Universitätsklinikum Jena

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Universitätsklinikum Jena"

Transkript

1 Seite 1 von 7 Inhaltsverzeichnis Präambel 2 1. Allgemeine Grundsätze Was ist zulässig Was ist nicht zulässig 2 2. Anhaltspunkte für Vertragsprüfung Allgemeines Referentenvertrag Beratervertrag Sponsor-/ Werbevertrag 4 3. Unterstützung der Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen Allgemeines Aktive Teilnahme Passive Teilnahme Firmeneigen organisierte Veranstaltungen Fremdorganisierte Veranstaltungen Maßstab für angemessene Kostenübernahme bei Reisen ohne Gegenleistung des Teilnehmers (passive Teilnahme) 5 a) Innerhalb Deutschlands 6 b) Innereuropäische Reisen 6 c) Außereuropäische 6 4. Vertrag über Anwendungsbeobachtung bzw. klinische Studien (Patientenstudien) 6 5. Gebrauchs- oder Verbrauchsüberlassung Allgemein zulässig Produktüberlassung zu Probe-, Test- und Demonstrationszwecken Produktüberlassung zur Ausführung von Forschungs-, Entwicklungs- und Studienverträgen 7 6. Querverweise 7 7. Verteiler 7

2 Seite 2 von 7 Präambel Das Äquivalenzprinzip stellt sicher, dass Leistung und Gegenleistung in angemessenem Verhältnis zueinander stehen. Es soll eine Umgehungsfinanzierung bzw. den Abschluss eines Scheinvertrages als Tarnung einer Unrechtsvereinbarung verhindern. 1. Allgemeine Grundsätze 1. grundsätzlich Vorlage eines schriftlichen Vertrages (darin sind Leistung, Gegenleistung sowie ggf. Erstattung von Auslagen und Spesen zu dokumentieren) 2. Vergütung nur in Geld 3. Bemessung der Vergütung für die Leistung insbesondere nach Umfang der Leistung, dem Zeitaufwand und der besonderen Qualifikation des Vertragspartners 4. Vergütung in üblichem (vergleichbarem) Rahmen bei ähnlichen vertraglichen Beziehungen 5. gerechtfertigtes Verhältnis von Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung 6. Anhaltspunkte sind Gebührenordnungen (z.b. GOÄ) 7. Erstattung von angemessenen Auslagen und Spesen zur Erfüllung der vertraglichen Leistung 1.1 Was ist zulässig - Arbeitsessen in angemessenem und sozialadäquaten Rahmen (max. 60,00 incl. Getränke; kein Luxus- und Gourmetrestaurant) - Anlass des Arbeitsessens ist nachweisbar zu dokumentieren - Erstattung von Economy-Class - Flugtickets oder unter besonderen Umständen Spar-Tarifen von Business-Class - Flugtickets - Erstattung von notwendigen Übernachtungen in Hotels unterhalb der Luxusklasse (bis max. 4-Sterne) - Auswahl der Veranstaltungsstätte nach sachlichen Gesichtspunkten (Freizeitcharakter vermeiden) Musterberufsordnung Ärzte (MBO),, FSA-Kodex, Gemeinsamer Standpunkt zur strafrechtlichen Bewertung Musterberufsordnung Ärzte 33 (1) FSA- Kodex 18 (1), 18 (3) FSA- Kodex 20, 22 Leitlinien des Vorstandes des FSA 1.2 Was ist nicht zulässig - Arbeitsessen in Luxus- oder Gourmetrestaurants - Essen im Rahmen der Erlebnisgastronomie - Erstattung von Übernachtungen in Luxushotels - Übernahme der Auslagen für Begleitpersonen - Kostenübernahme für Veranstaltungsort mit erheblichem Freizeitwert - Kostenübernahme für Rahmen- bzw. Unterhaltungsprogramm (wie z.b. Theater, Konzert, Sportveranstaltungen) - finanzielle Unterstützung zu Betriebsfeiern bzw. -ausflügen und Feierlichkeiten aus Anlass von Geburtstagen oder Dienstjubiläen, Weihnachtsfeiern etc. (sog. Sozialspenden) 2. Anhaltspunkte für Vertragsprüfung 2.1 Allgemeines Nach dem Transparenz-/bzw. Genehmigungsprinzip sollen Zuwendungen, durch die Ärzte und andere Mitarbeiter medizinischer Einrichtungen begünstigt werden können, gegenüber dem Arbeitgeber offen gelegt und genehmigt werden. Die Prüfung eines Vorgangs durch den Arbeitgeber reduziert den möglichen Eindruck, dass durch die Zuwendung Einfluss auf dienstliche Ent- FSA- Kodex 20 (2), (3), (7) 3

3 Seite 3 von 7 scheidungen (z.b. Beschaffungshandlungen und -entscheidungen) ausgeübt werden soll und verhindert mit der erfolgten schriftlichen Genehmigung des Arbeitgebers und der Vorlage dieser (bzw. des durch den Arbeitgeber unterzeichneten Vertrages) eine Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung. Grundsätzlich sollen Verträge, zu deren Erfüllung Personal- und Sachmittel der medizinischen Einrichtung als Dienstherr/ Arbeitgeber genutzt werden, bzw. der Vertragsgegenstand in die Dienstaufgabe oder in das regelmäßige Aufgabenspektrum des Mitarbeiters fällt, vorrangig mit der medizinischen Einrichtung (Uniklinik) selbst abgeschlossen und nicht in Nebentätigkeit erbracht werden. (Splittingverbot) Sofern der Vertrag mit dem Arzt abgeschlossen wird, hat dieser die Nebentätigkeit anzuzeigen und die Genehmigung einzuholen. Dazu sind die Verträge dem Arbeitgeber vorzulegen. 2.2 Referentenvertrag - Vertragspartner ist i. d. R. der Arzt, der höchstpersönlich die Leistung erbringt - Vertragsgegenstand ist ein Fachvortrag anlässlich einer Fort- und Weiterbildungsveranstaltung bzw. eines Kongresses - Vortragsthema im Zusammenhang mit Produkten oder entwickelten Therapien des Zuwendungsgebers bzw. Bezug zu dessen Tätigkeitsfeldern - Die Vortragsunterlagen des Referenten sind zu den Akten zu nehmen - Referent muss über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen - Vergütung neben angemessenem Honorar auch notwendige Reiseund Übernachtungskosten (auch business-class-tickets bei Überseeflügen mit längerer Reisedauer möglich) sowie angemessene Verpflegungskosten - Rein private Kosten (z.b. mitreisende Begleitperson, Telefon, Theaterbesuche, ) dürfen nicht übernommen oder erstattet werden. - angemessenes Honorar: z. B. Stundenvergütung 200,- (der Wert bemisst sich gemäß dem nachvollziehbaren Zeitaufwand für die Vorbereitung / Durchführung der Gegenleistung und muss nachgewiesen werden.) - Tagungsbericht vor Kollegen muss belegt werden können, dass (z.b. im Klinikum eine Fortbildungsveranstaltung in einem nachweisbaren Rahmen stattgefunden hat.) Beratervertrag - Vertragspartner sowohl mediz. Einrichtung als auch Arzt persönlich - Beratertätigkeit erfolgt im Vertrauen auf eine besondere persönliche Fachkompetenz - Die persönliche Fachkompetenz ist zu belegen und zu dokumentieren. - Vertragsgegenstand ist bspw. die Beratung zu medizinischen und medizintechnologischen Fragestellungen, Beratung bei Anwendungsproblemen, besonderer Indikation oder die Vermittlung von spezifischem Fachwissen. - Vergütung im Hinblick auf die zu erbringende Leistung angemessen - Bemessungsgrundlage ist der erforderliche Zeitaufwand für die Durchführung der Beratungsleistung und für die Erstellung der Berichte sowie die wissenschaftliche und/oder fachliche Reputation des Beraters (Vergütung in EUR pro Jahr/Monat/Std. möglich z. B. Stun- 6, 9

4 Seite 4 von 7 denvergütung bis 200,- möglich - Übernahme angemessener Reisekosten und Übernachtungskosten, die notwendigerweise bei der Ausübung der Tätigkeit entstehen Vergütung neben angemessenem Honorar auch notwendige Reise- und Übernachtungskosten (auch business-class-tickets möglich) sowie angemessene Verpflegungskosten - Rein private Kosten (z.b. mitreisende Begleitperson, Telefon, Theaterbesuche, ) dürfen nicht übernommen oder erstattet werden. 2.4 Sponsor-/ Werbevertrag - Vertragspartner i. d. R. mediz. Einrichtung, Fachgesellschaften und andere Organisationen (z.b. Kongressausrichter) - Hinweis: Hat ein Arzt/ Angehöriger des UKJ bei der Anbahnung eines Sponsor-/Werbevertrages mit einer unabhängigen Organisation vermittelnd oder initiativ mitgewirkt, ist eine Genehmigung des Arbeitgebers (Dienstherrengenehmigung) einzuholen bzw. ist die Mitwirkung des Mitarbeiters im Vertrag auf zu nehmen und zu genehmigen. - Sponsoring bedingt eine Gegenleistung im Bereich der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit - Nur zulässig, wenn es sich um eine Veranstaltung/ Maßnahme handelt, die wissenschaftlichen Zwecken oder den Zwecken der Aus- o- der Weiterbildung mit gewisser Öffentlichkeitswirksamkeit dient - Der Sponsor, zumeist Medizinprodukte- oder Pharmaunternehmen, muss ein nachvollziehbares und berechtigtes Interesse an der Präsentation seiner Produkte bzw. der Auslage von Produktinformationen anlässlich der geförderten Maßnahme haben. Die geförderte Fachveranstaltung muss inhaltliche Bezüge zum Einsatz der Produkte aufweisen. - Annahme von angemessenen Beiträgen Dritter (Sponsoren) für Veranstaltungskosten möglich - Ankündigung und Durchführung der Beziehungen zum Sponsor sind offen zu legen - Vergütung, z.b. Standgebühr, Nennung des Sponsors im Veranstaltungsflyer, Werbeanzeige in Zeitschriften muss angemessen sein. - Bemessungsgrundlage ist u. a. die Bedeutung und der Rahmen der Öffentlichkeitswirksamkeit der Fachveranstaltung bzw. der Maßnahme und des Werbeträgers für den Sponsor sowie die Art und der Umfang der eingeräumten Möglichkeiten, imagefördernde Werbeaktivitäten zu entfalten. 3. Unterstützung der Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen 3.1 Allgemeines Vertragspartner i. d. R. die medizinische Einrichtung = Arzt nimmt im Rahmen seiner Dienstausübung an der Veranstaltung teil Kostenübernahme erfolgt direkt durch Buchung und Bezahlung der Firma oder (nach Rechnungslegung) auf Drittmittelkonto Sofern Arzt nicht im Rahmen der Dienstausübung daran teil nimmt, muss der Arbeitgeber die Übernahme der Kosten genehmigen. Angemessene Kostenübernahme nur möglich, wenn die Veranstaltung der Verbreitung von berufsbezogenem Wissen dient, einen Bezug zum Tätigkeitsgebiet des Arztes aufweist und der wissenschaftliche Charakter der Veranstaltung im Vordergrund steht. Antikorruptionsrichtlinie des Freistaates Thüringen Pkt. 15 Thüringer Drittmittelerlass Pkt. 3 cc) d) FSA - Kodex 18 (1) Zif. 2 8 FSA-Kodex 20 Musterberufsordnung Ärzte 35

5 Seite 5 von 7 Bewertungsansätze: Veranstaltungsort nach sachlichen Gesichtspunkten wählten; nicht an Orten mit erheblichem Freizeitwert bzw. in besonders luxuriösen Einrichtungen 3.2 Aktive Teilnahme: Vortrag/ Präsentation/ Tagungsbericht eines Arztes für ein Medizinprodukte- oder Pharmaunternehmen Abschluss Referentenvertrag Vergütung: Kosten für Hin- und Rückreise in angemessenem Umfang (keine Erste-Klasse-Tickets außer für Fahrten mit der Bahn) Übernachtungskosten für Dauer der Veranstaltung angemessenem Umfang (kein 5 Sterne Komfort, kein Freizeitcharakter, nur für die Dauer der Veranstaltung und notwendige An- und Abreise) Bewirtung in angemessenem Umfang und Rahmen und von untergeordneter Bedeutung (Arbeitsessen sind durch Firma zu dokumentieren nach Thema/Zweck, Teilnehmeranzahl und namen) Kosten für Unterhaltung in angemessenem Rahmen und von untergeordneter Bedeutung Angemessenes Honorar z. B. Stundenvergütung bis 200,- (der Wert bemisst sich gemäß dem nachvollziehbaren Zeitaufwand für die Vorbereitung / Durchführung der Gegenleistung und muss nachgewiesen werden.) Drittmittelerlass Pkt. 3 cc) f) 3.2 Passive Teilnahme Firmeneigen organisierte Veranstaltungen = interne Veranstaltung von Medizinprodukte oder Pharmafirmen organisierte Veranstaltungen zu deren Produkten oder im Zusammenhang stehende Therapien Art, Inhalt, Präsentation der Fortbildungsveranstaltung bei einen ärztlichen Veranstalter muss auch von diesen bestimmt werden Fremdorganisierte Veranstaltungen = externe Veranstaltung Kongresse, Symposien, Konferenzen, die von Dritten (z,b. medizinische Fachgesellschaften, Kongressveranstalter) organisiert/ veranstaltet werden und deren Teilnahme von Industriefirmen finanziert werden. Organisation, Durchführung, Unterstützung internationaler Veranstaltungen o. Übernahme von Kosten für Teilnehmer zulässig : wenn die Mehrzahl der Teilnehmer aus einem anderen Land kommt als die Teilnehmer vom Standort des Mitgliedsunternehmens wenn am Veranstaltungsort notwendige Ressourcen, Fachkenntnisse zur Verfügung stehen wenn logische Gründe für die Wahl des Veranstaltungsortes in einem anderen Land sprechen Maßstab für angemessene Kostenübernahme bei Reisen ohne Gegenleistung des Teilnehmers (passive Teilnahme) für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen Übernahme anfallender Kongress- bzw. Teilnehmergebühren Bewirtung nur im Rahmen von projektbezogenen Arbeitsessen FSA-Kodex 22 FSA- Kodex 20 (1), (2), (3) FSA Kodex 20 (6)

6 Seite 6 von 7 Nicht Übernahme von Bewirtungskosten (keine Kostenerstattung) Die Übernahme von Kosten für ein Rahmenprogramm sowie die Kosten für eine Begleitperson sind nicht genehmigungsfähig. kein 5-Sterne- Komfort gilt auch für Reisen zu Produktschulungen und Besichtigung von Unternehmen (Achtung: nicht bei eingeleiteten/ laufenden Vergabeverfahren) = berufsbezogene Informationsveranstaltungen Achtung: Wird zusätzlich zu einer Zuwendung Dritter eine Reisekostenerstattung aus Haushalts- oder Drittmitteln beantragt, so ist nach 3 Abs. 4 ThürRKG die Zuwendung in voller Höhe auf die nach ThürRKG zustehende Reisekostenvergütung anzurechnen. Bei Sachzuwendungen ist dabei der entsprechende Verkehrswert der Sachzuwendung anzurechnen. a) Innerhalb Deutschlands dürfen gesponsert werden: notwendige Übernachtungskosten sofern Hin- und Rückreise nicht an einen Tag möglich ist max. 150 EUR pro Übernachtung oder alternativ max. 4-Sterne-Hotel. (Bei Nachweis, Unterbringung in Tagungshotel auch darüber hinaus möglich -> Angabe aus Programm) im Rahmen der Veranstaltung angebotene Verpflegung ( nicht Luxusbuffet oder Unterhaltungsprogramm) b) Innereuropäische Reisen: in sinngemäßer Anwendung der Regelungen für Inland Flugzeugnutzung zusätzlich erlaubt, wenn Bahnreise je Strecke länger als 12 Stunden dauert Fahrtkosten (Bahn 2. Klasse, PKW, Flugzeug - nur wenn nicht teurer als Bahn bzw. wenn Übernachtungskosten vermieden werden oder durch Flugzeugnutzung die Gesamtkosten der Reise geringer sind als bei einer Bahnreise (Einsparung von Übernachtungskosten) oder wenn aus dienstlichen Gründen ein Flugzeug benutzt werden muss (nur niedrigste Flugklasse bzw. ) Verpflegungskosten dürfen nicht übernommen werden, es darf jedoch im Rahmen des Kongresses angebotene Verpflegung angenommen werden ( siehe auch Inland) c) Außereuropäische Reisen auch Bahnkosten 1. Klasse, ggf. Business-Class- Flüge möglich 4. Vertrag über Anwendungsbeobachtung bzw. klinische Studien (Patientenstudien) Vertragspartner ausschließlich medizinische Einrichtung Anwendungsbeobachtung dient der Gewinnung neuerer Erfahrungen über den Gebrauch eines Arzneimittels mit dessen Wirksamkeit und Verträglichkeit in der Praxis Planung/Gestaltung/ Durchführung von Anwendungsbeobachtungen sind durch Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) veröffentlichte Empfehlungen und Leitlinien zu beachten. Ausgefüllte Beobachtungsbögen sind fachlich auszuwerten und bei der Realisierung einer zweckmäßigen Qualitätssicherung zu unterziehen Unternehmen muss geplante Zahl der Patienten sowie Höhe der Vergütung pro Beobachtungsbogen in Unterlagen begründen und dokumentieren Vergütung über Drittmittelkonto Vergütung so bemessen, dass kein Anreiz zur Verordnung eines Arzneimittels entsteht ( Angemessenheit in Anlehnung an GOÄ bzw. FSA-Kodex 20 (4), (5) FSA-Kodex 20 (5), (7) 8 (3) FSA Kodex MBO

7 Seite 7 von 7 Stundensätze) GOÄ-Nr. 80: schriftliche gutachterliche Äußerung 17,49 (Einfachsatz) bis 40,22 (2,3 fach) bis max. 3,5 fach GOÄ-Nr. 85: schriftliche gutachterliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigendem Aufwand, ggf. mit wissenschaftlicher Begründung, je angefangener Stunde Arbeitszeit 29,14 bis 67,03 GOÄ-Nr. 9: Schreibgebühr je angefangene DIN A4-Seite 3,50 GOÄ-Nr. 96: Schreibgebühr je Kopie 0,17 5. Gebrauchs- oder Verbrauchsüberlassung 5.1 Allgemein zulässig Überlassung zu normalen Konditionen im Rahmen gegenseitiger Austauschbeziehungen wie Miete, Leihe (Vertrag und marktübliche Preise) Bei einseitigen Leistungsbeziehungen als Sachspende unter den steuerrechtlichen Bedingungen. Verfügungsgewalt in der Krankenhausverwaltung (Aufnahme in Anlagenverzeichnisse) 5.2 Produktüberlassung zu Probe-, Test- und Demonstrationszwecken Abgabe von so genannten Medizinproduktemustern unentgeltliche Zugaben aus anderem Liefer- oder Leistungsvertrag problematisch, sofern die Zugabe nicht vom Preis umschlossen wird 5.3 Produktüberlassung zur Ausführung von Forschungs-, Entwicklungs- und Studienverträgen Problematisch, wenn Gerät zur Ausführung der Studie auch dem normalen Krankenhausbetrieb zur Verfügung steht und wenn nach Beendigung der Studie im Krankenhaus unentgeltlich zur dauerhaften Nutzung verbleibt. Ausführung und wissenschaftlicher Wert der Gegenleistung ist nachzuweisen. 25 FSA-Kodex 47 Abs. 3 AMG 12 (5) 6. Querverweise 7. Verteiler QM-Ordner

Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen. Fakten zur Neuregelung der 299 a, b StGB

Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen. Fakten zur Neuregelung der 299 a, b StGB Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen Fakten zur Neuregelung der 299 a, b StGB Hinweise zur gesetzeskonformen Zusammenarbeit im Gesundheitswesen Informationen zu den Paragraphen 299 a, b

Mehr

AKG e.v. Mustervertrag 2. Sponsoring externer Fortbildungsveranstaltungen unter Beteiligung einer Agentur. Sponsoringvertrag

AKG e.v. Mustervertrag 2. Sponsoring externer Fortbildungsveranstaltungen unter Beteiligung einer Agentur. Sponsoringvertrag AKG e.v. Mustervertrag 2 zwischen Firma (Unternehmensname) und Rechtsform (z.b. GmbH, AG) vertreten durch (z.b. GF, Vorstand, Prokurist) - im folgenden "Sponsor genannt - und Firma und Rechtsform (z.b.

Mehr

AKG e.v. Mustervertrag 1. Sponsoring externer Fortbildungsveranstaltungen. Sponsoringvertrag

AKG e.v. Mustervertrag 1. Sponsoring externer Fortbildungsveranstaltungen. Sponsoringvertrag AKG e.v. Mustervertrag 1 zwischen Firma (Unternehmensname) und Rechtsform (z.b. GmbH, AG) vertreten durch (z.b. GF, Vorstand, Prokurist) Straße, Hnr PLZ Ort - im folgenden "Sponsor genannt - und Firma

Mehr

Kapitel 2 Die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Pharmaindustrie in der Praxis... 15

Kapitel 2 Die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Pharmaindustrie in der Praxis... 15 VII Inhalt Inhalt Vorwort... Die Autoren... V VI Einleitung... 1 Kapitel 1 Die Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen Leistungs erbringern und der pharmazeutischen Industrie im Überblick... 3 A. Das Arzneimittelgesetz

Mehr

Verstöße gegen das ärztliche Berufsrecht und strafrechtliche Sanktionen

Verstöße gegen das ärztliche Berufsrecht und strafrechtliche Sanktionen Verstöße gegen das ärztliche Berufsrecht und strafrechtliche Sanktionen Dr. jur. Alexander Gruner, Leiter Rechtsabteilung Sächsische Landesärztekammer RECHTSARENA FÜR PRÄVENTION UND REPRESSION Strafgesetzbuch

Mehr

FS Arzneimittelindustrie e. V.

FS Arzneimittelindustrie e. V. FS Arzneimittelindustrie e. V. Partner im Gesundheitswesen Empfehlungen zur Zusammenarbeit der pharmazeutischen Industrie mit den Partnern im Gesundheitswesen und deren Mitarbeitern 2 FSA-Empfehlungen

Mehr

Leitlinien des Vorstands des FSA gemäß 5 FSA-Kodex Patientenorganisationen

Leitlinien des Vorstands des FSA gemäß 5 FSA-Kodex Patientenorganisationen Stand: 18. Juli 2012 Leitlinien des Vorstands des FSA gemäß 5 FSA-Kodex Patientenorganisationen 1. Leitlinie gemäß 5 zur Auslegung von 2 Abs. 4 1.1 Die Bestimmung von 2 Abs. 4 betrifft die Definition von

Mehr

Hinweise der DKG zu Kooperationeninsbesondere. angemessenen Vergütung

Hinweise der DKG zu Kooperationeninsbesondere. angemessenen Vergütung Hinweise der DKG zu Kooperationeninsbesondere zum Grundsatz der angemessenen Vergütung RA Andreas Wagener Stellvertretender Hauptgeschäftsführer Deutsche Krankenhausgesellschaft e.v. Berlin DKG Informationsveranstaltung

Mehr

Reisekostenordnung. DLRG Landesverband Bayern e.v.

Reisekostenordnung. DLRG Landesverband Bayern e.v. Reisekostenordnung DLRG Landesverband Bayern e.v. Diese Reisekostenordnung regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen auf Landesebene. Sie gilt für alle Dienstreisen und Veranstaltungen, für die

Mehr

Vom 7. November I. Allgemeines

Vom 7. November I. Allgemeines Entschädigungsregelung der Landestierärztekammer Brandenburg über die Entschädigung für geleisteten Aufwand und Zeitversäumnisse und die Erstattung von Reisekosten Vom 7. November 2012 Die Kammerversammlung

Mehr

Actelion Pharmaceuticals Deutschland GmbH

Actelion Pharmaceuticals Deutschland GmbH Methodologische Hinweise zur Umsetzung des FSA-Transparenzkodex für das Berichtsjahr 2015 Präambel Nach dem FSA-Transparenzkodex ist als Mitglied des FSA verpflichtet, sämtliche geldwerten Leistungen,

Mehr

Folgende Grundsätze finden bei der Einwerbung von Zuwendungen an das HMGU Beachtung.

Folgende Grundsätze finden bei der Einwerbung von Zuwendungen an das HMGU Beachtung. RICHTLINIE ZUM UMGANG MIT SPONSORING UND SPENDEN IM HMGU A Einleitung Das HMGU bietet Unternehmen und Privatpersonen die Möglichkeit, als Sponsor oder Spender Engagement für die Wissenschaft zu zeigen

Mehr

Zusammenarbeit mit der Pharma- und Medizinprodukteindustrie bei ärztlicher Fortbildung und Dienstleistungen

Zusammenarbeit mit der Pharma- und Medizinprodukteindustrie bei ärztlicher Fortbildung und Dienstleistungen Zusammenarbeit mit der Pharma- und Medizinprodukteindustrie bei ärztlicher Fortbildung und Dienstleistungen von Rechtsanwältin Stefanie Broß, Münster 97. Deutscher Röntgenkongress, Leipzig Management-Workshop,

Mehr

Verhaltensempfehlungen für die Zusammenarbeit der pharmazeutischen Industrie mit Ärzten

Verhaltensempfehlungen für die Zusammenarbeit der pharmazeutischen Industrie mit Ärzten Verhaltensempfehlungen für die Zusammenarbeit der pharmazeutischen Industrie mit Ärzten herausgegeben vom Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.v. (BAH) Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie

Mehr

Stellungnahme des FS Arzneimittelindustrie e.v.:

Stellungnahme des FS Arzneimittelindustrie e.v.: Stellungnahme des FS Arzneimittelindustrie e.v.: Warum eine Genehmigung des Dienstherrn von Klinikärzten bei der vertraglichen Zusammenarbeit mit Pharmaunternehmen notwendig und sinnvoll ist (Stand: Mai

Mehr

Anhang zur Satzung der Arbeitsgemeinschaft des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Freistaat Sachsen e. V.

Anhang zur Satzung der Arbeitsgemeinschaft des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Freistaat Sachsen e. V. in der Fassung vom 26.04.2017 genehmigt 14.06.2017 veröffentlicht SächsABl. AAz 45/2017 S. A742, vom 09.11.2017 Inkrafttreten 10.11.2017 ENTSCHÄDIGUNGSREGELUNG DER ARBEITSGEMEINSCHAFT MEDIZINISCHER DIENST

Mehr

Antrag auf Anerkennung einer ärztlichen Fortbildungsveranstaltung im Rahmen des Fortbildungszertifikates der Landesärztekammer Thüringen

Antrag auf Anerkennung einer ärztlichen Fortbildungsveranstaltung im Rahmen des Fortbildungszertifikates der Landesärztekammer Thüringen Landesärztekammer Thüringen Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung Postfach 10 07 40, 07707 Jena Tel.: 03641 614 144 oder Fax: 03641 614-147 E-Mail: wiebicke.akademie@laek-thueringen.de Antrag

Mehr

Sponsoring/Kodex Gemeinsamer Standpunkt

Sponsoring/Kodex Gemeinsamer Standpunkt 1 Sponsoring/Kodex Gemeinsamer Standpunkt zur strafrechtlichen Bewertung der Zusammenarbeit zwischen Industrie, medizinischen Einrichtungen und deren Mitarbeitern Kodex Medizinprodukte Zuwendungen im Gesundheitsmarkt

Mehr

Der Pharmakodex Ein Thema für Sie???

Der Pharmakodex Ein Thema für Sie??? Der Pharmakodex Ein Thema für Sie??? Gerhard Bleile, Bleile Management 13.Management-Fachtagung des EVVC Ja, weil 320 EVVC Mitglieder ca. 700 Eventlocations in Deutschland als auch im deutschsprachigen

Mehr

Hotel Mercure MOA Berlin. Dr. Holger Diener Geschäftsführer FSA

Hotel Mercure MOA Berlin. Dr. Holger Diener Geschäftsführer FSA Transparenz in der Pharmaindustrie: Erfassung und Publikation von Zuwendungen Berliner Forum der AWMF; Teil 1: Interessen, Interessenkonflikte und Transparenz 08.12.2016 Hotel Mercure MOA Berlin Dr. Holger

Mehr

AKG e.v. Musterverträge. Mustervertrag 5 Beratervertrag

AKG e.v. Musterverträge. Mustervertrag 5 Beratervertrag AKG e.v. Musterverträge Mustervertrag 5 Hinweis: Insbesondere bei den Formulierungen zu Geheimhaltung und Rechteabtretung ( 5,6 dieses Entwurfes) handelt es sich um Basisformulierungen, die jedenfalls

Mehr

Empfehlungen. Partner im Gesundheitswesen

Empfehlungen. Partner im Gesundheitswesen Partner im Gesundheitswesen Empfehlungen zur Zusammenarbeit der pharmazeutischen Industrie mit den Partnern im Gesundheitswesen und deren Mitarbeitern 2 Kodexverstöße melden: www.fsa-pharma.de FSA-Empfehlungen

Mehr

Die Freiheit zu Bestechung und Vorteilsnahme bedeutet gleichzeitig die Freiheit von Moral und Ethik

Die Freiheit zu Bestechung und Vorteilsnahme bedeutet gleichzeitig die Freiheit von Moral und Ethik Die Freiheit zu Bestechung und Vorteilsnahme bedeutet gleichzeitig die Freiheit von Moral und Ethik Prof. Wulf Dietrich Verein Demokratischer Ärztinnen und Ärzte (vdää) COI (conflict of interest) Zusammenarbeit

Mehr

Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen ab

Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen ab Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen ab 01.01.2015 Monika Bohlen Finanzamt Trier VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 1 Betriebsveranstaltungen ab 2015 Inhalt Folie 1. Rechtslage

Mehr

Vom Sunshine Act zum Transparenz-Kodex in Deutschland. Birgit Fischer, 14. Deutscher Medizinrechtstag, 6. September 2013

Vom Sunshine Act zum Transparenz-Kodex in Deutschland. Birgit Fischer, 14. Deutscher Medizinrechtstag, 6. September 2013 Vom Sunshine Act zum Transparenz-Kodex in Deutschland Birgit Fischer, 14. Deutscher Medizinrechtstag, 6. September 2013 EFPIA-Transparenzprojekt - Hintergrund Europäischer Pharma-Dachverband EFPIA (European

Mehr

39. DEUTSCHER KRANKENHAUSTAG VLK-FORUM. Rechtsanwalt Norbert H. Müller Fachanwalt für Medizin-, Steuer- u. Arbeitsrecht

39. DEUTSCHER KRANKENHAUSTAG VLK-FORUM. Rechtsanwalt Norbert H. Müller Fachanwalt für Medizin-, Steuer- u. Arbeitsrecht 39. DEUTSCHER KRANKENHAUSTAG VLK-FORUM Rechtsanwalt Norbert H. Müller Fachanwalt für Medizin-, Steuer- u. Arbeitsrecht VLK FORUM Thema Die wesentlichen Inhalte des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption

Mehr

Vertrag über eine Dienstleistung

Vertrag über eine Dienstleistung Vertrag über eine Dienstleistung Dienstleistungsvertrag.doc Seite 1 von 7 Vertrag über eine Dienstleistung Zwischen...... (Auftraggeber) und...... (Auftragnehmer) wird folgender Dienstleistungsvertrag

Mehr

Beratungsvertrag. Zwischen (Auftraggeber) und. BostenConsult GbR Am Molenkopf Köln. (Auftragnehmer)

Beratungsvertrag. Zwischen (Auftraggeber) und. BostenConsult GbR Am Molenkopf Köln. (Auftragnehmer) Beratungsvertrag Zwischen (Auftraggeber) und BostenConsult GbR Am Molenkopf 1 50735 Köln (Auftragnehmer) wird folgender Beratungsvertrag geschlossen: 1 Vertragsgegenstand (1) Der Auftraggeber erteilt hiermit

Mehr

Verhältnis Arzt Industrie

Verhältnis Arzt Industrie Dr. Philipp Schloßer Verhältnis Arzt Industrie 8. Symposium Krankenhaus und Recht 1 Kooperation Arzt/Krankenhaus Industrie Anwendungsfälle Leistungsaustauschverhältnisse einseitige Unterstützungsleistungen

Mehr

Vom 8. November I. Allgemeines

Vom 8. November I. Allgemeines Entschädigungsregelung der Landestierärztekammer Brandenburg über die Entschädigung für geleisteten Aufwand und Zeitversäumnisse und die Erstattung von Reisekosten Vom 8. November 2017 Die Kammerversammlung

Mehr

Verhaltenskodex für die Mitglieder der Geschäftsführung der DEG

Verhaltenskodex für die Mitglieder der Geschäftsführung der DEG 1. Grundlegende Prinzipien (1) Die Mitglieder der Geschäftsführung erfüllen ihre Aufgaben, die sich aus gesetzlichen Vorschriften, dem Gesellschaftsvertrag, der gemäß 2 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages

Mehr

Kodex für die Jahrestagung der DGKN

Kodex für die Jahrestagung der DGKN Kodex für die Jahrestagung der DGKN Präambel Wissenschaftliche Fachgesellschaften müssen hohen ethischen Standards entsprechen. Insbesondere darf der für die Belange der Fachgesellschaften wichtige Kontakt

Mehr

Wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen Arzt und pharmazeutischer Industrie

Wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen Arzt und pharmazeutischer Industrie Westpfahl & Spilker Rechtsanwälte München Leipzig Wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen Arzt und pharmazeutischer Industrie Ein Überblick über die Rahmenbedingungen aus rechtlicher Sicht (Schwerpunkt:

Mehr

Reisekostenordnung. Revision: 1 Stand:

Reisekostenordnung. Revision: 1 Stand: 1 Reisekostenordnung 2 Inhaltsverzeichnis Präambel 1 Ermächtigungsgrundlage 2 Geltungsbereich 3 Fahrtkosten 4 Übernachtungskosten 5 Tagegeld 6 Verbindung mit privaten Reisen 7 An- oder Abreise von bzw.

Mehr

Reisekostenordnung des BVS Sachsen

Reisekostenordnung des BVS Sachsen Reisekostenordnung des BVS Sachsen Der Vorstand des BVS Sachsen hat mit Wirkung zum 01.01.2014 folgende Reisekostenordnung beschlossen: 1 Grundsätze 1. Die Tätigkeit der Verbandsorgane ist ehrenamtlich

Mehr

AKG HEALTHCARE COMPLIANCE SIEGEL

AKG HEALTHCARE COMPLIANCE SIEGEL AKG HEALTHCARE COMPLIANCE SIEGEL Vertrauen schaffen mit dem Zertifikat für eine faire und transparente Zusammenarbeit im Gesundheitswesen AKG10001_Flyer_105x210_V6.indd 2 12.10.10 10:02 Präambel Faire

Mehr

Reisekostenverordnung des BVSV e.v.

Reisekostenverordnung des BVSV e.v. Reisekostenverordnung des BVSV e.v. 2016 by Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen (BVSV) e.v. Jeder Nachdruck und jede Vervielfältigung, ob in elektronischer oder anderer Form,

Mehr

Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Vereinigung der Pflegenden in Bayern

Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Vereinigung der Pflegenden in Bayern Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Vereinigung der Pflegenden in Bayern Stand: 27.02.2019 Inhalt 1 Präambel 1 2 Reisekosten 2 3 Übernachtungskosten 4 4 Abrechnungen der Reisekosten 4 5 Entschädigung

Mehr

Genehmigung der Regelung betreffend die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltung

Genehmigung der Regelung betreffend die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltung I Bundesversicherungsamt Bundesversicherungsamt. Friedrich-Ebert-Allee 38. 53113 Bonn Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution M5,7 68161 Mannheim HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL INTERNET BEARBE1TER(IN)

Mehr

Musterverträge. Zuwendungen im Gesundheitsmarkt

Musterverträge. Zuwendungen im Gesundheitsmarkt Zuwendungen im Gesundheitsmarkt Musterverträge zu ausgewählten Kooperationsformen zwischen Medizinprodukteunternehmen sowie medizinischen Einrichtungen und deren Mitarbeitern Copyright by BVMed Bundesverband

Mehr

3.1 Beginn und Ende einer Auswärtstätigkeit Tätigkeit außerhalb der ersten Betriebsstätte 32

3.1 Beginn und Ende einer Auswärtstätigkeit Tätigkeit außerhalb der ersten Betriebsstätte 32 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 1. Zuordnung von Fahrten zu Auswärtstätigkeiten 13 2. Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern 15 2.1 Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern 16 2.2 Tätigkeitsstätte bei einem

Mehr

REISEKOSTENERSTATTUNG für gewählte, berufene bzw. hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

REISEKOSTENERSTATTUNG für gewählte, berufene bzw. hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter REISEKOSTEN- UND HONORAR ORDNUNG DES WBRS IN DER FASSUNG VOM 19.07.2018 Das Präsidium des WBRS hat in seiner Sitzung am 30.07.2018 folgende Reisekosten- und Honorarordnung beschlossen: Der WBRS erstattet

Mehr

Inhaltsverzeichnis V o r w o r t Zuordnung von Fahrten zu Auswärtstätigkeiten... Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern...

Inhaltsverzeichnis V o r w o r t Zuordnung von Fahrten zu Auswärtstätigkeiten... Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern... Inhaltsverzeichnis V o rw o rt... 5 1 Zuordnung von Fahrten zu Auswärtstätigkeiten... 13 2 Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern... 15 2.1 Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern... 16 2.2 Tätigkeitsstätte

Mehr

Reisekosten der DLRG-Jugend Bayern

Reisekosten der DLRG-Jugend Bayern Reisekosten der DLRG-Jugend Bayern Reisen für die DLRG-Jugend sind unter ökologischen und ökonomischen Kriterien, sprich der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und der Verhältnismäßigkeit des Aufwandes

Mehr

Reisekostenverordnung des Bund Deutscher Kriminalbeamter

Reisekostenverordnung des Bund Deutscher Kriminalbeamter Reisekostenverordnung des Bund Deutscher Kriminalbeamter 1 Allgemeines Reisekosten im Sinne dieser Reisekostenordnung sind a) Fahrt- oder Flugkosten, b) Verpflegungsmehraufwendungen, c) Übernachtungskosten

Mehr

Honorarvereinbarung. zwischen

Honorarvereinbarung. zwischen ENTWURF Honorarvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch die Regierung von [Regierung] [Adresse], diese vertreten durch [Regierungspräsident/in] (im Folgenden: Auftraggeber) und [Frau/Herrn

Mehr

Merkblatt Auslagenerstattung

Merkblatt Auslagenerstattung Förderprogramm für Nachwuchswissenschaftlerinnen Merkblatt Auslagenerstattung für Geförderte des Programms für Nachwuchswissenschaftlerinnen Inhaltsverzeichnis 1 ALLGEMEINE HINWEISE... 3 2 GRUNDLAGEN DER

Mehr

DFG. Merkblatt. Internationale wissenschaftliche Veranstaltungen und Jahrestagungen wissenschaftlicher Fachgesellschaften

DFG. Merkblatt. Internationale wissenschaftliche Veranstaltungen und Jahrestagungen wissenschaftlicher Fachgesellschaften -Vordruck 1.09 09/17 Seite 1 von 6 Merkblatt Internationale wissenschaftliche Veranstaltungen und Jahrestagungen wissenschaftlicher Fachgesellschaften -Vordruck 1.09 09/17 Seite 2 von 6 Die () fördert

Mehr

Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.v. Die Standards des FSA

Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.v. Die Standards des FSA Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.v. Die Standards des FSA Regeln der Zusammenarbeit zwischen Industrie und Versorgungsforschung Goes und No-Goes DNVF-Forum Versorgungsforschung

Mehr

Richtlinie zur Erstattung von Repräsentations- / Bewirtungskosten

Richtlinie zur Erstattung von Repräsentations- / Bewirtungskosten Richtlinie zur Erstattung von Repräsentations- / Bewirtungskosten 1. Definition Repräsentationsausgaben sind Aufwendungen mit dem Ziel, die Außendarstellung der Universität zu verbessern oder der Kontaktpflege

Mehr

Sponsoring-Vertrag. Das Physikalische Institut der Universität Stuttgart veranstaltet vom bis zum die bundesweite

Sponsoring-Vertrag. Das Physikalische Institut der Universität Stuttgart veranstaltet vom bis zum die bundesweite Ausführung für den Veranstalter Sponsoring-Vertrag zwischen der Universität Stuttgart, vertreten durch die Kanzlerin Dr. Bettina Buhlmann für das Physikalische Institut der Universität Stuttgart Ansprechpartner:

Mehr

1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten... 13

1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten... 13 Inhaltsverzeichnis 1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten... 13 2 Regelmäßige Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern bis 2013 und in den Jahren ab 2014... 14 2.1 Wann und wo der Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte

Mehr

Berliner Forum der AWMF Notwendigkeit und Voraussetzungen von Kooperationen und Fortbildungen aus Sicht der Medizinprodukteindustrie

Berliner Forum der AWMF Notwendigkeit und Voraussetzungen von Kooperationen und Fortbildungen aus Sicht der Medizinprodukteindustrie Berliner Forum der AWMF Notwendigkeit und Voraussetzungen von Kooperationen und Fortbildungen aus Sicht der Medizinprodukteindustrie Berlin, 18.05.2017 Joachim M. Schmitt, BVMed BVMed 18.05.2017 Zusammenarbeit

Mehr

KODEX MEDIZINPRODUKTE

KODEX MEDIZINPRODUKTE KODEX MEDIZINPRODUKTE Stand: 1. Januar 2015 Bundesverband Medizintechnologie e. V. Reinhardtstr. 29b D - 10117 Berlin Tel.: (030) 246 255-0 Fax: (030) 246 255-99 E-Mail: info@medtech-kompass.de 2 Bundesverband

Mehr

1. Gegenwärtiger Arbeitgeber, relevante frühere Arbeitgeber der letzten 3 Jahre

1. Gegenwärtiger Arbeitgeber, relevante frühere Arbeitgeber der letzten 3 Jahre Erklärung von: Dr. med. Til Uebel (Februar 2014) Erklärung zu Interessenkonflikten Die Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin (DEGAM) unterstützt die Initiative der Arbeitsgruppen

Mehr

Richtlinie zur Verwendung von Zuschussmitteln für studienfördernde Veranstaltungen außerhalb des Hochschulortes (Exkursions-Richtlinie)

Richtlinie zur Verwendung von Zuschussmitteln für studienfördernde Veranstaltungen außerhalb des Hochschulortes (Exkursions-Richtlinie) Richtlinie zur Verwendung von Zuschussmitteln für studienfördernde Veranstaltungen außerhalb des Hochschulortes (Exkursions-Richtlinie) (gemäß Beschluss der Hochschulleitung der Hochschule für Musik vom

Mehr

Hinweise. I. auf steuerrechtliche Vorschriften und Vorschriften zur wirtschaftlichen Einordnung. und den

Hinweise. I. auf steuerrechtliche Vorschriften und Vorschriften zur wirtschaftlichen Einordnung. und den 1 Informationen zur Durchführung von Veranstaltungen der Universität Bayreuth Wichtiger Hinweis vorweg! Setzten Sie sich rechtzeitig vor jedem Vorhaben mit Ref. II/1.5 in Verbindung. Informationen und

Mehr

Wettbewerbsrechtliche Grenzen im Umgang mit den Verordnern nach der neuen Berufsordnung der Ärzte. Kassel, 11. April

Wettbewerbsrechtliche Grenzen im Umgang mit den Verordnern nach der neuen Berufsordnung der Ärzte. Kassel, 11. April Wettbewerbsrechtliche Grenzen im Umgang mit den Verordnern nach der neuen Berufsordnung der Ärzte Kassel, 11. April 2013 www.gossens.de 1 Überblick 1. Rechtlicher Rahmen 2. MBO 2011 Motive des Satzungsgebers

Mehr

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 22 Abs. 1 Nr. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 07.03.2017 (SächsGVBl. Nr. 4/2017 vom 30.03.2017, Seite 101

Mehr

Transparenz in der Zusammenarbeit mit Ärzten

Transparenz in der Zusammenarbeit mit Ärzten Transparenz in der Zusammenarbeit mit Ärzten Offenlegung von Zahlungen an Ärzte und andere Heilberufe Die Pharmaindustrie und Angehörige medizinischer Fachkreise arbeiten in vielen Bereichen zusammen:

Mehr

Kodex Medizinprodukte

Kodex Medizinprodukte Compliance-Kodex Inhalt: Kodex Medizinprodukte... 1 Compliance-Kodex der Qualitätsinitiative Verkürzter Versorgungsweg... 10 Kodex Medizinprodukte Stand: Januar 2015 INHALT Vorwort Präambel Erster Abschnitt:

Mehr

1. Gegenwärtiger Arbeitgeber, relevante frühere Arbeitgeber der letzten 3 Jahre

1. Gegenwärtiger Arbeitgeber, relevante frühere Arbeitgeber der letzten 3 Jahre Erklärung von: Jana Isfort (Februar 2014) Erklärung zu Interessenkonflikten Die Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin (DEGAM) unterstützt die Initiative der Arbeitsgruppen Interessenkonflikte

Mehr

B e r a t e r v e r t r a g

B e r a t e r v e r t r a g B e r a t e r v e r t r a g Zwischen _ Herrn / Frau / Firma (Auftraggeber) und 1a Aussicht Berner Str. 11 97084 Würzburg (Berater) wird folgender Beratungsvertrag geschlossen: 1 Vertragsgegenstand 1. Der

Mehr

Anforderung an die Reisekostenabrechnung in Projekten

Anforderung an die Reisekostenabrechnung in Projekten Anforderung an die Reisekostenabrechnung in Projekten Sophia Engelhardt, Haus der Wirtschaft, Kiel, Trägerforum ZPA, 29.11.2011 Firmenkunden Immobilienkunden Kommunalkunden Zuschüsse Welche Vorschriften

Mehr

Musterberatervertrag Angehörige Fachkreise

Musterberatervertrag Angehörige Fachkreise Entwurf 13.03.2009 Musterberatervertrag Angehörige Fachkreise zwischen FIRMA Adresse PLZ Stadt - im Folgenden FIRMA - und Herrn/Frau [Titel, Name] Privatadresse: [Adresse] *tätig als Angestellter unter

Mehr

Anmeldung einer Exkursion

Anmeldung einer Exkursion Anmeldung einer Exkursion Leitung der Exkursion () teilnehmende Mitarbeitende (/n) teilnehmende Studierende (Anzahl) Reiseziel (Ort) Reisebeginn () Reiseende () kurze Programmbeschreibung erwartete Kosten

Mehr

5 Prüfung der 110-EUR-Freibetragsgrenze

5 Prüfung der 110-EUR-Freibetragsgrenze TK Lexikon Sozialversicherung Betriebsveranstaltung 5 Prüfung der 110--Freibetragsgrenze 5.1 Ermittlung der Bemessungsgrundlage HI2761932 HI7634887 Für Betriebsveranstaltungen wurde die steuerfreie Obergrenze

Mehr

Kasper & Kollegen Rechtsanwälte Kassel

Kasper & Kollegen Rechtsanwälte Kassel Kasper & Kollegen Rechtsanwälte Kassel Wolfsschlucht 18A 34117 Kassel Telefon: 0561/20865900 Telefax: 0561/20856909 www.rae-med.de und Berufsordnung werden wir Ärzte in die Zange genommen? Kooperation

Mehr

Auszug aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

Auszug aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Auszug aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) GOP Leistungsbeschreibung Punktzahl 1-fach B.I. Allgemeine Beratungen und Untersuchungen 1 Beratung auch mittels Fernsprecher 2 Ausstellung von Wiederholungsrezepten

Mehr

Geschäftsordnung. Gültig ab: Schützenkreis Wesermünde-Süd e.v.

Geschäftsordnung. Gültig ab: Schützenkreis Wesermünde-Süd e.v. Geschäftsordnung Für Reisekostenerstattung, Telefon-/ Faxgebührenersatz, Verpflegungsmehraufwendungen, Bewirtungskosten, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zahlungen Gültig ab: 01.01.2017 Schützenkreis Wesermünde-Süd

Mehr

GRÜNE JUGEND THÜRINGEN. Finanzordnung

GRÜNE JUGEND THÜRINGEN. Finanzordnung GRÜNE JUGEND THÜRINGEN Finanzordnung 1 Grundsätze Der*die Landesschatzmeister*in verwaltet die Finanzen. Verfügungsberechtigt über die Konten des Landesverbandes sind die*der Landesschatzmeister*in und

Mehr

Fragen und Antworten zur Neufassung von 20 Abs. 5 FSA-Kodex Fachkreise

Fragen und Antworten zur Neufassung von 20 Abs. 5 FSA-Kodex Fachkreise Fragen und Antworten zur Neufassung von 20 Abs. 5 FSA-Kodex Fachkreise Auszug FSA-Kodex Fachkreise: ( ) 20 Einladung zu berufsbezogenen wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltungen Die finanzielle Unterstützung

Mehr

Innenrevision/ Antikorruptionsbeauftragte Rechtsabteilung

Innenrevision/ Antikorruptionsbeauftragte Rechtsabteilung Bundeslagebild Korruption 2008 Kurzbericht des BKA - Schwerpunkte der Korruption 49 % allg. öffentlicher Dienst (größter Anteil vor Wirtschaftssektor) - Zugehörigkeit der Nehmer 6,0 % Gesundheitswesen

Mehr

Wir nehmen Abschied von. sektorenübergreifenden Kooperationen von Krankenhäusern und Ärzten. geboren am gestorben am

Wir nehmen Abschied von. sektorenübergreifenden Kooperationen von Krankenhäusern und Ärzten. geboren am gestorben am KOOPERATIONEN Wir nehmen Abschied von sektorenübergreifenden Kooperationen von Krankenhäusern und Ärzten geboren am 01.01.2007 gestorben am 05.04.2016 nach langer Krankheit Die Trauerfeier ist WELCHE KOOPERATIONEN

Mehr

DEUTSCHER BRIDGE-VERBAND E.V. REISEKOSTENORDNUNG

DEUTSCHER BRIDGE-VERBAND E.V. REISEKOSTENORDNUNG DEUTSCHER BRIDGE-VERBAND E.V. REISEKOSTENORDNUNG gültig ab 1. Januar 2014 Inhaltsverzeichnis 1: Allgemeines................................................ 1 (1) Geltungsbereich...1 (2) Begriffsbestimmungen......................................

Mehr

Re ise k o ste n d e r DLRG-Ju g e n d Ba y e rn

Re ise k o ste n d e r DLRG-Ju g e n d Ba y e rn Re ise k o ste n d e r DLRG-Ju g e n d Ba y e rn Reisen für die DLRG-Jugend sind unter ökologischen und ökonomischen Kriterien, sprich der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und der Verhältnismäßigkeit

Mehr

Anmeldung zur 6. Akademie Knochen und Krebs

Anmeldung zur 6. Akademie Knochen und Krebs Bitte füllen Sie das Anmeldeformular sowie das Blatt zur Priorisierung der Workshops vollständig aus und senden Sie die Unterlagen per Post, Fax oder E-Mail an: MCI Deutschland GmbH/München Office, Frau

Mehr

voller Versorgungsauftrag halber Versorgungsauftrag Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin u. Pneumologie

voller Versorgungsauftrag halber Versorgungsauftrag Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin u. Pneumologie Anlage 2 zur Anzeige TBC Teamleitung und Vertretung Mitglieder des interdisziplinären Teams Teamleitung und Vertretung Die Anzeige erfolgt durch ein Krankenhaus Genaue Bezeichnung Träger Institutskennzeichen

Mehr

Reisekosten der DLRG-Jugend Bayern

Reisekosten der DLRG-Jugend Bayern Reisekosten der DLRG-Jugend Bayern Reisen für die DLRG-Jugend sind unter ökologischen und ökonomischen Kriterien, sprich der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und der Verhältnismäßigkeit des Aufwandes

Mehr

MERKBLATT REISEKOSTEN

MERKBLATT REISEKOSTEN MERKBLATT REISEKOSTEN Bitte beachten Sie, dass dieses Merkblatt keine Rechtsberatung ersetzt und unter Ausschluss jeglicher Haftung erstellt wurde. Grundlegende Vorgaben Reichen Sie pro Reise eine Abrechnung

Mehr

OFFENLEGUNGSMETHODIK

OFFENLEGUNGSMETHODIK OFFENLEGUNGSMETHODIK Umfang der Offenlegung Geldwerte Leistungen an Gesundheitsfachkräfte (HCP) und Gesundheitseinrichtungen (HCO) können arzneimittelbezogene Aktivitäten betreffen: - Aktivitäten bezüglich

Mehr

Finanz- und Gebührenordnung des Bayerischen Schwimmverbandes e.v.

Finanz- und Gebührenordnung des Bayerischen Schwimmverbandes e.v. Bezirk Unterfranken Finanz- und Gebührenordnung des Bayerischen Schwimmverbandes e.v. Bezirk Unterfranken Richtlinien für die Abrechnung von Reisekosten, Honoraren, Lehrgängen, Veranstaltungen und sonstigen

Mehr

Arbeitshilfe Eigenbemühungen

Arbeitshilfe Eigenbemühungen Berlin, den 11.04.2012 Arbeitshilfe Eigenbemühungen Arbeit zu finden, verlangt Eigenbemühungen Was sind Eigenbemühungen? Eigenbemühungen sind alle Aktivitäten, die ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger unternimmt,

Mehr

Inhalt. Vorwort zur 15. Auflage 5. 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen 13

Inhalt. Vorwort zur 15. Auflage 5. 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen 13 Vorwort zur 15. Auflage 5 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen 13 2 Der Begriff der Auswärtstätigkeit 15 2.1 Die Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte 15 2.1.1 Die regelmäßige Arbeitsstätte

Mehr

Handlungsleitfaden für die Beantragung dienstlich veranlasster Reisen

Handlungsleitfaden für die Beantragung dienstlich veranlasster Reisen Handlungsleitfaden für die Beantragung dienstlich veranlasster Reisen 1. Antrag 2. Merkblatt 1 3. Merkblatt 2 An D01.2.2: Antrag auf Genehmigung einer dienstlich veranlassten Reise Bitte reichen Sie den

Mehr

Spesenverordnung vom Gemeinderat genehmigt: gültig ab:

Spesenverordnung vom Gemeinderat genehmigt: gültig ab: vom Gemeinderat genehmigt: 27.11.2017 gültig ab: 01.01.2018 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Bestimmungen 3 1.1 Geltungsbereich 3 1.2 Definition des Spesenbegriffs 3 1.3 Grundsatz der Spesenrückerstattung

Mehr

Arbeitsanleitung Nr. 017/2008

Arbeitsanleitung Nr. 017/2008 Arbeitsanleitung Nr. 017/2008 Aktenzeichen: II-3001 Fachbereich: Finanzen OrgZ.: X 112-33 Gültigkeit: Ab: sofort Bis: Sachstand: 09.10.2012 Abrechnungsverfahren bei Dienstreisen, Dienstgängen und Ausund

Mehr

Zusammenfassung der Workshops zu Sponsoring von Ärztefortbildungsveranstaltungen

Zusammenfassung der Workshops zu Sponsoring von Ärztefortbildungsveranstaltungen Workshopzusammenfassung vom 04. Juli 2017, Berlin Zusammenfassung der Workshops zu Sponsoring von Ärztefortbildungsveranstaltungen durch die Pharmaindustrie des Pharma-Fortbildungsforums Workshopleitung:

Mehr

Entschädigungsordnung der Handwerkskammer Halle (Saale) (Fassung ab )

Entschädigungsordnung der Handwerkskammer Halle (Saale) (Fassung ab ) Entschädigungsordnung der Handwerkskammer Halle (Saale) (Fassung ab 01.01.2014) A. Entschädigung für Mitglieder der Vollversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse der Vollversammlung der Handwerkskammer

Mehr

Bristol-Myers Squibb

Bristol-Myers Squibb Bristol-Myers Squibb Methodische Hinweise zur Umsetzung des FSA- Transparenzkodex für das Berichtsjahr 2015 Präambel Als Mitglied des FSA fühlen wir uns als Unternehmen dazu verpflichtet, die Natur und

Mehr

Arzneimittelstudien. Eine Einführung in klinische Prüfungen für Ärzte, Studenten, medizinisches Assistenzpersonal und interessierte Laien

Arzneimittelstudien. Eine Einführung in klinische Prüfungen für Ärzte, Studenten, medizinisches Assistenzpersonal und interessierte Laien Arzneimittelstudien Eine Einführung in klinische Prüfungen für Ärzte, Studenten, medizinisches Assistenzpersonal und interessierte Laien von Dr. Manfred Stapff, Isabella Stapff überarbeitet Arzneimittelstudien

Mehr

Grundsätze zur Beschäftigung von Assistenten und Vertretern

Grundsätze zur Beschäftigung von Assistenten und Vertretern Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts Grundsätze zur Beschäftigung von Assistenten und Vertretern (Entscheidungen des Vorstandes vom 21.10.2008 und 29.10.2008) gültig

Mehr