W e r k s t ä t t e n f ü r B e h i n d e r t e. M e n s c h e n. M e r k b l a t t. V o r g a b e n u n d b a u l i c h e S t a n d a r d s

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1 M e r k b l a t t V o r g a b e n u n d b a u l i c h e S t a n d a r d s W e r k s t ä t t e n f ü r B e h i n d e r t e M e n s c h e n Oberfinanzdirektion Niedersachsen W a t e r l o o s t r a ß e 4 B a u u n d L i e g e n s c h a f t e n H a n n o v e r B L Z u w e n d u n g s b a u w w w. o f d. n i e d e r s a c h s e n. d e ( F a s s u n g : J u l i )

2 > G r u n d s t ü c k Die anzukaufende Grundstücksfläche soll 60 m² / Werkstattplatz nicht überschreiten. Der Flächenanteil für die bebaute Fläche sollte 40 %, der für Außenanlagen 60 % groß sein. Alle planungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen sind - in Vorgesprächen mit der Bauaufsicht / Stadtplanungsamt oder mittels Bauvoranfrage - vor Antragstellung abzuklären. (Bebauungsplan, Baulast, Grunddienstbarkeit, Brandschutz, Denkmalschutz) > P r o g r a m m Die erforderliche Programmfläche sollte nach Maßgabe des Modellraumprogramms ermittelt werden. Grundlage für das Antragsverfahren ist ein von allen Zuwendungsgebern anerkanntes und unterschriebenes - den Antragsunterlagen beigefügtes - Bau- / Raumprogramm. Die aus der Planung ermittelten Flächen sollten in einem SOLL-IST-Vergleich dargestellt werden. Eine Überschreitung der SOLL-Flächen (Raumprogramm) ist möglichst zu vermeiden. Danach ergeben sich pro Werkstattplatz folgende Flächenanhaltswerte Für eine Werkstatt (mit Verteilerküche) bei 120 Werkstattplätzen = 21,63 m² NGF / Platz bei 240 Werkstattplätzen = 18,22 m² NGF / Platz Für eine Werkstatt (mit Versorgungsküche) bei 120 Werkstattplätzen = 23,30 m² NGF / Platz bei 240 Werkstattplätzen = 19,15 m² NGF / Platz Der Flächenbedarf für abweichende Platzzahlen ist durch Interpolieren zu ermitteln. Für Werkstätten besonderer Art und Nutzung kann ein erhöhter Platzbedarf erforderlich sein. Dies bedarf jedoch der besonderen Begründung. Die fachliche Beurteilung der jeweiligen Werkstatt- und Arbeitsplatzflächen erfolgt durch den Technischen Beratungsdienst beim Landessozialamt-Integrationsamt. > P l a n u n g s d a t e n Der Verkehrsflächenanteil darf bei Werkstätten 15,00 % - bezogen auf die Nutzfläche (nur Nutzungsgruppen Nr.1 bis Nr.6 = 100 %) - nicht überschreiten. Das Verhältnis von Bruttorauminhalt (BRI) zur Bruttogrundfläche (BGF) darf den Wert von 4,80 nicht überschreiten (BRI / BGF < 4,80).

3 > B a u l i c h e u n d t e c h n i s c h e S t a n d a r d s - Vorzugsweise ist die Verwendung elementierter Bauteile anzustreben. Dachkonstruktionen sind in sichtbarer Ausführung, vorzugsweise geneigt, vorzusehen; Tageslichtöffnungen sind als liegende Elemente in Abhängigkeit von der Gebäudetiefe anzuordnen. - Überdachungen sind auf die Bereiche Haupteingang und Anlieferung zu beschränken. - Geschoßhohe Vertikalverglasungen sind zu vermeiden, es sind Fenster mit Brüstungen vorzusehen, Heizkörper sind an der energietechnisch richtigen Stelle vor den Fensterbrüstungen anzuordnen. - Luftwechsel ist vorzugsweise mittels natürlicher Be- und Entlüfung einzuplanen. - Außerhalb der Bereiche Verwaltung / Begleitender Dienst sind Verbundestriche (oder Gleichwertiges) mit glatten, rutsch- und abriebfesten Bodenbelägen vorzusehen. Anstelle von Decken- und Wandbekleidungen sind einfache Oberflächenbehandlungen, z. B. mittels Anstrichen, auszuführen. - Tiefgaragen, Kriechkeller und Installationsschächte sind nur in begründetem Ausnahmefall vorzusehen. - Außenanlagen sind in naturbelassener Form auszuführen, Verzicht auf (pflege-) aufwendige landschaftsgestalterische und konstruktive Maßnahmen, Minimierung von Bodenversiegelungen. - Die Wirtschaftlichkeit für die jeweils gewählte Art der technischen Anlagen, insbesondere für außergewöhnliche und alternative Lösungen ist nachzuweisen. - Die Unabweisbarkeit von speziellen, kostenerhöhenden Anforderungen an Arbeitsstätten, Grünanlagen, Abwasserbeseitigung u. a. ist zu begründen. Es sind möglichst umweltverträgliche Baustoffe zu verwenden. - Die in der DIN (Teil 1 - Fassung 01/1998 ; Teil 2 - Fassung 11/1996) aufgeführten Planungsgrundlagen für barrierefreies Bauen sind zu beachten. - Die Vorschriften des Schall- und Wärmeschutzes (DIN 4109 und 4108) sind anzuwenden. - Für den energiesparenden Wärmeschutz und die energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden ist die Energieeinsparverordnung (EnEV) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. - Die für die Bund-/Länder-Bauverwaltungen verbindlich eingeführten Planungshinweise des AMEV sind bei der Durchführung der Maßnahme zu beachten.

4 > K o s t e n Die Wirtschaftlichkeit des Grunderwerbs ist vom Antragsteller nachzuweisen. Grundsätzlich erfolgt dies durch ein Verkehrswertgutachten vom Gutachterausschuss beim Katasteramt oder durch einen vereidigten Sachverständigen. Bei klar definierten Grundstücken, z.b. in Neubaugebieten, ist eine Auskunft über den aktuellen Bodenrichtwert (Katasteramt) ausreichend. Für die zuwendungsfähige Kostenobergrenze gilt als Anhalt ein Betrag von , 0 0 E u r o ( b r u t t o ) / P l a t z. (ohne rechnerische Einbeziehung der Kostengruppen 100, 200 und 600). Eine Überschreitung der Kostenobergrenze ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, grundsätzlich ist jedoch eine Unterschreitung anzustreben. Die Kosten sind als Kostenberechnung entsprechend der DIN 276 (November 2006) in Kostengruppen (Massenermittlung) nachvollziehbar aufzustellen. Die zuwendungsfähige Kostenobergrenze für die Ausstattung (KG 600) beträgt einschließlich Gemeinschaftsräume pro Platz: , 0 0 E u r o ( b r u t t o ) Der vom Antragsteller aufzustellende Beschaffungsplan (Zusammenstellung der Ausstattungsinvestitionen in der KG 600) ist dem Technischen Beratungsdienst beim Landessozialamt-Integrationsamt vorzulegen. Zur Kostenreduzierung ist bei der Ausführungsart insgesamt und in allen ihren Teilen grundsätzlich die jeweils kostengünstigste und wirtschaftlichste Lösung zu wählen. Allen Fachplanungen sind ausführliche Erläuterungsberichte mit Betriebsbeschreibungen der geplanten technischen Einbaumaßnahmen beizufügen. Beim Erwerb und Umbau bestehender Gebäude sind die Gebäudekosten (Kaufpreis) rechnerisch in die Bauwerkskosten einzubeziehen. Die Kosten für Umbaumaßnahmen dürfen maximal 80 % eines Neubaus betragen. ( m a x i m a l , 0 0 E u r o ( b r u t t o ) / P l a t z ) Die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen sind nach HOAI detalliert zu ermitteln und die Allgemeinen Baunebenkosten einzeln aufzuführen. Honorare sind bis zu den folgenden Obergrenzen zuwendungsfähig: - Architekt, Landschaftsplaner: Honorarzone III Mindestsatz - Tragwerksplaner: Honorarzone II - III Mindestsatz - Alle Fachingenieure: Honorarzone II Mindestsatz Höhere Honorare sind nur in begründeten, nachzuweisenden Ausnahmen möglich. Ausstattungskosten sind generell nicht in die Honorarberechnung einzubeziehen ; Finanzierungs- und Bauherrenkosten sowie Grundsteinlegung und Einweihungsfeiern sind nicht zuwendungsfähig.

5 > A b l a u f d e s A n t r a g s v e r f a h r e n s 1. Orientierungsverfahren (Antrag und Beratungsgespräch mit allen Beteiligten) - Aufstellung eines Raumbedarfsplans (nach Modellraumprogramm) - Beschreibung des Grundstücks / Bodenrichtwerte - Verkehrswertgutachten (Gebäudebstand/Grundstück) - Erläuterungsbericht (Funktionsablauf- u. Betriebsbeschreibung) - Vorentwurfspläne (Übersichts- u. Lageplan, Grundriss-, Schnitt- und Ansichtszeichnungen) - Flächenberechnung bzw. Zusammenstellung (NF 1-7, TF und VF) und Berechnung BRI / BGF nach DIN 277 (Teil 1 und 2 - Fassung Februar 2005 / Teil 3 - Fassung April 2005) - Kostenschätzung (Orientierungswerte / Umbauter Raum) - Finanzierungsplan 2. Anerkennung des Raumprogramms durch den Zuwendungsgeber 3. Zuwendungsverfahren (Entwurfsberatung / Vorgespräch und Einreichung des Förderantrags) - Entwurf auf der Basis des genehmigten Raumprogramms - Erläuterungsbericht und Baubeschreibung - Planungsdaten nach DIN 277 (Teil 1 und 2 - Fassung Februar 2005 / Teil 3 - Fassung April 2005) - Kostenberechnung nach DIN 276 (Fassung Februar 2007) - parallel: Vorlage der Ausstattungsliste (KG 600) zur fachtechnischen Prüfung beim LS-Integrationsamt Die Antragsunterlagen sind 4 fach (in jeweils einem Ordner) bei der Oberfinanzdirektion Hannover - Landesbauabteilung einzureichen: 1. Ausfertigung für das LS Integrationsamt (Zuwendungsgeber) 2. Ausfertigung für das LS / LS-Integrationsamt 3. Ausfertigung für den Antragsteller (Zuwendungsempfänger) 4. Ausfertigung für das örtlich zuständige Staatliche Baumanagement (SB)

6 > A n s p r e c h p a r t n e r / K o n t a k t a d r e s s e n - Allgemeine und fachliche Beratung und Prüfung - Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS) und LS-Integrationsamt > bis Abschluß Orientierungsverfahren: > nach Abschluß Orientierungsverfahren: Team SH 1 (3 SH 1.1 / 3 SH 1.2 / 3 SH 1.3) Team IN 4 Domhof 1 Domhof Hildesheim Hildesheim Telefon: / PoststelleLSHildesheim@ls.niedersachsen.de Fax: / Internet: - Technischer Beratungsdienst (Ausstattungsliste / Raumprogramm) - nur bei Werkstattprojekten - Landessozialamt - Integrationsamt Domhof Hildesheim Ansprechpartner: Volker Wille Jürgen Rochau Telefon: / Telefon: / Volker.Wille@ls.niedersachsen.de Juergen.Rochau@ls.niedersachsen.de - Baufachliche Beratung und Prüfung - Oberfinanzdirektion Niedersachsen Abteilung Bau und Liegenschaften Waterloostrasse Hannover Referat BL12 Zuwendungsbau Ansprechpartner: Frau Ramona Stahlhut (BL 129) Telefon: / ramona.stahlhut@ofd-bl.niedersachsen.de Fax: / Internet:

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