Richtlinie zum Kinderund Jugendschutz im ASB Berlin

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Richtlinie zum Kinderund Jugendschutz im ASB Berlin"

Transkript

1 Richtlinie zum Kinderund Jugendschutz im ASB Berlin Prävention und Intervention bei sexualisierter Gewalt Wir helfen hier und jetzt.

2 Inhaltsverzeichnis Vorwort... Seite 4 Allgemeine Informationen // Straftatbestände... Seite 7 Allgemeine Informationen // Regelungen zum Kinderschutz in Berlin... Seite 8 Allgemeine Informationen // Polizeiliche Führungszeugnisse... Seite 10 Verpflichtungserklärung der im ASB Berlin Verantwortung tragenden Personen I... Seite 12 Verpflichtungserklärung der im ASB Berlin Verantwortung tragenden Personen II... Seite 13 Ehrenerklärung der Ehrenamtlichen und HelferInnen... Seite 15 Musterbrief... Seite 16 Dokumentationsbogen... Seite 17 Krisenleitfaden... Seite 18 Meldekette... Seite 19 Impressum... Seite 20

3 Vorwort Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Samariterinnen und Samariter, sexueller Missbrauch von Minderjährigen ist überall möglich, wo Erwachsene und Kinder und/ oder Jugendliche beisammen sind. Auch vor unseren Gliederungen und Fachdiensten macht diese Bedrohung nicht halt. Je intensiver wir unsere Arbeit mit Kindern gestalten, desto anziehender werden wir für pädosexuell veranlagte Personen. Denn diese suchen sich gern Orte aus, an denen sie relativ leicht Kontakt zu Kindern und Jugendlichen herstellen können. Und hier pflegen sie oft enge Beziehungen zu anderen Helfern und Entscheidern und zeigen sich kameradschaftlich und engagiert kurz sie bauen im Vorfeld ihrer Vergehen oft tiefes Vertrauen auf, was dazu führt, dass ihnen eine solche Straftat erst einmal niemand zutraut und alle viel zu lange wegsehen. Aus diesem Grund steht auch der ASB Berlin als Hilfs- und Wohlfahrtsorganisation in einer besonderen Verantwortung. Wir müssen die uns anvertrauten Personen, v. a. Kinder und Jugendliche wirksam vor Gefahren für ihr körperliches und psychisches Wohlergehen schützen. Von sexueller Gewalt sind allerdings beide Geschlechter sowie Angehörige aller Altersgruppen und unterschiedlicher Herkunft betroffen. Deshalb ist es uns an dieser Stelle wichtig, zu betonen, dass wir alle uns anvertrauten Personen und Schutzbefohlenen vor sexuellen Übergriffen bewahren werden. Maßstäbe angelegt werden können wie in vorwiegend hauptamtlich getragenen Einrichtungen. Deshalb haben wir uns um die Gratwanderung bemüht, überflüssige Bürokratie zu vermeiden und dennoch alles Notwendige zu veranlassen. Uwe Grünhagen Detlef Kühn André Müller Landesvorsitzender stellv. Landesvorsitzender stellv. Landesvorsitzender Dr. Jutta Anna Kleber Landesgeschäftsführerin Mit der vorliegenden Richtlinie möchten wir Sie informieren und konkrete Wege aufzeigen, wie wir uns beim ASB im Bereich Schutz vor sexuellen Übergriffen aufstellen. Wir bitten alle Gliederungen, Fachdienste und Fachgruppen des ASB Berlin, dieses Thema ernst zu nehmen und in die Diskussion einfließen zu lassen. Schon heute ist der Nachweis von aktivem Kinderschutz eines der wichtigsten Qualitätsmerkmale für Eltern, Kooperationspartner und Geldgeber bei ihren Entscheidungen für oder gegen einen Verband. Wir wissen, dass in der vorwiegend ehrenamtlich getragenen Organisation des ASB Berlin nicht dieselben strengen 4 5

4 Straftatbestände Unter 14 Jahre Sexuelle Handlungen zum Nachteil von Personen unter 14 Jahren (Kindern) sind stets strafbar, gleichgültig, ob Kinder mit ihnen einverstanden sind oder nicht. Grundsätzlich steht jede sexuelle Handlung mit einem Kind sowohl mit Körperkontakt als auch ohne körperliche Berührung unter Strafe. Strafbar macht sich auch, wer ein Kind dazu verleitet, sexuelle Handlungen an einem Dritten oder an sich selbst vorzunehmen. Auch die sexualbezogene Einwirkung durch Vorlage pornografischer Schriften oder Darstellungen ist strafbar. Bei sexuellen Handlungen mit Minderjährigen unter 14 Jahren handelt es sich stets um sexuellen Missbrauch Jahre Sexuelle Handlungen mit Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren sind nicht zwingend strafbar, aber immer dann, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis zum Täter oder zur Täterin vorliegt. Es ist hier gleichgültig, ob die minderjährige Person mit der sexuellen Handlung einverstanden ist oder nicht Jahre Sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zwischen 16 und 18 Jahren sind nur dann strafbar, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt und der Täter dieses Abhängigkeitsverhältnis missbraucht. Ab 18 Jahre Sexuelle Handlungen zum Nachteil von Personen über 18 Jahren sind strafbar, wenn sie gegen deren Willen vorgenommen werden (Vergewaltigungen). Strafbarkeit durch Unterlassen Führungspersonen wie Vorstandsmitglieder, Fachdienstleiter, Übungsleiter und Übungsleiterinnen, können sich durch Unterlassen von Maßnahmen strafbar machen ( 174, 27, 13 StGB). Ein konsequentes Einschreiten des Vereins bei unter 14jährigen ist auf jeden Fall erforderlich. Die Untätigkeit stellt eine strafbare Handlung dar und kann strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. 6 7

5 Regelungen zum Kinderschutz in Berlin Das Netzwerk Kinderschutz Berlin gründet auf einer Vereinbarung zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, und dem Landesjugendring Berlin und seinen angeschlossenen Jugendorganisationen vom 1. April 2007 unter besonderer Berücksichtigung ehrenamtlicher Strukturen. (Landesjugendring Berlin e.v., (Hg.): Kinder- und Jugendschutz in Berlin. Informationen für Jugendleiterinnen und Jugendleiter in Jugendverbänden, Berlin 2008). Hier wird geregelt, dass im Sinne des 72 a SGB VIII nur Personal beschäftigt werden soll, das nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach dem o.g. Paragrafen vorbestraft ist. Zu diesem Zweck soll ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach 30 a des BZRG vorgelegt werden. Dieses gibt auch über Straftaten unterhalb von 90 Tagessätzen Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten Auskunft. Weiterhin sieht die Vereinbarung vor, die Vorlage des aktuellen Auszugs aus dem Strafregister (erweitertes Führungszeugnis) alle fünf Jahre zu wiederholen. Die Vorlagepflicht von Führungszeugnissen betrifft auch Honorarkräfte, Teilnehmerinnen und Teilnehmer in den Freiwilligendiensten, Beschäftigte mit Mehraufwandsentschädigung und andere vergleichbar tätige Personen, die aufgrund der Art ihrer Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt kommen und dabei auch selbstständig außerhalb einer ständigen Aufsicht und Anleitung arbeiten. Ehrenamtliche werden von der Vorlagepflicht erfasst, wenn ihre Tätigkeiten in 11 und 12 des SGB VII fallen (Förderung von Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit): Außerschulische Jugendbildung Jugendarbeit in Sport, Spiel, Geselligkeit Internationale Jugendarbeit Kinder- und Jugenderholung Jugendberatung Aktivitäten von Jugendgruppen in Jugendverbänden Mehrtätige Veranstaltungen mit Übernachtungen (Ferienreisen, Jugendbegegnungen, Camps) Veranstaltungsdienste Gruppenaktivitäten Trainer Es wurde vereinbart, dass die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft in den Zuwendungsbescheiden für Jugendarbeit auf die Einhaltung hinweist, sofern nicht durch einzelne Zuwendungsgeber noch andere Vorgaben zum Jugendschutz existieren. 8 9

6 Polizeiliche Führungszeugnisse Kritiker wenden ein, dass polizeiliche Führungszeugnisse nur eine trügerische Sicherheit vortäuschen und der organisatorische Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zu den erzielten Effekten steht. Dieser Einwand verkennt jedoch, dass sie ein wirksames Instrument darstellen, um bereits vorbestraften Sexualstraftätern den Zugang zu Kindern und Jugendlichen im ASB zu versperren. Aus diesem Grund ist die Vorlagepflicht des Führungszeugnisses ein wesentliches Element des Kindesschutzes. Das Führungszeugnis entfaltet außerdem abschreckende Wirkung auf potenzielle Täterinnen und Täter mit unlauteren Absichten. Weiterhin ist das Führungszeugnis ein Qualitätsmerkmal der Jugendarbeit im ASB, das zur Vertrauensbildung für Eltern und in der Öffentlichkeit beiträgt. Eltern und Öffentlichkeit wollen Kinder beim ASB Berlin gut aufgehoben sehen. Das erweiterte Führungszeugnis ist Ausweis einer guten, verantwortungsvollen Jugendarbeit im Verband. Das Führungszeugnis ist Werkzeug für den Selbstschutz und das positive Image des ASB als Hilfs- und Wohlfahrtsorganisation. Das Prüfen der Führungszeugnisse ist mittlerweile fester Bestandteil der Auflagen in den Förderrichtlinien der öffentlichen Hand. Voraussetzungen zur Beantragung des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses sind: Wohnsitz Vorlage von Personalausweis oder Reisepass Schreiben des ASB, in dem die Vorlage verlangt wird und die Voraussetzungen nach 30 a BZRG bestätigt werden (vgl. Musterschreiben im Anhang) In Berlin existiert eine Gebührenbefreiung für ehrenamtlich Tätige. Das Führungszeugnis wird an die Privatadresse des Ehrenamtlichen geschickt. Der ASB Berlin empfiehlt aufgrund der besonderen Datenschutzerfordernisse, die bei der Aufbewahrung von Führungszeugnissen geboten ist, dass in der Gliederung bzw. im Fachdienst eine beauftragte Person Einsicht nimmt und diese Einsicht protokolliert. Außerdem sorgt diese Person dafür, dass im Abstand von fünf Jahren die Einsicht erneuert wird (vgl. Mustervordruck im Anhang). Auf Wunsch kann diese Aufgabe ans Engagementzentrum im ASB Landesverband Berlin e.v. delegiert werden. Die ASJ hat in den letzten Jahren in der Initiative WACHSAM das Thema Kinder- und Jugendschutz umfassend aufgearbeitet. Es werden regelmäßig Schulungen angeboten und Informationsmaterialien zur Verfügung gestellt. Regelmäßig geschulte Ansprechpartner für den Kinderschutz beim ASB Berlin sind: Florian Richter, Jugendreferent, f.richter@asb-berlin.de; Tel Anita Schorsch, ASJ Vorstand, a.schorsch@asj-berlin.de; Tel Notrufnummer Kinderschutz Berlin (Jeden Tag Rund-um-die-Uhr Auch Anonym)

7 Verpflichtungserklärung der im ASB Berlin Verantwortung tragenden Personen I Die Schutzbefohlenen haben innerhalb des ASB Berlin ein Recht auf Wertschätzung und Anerkennung. Ein respektvoller Umgang unter Wahrung der persönlichen Grenzen ist das oberste Gebot in der Arbeit des ASB Berlin. Der ASB Berlin erklärt sich dafür verantwortlich, Rahmenbedingungen zu schaffen, die notwendig sind, damit die in Berlin für den Verband Tätigen dieses Recht gegenüber den Schutzbefohlenen einhalten und umsetzen. Verpflichtungserklärung der im ASB Berlin Verantwortung tragenden Personen II Wir verpflichten uns, den Kinder- und Jugendschutz im ASB Berlin entsprechend der vorliegenden Richtlinie zu einem unerlässlichen Bestandteil und einer wichtigen Aufgabe in unserer Arbeit zu machen. ASB Landesverband Berlin e.v. Wir appellieren an die verantwortlichen haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ASB, sich aktiv für das Recht der Schutzbefohlenen auf Unversehrtheit und den Schutz vor Missbrauch einzusetzen. Wir setzen voraus, dass beim ASB jede Form der Gewalt ausgeschlossen wird. Wir sind uns unserer besonderen Vorbildfunktion bewusst und beziehen aktiv Stellung gegen jede Form von Gewalt, Diskriminierung, Rassismus und Sexismus. Wir schauen nicht weg und halten die gesetzlichen Bestimmungen ein. In der Kinder- und Jugendbetreuung setzen wir nur Personen ein, deren Eignung nicht in Frage steht. In den besonders sensiblen Bereichen wie Ausflüge, Reisen, Training, Einsatzdienste und Ferienfreizeiten verlangen wir von den verantwortlichen haupt- und ehrenamtlichen GruppenleiterInnen die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses. Wir arbeiten eng und vertrauensvoll mit den Eltern zusammen und informieren diese über unsere Leitlinien zum Kinderschutz. Wir wollen alle haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Einhaltung des Schutzrechts unserer Zielgruppen sensibilisieren und sie für die Umsetzung befähigen. Wir schaffen damit Vertrauen bei den Schutzbefohlenen, ihren Angehörigen und in der Öffentlichkeit. Wir erfüllen außerdem die Erwartungen der öffentlichen Hand an die Qualitätssicherung der Verbandsarbeit einer Hilfs- und Wohlfahrtsorganisation, in der haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten. Landesvorsitzender stellv. Landesvorsitzender ASJ ASJ Landesjugendleitung Fachdienste Fachdienst Katastrophenschutz/NV Fachdienstleitung Fachdienst Wasserrettungsdienst Fachdienstleitung Regionalverbände ASB Regionalverband Berlin Nordost e.v. Vorstand ASB Regionalverband Süd e.v. Vorstand stellv. Landesvorsitzender Landesgeschäftsführung Fachdienst 1. Rettungshundestaffel Fachdienstleitung ASB Regionalverband Berlin Nordwest e.v. Vorstand ASB Regionalverband Südost e.v. Vorstand 12 13

8 Ehrenerklärung der Ehrenamtlichen und HelferInnen Als Arbeiter-Samariter-Bund Berlin treten wir dafür ein, alle Samariterinnen und Samariter sowie alle uns anvertraute Menschen vor Gefährdungen und Übergriffen jeglicher Art zu schützen. Außerdem wollen wir den Zugriff auf die o.g. Personen für Täter und Täterinnen aus den eigenen Reihen so schwer wie möglich machen. Mit dieser Ehrenerklärung setzen wir uns für einen sicheren und verlässlichen Rahmen im Umgang miteinander ein. Sie soll von allen Personen, die ehrenamtliche Verantwortung im ASB Berlin übernehmen, unterzeichnet und gelebt werden. Als Vorbilder setzen wir die Grundsätze der Ehrenerklärung auch im vertrauensvollen Umgang miteinander um. 1. Meine Arbeit im ASB Berlin ist von Wertschätzung, Respekt und Vertrauen geprägt. Ich achte und respektiere die Persönlichkeit und Würde meiner Schutzbefohlenen, unterstütze die Fähigkeit zur Selbstbestimmung und stärke ihr Selbstbewusstsein. Das Vertrauen anderer nutze ich nicht aus. 2. Ich bin mir meiner Vorbildfunktion im ASB Berlin bewusst. Mein Handeln ist nachvollziehbar und ehrlich. 3. Ich setze mich dafür ein, dass im ASB Berlin Schutzbefohlene vor körperlichem und seelischem Schaden bewahrt werden sowie Grenzverletzung, Missbrauch und Gewalt jeglicher Art vermieden werden. 4. Ich beziehe gegen jedes diskriminierende, sexistische und gewalttätige Verhalten aktiv Stellung. Abwertendes Verhalten wird von mir nicht toleriert, sondern benannt und nach Möglichkeit abgestellt. 5. Ich gestalte die Beziehungen zu Schutzbefohlenen offen und transparent, gehe behutsam und verantwortungsbewusst mit Nähe und Distanz um. Individuelle Grenzen werden von mir bedingungslos respektiert. Dies gilt in besonderem Maße für die Intimsphäre und persönliche Schamgrenze der mir Anvertrauten. Ich nutze Abhängigkeiten nicht aus. 6. Ich versuche jede Form persönlicher Grenzverletzung bewusst wahr zu nehmen und verantwortungsbewusst mit dieser Situation umzugehen. 7. Ich achte im Umgang mit Kindern und Jugendlichen auf Anzeichen von Kindeswohlgefährdung und bilde mir fallbezogen kritisch ein eigenes Urteil. Weder verharmlose ich dabei, noch übertreibe ich. Ich ziehe fachliche Unterstützung im Rahmen der Meldekette hinzu und informiere die Verantwortlichen innerhalb des Verbandes. Der Schutz der Kinder und Jugendlichen steht dabei immer an erster Stelle. 8. Ich bin mir bewusst, dass jede sexuelle Handlung mit Schutzbefohlenen (Minderjährige, Patienten, Klienten u.a.) disziplinarische und/ oder strafrechtliche sowie vereinsrechtliche Folgen hat. 9. Ich erkläre mich bereit, mich regelmäßig zu der Thematik unterweisen zu lassen. 10. Ich bin wachsam. Berlin, den Unterschrift Ehrenamtliche/r 14 15

9 Musterbrief Dokumentationsbogen Musterbrief Kopfbogen Verein / Verband Dokumentationsbogen: Vorlage von Führungszeugnissen Bürgeramt Bezirk von Berlin Frau / Herr Betr.: Ausstellung eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses hat dem ASB Berlin, Datum am Sehr geehrte Damen und Herren, der ASB Berlin ist dem Kinderschutz verpflichtet. Aus diesem Grund überprüfen wir die Eignung unserer haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die regelmäßig mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt kommen. Wir erwarten die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses. Herr / Frau Vorname Name ist bei uns ehrenamtlich / hauptamtlich (bitte Zutreffendes verwenden) in der Jugendarbeit tätig. Wir bitten mit Bezug auf 30 a Bundeszentralregistergesetz um Einsicht in ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis, das unseren Kinderschutzverantwortlichen vorzulegen ist. In dem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass die Ausstellung eines polizeilichen Führungszeugnisses für ehrenamtliche MitarbeiterInnen in der Jugendarbeit im Land Berlin kostenlos erfolgt und lediglich bei hauptamtlichen Mitarbeitern eine Gebühr erhoben wird. Wir bedanken uns für Ihre Unterstützung. Mit freundlichen Grüßen das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis nach 30a BZRG mit Ausstellungsdatum vom vorgelegt. Unterschrift ASBvertreterIn /Stempel / Erneuerung der Vorlage nach fünf Jahren. Unterschrift / Geschäftsführung/ Vorstand / Fachdienstleitung Wiedervorlage am 16 17

10 Krisenleitfaden Meldekette beim Verdacht auf sexualisierte Gewalt Bewahren Sie Ruhe und Besonnenheit! Verschaffen Sie sich eine Orientierung. Der Schutz und das Wohlergehen der Betroffenen stehen an erster Stelle! (Trennung von Betroffenen und mutmaßlichem Täter) Wenn sich ein Betroffener / eine Betroffene persönlich meldet, hören Sie ihm zu und schenken Sie ihm Glauben! Handeln Sie nicht überstürzt und versprechen Sie nichts, was Sie nicht halten können. Nehmen Sie Kontakt mit der zuständigen Vertrauensperson, bzw. mit dem Vorstand / der Geschäftsführung der Gruppe auf, in der der Verdachtsfall aufgetreten ist. Dokumentieren Sie, was Sie gehört oder beobachtet haben (möglichst wortgetreu). Holen Sie sich professionelle Hilfe bei Fachberatungsstellen. Stimmen Sie das weitere Vorgehen mit der Vertrauensperson oder dem Vorstand / der Geschäftsführung ab. Informieren Sie auf keinen Fall den vermutlichen Täter. Achten Sie darauf, dass die Eltern vom Verband aus informiert werden! (Bitte vorher absprechen, wer diese Aufgabe übernimmt, um belastende Doppelansprachen zu vermeiden.) Geben Sie keine Informationen an die Presse oder andere Medien heraus. Führen Sie auf keinen Fall eigenmächtig Ermittlungen durch! Vermutung-/Mitteilung Vertrauens-/Kontaktperson im ASB Fachberatungsstelle Eltern bzw. Angehörige Meldung an den ASB Landesverband Berlin e.v. Meldung an Polizei Nachsorgearbeit Presse, Elternabend, Bericht Einzelne Schritte können auch übersprungen werden. Die schnelle Zusammenarbeit mit einer Fachberatungsstelle ist sehr wichtig

11 Impressum Herausgeber Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Berlin e.v. Rudolfstraße Berlin Inhalt Dr. Jutta Anna Kleber unter Mitarbeit von Steven Anders, Tanja Hackradt, Kirsten Jess, Anita Schorsch Redaktion Dr. Jutta Anna Kleber Gestaltung Melanie Rohrmann Bildnachweis Titel: ASB / A. Heinrich S. 14: ASB / P. Schulze S. 6: ASB / F. Zanetti S. 19: ASB / H. Klas Berlin, im Mai

12 Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Berlin e.v. Rudolfstraße Berlin Wir helfen hier und jetzt.

Erklärung zum grenzachtenden Umgang für ehrenamtlich Tätige

Erklärung zum grenzachtenden Umgang für ehrenamtlich Tätige Erklärung zum grenzachtenden Umgang für ehrenamtlich Tätige Name, Vorname: Geburtsdatum: Anschrift: Tätigkeit: Seelsorgeeinheit/Verband : Ehrenamtliche Tätigkeit: Hiermit erkläre ich, dass ich den Verhaltenskodex

Mehr

Vom 30. September 2010

Vom 30. September 2010 Gesetz über den Nachweis besonderer Eignungsvoraussetzungen im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Erzbistum Hamburg 1 Vom 30. September 2010 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum

Mehr

Selbst-Verpflichtungs-Erklärung in Leichter Sprache. Selbst-Verpflichtungs-Erklärung in komplexer Sprache

Selbst-Verpflichtungs-Erklärung in Leichter Sprache. Selbst-Verpflichtungs-Erklärung in komplexer Sprache Bischöfliches Ordinariat Limburg Zentral-Stelle Koordinations-Stelle Prävention vor sexualisierter Gewalt www.praevention.bistumlimburg.de Selbst-Verpflichtungs-Erklärung in Leichter Sprache Bischöfliches

Mehr

Ordnung des Bistums Erfurt zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen (Präventionsordnung)

Ordnung des Bistums Erfurt zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen (Präventionsordnung) Ordnung des Bistums Erfurt zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen (Präventionsordnung) Präambel In ihrer Verantwortung für den Schutz der Würde und der Integrität junger Menschen schrieb

Mehr

Grundsätze zum Kinder- und Jugendschutz in der evangelischen Stiftskirchengemeinde

Grundsätze zum Kinder- und Jugendschutz in der evangelischen Stiftskirchengemeinde Grundsätze zum Kinderschutz in der Stiftskirchengemeinde Diez 1 Grundsätze zum Kinder- und Jugendschutz in der evangelischen Stiftskirchengemeinde (nach der Kinderschutzverordnung KSchutzVO der EKHN 505

Mehr

Vereinbarung. Präambel

Vereinbarung. Präambel Vereinbarung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gem. 72 a SGB VIII für ehren- oder nebenamtlich Tätige im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe Präambel Die Verbesserung des Schutzes Minderjähriger

Mehr

Vereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen durch Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. ( 72a Abs.

Vereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen durch Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. ( 72a Abs. Vereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen durch Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen ( 72a Abs. 4 SGB VIII) Zwischen dem Jugendamt der Stadt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Mehr

Verhaltenskodex und Selbstverpflichtung

Verhaltenskodex und Selbstverpflichtung Mustervorlage zum Standard 3 der DRK-Standards zum Schutz vor sexualisierter Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Menschen mit Behinderungen in den Gemeinschaften, Einrichtungen, Angeboten und Diensten

Mehr

BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ ÜBERSICHT. ÄNDERUNG DES 72a SGB VIII. 72a (4) SGB VIII

BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ ÜBERSICHT. ÄNDERUNG DES 72a SGB VIII. 72a (4) SGB VIII ÜBERSICHT Ausgangslage Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) 72a (4) SGB VIII die Partner der Vereinbarung Geltungsbereich relevanter Personenkreis relevante Straftaten ( 72a (1) SGB VIII) Kriterien qualifizierter

Mehr

Führungszeugnisverwaltungsvorschrift FührungszeugnisVwV

Führungszeugnisverwaltungsvorschrift FührungszeugnisVwV Führungszeugnisverwaltungsvorschrift FührungszeugnisVwV 1.100-540 Verwaltungsvorschrift über eine Selbstverpflichtung und die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses in der beruflichen oder ehrenamtlichen

Mehr

(10) Begleitbrief für ehrenamtlich tätige Personen wegen Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses

(10) Begleitbrief für ehrenamtlich tätige Personen wegen Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses 472 Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2015, Nr. 15, 10.11.2015 (10) Begleitbrief für ehrenamtlich tätige Personen wegen Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses Anrede, gemäß einer Vereinbarung

Mehr

Bundeskinderschutzgesetz

Bundeskinderschutzgesetz Bundeskinderschutzgesetz Gesetz zur Stärkung des aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Ann-Katrin Michel 01.01.2014 Fachdienst 4340 Allgemeine Informationen Präventions- und Schutzkonzept seit

Mehr

Positionspapier des Schach-Club Murrhardt 1948 e. V. zum Thema Kinder- und Jugendschutz

Positionspapier des Schach-Club Murrhardt 1948 e. V. zum Thema Kinder- und Jugendschutz Schach-Club Murrhardt 1948 e. V. zum Thema Kinder- und Jugendschutz September 2017 Grundauftrag Jugendschutz Wir als Schach-Club Murrhardt (SCM) werden der Verantwortung für die uns anvertrauten Kinder

Mehr

Vereinbarung. zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses. gemäß 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) für

Vereinbarung. zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses. gemäß 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) für Vereinbarung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) für ehren- oder nebenamtlich Tätige im Bereich der Kinder- und Jugendförderung ( 11-14 SGB VIII)

Mehr

Bundeskinderschutzgesetz

Bundeskinderschutzgesetz Bundeskinderschutzgesetz Gesetz zur Stärkung des aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Ann-Katrin Michel 01.01.2014 Fachdienst 4340 Allgemeine Informationen Präventions- und Schutzkonzept seit

Mehr

begegnen-wachsenunterstützen

begegnen-wachsenunterstützen begegnen-wachsenunterstützen Qualitätsstandards für Kinderschutz und zur Prävention von (sexueller) Gewalt in der Evangelischen Jugend in Österreich INHALT: S. 02: Einleitung S. 02-04: Qualitätsstandards

Mehr

Richtlinien für den Umgang mit sexueller Gewalt im CVJM-Westbund. Hilfestellung in Kurzform

Richtlinien für den Umgang mit sexueller Gewalt im CVJM-Westbund. Hilfestellung in Kurzform Richtlinien für den Umgang mit sexueller Gewalt im CVJM-Westbund Hilfestellung in Kurzform Richtlinien für den Umgang mit sexueller Gewalt im CVJM-Westbund Herausgeber: CVJM-Westbund Bundeshöhe 6 42285

Mehr

Vereinbarung nach 72 a SGB VIII

Vereinbarung nach 72 a SGB VIII Vereinbarung nach 72 a SGB VIII Zwischen dem Kreis Borken, Fachbereich Jugend und Familie, als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe vertreten durch: Christian van der Linde und der/dem vertreten

Mehr

Prävention sexualisierter Gewalt in Jugendverbänden

Prävention sexualisierter Gewalt in Jugendverbänden Prävention sexualisierter Gewalt in Jugendverbänden unter Einbeziehung des Bundeskinderschutzgesetzes Teil 1: Prävention heute Bestehende gesetzliche Vorgaben 8a, 72a SGB VIII Das erweiterte Führungszeugnis

Mehr

UMSETZUNG DES BUNDESKINDERSCHUTZGESETZES. Herzlich Willkommen! Infoveranstaltung am 30. April 2015 in Aalen

UMSETZUNG DES BUNDESKINDERSCHUTZGESETZES. Herzlich Willkommen! Infoveranstaltung am 30. April 2015 in Aalen Herzlich Willkommen! Aktiv beim Kinderschutz in der Jugendarbeit Informationen über: Ziele und Umsetzungsschritte Hinweise und Empfehlungen zu allgemeinen präventiven Schutzmaßnahmen Prüfschema für welche

Mehr

Informationen Erweiterte Führungszeugnisse im Bereich der städtischen Förderung der Kinder- und Jugendarbeit

Informationen Erweiterte Führungszeugnisse im Bereich der städtischen Förderung der Kinder- und Jugendarbeit Informationen Erweiterte Führungszeugnisse im Bereich der städtischen Förderung der Kinder- und Jugendarbeit Warum erweiterte Führungszeugnisse in der Kinder- und Jugendarbeit in Gießen? Um sicherzustellen,

Mehr

Das Bundeskinderschutzgesetz. Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche 72a SGB VIII

Das Bundeskinderschutzgesetz. Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche 72a SGB VIII Das Bundeskinderschutzgesetz Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche 72a SGB VIII 1 Gesetzliche Grundlage Mit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes am 01.01.2012 wurde der Schutzauftrag in

Mehr

Kinder- und Jugendschutz beim VVB

Kinder- und Jugendschutz beim VVB Kinder- und Jugendschutz beim VVB ss Kinder- und Jugendschutz beim VVB Esther Claußen Kinder- und Jugendschutzbeauftragte 1 Vorstellung der Kinder- und Jugendschutzbeauftragten Kontakt und Aufgaben Kinderschutzbeauftragte

Mehr

Erläuterungen zum Thema: Erweiterte Führungszeugnisse für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit und der Abschluss von Vereinbarungen

Erläuterungen zum Thema: Erweiterte Führungszeugnisse für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit und der Abschluss von Vereinbarungen Erläuterungen zum Thema: Erweiterte Führungszeugnisse für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit und der Abschluss von Vereinbarungen Stadt Bergkamen Der Bürgermeister Jugendamt Rathausplatz 1 59192 Bergkamen

Mehr

Arbeitshilfe der KLJB Umgang mit der Ordnung zur Prävention sexualisierter Gewalt und dem erweiterten Führungszeugnis

Arbeitshilfe der KLJB Umgang mit der Ordnung zur Prävention sexualisierter Gewalt und dem erweiterten Führungszeugnis Arbeitshilfe der KLJB Umgang mit der Ordnung zur Prävention sexualisierter Gewalt und dem erweiterten Führungszeugnis Mit Anleitung Schritt für Schritt! Stand: April 2016 Inhaltsverzeichnis Gesetzliche

Mehr

Wer muss das erweiterte Führungszeugnis vorlegen?

Wer muss das erweiterte Führungszeugnis vorlegen? Am 01.01.2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft getreten. Dort wurden die zentralen Empfehlungen der runden Tische Heimkinder und Sexueller Kindesmissbrauch aufgenommen. Das Ziel ist die Verbesserung

Mehr

Erweiterten Führungszeugnisses

Erweiterten Führungszeugnisses Erweitertes Führungszeugnis Anforderung durch Kreiskirchenamt Prüfung (s. Anlage 1) und eventuell Anforderung durch - Hauptamtlichen - Nebenamtlichen - Praktikanten - Freiwilliges Soziales Jahr - Bundes

Mehr

Vereinbarung. Sicherstellung des Schutzauftrages nach 72a SGB VIII

Vereinbarung. Sicherstellung des Schutzauftrages nach 72a SGB VIII Vereinbarung Die Stadt Neuss -vertreten durch das Jugendamt der Stadt Neuss (nachfolgend Jugendamt genannt) Michaelstraße 50 41460 Neuss schließt mit dem

Mehr

Kinder- und Jugendschutz Umsetzung des 72a SGB VIII Erweitertes Führungszeugnis

Kinder- und Jugendschutz Umsetzung des 72a SGB VIII Erweitertes Führungszeugnis Kinder- und Jugendschutz Umsetzung des 72a SGB VIII Erweitertes Führungszeugnis Zielsetzung Bestmöglicher Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Kindswohlgefährdung und sexualisierter Gewalt 8a SGB VIII

Mehr

Anhänge. zur Vereinbarung zwischen Jugendamt und Verein zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach 72a SGB VIII

Anhänge. zur Vereinbarung zwischen Jugendamt und Verein zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach 72a SGB VIII Anhänge zur Vereinbarung zwischen Jugendamt und Verein zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach 72a SGB VIII I. Gesetzestext 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (1)

Mehr

R E T T E N L Ö S C H E N B E R G E N S C H Ü T Z E N

R E T T E N L Ö S C H E N B E R G E N S C H Ü T Z E N R E T T E N L Ö S C H E N B E R G E N S C H Ü T Z E N Für starke Kinder und Jugendliche präventiv gegen Kindeswohlgefährdung Eine Broschüre der DEUTSCHEN JUGENDFEUERWEHR. Sie wurde vom Fachausschuss Mädchen-

Mehr

Die Vereinbarung nach 72a SGB VIII. zwischen dem

Die Vereinbarung nach 72a SGB VIII. zwischen dem Die Vereinbarung nach 72a SGB VIII zwischen dem LVR-Landesjugendamt und den Mitgliedsverbänden des Landessportbundes LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland WSB Hauptausschuss I. Hintergrund

Mehr

Das neue Bundeskinderschutzgesetz. Ein Input für Verantwortliche in Vereinen und Verbänden

Das neue Bundeskinderschutzgesetz. Ein Input für Verantwortliche in Vereinen und Verbänden Das neue Bundeskinderschutzgesetz Ein Input für Verantwortliche in Vereinen und Verbänden Gliederung Neues Bundeskinderschutzgesetz warum? Bedeutung für Vereine 8a SGB VIII Definition Kindeswohlgefährdung

Mehr

Kinder- und Jugendschutz. Umsetzung in Rheinland-Pfalz Erweitertes Führungszeugnis

Kinder- und Jugendschutz. Umsetzung in Rheinland-Pfalz Erweitertes Führungszeugnis Kinder- und Jugendschutz Umsetzung in Rheinland-Pfalz Erweitertes Führungszeugnis Bundeskinderschutzgesetz Zielgruppe: Mitarbeiter von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe Einrichtungen in denen

Mehr

Umsetzung der gesetzlichen Regelungen des 72a SGB VIII -Erweitertes Polizeiliches Führungszeugnis für Ehren- und Nebenamtlicheim Landkreis Tübingen

Umsetzung der gesetzlichen Regelungen des 72a SGB VIII -Erweitertes Polizeiliches Führungszeugnis für Ehren- und Nebenamtlicheim Landkreis Tübingen 1 Umsetzung der gesetzlichen Regelungen des 72a SGB VIII -Erweitertes Polizeiliches Führungszeugnis für Ehren- und Nebenamtlicheim Landkreis Tübingen Grundsätzliche Informationen Was muss ich wissen? Die

Mehr

Anlage ABl. 3/2015 Erzbistum Berlin

Anlage ABl. 3/2015 Erzbistum Berlin Richtlinie zum Verfahren des Erzbischöflichen Ordinariats Berlin im Zusammenhang mit erweiterten Führungszeugnissen nach 6 Präventionsordnung vom 18.06.2014 (Anlage ABl. 07/2014) Anlage ABl. 3/2015 Erzbistum

Mehr

Standards zur Sicherstellung der Geeignetheit des Personals im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen 1

Standards zur Sicherstellung der Geeignetheit des Personals im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen 1 im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen 1 A. Bewerbungsverfahren 1. Bewerbungsgespräch Im Bewerbungsgespräch mit dem in A2 benannten Personenkreis sowie bei der Auswahl von

Mehr

erweiterte Führungszeugnis

erweiterte Führungszeugnis 7 Einsichtnahme 2016 20. April in das erweiterte Führungszeugnis Im drkserver können Sie die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis eines Mitgliedes dokumentieren. Nicht aber das erweiterte Führungszeugnis

Mehr

Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen für die Abtei Königsmünster in Meschede (Präventionsordnung PrävO Kö)

Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen für die Abtei Königsmünster in Meschede (Präventionsordnung PrävO Kö) Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen für die Abtei Königsmünster in Meschede (Präventionsordnung PrävO Kö) Präambel I. Geltungsbereich 1 Geltungsbereich II. Personalauswahl

Mehr

Muster für eine Vereinbarung nach 72a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter

Muster für eine Vereinbarung nach 72a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Muster für eine Vereinbarung nach 72a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) (angelehnt an die Mustervereinbarung des BDKJ Freiburg und die des KVJS) Aufgrund von Artikel 2

Mehr

Schweigen schützt die Falschen! Prävention und Intervention sexualisierter Gewalt im Sport. Kooperationspartner WestLotto

Schweigen schützt die Falschen! Prävention und Intervention sexualisierter Gewalt im Sport. Kooperationspartner WestLotto Schweigen schützt die Falschen! Prävention und Intervention sexualisierter Gewalt im Sport Fachvortrag Informationsgespräch Stadtsportverband Gütersloh e.v. Klaus-Peter Uhlmann Gütersloh Spexarder Bauernhaus

Mehr

Vereinbarung zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen gemäß 72 a SGB VIII

Vereinbarung zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen gemäß 72 a SGB VIII Vereinbarung [EJH] Präambel Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit ( 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch

Mehr

Fachforen Umsetzung des 72a Bundeskinderschutzgesetz Dokumentation der Teilnehmerfragen

Fachforen Umsetzung des 72a Bundeskinderschutzgesetz Dokumentation der Teilnehmerfragen Fachforen Umsetzung des 72a Bundeskinderschutzgesetz Dokumentation der Teilnehmerfragen Montag, 28.April in Stuttgart beim SJR und Freitag, 09. Mai 2014 im Kellertheater Rastatt I. Abschließung einer Vereinbarung:

Mehr

Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen 72 a SGB VIII

Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen 72 a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen 72 a SGB VIII Vorlage erweiteter Führungszeugnisse für Neben- und Ehrenamtliche Vereinbarungen mit freien Trägern Rechtspolitische Hintergründe und

Mehr

Grundsatzpapier des Österreichischen Alpenvereins

Grundsatzpapier des Österreichischen Alpenvereins 8 Grundsatzpapier des Österreichischen Alpenvereins zur Prävention von Diskriminierung und Gewalt Grundsätze zur Sensibilisierung für jegliche Form von zwischenmenschlicher Gewalt und zum Schutz der persönlichen

Mehr

Informationen zur Prävention und Intervention von sexualisierter Gewalt im Sport

Informationen zur Prävention und Intervention von sexualisierter Gewalt im Sport Informationen zur Prävention und Intervention von sexualisierter Gewalt im Sport Schutz vor sexualisierter Gewalt im Sport In der öffentlichen Diskussion um sexualisierte Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen

Mehr

FAQ- Liste für Kommunalverwaltungen im Landkreis Biberach

FAQ- Liste für Kommunalverwaltungen im Landkreis Biberach FAQ- Liste für Kommunalverwaltungen im Landkreis Biberach Zum Konzept: Umsetzung des 72a SGB VIII (Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendarbeit tätige Personen)

Mehr

Kinderschutz Führungszeugnisse

Kinderschutz Führungszeugnisse Kinderschutz Führungszeugnisse 72a Bundeskinderschutzgesetz 1 Hintergrund Besserer Schutz von Kindern- und Jugendlichen Bekanntwerden von Fällen (sexueller) Gewalt in - öffentlichen Einrichtungen, - Vereinen,

Mehr

Mustervereinbarung des hessischen Sports zum Bundeskinderschutzgesetz

Mustervereinbarung des hessischen Sports zum Bundeskinderschutzgesetz Mustervereinbarung des hessischen Sports zum Bundeskinderschutzgesetz Im Zuge der Neuregelungen durch Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes am 01.01.2012 treffen die... (z.b. die X Sportvereine)

Mehr

Bundeskinderschutzgesetz

Bundeskinderschutzgesetz Bundeskinderschutzgesetz Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche 72a SGB VIII 72a SGB VIII wurde durch das Bundeskinderschutzgesetz neu gefasst und ist am 01.01.2012 in Kraft getreten. Anliegen des

Mehr

Kinderschutz in der Vereinsarbeit

Kinderschutz in der Vereinsarbeit Kinderschutz in der Vereinsarbeit 1 Teil 1 Informationen zum SGB VIII (KJHG) und dem Bundeskinderschutzgesetz Der 72a im SGB VIII Die Vereinbarung zwischen Jugendamt und Vereinen Hilfreiche Formulare Teil

Mehr

Sexualpädagogisches Konzept der Kinder- und Jugendhäuser Lollar

Sexualpädagogisches Konzept der Kinder- und Jugendhäuser Lollar Sexualpädagogisches Konzept der Kinder- und Jugendhäuser Lollar Gliederung: 1. Präambel 2. Gesetzliche Bestimmungen 3. Allgemein gültige Regeln und Normen zum Thema Sexualität 4. Umsetzung in den voll-

Mehr

zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen des erweiterten Führungszeugnisses für nebenund ehrenamtlich Tätige nach 72a SGB VIII im Landkreis Neu-Ulm

zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen des erweiterten Führungszeugnisses für nebenund ehrenamtlich Tätige nach 72a SGB VIII im Landkreis Neu-Ulm Fachbereich Jugend und Familie Konzept zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen des erweiterten Führungszeugnisses für nebenund ehrenamtlich Tätige nach 72a SGB VIII im Landkreis Neu-Ulm Landkreis Neu-Ulm

Mehr

TSV Klein-Linden Interventionsplan Kindeswohlgefährdung

TSV Klein-Linden Interventionsplan Kindeswohlgefährdung TSV Klein-Linden Interventionsplan Kindeswohlgefährdung 04.06.2017 Inhaltsverzeichnis 1. Beautragte/r Kindeswohl im TSV... 3 2. Kinderschutz im Verein... 3 3. Verhaltenskodex und Verhaltensregeln... 4

Mehr

Anlage 1... 5 Anlage 2... 6

Anlage 1... 5 Anlage 2... 6 Gesetz über den Nachweis besonderer Eignungsvoraussetzungen im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Erzbistum Hamburg 1 Vom 30. September 2010 (Kirchliches Amtsblatt vom

Mehr

Sicherstellung der Eignung von Hauptberuflichen und Ehrenamtlichen gem. 72a SGB VIII

Sicherstellung der Eignung von Hauptberuflichen und Ehrenamtlichen gem. 72a SGB VIII Sicherstellung der Eignung von Hauptberuflichen und Ehrenamtlichen gem. 72a SGB VIII AEJ-Fachtag Kinderschutz 24.01.2012 - Hannover Einleitung Einleitung Inkrafttreten des BKiSchG zum 01.01.2012 Das erweiterte

Mehr

Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes im Landkreis Eichstätt

Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes im Landkreis Eichstätt LANDRATSAMT EICHSTÄTT Amt für Familie und Jugend Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes im Landkreis Eichstätt Siegmund Hammel Leiter des Amts für Familie und Jugend Maria Seitz Leiterin der Abteilung

Mehr

Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis ( 72a SGB VIII) Praktische Umsetzung

Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis ( 72a SGB VIII) Praktische Umsetzung Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis ( 72a SGB VIII) Praktische Umsetzung Erstellt vom Landratsamt München April 2014 Praktische Umsetzung Verein/Organisation unterzeichnet Vereinbarung mit

Mehr

Vereinbarung nach 72a SGB VIII. - Entwurf - Zwischen dem (nachfolgend Jugendamt), vertreten durch,

Vereinbarung nach 72a SGB VIII. - Entwurf - Zwischen dem (nachfolgend Jugendamt), vertreten durch, Vereinbarung nach 72a SGB VIII - Entwurf - Zwischen dem (nachfolgend Jugendamt), vertreten durch, und dem/der (nachfolgend freier Träger), vertreten durch wird folgende Vereinbarung zur Umsetzung von 72a

Mehr

Kinderschutz im Ehrenamt Die Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes

Kinderschutz im Ehrenamt Die Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes Kinderschutz im Ehrenamt Die Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes Gesetz zur Stärkung des aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Allgemeine Informationen Vereinbarung Teil 1 Erweitertes Führungszeugnis

Mehr

Konzept 72a SGB VIII Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis

Konzept 72a SGB VIII Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis Konzept 72a SGB VIII Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis 1.Allgemeines 1.1 Wer ist vom Gesetz betroffen? Alle Vereine und Verbände (freie Träger der Jugendhilfe), die öffentliche Mittel, z.b. über Kreisjugendring,

Mehr

Gesetz zur Vermeidung von sexualisierter Gewalt in kirchlichen Einrichtungen im Bistum Osnabrück (Präventionsordnung)

Gesetz zur Vermeidung von sexualisierter Gewalt in kirchlichen Einrichtungen im Bistum Osnabrück (Präventionsordnung) Gesetz zur Vermeidung von sexualisierter Gewalt in kirchlichen Einrichtungen im Bistum Osnabrück (Präventionsordnung) Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Osnabrück vom 29.09.2014, Bd. 60, Nr. 8, Art.

Mehr

Ordnung zur PRÄVENTION. von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen für die Abtei Münsterschwarzach (PrävOMüS).

Ordnung zur PRÄVENTION. von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen für die Abtei Münsterschwarzach (PrävOMüS). Ordnung zur PRÄVENTION von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen für die Abtei Münsterschwarzach (PrävOMüS). Präambel Aufgrund der fortgeschriebenen Leitlinien der Deutschen

Mehr

Gegen Gewalt! Für Kinder!

Gegen Gewalt! Für Kinder! Gegen Gewalt! Für Kinder! Leitfaden der Ev.-Luth. St. Martini-Kirchengemeinde Stadthagen zu Gewaltprävention und Kinderschutz Erstellt vom Kinder- und Jugendausschuss. (Dezember 2016) Anschreiben an die

Mehr

Die Sache mit dem Führungszeugnis

Die Sache mit dem Führungszeugnis Die Sache mit dem Führungszeugnis Das Bundeskinderschutzgesetz in der Praxis Eine Handlungsempfehlung für Musikvereine DIE SACHE AN SICH Das neue Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) ist aktuell ein großes

Mehr

Schweigen schützt die Falschen Prävention und Intervention sexualisierter Gewalt im Sport

Schweigen schützt die Falschen Prävention und Intervention sexualisierter Gewalt im Sport Schweigen schützt die Falschen Prävention und Intervention sexualisierter Gewalt im Sport Etwa jedes 4. bis 5. Mädchen und jeder 9. bis 12. Junge macht mindestens einmal vor dem 18. Lebensjahr eine sexuelle

Mehr

Aktueller Sachstand Gesetzliche Grundlagen Empfehlungen des Landesbeirates Hinweise zum Kinderschutz

Aktueller Sachstand Gesetzliche Grundlagen Empfehlungen des Landesbeirates Hinweise zum Kinderschutz Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit - Erweitertes Führungszeugnis Aktueller Sachstand Gesetzliche Grundlagen Empfehlungen des Landesbeirates Hinweise zum Kinderschutz Umsetzung

Mehr

Herzlich Willkommen zum Geschäftsführertreffen der Jugendverbände auf Kreisebene!

Herzlich Willkommen zum Geschäftsführertreffen der Jugendverbände auf Kreisebene! Herzlich Willkommen zum Geschäftsführertreffen der Jugendverbände auf Kreisebene! Montag, 23.04.2012 Kreishaus Borken Kinder- und Jugendförderung Fachbereich Jugend und Familie des Kreises Borken Zuständigkeit:

Mehr

Elternabend der Schulen Geissenstein & Steinhof, Luzern 26. Mai 2011

Elternabend der Schulen Geissenstein & Steinhof, Luzern 26. Mai 2011 Elternabend der Schulen Geissenstein & Steinhof, Luzern 26. Mai 2011 Es braucht viel Mut, NEIN zu sagen! Inhalt Kinderschutz-Verein SEHIN Zentralschweiz Zahlen und Fakten! Wann sprechen wir von sexueller

Mehr

OVB Speyer 10/ Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen (Präventionsordnung)

OVB Speyer 10/ Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen (Präventionsordnung) OVB Speyer 10/2011 815 196 Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen (Präventionsordnung) Inhalt PRÄAMBEL... 816 I. GELTUNGSBEREICH... 816 1 GELTUNGSBEREICH... 816 II. PERSONALAUSWAHL...

Mehr

Keine gesetzliche Erweiterung des 72a SGB VIII auf ehrenamtlich tätige Personen!

Keine gesetzliche Erweiterung des 72a SGB VIII auf ehrenamtlich tätige Personen! Keine gesetzliche Erweiterung des 72a SGB VIII auf ehrenamtlich tätige Personen! Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe AGJ Seit Einführung des 72a in das SGB VIII wurde politisch

Mehr

Fachbereich Ausbildung

Fachbereich Ausbildung Mit Kindeswohl wird ein Rechtsgut aus dem deutschen Familienrecht bezeichnet, welches das gesamte Wohlergehen eines Kindes oder Jugendlichen, als auch seine gesunde Entwicklung umfasst. Die Gefährdung

Mehr

Stiftung SPI. Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei. Infoblatt Nr. 58. Registereinträge, Teil 3 Erweitertes Führungszeugnis

Stiftung SPI. Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei. Infoblatt Nr. 58. Registereinträge, Teil 3 Erweitertes Führungszeugnis Stiftung SPI Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei Infoblatt Nr. 58 Registereinträge, Teil 3 Erweitertes Führungszeugnis Geschäftsbereich Soziale Räume und Projekte Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei Rheinsberger

Mehr

Vereinbarung gemäß 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII. Zwischen

Vereinbarung gemäß 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII. Zwischen Vereinbarung gemäß 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII Zwischen (Name des Vereins / Trägers) (Verantwortliche Person) (Straße) (PLZ, Ort) - Vereinbarungspartner zu 1) - und der Stadt/Gemeinde Abteilung, als örtlichem

Mehr

Prävention gegen sexualisierte Gewalt

Prävention gegen sexualisierte Gewalt Prävention gegen sexualisierte Gewalt Empfehlungen für die Träger der Evangelischen Jugendarbeit im Evangelischen Kirchenbezirk Leonberg (06.03.2015, Entwurf einer Arbeitsgruppe des Bezirks) Prävention

Mehr

Kinder- undjugendschutz im Fussball. Fehlhandlungen - Übergriffe. Daher sprechen wir von

Kinder- undjugendschutz im Fussball. Fehlhandlungen - Übergriffe. Daher sprechen wir von Kinder- undjugendschutz im Fussball! Sicherheit, Schutz, Vertrauen! Persönlichkeitsentwicklung im Mittelpunkt! Klare Grenzen und gegenseitigen Respekt! Spielend, humorvoll, klar und zielstrebig im Umgang!

Mehr

Handlungsempfehlung zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes. Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche

Handlungsempfehlung zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes. Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche Handlungsempfehlung zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes 72a SGB VIII Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche Landratsamt Esslingen Kreisjugendamt Amt Soziale Dienste und Psychologische Beratung

Mehr

Hinweise zu Vereinbarungen nach 8a und 72a Sozialgesetzbuch VIII/ Kinder- und Jugendhilfegesetz

Hinweise zu Vereinbarungen nach 8a und 72a Sozialgesetzbuch VIII/ Kinder- und Jugendhilfegesetz Hinweise zu Vereinbarungen nach 8a und 72a Sozialgesetzbuch VIII/ Kinder- und Jugendhilfegesetz Hinweise zu Vereinbarungen nach 8a und 72a Sozialgesetzbuch VIII/Kinder- und Jugendhilfegesetz - 2 - Inhalt

Mehr

Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für "kinder- und jugendnahe Tätigkeiten

Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für kinder- und jugendnahe Tätigkeiten Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für "kinder- und jugendnahe Tätigkeiten Anlass: "Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes" (BZRG) zum 1. Mai 2010 in Kraft getreten Mit der

Mehr

Präventionsordnung für das Bistum Essen

Präventionsordnung für das Bistum Essen DOKUMENTE 7 / 2011 Präventionsordnung für das Bistum Essen www.bistum-essen.de Impressum: Herausgeber: Der Bischof von Essen Layout: Bistum Essen - Zentralabteilung Kommunikation Zwölfling 16, 45127 Essen,

Mehr

Bundeskinderschutzgesetz

Bundeskinderschutzgesetz Bundeskinderschutzgesetz Der Inhalt in Kürze 1 Stand: 10.12.2010 Eckpfeiler des Bundeskinderschutzgesetzes Aktiver Kinderschutz durch Frühe Hilfen und verlässliche Netzwerke Aktiver Kinderschutz durch

Mehr

Ehrenamtlich in der ASJ

Ehrenamtlich in der ASJ Ehrenamtlich in der ASJ Leitfaden zum erweiterten Führungszeugnis für Ehrenamtliche Inhaltsverzeichnis Vorwort... 2 Informationen zum erweiterten Führungszeugnis und zum Datenschutz... 3 72 a Sozialgesetzbuch

Mehr

REGIONALKONFERENZ IN SCHLESWIG-HOLSTEIN SICHERE ORTE SCHAFFEN PRÄVENTION VON SEXUELLEM KINDESMISSBRAUCH

REGIONALKONFERENZ IN SCHLESWIG-HOLSTEIN SICHERE ORTE SCHAFFEN PRÄVENTION VON SEXUELLEM KINDESMISSBRAUCH REGIONALKONFERENZ IN SCHLESWIG-HOLSTEIN SICHERE ORTE SCHAFFEN PRÄVENTION VON SEXUELLEM KINDESMISSBRAUCH Workshop 4 Handlungspläne und Leitlinien Kerstin Hubert, Fachberatung für Kitas, Ev.-Luth. Kirchenkreis

Mehr

Kindeswohl im Sportverein: Was ist zu beachten? Referentin: Johanna von Seggern

Kindeswohl im Sportverein: Was ist zu beachten? Referentin: Johanna von Seggern Kindeswohl im Sportverein: Was ist zu beachten? Referentin: Johanna von Seggern Bundeskinderschutzgesetz Der Schutzauftrag für Kinder und Jugendliche: Neues Bundeskinderschutzgesetz von 2012 8a Schutzauftrag

Mehr

Vereinbarungen nach 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII mit Trägern der freien Jugendhilfe Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen

Vereinbarungen nach 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII mit Trägern der freien Jugendhilfe Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen Vereinbarungen nach 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII mit Trägern der freien Jugendhilfe Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen Von Antje Steinbüchel, LVR-Landesjugendamt Rheinland Seit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes

Mehr

Vereine und Verbände aktiv beim Schutz des Kindeswohls

Vereine und Verbände aktiv beim Schutz des Kindeswohls Anlage 1 zur Vereinbarung nach 72a SGB VIII Vereine und Verbände aktiv beim Schutz des Kindeswohls Das Landratsamt Konstanz, Amt für Kinder, Jugend und Familie fasst in dieser Handreichung einige Eckpunkte

Mehr

Informationen zur Umsetzung des 72 a SGB VIII im Landkreis Erding

Informationen zur Umsetzung des 72 a SGB VIII im Landkreis Erding Informationen zur Umsetzung des 72 a SGB VIII im Landkreis Erding I. Allgemeines Mit der Regelung des 72a Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) wird das Ziel verfolgt, bereits einschlägig vorbestrafte

Mehr

Vereinbarung zum Kinder- und Jugendschutz gemäß 72 a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)

Vereinbarung zum Kinder- und Jugendschutz gemäß 72 a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Arbeitsgemeinschaft Hamburger Pfadfinderverbände e.v. 12.02.2013 Vereinbarung zum Kinder- und Jugendschutz gemäß 72 a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg,

Mehr

Kinderschutz im Ehrenamt

Kinderschutz im Ehrenamt Kinderschutz im Ehrenamt Die Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes im Rems-Murr-Kreis Kreisjugendamt, Referat Jugendarbeit 11.09.2015 Inhalte - Allgemeine Informationen - Schutzbedürfnis - Sensibilisierung

Mehr

LANDESVERBAND BAYERN. Prävention sexueller Gewalt

LANDESVERBAND BAYERN. Prävention sexueller Gewalt Prävention sexueller Gewalt 1 Historie Sexuelle Gewalt gegen Kinder/Jugendliche Ausmaß: 15.000 p.a., 150.000 Dunkelziffer, ~ 400 tgl., ~ alle 3 Minuten Opfer: jedes 5. Mädchen, jeder 10. Junge Täter: 70-80%

Mehr

Schutzauftrag in der Kinderund Jugendarbeit

Schutzauftrag in der Kinderund Jugendarbeit Schulung zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdung hrdung nach dem Bischöflichen Gesetz vom 15. 03. 2011 Bischöfliches Jugendamt/ BDKJ Diözesanstelle Rottenburg- Stuttgart 1 Wir schützen! Förderung und Schutz

Mehr

Kindeswohlgefährdung. Präventionskonzept

Kindeswohlgefährdung. Präventionskonzept Kinderschutz Erweitertes Führungszeugnis Das Verfahren Bischöfliches Gesetz Präventionskonzept Unbedenklichkeitsbescheinigung 72 a Bundeskinderschutzgesetz Kindeswohlgefährdung Und vieles mehr Worum geht

Mehr

Aufsichtspflicht & Sexualstrafrecht. 37. Arbeits- und Jahrestagung des VDF Region Süd , Altleiningen Jutta Elz

Aufsichtspflicht & Sexualstrafrecht. 37. Arbeits- und Jahrestagung des VDF Region Süd , Altleiningen Jutta Elz Aufsichtspflicht & Sexualstrafrecht 37. Arbeits- und Jahrestagung des VDF Region Süd 15.10.2011, Altleiningen Jutta Elz Aufsichtspflicht ist die Pflicht, dafür zu sorgen, dass weder der zu Beaufsichtigende

Mehr

Impressum. Erarbeitet durch die Projektgruppe Leitbild und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landratsamtes Rastatt

Impressum. Erarbeitet durch die Projektgruppe Leitbild und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landratsamtes Rastatt Impressum Herausgeber Landratsamt Rastatt Am Schlossplatz 5 76437 Rastatt Telefon: 07222/381-0 Telefax: 07222/381-1398 E-Mail: post@landkreis-rastatt.de http://www.landkreis-rastatt.de Erarbeitet durch

Mehr

Der Verein als sicherer Ort für Kinder und Jugendliche

Der Verein als sicherer Ort für Kinder und Jugendliche Der Verein als sicherer Ort für Kinder und Jugendliche Referenten/Moderatoren: Reiner Greulich, Polizeipräsidium Mannheim Volker Schuld, Kinderschutz-Zentrum Heidelberg Kinderschutz-Zentrum Aufgaben Beratung

Mehr

Schulung zur Prävention sexualisierter Gewalt. Maßnahmen zur Prävention auf der Grundlage der Ausführungsbestimmungen des Bistums Münster

Schulung zur Prävention sexualisierter Gewalt. Maßnahmen zur Prävention auf der Grundlage der Ausführungsbestimmungen des Bistums Münster Schulung zur Prävention sexualisierter Gewalt Maßnahmen zur Prävention auf der Grundlage der Ausführungsbestimmungen des Bistums Münster Schulung zur Prävention sexualisierter Gewalt Seite 2 Gliederung

Mehr

Vereinbarung. zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen gemäß 72a Abs. 4 und 5 SGB VIII. zwischen

Vereinbarung. zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen gemäß 72a Abs. 4 und 5 SGB VIII. zwischen Vereinbarung zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen gemäß 72a Abs. 4 und 5 SGB VIII zwischen der Landeshauptstadt Dresden als Träger der öffentlichen Jugendhilfe vertreten durch die

Mehr

Was tun gegen sexualisierte Gewalt im Sport? Schutzentwicklung im Sportverein. Elena Lamby

Was tun gegen sexualisierte Gewalt im Sport? Schutzentwicklung im Sportverein. Elena Lamby Was tun gegen sexualisierte Gewalt im Sport? Schutzentwicklung im Sportverein von Elena Lamby Dokument aus der Internetdokumentation des Deutschen Präventionstages www.praeventionstag.de Herausgegeben

Mehr