Das Erneuerbare- Energien-Gesetz

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1 Das Erneuerbare- Energien-Gesetz Daten und Fakten zur Biomasse Die Novelle

2 2 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz Vorwort Liebe Leserinnen und Leser, wenn wir heute die Weichen für eine nachhaltige Entwicklung stellen, dann muss die Energieversorgung in Deutschland auf erneuerbare Energien ausgerichtet werden. Die Ziele sind klar gesteckt: Bis zum Jahr 2025 wollen wir zum Beispiel unseren Stromverbrauch zu 45 Prozent durch erneuerbare Energien decken, bis zum Jahr 2050 sollen es 80 Prozent sein. Wir sind auf dem richtigen Weg: Bereits heute werden mehr als 27 Prozent des Brutto-Stromverbrauchs durch erneuerbare Energien gedeckt, die erneuerbaren Energien sind damit zur wichtigsten Stromquelle avanciert. Diesen Weg wollen wir auch in Zukunft konsequent weitergehen. Die erforderlichen Impulse für den Umstellungsprozess gehen vom Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) aus. Die Praxis hat gezeigt, dass Justierungsbedarf besteht. Mit der Novellierung 2014 wird die Direktvermarktung deshalb grundsätzlich verpflichtend, um eine verbesserte Integration der erneuerbaren Energien in den Strommarkt zu erzielen. Ferner trägt das novellierte EEG zur Kostensenkung für

3 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 3 den Stromverbraucher bei und entlastet das Stromnetz. Zum Energiemix im Stromnetz trägt die Biomasse mit acht Prozent bei. Der große Vorteil der Stromerzeugung aus Biomasse liegt darin, Schwankungen auf der Angebots- und Nachfrageseite flexibel ausgleichen zu können. Insbesondere der in Biogasanlagen erzeugte Strom kann somit bedarfsorientiert ins Netz eingespeist werden. Die Weiterführung der Flexibilitätsprämie bietet den Anlagenbetreibern dabei finanzielle Unterstützung. Zukünftig soll die Stromerzeugung aus Biomasse überwiegend aus Rest- und Abfallstoffen erfolgen. Daher wird die besondere Vergütung für kleine güllebasierte Anlagen und für die Vergärung von Bioabfällen beibehalten. Für Altanlagen konnte insbesondere der Bestandsschutz in sinnvollen Übergangslösungen gesichert werden. Kosten, die durch die Stromerzeugungsförderung entstehen, werden nun gerechter verteilt. Mit der EEG-Novelle 2014 haben wir die Weichen für eine faire, nachhaltige und zukunftsfähige Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien gestellt! Die vorliegende Broschüre soll Ihnen als Orientierungshilfe dienen und erläutert die Neuerungen im Erneuerbare- Energien-Gesetz. Ihr Christian Schmidt MdB Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

4 4 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz Inhalt Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG) 6 EEG ein Instrument zur Realisierung energiepolitischer Ziele 7 Vergütungsregelungen für Strom aus erneuerbaren Energien 10 Ausbaupfad und Anlagenregister 10 Technische Vorgaben 11 Förderbeginn und -dauer 12 Anlagenbegriff 12 Die Förderung von Strom aus Biomasse 14 Neue Vergütungssystematik 14 Allgemeine Förderbestimmungen 15 Absenkung der Förderung 16 Geförderte Direktvermarktung 17 Sonstige Direktvermarktung 19

5 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 5 Einspeisevergütung für kleine Anlagen 19 Einspeisevergütung in Ausnahmefällen 20 Vergärung von Gülle 20 Vergärung von Bioabfällen 21 Gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Biomasse 21 Flexibilitätszuschlag 22 Bestandsanlagen 22 Biomethananlagen 25 Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien 26 Clearingstelle EEG 29 Genehmigungsverfahren 30 Weitere Programme zur Förderung von erneuerbaren Energien 35

6 6 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien- Gesetz EEG) Das EEG soll die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien voranbringen. Erstmalig, mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz im Jahr 1991, wurden die Einspeisebedingungen und die Vergütungsregelungen für erneuerbaren Strom geregelt und damit die Anreize zur Produktion von regenerativem Strom deutlich verbessert. Am 1. April 2000 wurde dieses durch das Gesetz über den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG) ersetzt. Die seither durchgeführten Novellierungen waren erforderlich, um den geänderten Rahmenbedingungen und neuen Zielvorgaben insbesondere auch für Biomasse Rechnung zu tragen. Zum 1. August 2014 trat nun das novellierte EEG 2014 in Kraft. Das EEG schafft für Investoren in erneuerbare Energien ein hohes Maß an Investitionssicherheit. Es ist und bleibt das zentrale Instrument für den Ausbau der erneuerbaren Energien. Dabei soll die deutliche Orientierung zum Markt hin mitentscheidend sein.

7 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 7 EEG ein Instrument zur Realisierung energiepolitischer Ziele Neben dem Klima- und Umweltschutz sind für die Bundesregierung die nachhaltige Energieversorgung und Energiesicherheit bei Begrenzung der Belastungen für die Verbraucher von zentraler Bedeutung. Die erneuerbaren Energien leisten einen Beitrag zur Realisierung dieser Ziele und tragen zum Ersatz fossiler Energieträger bei. Das EEG hat sich als Instrument zur Förderung der erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Weiterentwicklung von Technologien zur Stromerzeugung aus solchen bewährt. Die verbesserte Markt- und Netzintegration der erneuerbaren Energien soll zu einer Transformation des gesamten Energieversorgungssystems beitragen. In den letzten Jahren hat sich der Anteil erneuerbarer Energien beim Bruttostromverbrauch auf 25,4 Prozent erhöht. Im Jahr 2013 wurden so neben Windkraft (34,3 Prozent), Photovoltaik (20,5 Prozent) und Wasserkraft (13,8 Prozent) rund 31,3 Prozent des Stromes aus erneuerbaren Energien aus Biomasse produziert.

8 8 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (EE) in Deutschland 2013 Quelle: BMWi, AGEE-Stat (August 2014) Mit Inkrafttreten der 4. EEG-Novelle am 1. August 2014 soll die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien weiter ausgebaut werden. Kernelemente sind hierbei die Verbesserung der Marktintegration, die stärkere Konzentration auf kostengünstige Technologien und der Übergang zu einem Ausschreibungsmodell ab Im Bereich Biomasse liegt der Fokus besonders auf der Nutzung von Rest- und Abfallstoffen und der damit verbundenen Erschließung vorhandener Potenziale. Daher wird die mit dem EEG 2012 eingeführte gesonderte Förderung von kleinen Gülle- und Abfallvergärungsanlagen fortgeführt.

9 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 9 Insgesamt zielt die Förderung mit der Novellierung des EEG auf eine Marktintegration durch Direktvermarktung ab. Als zusätzliches Förderinstrument zur strommarktorientierten Stromerzeugung kann ein Flexibilitätszuschlag gewährt werden. 1 Absatz 2 (EEG 2014) Dieses Gesetzes (verfolgt) das Ziel, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms auf mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2050 zu erhöhen. Hierzu soll dieser Anteil betragen: 40 bis 45 Prozent bis zum Jahr 2025 und 55 bis 60 Prozent bis zum Jahr

10 10 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz Vergütungsregelungen für Strom aus erneuerbaren Energien Alle Anlagen, die ab dem 1. August 2014 in Betrieb gehen, unterliegen den Regelungen des EEG Für Anlagen, die vor dem 23. Januar 2014 genehmigt oder zugelassen wurden und zwischen dem 1. August 2014 und vor dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen worden sind, gilt allerdings noch das EEG Ausbaupfad und Anlagenregister Ausbaupfad Zur Erreichung der Ziele gemäß 1 EEG werden für alle erneuerbaren Energien verbindliche Ausbaupfade festgelegt. Dabei soll die Steigerung der installierten Leistung der Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse um bis zu 100 Megawatt pro Jahr (brutto) ( 3 Nr. 4 EEG) betragen. Anlagenregister ( 6 EEG) Die Bundesnetzagentur errichtet und betreibt ein Anlagenregister, das der Unterstützung der Integration des erneuerbaren Stroms in das Elektrizitätsversorgungssystem dient und die Notwendigkeit der Absenkung der Förderung überwacht.

11 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 11 Technische Vorgaben Anlagenbetreiber und Betreiber von KWK-Anlagen ab 100 kw el installierter Leistung müssen ihre Anlagen mit einer Einrichtung zur Fernsteuerbarkeit ausstatten, die dem Netzbetreiber jederzeitigen Zugriff erlaubt, um zum Beispiel bei Netzüberlastung die Einspeiseleistung zu reduzieren oder die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen ( 9 EEG). Biogasanlagenbetreiber müssen sicherstellen, dass a) ein neu zu errichtendes Gärrestelager am Standort der Biogasanlage technisch gasdicht abgedeckt ist, b) die hydraulische Verweilzeit in dem gasdichten und an eine Gasverwertung angeschlossenen System mindestens 150 Tage beträgt und c) zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur Vermeidung einer Freisetzung von Biogas verwendet werden ( 9 (5) EEG). Ausnahmen bestehen für Anlagen, die ausschließlich Gülle und/oder Festmist vergären (a) und (b) und für Bioabfallanlagen (b).

12 12 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz Förderbeginn und -dauer 5 EEG Im Sinne des Gesetzes ist Inbetriebnahme die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Grubengas 22 EEG Die finanzielle Förderung ist jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres der Anlage zu zahlen. Beginn der Frist ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage Anlagenbegriff Als Anlage wird jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas gewertet. Es gelten auch solche Einrichtungen als Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln. (vgl. 5 Nr. 1 EEG) Der bisherige Anlagenbegriff nach dem EEG 2012 gilt grundsätzlich fort. Im 32 (1) EEG 2014 lautet der Anlagenbegriff: Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach 19 [EEG 2014] für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen, der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung der Anlage finanziell gefördert wird und sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.

13 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 13 Abweichend von den oben genannten Regelungen stehen mehrere Anlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach 19 [EEG 2014] für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator einer Anlage gleich, wenn sie Strom aus Biogas mit Ausnahme von Biomethan erzeugen und das Biogas aus derselben Biogaserzeugungsanlage stammt. Dieser Anlagenbegriff wurde im EEG 2014 noch ergänzt: Unbeschadet der oben genannten Bestimmungen stehen mehrere Anlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach 19 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator einer Anlage gleich, wenn sie innerhalb derselben Gemeinde, die für den Erlass des Bebauungsplans zuständig ist, errichtet worden sind und innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu zwei Kilometern in der Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind. ( 32 (2) EEG 2014)

14 14 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz Die Förderung von Strom aus Biomasse Neue Vergütungssystematik Mit der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) hat sich die Vergütungssystematik maßgeblich verändert. Als Regelvergütungsmodell gilt nun die Direktvermarktung. Sie ist ab dem 1. August 2014 für Anlagen mit mehr als 500 kw el installierter Leistung Pflicht und ab dem 1. Januar 2016 dann für alle Anlagen mit mehr als 100 kw el installierter Leistung. In Ausnahmen bleibt die Einspeisevergütung erhalten (vgl. 37, 38). Ebenso werden kleine güllebasierte Biogasanlagen (bis 75 kw el ) und Bioabfallvergärungsanlagen als Sonderfördertatbestand weiterhin einer gesonderten Förderung unterzogen. Um die Biogasproduktion näher an den Strommarkt heranzuführen und eine bedarfsgerechte Stromproduktion zu initiieren, besteht für Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kw el ein Anspruch auf finanzielle Förderung für Strom aus Biogas und Biomethan für 50 Prozent der installierten Leistung. Eine mögliche Mehrproduktion wird mit dem Monatsmittelwert am Spotmarkt der Strombörse vergütet.

15 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 15 Allgemeine Förderbestimmungen Zwischen den Veräußerungsformen geförderte Direktvermarktung, sonstige Direktvermarktung, Einspeisevergütung für kleine Anlagen und Einspeisevergütung in Ausnahme - fällen dürfen Anlagenbetreiber zum ersten Kalendertag eines Monats wechseln, wenn die Verfahren für den Wechsel berücksichtigt werden. Auch eine prozentuale Aufteilung des erzeugten Stroms zwischen den Veräußerungsformen, mit Ausnahme der Einspeisevergütung in Ausnahmefällen, ist möglich (vgl. 20, 21). Ein Anspruch auf finanzielle Förderung besteht nur, wenn der Anlagenbetreiber ein Einsatzstoff-Tagebuch führt, bei Biomethaneinsatz der Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird und flüssige Biomasse nur als Anfahr-, Zünd-, und Stützfeuerung eingesetzt wird. Für den Einsatz von Biomethan ist eine bilanzielle Teilung gestattet. (vgl. 47 (1), (2), (7)) Für die Einspeisevergütung für kleine Anlagen und die Einspeisevergütung in Ausnahmefällen muss der erzeugte Strom nach 11 tatsächlich von einem Netzbetreiber abgenommen worden ( 39 EEG) sein. Außerdem muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber den gesamten in seiner Anlage erzeugten Strom, für den ein Anspruch auf Förderung be-

16 16 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz steht, der nicht in unmittelbarer Nähe zur Anlage verbraucht und der durch ein Netz geleitet wird, zur Verfügung stellen. Anlagen, die die Einspeisevergütung in Anspruch nehmen, können nicht am Regelenergiemarkt teilnehmen. Der Vergütungsanspruch nach 19 EEG verringert sich auf null, solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gegen 76 EEG verstoßen und Anlagen nicht ins Anlagenregister nach 6 eingetragen sind. Absenkung der Förderung Ab dem 1. Januar 2016 beträgt die Degression 0,5 Prozent pro Quartal. Die Förderung wird jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober gegenüber den in den jeweils vorangegangenen drei Kalendermonaten geltenden anzulegenden Werten abgesenkt. Weiterhin ist die Degression erstmals auch im Bereich Biomasse an den Ausbaupfad gekoppelt. Dieser sieht für alle Bereiche der erneuerbaren Energien Höchststeigerungen im Zubau der jeweiligen Bereiche vor. Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse soll der Zubau nicht mehr als 100 Megawatt installierter Leistung pro Jahr betragen ( 28 (1)). Wird dieser Wert überschritten, erhöht sich der Wert der Absenkung der anzulegenden Werte auf 1,27 Prozent je Quartal.

17 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 17 Diese Festsetzung gilt nicht für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb gegangen sind oder Anlagen kleiner 500 kw el. Geförderte Direktvermarktung 24 EEG Wenn der Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse an mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert für den gesamten Zeitraum, in denen die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ sind, auf null Die Förderung von Strom aus Biomasse besteht bei der geförderten Direktvermarktung aus einer Marktprämie, die kalendermonatlich neu berechnet wird. Für die Berechnung der Höhe der finanziellen Förderung wird als Grundlage der anzulegende Wert herangezogen. Die anzulegenden Werte sind in Abhängigkeit der Bemessungsleistung gemäß 44 EEG (Bezugsjahr 2014) gestaffelt: 13,66 Ct/kWh bis einschließlich Bemessungsleistung 150 kw el 11,78 Ct/kWh > 150 kw el bis einschließlich Bemessungsleistung von 500 kw el 10,55 Ct/kWh > 500 kw el bis einschließlich Bemessungsleistung von 5 kw el 5,85 Ct/kWh > 5 kw el bis einschließlich Bemessungsleistung von 20 kw el Die bisherige Managementprämie ist in die anzulegenden Werte verrechnet. Der Vergütungsanspruch reduziert sich um die Managementprämie (0,2 Ct/kWh), wenn der erzeugte Strom nicht direkt vermarktet wird.

18 18 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz Marktprämie: Mit der Marktprämie erhalten die EEG-Anlagenbetreiber einen Anreiz, ihre Anlage marktorientiert zu betreiben ( 34 EEG). Diese Marktprämie kann der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber für Strom aus erneuerbaren Energien, den er tatsächlich eingespeist hat und von einem Dritten abgenommen worden ist, verlangen. Die Höhe der Marktprämie wird kalendermonatlich jeweils für den zurückliegenden Monat nach folgender Formel berechnet: MP = AW MW (MP = Marktprämie; AW = anzulegender Wert in Ct/kWh; MW = jeweiliger Monatsmarktwert in Ct/kWh)

19 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 19 Der Anspruch auf Zahlung der Marktprämie besteht nur, wenn für den eingespeisten Strom kein vermiedenes Netzentgelt in Anspruch genommen wurde und dieser in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert worden ist. Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird der Wert MP mit dem Wert null festgesetzt. Die jeweilige Ist-Einspeisung der Anlage muss jederzeit abrufbar und die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzierbar sein (vgl. 35). Für mehrere Anlagen, die über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind und gleichartige erneuerbare Energien einsetzen, ist eine technische Einrichtung zur Fernsteuerbarkeit ausreichend. Sonstige Direktvermarktung Für diese Veräußerungsform gibt es keine finanzielle Förderung. Der Anlagenbetreiber veräußert seinen Strom direkt an Dritte. Einspeisevergütung für kleine Anlagen Anlagenbetreiber, deren Anlage vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen worden ist und eine installierte Leistung von 500 kw el nicht überschreitet, oder deren Anlage nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen worden ist und eine Leistung von 100 kw el nicht überschreitet, können vom Netzbetreiber für den zur Verfügung gestellten Strom eine Einspeisevergütung verlangen (vgl. 37). Die Höhe der Einspeisevergütung beträgt demnach für Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 100 kw el 13,46 Ct/kWh und bis höchstens 500 kw el 11,58 Ct/kWh

20 20 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz Einspeisevergütung in Ausnahmefällen In 38 EEG 2014 wird für Anlagen, die ihren Strom direkt vermarkten, also insbesondere für Anlagen, die sich in der verpflichtenden Direktvermarktung befinden, ausnahmsweise eine Einspeisevergütung eröffnet, soweit sie zum Beispiel aufgrund einer Insolvenz ihres Direktvermarktungsunternehmers vorübergehend keine Möglichkeit zur Direktvermarktung realisieren können oder unmittelbar nach Aufnahme des Anlagenbetriebs noch nicht zur Direktvermarktung ihres Stroms in der Lage sind. Die anzulegenden Werte verringern sich dabei zur Berechnung der Marktprämie um 20 Prozent. Vergärung von Gülle ( 46 EEG) Die Sondervergütung für Anlagen bis höchsten 75 kw el, die zur Erzeugung des Biogases mind. 80 Masse-% Gülle und/ oder Mist (ohne Geflügelmist und Hühnertrockenkot) einsetzen und dabei die Stromerzeugung am Standort der Biogaserzeugungsanlage erfolgt, bleibt bestehen. Demnach beträgt der anzulegende Wert für diese Anlagenklasse 23,73 Ct/kWh bei Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember Für Anlagen, die anstatt der Marktprämie die Einspeisevergütung vom Netzbetreiber in Anspruch nehmen, reduziert sich die Förderung um 0,2 Ct/kWh auf 23,53 Ct/kWh ( 37 EEG).

21 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 21 Vergärung von Bioabfällen ( 45 EEG) Wird der Strom aus Anlagen gewonnen, die im jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich mind. 90 Masse-% Bioabfälle (Abfallschlüssel , und nach Bioabfallverordnung) einsetzen, beträgt die Vergütung 15,26 Ct/kWh bis zu einer Bemessungsleistung von 500 kw el und 13,38 Ct/kWh >500 kw el bis zu einer Bemessungsleistung von 20 MW el Der Vergütungsanspruch besteht jedoch nur, wenn die Einrichtung zur anaeroben Vergärung der Bioabfälle unmittelbar mit einer Einrichtung zur Nachrotte der festen Gärrückstände verbunden ist und diese nachgerotteten Gärrückstände stofflich genutzt werden. Für Anlagen, die anstatt der Marktprämie die Einspeisevergütung vom Netzbetreiber in Anspruch nehmen, reduziert sich die Förderung ebenfalls um 0,2 Ct/kWh ( 37 EEG). Gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Biomasse 47 EEG: Der Anspruch auf finanzielle Förderung für Strom aus Biogas besteht für Strom, der in Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt erzeugt wird, nur für den Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer Bemessungsleistung der Anlage von 50 Prozent des Wertes der installierten Leistung entspricht. Für den darüber hinausgehenden Anteil der in dem Kalenderjahr erzeugten Strommenge verringert sich der Anspruch auf finanzielle Förderung auf den Monatsmarktwert.

22 22 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz Um einen Anspruch auf finanzielle Förderung erheben zu können, muss die Anlage ins Anlagenregister eingetragen werden. Flexibilitätszuschlag Als Fortführung der Flexibilitätsprämie nach EEG 2012 können Biogasanlagen mit Inbetriebnahme nach den Regelungen des EEG 2014 den Flexibilitätszuschlag in Anspruch nehmen. Hiermit sollen gezielt Investitionen in die Fähigkeit zur marktorientierten Stromerzeugung gefördert werden. Der Flexibilitätszuschlag ermöglicht Investitionen in größere Gasspeicher und zusätzliche Generatoren. Alle Anlagen mit mehr als 100 kw installierter Leistung können den Flexibilitätszuschlag in Anspruch nehmen, auch wenn die flexibel zur Verfügung gestellte Leistung geringer als 100 kw ist. Der Flexibilitätszuschlag beträgt laut Euro pro Kilowatt installierter Leistung und Jahr (Flexibilitätszuschlag) und kann für die gesamte Förderdauer verlangt werden. Bestandsanlagen Allgemeine Bestimmungen Alle bestehenden Anlagen fallen unter den Bestandsschutz. Bestandsanlagen sind zur Meldung an das Analgenregister innerhalb von drei Wochen verpflichtet, wenn eine BImSchG- Genehmigung nach dem 31. Juli 2014 erteilt wird, die installierte Leistung geändert wird, eine Stilllegung der Anlage erfolgt oder die Flexibilitätsprämie erstmalig nach dem 31. Juli 2014 in Anspruch genommen wird.

23 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 23 Mit der Novellierung des EEG gelten Höchstbemessungsleistungen für Altanlagen. Höchstbemessungsleistung ist die höchste Bemessungsleistung der Anlage in einem Kalenderjahr seit dem Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme und vor dem 1. Januar Abweichend gilt der um 5 Prozent verringerte Wert der am 31. Juli 2014 installierten Leistung der Anlage als Höchstbemessungsleistung, wenn der so ermittelte Wert höher als die tatsächliche Höchstbemessungsleistung nach ( 101) der vorher beschriebenen Methode ist. Flexibilitätsprämie für Bestandsanlagen Die Flexibilitätsprämie nach EEG 2012 kann weiterhin von Anlagen mit einem Inbetriebnahmedatum vor dem 1. August 2014 in Anspruch genommen werden. Die Flexibilitätsprämie beträgt 130 Euro pro Kilowatt flexibel bereitgestellter zusätzlich installierter Leistung und Jahr. Die Bemessungsleistung muss mindestens das 0,2-Fache der installierten Leistung betragen.

24 24 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz Die Flexibilitätsprämie wird für die Dauer von zehn Jahren gewährt, wenn: der gesamte in der Anlage erzeugte Strom direkt vermarktet wird, die Anlage für die bedarfsorientierte Stromproduktion technisch geeignet ist, ein Umweltgutachter die technische Eignung der Anlage bescheinigt hat und die Anlage bei der Bundesnetzagentur angemeldet ist. Die Höhe der Flexibilitätsprämie berechnet sich wie folgt: FP = (P inst (f Kor P )) KK 100 Cent Euro Bem P Bem 8760 h (FP = Flexibilitätsprämie; P inst = installierte Leistung; f Kor = Korrekturfaktor, beträgt bei Biogas 1,1 und bei Biomethan 1,6; P Bem = Bemessungsleistung; KK = Kapazitätskomponente, gemäß /kw) Der Anspruch auf die Flexibilitätsprämie entfällt, wenn die nach dem 31. Juli 2014 gesamte zusätzlich installierte Leistung erstmals den Wert von Megawatt übersteigt. Übergangsbestimmungen Bestandsanlagen in der Direktvermarktung unterliegen erst ab dem 1. April 2015 der Pflicht zur Fernsteuerbarkeit. Weiterhin gilt für Bestandsanlagen ein größenunabhäniger Anspruch auf Einspeisevergütung. Hierbei entfallen auch die Direktvermarktungsmehrkosten (vgl. 100 (1) Nr. 6).

25 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 25 Für Bestandsanlagen wird die vergütete Strommenge auf die Höchstbemessungsleistung begrenzt. Strom, der über diese Höchstbemessungsleistung hinaus produziert wird, wird nur mit dem Monatsmarktwert vergütet. Zusätzlich wurde eine Klarstellung bezüglich des Landschaftspflegebonus vorgenommen (vgl. 100, 101). Biomethananlagen Neue Biomethananlagen dürfen gemäß EEG 2014 nur in Betrieb genommen werden, wenn eine alte Biomethananlage, die vor dem 1. August 2014 ausschließlich mit Biomethan betrieben wurde und mindestens dieselbe installierte Leistung hat, stillgelegt wird. Das betrifft auch alle Anlagen, die Biomethan aus Aufbereitungsanlagen beziehen, die bereits vor dem 23. Januar 2014 in Betrieb waren.

26 26 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien Eine Grundvoraussetzung für die Nutzung pflanzlicher Rohstoffe und Energieträger ist deren nachhaltige Erzeugung und Verwendung. Der Nachhaltigkeit der Biomassebereitstellung wird sowohl bei der heimischen Erzeugung als auch bei Importen größte Bedeutung zugemessen. Deutschland hat Nachhaltigkeitsverordnungen auf Grundlage der Richtlinie 2009/28 EG erlassen. Die Biomassestrom- und die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung sind seit 2009 in Kraft. In dem Leitfaden Nachhaltige Biomasseherstellung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) werden alle wichtigen Regelungen zur zukünftigen Produktion von Biokraftstoffen und Biostrom aus nachhaltiger Biomasse gemäß der Richtlinie 2009/28/EG zusammengefasst. Kernforderungen sind zum Beispiel keine Biomasse, die von Flächen mit hoher biologischer Vielfalt, von Naturschutzflächen oder von Mooren stammt, zu verwenden sowie die Einhaltung der guten fachlichen Praxis (Cross Compliance nachhaltige Landbewirtschaftung). Weitere Informationen sind unter zu finden.

27 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 27 Ansätze einer nachhaltigen Produktionsweise für die europäische Land- und Forstwirtschaft existieren viele. Es ist einer der zentralen Förderschwerpunkte des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), diese Ansätze in Forschungsprojekten zu erproben und weiterzuentwickeln. Zu den verfolgten Strategien gehören unter anderem: die Erhöhung der Artenvielfalt beim Energiepflanzenanbau, die Züchtung neuer Sorten, neue Anbaumethoden mit verringertem Pflanzenschutzund Düngemitteleinsatz sowie ganzjährig begrünten Feldern, der Einsatz besonders effizienter Umwandlungsprozesse, Kaskadennutzungsmodelle mit einer stofflichen und anschließenden energetischen Nutzung nachwachsender Rohstoffe und die Wiederverwertung der Reststoffe als Dünger.

28 28 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz Die Agrarmärkte sind bereits seit Langem globalisiert. So werden auch die Bedürfnisse für Bioenergie und erneuerbare Rohstoffe mehr und mehr auf Weltmärkten gestillt, Fragen zur Nachhaltigkeit bleiben davon nicht unberührt. So stellen sich in den Tropen andere Probleme als in Europa, wenn dort Regenwaldflächen für den Anbau von Nahrungs-, Futtermittel- und Energiepflanzen wie Ölpalmen und Soja gerodet, Arbeitskräfte ausgebeutet und Ureinwohner vertrieben werden. Weitere Informationen zum Nachweis der Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien von nachwachsenden Rohstoffen sind auf der Internetseite veröffentlicht.

29 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 29 Clearingstelle EEG Im Oktober 2007 hat die Clearingstelle EEG ihre Arbeit aufgenommen. Sie hat den gesetzlichen Auftrag, Streitigkeiten und Anwendungsfragen zum EEG zu klären. Die Clearingstelle vermittelt bei Streitigkeiten in Bezug auf das EEG, mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung zwischen zwei oder mehreren Parteien (Einigungsverfahren), als neutrale Mittlerin, begutachtet bei Streitigkeiten auf Antrag der Parteien rechtsunverbindlich den konkreten Fall (Votumsverfahren) oder gibt Empfehlungen zur Auslegung und Anwendung des EEG (Empfehlungsverfahren). Weitere Informationen zur Clearingstelle EEG und deren Arbeit erhalten Sie unter Clearingstelle EEG Charlottenstraße Berlin Tel.: Fax: Web:

30 30 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz Genehmigungsverfahren Bei der Genehmigung von Biogasanlagen kommen zwei Genehmigungsverfahren zum Tragen: das einfachere baurechtliche Genehmigungsverfahren und das aufwendigere Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Das baurechtliche Genehmigungsverfahren Bei diesem Genehmigungsverfahren werden lediglich baurechtliche Zulassungsvoraussetzungen geprüft. Das Bauplanungsrecht regelt, wo welche Arten von Baulichkeiten errichtet werden dürfen und das Bauordnungsrecht regelt, wie gebaut werden darf. Im Baurecht sind sowohl Rechtsvorschriften des Bundes (BauGB, BauNVO) als auch der Länder (Landesbauordnungen) enthalten. Auch Biogasanlagen unterliegen den allgemeinen Vorschriften, allerdings gibt es nach 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB eine Privilegierung für die Errichtung im Außenbereich. Diese ist zulässig, wenn a) das Vorhaben im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder eines Tierhaltungsbetriebes stattfindet und in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit diesem steht,

31 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 31 b) die Biomasse überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahegelegenen Betrieben stammt und c) je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben wird. Mit der Änderung des BauGB vom 22. Juli 2011 wurde die maximal zulässige Anlagengröße neu definiert: d) Die Feuerungswärmeleistung der Anlage überschreitet nicht 2,0 MW und die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr. Beim baurechtlichen Genehmigungsverfahren kann es notwendig sein, weitere Genehmigungen (bspw. wasser-, hygiene- oder naturschutzrechtliche Genehmigungen) gesondert zu beantragen.

32 32 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz Das Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) Ab einer bestimmten Größe unterliegen Biogasanlagen dem Immissionsschutzrecht. Dieses Genehmigungsverfahren ist aufwendiger als das baurechtliche Verfahren, nicht zuletzt, da es alle anderen hinsichtlich der Anlage erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen einschließt. In Abhängigkeit des Anlagentyps kommt entweder das normale ( förmliche ) oder das vereinfachte (kürzere) Verfahren zur Anwendung. Das vereinfachte Verfahren bedarf aufgrund des Wegfalls der Öffentlichkeitsbeteiligung nur drei Monate, wo hingegen für das normale Verfahren mit sieben Monaten zu rechnen ist. Das normale Verfahren findet Anwendung, wenn für die Biogasanlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) notwendig ist oder bestimmte Grenzwerte beim Einsatz von Abfällen überschritten werden. Welches Genehmigungsverfahren Anwendung findet, bestimmt die Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV). Entscheidend für das anwendbare Verfahren sind Art und Menge der eingesetzten Stoffe sowie die Feuerungswärmeleistung der zugehörigen Verbrennungsmotoren- oder Gasturbinenanlagen.

33 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 33 Biogasanlagen benötigen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, wenn: die Feuerungswärmeleistung des BHKW oder der Gasturbine 1 MW oder größer ist, die Anlage in Zusammenhang mit einer immissionsschutzrechtlichen genehmigungspflichtigen Tierhaltungsanlage errichtet wird, gefährliche Abfälle mit einer Durchsatzleistung von mehr als 1 t je Tag eingesetzt werden, gefährliche Abfälle von mehr als 1 t je Tag zeitweilig gelagert werden, nicht gefährliche Abfälle mit einer Durchsatzleistung von 10 t oder mehr eingesetzt werden, nicht gefährliche Abfälle von mehr als 10 t je Tag oder mehr bzw. 100 t oder mehr Gesamtlagerkapazität gelagert werden, Biogas in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 3 t oder mehr oder einer Gesamtspeichermenge von mehr als 30 t gespeichert wird, Gülle oder Gärreste mit einem Fassungsvermögen von m³ oder mehr gelagert werden, die Produktionskapazität für die Erzeugung von Biogas über 1,2 Millionen Normkubikmeter Rohgas pro Jahr liegt. (nicht abschließende Aufzählung: vgl. Anhang zur 4. BImSchV)

34 34 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz Genehmigungsbeispiele: 1. Modellanlage mit 75 kw el, Einsatz von 80 Prozent Gülle und 20 Prozent nachwachsender Rohstoffe. Diese Anlage bedarf im Normalfall nur einer Baugenehmigung, da die Anlage zum einen nur eine geringe Feuerungswärmeleistung besitzt und zum anderen die Gülle- und Gärrestlager deutlich unter der m³ Volumengröße liegen. 2. Modellanlage mit 500 kw el, Einsatz von 80 Prozent nachwachsenden Rohstoffen und 20 Prozent Gülle Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzgesetz, da das BHKW der Anlage einen elektrischen Wirkungsgrad von 40 Prozent aufweist und damit eine Feuerungswärmeleistung von 1 MW überschritten wird. 3. Modellanlage mit 1 MW el, Einsatz von 80 Prozent nachwachsenden Rohstoffen und 20 Prozent Gülle Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzgesetz, da das BHKW der Anlage einen elektrischen Wirkungsgrad von 40 Prozent aufweist und damit eine Feuerungswärmeleistung von 1 MW überschritten wird.

35 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 35 Weitere Programme zur Förderung von erneuerbaren Energien Förderprogramm Energie vom Land Die Landwirtschaftliche Rentenbank fördert Investitionen in die Nutzung erneuerbarer Energien. Insbesondere die energetische Verwertung von nachwachsenden Rohstoffen aus der Land- und Forstwirtschaft sowie anderen organischen Verbindungen steht dabei im Vordergrund. Was wird gefördert? Investitionen zur energetischen Verwertung nachwachsen - der Rohstoffe und anderer organischer Verbindungen (zum Beispiel Biogasanlagen, Biomasseheizkraftwerke). Wer kann gefördert werden? Unternehmen der Energieproduktion (unabhängig von der gewählten Rechtsform) können gefördert werden. Sie müssen dabei kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission sein (Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens EUR oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens EUR).

36 36 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz Hinweise zu Antragstellung Förderanträge sind bei der Hausbank des Kreditnehmers zu stellen, die Landwirtschaftliche Rentenbank vergibt Kredite nicht direkt. Auskünfte erteilt die Landwirtschaftliche Rentenbank unter der Telefon-Nummer: 069/ Weitere Informationen erhalten Sie unter Förderprogramm Nachwachsende Rohstoffe Was wird gefördert? Förderung von Projekten zur energetischen und stofflichen Nutzung nachwachsender Rohstoffe (land- und forstwirtschaftliche Rohstoffe pflanzlichen und tierischen Ursprungs) außerhalb des Ernährungsbereiches. Wer kann gefördert werden? Wissenschaftliche Einrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Hinweise zu Antragstellung Weitere Informationen erhalten Sie unter

37 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 37

38 38 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz

39 Impressum Herausgeber Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) Berlin Ansprechpartner Referat 524 (Bioenergie) Wilhelmstraße Berlin Tel.: Stand Januar 2015 Gestaltung design.idee, büro_für_gestaltung, Erfurt Bildnachweis S : FNR/D. Hagenguth; S. 2: BMEL/photothek.net/Thomas Köhler; S. 9: Fiedels/Fotolia.com; S : FNR/Jan Zappner; S : FNR/Henryk Stolte; S : FNR/ D. Riesel; S. 18: FNR/ D. Habbe; S. 20: M. Schuppich/Fotolia.com; S. 25: Konstantin Romanov/Fotolia.com; S. 28: arenysam/fotolia.com; S. 32: Jürgen Fächle/ Fotolia.com; S. 37: FNR/Zdenka Hajkova Druck BMEL Bestellinformation Diese und weitere Publikationen können Sie kostenlos bestellen: Internet: Fax: (Festpreis 14 ct/min., abweichende Preise a. d. Mobilfunknetzen möglich) Tel.: (Festpreis 14 ct/min., abweichende Preise a. d. Mobilfunknetzen möglich) Schriftlich: Publikationsversand der Bundesregierung Postfach Rostock Diese Broschüre wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des BMEL kostenlos herausgegeben. Sie darf nicht im Rahmen von Wahlwerbung politischer Parteien oder Gruppen eingesetzt werden. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter

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