Satzung des Rotary Clubs Görlitz

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1 Satzung des Rotary Clubs Görlitz Der Rotary Club Görlitz ist als nicht rechtsfähiger Verein Mitglied von Rotary International. Jedes Mitglied von Rotary International hat die Einheitliche Verfassung des Rotary Clubs zu übernehmen. Die Satzungsregelungen der jeweiligen Clubs sind zudem in Übereinstimmung mit der Verfassung und Satzung von Rotary International sowie den RI-Richtlinien (Rotary Lock of Policies) abzufassen. Auf der Basis und in dem vorgegebenen Rahmen beschließt der Rotary Club Görlitz die nachfolgenden Satzungsregelungen: Artikel 1 Vorstand Die Leitung und Verwaltung des Clubs erfolgt durch den Vorstand, der sich aus zehn Mitgliedern dieses Clubs zusammensetzt, nämlich aus dem Präsidenten, dem Präsident- Elect, dem Sekretär, dem Schatzmeister, dem Clubmeister, dem Beauftragten für den Berufsdienst, dem Beauftragten für den Gemeindienst, dem Beauftragten für den internationalen Dienst, dem Beauftragten für das Amt Neue Generationen, der daneben die Aufgaben des Jugenddienstes übernimmt und dem Past-Präsidenten (dem unmittelbaren Vorgänger des Präsidenten). Nach dem Ermessen des Vorstandes können auch nach Artikel 2, Absatz 1 dieser Satzung gewählte weitere Vorstandsmitglieder, z.b. als Beauftragte für die Foundation, die Öffentlichkeitsarbeit und das Internet dem Vorstand angehören. Artikel 2 Wahl des Vorstandes 1. Die Wahl des Vorstands findet auf der Jahresversammlung statt. 2. Die Wahl des Präsidenten erfolgt in einem gesonderten Wahlgang. Der Kandidat wird von dem Vorstand vorgeschlagen. Er ist gewählt, wenn er die Stimmen von mehr als der Hälfte aller anwesenden Mitglieder des Clubs erhält. Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, macht der Vorstand in der nächsten ordentlichen Zusammenkunft erneut einen Vorschlag. Über ihn wird in dieser Zusammenkunft ohne Aussprache abgestimmt. Der Vorgeschlagene ist gewählt, wenn er die Stimmen von mehr als der Hälfte aller anwesenden Mitglieder des Clubs erhält. 3. Der bei dieser Wahl gewählte Präsident gehört dem Vorstand für das am 1. Juli nach der Wahl beginnende rotarische Jahr als Präsident-Elect an und übernimmt das Präsidentenamt am 1. Juli des darauffolgenden Jahres. 1

2 4. In einem anschließenden Wahlgang sind die weiteren Vorstandsmitglieder zu wählen, die jeweils für das kommende rotarische Jahr bestimmt werden. Die sich zur Wahl stellenden Mitglieder sind in alphabetischer Reihenfolge auf einem Stimmzettel aufzuführen. Gewählt sind die Mitglieder, die die höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 5. Ein frei gewordener Sitz im Vorstand oder ein anderes frei gewordenes Amt wird durch Beschluss der übrigen Vorstandsmitglieder besetzt. Artikel 3 Pflichten des Vorstandes 1. Präsident: Der Präsident führt den Vorsitz in Clubzusammenkünften und Vorstandssitzungen und hat die Pflichten zu erfüllen, die üblicherweise zu seinem Amt gehören. 2. Präsident-Elect: Der Präsident-Elect führt in Abwesenheit des Präsidenten den Vorsitz in den Clubzusammenkünften und Vorstandssitzungen und hat die Pflichten zu erfüllen, die üblicherweise zu seinem Amt gehören. 3. Sekretär: Die Aufgaben des Sekretärs sind die Führung der Mitgliederverzeichnisse; die Führung einer Präsenzliste bei den Zusammenkünften; die Einladung zu Clubzusammenkünften, Vorstands- und Ausschusssitzungen; die Ausarbeitung und Aufbewahrung der Protokolle solcher Zusammenkünfte und Sitzungen; die Abfassung der verlangten Berichte an Rotary International, einschließlich der am 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres an den Generalsekretär von Rotary International einzureichenden Halbjahresberichte über den Mitgliederbestand; Meldungen von Änderungen in der Mitgliedschaft an den Generalsekretär von Rotary International; die Zusammenstellung des für den Distriktgovernor bestimmten monatlichen Präsenzberichtes, der diesem unmittelbar nach der letzten Zusammenkunft des Monats zuzustellen ist; sowie die Erfüllung aller jener Pflichten, die üblicherweise zum Amte eines Sekretärs gehören. 4. Schatzmeister: Der Schatzmeister verwaltet alle Gelder, über die er dem Club alljährlich sowie jederzeit auf Verlangen des Vorstandes Rechenschaft zu geben hat; außerdem erfüllt er alle jene Aufgaben, die üblicherweise zu seinem Amt gehören. Bei seinem Ausscheiden aus dem Amt übergibt er seinem Nachfolger oder dem Präsidenten sämtliche Gelder, Rechnungsbücher und alles sonstige Clubeigentum, das sich in seinem Besitz befindet. 5. Clubmeister: Der Clubdienst ist der erste Zweig des Dienstes und beinhaltet Handlungen, die ein Rotarier im Club durchführen muss, um zur erfolgreichen Arbeit des Clubs beizutragen. 6. Beauftragter für Berufsdienst: Der Berufsdienst ist der zweite Zweig des Dienstes und dient der Verwirklichung hoher ethischer Grundsätze im Geschäfts- und Berufsleben, der Anerkennung des Wertes aller nützlichen Tätigkeiten und der Förderung des Dienstideals in der Berufsausübung. Die Aufgabe der Mitglieder ist es, im privaten wie im beruflichen Leben nach den Prinzipien von Rotary zu handeln. 7. Beauftragter für Gemeindienst: Der Gemeindienst ist der dritte Zweig des Dienstes und dient der Verbesserung der Lebensqualität von Bürgern, die im Einzugs- oder Wirkungsbereich des Clubs leben, durch Projekte der Mitglieder, die gelegentlich in 2

3 Zusammenarbeit mit anderen durchgeführt werden. 8. Beauftragter für Internationalen Dienst: Der internationale Dienst ist der vierte Zweig des Dienstes und umfasst alle Aktivitäten der Mitglieder zur Förderung der internationalen Verständigung, des guten Willens und des Friedens durch das Kennenlernen von Menschen in anderen Ländern, ihrer Kulturen, Bräuche, Leistungen, Bestrebungen und Probleme. Diesem Zweck dienen Lektüre und Schriftverkehr sowie die Mitarbeit bei allen Aktivitäten und Projekten, die Menschen in anderen Ländern Hilfe bringen. 9. Beauftragter Neue Generationen : Der Dienst Neue Generationen ist der fünfte Zweig des Dienstes. Der Beauftragte für das Amt Neue Generationen erfüllt alle Verpflichtungen, die für sein Amt vorgeschrieben sind oder vom Präsidenten oder Vorstand bestimmt werden. Artikel 4 Vertretungsregelungen Im Rechtsverkehr wird der Club durch den Präsidenten, den Schatzmeister und den Sekretär vertreten. Jeder von Ihnen ist einzelvertretungsbefugt. Sekretär und Schatzmeister sollen von der Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der Präsident verhindert ist oder sie beauftragt hat. Artikel 5 Zusammenkünfte 1. Jahresversammlung: Die Jahresversammlung des Clubs wird alljährlich bis spätestens 31. Dezember abgehalten. In der Jahresversammlung werden die Vorstandsmitglieder und die in Artikel 1 genannten Beauftragten für das folgende rotarische Jahr gewählt. 2. Die regulären wöchentlichen Zusammenkünfte des Clubs finden jeweils am Mittwoch um 18:30 Uhr statt. Über Änderungen des Termins sind alle Mitglieder des Clubs rechtzeitig zu informieren. Alle Mitglieder, ausgenommen Ehrenmitglieder (oder Mitglieder, die vom Clubvorstand gemäß Artikel IX, Absatz 3, der von Rotary International vorgeschriebenen einheitlichen Clubverfassung entschuldigt sind), müssen an der regulären Zusammenkunft als anwesend oder abwesend gezählt werden. Als anwesend gilt, wer während mindestens 60 % (sechzig Prozent) der Dauer des Meetings präsent ist, sei es bei seinem eigenen Club oder bei irgendeinem anderen Rotary Club. 3. Jahresversammlungen und ordentliche Zusammenkünfte sind beschlussfähig, wenn ein Drittel der nicht präsenzbefreiten Mitglieder anwesend ist. Wahl- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder. 4. Ordentliche Vorstandssitzungen finden auf Einladung des Präsidenten in der Regel einmal monatlich statt. Bei Bedarf oder auf Antrag zweier Vorstandsmitglieder lädt der Präsident nach rechtzeitiger Vorankündigung zu einer Sondersitzung des Vorstandes ein. 5. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit einer Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. 3

4 Artikel 6 Gebühren und Beiträge 1. Die Aufnahmegebühr beträgt 100,-- Euro. Ein neues Mitglied kann erst nach Zahlung der Aufnahmegebühr in den Club aufgenommen werden. 2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 260,-- Euro. Er wird halbjährlich jeweils in Teilbeträgen von 130,00 Euro und im Lastschriftverfahren eingezogen. Es gilt als vereinbart, dass von diesen Beiträgen auch die Gebühren für die offizielle Zeitschrift und Verzeichnisse des Rotary-Verlages bezahlt werden. Artikel 7 Abstimmung Über alle Angelegenheiten des Clubs wird offen abgestimmt; ausgenommen ist die Wahl der Vorstandsmitglieder, die auf Antrag in geheimer Abstimmung erfolgt. Artikel 8 Beurlaubung Auf schriftlichen, begründeten Antrag an den Vorstand kann ein Mitglied beurlaubt werden, so dass es für eine bestimmte Zeitdauer, längstens bis zum Schluss des jeweiligen rotarischen Jahres, von der Teilnahme an den Clubzusammenkünften entschuldigt ist. Anmerkung: Eine solche Beurlaubung verhindert den Verlust der Mitgliedschaft; sie berechtigt aber den Club nicht, das Mitglied als anwesend mitzuzählen. Wenn es nicht an der ordentlichen Zusammenkunft eines anderen Clubs teilnimmt, muss ein beurlaubtes Mitglied als abwesend geführt werden, es sei denn, dass die Abwesenheit auf Grund der in Artikel IX, Absatz 3 der von Rotary International vorgeschriebene einheitliche Clubverfassung angeführten Bestimmungen berechtigt ist und demzufolge nicht in den Anwesenheitsunterlagen des Clubs erfasst zu werden braucht. Artikel 9 Finanzen 1. Alle Gelder des Clubs sind vom Schatzmeister bei einer vom Vorstand bestimmten Bank zu hinterlegen. 2. Die Bezahlung aller Rechnungen erfolgt nur durch den Schatzmeister, im Falle seiner Verhinderung durch den Präsidenten. Alljährlich hat eine gründliche Revision der gesamten Finanzgeschäfte des Clubs durch ein dafür qualifiziertes Mitglied stattzufinden. 3. Das Rechnungsjahr des Clubs läuft vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres. 4. Zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres stellt der Vorstand einen Jahresvoranschlag über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben auf. Die in dem vom Vorstand genehmigten Voranschlag festgesetzten Höchstbeträge für die einzelnen Zwecke dürfen nur nach Beschluss des Vorstandes überschritten werden. 4

5 Artikel 10 Aufwendungen 1. Für Aufwendungen, die in Verbindung mit der Einladung (durch den Präsidenten oder den Vorstand) von Gästen, insbesondere von Referenten, entstehen, ist ein Jahresbudget von maximal 600 vorgesehen. 2. Der Präsident bekommt die Kosten für die An- und Abreise (Bahnfahrkarte 2. Klasse oder für Autofahrt 0,30 /km), Unterkunft (Hotel mit Frühstück) und Teilnehmergebühr, die aus jährlich zwei Pflichtveranstaltungen entstehen, ersetzt. Artikel 11 Aufnahmeverfahren 1. Präambel: Es ist das ausdrückliche Ziel des Clubs, Persönlichkeiten als Mitglieder zu werben, die das Anliegen Rotary s unterstützen und zum Club passen. Dabei soll besonders darauf geachtet werden, dass Einseitigkeit vermieden und möglichst der Altersdurchschnitt gesenkt wird. Neue Mitglieder sollen die Gemeinschaft weiterbringen. Die Zahl von 40 Mitgliedern sollte nicht unterschritten werden. Es ist die Aufgabe eines jeden Mitgliedes, in seinem Lebenskreis nach geeigneten Personen Ausschau zu halten, die als neue Freunde infrage kommen. 2. Hat ein Clubmitglied einen solchen Kandidaten gefunden, sollte er dies dem Vorstand bekanntgeben. Dann lädt dieser den Kandidaten zum Vortrag über ein sachliches Thema ein und bittet ihn gleichzeitig, sich den Freunden in wenigen Minuten vorzustellen. In einem solchen Falle wird der Vortragende in der Terminliste des Protokolls durch Einrahmung im Fettdruck hervorgehoben und in der Klammer erscheint ein V (Vorstand) anstatt des Namens des einladenden Freundes. Damit wird kenntlich gemacht, dass sich ein Interessent für unseren Club vorstellt. Aber auch im Nachhinein kann sich bei einem Gastredner der Gedanke anbieten, sich für eine Mitgliedschaft zu interessieren. In beiden Fällen berät darüber der Vorstand und beschließt, ob er den Betreffenden zu einer Hospitationsphase einladen wird. Eine positive Entscheidung wird im Protokoll veröffentlicht. 3. Die Mitglieder werden dabei aufgefordert, etwaige grundsätzliche Ablehnungen binnen zwei Wochen schriftlich dem Präsidenten bekanntzugeben. Diese Aufforderung wird durch Einrahmung im Protokoll hervorgehoben. 4. Bei zwei oder mehr Ablehnungen wird der Gast nicht zur Hospitation eingeladen. 5. Während der Hospitationsphase von 4 6 Wochen hat der Gast Gelegenheit, den Club besser kennenzulernen. In dieser Phase soll sein Pate (der Freund, der ihn mit dem Club in Kontakt gebracht hat) darauf achten, dass er über die wesentlichen Anliegen und Verpflichtungen ausführlich informiert wird. Der Interessent sollte wissen, worauf er sich einlässt, wenn er sich für den Club entscheidet. 6. Grundsätzlich ist die Hospitationszeit eine Probephase für beide Seiten: Jedes Mitglied ist gehalten, zum Gast Kontakt zu suchen und sich ein Urteil zu bilden. Jedes 5

6 Mitglied ist mitverantwortlich, ungeeignete Bewerber fernzuhalten und geeignete zu ermutigen. Wenn Mitgliedern während der Hospitationszeit Anhaltspunkte für wesentliche Bedenken bekannt werden, sollen diese Bedenken umgehend dem Vorstand angezeigt werden. 7. Am Ende der Hospitationszeit trifft der Vorstand die Entscheidung über die Aufnahme des neuen Mitgliedes. Diese wird im Protokoll zugleich mit dem offiziellen Aufnahmetermin bekanntgegeben. Artikel 12 Beschlüsse 1. Ein Antrag, dessen Umsetzung den Club in irgendeiner Weise verpflichten könnte, darf bei einer ordentlichen Zusammenkunft erst behandelt werden, nachdem der Vorstand über ihn beraten hat. Derartige Anträge werden, wenn sie bei einer ordentlichen Zusammenkunft vorgebracht werden, ohne Diskussion dem Vorstand überwiesen. 2. Alle Beschlüsse, die nachhaltig und langfristig das Clubleben gestaltend beeinflussen, sind in ein Beschlussbuch einzutragen. Das Beschlussbuch, das auch elektronisch geführt werden kann, ist von dem Sekretär zu führen und nach jedem Ämterwechsel an den Nachfolger weiterzugeben. Artikel 13 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder durch schriftliche Austrittserklärung. Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschließen. Der Ausschluss hat schriftlich zu erfolgen. Hiergegen kann von dem ausgeschlossenen Mitglied binnen einer Frist von 4 Wochen ab Zugang der den Ausschluss beinhaltenden schriftlichen Erklärung die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden. Artikel 14 Regelmäßige Tagesordnung der Clubzusammenkünfte Eröffnung der Zusammenkunft Begrüßung der Gäste Post, Mitteilungen und Informationen Eventuelle Ausschussberichte Eventuelle unerledigte Vorhaben Eventuelle neue Vorhaben Vortrag oder sonstiges Programm Abschluss Artikel 15 Satzungsänderungen 6

7 Diese Satzung kann in einer ordentlichen, gemäß Art. 5 Abs. 3 beschlussfähigen Zusammenkunft mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden. Jedes Mitglied ist mindestens drei Wochen vor der Zusammenkunft von der beabsichtigten Satzungsänderung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung, die im Widerspruch zu der Clubverfassung sowie zu der Verfassung und der Satzung von Rotary International stehen, können nicht vorgenommen werden. Diese Satzung wurde in der Clubversammlung am beschlossen. Sie ist damit in Kraft getreten; sie ersetzt alle bisher geltenden Satzungsbestimmungen. 7

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