Die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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1 Workshop Beendigung von Arbeitsverhältnissen zur Universität BASICS Die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses Verena Ruß

2 Einvernehmliche Beendigung ca 90 % der Arbeitsverhältnisse werden auf Veranlassung des AG bzw durch einvernehmliche Auflösung beendet Aufzeichnungen des Hauptverbandes der Österr. Sozialversicherungsträger (2011)

3 Einvernehmliche Beendigung = Gegenstück zum Arbeitsvertragsabschluss Ausfluss der Vertragsfreiheit = negative Vertragsfreiheit Grenzen: Gesetz, KollV, BV bei einvernehmlicher Auflösung nur vereinzelt gesetzliche Beschränkung bei besonders bestandgeschützten AN

4 Allgemeines keine Bindung an Fristen oder Termine keine Gründe Ende: sofortige Wirkung Vereinbarung eines konkreten Zeitpunkts ~ Auslauffrist keine Vereinbarung für die Zukunft ( 936 ABGB) rückwirkende einvernehmliche Auflösung = unwirksam

5 Allgemeines 2-seitiges Rechtsgeschäft übereinstimmende Willenserklärung beider Vertragspartner wesentliche Umstände: Ende des Arbeitsverhältnisses Art der Auflösung weitere Vertragsbausteine: Urlaubsverbrauch, Zeitausgleich, Rückersatz von Ausbildungskosten, ausstehendes Entgelt

6 Allgemeines Wesen = gegenseitiges Einvernehmen Auflösungsbestreben liegt zu gleichen Teilen im beiderseitigem Interesse? oft Ausweglösung in einer verfahrenen Situation Stigma der Arbeitgeberkündigung

7 Abschlusskompetenz Rektor Verhandlungsmacht über Details wird delegiert Vizerektor, Personalressort

8 Rechtsgrundlagen keine besondere Ausgestaltung in Gesetzen Rückgriff auf allgemeine Grundlagen über Abschluss einer einvernehmlichen Beendigung keine Erwähnung im UG 2002 bzw Universitäten-KV explizite Erwähnung in 30 VBG

9 Rechtsgrundlagen 30 VBG - Möglichkeiten der Beendigung 30 Abs 1 Z 2 VBG einverständliche Lösung BDG Beendigungsformen in 20 Abs 1 BDG = taxative Aufzählung keine einvernehmliche Auflösung bei Beamten

10 Abgrenzungsproblematik Ein Vertragsbediensteter beabsichtigt sein Dienstverhältnis selbst zu kündigen. Der Vorgesetzte weist ihn darauf hin, dass er in diesem Fall den Abfertigungsanspruch verliert. Der Vertragsbedienstete nimmt daraufhin von der ursprünglichen Absicht zur Selbstkündigung Abstand. Er erklärt sich aber mit dem Vorschlag, ihn wegen Arbeitsunfähigkeit zu kündigen, einverstanden.

11 Abgrenzungsproblematik Im Anschluss an eine Arbeitnehmerkündigung versucht der Arbeitgeber den Arbeitnehmer davon abzubringen. Der Arbeitnehmer teilt dem Arbeitgeber jedoch mit, dass es bei der Kündigung bleibt, weil er bereits einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet hat. Gleichzeitig wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer zumindest noch einen Monat länger arbeitet als ursprünglich von ihm geplant.

12 Abgrenzungsproblematik Eine Juristin der Personalabteilung kündigt ihr Arbeitsverhältnis zum Auf Ersuchen des Arbeitgebers, etwas länger zu bleiben, um die Suche nach einer neuen Juristin zu erleichtern, entsteht folgende Vereinbarung: Arbeitgeber einerseits und Arbeitnehmerin andererseits kommen überein, das bestehende Dienstverhältnis per einvernehmlich zu beenden.

13 Form Gesetzgeber hat einvernehmliche Auflösung inhaltlich nicht beschränkt Formfreiheit: mündlich, schriftlich, konkludent entscheidend = Willenseinigung 883 ABGB

14 Form Formvorschriften können sich aus Gesetz, KollV oder Einzelarbeitsvertrag ergeben keine gesetzliche bzw kollektivvertragliche Grundlage im Bereich der Universität

15 Form Praxis: einvernehmliche Beendigung durchläuft bis zur tatsächlichen Beendigung innerhalb der Universität mehrere Stellen Dekanat, AKGL, Rektor/Personalressort Schriftlichkeit wird die Regel sein Schriftlichkeit aus Gründen von Beweiszwecken sinnvoll

16 Formvorschriften bei besonders bestandgeschützten Arbeitnehmern 10 Abs 7 MSchG bzw 7 Abs 3 VKG 15 Abs 5 BAG Zweck: Schutz vor übereilten Verzicht auf gesetzliche Schutzbestimmungen

17 Mutterschutz 10 Abs 7 MSchG schriftliche Auflösungsvereinbarung Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schwangerschaft bis zum Ende des besonderen Kündigungsschutzes bis 4 Monate nach der Geburt ( 10 Abs 1 MSchG) Karenz isd 15 MSchG: 10 Abs 7 MSchG bis 4 Wochen nach Ende des Karenzurlaubes anzuwenden

18 Mutterschutz Bescheinigung über Rechtsbelehrung bei minderjährigen AN Gericht oder gesetzliche Interessenvertretung der AN Belehrung über den besonderen Kündigungsschutz nach dem MSchG

19 Mutterschutz Voraussetzung für Formvorschriften Kenntnis des AG von der Schwangerschaft keine Kenntnis des AG: mündliche einvernehmliche Beendigung grundsätzlich wirksam

20 Mutterschutz AN keine Kenntnis von der eigenen Schwangerschaft Einwendung der Schwangerschaft isd 10 Abs 2 MSchG binnen 5 Arbeitstagen im Falle der Verhinderung, unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes

21 Mutterschutz mündliche einvernehmliche Beendigung in Unkenntnis der Schwangerschaft Einwendung isd 10 Abs 2 MSchG Rechtsunwirksamkeit

22 Mutterschutz schriftliche einvernehmliche Beendigung in Unkenntnis der Schwangerschaft Einwendung isd 10 Abs 2 MSchG AV verlängert sich gem 10a MSchG bis zum Beginn des Beschäftigungsverbots übrige Auflösungsvereinbarung bleibt unberührt

23 Mutterschutz mündlich schriftlich 10 Abs 2 MSchG Rechts- unwirksamkeit 10a MSchG: AV verlängert sich bis zum Beginn des Beschäftigungs- verbotes

24 Mutterschutz 21 MSchG = Sonderbestimmung für öffentlich Bedienstete mit Dienstverhältnis zum Bund keine Relevanz für Universität VB Arbeitnehmer der Universität 10 Abs 7 MSchG gilt auch für VB relevant = nur Schriftlichkeit

25 Mutterschutz Rechtsfolgen bei Missachtung der Formvorschriften: Nichtigkeit von Amts wegen wahrzunehmen auch Rechtsbelehrung = konstitutives Merkmal gem 7 Abs 3 VKG gilt 10 Abs 7 MSchG während der Zeit einer Väterkarenz

26 Lehrlinge 15 Abs 5 BAG Schriftlichkeit Bescheinigung über Rechtsbelehrung (unabhängig vom Alter des Lehrlings) Gericht, Kammer für Arbeiter und Angestellte Belehrung über Bestimmungen betreffend Endigung und vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses bei Minderjährigen: schriftliche Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter

27 Lehrlinge einvernehmliche Beendigung während Probezeit keine Anwendung des 15 Abs 5 BAG würde Zweck des Probearbeitsverhältnisses widersprechen

28 Lehrlinge Rechtsfolgen bei Missachtung der Formvorschriften: Rechtsunwirksamkeit Wahlrecht des Lehrlings: Fortsetzung des Lehrverhältnisses Akzeptieren der einvernehmlichen Beendigung verbunden mit beendigungsrechtlichen Ansprüchen inklusive Kündigungsentschädigung

29 Lehrlinge Erfordernisse einer gültigen einvernehmlichen Auflösung: Schriftlichkeit Bescheinigung über erfolgte Rechtsbelehrung Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bei minderjährigen Lehrlingen

30 Behinderte auch besonders bestandgeschützte AN keine Regelung im BEinstG, die an einvernehmliche Beendigung spezielle Vorschriften hinsichtlich der Form knüpft formfreier Abschluss = möglich

31 Mitwirkung des Betriebsrates 104a Abs 1 ArbVG Verlangt der Arbeitnehmer vor der Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Betriebsinhaber nachweislich, sich mit dem Betriebsrat zu beraten, so kann innerhalb von zwei Arbeitstagen nach diesem Verlangen eine einvernehmliche Lösung rechtswirksam nicht vereinbart werden.

32 Mitwirkung des Betriebsrates = betriebsverfassungsrechtliches Beratungsrecht in personellen Angelegenheiten hängt vom Verlangen des AN ab

33 Mitwirkung des Betriebsrates Ziel der Regelung: Schutz des schwächeren AN vor übereilter bzw nicht ausreichend überlegter Vertragsauflösung Fehleinschätzungen und unzureichende Informationen über Rechtslage Beseitigung einer Konfliktsituation

34 Mitwirkung des Betriebsrates Chronologischer Ablauf: Überlegungen für einvernehmliche Beendigung veranlasst durch Überlegungen kann AN vor Abschluss der Vereinbarung gegenüber dem BI verlangen, sich mit BR beraten zu wollen

35 Mitwirkung des Betriebsrates Verlangen löst 2-tägige Sperrfrist aus; innerhalb dieser ist Abschluss nichtig in Abs 2 wird System für Geltendmachung der Nichtigkeit geregelt schriftliche Geltendmachung innerhalb von 1 Woche nach Ablauf der Sperrfrist gerichtliche Geltendmachung innerhalb von 3 Monaten

36 Mitwirkung des Betriebsrates Verlangen des AN: keine bestimmte Form nachweislich = Füllwort, es genügt auch mündliches Verlangen, welches durch Parteienvernehmung nachgewiesen werden kann an BI oder dessen Vertreter zeitliche Nähe zu beabsichtigter einvernehmlicher Beendigung

37 Mitwirkung des Betriebsrates Verlangen muss vor Abschluss gestellt werden keine Aufklärungspflicht des AG = Auslöser der Rechtsfolgen Beratung muss nicht tatsächlich stattfinden AG kann keinen Nachweis über erfolgte Beratung verlangen

38 Mitwirkung des Betriebsrates Arbeitstag: 1. Kalendertag, an dem nach der für den Betrieb geltenden Arbeitszeiteinteilung gearbeitet wird 2. Tage, an denen aufgrund der betrieblichen Arbeitszeiteinteilung die Mehrzahl der AN im Betrieb beschäftigt ist 3. Arbeitszeiteinteilung des betroffenen AN

39 Mitwirkung des Betriebsrates Zweitagesfrist: beginnt am Tag nach Verlangen (00:00) endet am darauf folgenden Tag (24:00) Tag, an dem Verlangen gestellt wurde, ist nicht einzurechnen wird durch erfolgte Beratung nicht verkürzt weitere Informationsmöglichkeiten

40 Mitwirkung des Betriebsrates Mitwirkung des BR ist nach erfolgter Beratung erschöpft kein Anspruch auf Beiziehung bei Vertragsbeendigung einvernehmliche Beendigung innerhalb der Zweitagesfrist = rechtsunwirksam

41 Mitwirkung des Betriebsrates Rechtsunwirksamkeit kann nur vom AN aufgegriffen werden während Aufgriffsmöglichkeit ist Vereinbarung schwebend wirksam keine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit

42 Mitwirkung des Betriebsrates Fristen für Geltendmachung: schriftlich innerhalb von 1 Woche nach Ablauf der 2- tägigen Sperrfrist gegenüber AG gerichtlich innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der 2- tägigen Sperrfrist

43 Mitwirkung des Betriebsrates AN hat Wahlrecht kann auch innerhalb der ersten Woche Rechtsunwirksamkeit bereits gerichtlich geltend machen keine Geltendmachung innerhalb der 1-wöchigen Frist: einvernehmliche Beendigung wird rückwirkend wirksam

44 Dienstzeugnis 39 AngG bzw 31 VBG subsidiär 1163 ABGB Anspruch auf schriftliches Zeugnis bei Ausscheiden aus Dienstverhältnis unabhängig von der Art der Beendigung nur auf Verlangen des AN

45 Dienstzeugnis Anspruch auf einfaches Dienstzeugnis Inhalt = Dauer und Art der Dienstleistung Art: konkret ausgeübte Tätigkeit; keine vage Berufsbezeichnung; Einblick in tatsächlichen Aufgabenkreis Ausstellung erfolgt durch Personalressort Unterfertigung durch Rektor

46 Dienstzeugnis kein Anspruch auf qualifiziertes Dienstzeugnis enthält Werturteile über Leistung und Verhalten des AN und über Führung im Dienst Ausstellung durch Institut nur tatsächlich ausgeübte und der Einstufung bzw Verwendungsgruppe entsprechende Tätigkeiten anführen» sonst uu Ansprüche gegenüber Universität

47 Dienstzeugnis 3 Grundsätze für Zeugnistext: Prinzip der Wahrheit: objektiv richtige Aussagen nachfolgender AG vertraut auf Richtigkeit der Angaben Prinzip der wohlwollenden Formulierung: Zeugnis soll AN bei beruflichen Weiterkommen fördern

48 Dienstzeugnis Verbot nachteiliger Formulierung: keine negativen Schilderungen kein Hinweis auf Art der Auflösung keine Angaben, die das Fortkommen beeinträchtigen können Hinweis auf Freistellung wg Betriebsratstätigkeit Hinweis, dass AV wg Kränklichkeit des AN gelöst wurde 1163 ABGB bzw 39 AngG

49 Dienstzeugnis Unzulässige Formulierungen: Hr. Mustermann kann das Bemühen nicht abgesprochen werden die ordnungsgemäße Aktenerledigung sicherzustellen. = Hr. Mustermann ist nicht besonders klug und eifrig, er ist zwar bemüht, aber nicht zu mehr in der Lage.

50 Dienstzeugnis Hr. Mustermann ist sozial besonders kommunikativ. = Hr. Mustermann ist sehr geschwätzig und bringt daher nicht viel Arbeit voran. Beschreibungen erscheinen objektiv nicht negativ enthalten für geübten Zeugnisleser aber klare Aussagen

51 Dienstzeugnis Äußere Form: uneinheitliche Zeichenabstände, die sich aus Blockabsatz ergeben und unterschiedliche Zeilenabstände können als optisch ansprechende Gliederung gedeutet werden fehlender Punkt = Flüchtigkeitsfehler Ausschreibung des Geburtsmonats des AN und Bezifferung der Monate des Beschäftigungsbeginns bzw ende sind keine fehlende Wertschätzung

52 Dienstzeugnis Datum des Zeugnisses: Datum der tatsächlichen Ausstellung keine Regelung, wonach Zeugnis bestimmtes Datum zu tragen hätte zb Tag der Beendigung des AV Dienstzeugnis unterliegt 30- jähriger Verjährungsfrist Ende des AV und Tag der Ausstellung können weit auseinander fallen

53 Dienstzeugnis AG trägt Kosten der Ausstellung Ausnahme: AN verlangt während Dauer des AV bereits ein Dienstzeugnis

54 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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