Die Tätigkeit im Überblick

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1 Tätigkeitsbeschreibung von Beamter/Beamtin bei der Bergverwaltung (gehobener bergtechnischer Dienst) vom Die Tätigkeit im Überblick Aufgaben und Tätigkeiten Tätigkeitsbeschreibung (Bild vom Beruf) Aufgaben und Tätigkeiten (Liste) Tätigkeitsbezeichnungen Arbeitsorte/Branchen Arbeitsbereiche/Branchen Arbeitsorte Arbeitsmittel Arbeitsbedingungen Arbeitszeit Zusammenarbeit und Kontakte Verdienst/Einkommen Zugang zur Tätigkeit Sonstige Zugangsbedingungen Weitere Beschäftigungsalternativen aus der Sicht eines Bewerbers Weitere Besetzungsalternativen aus der Sicht eines Arbeitgebers Weiterbildung Weiterbildung (berufliche Anpassung) Weiterbildung (beruflicher Aufstieg) Neigungen und Interessen Arbeitsverhalten Fähigkeiten Kenntnisse und Fertigkeiten Kompetenzen Gesetze/Regelungen Medien (Bücher, Zeitschriften, Internet u. weitere Quellen) Berufs-/Interessenverbände, Arbeitgeber-/Arbeitnehmer-Organisationen Neu Stellenbörsen Die Tätigkeit im Überblick Die Bergverwaltung dient der Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Bereich des Bergbaus. Insbesondere die Grubensicherheit ist eine wichtige Aufgabe im Bergbau. Die Beamten und Beamtinnen bei der Bergverwaltung (gehobener technischer Dienst) unterstützen die Kollegen und Kolleginnen des höheren technischen Dienstes bei deren Arbeit. Aufgaben und Tätigkeiten Die Beamten und Beamtinnen bei der Bergverwaltung (gehobener technischer Dienst) nehmen insbesondere Aufgaben im Bereich Grubensicherheit selbstständig war. Dabei unterstützen sie Kollegen und Kolleginnen des höheren technischen Dienstes. Sie übernehmen Fach- und Führungs- sowie organisatorische Aufgaben. Tätigkeitsbeschreibung (Bild vom Beruf) Die Bergverwaltung dient der Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Bereich des Bergbaus. Insbesondere die Grubensicherheit ist eine wichtige Aufgabe im Bergbau. Die Beamten und Beamtinnen bei der Bergverwaltung (gehobener technischer Dienst) unterstützen die Kollegen und Kolleginnen des höheren technischen Dienstes bei deren Arbeit. Die Beamten und Beamtinnen arbeiten selbstständig. Die Beamten und Beamtinnen bei der Bergverwaltung (gehobener technischer Dienst) nehmen auch Leitungs- und Führungsfunktionen wahr. Sie erledigen dann weitgehend selbstständig und eigenverantwortlich Fachaufgaben und Personalführungsaufgaben oder lösen Probleme der Verwaltungsorganisation. Aufgaben und Tätigkeiten (Liste) Übernehmen von Fachaufgaben, insbesondere im Bereich Bergsicherheit Führungsaufgaben Organisatorischen Aufgaben Den Kollegen und Kolleginnen im höheren technischen Dienst zuarbeiten

2 Tätigkeitsbezeichnungen Auch übliche Berufsbezeichnungen/Synonyme Beamter/Beamtin (gehobener technischer Dienst) Beamter/Beamtin - Bergaufsicht Beamter/Beamtin - Bergbau Beamter/Beamtin - gehobener bergtechnischer Dienst (Bergverwaltung) Beamter/Beamtin bei der Bergverwaltung (gehobener bergtechnischer Dienst) Beamter/Beamtin im gehobenen Verwaltungsdienst (technischer Dienst) Bergverwaltungsbeamter/-beamtin (gehobener technischer Dienst) Berufsbezeichnung in englischer Sprache Civil servant (m/f) (upper grade of the civil service/technical service) - mine management Berufsbezeichnung in französischer Sprache Agent/Agente technique (fonctionnaire catégorie B) - administration des mines Hinweis: Die (fremdsprachigen) Berufsbezeichnungen dienen der Orientierung auf internationalen Arbeitsmärkten. Es handelt sich dabei zum Teil um Übersetzungen der deutschen Berufsbezeichnung. Berufsinhalte und Abschlüsse sind nicht unbedingt identisch oder in vollem Umfang vergleichbar. Arbeitsorte/Branchen Beamte und Beamtinnen bei der Bergverwaltung (gehobener technischer Dienst) sind hauptsächlich in Bergämtern und Oberbergämtern tätig. Sie arbeiten sowohl im Büro als auch im Außendienst vor Ort. Arbeitsbereiche/Branchen öffentliche Verwaltung Arbeitsorte Büro Registratur Bibliothek Arbeitsmittel Für ihre Arbeit benutzen die Beamten und Beamtinnen bei der Bergverwaltung (gehobener technischer Dienst) verschiedene technische Fachunterlagen; sie wenden Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsanweisungen an. Um ihre verwaltenden Tätigkeiten sachgerecht erledigen zu können, verwenden sie Computer und Kommunikationsmittel, Formulare und Vordrucke sowie Büromaterialien. Arbeitsbedingungen Die Beamten und Beamtinnen bei der Bergverwaltung (gehobener technischer Dienst) handeln anhand von technischen Fachunterlagen sowie Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsanweisungen überwiegend in Alleinarbeit, eigenständig und zum Teil eigenverantwortlich. Sie leisten dabei verwaltende, ordnende, regelnde und planende Arbeit. Sie müssen sich auf vielfältige Kontakte mündlicher, schriftlicher und telefonischer Art einstellen. Außerdem arbeiten sie mit den Kollegen und Kolleginnen ihres Sachgebietes zusammen (lockere Zusammenarbeit).

3 Arbeitszeit Die Arbeitszeit verteilt sich üblicherweise auf eine Fünf-Tage-Woche von Montag bis Freitag. Zusammenarbeit und Kontakte Um ihre Aufgaben im Sinne der gesetzlichen Vorschriften erfüllen zu können, arbeiten die Beamten und Beamtinnen bei der Bergverwaltung (gehobener nichttechnischer Dienst) in Teams (nach Sachgebieten) zusammen. Dabei spezialisieren sie sich jedoch oftmals auf bestimmte Bereiche, so dass die eigentliche Tätigkeit in Einzelarbeit geschieht. Sie haben Kontakt zu Kollegen und Kolleginnen anderer Sachgebiete oder Abteilungen sowie zu Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen anderer Behörden. Die Beamten und Beamtinnen müssen sich zudem auf wechselnde Ansprechpartner und -partnerinnen außerhalb der Behörden einstellen (z.b. Grund- oder Grubenbesitzer/innen). Verdienst/Einkommen Die folgenden Angaben sollen als Orientierung dienen und einen Eindruck von der Bandbreite der Einkommen vermitteln. Da sie unverbindlich sind, können aus ihnen keine Ansprüche abgeleitet werden. Das Einkommen von Beamten und Beamtinnen regeln das Bundesbesoldungsgesetz beziehungsweise in Anlehnung daran die Landesbesoldungsgesetze. Die Besoldung setzt sich aus dem Grundgehalt, weiteren Dienstbezügen (Familienzuschlag, Zulagen, Vergütungen, Auslandsdienstbezüge) und sonstigen Bezügen (jährliche Sonderzuwendungen, vermögenswirksame Leistungen) zusammen. Das Grundgehalt eines Beamten bzw. einer Beamtin bestimmt sich nach der jeweiligen Besoldungsgruppe. Ist noch kein Amt verliehen worden, bemisst sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe des Eingangsamtes. Beamten und Beamtinnen im gehobenen technischen Dienst der Bergverwaltung wird als Eingangsamt die Besoldungsgruppe A 10 zugewiesen. Ihnen können Ämter bis zur Besoldungsgruppe A 13 verliehen werden. Die Stufen der Grundgehaltssätze innerhalb der Besoldungsgruppen bestimmen sich nach dem Besoldungsdienstalter und der Leistung. Der Bruttogrundgehaltssatz in der Stufe 2 der Besoldungsgruppe A 10 beträgt 2.065, in der Stufe 12 der Besoldungsgruppe A im Monat. Entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung wird die Besoldung regelmäßig angepasst. Für Beamte und Beamtinnen, die von ihrer erstmaligen Ernennung an in den neuen Bundesländern tätig sind, betragen die Dienstbezüge 92,5 vom Hundert der im übrigen Bundesgebiet geltenden Dienstbezüge. Quellen: Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) vom (BGBl. l S. 993), Neufassung durch Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1037) Fundstelle: 1957 (BGBl. l, 993), 2002 (BGBl. I, 686, 2138, 2167, 3020, 3082, 3101, 3177), 2003 (BGBl. I, 1798, 2848), 2004 (BGBl. I, 630, 1248, 1950, 2027, 3235, 3390), 2005 (BGBl. I, 931, 1234, 1818, 1970, 2809), 2006 (BGBl. I, 2039, 3171), 2007 (BGBl. I S. 1037) Internet Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - 2.BesÜV) in der Fassung vom (BGBl. I. S.2764), zuletzt geändert durch Artikel 350 der VO vom (BGBl. I S. 2407) Fundstelle: 1991 (BGBl. I. S.1345), 1997 (BGBl. I. S. 2764), 2001 (BGBl. I. S. 618, 621, 3702), 2003 (BGBl. I S. 1798, 2304), 2006 (BGBl. I S. 2407) Internet Volltext (pdf, 1680kB) Zugang zur Tätigkeit In der Regel wird für den Zugang zur Tätigkeit eine mit der Laufbahnprüfung abgeschlossene Ausbildung als Beamter/Beamtin in der Bergverwaltung (gehobener technischer Dienst) vorausgesetzt. Sonstige Zugangsbedingungen Sonstige Zugangsvoraussetzungen: Andere Laufbahnbewerberinnen und -bewerber können nur eingestellt werden, wenn sie mindestens 30 Jahre alt sind. Haben sie eine gleichwertige Prüfung bestanden, müssen sie mindestens 27 Jahre alt sein. Ausländer und Ausländerinnen können derzeit in der Regel nicht verbeamtet werden, weil nur Deutsche im Sinne des Grundgesetzes verbeamtet werden dürfen. Ausgenommen davon sind Angehörige aus EU-Staaten mit vergleichbaren Ausbildungen im Herkunftsland und mit einem Diplom, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt. Sie haben seit dem Zugang zum öffentlichen Dienst in der Bundesrepublik. Nach dem Schwerbehindertenrecht (Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX)) soll die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gefördert und ein angemessener Anteil schwerbehinderter Menschen unter den Beamten und Beamtinnen erreicht werden. Sonstige Zugangsqualifizierungen: Alternative Zugangsmöglichkeiten (zum Beispiel für Beamte und Beamtinnen anderer Laufbahnen) werden im Einzelfall geregelt. Außerdem können bei den meisten Behörden Aufgaben, die im Allgemeinen von Beamten und Beamtinnen wahrgenommen werden, auch von Angestellten ausgeübt werden (die damit nicht automatisch den Beamtenstatus erwerben). Bei einigen Behörden ist es möglich, verbeamtet zu werden, wenn längere Zeit eine Tätigkeit ausgeübt wurde, die dem Dienstposten im gehobenen Dienst vergleichbar ist.

4 Weitere Beschäftigungsalternativen aus der Sicht eines Bewerbers Sie sind Beamter/Beamtin in der Bergverwaltung (gehobener technischer Dienst), können oder wollen aber nicht mehr in diesem Beruf arbeiten. Deshalb suchen Sie Informationen, welche Beschäftigungsalternativen für Sie in Frage kommen. In den hier genannten Bereich können Sie Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen einbringen, die Sie in Ihrer Ausbildung und Ihrer bisherigen Berufstätigkeit erworben haben. Für Teilaufgaben der hier genannten Berufe genügt in der Regel eine Einarbeitung oder Zusatzqualifikation. Dagegen ist für die Gesamttätigkeit eine neue Ausbildung erforderlich, die Sie oft verkürzt absolvieren können. Bereich Öffentlicher Dienst Aufgrund der Durchlässigkeit zwischen Fachrichtungen oder auch zwischen Laufbahnen können Beamte und Beamtinnen bei der Bergverwaltung (gehobener technischer Dienst) auch in anderen Behörden der Bundes- oder Länderverwaltung (gehobener technischer Dienst) arbeiten. Über die Anerkennung der Befähigung für eine neue Laufbahn entscheidet in der Regel die für die Gestaltung der neuen Laufbahn oberste Dienstbehörde nach einer Einzelfallprüfung. Beschäftigungsalternativen: Beamt(er/in) - Flurbereinigung (geh. techn. Dienst) in BERUFENET Beamt(er/in) - Forstdienst (geh. Dienst) in BERUFENET Beamt(er/in) - Agrarstrukturverwaltung (geh.dienst) in BERUFENET Weitere Besetzungsalternativen aus der Sicht eines Arbeitgebers Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dieses hier aufgelisteten Bereichs besitzen durch ihre Ausbildung und Berufstätigkeit Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Erfahrungen, die für die Ausübung der Tätigkeit als Beamter oder Beamtin in der Bergverwaltung (gehobener technischer Dienst) notwendig sind. Deshalb können sie als Alternativen für der Besetzung einer Arbeitsstelle in Betracht kommen. Bereich Öffentlicher Dienst Der Übergang in die Laufbahn in der Bergverwaltung (gehobener technischer Dienst) ist für Beamte und Beamtinnen anderer Laufbahnen möglich, wenn die jeweilige Person die entsprechende Befähigung mitbringt. Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet in der Regel die für die Gestaltung der neuen Laufbahn oberste Dienstbehörde nach einer Einzelfallprüfung. Beschäftigte beider Bereiche arbeiten in der öffentlichen Verwaltung und haben (in unterschiedlichem Maß und in Abhängigkeit von der jeweiligen Arbeitsstelle) mit Menschen zu tun. Sie wenden technische, juristische, politische und gesellschaftspolitische Kenntnisse an, die sie zum großen Teil schon während ihrer Ausbildung erworben haben. Die Beschäftigten führen (zum Beispiel vorbereitende oder überwachende) technische Arbeiten durch und arbeiten außerdem verwaltend, ordnend, regelnd und planend. Besetzungsalternativen: Beamt(er/in) - Wehrverwaltung (geh. techn. Dienst) in BERUFENET Beamt(er/in) - Flurbereinigung (geh. techn. Dienst) in BERUFENET Weiterbildung Anpassungsweiterbildung/Qualifizierungsmöglichkeiten Der Bereich des Bergbaus unterliegt einem andauernden Wandel. So ändern sich laufend die vielfältigen gesetzlichen Aufgaben, die durch europäische, nationale und länderspezifische Vorschriften bestimmt werden. Die Aufgaben in der Bergverwaltung verändern sich aber auch im Hinblick auf Organisationsoptimierung und fortschrittliche Personalentwicklung, im Hinblick auf mitarbeiterorientierte Arbeitsformen und den sinnvollen Einsatz moderner Informationstechnik zur schnellen Abwicklung der Geschäftsprozesse oder im Hinblick auf Kundenorientierung und Bürgernähe. Diese Entwicklungen fordern dem Beamten und der Beamtin in der gehobenen technischen Bergverwaltung ein ständiges Angleichen der Kenntnisse an den allgemeinen Stand der Neuerungen ab. Um sich auf dem Laufenden zu halten, können sich Beamte und Beamtinnen in der gehobenen technischen Bergverwaltung in unterschiedlicher Weise spezialisieren und qualifizieren. So bieten sich für Interessenten verwaltungsinterne Schulungen, aber auch Weiterbildungen von privaten Bildungsträgern an, die unter anderem auf rechtliche Themen wie Wirtschaftsrecht oder Sachenrecht oder auf den Bereich Arbeitssicherheit ausgerichtet sind. Aufstiegsweiterbildung (nach entsprechender Berufspraxis) Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Wechsel in den höheren Dienst möglich. Selbstständigkeit im Beruf Ein unmittelbarer Übergang in eine vergleichbare selbstständige Tätigkeit aus dem gehobenen technischen Dienst heraus ist nicht möglich. Allerdings ist auf der Basis der ursprünglichen Fachhochschulausbildung (zum Beispiel als Bergbauingenieur/in) eine berufliche Selbstständigkeit denkbar. Weiterbildung (berufliche Anpassung) Wirtschaftliche, technische und gesellschaftliche Entwicklungen finden ihren Niederschlag auch in den Organisationsformen und Arbeitsabläufen des technischen Bergverwaltungsdienstes. Beamte und Beamtinnen der gehobenen technischen Bergverwaltung müssen den eigenen Kenntnisstand den neuen Entwicklungen anpassen. Entsprechende Qualifikationen werden vor allem im Rahmen von innerbehördlichen Weiterbildungen vermittelt, können aber auch durch den Besuch von Lehrgängen bei externen Bildungsträgern erworben werden.

5 Wirtschaftsrecht - allgemein in KURSNET (C 0120) Öffentliches Wirtschaftsrecht in KURSNET (C 0120-c9) Handels- und Gesellschaftsrecht in KURSNET (C 0120-e5) Schuldrecht, Sachenrecht (ohne Mietrecht) in KURSNET (C 0113) Liegenschaftsrecht in KURSNET (C 0113-g3) Öffentliches Recht - sonstige Lehrgänge in KURSNET (C 0149) Öffentliches Auftragswesen in KURSNET (C 0149-m1) Preisrecht bei öffentlichen Aufträgen in KURSNET (C 0149-m3) Sonstige Rechtslehrgänge - branchen- und funktionsbezogen in KURSNET (C 0188) Grundstücksrecht in KURSNET (C l1) Bewertung von Rechten an Grundstücken in KURSNET (C m1) Sicherheitsfachmann/-frau in KURSNET () Arbeitssicherheit im Bergbau in KURSNET (C c3) Erfassung und Bewertung von Gefahrstoffen in KURSNET (C 0451-i3) Mitarbeiterführung, persönliche Arbeitstechniken, Kommunikations- und Berichtstechniken in KURSNET (C 03) Mitarbeiterführung im technischen Bereich in KURSNET (C 0314-f3) Mitarbeiterführung im öffentlichen Dienst in KURSNET (C b2) Weiterbildung (beruflicher Aufstieg) Ein Aufstieg in den höheren technischen Dienst ist grundsätzlich möglich, wenn Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen. Das Laufbahnrecht sieht zwei Formen des Aufstiegs vor, den Regel- bzw. Ausbildungsaufstieg mit Erwerb der umfassenden Befähigung für den höheren technischen Dienst und den Verwendungs- bzw. Praxisaufstieg. Die Zulassung zum Regel- bzw. Ausbildungsaufstieg setzt neben der Teilnahme an einem Auswahlverfahren voraus, dass sich der Beamte/die Beamtin des gehobenen technischen Dienstes in einer mehrjährigen Dienstzeit bewährt hat. Die Aufstiegsbeamten und -beamtinnen werden in einer Einführung, die meist Lehrgänge und Praxisphasen von mehreren Monaten Dauer umfasst, an ihre neuen Aufgaben herangeführt. Unter Verwendungs- bzw. Praxisaufstieg versteht man den Aufstieg in Positionen in fachverwandten höherwertigen "Anschlussverwendungen". Die Einführungszeit umfasst auch hier praktische Ausbildungsteile und theoretische Lehrgänge. Neigungen und Interessen Förderlich: Neigung zu prüfender, kontrollierender, bewertender Tätigkeit (Aktive Förderstätten im Bergbau und ihre technischen Einrichtungen inspizieren und kontrollieren) Neigung zu systematischem Denken, Interesse an Rechtsvorschriften und ihrer Anwendung (Anwenden von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsanweisungen) Interesse am Sammeln und Verarbeiten von Informationen (Inspektion von Förderstätten) Vorliebe für selbstständige Aufgabenerledigung (Aufgrund der Spezialisierung auf Teilgebiete oftmals Einzelarbeit) Neigung zu Büro- und Verwaltungsarbeiten (Verwaltende, ordnende, regelnde und planende Arbeit) Interesse an Technik, an der Funktionsweise von Geräten, Maschinen und Anlagen (Förderanlagen) Nachteilig: Abneigung gegen Tätigkeit mit Genauigkeitsanspruch (Das Kontrollieren der Einhaltung von Normen und Regeln gehört zu den üblichen Aufgaben) Abneigung gegen weisungsgebundene, zuarbeitende Tätigkeit (Unterstützung der Kollegen des höheren technischen Dienstes) Arbeitsverhalten Notwendig: Genaue, sorgfältige Arbeitsweise (Überwachen von Schutzvorschriften für Bergbautreibende) Zuverlässigkeit (Weitgehend selbstständige Tätigkeit, die nur durch Regeln und Vorschriften kontrolliert wird) Planvolle, systematische Arbeitsweise (Arbeit der Bergämter kontrollieren) Durchsetzungsvermögen (Einhaltung von Vorschriften durchsetzen)

6 Förderlich: Bereitschaft, sich aus eigenem Antrieb kontinuierlich fachlich weiterzubilden (Neue Gesetze und Richtlinien müssen berücksichtigt werden) Nachteilig: Keine Angaben Ausschließend: Keine Angaben Fähigkeiten Notwendig: Von den folgenden Fähigkeiten ist für das Studium und den Vorbereitungsdienst jeweils ein bestimmter Mindestausprägungsgrad notwendig. Ein darüber hinausgehender (höherer) Ausprägungsgrad ist meist vorteilhaft. Durchschnittliches allgemeines intellektuelles Leistungsvermögen (Bezugsgruppe: Personen mit Hochschulreife) Gut-durchschnittliches technisches Verständnis (Förder- und Verarbeitungstechnik) Gut-durchschnittliches sprachlich-logisches Denkvermögen (Umgang mit Gesetzen und Normen, Weiterentwicklung von Sicherheitsnormen und technischen Vorschriften) (Bezugsgruppe: Personen mit Hochschulreife) Durchschnittliches schriftliches Ausdrucksvermögen (Anfertigen von Berichten und Gutachten) Durchschnittliche Beobachtungsgabe (Missstände ausfindig machen) Durchschnittliche Wahrnehmungs- und Bearbeitungsgeschwindigkeit (Aktenarbeit, Arbeit mit Belegen und Listen) (Bezugsgruppe: Personen mit Hochschulreife) Förderlich: Keine Angaben Kenntnisse und Fertigkeiten Zusätzlich zu den in Studium und Vorbereitungsdienst erworbenen berufsbezogenen Kenntnissen und Fertigkeiten ist Folgendes notwendig oder förderlich: Fundierte Kenntnisse auf verschiedenen Rechtsgebieten (Öffentliches Recht, Schuldrecht, Wirtschaftsrecht usw.) (Berücksichtigung angrenzender Rechtsbereiche ist bei der Arbeit hilfreich und sinnvoll) Kompetenzen Fachliches Profil Arbeitsmedizin (Ausbildung) Arbeitsplatzanalyse (Ausbildung) Arbeitsplatzgestaltung (Ausbildung) Arbeitsschutz, Unfallverhütung (Ausbildung) Arbeitswissenschaft (Ausbildung) Aufsicht, Leitung (Arbeitsbereich/Funktion) Aus- und Fortbildung (Arbeitsbereich/Funktion) Ausbildereignungsprüfung Beratung (Arbeitsbereich/Funktion)

7 Bergbau (Ausbildung) Bergbautechnologie (Ausbildung) Betriebswirtschaftslehre (Ausbildung) Brandschutz (Ausbildung) Datenübernahme, Datenaufbereitung (Ausbildung) Dokumentation (Ausbildung) (Arbeitsbereich/Funktion) Elektrotechnik (Ausbildung) Ergonomie (Ausbildung) Explosionsschutz (Ausbildung) Gefahrenabwehr (Prävention) (Ausbildung) Gefahrenanalyse in KURSNET Geologie (Ausbildung) Gesundheitsvorsorge (Prävention) (Ausbildung) Grubenkontrolle (Ausbildung) Gutachter-, Sachverständigenwesen (Arbeitsbereich/Funktion) in KURSNET Lärmschutz (Ausbildung) Maschinentechnik (Ausbildung) Messdaten auswerten (Ausbildung) Öffentliche Verwaltung (Ausbildung) Öffentliches Dienstrecht (Ausbildung) Organisation (Ausbildung) (Arbeitsbereich/Funktion) Sachbearbeitung (Arbeitsbereich/Funktion) Sicherheitstechnik (Ausbildung) Statistik (Ausbildung) Strahlenschutz in KURSNET Technische Prüfung (Arbeitsbereich/Funktion) Technischer Umweltschutz (Ausbildung) Überwachungsaufgaben (Arbeitsbereich/Funktion) Unfallforschung (Ausbildung) Unfallursachenanalyse (Ausbildung) Verwaltungsrecht (Ausbildung) Werkstofftechnik (Ausbildung) Soft Skills Denkvermögen Flexibilität Führungsfähigkeit Kontaktfähigkeit Lernbereitschaft Organisationsfähigkeit Urteilsfähigkeit Verantwortungsbewusstsein Gesetze/Regelungen Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) vom (BGBl. l S. 667), in der Neufassung durch Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2748) Fundstelle: 1957 (BGBl. l S. 667), 1999 (BGBl. I S. 654), 2001 (BGBl. I S. 1046, 1510, 3926), 2002 (BGBl. I S. 693, 2138, 3322), 2004 (BGBl. I S. 2686, 3835), 2005 (BGBl. I S. 1818), 2006 (BGBl. I S. 2748) Internet Das Beamtenrechtsrahmengesetz beinhaltet generelle Regelungen, z.b. zum Beamtenverhältnis, zur Ernennung von Beamten und Beamtinnen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts und zu deren Laufbahnen. Länder- und laufbahnspezifische Regelungen sind in den jeweiligen Landesbeamtengesetzen und Laufbahnverordnungen der Bundesländer enthalten.

8 Medien (Bücher, Zeitschriften, Internet u. weitere Quellen) Informationen von Ministerien, Verbänden und Organisationen Forum Öffentlicher Dienst - der Verwaltungstreff im Internet Eine Information der KD+M e-solutions GmbH Fachzeitschriften DVP Deutsche Verwaltungspraxis Verlag: Maximilian-Verl. Internet Fachzeitschrift für die öffentliche Verwaltung Glückauf. Fachzeitschrift für Rohstoff, Bergbau und Energie Verlag: Glückauf Internet Organ: Gesamtverband des deutschen Steinkohlenbergbaus e.v. Informationsdienst öffentliches Dienstrecht (IÖD) Verlag: Luchterhand Internet ZfB Zeitschrift für Bergrecht Verlag: Carl Heymanns Verlag Internet Auswahl an Büchern/Medien, die im Buchhandel erhältlich sind Beamtenrecht (BeamtR) Verlag: dtv Erscheinungsjahr: 2005 Berufsbildung im öffentlichen Dienst Verfasser: Frank Bieler (Hrsg.) Verlag: Erich Schmidt Erscheinungsjahr: 2005 Loseblattsammlung Bergrecht in der Entwicklung Verfasser: Christoph Degenhart u.a. Verlag: Nomos Erscheinungsjahr: 2003 Bundesberggesetz Verfasser: Wolfgang Heller Verlag: Glückauf Erscheinungsjahr: 2002 Berufs-/Interessenverbände, Arbeitgeber-/Arbeitnehmer-Organisationen Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) Postfach Bonn Fon: 02 28/ Fax: 02 28/ info@tdl-online.de Internet: Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) ist der Arbeitgeberverband der Bundesländer in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins. DBB-Beamtenbund und Tarifunion Friedrichstraße 169/ Berlin Fon: 0 30/ Fax: 0 30/ redaktion@dbb.de Internet: ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Paula-Thiede-Ufer Berlin Fon: 0 30/ Fax: 0 30/ info@verdi.de Internet:

9 Neu Gesetzesentwurf für neues Beamtenstatusgesetz Die Föderalismusreform hat unter anderem Auswirkungen auf die Gesetzgebungskompetenz im Dienstrecht der Beamten: Die Länder können künftig die Besoldung, Laufbahn und Versorgung ihrer Beamten eigenständig regeln. Das Bundesinnenministerium hat - als eine Folge der Föderalismusreform - einen Entwurf zur Neuordnung der Statusrechte der Beamten erarbeitet, der die Kompetenzen zwischen Bund und Ländern genau abgrenzen soll. Beim Bund verbleiben demnach Statusrechte und -pflichten wie Unkündbarkeit, Alimentationspflicht des Staates, Regeln für die Abordnungen und Versetzungen zwischen Bund und Ländern oder Voraussetzungen und Formen der Beendigung des Dienstverhältnisses. Dieses neue Beamtenstatusgesetz wird das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) ablösen Stellenbörsen Einstellungsbehörden/Bewerbungsanschriften Bayern Bayerisches Geologisches Landesamt Postfach München Fon: 0 89/ Fax: 0 89/ poststelle@gla.bayern.de Brandenburg Landesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe Brandenburg Stahnsdorfer Damm Kleinmachnow Fon: / Fax: / lgrb@lgrb.de Hessen Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie Rheingaustraße Wiesbaden Fon: 06 11/ Fax: 06 11/ webmaster@hlug.de Mecklenburg-Vorpommern Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern Postfach Güstrow Fon: / Fax: / poststelle@lung.mv-regierung.de Internet: Niedersachsen Oberbergamt Clausthal-Zellerfeld Hindenburgplatz Clausthal-Zellerfeld Fon: 01 70/ Nordrhein-Westfalen Bezirksregierung Arnsberg Seibertzstraße Arnsberg Fon: /82-0 Fax: / Internet: Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz Am Staden Saarbrücken Fon: 06 81/

10 Internet: Saarland Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz Am Staden Saarbrücken Fon: 06 81/ Internet: Sachsen Sächsisches Oberbergamt Freiberg Kirchgasse Freiberg Fon: / Sachsen-Anhalt Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt Postfach Halle Fon: 03 45/ Fax: 03 45/ poststelle@lagb.mw.lsa-net.de Internet: Thüringen Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie Prüssingstraße Jena Fon: / Fax: / TLUG.Post@TLUGJena.Thueringen.de Internet:

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