Anforderungen an die Prüfung von Optischen Raumüberwachungsanlagen nach 37 BG-Vorschrift Kassen (BGV C 9)

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1 SP 9.7/7 (BGI 819-7) Anforderungen an die Prüfung von Optischen Raumüberwachungsanlagen nach 37 BG-Vorschrift Kassen (BGV C 9)

2 Die in dieser Berufsgenossenschaftlichen Information (BGI) enthaltenen technischen Regeln schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. 2

3 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung 4 1 Begriffsbestimmungen Optische Raumüberwachungsanlagen Funktionsprüfung 5 2 Funktionsprüfung Anforderungen an die Funktionsprüfung beim Einsatz von Filmkameras Anforderungen an die Funktionsprüfung beim Einsatz von Videoanlagen 7 3 Mängelbeseitigung Hinweise zu allgemeinen Mängeln Hinweise zu häufigen Mängeln bei Fotokameras Zusätzliche Hinweise zu Videoanlagen 12 3

4 Vorbemerkung Diese Berufsgenossenschaftliche Information (BG-Information) wurde im Sachgebiet Kassen des Fachausschusses Verwaltung der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit (BGZ) des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.v. gemeinsam mit dem Bundesverband der Unfallkassen (BUK) unter Beteiligung von Vertretern der Gewerbeaufsichtsbehörden, der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, der Polizeibehörden und des Bundeskriminalamtes sowie weiterer Verbände und Institutionen erarbeitet. Diese BG-Information gibt Hinweise zur Überprüfung von Optischen Raumüberwachungsanlagen und weist auf häufig auftretende Mängel sowie deren Beseitigung hin. 4

5 1 Begriffsbestimmungen 1.1 Optische Raumüberwachungsanlagen Optische Raumüberwachungsanlagen (ORÜA) sind Kamera-/Aufzeichnungssysteme, die wesentliche Phasen eines Raubüberfalles auf Kreditinstitute und Geldwechselinstitute festhalten können. Die bei der Installation von Optischen Raumüberwachungsanlagen zu beachtenden besonderen Bestimmungen sind in der BG-Information Installationshinweise für Optische Raumüberwachungsanlagen (SP 9.7/5 [BGI 819-5]) festgelegt. 1.2 Funktionsprüfung Funktionsprüfung ist die regelmäßige Kontrolle, ob die ORÜA einsatzbereit ist. 5

6 2 Funktionsprüfung 37 Abs. 3 der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Vorschrift) Kassen (BGV C 9) schreibt eine monatliche Funktionsprüfung vor. Diese Prüfung kann durch unterwiesene Personen, z. B. Mitarbeiter, durchgeführt werden. Zur Funktionsprüfung gehört auch die Überprüfung, ob der Aufnahmebereich der Kamera durch Pflanzen, Stellwände, Plakate oder Ähnliches beeinträchtigt wird. 2.1 Anforderungen an die Funktionsprüfung beim Einsatz von Filmkameras Betriebsbereitschaft Die Betriebsbereitschaft ist arbeitstäglich zu prüfen. Dabei muss auch der Stand des Zählwerks kontrolliert und sichergestellt werden, dass ständig ein Filmvorrat für mindestens drei Minuten (d. h. mindestens 180 Bilder bei einem Bild pro Sekunde oder 360 Bilder bei zwei Bildern pro Sekunde) vorhanden ist. Die Erfahrung zeigt, dass diese Kontrolle notwendig ist. Häufig wird aus Versehen der Kameraauslöser für Serienbilder gedrückt, wenn eine Verdachtsaufnahme gemacht werden soll. Dieser Irrtum stellt sich dann unter Umständen erst beim Wechseln der Filmkassette nach einem Überfall heraus. Probeaufnahmen Mindestens einmal monatlich müssen drei Probeaufnahmen gemacht werden. Dabei muss auch das Weiterlaufen des Filmzählwerks kontrolliert werden. Hierdurch kann verhindert werden, dass z. B. Öl verharzt oder sich Andruckrollen verformen und die Kamera im Bedarfsfall keine Aufnahmen machen kann. Zusätzlich zu den regelmäßigen Probeaufnahmen müssen vor dem Filmwechsel mehrere Aufnahmen als Serienbilder belichtet werden. Nach der Entnahme des Films aus der Kamera ist der belichtete Teil des Films zu entwickeln, um ihn auszuwerten und dabei etwaige Mängel festzustellen. 6

7 Ausrichtung der Einzelbildkamera Da die Optische Raumüberwachungsanlage wesentliche Phasen des Überfalls festhalten soll, ist es notwendig, monatlich oder in kürzeren Abständen zu prüfen, ob die Kameras noch richtig ausgerichtet sind. Die Prüfung der Ausrichtung von Einzelbildkameras wird erleichtert durch das Anbringen von Markierungspunkten, z. B. an der Kamerahalterung. Im Übrigen muss immer darauf geachtet werden, dass der Aufnahmebereich der Kamera nicht durch Pflanzen, Stellwände, Plakate o. Ä. beeinträchtigt wird. Filmwechsel Der Filmwechsel muss entsprechend der Haltbarkeit des Filmmaterials vorgenommen werden. Wenn für den Film kein Haltbarkeitsdatum feststellbar ist, muss der Film jährlich gewechselt werden. Ein Film muss außerdem gewechselt werden, wenn eine Restlaufzeit von drei Minuten unterschritten wird. Um die Haltbarkeit zu gewährleisten, muss in Vorrat gehaltenes Filmmaterial kühl, z. B. im Kühlschrank, gelagert werden. 2.2 Anforderungen an die Funktionsprüfung beim Einsatz von Videoanlagen Mindestens einmal monatlich muss eine unterwiesene Person von jeder installierten Videokamera ein abgespeichertes Bild auf dem Monitor oder Videodrucker beurteilen. Dabei muss geprüft werden, ob die Forderung nach auswertbaren Bildern in beiden Erfassungsbereichen erfüllt wird. Die nachfolgend aufgeführte Auflösung muss erreicht werden. a) Erkennen des Täters: Es muss das Muster C der Prüftafel zum Erkennen des Täters/ Tatverdächtigen erkennbar sein. b) Erfassen der wesentlichen Phasen eines Überfalls: Es muss das Muster 2 der Prüftafel zum Erfassen der wesentlichen Phasen eines Überfalls erkennbar sein. 7

8 Es ist zu überprüfen, ob diese Aufnahmen mit den bei der Installation der Videoanlage hinterlegten Aufnahmen übereinstimmen. Überprüfung der Ausrichtung der Kameras Zur Überprüfung der Ausrichtung der Kamera muss das Bild, das nach der Installation zur Abnahme der Videoanlage erstellt werden musste, mit dem aktuellen Monitorbild verglichen werden. Zeitbasis Die Systemuhr muss mit der aktuellen Uhrzeit verglichen werden. Insbesondere nach dem Wechsel von Sommer- und Winterzeit kann eine Korrektur erforderlich sein. 8

9 3 Mängelbeseitigung Festgestellte Mängel müssen unverzüglich beseitigt werden (siehe auch 16 BG-Vorschrift Allgemeine Vorschriften [BGV A 1]). 3.1 Hinweise zu allgemeinen Mängeln Gegenlicht Wird bei den Aufnahmen eine Beeinträchtigung durch Gegenlicht festgestellt, muss die Lichtquelle z. B. durch Vorhänge an den Fenstern oder Blenden an den Leuchten abgedeckt oder der Standort der Kamera verändert werden. Spiegelungen Ist die Optische Raumüberwachungsanlage innerhalb einer durchschussoder durchbruchhemmenden Verglasung installiert, kann es aufgrund der Beleuchtungsverhältnisse zu Spiegelungen kommen. Diese Abbildung zeigt Spiegelungen, die durch eine fehlerhafte Installation einer Einzelbildkamera entstehen. Diese Spiegelungen sind umso stärker, je höher die Beleuchtungsstärke innerhalb der Verglasung ist. 9

10 Durch die Montage über dem Fenster und eine senkrechte Ausrichtung der Kamera auf die Verglasung kommt es zwangsläufig zu Spiegelungen, die auch durch Polarisationsfilter (Pol-Filter) nicht verhindert werden können. Solche Spiegelungen lassen sich u. a. dadurch reduzieren, dass der Bereich außerhalb der Verglasung stärker beleuchtet wird. Spiegelungen lassen sich oft auch durch Abdunkeln von Lichtquellen hinter oder neben der Kamera vermeiden. Diese Abbildung stellt eine mögliche ordnungsgemäße Installation einer Einzelbildkamera an einer Kassenbox dar. Die Kamera befindet sich außerhalb der Verglasung und nimmt mögliche Täter im Profil auf. 10

11 Schärfe Bei der Kontrolle der Aufnahmen ist darauf zu achten, dass im festgelegten Aufnahmebereich Personen und Gegenstände scharf abgebildet werden. Verschmutzungen Die Qualität der Aufnahmen wird häufig auch durch Verschmutzungen des Objektivs oder der Scheibe des Sicherheitsgehäuses beeinträchtigt. Umbauten, Einrichtungsänderungen Nach Umbaumaßnahmen bzw. Neueinrichtung muss überprüft werden, ob der Aufnahmebereich der Kamera die zu erfassenden Bereiche abdeckt oder ob ein neuer Kamerastandort erforderlich ist. Außerdem muss die Beleuchtung überprüft werden. 3.2 Hinweise zu häufigen Mängeln bei Fotokameras Filmtransport Wenn die Abstände zwischen den einzelnen Negativen auf dem Filmstreifen unregelmäßig sind, ist eine Instandsetzung der Mechanik des Filmtransportes notwendig. Dies gilt insbesondere bei sich überlappenden Negativen. Belichtung des Films Werden bei Serienbildern erhebliche Dichteunterschiede der Negative festgestellt, so muss eine eventuell vorhandene Blenden-Zeit-Steuerung überprüft werden. Werden bei den monatlichen Einzelbildern oder Verdachtsaufnahmen erhebliche Dichteunterschiede der Negative festgestellt, die bei den Serienbildern nicht nachweisbar sind, so deutet dies auf eine jahreszeitlich oder tageszeitlich ungleichmäßige Ausleuchtung des Aufnahmebereichs hin. In diesem Fall muss die Ausleuchtung des Aufnahmebereichs hinsichtlich ihrer Gleichmäßigkeit verbessert werden. 11

12 Über- bzw. Unterbelichtungen aller Aufnahmen sind durch eine Korrektur der Blenden-Zeit-Kombination auszugleichen. Abbildungsgröße Oftmals ist die für Fahndungszwecke geforderte detailreiche Vergrößerung des Täterkopfes auf 20 mm nicht möglich. Um diese Forderung zu erfüllen, darf die Kopfhöhe einer Person auf dem Negativfilm nicht weniger als 1,4 mm betragen. Es ist jedoch eine größere Abbildung des Kopfes anzustreben, weil die Auflösung des Filmmaterials durch Alterung, Unterbelichtung oder durch die Bearbeitungsqualität im Labor negativ beeinflusst werden kann. 3.3 Zusätzliche Hinweise zu Videoanlagen Datenträger zur Sicherung von Bildsequenzen sollen zeitnah erstellt werden können. 12

13 Herausgeber: VBG Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Deelbögenkamp Hamburg Postanschrift: Hamburg Bestellnummer S00977 Druck: C.L. Rautenberg-Druck Königstraße Glückstadt Telefon , Telefax Ausgabe: Januar 2002

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