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1 bhz-hausordnung Das Zusammenleben in einem Mehrfamilienhaus erfordert bestimmte Richtlinien und gegenseitige Rücksichtnahme aller Bewohner und Besucher des Hauses. Tragen Sie dem Umstand Rechnung, dass Sie nicht nur Mietpartei sondern in der Regel auch Genossenschafter sind. Das bedeutet, dass unnötige Kosten nicht irgendjemand bezahlt, sondern letztlich Sie als Genossenschafter. Sorgen Sie dafür, dass Sie als Mietpartei, Genossenschafter, Ihre Mitbewohner und Besucher alles unterlassen, was Andere stört. Diese Hausordnung bildet einen integrierenden Bestandteil des Mietvertrags. Allgemeines In der Wohnung sowie in den Neben- und Allgemeinräumen (Keller, Estrich, Velokeller, Treppenhaus, Grünflächen usw.) ist auf Ordnung und Sauberkeit zu achten. Insbesondere ist Nachfolgendes zu beachten: In den Allgemeinräumen, Waschküche, Trockenräume und Lifts besteht ein ausdrückliches Rauchverbot. Kinderwagen, Spielsachen, Ski und Schlitten, Möbel, Abfall usw. dürfen nicht in den Allgemeinräumen gelagert werden. Rollschuhe, Inline-Skates, Rollbretter usw. dürfen nicht in den Allgemeinräumen benützt werden. Das Treppenhaus muss jederzeit frei von Gegenständen sein. Insbesondere ist es untersagt, Blumentöpfe, Schuhgestelle, Schuhe und Regenschirme dort zu deponieren. Fest montierte Blumentröge an den Balkonen sind erlaubt. Die Mietpartei ist für die Sicherheit verantwortlich. Montagen aller Art (Bilder, Parabolantennen, Fahnen, Beschilderungen usw.) in Allgemeinräumen, an der Hausfassade oder am Balkon dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin erfolgen. Parabolantennen auf Balkonen dürfen das Balkongeländer in der Höhe nicht überragen. Das Entfachen von Feuer ist nur auf den von der Vermieterin dazu ausdrücklich vorgesehenen Feuer-/Grillstellen erlaubt. Werfen Sie nichts aus den Fenstern resp. vom Balkon. Verzichten Sie insbesondere auf das Ausklopfen von Teppichen usw. und auf das Füttern von Vögeln. Sämtliche Mietparteien sind verpflichtet alles zu unterlassen was dem Erscheinungsbild der Liegenschaft und deren Umgebung schadet. Melden Sie der Verwaltung umgehend, wenn Sie feststellen, dass sich Wildtiere (Füchse, Mäuse, Marder, usw.) im Haus einnisten oder wenn Sie Schäden am Haus feststellen (z.b. neue Risse, Schimmelpilzbildung, defekte Beleuchtungskörper, usw.). Hausruhe Von 22 Uhr bis 07 Uhr ist auf die Nachtruhe der Mitbewohner besonders Rücksicht zu nehmen. Ab 20 Uhr bis zum Beginn der Nachtruhe sowie an öffentlichen Ruhetagen ist dem Erholungsbedürfnis der übrigen Mitbewohnern Rechnung zu tragen BAUGENDSSENSCHAFT HALDE ZÜRICH ZÜRICH' TEL FAX

2 2 Respektieren Sie zudem die Mittagsruhe, welche von 12 Uhr bis 13 Uhr dauert. In diesen Zeiten und an Sonn- und Feiertagen sind nachfolgende Tätigkeiten zu unterlassen: Baden (an Sonn- und Feiertagen ausserhalb der Ruhezeiten gestattet) Musizieren, Singen, das Musizieren ist in der übrigen Zeit auf je eine Stunde am Vormittag und eine am Nachmittag zu begrenzen Spielen im Freien Reinigungsarbeiten aller Art, wie Teppiche ausklopfen, Staubsaugen usw. Verursachen von Lärm jeglicher Art (Musik- und Fernsehapparate sind auf Zimmerlautstärke zu halten) Im Übrigen gilt die allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich. Waschküche, Trocknungsräume Eine allenfalls bestehende bzw. aktualisierte Waschküchenordnung geht dieser Hausordnung vor. Die Waschmaschinen und Tumbler dürfen von Montag - Samstag zwischen 07 Uhr und 21 Uhr benützt werden. Das Waschen ist an Sonn- und Feiertagen untersagt. Die Bedienungsanleitungen der Apparate sind genau zu befolgen. Hängen Sie die Wäsche zum Trocknen nur in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten auf. Geben Sie die Waschküche und den Trocknungsraum so bald als möglich frei. Trockene Wäsche ist spätestens nach drei Tagen abzuhängen. Das Waschen für Dritte (nicht in der Genossenschaft wohnhafte Personen) ist verboten. Die Geräte, die Waschküche und die Trocknungsräume sind nach Beendigung sauber und gereinigt zu hinterlassen. Leere Waschpulver-, Weichspüler Packungen usw. dürfen nicht liegengelassen werden. Sie sind im privaten Kehrrichtsack zu entsorgen. Haustüren, Brandschutztüren Alle Türen, die ins Freie führen, sind jederzeit geschlossen zu halten. Lassen Sie keine unbekannten Personen ins Haus (Gegensprechanlage benützen) und melden Sie besondere Beobachtungen unverzüglich der Verwaltung oder der Polizei. Die behördlich vorgeschriebenen Brandschutztüren, namentlich im Bereich des gesamten Untergeschosses, sind ständig geschlossen zu halten. Diese Türen dienen bei einem Brandfall im Untergeschoss, dass das Treppenhaus, wenn immer möglich, noch als Fluchtweg benutzt werden kann. Die Verwaltung ist von der Feuerpolizei beauftragt dafür zu sorgen, dass die brandtechnischen Schutzmassnahmen funktionieren und eingehalten werden und nicht durch unzulässige äussere Einflüsse wie z.b. Unterlegkeile ausser Betrieb gesetzt werden ZÜRICH' TEL FAX

3 _ bhz 3 Lift Die im Lift angeschlagenen Bedienungsvorschriften sind jederzeit zu beachten. Kinder unter 6 Jahren dürfen Liftanlagen nur in Begleitung einer erwachsenen Person benutzen. Melden Sie Betriebsstörungen und Defekte umgehend der Verwaltung. Keller Im eigenen Kellerabteil dürfen keine Motorfahrzeuge (z.b. Mofas) eingestellt oder Treibstoff und andere leicht brennbare Materialien sowie Gasflaschen gelagert werden. Heizung Während der Heizperiode soll kurz und kräftig gelüftet werden (Durchzug). Das permanente Schrägstellen von Fenstern ist zu unterlassen. Nachts sowie bei längeren Abwesenheiten sind die Fensterläden zu schliessen bzw. die Rollläden herunter zu lassen. Damit können die Heizkosten ohne viel Aufwand erheblich gesenkt werden. Grünflächen, Kinderspielplatz Den Garten- und Grünanlagen sowie Spielplätzen ist Sorge zu tragen. Das Fussballspielen ist nur auf den dafür bezeichneten Grünflächen erlaubt. Das Befahren der Grünflächen und der Gehwege mit Velos oder Motorfahrzeugen ist nicht gestattet. Balkone, Gartensitzplätze, Grillstellen Gartensitzplätze und Balkone dienen den Bewohnern zur Erholung und Ausspannung und sollen nicht missbräuchlich zur Lagerung von Altlasten usw. verwendet werden. Eigenbepflanzungen auf den Gartensitzplätzen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Verwaltung. Die Pflege bestehender Pflanzen auf den Gartensitzplätzen obliegt der Mietpartei. Rollläden und Sonnen- bzw. Seitenstoren dürfen bei Wind und Regen nicht ausgestellt bleiben. Die Verwendung von Elektrogrillgeräten ist grundsätzlich gestattet. Die Verwendung von Holzkohle ist nur auf bhz-grillstellen erlaubt. Gegenüber den Nachbarn ist Rücksicht bezüglich Rauch- und Duftentwicklung zu nehmen. Empfohlen wird das Grillieren auf die von der Genossenschaft zur Verfügung gestellten Grillplätze zu verlegen mit der Möglichkeit, freundnachbarliche Kontakte zu knüpfen und zu pflegen. Kehricht Für die Deponierung des Kehrichts sind die dafür vorgesehenen Container zu verwenden. Der Kehricht ist in verschlossenen gebührenpflichtigen Züri-Säcken zu entsorgen. Sperrgut, Metallabfälle, Glas, Sondermüll usw. ist gemäss den Vorschriften des ERZ fachgerecht zu entsorgen. BAUC3ENOSSENSCHAFT HALDE ZÜRICH ZÜRICH TEL FAX

4 4 Autoeinstellplätze, Aussenparkplätze, Besucherparkplätze Auf den vermieteten Parkplätzen dürfen ausschliesslich Personenwagen/Lieferwagen parkiert werden. Das Lagern von Gegenständen oder Abfällen ist untersagt. Kindern ist es verboten, sich ohne Begleitung einer erwachsenen Person in Tiefgaragen aufzuhalten. Besucherparkplätze dürfen von den Mietparteien nicht belegt werden. Besuchern ist die Benützung dieser Parkplätze nur für kurze Zeit, d.h. über einige Stunden erlaubt. Für eine längere Benützung ist die Bewilligung von der Verwaltung einzuholen. Unterhalt und Reinigung des Mietobjektes Verursacher sind für die umgehende Beseitigung von Verunreinigungen und kleineren Beschädigungen verantwortlich. Grössere Beschädigungen sind der Verwaltung unverzüglich zu melden, welche über die Art und den Umfang der Beseitigung entscheidet. Haustiere Kleintiere wie Meerschweinchen, Goldhamster, Streifenhörnchen, Hausmäuse, Hausratten, Chinchillas, Griechische Landschildkröten, Kanarienvögel, Wellensittiche, Hauskaninchen und Zierfische dürfen ohne Zustimmung der Vermieterin in den Wohnräumen gehalten werden soweit sich die Anzahl dieser Tiere in den üblichen Grenzen hält und sofern sie von der Mietpartei heimtiergerecht gehalten werden. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Heimtierhaltung sind zu respektieren und einzul1alten. Das Halten von exotischen Tieren wie Papageien, Reptilien usw. ist ohne schriftliche Zustimmung der Vermieterin nicht erlaubt. Eine allfällige Erlaubnis kann nach schriftlicher Mahnung unter Einhaltung einer angemessenen Frist aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Das Halten von Katzen ist gestattet. Katzen dürfen nur in Wohnungen gehalten werden. Die Mietpartei hat durch geeignete Vorkehren dafür zu sorgen, dass sie weder in Allgemeinräume noch ins Freie entweichen. Das Halten von Hunden ist verboten. Des Weiteren ist es nicht erlaubt, Hunde zur kurzzeitigen Pflege bzw. Beaufsichtigung zu beherbergen. Der Vorstand und die Verwaltung sind beauftragt, für eine konsequente Durchsetzung des Verbots besorgt zu sein. Die Mietpartei haftet für alle durch Haustiere am Mietobjekt, am Gebäude und dessen Umgebung verursachten Schäden, insbesondere auch für die durch die Tierhaltung erhöhte Abnutzung am Mietobjekt (z.b. Bodenbelägen, Tapeten, Türen usw.) Die Mietpartei ist verpflichtet, dafür eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen und sich schriftlich zusichern zu lassen, dass diese Schäden abgedeckt sind ZURICH. TEL FAX

5 5 Änderungen am Mietobjekt I zusätzliche Installationen Sämtliche Erneuerungen und Änderungen in oder an der Mietsache (auch Verbesserungen) dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung der Vermieterin vorgenommen werden. Einer Bewilligung bedarf namentlich der: Einbau von privaten Geräten mit Wasseranschluss (Waschmaschinen, Geschirrspüler), Tumbler usw. Die Zustimmung für solche Geräte erfolgt nur bei Vorliegen einer Haftpflichtversicherung und muss durch eine Fachperson angeschlossen werden. Anschluss privater Apparate (z.b. Tiefkühltruhen, Kühlschränke, Beleuchtung, elektr. Geräte jeglicher Art), die ausserhalb der Wohnung und/oder am Allgemeinstrom angeschlossen werden (z.b. im Treppenhaus, Keller, Estrich, Tiefgarage). Die Verwaltung ist berechtigt, geringfügige Abweichungen dieser Ordnung zu gestatten. Die Muster-Hausordnung der Wohnbaugenossenschaften Schweiz (Merkblatt Nr. 56) bildete die Grundlage für die vorliegende bhz-hausordnung. Zürich, September 2016 Baugenossenschaft Halde Zürich SCHÄC HENSTRASSE ZÜRICH - TEL FAX

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