Grundsicherung für Arbeitsuchende -Hartz IV -
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- Anton Färber
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1 Grundsicherung für Arbeitsuchende -Hartz IV - Düsseldorf, Auf dem Weg zum ALG II - Organisation und Recht -
2 Besprechungspunkte Ziele des SGB II Ausgangssituation Modellvarianten Stand der Umsetzung Materielles Recht Seite 2 November 2004
3 Ausgangssituation - Chancen des SGB II Vorrang der aktivierenden vor den passiven Leistungen Vermeidung von Doppelzuständigkeiten und Verschiebebahnhöfen Jugendliche unter 25 erhalten ein Angebot; Betreuungsschlüssel 1:75 Umsetzung der Grundsicherung gemeinsam gestalten Seite 3 November 2004
4 Ziele der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe Verringerung von Hilfebedürftigkeit durch effiziente Vermittlung in Arbeit Betreuung aus einer Hand hohe Betreuungsdichte effiziente und bürgerfreundliche Organisation Seite 4 November 2004
5 Träger der Grundsicherung Agentur für Arbeit Kommunale Träger Leistung zur Eingliederung in Arbeit Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts Leistungen für Unterkunft und Heizung Ergänzende Leistungen zur Eingliederung, z.b. Suchtberatung Seite 5 November 2004
6 Besprechungspunkte Ziele des SGB II Ausgangssituation Modellvarianten Stand der Umsetzung Materielles Recht Seite 6 November 2004
7 Finanzierung Entlastung der Kommunen ihv 2,5 Mrd Euro Bund stellt zusätzlich 3,2 Mrd Euro zur Verfügung (29,14% an Kosten für KdU) Revisionsklausel (erste Überprüfungen bereits zum und ) Experimentierklausel Option für 69 kommunale Träger Länderkontingente nach Stimmverteilung im BR (NRW: 6) Nicht ausgeschöpfte Kontingente werden verteilt Antrag: kommunaler Träger Zustimmung: oberste Landesbehörde Zulassung: BMWA Antrag bis m.w.v für 6 Jahre Träger kann Widerruf der Zulassung beantragen. Trägerschaft endet ein Jahr nach Antragstellung oder bei Errichtung einer ARGE. Seite 7 November 2004
8 Option für 69 kommunale Träger Experimentierklausel Länderkontingente nach Stimmverteilung im BR (NRW: 6) Nicht ausgeschöpfte Kontingente werden verteilt Das BMWA hat mit RVO vom für NRW 10 kommunale Träger für die Option zugelassen: 1. Stadt Hamm 2. Stadt Mülheim an der Ruhr 3. Landkreis Steinfurt 4. Landkreis Coesfeld 5. Landkreis Düren 6. Landkreis Ennepe-Ruhr-Kreis 7. Landkreis Minden-Lübbecke 8. Landkreis Hochsauerlandkreis 9. Landkreis Kleve 10. Landkreis Borken Seite 8 November 2004
9 Übergangsregelung Übergangsregelung Leistungen zum Lebensunterhalt Regelungen zunächst wie im Entwurf der Übergangs-VO Neu: Zuständiger Leistungsträger erhält neben dem Leistungsbescheid auch Antragsunterlagen Der jeweilige Leistungsträger, der für den anderen Träger bewilligt, zahlt die Leistung auch aus. Abrechnung in einem vereinfachten Verfahren. Hinweis: In den Verhandlungen sollte ein möglichst einfaches Zustimmungsverfahren vereinbart werden. Übergangsregelung Eingliederung in Arbeit Leistungen zur Eingliederung nach BSHG, die nach dem erbracht werden, werden mit Zustimmung der AA bis längstens fortgeführt Zustimmungsverfahren kann vor Ort vereinbart werden Bei Option kann der zugelassene Träger bis zum die AA mit der Eingliederung in Arbeit beauftragen. Auftrag kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Seite 9 November 2004
10 Besprechungspunkte Ziele des SGB II Ausgangssituation Modellvarianten Stand der Umsetzung Materielles Recht Seite 10 November 2004
11 Kooperationen innerhalb der ARGE Aufgabenübertragung vom Gesetzgeber vorgegeben Eine Kooperation zwischen AA und dem kommunalen Träger ohne Übertragung kommunaler Aufgaben in eine ARGE ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen Andere Kooperationsformen können nur in einer Übergangsphase mit dem Ziel einer Bildung einer ARGE eingerichtet werden Eine Verpflichtung der kommunalen Träger zur Übertragung ihrer Aufgaben ist nicht möglich, grundsätzlich bestehen zwei Varianten der Kooperation getrennter Aufgabenwahrnehmung "Kooperation bei getrennter Aufgabenwahrnehmung jeder Träger nimmt seine Aufgaben selbstständig wahr, eine Kooperation wird von Seiten des KT angestrebt Aufgabenübertragung im Wege des Antrags gem. 88 SSBX teilweise Übertragung der Aufgabenwahrnehmung im Wege eines Antrags (ein wesentlicher Teil der Aufgaben muss jedoch beim Auftraggeber verbleiben) Seite 11 November 2004
12 Mögliche Rechtsformen für die ARGE Öffentlich-rechtl. Vertrag Grundlage bildet Ergänzung des 44b Abs. 1 SGB II durch das KOG Rechtsform sui generis des SGB II Grundlage koordinationsrechtlicher ö.-r. Vertrag nach 53 ff. SGB X Politisch v.a. von Kommunen und Ländern eingefordert Gesellschaft bürg. Rechts 1) Grundlage 44b Abs. 1 SGB II i.v.m. 94 SGB X Risikominimierende Ausgestaltung durch Konstruktion ARGE (kein eigenes Personal, keine eigene Infrastruktur) Für kommunale Träger i.d.r. Genehmigungspflichtig GmbH 1) Grundlage 44b Abs. 1 SGB II i.v.m. 94 SGB X Risikominimierende Ausgestaltung durch Konstruktion ARGE (kein eigenes Personal, keine eigene Infrastruktur) Im kommunalen Umfeld "bekannte und bewährte" Gesellschaftskonstruktion, i.d.r. keine Genehmigung erforderlich Seite 12 1) Für BA gem. 370 SGB III genehmigungspflichtig November 2004
13 Modellvariante - Eigenständige Arbeitsgemeinschaft Eingangszone/Empfang: Kurzprofiling für Alg I und Alg II Leistungsgewährung Alg II Integrierte Bearbeitung und Auszahlung Alg II und KdU durch Mitarbeiter von Kommunen und Agentur ARGE Fallmanagement Überwiegend durch Mitarbeiter der Kommunen Agentur Traditionelle Vermittlung Berufsberatung Reha Qualifizierung Durch Beauftragung Dritter Durch Mitarbeiter der Agentur Flankierende Dienstleistungen Durch Mitarbeiter der Kommune Durch Beauftragung Dritter Seite 13 November 2004
14 Kooperation mit optierenden Kommunen geschäftspolitische Position der BA Kooperation mit optierenden Kommunen in Form einer Rückdelegation ist vom Gesetzgeber nicht angestrebt Die Experimentierklausel beinhaltet die Ausrichtung auf alternative Modelle zur Eingliederung von Arbeitsuchenden im Wettbewerb zu den Eingliederungsmaßnahmen der Agenturen Dem Träger der Leistung des SGB II, d.h. den optierenden Kommunen, obliegt auch die Vermittlung erwerbsfähige Hilfeempfänger in Arbeit eine Kooperation ist (außerhalb der ARGE) nicht vorgesehen Seite 14 November 2004
15 Modellvariante - Option kommunaler Träger Agentur für Arbeit Leistungsgewährung Alg II Integration Leistungsgewährung Alg I Integration Bearbeitung und Auszahlung Alg II und KdU Vermittlung und Fallmanagement Berufsberatung Reha Qualifizierung Bearbeitung und Auszahlung Alg I Vermittlung und Beratung Berufsberatung Reha Qualifizierung durch Mitarbeiter der Kommunen durch Mitarbeiter der Agenturen durch Beauftragung Dritter durch Beauftragung Dritter Flankierende Dienstleistungen Durch Mitarbeiter der Kommune Durch Beauftragung Dritter Seite 15 November 2004
16 Besprechungspunkte Ziele des SGB II Ausgangssituation Modellvarianten Stand der Umsetzung Materielles Recht Seite 16 November 2004
17 Sachstand Kooperation mit kommunalen Trägern 54 Kommunale Träger in NRW davon 10 zugelassen im Rahmen der Experimentierklausel Anzahl kooperationsbereiter Kommunen steigt 41 kommunale Träger streben die Gründung einer ARGE an, dies entspricht 93 % von insgesamt 44 möglichen Arbeitsgemeinschaften Derzeit 4 unterzeichnete ARGE-Verträge, 11 Gründungsvereinbarungen, 14 Absichtserklärungen und 12 Ratsbeschlüsse Weiter steigende Präferenz für den öffentlich-rechtlichen Vertrag 90 % der potentiellen ARGEn streben die öffentlich-rechtliche Rechtsform an Seite 17 November 2004
18 Zeitschiene Seit Juni Internet-Angebot des BMWA zum SGB II ( Seit : Schulung der Mitarbeiter (zt auch der Kommunen) 19. Juli 2004: Beginn der Datenerhebung Versand von Fragebögen/Anträgen und Informationsmaterial (bis 10. September 2004) Antragsannahme und Beratung Bisherige Erfahrung: zögerlicher Rücklauf : Beginn der Dateneingabe : Beginn der Bescheidversendung : Auszahlung der Leistung und Umsetzung der Kooperationsmodelle Seite 18 November 2004
19 2,52 Mio AlgII-Anträge wurden versandt - 1,94 Mio angenommen (Stand ) Anzahl von Anträgen nach Bearbeitungsstand 77,0 % 2.52 Mio ) 2,52 Mio 1,94 Mio Alhi-Empfänger (exportierte Datensätze) Versand Vollständig angenommen Erledigt (z.b. Bewilligung, Abgabe an Sozialamt bei Bezug von Alhi + Sozialhilfe) Seite 19 November 2004
20 AlgII-Anträge wurden in NRW versandt angenommen (Stand ) Anzahl von Anträgen nach Bearbeitungsstand 79% Alhi-Empfänger (exportierte Datensätze) Versand Vollständig angenommen Erledigt (z.b. Bewilligung, Abgabe an Sozialamt bei Bezug von Alhi + Sozialhilfe) Seite 20 November 2004
21 Weiteres Verfahren Bescheide sollen bis zugehen ( 65a Abs. 2 SGBII) Abruf der Zahlungen zum Bei Bewilligung bis zum ist die rechtzeitige Auszahlung gewährleistet. Seite 21 November 2004
22 Eingliederungstitel SGB III - SGB III: EGT 2005 = Mio. Gesamtbudget SGB II SGB II: Gesamtbudget = Mio Vorbindungen Nicht gebunden Alhi-Kunden alt Alhi-Kunden neu Verwaltungskosten Eingliederungsleistungen Vorbindungen Seite 22 November 2004
23 Besprechungspunkte Ziele des SGB II Ausgangssituation Modellvarianten Stand der Umsetzung Materielles Recht Seite 23 November 2004
24 Bisheriges System Arbeitslosengeld als Versicherungsleistung im Anschluss Arbeitslosenhilfe bei Bedürftigkeit - Höhe der Leistungen orientiert sich am früheren Entgelt der Beschäftigung Sozialhilfe unabhängig von Arbeitslosigkeit - Höhe orientiert sich am Bedarf - evtl. auch als Ergänzung zum Arbeitslosengeld oder zur Arbeitslosenhilfe Seite 24 November 2004
25 Neues System Arbeitslosengeld als Versicherungsleistung - zusätzlich bei Bedürftigkeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Hilfebedürftige und Personen die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben Sozialhilfe für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige Seite 25 November 2004
26 Anspruchsberechtigte Erwerbsfähige Hilfebedürftige Angehöriger in der Bedarfsgemeinschaft Vollendung des 15. Lebensjahres, 65. Lebensjahr noch nicht vollendet (15-64 Jahre alt) Erwerbsfähigkeit Hilfebedürftigkeit gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen minderjährige unverheiratete Kinder Seite 26 November 2004
27 Geldleistungen Erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II Nicht erwerbsfähige Angehörige in der Bedarfsgemeinschaft Sozialgeld Regelleistung Mehrbedarfe anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung befristeter Zuschlag Regelleistung Mehrbedarfe anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung Seite 27 November 2004
28 Regelleistungen bei Arbeitslosengeld II und Sozialgeld erwerbsf. Hilfebed. Alleinstehender oder Alleinerziehender Sonstige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft Kinder unter 14 Jahren Kinder von Jahren und minderjährige Partner volljährige Partner Regelleistung 100% 60% 80% 90% Alte Länder 345 Euro 207 Euro 276 Euro 311 Euro Neue Länder (einschl. Berlin (Ost)) 331 Euro 199 Euro 265 Euro 298 Euro Seite 28 November 2004
29 Bedürftigkeitsprüfung Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen Hilfedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den der Bedarfsgemeinschaft nicht in vollem Umfang aus eigenen Mitteln und Kräften decken kann. Seite 29 November 2004
30 Zu berücksichtigendes Vermögen Alle verwertbaren Vermögensgegenstände Abzusetzen sind: Grundfreibetrag von 200 je Lebensjahr, mind. jeweils 4.100, weiterer Freibetrag in dieser Höhe für Altersvorsorge Riester- Rente - Anlageformen Anschaffungsfreibetrag in Höhe von 750 für jeden in der Bedarfgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen Seite 30 November 2004
31 Nicht zu berücksichtigendes Vermögen Angemessener Hausrat Angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Selbst genutztes Hausgrundstück oder Eigentumswohnung von angemessener Größe Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde Seite 31 November 2004
32 Beispiel Lebensversicherung als Vermögen beim Arbeitslosengeld II Antragsteller 40 Jahre, Ehefrau 35 Jahre 1. Kind: 8 Jahre, 2. Kind: 5 Jahre Lebensversicherung Rückkaufwert Grundfreibetrag Ehemann 40x200 = Grundfreibetrag Ehefrau 35x200 = Freibetrag Alterssicherung Ehemann 40x200 = Freibetrag Alterssicherung Ehefrau 35x200 = Freibetrag für notwendige Anschaffungen 4x750 = Freibetrag gesamt Anspruch auf Alg II besteht Seite 32 November 2004
33 Beispiel Lebensversicherung als Vermögen bei der Arbeitslosenhilfe Antragsteller 40 Jahre, Ehefrau 35 Jahre 1. Kind: 8 Jahre, 2. Kind: 5 Jahre Lebensversicherung Rückkaufwert Grundfreibetrag Ehemann 40x200 = Grundfreibetrag Ehefrau 35x200 = Freibetrag Alterssicherung Ehemann 40x200 = Freibetrag Alterssicherung Ehefrau 35x200 = Freibetrag für notwendige Anschaffungen 4x750 = Freibetrag gesamt Anspruch auf Alhi besteht nicht! Seite 33 November 2004
34 Kinder müssen Ihre Sparschweine verteidigen Auch das Vermögen der Kinder ist anzurechnen. Kinder haben einen Freibetrag von 750 = Freibetrag für notwendige Anschaffungen = Mindestfreibetrag Liegt das Vermögen der Kinder oberhalb der Freibeträge, fällt nur die Regelleistung für das Kind weg und der Anteil des Kindes für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Es erfolgt keine Anrechnung auf die Regelleistung der Eltern (Alg II bzw. Sozialgeld) Der Freibetrag für das Vermögen von Kindern beträgt im BSHG nur 256 Seite 34 November 2004
35 Umzugswelle von AlgII-Empfängern droht Grundsatz: Angemessen ist ein Wohnraum für jeden Familienangehörigen. Ansonsten gelten die Förderkriterien im sozialen Wohnungsbau: 1 Person ca qm 2 Personen ca. 60 qm oder 2 Wohnräume 3 Personen ca. 75 qm oder 3 Wohnräume 4 Personen ca qm oder 4 Wohnräume Nach der Wohngeldstatistik 2002 lebt die ganz überwiegende Mehrzahl der Haushalte, die ab dem Alg II beziehen werden, in Wohnungen, die als angemessen anzusehen sind. Seite 35 November 2004
36 Beispiel Bedarfsgemeinschaft bestehend aus Eltern (beide erwerbsfähig) und zwei Kindern unter 15 Jahren Kosten für Miete und Heizung 700,00 monatlich Regelleistung: 2 x 311,00 : 622,00 Kinder: 2 x 53,00 : 106,00 (Sozialgeld: 207 Kindergeld: 154 ) Miete und Heizung: 700,00 Auszahlungsbetrag Alg II: 1.428,00 Kindergeld (2 Kinder): 308,00 Nettohaushaltseinkommen: 1.736,00 Seite 36 November 2004
37 Zu berücksichtigendes Einkommen Alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert (auch Kindergeld) nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Werbungskosten Wenige Ausnahmen (z. B. Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, zweckbestimmte Leistungen wie die der Pflegeversicherung) Freibeträge bei Erwerbstätigkeit Seite 37 November 2004
38 Freibeträge bei Erwerbstätigkeit bei einem Bruttolohn bis 400 : 15 % von mehr als 400 bis 900 : 30 % von mehr als 900 bis : 15 % Der prozentuale Freibetrag wird allerdings nicht vom Bruttolohn, sondern von dem um die Werbungskosten verminderten Nettolohn errechnet. Seite 38 November 2004
39 Zumutbarkeit Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass er zu einer bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist die Ausübung der Arbeit wegen besonderer körperlichen Anforderungen die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit erschwert die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder die Pflege eines Angehörigen gefährdet ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht Seite 39 November 2004
40 Sozialversicherung Krankenversicherung Pflichtversicherung, wenn nicht familienversichert Beitrag: pauschal 125 monatlich Pflegeversicherung Pflichtversicherung, wenn nicht familienversichert Beitrag: pauschal 14,90 monatlich Rentenversicherung Pflichtversicherung Beitrag: auf Basis des jeweiligen Mindestbeitrages (zur Zeit 78 monatlich) Seite 40 November 2004
41 Übergangsregelung Anspruch Arbeitslosengeld Die Bezugsdauer Arbeitslosengeld wird bei Ansprüchen, die ab dem entstehen auf 12 Monate begrenzt Ausnahme: ab dem 55. Lebensjahr Anspruch auf 18 Monate Bisher hatten ältere Arbeitnehmer einen längeren Anspruch: ab 45 Jahren = 18 Monate ab 47 Jahren = 22 Monate ab 52 Jahren = 26 Monate ab 57 Jahren = 32 Monate Seite 41 November 2004
42 Leistungsgrundsätze nach dem SGB II Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind unverzüglich nach Antragstellung auf Leistungen in eine Arbeit eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln ( 3 Abs. 2 SGB II) Seite 42 November 2004
43 Angebot an Arbeitsgelegenheiten nach 16 Abs.3 SGB II noch in 2004 für 5 % der Alhi-Empfänger Bund NRW Jugendliche mit Trägeranteil bis zu 500 pro Zusatzjob Qualifizierungsanteil 20 % Stundenlohn Zusatzjob bis zu 1,50 Aktivierungsquote 2005 Jugendliche: 52 % Erwachsene: 26 % Seite 43 November 2004
44 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 44 November 2004
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