4 Organe der Genossenschaft

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1 4 Organe der Genossenschaft 4.1 Vorstand Der Vorstand als Organ der Genossenschaft Der Vorstand ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Organ der Genossenschaft. Jede Genossenschaft muss daher einen Vorstand haben ( 9 Abs. 1 Satz 1 GenG); ein Verzicht aufgrund einer Satzungsregelung ist deshalb im Gegensatz zu einem Verzicht auf einen Aufsichtsrat bei sog. Kleinstgenossenschaften ( 9 Abs. 1 Satz 2 GenG) (siehe Rn. 610) nicht möglich. Die Aufgaben des Vorstands können auch nicht durch eine Satzungsregelung und zwar weder ganz noch teilweise auf andere Organe übertragen werden. Abweichungen von den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes durch eine Satzungsregelung sind nämlich nur insoweit möglich, als dies das Gesetz ausdrücklich zulässt ( 18 Satz 2 GenG). So hat nach dem Genossenschaftsgesetz der Vorstand die Genossenschaft unter eigener Verantwortung zu leiten (Leitungsbefugnis, 27 Abs. 1 Satz 1 GenG). Das Gesetz lässt in diesem Zusammenhang aber zu, dass die Satzung Beschränkungen der Leitungsbefugnis vorsieht (Zustimmungsvorbehalte), die der Vorstand zu beachten hat ( 27 Abs. 1 Satz 2 GenG). Die Mustersatzung enthält solche Zustimmungsvorbehalte ( Gegenstände der gemeinsamen Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat, 28 MS) (siehe Rn. 544 ff.). Die Stärkung der Stellung des Vorstands gegenüber den übrigen Organen der Genossenschaft erfolgte bereits durch die Reform des Genossenschaftsrechts im Jahr 1973 (Genossenschaftsnovelle 1973). Deren Ziel war u. a., die Chancengleichheit der Genossenschaft im Wettbewerb mit den anderen Rechtsformen, insbesondere der Aktiengesellschaft, zu gewährleisten. Darum entspricht die Leitungsverantwortung des Vorstands der eg nach 27 Abs. 1 Satz 1 GenG der Leitungsverantwortung des Vorstands der AG ( 76 Abs. 1 AktG) S. dazu im Einzelnen u. a. Beuthien/Beuthien, GenG, 27 Rn

2 Organe der Genossenschaft Anzahl der Vorstandsmitglieder 406 Das Genossenschaftsgesetz schreibt vor, dass eine Genossenschaft mindestens zwei Vorstandsmitglieder haben muss ( 24 Abs. 2 Satz 1 GenG). Eine Ausnahme besteht nur bei Genossenschaften, die nicht mehr als 20 Mitglieder haben (Kleinstgenossenschaften). In diesem Fall kann in der Satzung geregelt werden, dass der Vorstand nur aus einer Person besteht ( 24 Abs. 2 Satz 3 GenG). Die Möglichkeit, hier vom zwingenden Vier-Augen-Prinzip bei der Besetzung des Vorstands abweichen zu dürfen, wurde durch die Genossenschaftsreform 2006 eingeführt, um u. a. dadurch die Zugangsvoraussetzungen zur Rechtsform der Genossenschaft für kleinere Unternehmen zu erleichtern und deren Neugründungen zu fördern Das Gesetz lässt darüber hinaus ausdrücklich zu, dass die Satzung eine höhere Zahl als die gesetzliche Mindestzahl von zwei Vorstandsmitgliedern bestimmt ( 24 Abs. 2 Satz 2 GenG). Hierfür kommen mehrere Alternativen in Betracht: 306 Die Satzung kann eine feste höhere Zahl vorschreiben ( Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. ). In der Satzung wird eine flexible höhere Mindestzahl bestimmt ( Der Vorstand besteht mindestens aus drei Mitgliedern. ). Die Satzung enthält eine Kombination von Mindest- und Höchstzahl ( Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Mitgliedern. ) 408 Die Mustersatzung empfiehlt eine flexible Mindestzahl, überlässt dabei aber der jeweiligen Genossenschaft aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls die Festlegung der konkreten Mindestzahl ( Der Vorstand besteht mindestens aus Personen, 21 Abs. 1 Satz 1 MS). 305 S. im Einzelnen zur Genossenschaftsreform 2006 Hillebrand/Keßler/Keßler, Berliner Kommentar zum GenG, Einleitung Rn. 1 ff., 24 Rn So u. a. Hillebrand/Keßler/Keßler, Berliner Kommentar zum GenG, 24 Rn

3 Anforderungen an die Vorstandsmitglieder Gesetzliche Anforderungen Überblick 409 Als Vorstandsmitglieder kommen nur natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Personen in Betracht. Darüber hinaus dürfen sie während ihrer Vorstandstätigkeit bestimmte andere Ämter nicht ausüben. Außerdem müssen sie von wenigen Ausnahmen abgesehen für die Dauer ihrer Amtszeit Mitglied der Genossenschaft sein Natürliche Person mit unbeschränkter Geschäftsfähigkeit 410 Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen sein ( 9 Abs. 2 Satz 1 GenG), die entsprechend 76 Abs. 3 Satz 1 AktG unbeschränkt geschäftsfähig sind. 307 Daher scheiden sowohl juristische Personen als auch beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen für die Übernahme des Vorstandsamts einer Genossenschaft aus Unvereinbarkeit bestimmter Ämter mit der Vorstandstätigkeit Nach dem Genossenschaftsgesetz dürfen Vorstandsmitglieder nicht zugleich dem Aufsichtsrat angehören ( 37 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GenG). Außerdem dürfen Vorstandsmitglieder nicht Mitglied der Vertreterversammlung sein ( 43a Abs. 2 Satz 1 GenG). Für bestimmte Berufsgruppen (u. a. Beamte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare) bestehen außerdem gesetzliche Sonderregelungen, die eine Übernahme des Vorstandsamts in einer Wohnungsgenossenschaft ausschließen S. u. a. Beuthien/Beuthien, GenG, 24 Rn S. dazu Hillebrand/Keßler/Keßler, Berliner Kommentar zum GenG, 24 Rn

4 Organe der Genossenschaft Mitgliedschaft in der Genossenschaft Das Genossenschaftsgesetz verlangt grundsätzlich, dass die Mitglieder des Vorstands wie auch die des Aufsichtsrats Mitglieder der Genossenschaft sind (Grundsatz der Selbstorganschaft, 9 Abs. 2 Satz 1 GenG). Es reicht jedoch aus, wenn die bestellten Vorstandsmitglieder mit Beginn ihrer Amtsausübung die Mitgliedschaft erwerben. Somit können auch Nichtmitglieder für die Tätigkeit im Vorstand der eg gewonnen werden. Dies ist insbesondere bei der erstmaligen Bestellung von hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern üblich. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Selbstorganschaft besteht aber dann, wenn der Genossenschaft eingetragene Genossenschaften selbst als Mitglied angehören: In dem Fall können deren Mitglieder, sofern sie natürliche Personen sind, in den Vorstand oder Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden ( 9 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 GenG). Gehören der Genossenschaft andere juristische Personen oder Personengesellschaften an, gilt dies für deren zur Vertretung befugte Personen ( 9 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 GenG). In diesen Ausnahmefällen ist es daher nicht erforderlich, dass die in den Vorstand bzw. in den Aufsichtsrat berufenen Personen die Mitgliedschaft in der Genossenschaft erwerben müssen Anforderungen aufgrund der Satzung Überblick 415 Es ist zulässig, dass die Satzung weitere besondere Anforderungen für die Wahl in den Vorstand vorsieht. In der Praxis der Wohnungsgenossenschaften kommen dabei vor allem Altersgrenzen, der Ausschluss von Interessenkollisionen und die Einhaltung einer Wartezeit in Betracht. Satzungsregelungen, die vorschreiben, dass dem Vorstand eine bestimmte Anzahl von Frauen angehören muss (Frauenquoten), spielen in der Praxis der Wohnungsgenossenschaften zumindest bisher keine Rolle Dies gilt in der Praxis der Wohnungsgenossenschaften auch für Frauenquoten im Aufsichtsrat (siehe dazu Rn. 621). 238

5 Altersgrenzen In den Satzungen der Wohnungsgenossenschaften sind Altersgrenzen (Höchstgrenzen) für die Wahl und Wiederwahl in den Vorstand weitverbreitet. Die Mustersatzung sieht deshalb auch vor, dass die Bestellung spätestens mit Ende des Kalenderjahres endet, in dem das Vorstandsmitglied das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht ( 21 Abs. 4 Satz 3 MS). Im Zusammenhang mit der Bestellung von Vorstandsmitgliedern ist trotz zulässiger Altersgrenzen in den Satzungen das Verbot der Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu beachten. 6 Abs. 3 AGG schreibt vor, dass der persönliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes, soweit es u. a. die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit betrifft, auch für Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Vorstände gilt. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs 310 finden die Vorschriften des AGG über den Schutz vor Benachteiligung wegen des Alters daher z. B. auch Anwendung, wenn sich ein Geschäftsführer einer GmbH, dessen Bestellung und Anstellung aufgrund einer Befristung abläuft, erneut um das Amt bewirbt. Organmitglieder und somit auch Vorstandsmitglieder einer Wohnungsgenossenschaft sind nach dem Urteil des BGH also auch vor Altersdiskriminierung geschützt. BEISPIEL Nach der Entscheidung des BGH lagen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die gesetzliche Vermutung einer Benachteiligung nach dem AGG vor: Der Vorsitzende des Gremiums, das über die Wiederbestellung des Klägers, d. h. des bisherigen Geschäftsführers der GmbH, zu entscheiden hatte (hier: der Aufsichtsrat), hatte unwidersprochen in der Öffentlichkeit die Gründe für die Entscheidung benannt. Daraus ergaben sich Indizien für eine Benachteiligung wegen des Alters. Nach Auffassung des Gerichts war zudem auch der sog. sachliche Anwendungsbereich des AGG eröffnet, d. h. hier der Zugang zur Erwerbstätigkeit nach 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG. Dort ist geregelt, dass u. a. Benachteiligungen wegen des Alters nach Maßgabe des AGG unzulässig sind in Bezug auf die Bedingungen einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, und zwar unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg. Unter das Merkmal des Zugangs zur Erwerbstätigkeit fallen nach der Begründung des Gerichts sowohl die organrechtliche Bestellung (hier zum Geschäftsführer der GmbH, 6, 35 ff. GmbHG) 310 BGH, Urteil v , II ZR 163/10, DB 2012,

6 Organe der Genossenschaft als auch der schuldrechtliche Abschluss des Anstellungsvertrags für das Organmitglied. Zum Zugang zur Erwerbstätigkeit gehört nach der Urteilsbegründung auch der Fall, dass sich der bisherige Geschäftsführer nach Fristablauf erneut um eine Wiederbestellung bewirbt. In der Sitzung des Aufsichtsrats, die über die Nichtbestellung des bisherigen Geschäftsführers und die Neubestellung des Mitbewerbers beschlossen hatte, war allein über das Alter des bisherigen Geschäftsführers und nicht über vermeintliche Leistungsdefizite gesprochen worden. Die Benachteiligung des Klägers war auch nicht aufgrund anderer Vorschriften des AGG zulässig, d. h. u. a. nach 10 Satz 3 Nr. 5 AGG sowie der Generalklausel des 10 Satz 1 AGG. In 10 Satz 3 Nr. 5 AGG ist geregelt, dass eine Vereinbarung zulässig ist, mit der die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung mit Erreichen des Renteneintrittsalters sichergestellt werden soll. Im vorliegenden Fall fehlte bereits eine solche Vereinbarung; außerdem hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung des Aufsichtsrats noch keine Möglichkeit, eine Altersrente zu beantragen. Der BGH hat ausdrücklich die Entscheidung offengelassen, ob es in Entsprechung zu Nr des Deutschen Corporate Governance Kodex allgemein zulässig ist, eine Altersgrenze für Organmitglieder auch unterhalb von 65 Jahren zu bestimmen, da die GmbH eine solche Altersgrenze (hier: 62 Jahre) weder eingeführt hatte, noch dies beabsichtigte. TIPP Bei der Besetzung der Positionen von Vorstandsmitgliedern in Wohnungsgenossenschaften sollte genau darauf geachtet werden, dass die Entscheidung zwischen mehreren Bewerbern anhand des Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Position erfolgt und nicht aufgrund von Kriterien, die nach dem AGG unzulässig sind (neben dem Alter u. a. das Geschlecht oder die Religion) Ausschluss von Interessenkollisionen 418 Die Satzung kann vorsehen, dass bestimmte Fällen von Interessenkollisionen der Wahl in den Vorstand entgegenstehen. Die Bestellung zum Vorstandsmitglied der eg kann z. B. auch durch eine Satzungsregelung ausgeschlossen werden, wenn bereits Angehörige des Bewerbers (Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandte) dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Die Mustersatzung sieht in diesem 240

7 4 Zusammenhang vor, dass folgende Personen nicht Mitglieder des Vorstands sein können ( 21 Abs. 2 MS): die Ehegatten eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieds, die eingetragenen Lebenspartner eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieds, weitere nahe Angehörige 311 eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieds Einhaltung einer Wartezeit 419 In der Satzung kann auch geregelt werden, dass ein Wechsel vom Aufsichtsrat in den Vorstand erst nach Ablauf einer Wartezeit möglich ist. Darüber hinaus kann sogar durch eine Satzungsregelung vorgeschrieben werden, dass ein solcher Wechsel ganz ausgeschlossen ist! 420 Für die Regelung einer Wartezeit spricht, dass durch eine zeitliche Unterbrechung vor der Übernahme der Leitungsfunktion zumindest eine Distanz zur früheren Überwachungstätigkeit geschaffen und so die Unabhängigkeit des Vorstandsamtes gestärkt werden kann. 312 Dementsprechend enthält auch die Mustersatzung die Empfehlung, dass ehemalige Aufsichtsratsmitglieder erst zwei Jahre nach Ausscheiden aus dem Amt und nach erteilter Entlastung in den Vorstand bestellt werden können ( 21 Abs. 3 Satz 1 MS) Sonstige Anforderungen 421 Als weitere zulässige Anforderungen an die Wahl von Vorstandsmitgliedern aufgrund der Satzung kommen u. a. auch eine bestimmte Berufsausbildung und Berufserfahrung, ein Mindestalter oder eine bestimmte Dauer der Mitgliedschaft in der Genossenschaft in Betracht S. zu der Frage, ob der Begriff des nahen Angehörigen zur Abgrenzung hinreichend bestimmt ist, Hillebrand/Keßler/Keßler, Berliner Kommentar zum GenG, 24 Rn S. zu den Besonderheiten beim Wechsel vom Vorstand in den Aufsichtsrat Rn. 651 ff. 313 Hillebrand/Keßler/Keßler, Berliner Kommentar zum GenG, 24 Rn

8 Organe der Genossenschaft Fachliche Anforderungen an die Vorstandsmitglieder 422 Das Genossenschaftsgesetz enthält keine Regelungen zu konkreten fachlichen Anforderungen an die einzelnen Mitglieder des Vorstands. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben müssen die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer eg anwenden ( 34 Abs. 1 Satz 1 GenG) (siehe Rn. 557 ff.). Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder ergeben sich aus dem Genossenschaftsgesetz (Leitung und Vertretung der eg, 27 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 1 Satz 1 GenG) (siehe Rn. 477 ff., 494 ff.). Die fachlichen Anforderungen an die jeweils zu besetzende Vorstandsposition sind über die allgemeinen gesetzlichen Anforderungen hinaus abhängig vom jeweiligen Einzelfall (u. a. die Unternehmensgröße sowie z. B. besondere berufliche Qualifikation und Berufserfahrung als kaufmännisches oder technisches Vorstandsmitglied). 314 Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Praxis der Wohnungsgenossenschaften Vorstandsmitglieder nicht ausschließlich hauptamtlich, sondern durchaus in einer nennenswerten Zahl auch nebenamtlich oder sogar ehrenamtlich tätig sind. Zudem bestehen dabei auch Kombinationen z. B. aus hauptamtlichen und nebenamtlichen Vorstandsmitgliedern Wahl (Bestellung) der Vorstandsmitglieder Begriff der Bestellung 423 Die Wahl ( Bestellung ) eines Vorstandsmitglieds erfolgt durch einen einseitigen Organisationsakt des zuständigen Bestellungsorgans der Genossenschaft. Mit der Annahme der Wahl wird die Bestellung wirksam. Der Gewählte übernimmt sofort oder zu einem festgelegten späteren Zeitpunkt das Amt des Vorstandsmitglieds. Er gehört damit bereits dem Leitungsorgan der eg mit den damit verbundenen organisationsrechtlichen Pflichten an. 315 Der organschaftliche Bestellungsakt ist jedoch vom schuldrechtlichen Verhältnis zwischen den Beteiligten (Anstellungsvertrag zwischen der Genossenschaft und dem Vorstandsmitglied) zu trennen S. zum Verbot der Altersdiskriminierung im Zusammenhang mit der Bestellung von Vorstandsmitgliedern nach dem AGG Rn. 417 ff. 315 Beuthien/Beuthien, GenG, 24 Rn. 13; s. dazu auch Hillebrand/Keßler/Keßler, Berliner Kommentar zum GenG, 24 Rn S. dazu u. a. Hillebrand/Keßler/Keßler, Berliner Kommentar zum GenG, 24 Rn

9 Bestellungsorgan Das Genossenschaftsgesetz geht davon aus, dass die Vorstandsmitglieder von der Generalversammlung bestellt werden. Möglich ist aber, dass die Satzung Abweichendes regelt ( 24 Abs. 2 Satz 1, 2 GenG). Im Bereich der Wohnungsgenossenschaften werden die Vorstandsmitglieder in der Regel vom Aufsichtsrat bestellt. Dafür spricht, dass das Überwachungsorgan der eg gegenüber der Generalversammlung grundsätzlich über die besseren Kenntnisse der konkreten Betriebsabläufe und die damit verbundenen Anforderungen an ein Vorstandsmitglied des betreffenden Unternehmens verfügt. In der Mustersatzung wird daher auch empfohlen, dass die Vorstandsmitglieder vom Aufsichtsrat bestellt werden ( 21 Abs. 4 Satz 1 MS) Dauer der Bestellung Das Genossenschaftsgesetz trifft keine Aussage darüber, wie lange der Bestellzeitraum ist. Somit ist auch eine Bestellung der Vorstandsmitglieder auf unbestimmte Zeit möglich. Die Mustersatzung empfiehlt jedoch eine befristete Bestellung, lässt deren Dauer aber offen ( 21 Abs. 4 Satz 1 MS). Auch hier muss im Einzelfall von jeder eg eine konkrete Festlegung erfolgen. In der Regel sehen die Satzungen von Wohnungsgenossenschaften vor, dass Vorstandsmitglieder für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Eine Begrenzung der Amtszeit der Vorstandsmitglieder ist vor allem aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll. Vorstandsmitglieder können zwar jederzeit abberufen werden ( 24 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 GenG). Dafür ist nach der Mustersatzung im Fall der Zuständigkeit der Generalversammlung aber eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ( 36 Abs. 2c MS). Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen, d. h. den Anstellungsverträgen mit den hauptamtlichen oder nebenamtlichen Vorstandsmitgliedern, bleiben in solchen Fällen zudem unberührt (vgl. 24 Abs. 3 Satz 2 GenG). Anstellungsverträge von Vorstandsmitgliedern, die auf unbestimmte Zeit bestellt worden sind, lassen in der Regel nur die Kündigung aus wichtigem Grund oder ggf. nach Einhaltung einer längeren Kündigungsfrist zu. Die Abberufung eines auf unbestimmte Zeit bestellten Vorstandsmitglieds ist daher für die eg wegen der Entschädigungsansprüche aus dem Anstellungsvertrag in der Regel mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden. 243

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