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1 INTERNATIONAL EXECUTIVE SERVICES IES Newsletter November 2010 TAX Inhalt Auslandsbeteiligungen, Meldepflicht nach 138 Absatz 2 AO Schulgebühren an Schweizer Privatschule als Sonderausgaben abzugsfähig? Steuerpflicht von Erstattungszinsen Änderung der Rechtsprechung Besteuerung von Abfindungen an Arbeitnehmer nach dem DBA Österreich Freiwillige Krankenversicherung nach EU-Recht Veranstaltungen 1 Auslandsbeteiligungen, Meldepflicht nach 138 Absatz 2 AO Anhand eines Beispielfalls stellen wir Ihnen die Meldepflicht für Auslandsbeteiligungen nach 138 Absatz 2 Abgabenordnung (AO) dar. Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sind nach 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unbeschränkt steuerpflichtig. Für diese Personen kann sich eine gesetzliche Meldepflicht für Auslandsbeteiligungen ergeben. Die Meldepflicht entsteht nach 138 Absatz 2 AO. Betroffen sind Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften sowie die Gründung eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Ausland. Folgende Informationen sind dem Finanzamt anzuzeigen: 1. Die Gründung und der Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland. 2. Die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung. 3. Der Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des 2 Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz, wenn dadurch eine Beteiligung von unmittelbar mindestens 10 Prozent oder mittelbar mindestens 25 Prozent am Kapital oder Vermögen dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird, oder die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als Euro beträgt. Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. Im Beispiel haben die zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Ehegatten in den USA wie auch in Deutschland einen Wohnsitz. Das Abkommen

2 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) findet Anwendung. Für die Besteuerung ist die Ansässigkeit nach dem DBA entscheidend. Da im In- und Ausland ein Wohnsitz besteht, muss der Lebensmittelpunkt bestimmt werden (Tie- Breaker-Rule). Dabei ist die Definition des Lebensmittelpunkts ausschlaggebend (engere wirtschaftliche und persönliche Verbindungen). Der Lebensmittelpunkt der Ehegatten befindet sich in den USA. Der Ehegatte des nach Deutschland entsandten Mitarbeiters ist an einer US-LLC beteiligt (Limited Liability Company, Sitz und Geschäftsleitung in USA). Im Rahmen der Beteiligung übt der Ehegatte eine geschäftsführende Tätigkeit aus. Diese Ausübung findet ausschließlich außerhalb Deutschlands statt. 2 Nach Einreichung der oben genannten Informationen wurde der Gesellschaftsvertrag mit deutscher Übersetzung angefordert. Für die Beurteilung nach deutschem Steuerrecht ist zu unterscheiden, ob es sich bei der gewerblich tätigen US-LLC um eine Kapital- oder Personengesellschaft handelt: Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Diese sind im Ansässigkeitsstaat, also im aktuellen Fall in USA zu versteuern. In Deutschland sind diese Einkünfte steuerfrei. Mit Einführung der Abgeltungsteuer wirken sich Kapitaleinkünfte nicht mehr auf den individuellen Steuersatz aus. Somit ergeben sich keine steuerliche Auswirkungen für die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte. Im Falle einer Personengesellschaft sind die Einkünfte direkt den Gesellschaftern zuzurechnen (Transparenzprinzip). Die Gesellschafter erzielen somit Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit. Trotz Steuerfreiheit in Deutschland wirken sich diese Einkünfte auf die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte aus. Sie werden im Rahmen des Progressionsvorbehalts zur Berechnung des individuellen Steuersatzes herangezogen. Der Beurteilung der LLC kommt daher eine erhebliche Bedeutung zu. Die U.S. Limited Liability Company muss deshalb einem sogenannten Rechtstypenvergleich unterzogen werden. Dazu hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 19. März 2004 einen Kriterienkatalog erlassen. Der Katalog enthält keine Kann- oder Muss-Kriterien. Es ist auch nicht auf eine reine Merkmalsmehrheit abzustellen. Die Kriterien sind zu gewichten, was einer individuellen Auslegung unterliegt. Fazit Die Meldepflichten für Beteiligungen sind zu beachten. Dies gilt auch für Fälle, in denen es wegen eines DBA letztlich nicht zur Besteuerung kommt. 138 AO knüpft u.a. an den inländischen Wohnsitz an. Im Falle der Nichtbeachtung drohen Zwangsmaßnahmen zum Beispiel die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Auch ein Zwangsgeld ist möglich. Es ist damit zu rechnen, dass die Finanzämter sehr gezielt Auslandsbeteiligungen prüfen. Die Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen sowie die Prüfung im Rechtstypenvergleich stellen eine umfangreiche und komplexe Aufgabe dar. Allerdings ist die Prüfung notwendig. Je nach Ergebnis können die Einkünfte aus der Beteiligung den Steuersatz in Deutschland erhöhen. In solchen Fällen empfiehlt sich eine umfassende steuerliche Beratung der international mobilen Mitarbeiter. Unsere Erfahrung zeigt, dass gerade bei höheren Führungskräften oder im Private Equity-Umfeld solche Themen von Beachtung sein können. Wir beraten Sie und Ihre Mitarbeiter gerne in diesem Zusammenhang.

3 Schulgebühren an Schweizer Privatschule als Sonderausgaben abzugsfähig? Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat kürzlich entschieden, dass Schulgebühren für den Besuch einer Schweizer Privatschule nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können. Dies geht aus einem Urteil des FG vom 21. Juli 2010 hervor (Az. 14 K 1469/10). 3 Der zu entscheidende Fall ist auch insoweit interessant, als er in einen schwierigen, weil nicht immer eindeutig geregelten Themenbereich fällt: Inwieweit finden die in der EU beziehungsweise dem EWR geltenden Privilegien für Mitgliedstaaten im Verhältnis zur Schweiz Anwendung? Im vorliegenden Fall hat das FG entschieden, dass die Vergünstigungen für im EU-/EWR-Ausland belegene Privatschulen für Schweizer Privatschulen nicht gelten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das FG die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (Az. VI R 73/10). Zum Hintergrund Ein Steuerpflichtiger kann im Rahmen der deutschen Einkommensteuererklärung für den Schulbesuch seiner Kinder an einer Privatschule 30 Prozent der Schulgebühren als Sonderausgaben abziehen. Der Sonderausgabenabzug ist auf Euro pro Kind beschränkt. Voraussetzung für den Abzug ist unter anderem, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der EU oder innerhalb des EWR liegt. Die Schweiz gehört dazu bekanntlich nicht. Zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz existiert jedoch ein sogenanntes Freizügigkeitsabkommen. Dieses sichert der Schweiz die Anwendung bestimmter Rechte aus dem EG-Vertrag zu. Insbesondere gelten die Regelungen in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt sowie gewisse Niederlassungsfreiheiten. Das FG vertritt aber die Auffassung, dass keine dieser Regelungen unmittelbar auf den vorliegenden Fall übertragbar sei. Nach dem Wortlaut von 10 Absatz 1 Nr. 9 EStG hängt die Abzugsfähigkeit von Schulgebühren vom Belegenheitsort der Schule ab: Sie muss in einem EU- oder EWR-Staat liegen. Diese Spezialvorschrift geht nach Ansicht des FG den allgemeineren Grundsätzen des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz vor. Das FG sieht das Verhältnis des Freizügigkeitsabkommens zum nationalen Steuerrecht aber als nicht geklärt. Deshalb hat es die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Ergebnis darf auch im Hinblick auf andere, vergleichbare Sachverhalte mit Spannung erwartet werden. Die Übernahme von Schulgebühren nimmt einen wichtigen Platz im Vergütungspaket von entsandten Arbeitnehmern ein. Bei zunehmender Mobilität von Arbeitnehmern und deren Familien ist die Schulbildung der Kinder während einer Auslandstätigkeit ein essentielles Entscheidungskriterium. Bei Entsendungen nach Deutschland stellt sich die Frage der Anerkennung ausländischer Privatschulen in der Regel nicht. Hier ist es vor allem wichtig, dass der Arbeitgeber die Schulgebühren zunächst in voller Höhe dem Lohnsteuerabzug unterwirft. In der Regel wird die Übernahme von Schulgebühren vom Arbeitgeber als Nettobezug gewährt und dementsprechend für Lohnsteuerzwecke hochgerechnet. Den Sonderausgabenabzug für die vom Arbeitgeber übernommenen Schul-

4 gebühren macht dagegen der Entsandte in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Die daraus resultierende Erstattung steht bei einer entsprechenden Nettovereinbarung dem Arbeitgeber zu. Die Übernahme von Schulgebühren ist daher ein Instrument für den Arbeitgeber, um die Vergütung von Entsandten steuerwirksam zu gestalten. Denkbar ist aber auch die Konstellation, dass Kinder (noch) im Ausland zur Schule gehen, während der Entsandte bereits in Deutschland arbeitet und steuerpflichtigen Arbeitslohn bezieht. In diesem Fall kann sich die oben diskutierte Frage des Sonderausgabenabzugs für ausländische Schulen im Inland ebenfalls stellen. 4 Steuerpflicht von Erstattungszinsen Änderung der Rechtsprechung In zahlreichen Fällen kommt es nach der Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu einer Steuererstattung. Unter bestimmten Voraussetzungen muss das Finanzamt zusätzlich auch Erstattungszinsen zahlen. Diese Erstattungszinsen unterliegen nicht der Einkommensteuer. Das hat der 8. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 15. Juni 2010 entschieden (Az. VIII R 33/07). Überraschend hat das höchste deutsche Finanzgericht damit seine bisherige Rechtsprechung geändert. Im Streitfall erhielt der Kläger zusätzlich zu seiner Einkommensteuererstattung vom Finanzamt Erstattungszinsen überwiesen. Im gleichen Kalenderjahr musste er wegen einer Einkommensteuernachzahlung für einen anderen Veranlagungszeitraum Zinsen an das Finanzamt zahlen (Nachzahlungszinsen). Problem Nach bisheriger Rechtslage mussten Erstattungszinsen als Einnahme aus Kapitalvermögen versteuert werden. Andererseits konnten Nachzahlungszinsen nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Gegen dieses Abzugsverbot und die damit verbundene Ungleichbehandlung von Erstattungszinsen und Nachzahlungszinsen richtete sich die Klage des Steuerpflichtigen. Der BFH bestätigte zwar das gesetzliche Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen. Das Abzugsverbot sei nach wie vor verfassungsgemäß. Jedoch änderten die Richter die steuerliche Beurteilung von Erstattungszinsen. Interessant ist dabei die Urteilsbegründung. Die Richter stellten klar, dass nach 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbare Steuern im Fall ihrer Erstattung beim Empfänger nicht zu Einnahmen führen, da die Vorschrift des 12 Nr. 3 EStG die in ihr genannten Steuern schlechthin dem nichtsteuerbaren Bereich zuweist. Wenn aber einerseits Steuerrückzahlungen keine steuerbaren Einnahmen darstellen, sind andererseits nach Ansicht des BFHs auch darauf anfallende Zinsen nicht steuerbar. Die Zinsen teilen also das steuerliche Schicksal der Steuererstattung. Empfehlung Im Falle der Besteuerung von Erstattungszinsen als Kapitalerträge kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Ihres Steuerbescheids Einspruch eingelegt werden. In bestimmten Fällen der Änderung von Steuerfestsetzungen kann dies ebenfalls noch beantragt werden. Hinweis Der Gesetzgeber plant, im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 die Erstattungszinsen wieder der Einkommensteuer zu unterwerfen. Durch eine Änderung

5 des Einkommensteuergesetzes soll sichergestellt werden, dass Erstattungszinsen steuerpflichtige Kapitaleinnahmen darstellen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) geht von einer Klarstellung aus. Dies soll auch rückwirkend für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle gelten. Damit würde die geplante Gesetzesänderung auch für die Vergangenheit Anwendung finden. Über die weitere Entwicklung werden wir Sie auf dem Laufenden halten. Besteuerung von Abfindungen an Arbeitnehmer nach dem DBA Österreich Die Besteuerung von Abfindungszahlungen bei Arbeitnehmern im internationalen Kontext ist ein bedeutsames und aktuelles Thema. 5 In unserem Newsletter Mai 2010 haben wir über die Besonderheiten bei der Besteuerung im Verhältnis zur Schweiz berichtet. Auch bei Zahlungen anlässlich der Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit Bezug zu Österreich gibt es spezielle Regelungen. Die Finanzverwaltungen Deutschlands und Österreichs haben sich mit einer Konsultationsvereinbarung vom 13. August 2010 über das Besteuerungsrecht von Abfindungszahlungen verständigt. Die Einigung ist ab sofort und auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Das BMF informierte mit Schreiben vom 26. August 2010 über die Detailregelungen. Grundsatz: Versteuerung im Tätigkeitsstaat Der Grundsatz der Vereinbarung ist, dass das Besteuerungsrecht von Arbeitnehmereinkünften grundsätzlich der Tätigkeitsstaat hat. Damit unterliegen auch Zahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses der Besteuerung im (früheren) Tätigkeitsstaat. Dies gilt, wenn die Zahlungen als Entgelt für die vorher erbrachte Arbeitsleistung anzusehen sind. Die Ansässigkeit des Arbeitnehmers zum Zahlungszeitpunkt ist irrelevant. Ebenfalls nicht von Bedeutung ist, ob der Arbeitnehmer bei Auszahlung noch berufstätig ist oder nicht. Die Vereinbarung bezieht sich im Einzelnen auf: Gehaltsfortzahlungen nach vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber Zahlungen für ein Konkurrenz- oder Wettbewerbsverbot Abfindungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Verlust des Arbeitsplatzes Urlaubsentschädigungen Alle Zahlungen sind in dem Staat steuerpflichtig, in dem die frühere Tätigkeit ausgeübt wurde und steuerpflichtig war. War der Arbeitnehmer während seines Dienstverhältnisses in beiden Staaten mit seinem Gehalt steuerpflichtig, ist eine zeitanteilige Aufteilung der Zahlungen vorzunehmen. Die Vereinbarung geht nicht auf Abfindungen mit Versorgungscharakter ein. Ein Versorgungscharakter ist beispielsweise gegeben, wenn laufende Pensionszahlungen kapitalisiert in einem Einmalbetrag ausgezahlt werden. Das Besteuerungsrecht hierfür liegt in Abgrenzung zu oben genannten Fällen im Ansässigkeitsstaat, da die Zahlung nicht als Entgelt für die vorherige Tätigkeit anzusehen ist.

6 Mit der Verständigungsvereinbarung weicht die Finanzverwaltung teilweise von ihrer bisherigen Auffassung und der Rechtsprechung ab. Nach der bisherigen Auffassung waren Gehaltsfortzahlungen und Zahlungen für Wettbewerbsverbote in dem Staat steuerpflichtig, in dem sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt beziehungsweise im Zeitraum der Zahlung aufhält. Hinsichtlich der Urlaubsentschädigung galt auch bisher schon die Regelung, dass diese nach der vorangegangen Tätigkeit zu beurteilen ist. 6 Die Verständigungsvereinbarung beinhaltet auch Regelungen für die Fälle, dass beide Staaten die Zahlungen besteuern oder nicht besteuern. Macht der Tätigkeitsstaat von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch, kann der Ansässigkeitsstaat die Zahlungen versteuern. Sofern beide Staaten die Zahlungen besteuern, hat der Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung der Einkünfte durch Steuerfreistellung zu vermeiden. Beispiel 1 Ein Arbeitnehmer hat einen Wohnsitz in Österreich. Ein Wohnsitz in einem anderen Land besteht nicht. Er erhält von seinem früheren deutschen Arbeitgeber eine Zahlung für ein Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Seine Tätigkeit hat er vorher ausschließlich in Deutschland ausgeübt. Folge Das Besteuerungsrecht für diese Zahlung hat Deutschland. Die Zahlung resultiert noch aus der früheren aktiven Tätigkeit in Deutschland. Macht Deutschland von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch, kann die Zahlung im Ansässigkeitsstaat Österreich besteuert werden. Beispiel 2 Ein Arbeitnehmer hat einen Wohnsitz in Deutschland. Ein Wohnsitz in einem anderen Land besteht nicht. Er erhält von seinem früheren Arbeitgeber in Österreich eine Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Der Arbeitnehmer war insgesamt fünf Jahre für seinen Arbeitgeber aus Österreich tätig. In diesen fünf Jahren hat er zwei Jahre in Deutschland und drei Jahre in Österreich gearbeitet. Das Besteuerungsrecht für die Tätigkeit in Deutschland lag nach dem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland. Der ehemalige Mitarbeiter erhält eine Abfindung von Euro. Folge Die Abfindung ist zeitanteilig nach der vorangegangen aktiven Tätigkeit aufzuteilen. Danach entfällt auf Österreich ein Besteuerungsanteil von Euro x 3/5 = Euro. Der in Deutschland steuerpflichtige Teil beträgt Euro x 2/5 = Euro. Abwandlung Beispiel 2 Der Arbeitnehmer war insgesamt fünf Jahre für seinen Arbeitgeber aus Österreich tätig. In diesen fünf Jahren hat er sechs Monate in Deutschland gearbeitet. Das Besteuerungsrecht für die Tätigkeit in Deutschland lag nach dem Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich. Folge Die Abfindung ist gemäß der Verständigungsvereinbarung vollständig in Österreich steuerpflichtig.

7 Für beide Varianten des zweiten Beispiels gilt: Der Ansässigkeitsstaat Deutschland hat das Besteuerungsrecht für die gesamte Abfindung, wenn die Abfindung nicht in Österreich besteuert wird. Keine Bindungswirkung der Verständigungsvereinbarung für den Steuerpflichtigen Nach ständiger Rechtsprechung des BFHs sind Abfindungszahlungen für den Verlust des Arbeitsplatzes im Ansässigkeitsstaat des Empfängers zu besteuern. 7 Abweichend von der Verständigungsvereinbarung unterliegt daher nach innerstaatlichem Recht die Abfindung im obigen Beispiel 2 vollständig der Besteuerung in Deutschland. Sollte Österreich nach seinem innerstaatlichen Recht die Abfindung ganz oder teilweise versteuern, tritt eine Doppelbesteuerung ein. Die Doppelbesteuerung ist durch den Ansässigkeitsstaat Deutschland mittels Steuerfreistellung der Abfindung zu vermeiden. Die Finanzverwaltung ist an die Anwendung der Verständigungsvereinbarung mit Österreich gebunden, da sie völkerrechtlich verbindlich ist. Für den Steuerpflichtigen ist die Verständigungsvereinbarung gemäß Rechtsprechung des BFH hingegen nicht rechtlich bindend, solange keine Umsetzung in nationales Recht erfolgt ist. Zur Schaffung von Rechtssicherheit und zur Vermeidung von doppelter Besteuerung beziehungsweise Nichtbesteuerung will der Gesetzgeber eine umfassende Bindungswirkung einführen. Dies soll durch eine Änderung der Abgabenordnung zum 1. Januar 2011 erreicht werden. Danach sollen Verständigungsvereinbarungen durch Rechtsverordnung in nationales Recht umgewandelt werden. Das Gesetzgebungsverfahren für das Jahressteuergesetz 2010 ist noch nicht abgeschlossen. Fazit Zahlungen an Arbeitnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses sind steuerlich ein bedeutsames Thema. Insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist eine detaillierte Beurteilung der steuerlichen Situation des Arbeitnehmers angeraten. Im Verhältnis Deutschland Österreich ist die vorstehend erläuterte Verständigungsvereinbarung zu beachten. Freiwillige Krankenversicherung nach neuem EU- Recht Der gesetzlichen Krankenversicherung können Personen freiwillig beitreten, die als Mitglieder aus der Krankenversicherungspflicht (zum Beispiel wegen Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses) ausgeschieden sind. Neben dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung wird verlangt, dass eine Mindestversicherungszeit (sogenannte Vorversicherungszeit) zurückgelegt wurde. Danach muss die Person in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate gesetzlich krankenversichert gewesen sein. Die Mindestversicherungszeit ist auch erfüllt, wenn in den letzten 12 Monaten vor dem Ausscheiden ein lückenloser Krankenversicherungsschutz bestanden hat ( 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch -SGB V-). Weitere Voraussetzung für eine freiwillige Versicherung ist ein in Deutschland bestehender Wohnort ( 3 Nr. 2 SGB IV).

8 Nach der Verordnung (VO) (EG) Nr. 883/2004 (seit 1. Mai 2010 anwendbar) sind die genannten Tatbestandsvoraussetzungen (Sachverhalte) gleichzustellen, wenn sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfüllt werden. Damit wird der Beitritt zur deutschen Krankenversicherung deutlich erleichtert. Im Einzelnen gelten die folgenden Gleichstellungsregelungen. 8 Anrechnung von Versicherungszeiten, die in einem anderen EU- Mitgliedstaat zurückgelegt wurden Bei der Ermittlung der Mindestversicherungszeit sind Krankenversicherungszeiten, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, wie deutsche Krankenversicherungszeiten zu berücksichtigen (Artikel 6 VO (EG) Nr. 883/2004). Daraus folgt, dass die Mindestversicherungszeit allein durch anrechenbare Krankenversicherungszeiten aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erfüllt werden kann. Dafür wird allerdings ein Nachweis benötigt. Derzeit steht die Bescheinigung über die Zusammenrechnung von Wohn-, Beschäftigungs- und Versicherungszeiten (Vordruck E 104) zur Verfügung. Der Vordruck E 104 muss vom bisherigen Krankenversicherungsträger vervollständigt und der neuen Krankenkasse vorgelegt werden. Gleichstellung des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung Die VO (EG) Nr. 883/2004 enthält in ihrem Artikel 5 Buchstabe b) eine umfassende Regelung zur Sachverhaltsgleichstellung. Danach werden bestimmte Ereignisse, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat eingetreten sind, so behandelt, als wären sie in Deutschland eingetreten (vergleiche März-Ausgabe unseres IES- Newsletters). Ein derartiges Ereignis ist das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Es wird dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung bei einer deutschen Krankenkasse gleichgestellt. Gleichstellung des Wohnortes Auch beim Wohnort greift die Sachverhaltsgleichstellung. Dies bedeutet, dass der Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat dem Wohnort in Deutschland gleichgestellt ist. Für die Gleichstellung des Wohnortes gelten allerdings Einschränkungen. Sie ist auf Personen beschränkt, die zu irgendeiner Zeit in der Vergangenheit im deutschen Krankenversicherungssystem versichert waren (ein Tag Vorversicherungszeit). Dieser Krankenversicherungsschutz muss auf einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit beruhen (Artikel 14 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 5 Buchstabe b) der VO (EG) Nr. 883/2004). Hintergrund dieser Regelung ist der Gedanke, dass ein missbräuchlicher Beitritt zum deutschen Krankenversicherungssystem ausgeschlossen werden soll. Ohne diese Einschränkung könnte jeder Unionsbürger den freiwilligen Beitritt in der deutschen Krankenversicherung erzwingen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat jetzt klargestellt, dass die Voraussetzung ein Tag Vorversicherungszeit nicht für Personen gilt, die in Deutschland wohnen. Sie gilt auch nicht für Personen, die (beispielsweise aufgrund einer Beschäftigung) den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegen. Damit wird deutlich, dass sich auch Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern können, die nicht in Deutschland wohnen, hier aber arbeiten. In diesen Fällen wird die freiwillige Krankenversicherung nicht davon abhängig gemacht, dass der Beitrittswillige für mindestens ein Tag in Deutschland versichert war.

9 Beispiel Herr B. ist spanischer Staatsangehöriger und war bisher nur in Spanien gesetzlich krankenversichert. Dort war er auch zuletzt beschäftigt. Nun nimmt er eine Beschäftigung in Deutschland auf der Basis eines lokalen Anstellungsvertrags auf. Seinen Wohnsitz verlegt er nach Deutschland. Zu diesem Zeitpunkt endet die Krankenversicherung in Spanien. Sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt überschreitet seit mehr als drei Kalenderjahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze ( Euro im Jahr 2010). Dies wird auch künftig so bleiben. 9 Lösung Da Herr B. eine Beschäftigung in Deutschland ausübt, unterliegt er den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit (Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 883/2004). Mit Rücksicht auf die Höhe seines regelmäßigen Jahresarbeitsentgeltes ist er von der Krankenversicherungspflicht befreit ( 6 Absatz 1 Nr. 1 SGB V). Er hat die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung in Deutschland, da alle Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist unerheblich, dass er noch nie zuvor in Deutschland versichert war. Das Beitrittsrecht hätte er selbst dann, wenn er seinen Wohnsitz in einen anderen EU-Mitgliedstaat (zum Beispiel aus steuerlichen Gründen nach Luxemburg) verlegen würde. Fazit Die Klarstellung des BMAS ist zu begrüßen. Sie bringt eine deutliche Verbesserung im Vergleich zur alten VO (EWG) Nr. 1408/71. Nunmehr wird den Unionsbürgern, die in Deutschland wohnen oder arbeiten, das Recht zum Beitritt in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeräumt. Alle anderen Personen müssen (weiterhin) um das Beitrittsrecht zu erwerben für mindestens einen Tag in der deutschen Krankenversicherung versichert gewesen sein. Ein freiwilliger Beitritt kommt nicht für Expatriates in Betracht, die während einer Entsendung nach Deutschland im Besitz einer A1-Bescheinigung sind. Sie bleiben in ihrem Heimatstaat gegen das Krankheitsrisiko abgesichert.

10 Veranstaltungen Gerne möchten wir Sie noch auf einige themenbezogene Veranstaltungen hinweisen, teils von KPMG organisiert, teils mit Mitarbeitern von KPMG als Referenten. DGFP-Seminar: Grundlagen der befristeten Auslandsbeschäftigung Referent: Karl-Wilhelm Hofmann, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Tax, IES April 2011, München Mai 2011, Düsseldorf 27. Juni Juli 2011, Hamburg September 2011, Stuttgart Oktober 2011, Leipzig November 2011, Frankfurt am Main Weitere Informationen erhalten Sie unter: DGFP Seminar: Grenzüberschreitende Beschäftigung von Arbeitnehmern sozialversicherungs- und einkommensteuerrechtliche Besonderheiten Referent: Karl-Wilhelm Hofmann, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Tax, IES Mai 2011, Frankfurt am Main August 2011, Stuttgart November 2011, Hamburg Haufe-Akademie: Auslandsentsendung von Mitarbeitern Referent: Karl-Wilhelm Hofmann, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Tax, IES 31. Januar Februar 2011, Köln März 2011, München-Unterhaching Mai 2011, Hamburg Juli 2011, Stuttgart September 2011, Düsseldorf Expat Consult GmbH: Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland Steuern, Sozialversicherung, Vergütung und Verträge in der Praxis Referent: Karl-Wilhelm Hofmann, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Tax, IES November 2010, Hamburg Mai 2011, Hamburg IES Workshop: Montageeinsätze im Ausland 01. März 2011, Hamburg 03. März 2011, Berlin

11 IES Veranstaltungsreihe: Inbound Gehaltsabrechnung bei Entsendungen nach Deutschland 16. November 2010, München 17. November 2010, Frankfurt am Main 18. November 2010, Köln 24. November 2010, Hamburg Einen aktuellen Überblick zu den Seminaren und Veranstaltungen erhalten Sie unter: 11

12 Ansprechpartner Steuern Berlin Mathias Schubert T mschubert@kpmg.com Frankfurt am Main Frank Seidel T fseidel@kpmg.com Hamburg Frank Röhrs T froehrs@kpmg.com 12 Köln/Düsseldorf Ute Otto T uteotto@kpmg.com München Uwe Nowotnick T unowotnick@kpmg.com IT Lösungen Berlin Christian Baumgart T cbaumgart@kpmg.com US Tax Frankfurt am Main Dagmar Gessner-Gaspar T dgessner-gaspar@kpmg.com Sozialversicherung Düsseldorf Matthias Henne T mhenne@kpmg.com GMAS Global Mobility Advisory Services Frankfurt am Main Monika Kumetat T mkumetat@kpmg.com 2010 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KP MG E urope LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhä ngiger Mitgliedsfirmen, die K PMG In ternational Cooperativ e ( KPM G International ), einer juristischen 2010 KPMG Person AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, schweizerischen Rechts, angeschlossen eine Konzerngesellschaft sind. Alle Rechte vorbehalten. der KPMG Europe KPMG LLP und und das Mitglied KPMG-Logo des KPMG-Netzwerks sind eingetragene unabhä Mark enzeich ngiger en Mitgliedsfirmen, von KPMG International, die KPMG einer International juristischen Cooperative Person s ( chwe KP MG izerischen International ), Rechts. einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Mark enzeich en von KPMG International, einer juristischen Person schweizerischen Rechts.

13 kpmg.de Impressum Herausgeber KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Redaktion Uwe Nowotnick (V. i. S.d.P.) KPMG, München T unowotnick@kpmg.com Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte auf Grund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und gründliche Analyse der betreffenden Situation. Unsere Leistungen erbringen wir vorbehaltlich der Prüfung der Zulässigkeit in jedem Einzelfall KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ( KPMG International ), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative ( KPMG International ), einer juristischen Person schweizerischen Rechts.

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