TAX FACTS (BRB 1962) Neuerungen ab 1. Januar Missbrauchsbeschlusses. Neue Praxis ab 1. Januar TAX EXPERT RCM AG Zürich Basel

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1 TAX FACTS Ausgabe Januar 1999 Neuerungen ab 1. Januar 1999 im Bereich des Missbrauchsbeschlusses (BRB 1962) Neue Praxis ab 1. Januar 1999 Das Kreisschreiben (KS) der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) aus dem Jahre 1962 (KS 1962) zum Bundesratsbeschluss betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes vom 14. Dezember 1962 (BRB 1962) wird durch ein neues Kreisschreiben mit Gültigkeit ab 1. Januar 1999 ergänzt (KS 1999). Das vorliegende neue Kreisschreiben (KS 1999) stellt keinen Ersatz, sondern lediglich eine Modifikation des Kreisschreibens aus dem Jahr 1962 dar. Soweit sich nicht aus dem KS 1999 Änderungen ergeben, bleibt das KS 1962 weiterhin in Kraft.

2 Der BRB 1962 bleibt in Kraft Grundsätzlich hat sich der BRB 1962 bei der Bekämpfung und Verhinderung von Abkommensmissbräuchen bewährt. Das KS 1999 bewirkt deshalb keine ersatzlose Streichung und auch keine Revision des BRB 1962, sondern ergänzt das KS 1962 und soll der zunehmenden internationalen Verflechtung und der Bildung von neuen bedeutenden Wirtschaftsräumen Rechnung tragen. Vorbemerkung Die Vorteile der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), wie z.b. die Herabsetzung, die Befreiung oder die Rückerstattung von an der Quelle erhobenen Steuern (Steuerentlastung) auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren sollen nur Personen zugute kommen, die die in den DBA umschriebenen subjektiven und objektiven Voraussetzungen erfüllen, wie z.b.: steuerlich massgebender Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz; uneingeschränktes Nutzungsrecht an den Vermögenswerten, welche die Erträge abwerfen. Wichtigste Kriterien unter dem alten KS 1962 Unter dem KS 1962 gilt u.a. die Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen dann nicht als missbräuchlich: Pflichtausschüttung wenn bei ausländischer Beherrschung jährlich mind. 25 % der abkommensbegünstigten Einkünfte als Gewinn ausgeschüttet werden. Weiterleitungsbeschränkung wenn höchstens 50 % der abkommensbegünstigten Einkünfte an Personen ohne schweizerischen Wohnsitz weitergeleitet werden. Finanzierung wenn das zu maximal 6% verzinsliche Fremdkapital von ausländischen Gläubigern maximal das sechsfache des buchmässigen Eigenkapitals ausmacht. 2

3 Wichtigste Neuerungen unter dem KS 1999 Aktive Gesellschaften Unter bestimmten Voraussetzungen Wegfall der Pflichtausschüttung und der Weiterleitungsbeschränkung für Gesellschaften mit aktiver Tätigkeit. Börsenkotierte Gesellschaften Unter bestimmten Voraussetzungen Wegfall der Pflichtausschüttung und der Weiterleitungsbeschränkung für an anerkannten Börse(n) kotierte Gesellschaften sowie direkte Tochtergesellschaften von im Inland ansässigen börsenkotierten Gesellschaften. Holdinggesellschaften Unter bestimmten Voraussetzungen Wegfall der Pflichtausschüttung und der Weiterleitungsbeschränkung für reine Holdinggesellschaften. Weiterhin Weiterleitungsbeschränkung von 50 % für Holdinggesellschaften, welche wesentliche Nebenaktivitäten (Lizenzverwertung, Refakturierung etc.) ausüben. Finanzierung Verzicht auf missbrauchsspezifische Finanzierungs- und Höchstzinssatzvorschriften (neu gelten das Merkblatt S sowie das KS Nr. 6 vom von der ESTV). Aktive Tätigkeit Gesellschaften, die in der Schweiz eine aktive Tätigkeit ausüben, dürfen mehr als 50 % der abkommensbegünstigten Erträge weiterleiten, sofern diese Aufwendungen geschäftsmässig begründet sind und belegt werden können. Ein spezieller Steuerstatus gefährdet das Kriterium der aktiven Tätigkeit nicht. Bei aktiven Gesellschaften gilt ein Gewinnausschüttungsverhalten solange als angemessen im Sinne des BRB 1962 (Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b), als keine Gefährdung des Steuerbezuges gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a des Verrechnungssteuergesetzes (VStG) in Verbindung mit (i.v.m.) Artikel 9 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung zum Verrechnungssteuergesetz (VStV) gegeben ist. Gemäss Artikel 9 Absatz 1 VStV ist eine Gefährdung gegeben, sofern (kumulativ) folgende Bedingungen gegeben sind: 3

4 ausländische Beherrschung (direkt oder indirekt): 80 % ausländische Personen sind an der inländischen Gesellschaft beteiligt, und die Aktiven der Gesellschaft befinden sich zur Hauptsache im Ausland oder bestehen überwiegend (zu mehr als 50 %) aus Forderungen oder anderen Rechten gegenüber Ausländern (Aktiventest), und die Gesellschaft schüttet nicht alljährlich einen angemessenen Teil des Reinertrages (= 6 % des Eigenkapitals) als Dividende aus. Als aktive Geschäftstätigkeit gilt eine unabhängige, auf Gewinnerzielung gerichtete unternehmerische Tätigkeit, welche die Herstellung oder den Vertrieb von Gütern bzw. den Handel mit Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen durch eigenes Personal in einem dafür eingerichteten Geschäftsbetrieb umfasst. Der Nachweis der aktiven Geschäftstätigkeit obliegt in jedem Fall der Gesellschaft. Börsenkotierte Gesellschaften Folgende Gesellschaften sind aktiven Gesellschaften gleichgestellt: Gesellschaften, bei denen die Mehrheit der ausgegebenen Aktien nach Stimmkraft und Nennwerten an einer (oder mehreren) anerkannten Börse(n) kotiert sind und regelmässig gehandelt werden. Gesellschaften, bei denen die Mehrheit der ausgegebenen Aktien nach Stimmkraft und Nennwerten direkt (unmittelbar) durch eine (oder mehrere) im Inland ansässige (börsenkotierte) Gesellschaft(en) gehalten werden. Der Nachweis der Börsenkotierung gemäss den vorstehenden Grundsätzen obliegt in jedem Fall der Gesellschaft. Holdinggesellschaften (Reine) Holdinggesellschaften, die ausschliesslich oder fast ausschliesslich Beteiligungen verwalten und finanzieren, dürfen zur Erfüllung von Ansprüchen nicht abkommensberechtigter Personen mehr als 50 % der abkommensbegünstigten Erträge verwenden, sofern diese Aufwendungen geschäftsmässig begründet sind und belegt werden können. 4

5 Bezüglich des Gewinnausschüttungsverhaltens gelten die gleichen Regeln wie für aktive Gesellschaften (Verweis auf Regelung gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a VStG i.v.m. Artikel 9 Absatz 1 VStV). Der Nachweis der ausschliesslichen oder fast ausschliesslichen Verwaltung und Finanzierung von Beteiligungen obliegt in jedem Fall der Gesellschaft. (Gemischte) Holdinggesellschaften, die nebst der Verwaltung und Finanzierung von Beteiligungen noch andere Aktivitäten ausüben (z.b. Lizenzverwertung, Refakturierung etc.) dürfen zur Erfüllung von Ansprüchen nicht abkommensberechtigter Personen nicht mehr als 50 % der abkommensbegünstigten Erträge verwenden. Bezüglich des Gewinnausschüttungsverhaltens gelten die gleichen Kriterien wie für (reine) Holdinggesellschaften. Sonderfälle DBA mit Deutschland, Belgien, Frankreich und Italien Die DBA zwischen der Schweiz und Deutschland, Belgien, Frankreich sowie Italien enthalten Missbrauchsbestimmungen. Diese gehen den Bestimmungen des KS 1999 resp. des KS 1962 vor. Im Verhältnis mit diesen Ländern sind von allen ausländisch beherrschten Gesellschaften (unabhängig von Börsenkotierung, Holdingstatus und aktiver Tätigkeit) die Weiterleitungs- und Ausschüttungsvorschriften einzuhalten. DBA mit den USA Das DBA mit den USA enthält eigene Missbrauchsbestimmungen. Der BRB 1962 sowie das KS 1999 finden deshalb keine Anwendung. 5

6 Schlussbetrachtung Zu begrüssen ist, dass börsenkotierte Gesellschaften, Holdinggesellschaften und aktive Gesellschaften unter gewissen Voraussetzungen nicht mehr den Missbrauchsvorschriften unterliegen. Zudem ist die Abkehr von zu starren Finanzierungs- und Höchstzinsvorschriften je nach Sachlage durchaus zu begrüssen. Trotzdem bleibt zu beachten, dass es sich beim BRB 1962 um unilaterale Massnahmen handelt, die sich die Schweiz selbst auferlegt hat und die je nach Sachlage zu stossenden Resultaten führen können. Angesichts der strengen Missbrauchsbestimmungen im DBA mit den USA, den Missbrauchsbestimmungen in den DBA mit Deutschland, Belgien, Frankreich und Italien sowie den aussensteuerrechtlichen Regelungen diverser Länder sollte die Frage nach der ersatzlosen Abschaffung des BRB 1962 offenbleiben. Zu hoffen bleibt, dass die ESTV das neue KS 1999 mit angemessener Flexibilität handhaben wird, damit die Schweiz im weltweiten Wettbewerb mithalten kann. Autoren: Richard J. Wuermli und Christoph Busin, Partner bei TAX EXPERT RCM AG, Löwenstrasse 11, 8023 Zürich Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte die Steuerexperten von TAX EXPERT RCM AG in Zürich, Tel , Fax , taxexpert@taxexpert.ch 6

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