Hinweise zu den Gerichts- und Notarkosten in Handelssachen

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1 Hinweise zu den Gerichts- und Notarkosten in Handelssachen (Stand: ) In Handelssachen fallen typischerweise sowohl Notarkosten als auch Gerichtskosten an. In einer Reihe von Standardfällen werden die typischerweise anfallenden Gebühren (auf bzw. abgerundet) als ca.-beträge dargelegt. Schreibauslagen, sonstige Auslagen und die Umsatzsteuer sind in die Beträge einbezogen. Die Angaben erfolgen aus Rechtsgründen ohne obligo und ersetzen nicht die konkrete Bewertung. Allgemeine Hinweise vorab Fallen außer den in den Beispielen genannten Fällen weitere Notarkosten an? Für Zusatzleistungen (Korrespondenz mit der IHK, Überwachung der Einzahlung der Stammeinlagen bei einer UG, Erteilung von Bescheinigungen aufgrund Einsicht in ein öffentliches Register oder in eine Vollmachturkunde) können zusätzliche Gebühren in eher bescheidenem Umfang anfallen. Fallen sonst weitere Gebühren bei der Gründung eines Unternehmens an? Wenn Sie bzw. Ihre neu gegründete Gesellschaft ein gewerbliches Unternehmen betreiben, was sie im allgemeinen alsbald tun werden, muss eine Gewerbeanmeldung erfolgen. Je nach dem Gegenstand des Unternehmens können weitere gebührenpflichtige Genehmigungen oder Erlaubnisse hinzukommen. Auskünfte hierzu erteilen die IHK und die Kammern, wenn es sich um einen Handwerksbetrieb handelt. Zumindest bei der IHK sind Sie auch beitragspflichtiges Pflichtmitglied. Wie wirkt es sich in Bezug auf die Kosten aus, wenn ich dem Notar den unterschriftsreifen Text liefere? Die Erstellung der Entwürfe ist in den Gebühren inbegriffen, verursacht also keine zusätzlichen Notarkosten. Umgekehrt sparen Sie keine Gebühren, wenn Sie den Text einer Urkunde selbst entwerfen. Das gilt für alle Urkunden (im engeren Sinne) und ist keine Besonderheit in Handels- und Gesellschaftssachen.

2 Wenn Sie Entwürfe zu Registeranmeldungen selbst fertigen, spart dies Beglaubigungsgebühren in bescheidenem Umfang. Die Ersparnis wird in vollem Umfang durch entsprechend höhere Gebühren für das elektronische Einreichen kompensiert, so dass im Ergebnis keine Ersparnis verbleibt. Der Gesetzgeber will damit erreichen, dass in Handelssachen ausschließlich Notare die Eingaben an das Registergericht vorbereiten, um zu verhindern, dass mangels speziellem know how des Entwurfsverfassers die Gerichte mit der Fertigung von Beanstandungen belastet werden. Wer je beruflich mit Handelsregisteranmeldungen zu tun hatte, kann das Motiv des Gesetzgebers sehr gut nachvollziehen. Juristen mit anderem Schwerpunkt sollten dies hinnehmen und sich deswegen nicht zurückgesetzt fühlen. Welche kostenrechtlichen Konsequenzen ergeben sich, wenn ausländische Gesellschaften beteiligt sind? Prinzipiell spielt es keine Rolle, ob beispielsweise bei einer GmbH-Gründung oder der Eintragung einer Personengesellschaft ein Mitgesellschafter eine ausländische Gesellschaft ist. Probleme ergeben sich jedoch dadurch, dass die Existenz der ausländischen Gesellschaft und die Vertretungsbefugnis der für sie handelnden Person in öffentlicher Form nachgewiesen werden muss. Der Aufwand kann speziell bei Unternehmen aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis sehr erheblich sein, weil dort kein Handelsregister wie bei uns existiert und zusätzliche Nachweise erforderlich werden können. Auch müssen alle Dokumente öffentlich beglaubigt, apostilliert oder gar legalisiert und womöglich von einem am Gerichtsort akkreditierten Übersetzer in die deutsche Sprache übertragen werden. Beispielfälle 1. Errichtung einer GmbH Fall Variante 1: Ein oder mehrere Personen wollen eine GmbH mit dem Mindeststammkapital von im ordentlichen Verfahren errichten und sich selbst und/oder Dritte zu Geschäftsführern bestellen. Der Notar entwirft die Satzung und errichtet die Gründungsurkunde, die auch die Wahl der Geschäftsführer enthält, fertigt die Liste der Gesellschafter und überwacht die Einzahlung des Stammkapitals. Außerdem entwirft der Notar die Anmeldung zum Handelsregister, beglaubigt die Unterschriften der Geschäftsführer und reicht alles elektronisch beim Handelsregister ein: a) Notarkosten GmbH-Errichtung 610

3 b) Notarkosten Registeranmeldung 210 Die Gebühr zu a) ermäßigt sich geringfügig auf ca. 590, wenn die GmbH nur durch eine Person errichtet wird. Wird die Gesellschaft von mehr als zwei Personen errichtet, wirkt sich dies nur (eher minimal) auf die Auslagen aus, weil dann mehr Kopien gefertigt und versandt werden müssen. Es spielt für die Gebühren keine Rolle, ob der Notar die Satzung entwirft oder ob diese von den Beteiligten selbst beigebracht wird. Fall Variante 2: Die GmbH wird nur von einer Person im vereinfachten Verfahren errichtet, also nach dem sog. Musterprotokoll. a) Notarkosten GmbH-Errichtung 140 b) Notarkosten Registeranmeldung 210 Anmerkung Eine GmbH kann auch von mehreren Personen im vereinfachten Verfahren errichtet werden. Dann betragen die Gebühren zu a) ca Angesichts der nur noch geringen Ersparnis gegenüber einer Gründung im ordentlichen Verfahren, ist dieser Fall in vielen Jahren noch kein einziges Mal bei mir aufgetreten, denn die rechtlichen Nachteile sind ganz erheblich, weshalb dringend von dieser Möglichkeit abzuraten ist. 2. Errichtung einer Unternehmergesellschaft (UG) Fall Variante 1: Ein oder mehrere Personen errichten eine Unternehmergesellschaft mit einem Kapital von Im übrigen entspricht der Vorgang dem Fall 1, Variante 1. Lösung: Es fallen die gleichen Gebühren wie bei der Gründung einer GmbH an (Fall 1, Variante 1). Ein Stammkapital unter wäre sinnlos und sogar schädlich, weil die Gründungskosten nur bis zur Höhe des Stammkapitals von der Gesellschaft übernommen werden können (und steuerlich als Ausgaben angesetzt werden können). Fall Variante 2: Die UG wird nur von einer Person im vereinfachten Verfahren errichtet, also nach dem sog. Musterprotokoll. Hier kommen Sie mit einem Stammkapital von 300 gerade so hin, um die Gründungskosten abzudecken. a) Notarkosten UG-Errichtung 90 b) Notarkosten Registeranmeldung 60

4 Fall Variante 3: Die UG wird von mehreren Personen im vereinfachten Verfahren errichtet. An sich ist ebenso wie bei einer GmbH davon abzuraten, weil es keine Satzung gibt und deshalb die üblichen der gegenseitigen Absicherung dienenden Klauseln (Vinkulierung, Einziehung, Kündigung etc.) nicht vereinbart werden können. Falls Sie es dennoch riskieren wollen. a) Notarkosten UG-Errichtung 150 b) Notarkosten Registeranmeldung 80 Hinweis: Mit 300 kommen Sie hier nicht mehr aus. Leider hat der Gesetzgeber den Betrag der Gründungskosten, den Ihre zu gründende Gesellschaft selbst übernehmen darf, auf 300 begrenzt. 3. Löschung einer GmbH oder Unternehmensgesellschaft Fall Variante 1: Eine GmbH oder UG wurde nie aktiv und soll wieder gelöscht werden. Der Notar entwirft den Auflösungsbeschluss und fertigt die HR-Anmeldung, beglaubigt die Unterschriften und reicht alles elektronisch beim Registergericht ein. Die Gesellschaft wird alsbald gelöscht. a) Notarkosten: 450 b) Gerichtskosten: 70 Fall Variante 2: Eine GmbH oder UG war eine Zeit lang aktiv tätig. Der Geschäftsbetrieb soll aufgegeben werden und die Gesellschaft im Register gelöscht werden. Der Notar entwirft den Auflösungsbeschluss und fertigt die HR-Anmeldung, beglaubigt die Unterschriften und reicht alles elektronisch beim Registergericht ein. Anschließend veranlasst der Notar die Veröffentlichung der Liquidation im Bundesanzeiger und überwacht die Jahresfrist. Im Handelsregister wird zunächst die Auflösung und nach Vollbeendigung, (frühestens nach Ablauf eines Sperrjahres) das Erlöschen eingetragen. a) Notarkosten Auflösung: 510 b) Gerichtskosten Auflösung: 70 c) Notarkosten Löschung: 130 d) Gerichtskosten Löschung: 0 e) Veröffentlichung Bundesanzeiger: 35,70

5 4. Anschriftsänderung einer GmbH oder einer UG Fall: Der Verwaltungssitz einer GmbH oder einer UG hat sich geändert; dies ist in das Handelsregister einzutragen. Der Notar entwirft die Anmeldung, beglaubigt die Unterschriften und reicht dies elektronisch beim Handelsregister ein. a) Notarkosten: 60,00 b) Gerichtskosten: 70,00 Es spielt keine Rolle, ob die Anschrift in der gleichen Gemeinde oder in einer anderen Gemeinde liegt, solange nicht der Satzungssitz verändert wird. Hinweis: Bei einer Anschriftsänderung handelt es sich nach Ansicht der Notarkasse um eine wirtschaftlich nicht bedeutende Anmeldung, weshalb der Geschäftswert und damit die Gebühr geringer ist. Das Registergericht München (und womöglich auch andere Registergerichte) sieht dies anders, weshalb die volle Gebühr (70 ) und nicht die begünstigte Gerichtsgebühr (30 ) angesetzt wird. Es bleibt abzuwarten, ob die beiden Systeme (Notarkasse, Gerichtskasse) zu einer einheitlichen Meinung finden. 5. Sitzverlegung oder Satzungsänderung einer GmbH oder einer UG Fall: Wegen eines Umzugs in eine andere Gemeinde hat sich bei einer GmbH/UG nicht nur die Anschrift geändert, sondern es soll auch der Satzungssitz aus optischen oder sonstigen Gründen ebenfalls in die neue Gemeinde verlegt werden. In diesem Fall wird eine Satzungsänderung erforderlich. Der Notar beurkundet die Satzungsänderung, entwirft die Anmeldung zum Handelsregister und beglaubigt die Unterschrift. Er erstellt die neue Satzung und reicht alle Unterlagen elektronisch beim zuständigen Handelsregister ein. a) Notarkosten für Satzungsänderung: ca. 330,00 b) Notarkosten für Handelsregisteranmeldung: ca. 130,00 c) Gerichtskosten: ca. 70,00 6. Geschäftsführerwechsel bei einer GmbH oder UG Fall: Die Gesellschafter wollen einen neuen Geschäftsführer engagieren. Der Notar entwirft den Beschluss sowie die Anmeldung zum Handelsregister, beglaubigt die Unterschriften und reicht alles elektronisch beim Handelsregister ein.

6 a) Notarkosten: ca. 490,00 b) Gerichtskosten: ca. 110,00

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