Gemeindeverband Alters- und Pflegeheim Spitex Roggwil-Wynau (neu: Alterskompetenzzentrum
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- Carsten Kuntz
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1 Amt für Gemeinden und Raumordnung Office des affaires communales et de l'organisation du territoire Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Direction de la justice, des affaires communales et des affaires ecclésiastiques du canton de Berne Nydeggasse 11/ Bern Telefon Telefax PER MAIL Gemeindeverband Alters- und Pflegeheim / Spitex Roggwil-Wynau p.a. Herr D. Baumann, Geschäftsleiter der Einwohnergemeinde Roggwil Bahnhofstrasse 8 Postfach Roggwil BE Sachbearbeiter: G.-Nr.: Mail: Stefanie Feller stefanie.feller@jgk.be.ch 8. Januar 2015 Gemeindeverband Alters- und Pflegeheim Spitex Roggwil-Wynau (neu: Alterskompetenzzentrum Spycher Roggwil-Wynau) Totalrevision des Organisationsreglements / Vorprüfung Sehr geehrter Herr Baumann Sehr geehrte Damen und Herren Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 ersuchen Sie das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) um Vorprüfung der geplanten Totalrevision des Organisationsreglements des Gemeindeverbandes Alters- und Pflegeheim Spitex Roggwil-Wynau (OgR). Im Rahmen der geplanten Revision soll auch der Namen des Gemeindeverbandes geändert werden. Nach Beschlussfassung und Genehmigung der Totalrevision des OgR wird der Gemeindeverband neu Alterskompetenzzentrum Spycher Roggwil-Wynau heissen. Gerne nehme ich zur geplanten Totalrevision des OgR wie folgt Stellung: Art. 5: Auf welche Aufgabenübertragung bezieht sich diese Bestimmung? Die Verbandsgemeinden selber können die Aufgaben, welche sie dem Verband übertragen wollen, nur mittels Änderung des Verbandszweck gemäss Art. 2 Entwurf-OgR übertragen. Ein separates Reglement ist dann nicht mehr notwendig. Art. 5 kann dementsprechend einzig die Aufgabenübertragungen des Verbandes an Dritte regeln. Art. 9 Abs. 1 Bst. c: Der Verweis auf Art. 16 Bst. e ist falsch. Gemeint ist Art. 17 Bst. e. Art. 9 Abs. 1 Bst. f: Bei der Nummerierung hat sich ein Fehler eingeschlichen. Anstelle von Buchstaben f muss die Vorschrift mit Buchstaben d bezeichnet werden /
2 Amt für Gemeinden und Raumordnung 2 Zudem ist zu präzisieren, ob mit neuen Ausgaben nur das 1. Alinea von Art. 17 Bst. e Entwurf- OgR gemeint ist oder ob alle Ausgabenbeschlüsse gemäss Art. 17 Bst. e Entwurf-OgR gemeint sind. Wenn ja, ist Art. 9 Abs. 1 Bst. d wie folgt zu formulieren: d) Ausgaben gemäss Art. 17 Bst. e, wenn sie grösser als CHF sind. Art. 9 Abs. 2: Diese Bestimmung ist rechtmässig. Der Vollständigkeit halber erlaube ich mir aber festzuhalten, dass Einstimmigkeit bei der Beschlussfassung nur für die Abstimmungen über Zweckänderungen und wesentliche Änderungen der Kostenverteilung gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b Entwurf-OgR zwingend verlangt wird. Es wäre dementsprechend möglich, dass in Absatz 2 nur für die Buchstaben a und b von Absatz 1 Einstimmigkeit verlangt würde, für die Buchstaben c und d jedoch nur die Mehrheit der Verbandsgemeinden zustimmen müssten. Die Bestimmung würde dann wie folgt lauten: 2 Geschäfte gemäss Abs. 1 Bst. a und b sind angenommen, wenn sämtliche Verbandsgemeinden zustimmen. Geschäfte gemäss Abs. 1 Bst. c sind angenommen, wenn die Mehrheit der Verbandsgemeinden zustimmt. Art. 14: Diese Bestimmung widerspricht Art. 12 der kantonalen Gemeindeverordnung (GV; BSG ) und aus diesem Grund nicht genehmigungsfähig. Nach Art. 12 GV sind das Gemeindeparlament, der Gemeinderat und die Kommissionen beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Für die Abgeordnetenversammlung werden sinngemäss die Vorschriften für das Gemeindeparlament herangezogen, weshalb die Beschlussfähigkeit der Abgeordnetenversammlung immer dann gegeben ist, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Das Quorum, wonach die Mehrheit der Stimmen und beide Gemeinden vertreten sein müssen, ist nicht zulässig. Art. 14 hat wie folgt zu lauten: Art. 14 Die Abgeordnetenversammlung beschliesst, wenn die Mehrheit der Stimmen vertreten ist. Art. 17 Bst. b: Der Verweis auf Art. 8 Abs. 1 ist falsch. Es muss auf Art. 9 Abs. 1 verwiesen werden. Art. 17 Bst. e: Die Finanzkompetenz der Abgeordnetenversammlung muss gegen oben auf 2 Mio. begrenzt werden, weil für Ausgabenbeschlüsse über 2 Mio. die Verbandsgemeinden gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. d Entwurf-OgR zuständig sind. Art. 22 Abs. 2: Es muss ein Vorbehalt bezüglich der Wahl des Präsidiums des Vorstands aufgenommen werden. Gemäss Art. 16 Bst. a Entwurf-OgR obliegt diese Wahl der Abgeordnetenversammlung. Folgende Formulierung ist möglich: 2 Der Vorstand konstituiert sich selber unter Vorbehalt von Art. 16 Bst. a. Art. 23 Abs. 1: Diese Bestimmung ist nicht rechtmässig und kann daher nicht genehmigt werden.
3 Amt für Gemeinden und Raumordnung 3 Wie bereits unter den Bemerkungen zu Art. 14 Entwurf-OgR festgehalten, ist der Gemeinderat (gilt im Gemeindeverband sinngemäss für den Vorstand) beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Es reicht somit nicht aus, dass mindestens die Hälfte des Vorstands da ist, sondern es müssen die Mehrheit der Mitglieder anwesend sein. Art. 24: Die Bestimmung ist unvollständig. Es fehlt eine Regelung der Beschlussfassung über die gebundenen Ausgaben. Dies aus dem Grund, dass in Art. 20 Entwurf-OgR auf die Nachkredite zu den gebundenen Ausgaben hingewiesen wird, nicht jedoch auf die Kompetenz für den Beschluss der gebundenen Kredite an sich. Art. 24 ist mit folgenden weiteren Absätzen zu ergänzen: 4 Gebundene Ausgaben beschliesst der Vorstand abschliessend. 5 Der Beschluss über einen gebundenen Verpflichtungskredit ist zu publizieren, wenn er die ordentliche Kreditzuständigkeit des Vorstands für neue Ausgaben übersteigt. Art. 25: Es erscheint seltsam, dass beim Rechnungsprüfungsorgan nicht erwähnt wird, welches dessen Aufgaben darstellen. Aus diesem Grund empfehle ich Ihnen, folgenden Absatz 2 in Art. 25 aufzunehmen: 2 Das Gemeindegesetz, die Gemeindeverordnung und die Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden umschreiben die Wählbarkeitsvoraussetzungen und die Aufgaben. Der geplante Absatz 2 wird zu Absatz 3. Art. 26 Abs. 2: Gemäss Bundesgerichtsentscheid vom i.s. EG Ostermundigen brauchen ständige Kommissionen mit Entscheidbefugnis eine Grundlage in einem Reglement. Dies bedeutet, dass der Vorstand mittels Verordnung einer ständigen Kommission keine Entscheidbefugnis erteilen kann. Er kann mittels Verordnung einzig ständige Kommissionen ohne Entscheidbefugnis einsetzen. Gerne verweise ich Sie zu dieser Thematik auch auf die BSIG-Weisung Nr. 1/ /1.2 vom 14. Oktober Art. 26 Abs. 2 muss wie folgt geändert werden: 2 Der Vorstand kann in seinem Zuständigkeitsbereich mittels Verordnung weitere ständige Kommissionen ohne Entscheidbefugnis einsetzen. Diese Verordnung bestimmt deren Aufgaben, Zuständigkeiten, Organisation und Mitgliederzahl. Art. 33 Abs. 2: Der Verweis auf Art. 9 ist falsch. Es muss auf Art. 10 verwiesen werden. Art. 34 Abs. 1: Es muss Art. 17 Bst. e anstatt Art. 17 Abs. e heissen. Art. 35 Abs. 1: Der Verweis auf Art. 33 Abs. 1 ist falsch. Es muss auf Art. 34 Abs. 1 verwiesen werden.
4 Amt für Gemeinden und Raumordnung 4 Da Sie in Art. 7 Abs. 2 Entwurf-OgR konkret auf die Bekanntmachung im Anzeiger Langenthal und Umgebung verweisen, empfehle ich Ihnen, auch in dieser Bestimmung auf diesen Anzeiger hinzuweisen. Art. 39 Abs. 2: Seit der Teilrevision des Gemeindegesetzes auf den 1. Januar 2009 ist die Rügepflicht an Gemeindeversammlungen nicht mehr in Art. 98 Abs. 3 GG, sondern neu in Art. 49a GG geregelt. Art. 51 Abs. 1: Es ist zulässig, dass in den Gemeinden nicht verbindliche Konsultativabstimmungen durchgeführt werden können. Ziel einer solchen Abstimmung ist es, die Stimmberechtigten nach deren Meinung zu fragen resp. sie in die Erarbeitung eines Geschäfts einzubeziehen und allenfalls einen Grundsatzentscheid herbeizuführen, welcher aber für die ausführenden Organe nicht verbindlich ist. Normalerweise ist es der Gemeinderat resp. bei Ihnen der Vorstand, welcher sich bei den Stimmberechtigten resp. den Abgeordneten nach deren Meinung erkundigen will und deshalb eine solche Abstimmung lanciert. Damit eindeutig klar ist, wer die Konsultativabstimmung einleitet resp. auch wessen Antrag konsultativ abgestimmt wird, empfehle ich Ihnen, folgende Formulierung zu wählen: Konsultativabstimmung Art Der Vorstand kann die Abgeordnetenversammlung einladen, sich zu Geschäften zu äussern, die nicht in ihre Zuständigkeit fallen. Art. 52, 2. Alinea: Es wird vorgesehen, dass in den Vorstand die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden sowie Auswärtige wählbar sind. Diese Bestimmung widerspricht Art. 35 Abs. 1 Bst. a des Gemeindegesetzes (GG; BSG ) und ist aus diesem Grund nicht genehmigungsfähig. Art. 35 Abs. 1 Bst. a GG hält fest, dass in den Gemeinderat (sinngemäss der Vorstand im Gemeindeverband) wählbar ist, wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist. Für den Gemeindeverband bedeutet dies, dass in den Vorstand nur Personen wählbar sind, welche im Gemeindeverbandsgebiet stimmberechtigt sind. Auswärtige können nicht gewählt werden. In Art. 52, 2. Alinea muss deshalb der Zusatz sowie Auswärtige gestrichen werden. Art. 54: Auf den 1. Januar 2007 wurde Art. 37 GG dahingehend geändert, als dass seitdem auch eingetragene Partnerschaften und Konkubinatspaare von der Bestimmung über den Verwandtenausschluss erfasst werden. Der Anhang II entspricht nicht mehr Art. 37 GG, weshalb er durch den als Beilage mitgeschickten Anhang zu ersetzen ist. Sie finden den geltenden Anhang auf der Homepage des AGR unter Gemeinden/Musterreglemente/Musterorganisationsreglement für Einwohnergemeinden/Anhang II. Art. 56 Bst. h: Die Verweise sind falsch. Es muss: - anstatt auf Art. 56 auf Art. 57 verwiesen werden - anstatt auf Art. 57 auf Art. 58 verwiesen werden - anstatt auf Art. 58 und 50 auf Art. 59 und 60 verwiesen werden.
5 Amt für Gemeinden und Raumordnung 5 Art. 58: Der gewählte Wortlaut stellt die Gemeinden resp. Gemeindeverbände erfahrungsgemäss vor die Interpretationsschwierigkeit, was mit Zetteln passiert, welche leer abgegeben werden. Diese Zettel enthalten auch keine Namen von Vorgeschlagenen, wie dies Art. 58 Ihres Entwurfes für die Definition von ungültigen Zetteln vorsieht. Natürlich sind leere Zettel aber nicht ungültig, sondern werden bei der Berechnung des absoluten Mehrs einfach nicht mit eingerechnet. Der eindeutigen Klarheit halber empfehle ich Ihnen, folgende Formulierung für Art. 58 zu wählen: Ein Zettel ist ungültig, wenn er nur Namen von nicht Vorgeschlagenen enthält. Art. 60 Abs. 1: Die Erfahrung zeigt, dass die Gemeinden bei der Ausmittlung des absoluten Mehrs gemäss Anleitung in der Vorschrift von Art. 60 Abs. 1 Probleme haben. Deshalb empfehle ich Ihnen, zur einfacheren Handhabe der Berechnung des absoluten Mehrs auf die Formulierung gemäss Art. 30 des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte (PRG; BSG 141.1) zu zählen: Ermittlung Art Die Gesamtzahl der eingelangten gültigen Stimmen wird durch die Zahl der zu besetzenden Sitze geteilt und das Ergebnis halbiert; die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr. Für die Berechnung des Mehrs fallen die leeren Zettel ausser Betracht. Art. 74: Diese Bestimmung ist rechtlich nicht korrekt. Das Reglement tritt nicht mit der Beschlussfassung durch die Verbandsgemeinden in Kraft, sondern erst mit der abschliessenden Genehmigung durch den Kanton. Diese muss bei der Inkrafttretensbestimmung deshalb zumindest vorbehalten werden. Art Dieses Reglement mit seinen Anhängen tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständige kantonale Stelle auf den...in Kraft. Anhang: Der Anhang muss als Anhang II bezeichnet werden (vgl. Art. 54 Entwurf-OgR). Zudem muss wie bisher ein Anhang I mit den Kommissionen vorgesehen werden. Wenn Sie Fragen haben oder eine Besprechung wünschen, stehe ich gerne zur Verfügung. Kopie per Mail: - Regierungsstatthalteramt Oberaargau Freundliche Grüsse Amt für Gemeinden und Raumordnung Abteilung Gemeinden Sig. Stefanie Feller, Rechtsanwältin
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