Reglement der Personalkommission
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- Thomas Koch
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1 Reglement der Personalkommission der Alters- und Pflegeheime Glarus Nord (APGN) als selbständig öffentlich-rechtliche Anstalt der Gemeinde Glarus Nord erlassen vom Verwaltungsrat APGN am 29. Oktober 2012 gültig ab 1. Januar 2013
2 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Seite Inhalt Art. 01 Grundlage und Geltungsbereich... 3 Art. 02 Aufgaben, Rechte und Pflichten... 3 Art. 03 Zusammenarbeit von Personalkommission und Geschäftsleitung... 5 Art. 04 Wahl und Organisation
3 Art. 01 Grundlage und Geltungsbereich Dieses Reglement wird gestützt auf Art. 5 ff. des Mitwirkungsgesetzes 1 und Art. 04.e des Personalreglements erlassen und gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Alters- und Pflegeheime Glarus Nord (nachfolgend: Mitarbeitende). Mitarbeitende mit einer befristeten Anstellung von unter sechs Monaten, Lernende und Studierende, die keinen Arbeitsvertrag der APGN haben, sind jedoch weder stimm- noch wahlberechtigt für die Personalkommission. Art. 02 Aufgaben, Rechte und Pflichten 01 Die Personalkommission nimmt gegenüber der Geschäftsleitung die gemeinsamen Interessen der Mitarbeitenden wahr. Sie informiert letztere regelmässig über ihre Tätigkeit. 02 Die Personalkommission hat Aufgaben und Kompetenzen in Organisations-, Betriebs- und Personalfragen gemäss folgender Matrix: Zuständigkeitsgebiete Konstituierung der Personalkommission Öffnungszeiten Cafeteria für Mitarbeitende Angebot Cafeteria für Mitarbeitende Vergünstigungen (Personal-)Verpflegung Raucher- bzw. Nichtraucheranliegen Parkplatzbewirtschaftung (Auto + Fahrräder) Verwendung der Personalkasse Personalanlässe Rahmenprogramm Dienstjubiläen Arbeitskleidung Arbeitszeitmodelle Weiterbildung: Budget Weiterbildung: Ausgaben Änderung Personalreglement Änderung Reglement Personalkommission Lohnsystem Taggeldversicherungen Berufliche Vorsorge (Pensionskasse) Arbeitssicherheit und Arbeitnehmerschutz Selbstverwaltung Mitentscheidung Mitsprache Information Betriebsübergang i.s.v. Art a OR * Massenentlassung i.s.v. Art. 335d-335g OR 1 Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben 3
4 *) Gemäss Art. 333a Abs. 1 OR hat die Personalkommission bei einem Betriebsübergang in jedem Fall Anspruch auf Information. Mitsprache (Konsultation gemäss Art. 333a Abs. 2 OR) ist für den Fall vorgesehen, dass infolge des Betriebsübergangs Massnahmen beabsichtigt sind, welche die Mitarbeitenden betreffen. Die Mitwirkung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. deren Vertretung umfasst folgende vier Stufen: Information bedeutet, dass die Geschäftsleitung die Arbeitnehmervertretung über eine betriebliche Angelegenheit orientiert und ihr Gelegenheit zu einer Aussprache gibt. Mitsprache bedeutet, dass bestimmte betriebliche Angelegenheiten vor dem Entscheid durch die Geschäftsleitung mit der Arbeitnehmervertretung beraten werden. Der von der Geschäftsleitung gefällte Entscheid ist der Arbeitnehmervertretung bekannt zu geben und bei Abweichung von deren Stellungnahme zu begründen. Mitentscheidung bedeutet, dass in bestimmten betrieblichen Angelegenheiten ein Entscheid nur mit Zustimmung der Arbeitnehmervertretung und der Geschäftsleitung getroffen werden kann. Selbstverwaltung bedeutet, dass einzelne Aufgaben der Arbeitnehmervertretung zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Die dafür zwischen der Geschäftsleitung und der Arbeitnehmervertretung im Rahmen des Budgets ausgearbeiteten Richtlinien sind verbindlich. 03 Die Personalkommission hat im Übrigen die Informations- und besonderen Mitwirkungsrechte gemäss Art. 9 f. Mitwirkungsgesetz. 04 In den Sparten Selbstverwaltung, Mitentscheidung und Mitsprache der Matrix kann die Personalkommission Anträge an die Geschäftsleitung stellen. 05 Die Personalkommission nimmt bei Bedarf Stellung, erarbeitet Vorschläge und wird von der Geschäftsleitung angehört. 06 Die Personalkommission kann ihre Tätigkeiten (inkl. Personalversammlung) während der Arbeitszeit durchführen. Das Zeitguthaben beträgt bei Vollzeitbeschäftigung maximal zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr. Das Zeitguthaben reduziert sich gemäss Beschäftigungsgrad. 07 Die Personalkommission kann einmal jährlich eine Umfrage oder Urabstimmung unter den Mitarbeitenden durchführen. Die Kostenfolgen sind mit der Geschäftsleitung abzusprechen. 08 Die Personalkommission kann jährlich eine Personalversammlung einberufen. Allfällige Kosten sind vorgängig mit der Geschäftsleitung zu vereinbaren. 4
5 09 Die Mitglieder der Personalkommission sind über betriebliche Angelegenheiten, die ihnen in dieser Eigenschaft zur Kenntnis gelangen, zur Verschwiegenheit gegenüber betriebsfremden Personen verpflichtet, sofern diese nicht mit der Wahrung der Interessen der Mitarbeitenden betraut sind. 10 Die Geschäftsleitung sowie die Mitglieder der Personalkommission sind zur Verschwiegenheit gegenüber allen Personen verpflichtet: In Angelegenheiten, bei denen dies von der Geschäftsleitung oder von der Personalkommission aus berechtigten Interessen ausdrücklich verlangt wird: in persönlichen Angelegenheiten einzelner Mitarbeitenden. 11 Im Weiteren sind auch die Mitarbeitenden zur Verschwiegenheit verpflichtet, die von der Personalkommission nach Abs. 01 informiert worden sind. 12 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus der Personalkommission bestehen. 13 Gemäss Entscheid der Personalkommission (einfache Mehrheit) tritt ein einzelnes ihrer Mitglieder in den Ausstand bei Vorliegen eines Partikularinteressens oder bei Befangenheit bezüglich einer innerhalb der Personalkommission thematisierten Problems. Art. 03 Zusammenarbeit von Personalkommission und Geschäftsleitung 01 Die Geschäftsleitung unterstützt die Personalkommission in ihrer Tätigkeit. 02 Die Geschäftsleitung trifft sich mindestens einmal pro Jahr mit der Personalkommission oder deren Vertreterin bzw. Vertreter. 03 Die Personalkommission informiert die Geschäftsleitung im Voraus über die Traktanden der Personalversammlung. Geschäftsleitungsmitglieder können in ihrer Funktion als Mitarbeitende an der Personalversammlung teilnehmen. 04 Die Personalkommission informiert die Geschäftsleitung über ihre Sitzungen. 05 Die Mitglieder der Personalkommission dürfen von der Geschäftsleitung während des Mandats wegen Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch für alle, die sich zur Wahl in die Personalkommission stellen. 06 Die Geschäftsleitung legt grosses Gewicht auf ethisches Verhalten und betriebliche Loyalität der Mitglieder der Personalkommission. 07 Die Personalkommission kann bei der Geschäftsleitung Änderungen dieses Reglements beantragen. Ein solcher Antrag ist schriftlich einzureichen. 5
6 Art. 04 Wahl und Organisation 01 Die Personalkommission wird in allgemeiner und freier Wahl bestimmt, wobei die stimm- und wahlberechtigten Mitarbeitenden in die vier Wahlkreise Pflege, Hauswirtschaft/Küche, Technischer Dienst und Administration eingeteilt sind. 02 Die Personalkommission besteht aus mindestens vier und höchstens sieben Mitgliedern. Dem Wahlkreis Pflege steht für jeden der drei Standorte je ein/e Vertreter/in zu. Dem Wahlkreis Hauswirtschaft/Küche stehen zwei Vertreter/innen, den Wahlkreisen Technischer Dienst und Administration je ein/e Vertreter/in zu. Zur gültigen Zusammensetzung muss die Personalkommission jedoch mindestens ein Mitglied aus jedem Wahlkreis umfassen. Maximal zwei Mitglieder der Personalkommission dürfen eine Kaderfunktion ausüben. 03 Die Amtsdauer der Mitglieder der Personalkommission beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist maximal dreimal möglich. 04 Bei vorzeitigem Austritt eines Mitglieds der Personalkommission wird ein normales Wahlverfahren eingeleitet. Das neu gewählte Mitglied ist für die restliche Amtsdauer des austretenden Mitglieds gewählt. 05 Die Wahl erfolgt geheim durch Urnenwahl während zweier Kalenderwochen. 06 Bei der Neugründung der Personalkommission wird das Wahlbüro aus je einem Mitarbeitenden der vier Wahlkreise und einer von der Geschäftsleitung bezeichneten Person gebildet; danach bezeichnet die Personalkommission das Wahlbüro. 07 Kandidatinnen bzw. Kandidaten können dem Wahlbüro während dreier Wochen mitgeteilt werden. Das Informationsschreiben zur Wahl führt alle Kandidatinnen und Kandidaten je Wahlkreis auf. 08 Auf dem leeren Wahlzettel führen die Wahlberechtigten die/den favorisierte/n Kandidatin bzw. Kandidaten ihres Wahlkreises auf. Mehrfachnennungen sind nicht erlaubt. Die abgegebenen Stimmzettel dürfen höchstens die maximal erlaubte Anzahl Namensnennungen je Wahlkreis aufweisen, ansonsten sie ungültig sind. 09 Werden dem Wahlbüro innerhalb der Nominationsfrist nicht mehr Kandidaten je Wahlkreis mitgeteilt, als wählbar sind, erklärt das Wahlbüro die Nominierten je Wahlkreis nach Ablauf der Nominationsfrist als in stiller Wahl gewählt. 10 Beschlüsse und Handlungen des Wahlbüros können von stimm- und wahlberechtigten Mitarbeitenden innerhalb einer Frist von zehn Tagen angefochten werden. Die Beschwerde ist eingeschrieben an die Geschäftsleitung zu adressieren. Nach Eingang einer Beschwerde hört die Geschäftsleitung die Beschwerdeführer/innen und das Wahlbüro an und entscheidet anschliessend endgültig. 6
7 11 Bei zeitlich begrenztem Ausfall eines Mitglieds der Personalkommission durch Mutterschaft, Krankheit, Unfall etc. in ungekündigtem Arbeitsverhältnis bestimmt die Personalkommission eine Stellvertretung, sofern durch den Ausfall die alleinige Vertretung eines entsprechenden Wahlkreises betroffen ist. 12 Die Personalkommission konstituiert sich selbst. Sie wählt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n. Die Personalkommission legt ihren Sitzungsrhythmus in eigener Kompetenz fest. 7
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