Zusatzvereinbarung Darmkrebsvorsorge mittels ifobt - FAQs -

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Zusatzvereinbarung Darmkrebsvorsorge mittels ifobt - FAQs -"

Transkript

1 Rahmenbedingungen I. Allgemeine Informationen zur Zusatzvereinbarung Was ist das Ziel der Zusatzvereinbarung ifobt? Ziel ist es, die Erkennungsrate von okkultem Blut im Stuhl zu erhöhen und damit den Einsatz der kurativen Koloskopie bei den richtigen Fällen zu optimieren. Immunologische Teste für humanes Hämoglobin (ifobt) weisen eine bessere Leistung mit verbesserter Sensitivität und Spezifität auf als der Guajak-FOBT (gfobt). Welche Krankenkassen sind Vertragspartner bei der Zusatzvereinbarung ifobt? Vertragspartner der Zusatzvereinbarung ifobt ist die BARMER GEK. D.h. Sie können die Abrechnungsziffern und 97734K nur für Versicherte der BARMER GEK abrechnen. Für welche Versicherten gilt die Zusatzvereinbarung? - Die Abrechnungsziffern dürfen nur für Versicherte der BARMER GEK abgerechnet werden, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. - Für BARMER GEK-Versicherte ab dem 50. vollendeten Lebensjahr bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres ist die Abrechnung der Ziffern jährlich möglich, sofern in den letzten 12 Monaten die Leistungen der EBM-Ziffer noch nicht abgerechnet wurden. - Für BARMER GEK-Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist die Abrechnung alternativ zur Koloskopie alle zwei Jahre möglich, sofern in den letzten 24 Monaten die Leistungen der EBM-Ziffer oder in den letzten zehn Jahren die Leistungen der präventiven Koloskopie noch nicht abgerechnet wurden. - Eine Abrechnung ist auch für Versicherte möglich, die im HzV Vertrag der BARMER GEK eingeschrieben sind. Wann startete die Zusatzvereinbarung ifobt? Die Zusatzvereinbarung ifobt startete am

2 II. Rund um die Teilnahme Welche Arztgruppen können teilnehmen? An der Zusatzvereinbarung ifobt können folgende Fachgruppen teilnehmen (auch im Rahmen einer Teilnahme der Versicherten am HzV-Vertrag der BARMER GEK): - Allgemeinärzte, hausärztliche Internisten, Urologen, Gynäkologen - fachärztliche Internisten ohne Schwerpunkt, fachärztliche Internisten mit Schwerpunkt Gastroenterologie - Dermatologen Hinweis: Ermächtigte Ärzte und ermächtigte Institute können nicht an der Zusatzvereinbarung teilnehmen! Kann ich als angestellter Arzt an der Zusatzvereinbarung teilnehmen? Ja. An der Zusatzvereinbarung können alle niedergelassenen Ärzte in Einzelpraxis oder Gemeinschaftspraxis sowie alle angestellten Ärzte in einer Praxis oder einem MVZ teilnehmen, sofern alle Teilnahmevoraussetzungen erfüllt werden. Kann ich als ermächtigter Arzt an der Zusatzvereinbarung teilnehmen? Nein. Eine Teilnahme für ermächtigte Ärzte und ermächtigte Institute ist leider nicht möglich. Welche Teilnahmevoraussetzungen habe ich zu erfüllen, um die Abrechnungsziffern und 97734K abrechnen zu dürfen? Um an der Zusatzvereinbarung teilzunehmen, müssen Sie folgende Beratungs- und Leistungsinhalte anbieten: - Beraten des Versicherten der BARMER GEK gemäß Paragraf 38 Abs. 1 Krebsfrüherkennungs- Richtlinie KFE-RL über die Darmkrebsvorsorge und über den immunologischen Stuhlbluttest (ifobt) - Aushändigen einer Versicherteninformation zum ifobt von der BARMER GEK (Unterlage zum Download auf der KVB-Homepage unter in der Rubrik Abrechnung Vergütungsverträge bestehende Zusatzvereinbarungen Darmkrebsvorsorge mittels ifobt) - Einholen der Einverständniserklärung zur Verwendung des immunologischen Stuhltest und der Datenverarbeitung, die Sie bitte in der Praxis aufbewahren - Aushändigen des Stuhlentnahme-Sets und darauf hinwirken, dass die Versicherten nach Stuhlprobenentnahme laut Vorgabe das Röhrchen in die vorgegebene Box geben und diese innerhalb von drei Tagen nach Stuhlentnahme zur Auswertung und Besprechung der Testergebnisse in der Arztpraxis abgeben - Sicherstellen, dass eine ausreichende Menge an ifob-testsets in der Praxis vorrätig ist; die Kosten hierfür sind mit der Vergütung für die Beratung des Versicherten sowie die Auswertung des Tests abgegolten 2

3 Muss ich die vom Versicherten unterschriebene Teilnahmeerklärung sowie das Einverständnis zur Datenvereinbarung an die BARMER GEK zurück schicken? Nein. Bitte verwahren Sie die unterschriebene Teilnahmeerklärung und Einverständnis zur Datenverarbeitung in der Praxis auf. Die BARMER GEK behält sich eine stichprobenartige Prüfung vor. Nach welchen Kriterien wähle ich ifob-tests aus, damit sie im Rahmen der Zusatzvereinbarung verwendet werden dürfen? Grundsätzlich können alle auf dem deutschen Markt zugelassenen ifob - Tests verwendet werden. Die Vertragspartner sind sich jedoch darüber einig, dass der Qualität der verwendeten ifob Tests eine maßgebliche Bedeutung zukommt. Die verwendeten ifob Tests sollen deshalb nach Möglichkeit die nachfolgenden Merkmale aufweisen: - Der Test soll einen zertifizierten Nachweis zur Cut-off-Einstellung mit einem Wert zwischen 50 und 75 ng/ml enthalten. - Die Spezifität soll größer als 90 Prozent sein und die Sensitivität besser als der Guajak- Test. - Der Test soll mit Proben von koloskopierten Patienten auf Sensitivität und Spezifität klinisch validiert worden sein. - Die Stuhlentnahme-Sets sollen kompakt zur Abgabe an den Patienten inkl. Stuhlfänger und Stuhlentnahmefinger gepackt sein. - Die Test-Kits sollen eine CE-Kennzeichnung besitzen. - Die Test-Kits sollen eine genau definierte Menge an Stuhlprobe aufnehmen, unabhängig von der Konsistenz. Was bedeutet zertifizierter Nachweis? Die angegebenen Werte zur Cut-off-Einstellung, Spezifität und Sensitivität sind durch unabhängige Studien bestätigt bzw. nachgewiesen worden. Muss ich eine Teilnahmeerklärung einreichen, um an der Zusatzvereinbarung teilzunehmen? Nein. Sobald Sie die Abrechnungsziffern abrechnen und einer der Fachgruppen angehören, erkennen Sie sich mit den Teilnahmebedingungen einverstanden. Sie müssen Ihre Teilnahme am Vertrag nicht explizit erklären. 3

4 Wo finde ich weiterführende Informationen zu der Zusatzvereinbarung ifobt? Sie finden alle Informationen auf der KVB-Homepage unter in der Rubrik Abrechnung Vergütungsverträge bestehende Zusatzvereinbarungen Darmkrebsvorsorge mittels ifobt. 4

5 III. Abrechnung und Vergütung Welche Abrechnungsziffern kann ich in meiner Abrechnung angeben? Sie können folgende Ziffern in Ihrer Abrechnung angeben: Abrechnungsziffer Bezeichnung Honorar Untersuchung auf Blut im Stuhl mittels ifobt K Ausgegebene ifob-testbriefchen (Blut im Stuhl) 2,50 Welche Abrechnungsregeln gelten für mich als Teilnehmer? - Die Ziffern dürfen nur für Versicherte der BARMER GEK abgerechnet werden, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. - Für BARMER GEK-Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, ist die Abrechnung der Ziffer jährlich möglich. - Für BARMER GEK-Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist die Abrechnung der Ziffer alternativ zur Koloskopie (01741) alle zwei Jahre möglich. - Für Versicherte, die das Testset zwar erhalten haben, den Test aber nicht eingereicht haben oder bei denen der Test nicht auswertbar ist, können Sie die Kostenersatzziffer 97734K abrechnen. Im gleichen Quartal ist neben der Abrechnung der Ziffer 97734K die Abrechnung der Ziffer ausgeschlossen. - Im Folgequartal nach Abrechnung der 97734K können Sie dem Versicherten erneut ein Testset aushändigen und bei erfolgter Auswertung die GOP abrechnen. - Neben der Abrechnung der Ziffer ist die Abrechnung der Ziffern 01734, und 97734K für Versicherte ab vollendetem 50. Lebensjahr innerhalb von 12 Monaten, für Versicherte ab vollendetem 55. Lebensjahr innerhalb von 24 Monaten ausgeschlossen. - Die Abrechnung der Ziffern ist nur für die genannten Fachgruppen möglich, ermächtigte Ärzte und ermächtigte Institute sind ausgeschlossen. - Die Abrechnungsziffern müssen aktiv angesetzt werden. - Im Rahmen dieser Vereinbarung ist den Versicherten für den Sachkostenaufwand und das Testverfahren keine Rechnung zu stellen. 5

6 Wie häufig darf ich die Abrechnungsziffer im Rahmen der Zusatzvereinbarung abrechnen? - Die Abrechnungsziffern dürfen nur für Versicherte der BARMER GEK abgerechnet werden, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. - Für BARMER GEK-Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, ist die Abrechnung der Ziffer jährlich möglich, sofern in den vergangenen 12 Monaten die Leistungen der EBM-Ziffer noch nicht abgerechnet wurden. - Für BARMER GEK-Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist die Abrechnung alternativ zur Koloskopie alle zwei Jahre möglich, sofern in den vergangenen 24 Monaten die Leistungen der EBM-Ziffer oder die Leistungen der präventiven Koloskopie in den letzten zehn Jahren noch nicht abgerechnet wurden. Darf die Abrechnungsziffer im Rahmen der Zusatzvereinbarung abgerechnet werden, wenn die EBM-Ziffer im selben Jahr oder innerhalb der letzen 12 bzw. 24 Monate bereits abgerechnet wurde? Bei Versicherten ab vollendetem 50. Lebensjahr bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres: Gemäß Krebsfrüherkennungsrichtlinie ist die Durchführung einer Untersuchung auf Blut im Stuhl nur einmal jährlich ab dem vollendeten 50. Lebensjahr bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres möglich. Ist für einen Versicherten die EBM-Ziffer im selben Jahr oder innerhalb der letzten 12 Monate bereits abgerechnet worden, ist eine erneute Untersuchung der Stuhlprobe auf okkultes Blut mittels ifobt nicht möglich. Bei Versicherten ab vollendetem 55. Lebensjahr: Gemäß Krebsfrüherkennungsrichtlinie ist nach Vollendung des 55. Lebensjahres alle 10 Jahre eine präventive Koloskopie möglich. Alternativ dazu ist die Untersuchung auf Blut im Stuhl mittels gfobt alle 2 Jahre möglich. Ist für einen Versicherten in diesem Alter die EBM-Ziffer im selben Jahr oder innerhalb der letzten 24 Monate bereits abgerechnet worden, ist eine Untersuchung der Stuhlprobe auf okkultes Blut mittels ifobt nicht möglich. Wurde nach vollendetem 55. Lebensjahr eine präventive Koloskopie durchgeführt, ist eine Untersuchung der Stuhlprobe auf okkultes Blut mittels ifobt erst nach 10 Jahren wieder möglich. Kann ich neben der Abrechnungsziffer gesondert Sachkosten in der Abrechnung angeben? Nein. Die Kosten zur Anschaffung und Auswertung der geeigneten ifob-tests in der Praxis sind mit der Vergütung für die Beratung des Versicherten sowie Auswertung des Tests abgegolten. Eine Auswertung durch ein Labor ist nicht nötig und wird deshalb auch nicht gesondert vergütet. Sollte der Versicherte das ausgegebene Testset nicht zur Auswertung in die Praxis zurück bringen, kann analog der EBM-Ziffer die Kostenersatzziffer 97734K abgerechnet werden (2,50 ) Dies ist nur möglich, wenn die Leistungen entsprechend der Abrechnungsziffer nicht erbracht werden konnten. 6

7 Kann ich eine Ziffer ansetzen für eine Laborauswertung? Nein. Die Tests sind so angelegt, dass Sie sie in der Praxis auswerten können. Mit dem Ansetzen der Abrechnungsziffer ist die Auswertung abgegolten. Wenn ich die Kostenersatzziffer 97734K abgerechnet habe und der Patient im Folgequartal doch noch den Test zur Auswertung bringt, kann ich dann die abrechnen? Sie können genauso verfahren wie bei der Abrechnung der vergleichbaren EBM-Positionen. Der Patient sollte angehalten werden, den Test zeitnah durchzuführen und auswerten zu lassen. Sie können ihn gegebenenfalls auch telefonisch kontaktieren. Handelt es sich bei der Vergütung um einen echten Bonus? Ja, es handelt sich um einen echten Bonus. Die Abrechnungsziffern werden außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) und damit auch außerhalb von RLV und QZV vergütet. Muss ich in meiner Abrechnung die zusätzlichen Abrechnungsziffern ansetzen oder erhalte ich automatisch einen Zuschlag? Wenn Sie einen anspruchsberechtigten Versicherten beraten, diesem das Test-Set aushändigen, der Versicherte die Stuhlprobe zeitnah in die Praxis zurück bringt und Sie diesen auswerten, dürfen Sie die Abrechnungsziffer in Ihrer Abrechnung angeben und erhalten dafür 16. Bitte beachten Sie, dass eine gleichzeitige Abrechnung der EBM-Gebührenordnungsposition sowie der Kostenersatzziffern 97734K und nicht zulässig ist! Wenn Sie einen anspruchsberechtigten Versicherten beraten, diesem das Test-Set aushändigen, der Versicherte die Stuhlprobe aber NICHT zur Auswertung in die Praxis zurück bringt, dürfen Sie die Abrechnungsziffer 97734K in Ihrer Abrechnung angeben. Bitte beachten Sie, dass eine gleichzeitige Abrechnung der EBM-Gebührenordnungsposition nicht zulässig ist. Darf ich die Leistungen auch bei Versicherten erbringen, die im HzV-Vertrag der BARMER GEK eingeschrieben sind? Ja. 7

Regionale Vereinbarung Chronisch entzündliche Darmerkrankungen (CED) - FAQs - Rahmenbedingungen

Regionale Vereinbarung Chronisch entzündliche Darmerkrankungen (CED) - FAQs - Rahmenbedingungen entzündliche Darmerkrankungen Rahmenbedingungen I. Allgemeine Informationen zur regionalen Vereinbarung CED Colitis ulcerosa (CU) und Morbus Crohn (MC) werden als chronisch entzündliche Darmerkrankungen

Mehr

Regionale Vereinbarung Amblyopiescreening. - FAQs - Rahmenbedingungen. Details zur Vereinbarung mit der DAK-Gesundheit

Regionale Vereinbarung Amblyopiescreening. - FAQs - Rahmenbedingungen. Details zur Vereinbarung mit der DAK-Gesundheit Rahmenbedingungen Was ist das Ziel der regionalen Vereinbarung Amblyopiescreening? Ziel ist eine möglichst frühzeitige Diagnosestellung einer vorliegenden Sehschwäche (Amblyopie) schon bei Kleinkindern.

Mehr

Neue Möglichkeiten der Darmkrebsvorsorge QUANTITATIVER IMMUNOLOGISCHER TEST AUF OKKULTES BLUT IM STUHL

Neue Möglichkeiten der Darmkrebsvorsorge QUANTITATIVER IMMUNOLOGISCHER TEST AUF OKKULTES BLUT IM STUHL Neue Möglichkeiten der Darmkrebsvorsorge QUANTITATIVER IMMUNOLOGISCHER TEST AUF OKKULTES BLUT IM STUHL Warum ein neuer Test? Seit dem 01.10.2016 ersetzt ein immunologischer Blut-im-Stuhl-Test den bisherigen

Mehr

I. Allgemeine Informationen zur regionalen Vereinbarung Trittsicher durchs Leben

I. Allgemeine Informationen zur regionalen Vereinbarung Trittsicher durchs Leben Rahmenbedingungen I. Allgemeine Informationen zur regionalen Vereinbarung Trittsicher durchs Leben Was ist das Ziel des Vertrags Trittsicher durchs Leben? Trittsicher durchs Leben ist ein großangelegtes,

Mehr

FARKOR. Vorsorge bei familiärem Risiko für das kolorektale Karzinom. - FAQs -

FARKOR. Vorsorge bei familiärem Risiko für das kolorektale Karzinom. - FAQs - Inhaltsverzeichnis Rahmenbedingungen... 2 I. Allgemeine Informationen zur regionalen Vereinbarung FARKOR... 2 Was ist FARKOR?... 2 Was ist das Ziel des Vertrags FARKOR?... 2 Wer sind die Konsortialpartner

Mehr

Thema: Abrechnung und Honorar

Thema: Abrechnung und Honorar Thema: Abrechnung und Honorar Information der KBV 42/2017 An die Kassenärztlichen Vereinigungen Dezernat 3 Vergütung, Gebührenordnung und Morbiditätsorientierung Dr. Ulrich Casser Tel. (030) 40 05 1341

Mehr

Hautscreening für Versicherte unter 35 Jahren: Einzelvertragliche bayerische Regelung mit einigen Krankenkassen Stand:

Hautscreening für Versicherte unter 35 Jahren: Einzelvertragliche bayerische Regelung mit einigen Krankenkassen Stand: FAQs Hautscreening für Versicherte unter 35 Jahren: Einzelvertragliche bayerische Regelung mit einigen Krankenkassen Stand: 01.04.2017 1. Mit welchen Krankenkassen bestehen derzeit Verträge über die Erbringung

Mehr

Hautscreening FAQs. Seite 1 von 9

Hautscreening FAQs. Seite 1 von 9 Hautscreening FAQs I. Hautkrebsscreening für über 35-jährige Versicherte: EBM-Leistung nach den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien... 2 1. Welchen Leistungsinhalt sieht das EBM-Hautkrebsscreening nach den

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 392. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 392. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 392. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1.

Mehr

KV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Fachärztliche Praxen. Labor-Budget des Abschnitts 32.3 EBM Speziallabor Stand

KV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Fachärztliche Praxen. Labor-Budget des Abschnitts 32.3 EBM Speziallabor Stand KV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Fachärztliche Praxen Labor-Budget des Abschnitts 32.3 EBM Speziallabor Stand 10.11.2016 Abstaffelungsquote bei Labor Kapitel 32.2 / 32.3 Bundeseinheitliche

Mehr

FAQs zum Pflegeheimvertrag

FAQs zum Pflegeheimvertrag Referat Strategische Versorgungsstrukturen & Sicherstellung FAQs zum Pflegeheimvertrag Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Information zum Praxisverbund... 3 1.1 Was ist ein Geriatrischer Praxisverbund (GPV)?...3

Mehr

Vereinbarung. zur Besonderen Versorgung nach 140a SGB V über die Durchführung einer ergänzenden Hautkrebsvorsorge in der Fassung vom

Vereinbarung. zur Besonderen Versorgung nach 140a SGB V über die Durchführung einer ergänzenden Hautkrebsvorsorge in der Fassung vom Vereinbarung zur Besonderen Versorgung nach 140a SGB V über die Durchführung einer ergänzenden Hautkrebsvorsorge in der Fassung vom 01.07.2017 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg,

Mehr

Teilnahmeerklärung. Ich bin in Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Vertragsarzt seit/ab: tt.mm.jj

Teilnahmeerklärung. Ich bin in Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Vertragsarzt seit/ab: tt.mm.jj Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Teilnahmeerklärung am Vertrag über die strukturelle und finanzielle Förderung der ambulanten Behandlung von Patienten

Mehr

Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 435. Sitzung am 29. März 2019 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses B E S C H L U S S

Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 435. Sitzung am 29. März 2019 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses B E S C H L U S S B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 435. Sitzung am 29. März 2019 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April

Mehr

RESIST - Resistenzvermeidung durch adäquaten Antibiotikaeinsatz bei akuten Atemwegsinfektionen - FAQs - Rahmenbedingungen

RESIST - Resistenzvermeidung durch adäquaten Antibiotikaeinsatz bei akuten Atemwegsinfektionen - FAQs - Rahmenbedingungen Rahmenbedingungen I. Allgemeine Informationen Was sind die Ziele von RESIST? Vermeidung nicht indizierter Antibiotikaverordnungen bei akuten Atemwegsinfekten Verringerung der Verschreibungen von Breitspektrumantibiotika

Mehr

FAQ zum Vertrag zur Versorgung in dem Fachgebiet der Urologie in Baden-Württemberg gemäß 140a SGB V

FAQ zum Vertrag zur Versorgung in dem Fachgebiet der Urologie in Baden-Württemberg gemäß 140a SGB V FAQ zum Vertrag zur Versorgung in dem Fachgebiet der Urologie in Baden-Württemberg gemäß 140a SGB V Einschreibung von Versicherten... 3 Welche Voraussetzungen muss ein Patient erfüllen, um am Facharztprogramm

Mehr

Zusatzvereinbarung Multiple Sklerose - FAQs -

Zusatzvereinbarung Multiple Sklerose - FAQs - Rahmenbedingungen I. Allgemeine Infrmatinen zur Zusatzvereinbarung Was ist das Ziel der Zusatzvereinbarung Multiple Sklerse? Ziel der Zusatzvereinbarung Multiple Sklerse ist es, die ambulante Diagnsestellung

Mehr

Information zur Budgetierung von Laboratoriumsuntersuchungen des Abschnitts

Information zur Budgetierung von Laboratoriumsuntersuchungen des Abschnitts des Abschnitts 32.3 EBM entsprechend dem Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, Abschnitt E, Anlage 7 Stand: April 2018 Budgetierung von speziellen Laboratoriumsuntersuchungen

Mehr

Schreibtischvorlage HZV-Verträge in Niedersachsen / Braunschweig Zu dokumentierende Leistungsziffern der HZV-Verträge in Niedersachsen / Braunschweig

Schreibtischvorlage HZV-Verträge in Niedersachsen / Braunschweig Zu dokumentierende Leistungsziffern der HZV-Verträge in Niedersachsen / Braunschweig Handlungsempfehlungen: 1. Diese Übersicht enthält die Honorarpostitionen der HZV-Verträge, die in Ihrer Region gültig sind. Sie finden nachfolgend jeweils die aktuelle Vergütungshöhe sowie die entsprechenden

Mehr

Datenschutzhinweis: Die Informationen nach Art. 13 und 14 DSGVO finden Sie unter

Datenschutzhinweis: Die Informationen nach Art. 13 und 14 DSGVO finden Sie unter An alle potenziellen Vertragsteilnehmer Dr. med. Pedro Schmelz 1. stv. Vorsitzender des Vorstandes Ihre Ansprechpartner für Fragen zur Abrechnung: Telefon: 0 89 / 5 70 93 4 00 10 Ihre Ansprechpartner für

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 392. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 392. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 392. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1.

Mehr

-LESEFASSUNG- Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Hausarztzentrierte Versorgung nach 73 b SGB V vom

-LESEFASSUNG- Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Hausarztzentrierte Versorgung nach 73 b SGB V vom Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Hausarztzentrierte Versorgung nach 73 b SGB V vom 01.04.2011 Besondere ambulante ärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen zwischen dem BKK-Landesverband

Mehr

Teilnahmeerklärung zu den Verträgen der KVB nach 73c, 140a SGB V zur Durchführung einer Früherkennungsuntersuchung (U10/U11/J2)

Teilnahmeerklärung zu den Verträgen der KVB nach 73c, 140a SGB V zur Durchführung einer Früherkennungsuntersuchung (U10/U11/J2) Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Referat Vertragspolitik & Arzneimittel Elsenheimerstr. 39 80687 München Fax 0 89 / 5 70 93 61218 Teilnahmeerklärung zu den Verträgen der KVB nach 73c, 140a SGB V zur

Mehr

Ich bin im MVZ angestellter Arzt seit/ab: Ich bin bei dem oben genannten Vertragsarzt angestellt seit/ab:

Ich bin im MVZ angestellter Arzt seit/ab: Ich bin bei dem oben genannten Vertragsarzt angestellt seit/ab: Anlage 1 Teilnahme- und Einwilligungserklärung für den HNO-Operateur Teilnahme- und Einwilligungserklärung für den Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung einer Tonsillotomie zwischen der KV Hamburg

Mehr

EBM-Änderungen zum 1. April 2019 Gesundheitsuntersuchung Darmkrebsscreening

EBM-Änderungen zum 1. April 2019 Gesundheitsuntersuchung Darmkrebsscreening KVB 80684 München Referat Gesamtvergütung & Honorarverteilung An alle Hausärzte und Internisten Ihr Ansprechpartner: KVB-Servicetelefonie Abrechnung Telefon: 0 89 / 5 70 93-4 00 10 Fax: 0 89 / 5 70 93-4

Mehr

Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens

Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens Vertragsnummer: 500015 Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft des öffentlichen Rechts

Mehr

Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens

Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstr. 56 22083 Hamburg (nachstehend als KV Hamburg

Mehr

Schreibtischvorlage HZV-Verträge in Hamburg Zu dokumentierende Leistungsziffern der HZV-Verträge in Hamburg

Schreibtischvorlage HZV-Verträge in Hamburg Zu dokumentierende Leistungsziffern der HZV-Verträge in Hamburg Zu dokumentierende Leistungsziffern der HZVVerträge in Hamburg Handlungsempfehlungen: 1. Diese Übersicht enthält Honorarpostitionen der HZVVerträge, die in Ihrer Region gültig sind sowie die entsprechenden

Mehr

Schreibtischvorlage HZV-Verträge in Hamburg Zu dokumentierende Leistungsziffern der HZV-Verträge in Hamburg

Schreibtischvorlage HZV-Verträge in Hamburg Zu dokumentierende Leistungsziffern der HZV-Verträge in Hamburg Handlungsempfehlungen:. Diese Übersicht enthält die Honorarpostitionen der HZVVerträge, die in Ihrer Region gültig sind. Sie finden nachfolgend jeweils die aktuelle Vergütungshöhe sowie die entsprechenden

Mehr

Gesund groß werden Verträge zur Kindervorsorge der KV Bremen

Gesund groß werden Verträge zur Kindervorsorge der KV Bremen Gesund groß werden Verträge zur Kindervorsorge der KV Bremen Inhaltsverzeichnis Kinderprävention AOK Bremen/Bremerhaven (U10, U11, J2) Seite 3 BKK Präventionsangebot Kinder (U10, U11) Seite 6 HKK (U10,

Mehr

Gesund groß werden Verträge zur Kinderprävention der KV Bremen

Gesund groß werden Verträge zur Kinderprävention der KV Bremen Gesund groß werden Verträge zur Kinderprävention der KV Bremen Stand: Oktober 2017 Inhaltsverzeichnis Kinderprävention AOK Bremen/Bremerhaven (U10, U11, J2) Seite 3 BKK Präventionsangebot Kinder (U10,

Mehr

Ich bin in Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Vertragsarzt seit/ab: tt.mm.jj

Ich bin in Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Vertragsarzt seit/ab: tt.mm.jj Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München FARKOR Teilnahmeerklärung speziell für Laborärzte und Pathologen am Vertrag gemäß 64 SGB V, in Verbindung mit 63

Mehr

Neuer Strukturvertrag: Vertrag zur qualitätsgesicherten Reduktion des Alkoholkonsums" nach 73a SGB V mit der KKH

Neuer Strukturvertrag: Vertrag zur qualitätsgesicherten Reduktion des Alkoholkonsums nach 73a SGB V mit der KKH Kassenärztliche Vereinigung Berlin, Masurenallee 6A, 14057 Berlin An alle Ärztinnen und Ärzte, die an der hausärztlichen Versorgung nach 73 Abs. 1a SGB V teilnehmen Der Vorstand Ansprechpartner: Service-Center

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und dem

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und dem Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (DMP KHK) auf der Grundlage

Mehr

Schreibtischvorlage HZV-Verträge in Hamburg Zu dokumentierende Leistungsziffern der HZV-Verträge in Hamburg

Schreibtischvorlage HZV-Verträge in Hamburg Zu dokumentierende Leistungsziffern der HZV-Verträge in Hamburg Handlungsempfehlungen:. Diese Übersicht enthält die Honorarpostitionen der HZVVerträge, die in Ihrer Region gültig sind. Sie finden nachfolgend jeweils die aktuelle Vergütungshöhe sowie die entsprechenden

Mehr

Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens

Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsoige-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saariand und der HEK; Stand 01.01.201 6 Vertrag nach 73 c SGB V über

Mehr

Honorarbericht. Honorarbericht für das Quartal 1/2017 der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin

Honorarbericht. Honorarbericht für das Quartal 1/2017 der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin Honorarbericht Honorarbericht für das Quartal der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin Durchschnittliches Honorar je Arzt und Arztgruppe nach Bruttohonorare aus der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Mehr

Honorarbericht. Honorarbericht für das Quartal 1/2018 der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin

Honorarbericht. Honorarbericht für das Quartal 1/2018 der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin Honorarbericht Honorarbericht für das Quartal der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin Durchschnittliches Honorar je Arzt und Arztgruppe nach Bruttohonorare aus der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Mehr

Änderungen bei der Laborvergütung ab sowie und Auswirkungen auf Ihre Praxis

Änderungen bei der Laborvergütung ab sowie und Auswirkungen auf Ihre Praxis Fortbildungsveranstaltung Änderungen bei der Laborvergütung ab 01.12.2012 sowie 01.04.2013 und Auswirkungen auf Ihre Praxis Mittwoch, 15. Mai 2013 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr Hotel Maritim, Gelsenkirchen 1

Mehr

Neuerungen im Rahmen der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung zum 1. Januar 2015

Neuerungen im Rahmen der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung zum 1. Januar 2015 Neuerungen im Rahmen der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung zum 1. Januar 2015 PFG bei Schwerpunktinternisten Gibt es die PFG künftig auch für Schwerpunktinternisten? Ab dem 1. Januar 2015

Mehr

abrechnungs.letter Dezember 2014 Sehr geehrte Damen und Herren,

abrechnungs.letter Dezember 2014 Sehr geehrte Damen und Herren, abrechnungs.letter Einführung neuer Leistungen zur Vergütung der Tätigkeit einer qualifizierten nicht-ärztlichen Praxisassistenz in hausärztlichen Praxen ab 01.01.2015 Dezember 2014 Sehr geehrte Damen

Mehr

Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens vom in der Fassung vom

Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens vom in der Fassung vom Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens vom 03.04.2012 in der Fassung vom 27.06.2012 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen Zum Hospitalgraben

Mehr

Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens

Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen Georg-Voigt-Str. 15, 60325 Frankfurt (nachstehend als "KV-Hessen"

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und dem Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) - Landesvertretung Hamburg - vertreten durch den Bevollmächtigten für die Techniker Krankenkasse Landesvertretung

Mehr

Ambulante Vergütung: Status quo, Herausforderungen, Reformoptionen

Ambulante Vergütung: Status quo, Herausforderungen, Reformoptionen Ambulante Vergütung: Status quo, Herausforderungen, Reformoptionen ASG, 10. Februar 2016 Justine Röhmel, Hanna Tillmanns Wie viele Milliarden Euro haben die gesetzlichen Krankenkassen im Jahr 2014 für

Mehr

Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens

Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens Vertragsnummer: 500 015 Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen vertreten durch den Vorstand, dieser

Mehr

Vereinbarung. zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem

Vereinbarung. zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem Vereinbarung zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms Koronare Herzkrankheit

Mehr

Ein Jahr Erfahrung mit dem Einladungsverfahren - Das Pilotprojekt im Aktionsbündnis gegen Darmkrebs. Dr. Claudia Pieper

Ein Jahr Erfahrung mit dem Einladungsverfahren - Das Pilotprojekt im Aktionsbündnis gegen Darmkrebs. Dr. Claudia Pieper Ein Jahr Erfahrung mit dem Einladungsverfahren - Das Pilotprojekt im Aktionsbündnis gegen Darmkrebs Dr. Claudia Pieper claudia.pieper@uk-essen.de Inhalt und Gliederung Hintergrund Früherkennung Nationaler

Mehr

EBM EBM

EBM EBM Änderung der Vereinbarung über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen auf der Grundlage der regionalen Euro-Gebührenordnung in Verbindung mit Regelleistungsvolumina (RLV-Vertrag) Quartale 1/2010

Mehr

3. Nachtrag zum Vertrag DFS Sachsen Anlage 6 Stand:

3. Nachtrag zum Vertrag DFS Sachsen Anlage 6 Stand: Anlage 6 - Vergütung (1) Es gelten folgende Vergütungsgrundsätze und Vergütungsvoraussetzungen für den Vergütungsanspruch der VERTRAGSÄRZTE nach den Absätzen 2 bis 5. Eine Vergütung nach diesem Vertrag

Mehr

Teilnahmeerklärung des Facharztes zur Vereinbarung (Teilnahmeerklärung - Arzt)

Teilnahmeerklärung des Facharztes zur Vereinbarung (Teilnahmeerklärung - Arzt) Teilnahmeerklärung des Facharztes zur Vereinbarung (Teilnahmeerklärung - Arzt) Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Bitte senden an: KVB - Fax 089 / 57

Mehr

I) Ziffer 1.1wird mit Wirkung ab 01. Januar 2016 geändert und lautet wie folgt:

I) Ziffer 1.1wird mit Wirkung ab 01. Januar 2016 geändert und lautet wie folgt: Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) gem. 87b Abs. 1 S. 2 SGB V der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen Gültig ab dem 1. Januar 2016 Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Hautscreening FAQs. Seite 1 von 9

Hautscreening FAQs. Seite 1 von 9 Hautscreening FAQs I. Hautkrebsscreening für über 35-jährige Versicherte: EBM-Leistung nach den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien... 3 1. Welchen Leistungsinhalt sieht das EBM-Hautkrebsscreening nach den

Mehr

Hautkrebsvorsorge-Vertrag

Hautkrebsvorsorge-Vertrag Information 5.2. 1/6 Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung einer ambulanten Hautkrebsvorsorge-Untersuchung für Versicherte bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

ebm.aktuell Neues Kapitel 37 EBM mit Kooperations- und Koordinationsleistungen Juli 2016

ebm.aktuell Neues Kapitel 37 EBM mit Kooperations- und Koordinationsleistungen Juli 2016 ebm.aktuell Neues Kapitel 37 EBM mit Kooperations- und Koordinationsleistungen Juli 2016 Mit der Aufnahme des neuen Kapitels 37 in den EBM soll die medizinische Versorgung in Alten- und Pflegeheimen gestärkt

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens

Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen Georg-Voigt-Str. 15, 60325 Frankfurt (nachstehend als "KV-Hessen"

Mehr

Vertrag. über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin nach 73c SGB V.

Vertrag. über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin nach 73c SGB V. Vertrag über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin nach 73c SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf - vertreten

Mehr

Schreibtischvorlage HZV-Verträge in Nordrhein-Westfalen Zu dokumentierende Leistungsziffern der HZV-Verträge in Nordrhein-Westfalen

Schreibtischvorlage HZV-Verträge in Nordrhein-Westfalen Zu dokumentierende Leistungsziffern der HZV-Verträge in Nordrhein-Westfalen Zu dokumentierende sziffern der HZVVerträge in NordrheinWestfalen Handlungsempfehlungen: 1. Diese Übersicht enthält die Honorarpostitionen der HZVVerträge, die in Ihrer Region gültig sind. Sie finden nachfolgend

Mehr

1 HzV-Vergütungspositionen

1 HzV-Vergütungspositionen Anlage 3 - Vergütung und Abrechnung 1 HzV-Vergütungspositionen Die Vertragspartner vereinbaren für die in Anlage 4 (EBM-Ziffernkranz in der jeweils aktuellen Fassung) zu erbringenden Leistungen folgende

Mehr

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und der. AOK Rheinland / Hamburg Die Gesundheitskasse. wird folgender. 28.

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und der. AOK Rheinland / Hamburg Die Gesundheitskasse. wird folgender. 28. Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und der AOK Rheinland / Hamburg Die Gesundheitskasse wird folgender 28. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 vereinbart:. Hinweis: Die Erklärungsfrist

Mehr

Honorarzusammenstellung

Honorarzusammenstellung KV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Besonderheiten bei Praxen der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Honorarzusammenstellung Honorarsystematik 2016

Mehr

Vereinbarung. zur. Bereinigung der Regelleistungsvolumen (RLV) nach 87b SGB V für Verträge nach 73b, 73c und 140a ff. SGB V

Vereinbarung. zur. Bereinigung der Regelleistungsvolumen (RLV) nach 87b SGB V für Verträge nach 73b, 73c und 140a ff. SGB V Vereinbarung zur Bereinigung der Regelleistungsvolumen (RLV) nach 87b SGB V für Verträge nach 73b, 73c und 140a ff. SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) und der AOK Sachsen-Anhalt,

Mehr

RLV QZV Kooperationszuschlag:

RLV QZV Kooperationszuschlag: RLV QZV Kooperationszuschlag: Das MVZ in honorartechnischer Perspektive Dipl.-Ing. Frank Welz Düsseldorf, 17.11.2011 Honorarentwicklung 2011 Honorarverteilung nach Beschluss des BA vom 26.03.2010 Quelle:

Mehr

WICHTIG! HONORAR! ZWEITFAX (siehe Seite 5)! Stuttgart,

WICHTIG! HONORAR! ZWEITFAX (siehe Seite 5)! Stuttgart, Regionaldirektion Süd Kölner Str. 18 70376 Stuttgart-Münster An alle Praxen Telefon 07 11/21 747-600 des HZV-Vertrages der AOK in BaWü Telefax 07 11/21 747-699 E-Mail haevg@hausarzt-bw.de www.hausarzt-bw.de

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf - nachstehend KV Nordrhein genannt - einerseits und der DAK-Gesundheit

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf - nachstehend KV Nordrhein genannt - einerseits und der DAK-Gesundheit Vereinbarung über die Durchführung und Abrechnung von Grippeschutzimpfungen gem. Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie mit einem quadrivalenten Grippeimpfstoff zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Antrag auf Teilnahme

Antrag auf Teilnahme Bitte zurücksenden an: KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN Qualitätssicherung Masurenallee 6 A, 14057 Berlin Telefon (030) 31003-467, Fax (030) 31003-305 Vertragsarztstempel (ggf. Datum der geplanten Niederlassung)

Mehr

Schreibtischvorlage HZV-Verträge in Westfalen-Lippe Stand:

Schreibtischvorlage HZV-Verträge in Westfalen-Lippe Stand: Arzt-Patienten-Kontakt 0000 0000 0000 0000 0000 0000 für die hausärztliche Betreuung von Palliativpatienten P3 - Zuschlag für chronisch kranke Patienten - - 0001 - - 0001 0003 0003 0003 0003 0003 0003

Mehr

Anlage 7 Teilnahme von Kindern und Jugendlichen

Anlage 7 Teilnahme von Kindern und Jugendlichen Anlage 7 Teilnahme von Kindern und Jugendlichen zum Vertrag zwischen der IKK gesund plus und dem Hausärzteverband Sachsen- Anhalt e. V. unter Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt

Mehr

3. ein Versicherungsverhältnis des teilnehmenden Versicherten bei der AOK PLUS am Tag der Leistungserbringung besteht und

3. ein Versicherungsverhältnis des teilnehmenden Versicherten bei der AOK PLUS am Tag der Leistungserbringung besteht und Anlage 6 Vergütung (1) Es gelten folgende Vergütungsgrundsätze und Vergütungsvoraussetzungen für den Vergütungsanspruch der ÄRZTE nach den Absätzen 2 bis 5. Eine Vergütung nach diesem Vertrag kommt nur

Mehr

Teilnahmeerklärung. Zusatzvereinbarung Risikoprävention bei Kinderwunsch

Teilnahmeerklärung. Zusatzvereinbarung Risikoprävention bei Kinderwunsch Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Fax 0 89 / 5 70 93 6 49 66 Teilnahmeerklärung Zusatzvereinbarung Risikoprävention bei Kinderwunsch 1. Allgemeine

Mehr

Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen

Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen Vertrag über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen - im Folgenden KV Sachsen genannt - und der AOK

Mehr

Schreibtischvorlage HZV-Verträge in Thüringen Zu dokumentierende Leistungsziffern der HZV-Verträge in Thüringen

Schreibtischvorlage HZV-Verträge in Thüringen Zu dokumentierende Leistungsziffern der HZV-Verträge in Thüringen Handlungsempfehlungen: 1. Diese Übersicht enthält die Honorarpostitionen der HZV-Verträge, die in Ihrer Region gültig sind. Sie finden nachfolgend jeweils die aktuelle Vergütungshöhe sowie die entsprechenden

Mehr

Vertrag. zwischen der. Kassenärztliche Vereinigung Bremen Schwachhauser Heerstr. 26/ Bremen

Vertrag. zwischen der. Kassenärztliche Vereinigung Bremen Schwachhauser Heerstr. 26/ Bremen Vertrag zwischen der Kassenärztliche Vereinigung Bremen Schwachhauser Heerstr. 26/28 28209 Bremen - vertreten durch den Vorstand - (im Folgenden KVHB genannt) und der hkk Martinistraße 26 28195 Bremen

Mehr

Auftakt-Pressekonferenz zum Darmkrebsmonat 2016 Stiftung LebensBlicke. Katharina Steinbach, BARMER GEK

Auftakt-Pressekonferenz zum Darmkrebsmonat 2016 Stiftung LebensBlicke. Katharina Steinbach, BARMER GEK Darmkrebsprävention welche Chancen bietet dafür das Präventionsgesetz? In den Gesellschaften des längeren Lebens können die großen Herausforderungen der gesundheitlichen Versorgung allein mit einer rein

Mehr

Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin (U10, U11, J2) mit der Knappschaft ( 73 c SGB V) 2. Nachtrag

Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin (U10, U11, J2) mit der Knappschaft ( 73 c SGB V) 2. Nachtrag Kassenärztliche Vereinigung Berlin, Masurenallee 6A, 14057 Berlin An alle Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin Der Vorstand Ansprechpartner: Service-Center Tel.: (030) 3 10 03-999 Fax: (030) 3 10 03

Mehr

Zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und. der IKK classic. wird folgender. 20. Nachtrag. zum Gesamtvertrag vom 18.

Zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und. der IKK classic. wird folgender. 20. Nachtrag. zum Gesamtvertrag vom 18. Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und der IKK classic wird folgender 20. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 vereinbart: Es wird die folgende Anlage J angefügt. Hamburg, den 20.04.2011

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von

Mehr

Schreibtischvorlage HZV-Verträge in Sachsen Zu dokumentierende Leistungsziffern der HZV-Verträge in Sachsen

Schreibtischvorlage HZV-Verträge in Sachsen Zu dokumentierende Leistungsziffern der HZV-Verträge in Sachsen Handlungsempfehlungen: 1. Diese Übersicht enthält die Honorarpostitionen der HZV-Verträge, die in Ihrer Region gültig sind. Sie finden nachfolgend jeweils die aktuelle Vergütungshöhe sowie die entsprechenden

Mehr

Vereinbarung. über die besondere ambulante ärztliche Versorgung. von Kindern und Jugendlichen. gemäß 73 c SGB V

Vereinbarung. über die besondere ambulante ärztliche Versorgung. von Kindern und Jugendlichen. gemäß 73 c SGB V Vereinbarung über die besondere ambulante ärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen gemäß 73 c SGB V zwischen der IKK gesund plus Konrad-Adenauer-Allee 42 28239 Bremen (nachfolgend IKK genannt)

Mehr

Teilnahmeerklärung zu der Vereinbarung über eine regionale ambulante Betreuung. von Palliativpatienten in Bayern mit der AOK Bayern

Teilnahmeerklärung zu der Vereinbarung über eine regionale ambulante Betreuung. von Palliativpatienten in Bayern mit der AOK Bayern Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Sicherstellung Elsenheimerstr. 39 80687 München Fax 0 89 / 5 70 93 64335 Teilnahmeerklärung zu der Vereinbarung über eine regionale ambulante Betreuung 1. Allgemeine

Mehr

Schreibtischvorlage HZV-Verträge in Niedersachsen / Braunschweig Zu dokumentierende Leistungsziffern der HZV-Verträge in Niedersachsen / Braunschweig

Schreibtischvorlage HZV-Verträge in Niedersachsen / Braunschweig Zu dokumentierende Leistungsziffern der HZV-Verträge in Niedersachsen / Braunschweig Handlungsempfehlungen: 1. Diese Übersicht enthält die Honorarpostitionen der HZV-Verträge, die in Ihrer Region gültig sind. Sie finden nachfolgend jeweils die aktuelle Vergütungshöhe sowie die entsprechenden

Mehr

KV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Fachärztliche Praxen. HVM - RLV Obergrenzen-Abrechnungsnachweis Stand

KV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Fachärztliche Praxen. HVM - RLV Obergrenzen-Abrechnungsnachweis Stand KV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Fachärztliche Praxen HVM - RLV Obergrenzen-Abrechnungsnachweis Stand 10.11.2016 Honorarverteilungsmaßstab (HVM) 2016 Die wichtigsten Fakten im Überblick Mengensteuerung:

Mehr

Antrag auf Abrechnungsgenehmigung

Antrag auf Abrechnungsgenehmigung Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6 A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-562, - 284 Fax (030) 31003-730 Antrag auf Abrechnungsgenehmigung gemäß der

Mehr

Schreibtischvorlage HZV-Verträge in Sachsen Zu dokumentierende Leistungsziffern der HZV-Verträge in Sachsen

Schreibtischvorlage HZV-Verträge in Sachsen Zu dokumentierende Leistungsziffern der HZV-Verträge in Sachsen Zu dokumentierende sziffern der HZV-Verträge in Sachsen Handlungsempfehlungen: 1. Diese Übersicht enthält die Honorarpostitionen der HZV-Verträge, die in Ihrer Region gültig sind. Sie finden nachfolgend

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und dem BKK-Landesverband NORDWEST

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und dem BKK-Landesverband NORDWEST Vertrag über die Durchführung eines orientierenden Schnelltests auf A-Streptokokken-Gruppenantigen und/oder eines Antibiogramms (Empfindlichkeitsprüfung) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein

Mehr

Schreibtischvorlage HZV-Verträge in Nordrhein-Westfalen Zu dokumentierende Leistungsziffern der HZV-Verträge in Nordrhein-Westfalen

Schreibtischvorlage HZV-Verträge in Nordrhein-Westfalen Zu dokumentierende Leistungsziffern der HZV-Verträge in Nordrhein-Westfalen Zu dokumentierende sziffern der HZVVerträge in NordrheinWestfalen Handlungsempfehlungen: 1. Diese Übersicht enthält die Honorarpostitionen der HZVVerträge, die in Ihrer Region gültig sind. Sie finden nachfolgend

Mehr

Schreibtischvorlage HZV-Verträge in Nordrhein-Westfalen Zu dokumentierende Leistungsziffern der HZV-Verträge in Nordrhein-Westfalen

Schreibtischvorlage HZV-Verträge in Nordrhein-Westfalen Zu dokumentierende Leistungsziffern der HZV-Verträge in Nordrhein-Westfalen Schreibtischvorlage HZVVerträge in NordrheinWestfalen Zu dokumentierende sziffern der HZVVerträge in NordrheinWestfalen Handlungsempfehlungen: 1. Diese Übersicht enthält die Honorarpostitionen der HZVVerträge,

Mehr

KV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Fachärztliche Praxen. Honorarzusammenstellung Stand

KV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Fachärztliche Praxen. Honorarzusammenstellung Stand KV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Fachärztliche Praxen Honorarzusammenstellung Stand 01.06.2018 Honorarzusammenstellung (Praxis) Weshalb werden in der Honorarzusammenstellung bestimmte Leistungen

Mehr

Honorarbericht für das Quartal 1/2017

Honorarbericht für das Quartal 1/2017 Honorarbericht für das Quartal 1/2017 42 In Zahlen Landesrundschreiben Juli 2017 Im ersten Quartal des Jahres 2017 gibt es ein schönes Plus über alle Versorgungsbereiche von 5,2 Prozent. Dazu hat der Ostereffekt

Mehr

Teilnahmeerklärung. Ich bin in Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Vertragsarzt seit/ab: tt.mm.jj

Teilnahmeerklärung. Ich bin in Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Vertragsarzt seit/ab: tt.mm.jj Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Sicherstellung Elsenheimerstr. 39 80687 München Teilnahmeerklärung zum Vertrag zwischen der KVB und der BARMER zur Verbesserung der Versorgungsqualität von Versicherten

Mehr

Anlage 2 - Teilnahmeerklärung des Augenarztes zum Vertrag (Teilnahmeerklärung - Arzt)

Anlage 2 - Teilnahmeerklärung des Augenarztes zum Vertrag (Teilnahmeerklärung - Arzt) Anlage 2 - Teilnahmeerklärung des Augenarztes zum Vertrag (Teilnahmeerklärung - Arzt) Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Bitte senden an: KVB - Fax

Mehr

Schreibtischvorlage HZV-Verträge in Berlin Zu dokumentierende Leistungsziffern der HZV-Verträge in Berlin

Schreibtischvorlage HZV-Verträge in Berlin Zu dokumentierende Leistungsziffern der HZV-Verträge in Berlin Handlungsempfehlungen: 1. Diese Übersicht enthält die Honorarpostitionen der HZV-Verträge, die in Ihrer Region gültig sind. Sie finden nachfolgend jeweils die aktuelle Vergütungshöhe sowie die entsprechenden

Mehr