A: Welchen Zuwendungszweck verfolgt die Richtlinie? B: Was wird über die Richtlinie gefördert? Niedersächsisches Kultusministerium.

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1 Stand: Juni 2016 Fragen und Antworten zur Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung alltagsintegrierter Sprachbildung und Sprachförderung im Elementarbereich Bezug: Erl. d. MK v Zum 1. August 2016 beginnt die Förderperiode zur finanziellen Unterstützung der alltagsintegrierten Sprachbildung und Sprachförderung auf Basis der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung alltagsintegrierter Sprachbildung und Sprachförderung im Elementarbereich. A: Welchen Zuwendungszweck verfolgt die Richtlinie? Die Förderrichtlinie unterstützt die Weiterentwicklung bestehender regionaler Konzepte und Maßnahmen zur alltagsintegrierten Sprachbildung und Sprachförderung, die den Handlungsempfehlungen Sprachbildung und Sprachförderung zum Niedersächsischen Orientierungsplan entsprechen. Sprachbildung und Sprachförderung im Elementarbereich setzt auf die angeborene Spracherwerbskompetenz von Kindern. Kinder wollen mit Bezugspersonen kommunizieren. Wenn sie genügend Gelegenheit erhalten, diese Spracherwerbskompetenz in ihrem sozialen Umfeld zu entfalten, so eignen sie sich ihre Sprache(n) intuitiv und nahezu beiläufig im Kontext aller Lern - und Entwicklungsprozesse in der frühen Kindheit an. Voraussetzung dafür ist jedoch ein reichhaltiges, variationsreiches und zugleich auf ihrem jeweiligen Sprachstand eingehendes Kommunikationsangebot. Sprachbildung und Sprachförderung ist eine Querschnittsaufgabe zur Gestaltung des pädagogischen Alltags in Kindertageseinrichtungen. Sie muss durch das gesamte Team einer Kindertageseinrichtung geleistet werden. Schlüsselfaktor für die erfolgreiche Konzeption und Umsetzung von Sprachbildung und Sprachförderung als Querschnittsaufgabe ist die Sprachbildungs- und Sprachförderkompetenz der sozialpädagogischen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen sowie eine fachkompetente Beratung und Begleitung der Teams. Bisherige Erfahrungen in der Umsetzung alltagsintegrierter Sprachbildung und Sprachförderung sowie neue Anforderungen und Bedarfe durch die Zunahme von Kindern mit Fluchterfahrung und ohne deutsche Sprachkenntnisse erfordern eine Weiterentwicklung bestehender Konzepte. B: Was wird über die Richtlinie gefördert? Über die Förderrichtlinie werden die örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe unterstützt, über die Vereinbarung von Maßnahmen im Rahmen regionaler Konzepte für Sprach- 1

2 bildung und Sprachförderung den pädagogischen Fachkräften die notwendigen Sprachbildungs- und Sprachförderkompetenzen zu vermitteln und die Weiterentwicklung der pädagogischen Praxis durch Beratung zu begleiten. Es ist das Ziel, dass jede Kindertageseinrichtung die Aufgabe von Sprachbildung und Sprachförderung im Elementarbereich für alle betreuten Kinder im Rahmen ihrer pädagogischen Konzeption beschreiben und fachgerecht umsetzen kann. Die Förderrichtlinie erlaubt den örtlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, Landesmittel so zu nutzen, dass regionale Konzepte in Abstimmung aller Träger von Kindertageseinrichtungen auf den fachlichen Grundlagen der Handlungsempfehlung weiterentwickelt werden, die Landesmittel auch in Ergänzung eigener Maßnahmen oder der im Rahmen von Bundesprogrammen geförderte Maßnahmen mittelbar und unmittelbar eingesetzt werden können, um die Zielsetzungen der Richtlinie zu erfüllen. Verwendungsmöglichkeiten der Landesmittel sind damit zum Beispiel: die Förderung einer fachlichen Begleitung für die Konzeptentwicklung und Planung von entsprechenden Maßnahmen auf der regionalen Ebene (siehe 4.1 und 4.2 der Richtlinie), die Förderung der Qualifizierung von Fachberatung sowie Fach- und Leitungskräften, einschließlich Prozessbegleitung für Kindertageseinrichtungen durch z. B. Beratung, Coaching und Supervision (siehe und der Richtlinie), die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen, die Kompetenzen für Sprachbildung und Sprachförderung auch in Verbindung mit Kompetenzen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern mit Fluchterfahrung vermitteln. Hierzu können die Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, die im Rahmen der Qualifizierungsinitiative Vielfalt fördert! Vielfalt fordert! Kinder und ihre Familien mit Fluchterfahrung in Kindertageseinrichtungen qualifiziert wurden, als Referentinnen und Referenten finanziert werden, die Förderung einer fachlichen Begleitung für die Konzeptentwicklung in Kindertageseinrichtungen zur Stärkung der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft mit Eltern (siehe der Richtlinie), die Intensivierung der Kooperation mit Grundschullehrkräften (siehe der Richtlinie) sowie die Zurverfügungstellung von Personalressourcen (Fachkraftstunden/ Verfügungszeit/ Leitungsfreistellung) für die alltagsintegrierte Sprachförderung von Kindern mit geringen oder keinen deutschen Sprachkenntnissen (Deutsch als Zweitsprache). 2

3 C: Welche Zuwendungsvoraussetzungen sind zu erfüllen? 1. Sind Kinder von der Sprachförderung ausgenommen, die im letzten Jahr vor der Einschulung durch Grundschullehrkräfte gefördert werden? Nein. Im letzten Jahr vor der Einschulung soll eine gemeinsame Förderung von Kindern mit besonderen Bedarfen durch sozialpädagogische Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen und Grundschullehrkräften erfolgen. Basis für die multiprofessionell durchgeführte und alltagsintegrierte Sprachförderung von Kindern im letzten Jahr vor der Einschulung sollte eine gemeinsame Einschätzung des individuellen Förderbedarf durch Kindertageseinrichtung, Eltern und Grundschule sein (siehe der Richtlinie). 2. Werden über die Richtlinie auch Kinder gefördert, die aufgrund ihrer Herkunft oder Fluchterfahrung besondere Förderbedarfe haben? Ja. Die Richtlinie erlaubt es, dass zusätzliche Personalressourcen in Kindertageseinrichtungen mit einem hohen Anteil von Kindern mit Sprachförderbedarf finanziert werden, sofern diese einer Intensivierung von alltagsintegrierter Sprachbildung und Sprachförderung dienen. Hinweis: Die Bildung zusätzlicher Kleingruppen, in denen ausschließlich Kinder mit Fluchterfahrung betreut und gefördert werden und in denen eine gezielte Sprachförderung durch zusätzliche Sprachförderkräfte erfolgen soll, kann immer nur eine kurzfristige Übergangslösung mit dem Ziel der Integration in gemischte Regelgruppen und alltagsintegrierter Sprachförderung darstellen. 3. Muss das zu erarbeitende regionale Sprachförderkonzept der örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe (siehe 4.1 und 4.2 der Richtlinie) alle Fördervoraussetzungen erfüllen? Ja. Die in der Richtlinie unter Nr. 2 und Nr. 4 ausgeführten Anforderungen müssen erfüllt werden. Das Land geht davon aus, dass alle örtlichen Träger bereits über regionale Konzepte zur Sprachbildung und Sprachförderung verfügen, die entsprechend weiterentwickelt werden. Die Erarbeitung und Umsetzung regionaler Konzepte zur Sprachbildung und Sprachförderung ist ein dynamischer Prozess, der in regelmäßigen Zeitabständen (spätestens zur Antragstellung des nächsten Förderzeitraums) mit den Trägern von Kindertageseinrichtungen reflektiert und evaluiert werden muss. Für den Förderzeitraum ist mit der Antragstellung, spätestens bis zum , das mit den Trägern von Kindertageseinrichtungen abgestimmte für den Förderzeitraum weiterentwickelte regionale Konzept zur Sprachbildung und Sprachförderung vorzulegen. Eine Orientierung zur Überarbeitung und Weiterentwicklung des Konzeptes bietet der veröffentlichte Leitfaden zur Erstellung eines Regionalen Konzeptes im Rahmen der Förderung der alltagsintegrierten Sprachbildung und Sprachförderung im Elementarbereich. Mit Antragstellung für die nachfolgenden Förderzeiträume ist eine reflektierte Fortschreibung der regionalen Konzeption auf Basis einer Evaluation vorzulegen. 3

4 4. Muss der örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe mit allen Trägern seiner Region ein regionales Sprachförderkonzept vereinbaren? Ja. Um alle Kinder erreichen zu können, vereinbart der örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ein Konzept mit allen kommunalen und freien Trägern von Kindertageseinrichtungen seiner Region, welches von allen Trägern zu unterschreiben ist. Dies gilt auch für die Konzeptfortschreibung. Ein Vetorecht durch einzelne Träger ist jedoch nicht vorgesehen. Wenn ein einzelner Träger von Kindertageseinrichtungen das Konzept im Ergebnis nicht mittragen kann, so verzichtet er im Zweifelsfall auf die Landesmittel. 5. Hat es Folgen, wenn ein Träger von Kindertageseinrichtungen das Konzept nicht unterschreibt? Wenn ein einzelner Träger von Kindertageseinrichtungen ein Konzept nicht unterzeichnet, ist dies gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erläutern. 6. Ist der örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe verpflichtet, einem Träger einen nach den Berechnungsgrundlagen errechneten Anteil an der Gesamtfördersumme zu geben? Nein, die in der Förderrichtlinie genannten Berechnungsgrundlagen unter 5.3 dienen der Errechnung eines Budgets, das der örtliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe höchstens beantragen kann. Es steht ihm in seiner Verantwortung als örtlicher Träger der Kinder- und Jugendhilfe auf der Grundlage des regionalen Sprachförderkonzeptes für Maßnahmen zur Sprachbildung und Sprachförderung zur Verfügung. Diese Maßnahmen müssen den Zielsetzungen der Richtlinie entsprechen. Der örtliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe kann die Förderung unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten an Dritte weiterreichen. 7. Welche Aufgabe hat der örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe? Der örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe hat die Federführung bei der Erstellung des Konzepts, das er mit den Trägern von Kindertageseinrichtungen seines Zuständigkeitsbereichs vereinbart. Darüber hinaus kann er koordinierende, initiierende und ausführende Aufgaben übernehmen. Er kann z.b. Beratung, Fortbildungen und Praxisbegleitung der Kindertageseinrichtungen trägerübergreifend anbieten oder die Durchführung von Aufgaben delegieren z. B. an freie Träger, Träger der Erwachsenenbildung oder andere Bildungswerke. 8. Kann der örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe Personal für die Konzepterstellung einstellen und sind diese Ausgaben förderfähig? Ja. Die Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur systematischen Integration von Sprachbildung und Sprachförderung ist eine umfassende Aufgabe für die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe. Im Rahmen seines Budgets entscheidet der örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, ob er hierfür eine geeignete sozialpädagogische Fachkraft einstellt, die aus dem Budget finanziert wird. Die Aufgaben dieser sozialpädagogischen Fachkraft sind im regionalen Sprachförderkonzept darzustellen. 4

5 9. Darf das regionale Sprachförderkonzept auch trägerspezifische Belange berücksichtigen, um der Trägervielfalt Rechnung zu tragen? Ja. Das regionale Sprachförderkonzept darf auch trägerspezifische Besonderheiten berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass das Konzept der Zielsetzung der Richtlinie entspricht und die Umsetzung mit den Trägern von Kindertageseinrichtungen vereinbart ist. 10. Ist der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe dazu verpflichtet, die einzelnen Konzepte der Kindertageseinrichtungen zu prüfen. Nein. Die Verantwortung der Umsetzung von Sprachbildung und Sprachförderung im Rahmen dieser Richtlinie liegt bei dem jeweiligen Träger einer Kindertageseinrichtung. Im Rahmen des regionalen Gesamtkonzeptes sind aber Maßnahmen für eine formative Evaluation der Zielsetzungen des regionalen Konzeptes zu vereinbaren. 11. Welche Voraussetzungen sind bei geplanten Qualifizierungsmaßnahmen zu erfüllen? Fortbildungsangebote sollten dazu dienen, die Sprachbildungs- und Sprachförderkompetenz von sozialpädagogischen Fachkräften zu stärken und sichere Handlungskompetenz für die alltagsintegrierte Sprachbildung und Sprachförderung zu erlangen. Es hat sich gezeigt, dass die Qualifizierung aller Teams und die Begleitung von Prozessen in den Kindertageseinrichtungen besonders nachhaltig wirken. Daher wird empfohlen, über die Richtlinie insbesondere Fortbildungsformate zu finanzieren, die diesen Ansprüchen Rechnung tragen. 12. Wer darf mit der Entwicklung von Konzepten, Konzeptberatung, Praxisbegleitung und Coaching beauftragt werden? Neben Fachkräften mit pädagogischem Hochschulabschluss in Bereichen der Kindheitspädagogik/ Sozialpädagogik/ Heilpädagogik/ Pädagogik, sonstigen geeigneten Fachkräften mit Fachschulabschluss wie z. B. Erzieher/innen, Heilpädagogen/innen, Heilerziehungspfleger/innen sowie Kita- Fachberater/innen können auch einschlägige Referentinnen und Referenten mit diesen Aufgaben beauftragt werden. Für eine evtl. Freistellung einer in einer Kindertageseinrichtung beschäftigten sozialpädagogischen Fachkraft muss gemäß 4 KiTaG Ersatz gestellt werden. 13. Welche Ausgaben für die Qualifizierung von Fachkräften werden gefördert? Sind Ausgaben für Personal, Honorare für Berater/innen, Referenten/innen förderfähig? Ja. Nach der Förderrichtlinie werden Zuwendungen für die Entwicklung von Sprachbildungsund Sprachförderkompetenz von sozialpädagogischen Fachkräften und Kindertageseinrichtungen gewährt. Alle mit den Maßnahmen zur Qualifizierung der sozialpädagogischen Fachkräfte und Kindertageseinrichtungen verbundenen Ausgaben sind grundsätzlich erstattungsfähig. Beispielsweise auch Arbeitsmaterialien, Honorare für Beratung sowie Referenten/innen. Die Erstattung von Kosten (Honorare zuzüglich Fahrt- und Übernachtungskosten, Sachkosten gem. BRKG) für Berater/innen und Referenten/innen soll 600 Euro pro Tag nicht überschreiten. Die Ausgaben müssen notwendig und in der Höhe angemessen sein. Ausga- 5

6 ben für Vertretungspersonal sind hingegen nicht förderfähig. Auch Kosten für die Beschäftigung von Dolmetschern sind nicht förderfähig. 14. Ist es zulässig, dass in einer Kindertageseinrichtung Personal aus Landes- und aus Bundesmitteln gefördert wird? Ja. Im Prinzip schließen sich Bundes- und Landesförderung nicht aus. Eine sozialpädagogische Fachkraft in Vollzeit kann beispielsweise bei einem entsprechenden Bedarf und bestehender jeweiliger Aufgabenbeschreibung in zwei Maßnahmen tätig sein, die aus Bundes- und Landesmitteln finanziert werden. Die Förderung einer Maßnahme gleichzeitig aus beiden Förderprogrammen oder aus einem anderen Förderprogramm - ist allerdings ausgeschlossen (d. h. die Refinanzierung des Trägeranteils im Rahmen eines anderen Förderprogramms ist nicht möglich). 15. Gibt es eine Höchstsumme für Sachausgaben? Nein. Die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe erhalten auf der Grundlage der Förderrichtlinie ihr Budget als Gesamtbetrag für Personal- und Sachausgaben. Im Rahmen des regionalen Sprachförderkonzepts präzisiert der örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe die auf die Personal- und Sachausgaben entfallenden Anteile. Sachausgaben sind beispielsweise Fachbücher und Arbeitsmaterialien der sozialsozialpädagogischen Fachkräfte, aber auch Bücher, Spiele und ähnliche Materialien, die für die Sprachbildung und Sprachförderung der Kinder förderlich sind. Sollte gerade Ihre Frage hier nicht beantwortet sein, mailen Sie uns. Wir werden Ihnen direkt antworten und bei allgemeinem Interesse Frage und Antwort veröffentlichen. Kontakt: Eike.Lengert@nlschb.niedersachsen.de Katja.Hasemann@mk.niedersachsen.de Niedersächsisches Kultusministerium 6

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