des Begünstigten auf Auszahlung des Restbetrags betrachtet. Die Einrichtung hat eine Frist von 45 Kalendertagen, um die Zahlung des noch ausstehenden Restbetrags der Finanzhilfe zu leisten oder ein Rückforderungsschreiben auszustellen, wenn eine Rückforderung besteht. ARTIKEL 6 ABSCHLUSSBERICHT Der Begünstigte legt den Abschlussbericht, der unter Verwendung der offiziellen Formulare beizubringen ist, spätestens 30 Tage nach Ende des Praktikums vor oder spätestens bis zum [..Datum..] wenn das Praktikum nach dem [..Datum..] endet. (Bitte wählen Sie hier einen adäquaten Zeitrahmen, damit der Abschlussberichtstermin für Konsortien und Hochschulen am 15. Oktober 2013 bei der NA-DAAD eingehalten werden kann.) ARTIKEL 7 BANKKONTO Die Zahlungen erfolgen auf das Bankkonto des Begünstigten gemäß unten stehender Angaben: Name der Bank: [ ] Anschrift der kontoführenden Zweigstelle: [ ] Genaue Bezeichnung des Kontoinhabers: [ ] Vollständige Kontonummer (einschließlich Bankleitzahl): [ ] ARTIKEL 8 ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND Auf die Finanzhilfe sind die Bestimmungen der Vereinbarung, die EU- Durchführungsbestimmungen und subsidiär das in Deutschland für Finanzhilfen geltende Recht anwendbar. Der Begünstigte kann gegen Entscheidungen der Einrichtung über die Anwendung der Bestimmungen der Vereinbarung und die Modalitäten der Umsetzung bei dem gemäß geltendem nationalen Gesetz zuständigen Gericht ein Gerichtsverfahren anstrengen. UNTERSCHRIFTEN Für den Empfänger [Name / Vorname] Für die Einrichtung [Name / Vorname / Funktion] [Unterschrift] [Ort], den [Datum] [Unterschrift] [Ort], den [Datum] 4

5 Anhang I Ausbildungsvereinbarung und Qualitätsverpflichtung für ERASMUS-Studierendenpraktika 5

6 Anhang II ALLGEMEINES Artikel 1: Haftung Jede Vertragspartei entlässt die andere Vertragspartei aus jeglicher Haftpflicht für Schäden, die von ihr selbst oder ihrem Personal bei der Erfüllung dieser Vereinbarung verursacht wurden, sofern diese Schäden nicht durch schweres Verschulden oder vorsätzliches Handeln der anderen Vertragspartei oder deren Personal verursacht wurden. Die Nationale Agentur von Deutschland, die Europäische Kommission oder deren Personal können nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die während der Durchführung des Praktikums [und des Erasmus Intensivsprachkurses] entstanden sind und für die aufgrund der Vereinbarung Ersatz gefordert wird. Entsprechende Entschädigungs- oder Erstattungsansprüche werden daher von der Nationalen Agentur von Deutschland bzw. von der Europäischen Kommission abgewiesen. Artikel 2: Vertragsbeendigung Wenn der Begünstigte die Pflichten aus diesem Vertrag nicht erfüllt und ungeachtet der nach Maßgabe des geltenden Rechts vorgesehenen Folgen, hat die Einrichtung das Recht, den Vertrag ohne Rechtsformalitäten zu beenden oder zu kündigen, wenn der Empfänger nicht binnen eines Monats ab seiner Verständigung mittels eingeschriebenem Brief Maßnahmen ergreift. Wenn der Begünstigte den Vertrag vorzeitig beendet oder wenn er den Vertrag nicht entsprechend den Regeln einhält, muss er den bereits bezahlten Betrag der Finanzhilfe rückerstatten. Im Falle der Vertragsbeendigung durch den Begünstigten aufgrund höherer Gewalt, d.h. unvorhersehbarer außergewöhnlicher Situationen oder Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Begünstigten liegen und nicht auf einem Fehler oder Fahrlässigkeit seinerseits beruhen, hat der Begünstigte das Recht, den Betrag der Finanzhilfe in Höhe der tatsächlichen Dauer des Praktikums [und des Erasmus Intensivsprachkurses] zu erhalten. Alle übrigen Mittel sind zu erstatten. Artikel 3: Datenschutz Alle im Vertrag enthaltenen persönlichen Daten werden gemäß Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der EU und zum freien Datenverkehr verarbeitet. Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt einzig und allein zum Zweck der Erfüllung und des Followup des Vertrags durch die Nationale Agentur und die Kommission, sie können jedoch den Stellen, die nach Maßgabe des EU-Rechts Überwachungs- oder Überprüfungsaufgaben wahrnehmen (Rechnungshof oder Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung) übermittelt werden. Der Begünstigte kann auf schriftlichen Antrag Einsicht in seine persönlichen Daten erhalten und hat das Recht, die Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten zu fordern. Fragen betreffend die Verarbeitung seiner persönlichen Daten sind an die entsendende Einrichtung/das Konsortium und/oder die Nationale Agentur richten. Der Begünstigte kann in Bezug auf die Verwendung seiner Daten durch die entsendende Einrichtung/das Konsortium oder die Nationale Agentur beim Bundesbeauftragten für Datenschutz gegen die Verarbeitung seiner persönlichen Daten Beschwerde einbringen, in Bezug auf die Verwendung der Daten durch die Europäische Kommission kann er eine Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einbringen. Artikel 4: Prüfungen und Kontrollen Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle von der Europäischen Kommission, der Nationalen Agentur Deutschlands oder von einer von der Europäischen Kommision oder der Nationalen Agentur Deutschlands 6

7 autorisierten aussenstehenden Organisation zwecks Überprüfung des Praktikums und der ordnungsgemäßen Umsetzung der Vertragsbestimmungen angeforderten Detailinformationen zu liefern. 7

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